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Beschluss

2 R 194/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0313.2R194.90.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I S. 446, in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274), bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin wendet gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben zunächst ein, es beeinträchtige in nicht sicher ausschließbarer Weise Rechte ihrer Bürger (insbesondere deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), störe massiv das Stadtbild und greife unzulässig in die kommunale Planungshoheit ein. Hieraus kann die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Antragsbefugnis nicht hergeleitet werden. Im einzelnen gilt: Auf Rechte Dritter, insbesondere ihrer Bürger, können sich Gemeinden zur Begründung eigener Rechtsschutzersuchen nicht berufen; es obliegt den Bürgern selbst, gerichtlich gegen Planungsentscheidungen vorzugehen, durch die sie ihre Rechte beeinträchtigt sehen. Das geltende Verwaltungsprozeßrecht läßt auch die Inanspruchnahme einer Prozeßstandschaft durch Gemeinden nicht zu (hierzu sowie zum folgenden: Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1985 -- Nr. 20 CS 85 A.2304 --, BayVBl. 1986, S. 370 = DÖV 1986, S. 208 = NVwZ 1986, S. 679 = UPR 1986, S. 154 m.w.N.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1988 -- 4 C 49.86 --, BVerwGE 80, S. 7, 15, sowie Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 460). Auf eine -- wegen der ohnehin vorhandenen Situation wohl zu Unrecht als unerträglich empfundene -- Störung des Stadtbilds durch Errichtung der geplanten Bahnstrom-Freileitung kann die Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ebenfalls nicht stützen. Dem auf Erhaltung bzw. Verbesserung des optischen Erscheinungsbilds einer Gemeinde gerichteten (öffentlichen) Belang, dem insbesondere im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Baugesetzbuch -- BauGB -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I, S. 2253), entspricht kein Recht der Gemeinde, das einer eisenbahnrechtlichen Fachplanung entgegengesetzt werden könnte. Ein solches "wehrfähiges" Recht ergibt sich weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch -- als Ausprägung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts im Sinne eines etwa anzuerkennenden "gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts" -- aus Art. 28 Abs. 2 GG. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der für einen vergleichbaren Fall unter anderem Im Einwirkungsbereich der gemeindlichen Bauleitplanung können Gemeinden Bauvorhaben gerichtlich verhindern, die ohne ihr vorgeschriebenes Einvernehmen (§ 36 BauGB) oder entgegen ihren planerischen Festsetzungen genehmigt werden. Gegenüber Fachplanungen, die nicht an die Festsetzungen der gemeindlichen Bauleitplanung gebunden sind, bestehen diese Rechte dagegen nicht (§ 38 BauGB). Gegenüber solchen Planungen werden -- außer bei Beeinträchtigung gemeindlichen Eigentums oder gemeindlicher Einrichtungen -- Klagerechte der Gemeinden in ständiger Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn diese sich auf die Beeinträchtigung hinreichend konkretisierter eigener Planungen berufen können. Eine ganz allgemeine Beeinträchtigung des Gemeindegebiets ohne Zusammenhang mit bestimmten gemeindlichen Planungen berechtigt daher Gemeinden (jedenfalls im Regelfall) nicht zu verwaltungsgerichtlichen Klagen. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung könnte nicht sinnvollerweise auf bestimmte Belange (etwa nur das Ortsbild) beschränkt bleiben, sondern müßte einen weiten Kreis von Belangen erfassen. Damit würden aber die gesetzlich festgelegten Kompetenzgrenzen der verschiedenen Träger öffentlicher Gewalt überschritten, indem die Gemeinden als eine Art "Sachwalter des öffentlichen Interesses" ganz allgemein ermächtigt würden, die Einhaltung der Gesetze durch andere Behörden zu überwachen (siehe hierzu VGH Mannheim, DVBl. 1976, S. 538, 540). Der vereinzelt vertretenen Auffassung, Gemeinden könnten Klagen auch auf baugestalterische Vorschriften stützen, ist nicht zu folgen. Unmittelbar auf den vorliegenden Fall lassen sich diese Überlegungen ohnehin nicht übertragen, weil auf eine öffentliche Verkehrsanlage das Bauordnungsrecht und das dort vor allem in Betracht kommende Verunstaltungsverbot nicht anzuwenden ist. Selbst wenn man aber dem Bauordnungsrecht eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende Beschreibung gemeindlicher Aufgaben und Rechte entnehmen wollte, ergäbe sich daraus für Gemeinden kein Klagerecht zur Durchsetzung gestalterischer Belange. Denn das Bauordnungsrecht -- und mit ihm auch die Baugestaltung -- stellt eine Staatsaufgabe und für die Gemeinden eine übertragene Aufgabe dar. Von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen, steht den Gemeinden im Bereich des übertragenen Wirkungskreises kein Klagerecht gegen staatliche Entscheidungen zu. Es ist verschiedentlich erwogen worden, aus dem auf die "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" bezogenen Selbstverwaltungsrecht ein "Selbstgestaltungsrecht" der Gemeinde abzuleiten. Darunter wird das -- von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige -- Recht der Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes oder ihrer Orte selbst zu bestimmen. Da allerdings dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann (BVerwG, NJW 1976, S. 2175 f. ), kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren (Beispiel: In einer so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägten Gemeinde sollen Schädigungen der Weinberge abgewehrt werden). Offensichtlich wird ein wie auch immer abzugrenzendes Selbstgestaltungsrecht durch die geplante Bahnstromleitung nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Auswirkungen -- über ihren möglicherweise unerfreulichen Anblick hinaus -- die Leitung auf Gepräge und Struktur der verschiedenen Orte haben könnte und welche Veränderungen hervorzurufen sie geeignet wäre. Diese Grundsätze schließen auch hier die Anerkennung eines auf die Störung des Stadtbilds als solchen gestützten gemeindlichen Klage- bzw. Antragsrechts nach § 42 Abs. 2 VwGO ersichtlich aus; denn ein eigenes Recht der Antragstellerin kann insoweit durch die Errichtung einer -- nahezu ausschließlich über vorhandenem und bereits mit Oberleitungsanlagen ausgestattetem Bahngelände verlaufenden -- Bahnstrom-Freileitung offensichtlich und eindeutig nicht verletzt sein (vgl. auch noch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1989 -- Nr. 8 B 87.308 --, BayVBl. 1990, S. 48 ff., 50, m.w.N., zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde im Hinblick auf eine Eigentumsbeeinträchtigung, den Denkmalschutz, die Planungshoheit und das Selbstgestaltungsrecht einer wasserrechtlichen Fachplanung -- Erneuerung eines Flußwehrs in unmittelbarer Nähe einer historischen Altstadt -- widersprechen kann). Auch die Geltendmachung einer durch das streitige Vorhaben verursachten Verletzung der kommunalen Planungshoheit begründet für die Antragstellerin kein Antragsrecht. Zwar umfaßt das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumte Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, auch das Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 -- 4 C 51.83 --, BVerwGE 74, S. 124, 132). Für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO -- und damit für die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO -- ist aber bei einer Gemeinde, die sich gegenüber einer überörtlichen Planung auf ihr Selbstverwaltungsrecht beruft, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erforderlich, daß die Gemeinde geltend machen kann, die angegriffene Planung durchkreuze bereits konkretisierte gemeindliche Planungsabsichten oder beeinträchtige diese doch nachhaltig (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 -- 4 NB 10.88 --, BVerwGE 81, S. 307, 311 unter Hinweis auf BVerwG, UPR 1985, S. 130, und BVerwGE 69, S. 256, 261 f.; Kühling, a.a.O., Rz. 464 ff.; Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, Rz. 330 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ferner kann eine Gemeinde gerichtlich gegen eine überörtliche Planung vorgehen, wenn diese wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 -- 4 C 40.86 --, BVerwGE 81, S. 95, 106, zur Genehmigung eines militärischen Flugplatzes, sowie Johlen, DÖV 1989, S. 204, 207). Weder liegt hier, was keiner näheren Darlegung bedarf, diese zuletzt genannte Voraussetzung vor, noch besteht für das betroffene Gebiet eine hinreichend bestimmte, nicht notwendigerweise schon verbindliche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1984 -- 4 C 83.80 --, DÖV 1985, S. 113 f. m.w.N.) gemeindliche Planung, die durch die eisenbahnrechtliche Fachplanung "nachhaltig" (d. h. mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die örtliche Planung) gestört werden könnte. Die Antragstellerin hat insoweit im wesentlichen nur vortragen können, die geplante Bahnstrom-Freileitung beeinträchtige die Wohn- und Lebensqualität, verschandele -- u. a. durch Zerschneidung der O. Innenstadt -- das Ortsbild und störe die strukturelle Raumentwicklung. Dies reicht für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. Der von der Antragstellerin ganz allgemein und offenbar für das gesamte Stadtgebiet angestrebte "Wandel von einer unansehnlichen Industriestadt hin zu einer von Hightech-Betrieben und moderner Dienstleistung geprägten zukunftsorientierten Großstadt" hat jedenfalls in den von der Bahnstromleitung berührten Gebietsteilen keinen hinreichend konkreten Niederschlag in der Bauleitplanung gefunden; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben der Antragsgegnerin zu einer nachhaltigen Störung der -- ohnehin sehr allgemein gehaltenen -- Planungskonzeption der Antragstellerin führen könnte. Insoweit ist weiterhin von Bedeutung, daß die streitige Freileitung nahezu ausschließlich auf vorhandenem Bahngelände errichtet werden soll, das als solches der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 38 Satz 1 BauGB -- weitgehend -- entzogen ist. Danach bleiben u. a. die Vorschriften des Bundesbahngesetzes von den Vorschriften des Dritten Teils (§§ 29 bis 44 BauGB) unberührt. § 38 Satz 1 BauGB bringt in seinem Wortlaut das Verhältnis des allgemeinen Bauplanungsrechts zu bestimmten bundesrechtlich geregelten ("privilegierten") Fachplanungen nur unvollkommen zum Ausdruck. Nach seinem Sinn und Zweck nimmt er von der auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogenen umfassenden Planungshoheit der Gemeinde (§§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 36 BauGB) bestimmten Zwecken dienende Vorhaben und Anlagen aus. Über sie wird nicht in einem bauaufsichtlichen Verfahren, sondern einheitlich in einer Planfeststellung allein nach den von dem jeweiligen Fachgesetz (hier: BbG) dafür aufgestellten Voraussetzungen entschieden; auch für eine Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB ist insoweit kein Raum. Das bedeutet im Anwendungsbereich des § 36 BbG nicht nur, daß für die Errichtung von Vorhaben und Anlagen der Bahn kein bauaufsichtliches Verfahren stattfindet, in dem die §§ 29 ff. BauGB anzuwenden sind. Vielmehr folgt aus dem Vorbehalt zu Gunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung auch, daß "bundesbahnfremde" bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage der Bahn nicht in Einklang bringen lassen; auch insoweit sind die Vorschriften der §§ 29 ff BauGB nicht anwendbar. Daraus folgt: Hat eine Fläche den rechtlichen Charakter einer Anlage der Bahn, so ist sie der -- prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden -- gemeindlichen Bauplanungshoheit zwar nicht -- nach Art eines exterritorialen Gebietes -- völlig entzogen. Sie ist planerischen Aussagen der Gemeinde aber nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 -- 4 C 48.86 --, BVerwGE 81 S. 111, 112, 115). Gemeindliche Bauleitplanung und bahnrechtliche Fachplanung sind hiernach sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abzustimmen. Planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind zulässig. Darüber hinaus ist eine Planung der Gemeinde zulässig, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter einer bestehenden Bahnanlage auslöst, d.h. deren Zweckbestimmung, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, unangetastet läßt. Planerische Aussagen -- seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan --, die sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren lassen, darf die Gemeinde hingegen nicht treffen. Insofern tritt die gemeindliche Bauleitplanung hinter die Fachplanung zurück. (Nur) wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen bahnrechtlichen Zweckbestimmung einer Fläche bevorsteht, kann die Gemeinde die für diesen Fall zu erwartenden Nutzungswünsche -- etwa durch Einleitung einer Bauleitplanung -- von vornherein in die von ihr bauplanungsrechtlich für angemessen und erforderlich erachtete Richtung lenken (BVerwG a.a.O.). Hieraus ergibt sich: Solange die das Stadtgebiet O. in west-östlicher Richtung durchquerende Fernbahntrasse als Anlage der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 BbG besteht, ist die Antragstellerin rechtlich gehindert, ihre planerischen Zielvorstellungen künftig in einer Weise zu konkretisieren, die sich mit der besonderen Zweckbestimmung dieser Anlage, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, inhaltlich nicht vereinbaren ließe. Auch dies schließt eine Berufung der Antragstellerin im jetzigen Zeitpunkt darauf, durch die nahezu ausschließlich im Bereich bereits bestehender Bahnanlagen geplante Errichtung einer Bahnstrom-Freileitung in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt zu sein, eindeutig aus. Das gilt schließlich um so mehr, als der insoweit angesprochene unerwünschte "Zerschneidungseffekt" bereits maßgeblich durch die vorhandene, auf künstlich erhöhtem Gelände verlaufende Fernbahntrasse hervorgerufen und durch die streitige Freileitung allenfalls optisch verstärkt wird. Die Antragstellerin kann jedoch -- mit der Folge einer insoweit gegebenen Antragsbefugnis -- geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in ihrem Eigentumsrecht verletzt zu sein. Zwar genießt gemeindeeigenes Eigentum nicht den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1982 -- 2 BvR 1187/80 --, BVerfGE 61 S. 82, 105 ff ). Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich die Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Beeinträchtigungen solcher Rechte wenden können, die ihnen unterhalb der Grundrechtsebene durch die einfachen Gesetze, beispielsweise die §§ 903 ff BGB, gewährt werden. Eine Gemeinde ist deshalb im Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO antragsbefugt, wenn sie gegenüber einem die Errichtung einer Bahnstrom-Freileitung betreffenden Planfeststellungsbeschluß geltend machen kann, daß bei Verwirklichung der Planung gemeindliches Eigentum beeinträchtigt werde; insoweit steht ihr -- wie jedem privaten Grundstückseigentümer -- ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Abwägung ihrer eigenen mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu (Senatsbeschluß vom 5. Mai 1987 -- 2 R 1327/86 --, AgrarR 1988 S. 175 = UPR 1988 S. 159, jeweils nur Leitsätze). Die Antragstellerin ist ausweislich des von der Antragsgegnerin erstellten Eigentümerverzeichnisses Eigentümerin mehrerer überwiegend als öffentliche Verkehrsflächen genutzter Grundstücke, die mit stromführenden Leitungen überspannt werden sollen; sie ist ferner nach einer Aufstellung ihres Liegenschaftsamts vom 8. Februar 1990 Eigentümerin zahlreicher, in unmittelbarer Nähe der vorgesehenen Bahnstromtrasse liegender Grundstücke, die zum Teil mit Wohnhäusern bzw. Verwaltungsgebäuden bebaut sind. Insoweit hat der Senat wiederholt -- zuletzt in seinem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 R 3757/89 -- ausgeführt, der durch die Planung einer neuen Anlage der Deutschen Bundesbahn betroffene Anlieger könne auch ohne unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 36 BbG in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt zu sein, wenn von der Anlage Immissionen auf sein Grundstück ausgehen können, die nicht von vornherein als abwägungsunerheblich einzustufen sind. Eine derartige Rechtsverletzung macht die Antragstellerin hinreichend substantiiert geltend, indem sie mit Blick auf den verhältnismäßig geringen Abstand der in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser und des Stadtgesundheitsamts zu der geplanten Hochspannungsfreileitung eine -- nach ihrer Ansicht schwerwiegende -- Beeinträchtigung des gesunden Wohnens und Arbeitens auf den betroffenen Grundstücken vor allem durch elektrische und magnetische Felder darlegt. Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem von einer 110-kV-Bahnstromleitung in unmittelbarer Nachbarschaft großstädtischer (Wohn-)Bebauung objektiv ausgehenden Immissions- und Gefährdungspotential erscheint eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin erlassene Sofortvollzugsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Oktober 1989 überwiegt unter Berücksichtigung der -- allenfalls offenen -- Erfolgsaussichten ihrer Klage das Interesse der Antragstellerin daran, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1985 -- 2 TH 1805/84 --, NVwZ 1986, S. 668, 671, und zuletzt vom 21. Juni 1989 -- 2 R 768/89 --, DVBl. 1990 S. 122, nur Leitsätze) hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses einer gerichtlichen Überprüfung stand, wenn die für den Plan sprechenden Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern darüber hinaus auch dessen sofortige Verwirklichung zu rechtfertigen. Sofortvollzugsgründe müssen folglich über die das Planvorhaben tragenden Belange hinausgehen, nicht aber anderer Art sein. Sie liegen hier vor. Bei Planfeststellungsbeschlüssen nach § 36 BbG kommen insoweit namentlich aktuelle Notwendigkeiten der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in Betracht. Schaffung und Erweiterung von S-Bahn-Linien in großstädtischen Ballungsräumen sowie deren Verknüpfung mit dem nahegelegenen Umland sind grundsätzlich geeignet, den motorisierten Individualverkehr mit allen seinen für die Umwelt nachteiligen Folgen zu beschränken und dulden schon deshalb regelmäßig keinen Aufschub. Speziell hinsichtlich der möglichst baldigen Inbetriebnahme des weitgehend unterirdisch geführten Erweiterungsabschnitts der S-Bahn R. zwischen den Bahnhöfen K. und F. ... hat der Senat bereits vor annähernd fünf Jahren ein dringendes und gewichtiges Allgemeininteresse im Sinne eines tragfähigen Sofortvollzugsinteresses anerkannt (Beschluß vom 1. April 1985, a.a.O.). Zwar betrifft das durch den Beschluß vom 6. Oktober 1989 planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar die Herstellung dieser S-Bahn-Erweiterungsstrecke und auch nicht die Sicherstellung der Bahnstromversorgung ausschließlich auf dem genannten Streckenabschnitt; es gehört aber -- zusammen mit dem Unterwerk O. -- wie jener Streckenabschnitt zum 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe der S-Bahn R. und ist nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin gegebenen Sofortvollzugsbegründung für die Aufnahme des erweiterten S-Bahn-Verkehrs noch im Jahre 1990 unabdingbar. Das Gewicht und die Dringlichkeit der -- auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten -- Belange, die für die Weiterführung der bestehenden S-Bahnlinien über die Station K. hinaus zunächst bis zum S.bahnhof bzw. zur S. sprechen, tragen deshalb zugleich den hinsichtlich der Errichtung der streitigen Freileitung angeordneten Sofortvollzug. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der nach Inbetriebnahme dieser neuen (weitgehend unterirdisch geführten) Strecke mit 6 bis 8 MW (6,5 bis 9,0 MVA) errechnete Leistungsmehrbedarf aus den vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen gedeckt werden könnte. Die Antragstellerin meint zwar, dies müsse noch bis 1994 -- zumindest bei entsprechender Verstärkung des (fahrbaren) Unterwerks F. -- möglich sein. Die Antragsgegnerin hat dem jedoch -- ausdrücklich im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (Seite 9 und Seite 41 ff.) und sinngemäß erneut mit Schriftsatz vom 5. Februar 1990 (Seite 11) -- substantiiert entgegengehalten: Die unterschiedliche Streckenbelastung führe zu erheblichen Spannungsdifferenzen zwischen der S-Bahn-Tunnelstrecke und der Fernbahnstrecke F.-G.. Zur Vermeidung dieser Differenzen werde an der Verknüpfungsstelle in F. die Errichtung eines Schaltpostens erforderlich. Über diesen Schaltposten werde zusätzlich Energie über die Tunnelstrecke in Richtung Westen verschoben. Durch den Energiemehrbedarf von 6 bis 8 MW und die Mehrbelastung durch die Energieverschiebung werde das seit 1972 provisorisch eingesetzte fahrbare Unterwerk in F. ... völlig überlastet. Außerdem würde die Oberleitungsanlage -- die zunächst einzige Verbindung zwischen dem fahrbaren Unterwerk und dem Schaltposten F. -- so hoch belastet werden, daß besondere Schutzsysteme eingesetzt werden müßten, die in den verfügbaren fahrbaren Unterwerken nicht vorhanden seien und in diesen auch nicht nachgerüstet werden könnten, weshalb die Errichtung eines neuen stationären Unterwerks in O. im Rahmen des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe unumgänglich sei. Die vorstehenden technischen Darlegungen sind insgesamt nachvollziehbar und plausibel; diese Einschätzung und damit zugleich die Dringlichkeit des Vorhabens werden vom Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit diese meint, der zu erwartenden Überlastung des fahrbaren Unterwerks könne durch Anschluß eines zweiten Transformators jedenfalls für eine Übergangszeit begegnet werden, läßt sie außer acht, daß es hiermit allein nicht getan wäre. Vielmehr müßten aus sicherheitstechnischen Gründen weitere Vorkehrungen hinsichtlich der ebenfalls überlasteten Oberleitung getroffen werden. Die Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, daß es (zwar mit zusätzlichem Aufwand verbundene, aber technisch relativ kurzfristig realisierbare) Interimslösungen geben mag, mit denen die Energieversorgung noch für einen gewissen Zeitraum gewährleistet werden könnte. Die Planfeststellungsbehörde darf vielmehr -- zumal wenn ein betriebstechnisch ungünstiges Provisorium ohnehin demnächst ersetzt werden muß -- sofort diejenige (Dauer-)Lösung anstreben, mit der der Planungszweck am besten und mit dem geringsten technischen Nebenaufwand erreicht werden kann. Auch an der Aufrechterhaltung eines störungsfreien S-Bahn-Betriebs auf bereits vorhandenen Anlagen besteht nämlich ein gewichtiges Allgemeininteresse, weshalb es für die Eilbedürftigkeit des Baus einer Bahnstromleitung nicht erforderlich ist, daß sich die Störanfälligkeit des Netzes bereits als eine aktuelle Gefahr für den reibungslosen Zugverkehr erweist (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1986 -- 2 R 1730/85 --). Der durch die eidesstattliche Versicherung eines Dritten vom 27. Februar 1990 untermauerten Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin selbst habe noch kürzlich im Rahmen der mit ihr geführten Gespräche über etwaige alternative Trassenführungen sinngemäß eingeräumt, vorerst für die Inbetriebnahme der bis zum S.bahnhof verlängerten S-Bahnstrecke nicht zwingend auf die streitige Bahnstrom-Freileitung angewiesen zu sein, ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. März 1990 entgegengetreten. Sie hat darin ausgeschlossen, daß der Vizepräsident der Bundesbahndirektion ... oder ein anderer Vertreter der Deutschen Bundesbahn erklärt haben könnte, man könne sich "bis 1994 mit den derzeitigen Stromversorgungen behelfen". Einen inhaltlichen Widerspruch zu der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Diese Versicherung geht dahin, daß am 7. Dezember 1989 anläßlich einer Besprechung über die Möglichkeit einer alternativen Trassenführung für die 110-kV-Freileitung namens der Antragsgegnerin dem Sinne nach geäußert worden sei, "mit dieser Angelegenheit werde die Bahn schon klar kommen; die Interims-Stromversorgung könne gewährleistet werden". Nach dem Inhalt dieser -- als zutreffend zugrundegelegten -- Versicherung ergibt sich aus den betreffenden Äußerungen lediglich die Realisierbarkeit einer Interimslösung, nicht jedoch die Gewährleistung der Energieversorgung für den erweiterten S-Bahn-Verkehr aus den vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen. Die Erklärung schließt damit als Zwischenlösungen auch vorläufige, behelfsmäßige Veränderungen ein, die zu einem späteren Zeitpunkt durch endgültige Einrichtungen ersetzt werden müßten. Mit der Realisierbarkeit von Behelfslösungen kann aber, wie bereits ausgeführt, die Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nicht in Frage gestellt werden, weil es der planenden Verwaltung rechtlich unbenommen ist, anstelle eines aufwendigen Provisoriums sogleich eine diesen Aufwand vermeidende und dem Planungszweck am besten Rechnung tragende (Dauer-)Lösung anzustreben. Dem Begehren der Antragstellerin kann ferner nicht unter dem Gesichtspunkt entsprochen werden, daß bei nach summarischer Prüfung offensichtlich erfolgversprechender Anfechtungsklage das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rz. 652 m.w.N.). Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß erweist sich bei einer derartigen Überprüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird der Planfeststellungsbehörde mit der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses -- hier durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BbG -- ein umfassendes Planungsermessen eingeräumt, das in seinem Wesen am zutreffendsten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist. Trotz der Weite der Planungsermächtigung bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit jedoch nicht schrankenlose Planungsbefugnis. Aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung folgt vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Danach folgen materielle Schranken zum einen aus dem Erfordernis einer Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, zum anderen aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und schließlich -- drittens -- aus den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Vorhaben genügt -- als Bestandteil des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe der S-Bahn R. -- dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bahnstromversorgung im südöstlichen Raum des R.-Ballungsgebiets nach Fertigstellung einer S-Bahn-Erweiterungsstrecke ist nicht nur vernünftigerweise geboten, sondern nach Auftrag und Zielrichtung der vorliegenden eisenbahnrechtlichen Fachplanung zwingend erforderlich. Daß es nach Auffassung der Antragstellerin zur Erreichung dieses Ziels Alternativen gibt, die die Belange der Anwohner und der Stadt O. in geringerem Maße beeinträchtigen als die planfestgestellte Bahnstrom-Freileitung, vermag die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen, sondern betrifft ausschließlich das Problem der Einhaltung des Abwägungsgebots. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Antragsgegnerin einen Planungsleitsatz zum Nachteil der Antragstellerin verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluß vom 6. Oktober 1989 verstößt bei summarischer Überprüfung ferner nicht offenkundig gegen die Anforderungen, die sich -- hinsichtlich des Vorgangs und des Ergebnisses des Abwägens -- aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben. Dieses Gebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungsziels in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Einhaltung des Abwägungsgebots verlangt, daß -- erstens -- eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet, daß -- zweitens -- in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß und daß -- drittens -- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Als unzutreffend erweist sich zunächst die Ansicht der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluß leide an einem Abwägungsfehler (im Sinne eines "Abwägungsdefizits"), weil die Antragsgegnerin die schon jetzt von der vorhandenen Bahnanlage auf die benachbarten (Wohn-)Grundstücke einwirkenden Immissionen -- vor allem den Schienenverkehrslärm -- nicht untersucht und deshalb weder die zusätzlich von der Bahnstromleitung ausgehenden Umweltbelastungen (elektrische und magnetische Felder, Geräusche bei bestimmten Wetterlagen, Veränderungen der Luftzusammensetzung) noch das Ausmaß der künftig zu erwartenden Gesamtbelastung zutreffend ermittelt habe. Bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens müssen zwar dessen nachteilige Folgen bedacht und abgewogen werden (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1989 -- 4 B 100.89 --, UPR 1989 S. 432). Eine Planungsentscheidung kann nämlich (auch) dann unausgewogen sein, wenn bestimmte Regelungen mit ihr nicht getroffen worden sind; dies ist der Fall, wenn Probleme, die durch das Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfen werden, ungelöst bleiben. Derartige Probleme können bei Beeinträchtigung kommunalen Eigentums -- beispielsweise durch starke Lärmbelastungen -- auftreten. Der Planer muß diese durch sein Vorhaben ausgelösten Konflikte erkennen und bewältigen (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 239 m.w.N.). Durch die streitige Bahnstrom-Freileitung werden aber (noch) keine Probleme des Schutzes der Fernbahnanlieger vor unzumutbaren Immissionen in Form von Schienenverkehrslärm, Erschütterungen oder Verunreinigungen aufgeworfen. Als Bestandteil des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe der S-Bahn R. dient sie der Sicherstellung des Energiebedarfs, der durch die Erweiterung des S-Bahn-Netzes in südlicher und östlicher Richtung über den derzeitigen Endpunkt K. hinaus hervorgerufen wird. Der Verkehr auf der Fernbahntrasse bleibt hiervon unberührt; er wird sich vielmehr sogar nach Fertigstellung der sog. City-Trasse der S-Bahn in O. -- etwa ab 1994 -- um denjenigen Personennahverkehr verringern, der zur Zeit noch auf den vorhandenen (Fernbahn-)Anlagen abgewickelt werden muß. Ob zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die energieversorgungstechnische Verknüpfung der Fernbahn- und der S-Bahn-Linien in den Knotenpunkten F. ... und O. eine Verdichtung des Fernbahnverkehrs und gegebenenfalls eine Verstärkung der auf die Grundstücke der Antragstellerin einwirkenden Immissionen in Betracht kommen, erweist sich als Problem, das nicht schon aus Anlaß der vorliegenden Planung bewältigt werden muß. Denn die Errichtung einer Bahnstrom-Freileitung im Rahmen des Ausbaus des S-Bahn-Netzes führt nicht mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit zu einer nachteiligen Veränderung der Grundstückssituation an der Fernbahntrasse, daß später eventuell auftretende Konflikte von den Betroffenen bereits jetzt, um rechtzeitig effektiven Rechtsschutz gegenüber unzumutbaren Immissionen zu erlangen, zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden könnten. Die Rechtspflicht zur planerischen "Problembewältigung" erstreckt sich nämlich nicht auf Konflikte, deren Eintritt noch völlig ungewiß ist. Grundsätzlich hat die Behörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen; das schließt jedoch nicht aus, daß sie hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 -- 4 C 32.84 --, DVBl. 1988, S. 536, 537 = NVwZ 1989 S. 145). Daraus folgt zugleich, daß eine Rechtspflicht zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen nicht besteht, sofern sich diese noch nicht mit hinreichender Sicherheit abzeichnen. Im übrigen fehlt es hier jedenfalls an der erforderlichen Kausalität; denn die Verdichtung der Zugfolge auf der Fernbahnstrecke wäre schon jetzt -- ohne die streitige Bahnstromleitung -- technisch möglich, wenn nämlich die erforderliche Energie an anderer Stelle des durchgehend verbundenen Bahnstromnetzes entweder eingespart oder aber zusätzlich eingespeist würde. Ein offensichtlicher Fehler -- im Abwägungsvorgang -- ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner nicht darin zu erblicken, daß die Planungsbehörde Einzelheiten der technischen Sicherheit der geplanten Freileitung, insbesondere die Ausgestaltung der Mastfundamente in verschiedenen Untergründen, nicht schon bei der Feststellung des Plans behandelt, sondern der Bauausführung überlassen hat. Freilich müssen die Bahnstromleitung selbst und die hierfür zu errichtenden Masten als Betriebsanlagen gemäß § 38 BbG allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Im Erläuterungsbericht, der Bestandteil des festgestellten Plans ist, wird klargestellt, daß die Bahnstromleitung nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0210/12.85), den einschlägigen DIN-Normen und den teilweise über die Sicherheitsanforderungen der vorgenannten Bestimmungen und Normen hinausgehenden Richtlinien der Deutschen Bundesbahn gebaut wird. Dies entspricht § 2 S.1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981, BGBl. I S. 1490), wonach Bahnanlagen so beschaffen sein müssen, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 2 S. 2 EBO). Einer Beifügung der entsprechenden Regelwerke oder von Planzeichnungen, aus denen sicherheitsrelevante Ausführungsdetails zu entnehmen sind, bedurfte es, wie der Senat hinsichtlich einer Bahnstrom-Freileitung bereits früher entschieden hat (Beschluß vom 5. Mai 1987 -2 R 1452/86 --), nicht. Im Erläuterungsbericht ist ferner ausgeführt, daß die Dimensionierung der Mastfundamente in Abhängigkeit von Mastbauart und -type nach den Baugrunduntersuchungen erfolgt, die an jedem Maststandort durchgeführt werden. Weitergehende Anforderungen können insoweit gegenüber der Planungsbehörde nicht erhoben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Planfeststellungsverfahrens, Einzelheiten der Bauausführung zu regeln. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin käme allenfalls dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Planung durchgreifende Bedenken bestünden, ob der notwendige Sicherheitsstandard (überhaupt) gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. Juli 1985 -- 5 S 2553/84 --, DVBl. 1986, S. 364, 367). Für derartige Bedenken -- zunächst hinsichtlich der Erreichbarkeit der erforderlichen Standsicherheit von Hochspannungsleitungsmasten der vorgesehenen Art -- ist hier jedoch kein Raum. Abgesehen davon, daß mehrere Masten ohnehin auf gewachsenem Erdreich errichtet werden sollen, können auch im übrigen keine schwerwiegenden Zweifel daran bestehen, daß die auf Bahnkörperniveau mit einer regelmäßigen Höhe von 20 m bzw. 22 m aufzustellenden weiteren Masten (-- nur die Masten Nr. 5 und 5 A erreichen eine Höhe von 30 m über diesem Niveau --) in dem vor vielen Jahrzehnten angeschütteten Bahndamm standfest gegründet werden können. Aus welchen Gründen eine den technischen Sicherheitsanforderungen entsprechende Errichtung der auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmten Stahlgittermasten erforderlichenfalls auch mit erheblichem technischem Aufwand nicht möglich sein soll, läßt sich im übrigen den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnehmen. Der Umstand, daß das Problem eines etwaigen Zerreißens und peitschenartigen Ausschlagens stromführender Leiterseile im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich angesprochen worden ist, führt ebenfalls nicht, wie die Antragstellerin meint, zur -- offenkundigen -- Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Hier gilt gleichermaßen, daß technische Einzelheiten der Sicherheitsanforderungen nicht schon bei der Feststellung, sondern regelmäßig erst anläßlich der Verwirklichung des Plans behandelt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Da die Bahnstromleitung nach den anerkannten technischen Regelwerken gebaut wird, kann auch insoweit nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin werde -- mangels einer Auseinandersetzung mit Sicherheitsfragen im Planfeststellungsbeschluß selbst -- außerstande sein, den erforderlichen Sicherheitsstandard nach Maßgabe des § 38 Satz 1 BbG und des § 2 EBO zu gewährleisten. Daß auch hier ein Unfall nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungsentscheidung; mit der in § 36 BbG erteilten Ermächtigung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung wird dies vielmehr gesetzlich -- unter Voraussetzung, daß der Stand von Wissenschaft und Technik zur Minimierung von Sicherheitsrisiken eingehalten wird -- in Kauf genommen. Ein Abwägungsfehler liegt weiterhin nicht deshalb vor, weil sich die Antragsgegnerin -- nach eingehender Abwägung aller in Betracht kommender Versorgungsalternativen und Trassenvarianten (Seite 9 bis 19 des Planfeststellungsbeschlusses) -- für die Errichtung einer direkt durch das O. Stadtgebiet führenden 110-kV-Freileitung entschieden hat. Mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat sich die Planungsbehörde ebenso umfassend auseinandergesetzt wie mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen der Bürgerinitiative "O. Bürger fordern das Erdkabel". Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Antragsgegnerin vornehmlich aus Kostengründen die Freileitung gegenüber Verkabelungslösungen bevorzugt habe. Die Frage, ob die zur Versorgung des Unterwerks O. erforderliche Bahnstromleitung als Kabel- oder als Freileitungsstrecke zu bauen ist, wurde vom Beginn der Planung an -- auch schon im Rahmen des Raumordnungsverfahrens -- eingehend geprüft und vor allem wegen der größeren Nicht-Verfügbarkeit (Produkt aus durchschnittlicher Schadenshäufigkeit und durchschnittlicher Reparaturdauer), der geringeren Belastbarkeit und des ungünstigeren Betriebsverhaltens von Hochspannungskabeln (insbesondere von Endverkabelungen) unter den besonderen Bedingungen der in der Bundesrepublik Deutschland -- historisch -- eingeführten Bahnstromversorgung zugunsten der planfestgestellten Freileitung entschieden. Eine entscheidende Rolle spielte dabei die als solche auch von der Antragstellerin nicht zu bestreitende Tatsache, daß die hohe Kapazität von Kabelstrecken von einem bestimmten Punkt an die jetzige Fähigkeit des 110-kV-Bahnstromnetzes in Frage stellt, einen Erdschlußlichtbogen ohne Abschaltung der Leitung mit Hilfe der strombegrenzenden Induktivitäten zum Erlöschen zu bringen, bevor ein gefahrbringender Schaden auftritt. Daß die Antragsgegnerin der Funktionsfähigkeit dieses Schutzsystems ("induktiv gelöschtes Netz") mit Rücksicht auf einen möglichst störungsfreien Transport der elektrischen Zugförderungsenergie einen relativ hohen Stellenwert einräumt (-- und folgerichtig früher in das Bahnstromnetz eingebaute Kabelstrecken inzwischen bis auf einen minimalen Rest durch Freileitungen ersetzt hat --), läßt weder eine offensichtliche Fehlgewichtung dieses Belangs noch eine Disproportionalität im Verhältnis zu den von der Planung berührten weiteren Belangen erkennen. Denn dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zuverlässigen und sicheren Bahnstromversorgung steht nicht eine -- mit Gewißheit eintretende -- Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit gegenüber, sondern lediglich die Erwägung, die Gefahr von gesundheitlichen Schäden im Einflußbereich von Hochspannungsleitungen könne mangels entsprechender Langzeituntersuchungen zur Zeit noch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dieser -- in seinem Gewicht freilich nicht zu unterschätzende -- Belang ist von der Planungsbehörde gesehen und ohne offenkundige Fehlgewichtung in ihre Abwägung eingestellt worden (Seite 34 bis 38 des Planfeststellungsbeschlusses). Ohne nähere, im vorliegenden Eilverfahren nicht mögliche Tatsachenfeststellung muß insoweit mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, daß (direkt) unter 110-kV -- 16 2/3 Hz-Bahnstromleitungen elektrische Feldstärken von 0,75 bis 2,2 kV/m und magnetische Feldstärken von 0,004 bis 0,03 kA/m erreicht werden, die die in der DIN VDE 0848 Teil 4/01.89 auch bei Dauerexposition zum Schutz von Personen festgelegten Gefährdungsgrenzwerte von 32,44 kV/m bzw. 6,39 kA/m bei weitem unterschreiten. Zwar kann dieser Norm nicht die Qualität einer Rechtsvorschrift beigemessen werden; sie gibt aber -- als inhaltliche Konkretisierung der §§ 38 Satz 1 BbG und 2 EBO -- eine von der Fachverwaltung zu verwendende Orientierungshilfe dafür, ab welcher Intensität elektrischer und magnetischer Felder Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen sind. Angesichts des Ergebnisses bisheriger Messungen konnte die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der insoweit vereinzelt erhobenen Einwendungen ohne -- offenkundigen -- Rechtsfehler zugrundelegen, daß nach aktuellem Wissensstand eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine 110-kV-Bahnstromleitung auch im unmittelbaren Einwirkungsbereich nicht zu befürchten ist. Dementsprechend bezieht sich der weitaus überwiegende Teil des zur Stützung des gegenteiligen Standpunkts herangezogenen Forschungsmaterials auf Hochspannungsfreileitungen der Energieversorgungsunternehmen mit einer Spannung von bis zu 380 kV oder auf sonst nicht vergleichbare Verhältnisse. Der Senat hat auch schon bei früherer Gelegenheit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Anlaß zur Beanstandung der Auffassung gesehen, daß die Verkabelung von Bahnstromleitungen keine universell einsetzbare Alternative -- wie möglicherweise bei der öffentlichen Energieversorgung --, sondern ein spezieller Lösungsweg ist, der bei Betrachtung des Gesamtnetzes der Deutschen Bundesbahn nur in unabdingbaren Ausnahmesituationen beschritten werden sollte (Beschluß vom 5. Mai 1987 a.a.O.). Ein offenkundiger Abwägungsfehler ergibt sich schließlich nicht daraus, daß -- wie die Antragstellerin meint -- unter Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Dimension der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie den "vornehmlich wirtschaftlichen Interessen" der Antragsgegnerin ein zu großes Gewicht gegenüber ihren eigenen strukturplanerischen Zielen beigemessen worden sei. Soweit damit zunächst geltend gemacht werden soll, die Antragstellerin sei vor Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit ihren städteplanerischen Belangen (oder auch nur mit den schützenswerten Belangen ihrer Einwohner) nicht hinreichend angehört worden, erweist sich dieser Einwand schon bei nur summarischer Überprüfung als haltlos. Die Antragstellerin hatte bereits seit Anfang 1986 hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt zu dem Vorhaben darzulegen. Sie hat hiervon auch -- im Ergebnis freilich unterschiedlich -- sowohl im Rahmen des Raumordnungs- als auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gebrauch gemacht. Ihre auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 24. November 1988 unter dem 13. und 20. Dezember 1988 erhobenen Einwendungen beziehen sich allerdings der Sache nach nur auf die Befürchtung, von Hochspannungsfreileitungen könnten Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Die strukturplanerischen Zielsetzungen, denen die Antragsgegnerin entweder überhaupt nicht oder nur völlig unzureichend Rechnung getragen haben soll, hat die Antragstellerin erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses -- im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens -- bekanntgegeben. Die Berücksichtigung dieser ohnehin nicht näher konkretisierten Vorstellungen im Planfeststellungsbeschluß lag schon deshalb nicht nahe; sie mußte sich nach Lage der Dinge der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen. Wenn somit insgesamt ein zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führender -- offenkundiger -- Rechtsfehler nicht festgestellt werden kann, erweist sich auf der anderen Seite auch die Klage der Antragstellerin bei summarischer Überprüfung nicht als offensichtlich aussichtslos, so daß schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden könnte. -- Freilich geringe -- Erfolgsaussichten sind der Antragstellerin letztlich deshalb noch nicht abzusprechen, weil unter den Aspekten einer etwaigen Fehlgewichtung abwägungsrelevanter Belange oder einer Disproportionalität der Abwägung im Verfahren zur Hauptsache -- etwa durch nähere Aufklärung des Sachverhalts und unter Umständen durch Einschaltung von Sachverständigen -- noch geklärt werden mag, ob es nach aktuellem Stand der Technik zur planfestgestellten Bahnstrom-Freileitung eine aus betriebstechnischer Sicht annähernd gleichwertige und sich in das bestehende Bahnstromnetz einfügende Versorgungsalternative gibt, die zugleich die -- was ebenfalls erst noch abschließend zu ermitteln wäre -- möglicherweise unzumutbaren Nachteile für die benachbarten Grundstücke vermeidet. Denn ein abwägungsrelevanter Fehler wäre anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin eine naheliegende Alternativlösung nicht gewählt hätte, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (vgl. Urteil des BVerwG vom 22. März 1985 -- 4 C 15.83 --, BVerwGE 71, 166, 172). Bei dieser Sachlage eines (allenfalls) offenen Ausgangs der Hauptsache hängt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ab, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung einzubeziehen; sie können das Gewicht der von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder mindern. Im übrigen gilt auch hier, daß der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist und um so weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr der Vollzug des Verwaltungsakts Unabänderliches bewirkt (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 659 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt ein -- eindeutiges -- Überwiegen des von der Antragsgegnerin dargelegten Sofortvollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin daran, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und führt zur Ablehnung des Antrags. Im einzelnen sind folgende Erwägungen maßgebend: Würde auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer (Anfechtungs-)Klage wiederhergestellt, wäre die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit -- unter Umständen während mehrerer Jahre -- gehindert, eine nicht offensichtlich rechtswidrige Planung zu verwirklichen, der sie mit tragfähigen Gründen eine besondere Dringlichkeit beimißt. Ob es -- technisch und rechtlich -- in kurzer Frist zu realisierende Alternativlösungen gibt, mit denen der spätestens ab dem Winterfahrplan 1990/91 zu erwartende Energiemehrbedarf durch die Inbetriebnahme der S-Bahn-Erweiterungsstrecke K.-S.bahnhof gedeckt werden kann, erscheint zumindest fraglich. An der umgehenden Eröffnung des erweiterten S-Bahn-Verkehrs auf der weitgehend unterirdisch verlaufenden Erweiterungsstrecke besteht aber ein überragendes öffentliches Interesse, das sich auch auf die Bereitstellung der dafür erforderlichen Bahnstromversorgung bezieht. Selbst wenn diese -- etwa durch die von der Antragstellerin vorgeschlagene Verstärkung des (fahrbaren) Unterwerks F. oder auf sonstige Weise -- noch zum Beginn des nächsten Winterfahrplans gewährleistet werden könnte, wäre die Antragsgegnerin voraussichtlich gezwungen, mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand zusätzliche Sicherungssysteme für ein ohnehin in absehbarer Zeit zu ersetzendes Provisorium und eine überlastete Oberleitungsanlage vorzusehen. Demgegenüber stellt die planfestgestellte Bahnstrom-Freileitung in Verbindung mit dem ohnehin bereits in Bau befindlichen, rechtzeitig zur Verfügung stehenden und als Dauerlösung uneingeschränkt geeigneten Unterwerk O. auf verhältnismäßig einfache Weise die Energieversorgung für den S-Bahnverkehr im gesamten betroffenen Raum nicht nur kurzfristig, sondern auch mittelfristig -- insbesondere ab 1994 auf der sogenannten City-Trasse-O. -- sicher. Dem sich aus diesen Überlegungen ergebenden, im übrigen angesichts der Verkehrsverhältnisse im R.-Ballungsraum auf der Hand liegenden öffentlichen Interesse an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme (auch) der streitigen Bahnstrom-Freileitung steht nur ein weit weniger gewichtiges Interesse der Antragstellerin daran gegenüber, während der Dauer des Klageverfahrens von Vollziehungsmaßnahmen und deren Folgen noch verschont zu bleiben. Der menschlichen Gesundheit, die die Antragstellerin in erster Linie bei Langzeiteinwirkungen der von Hochspannungsleitungen ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder gefährdet sieht, kommt zwar nach der geltenden Rechtsordnung ein hoher Rang zu. Das Gewicht dieses Rechtsguts darf aber gegenüber einem Vorhaben der Fachplanung nicht abstrakt -- als prinzipiell vorrangig -- festgestellt, sondern muß unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände in Beziehung zu dem nach jeweiligem Stand von Wissenschaft und Technik zu erwartenden Gefährdungspotential gesetzt werden. Es ist hier als verhältnismäßig gering einzuschätzen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die immer noch in einiger Entfernung zu den stromführenden Leiterseilen auf Grundstücken der Antragstellerin sich aufhaltenden Personen während der Dauer des Anfechtungsprozesses infolge der von der 110-kV-Bahnstromleitung ausgehenden Immissionen gesundheitlichen Schaden nehmen könnten, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand und übrigens auch nach ihrer eigenen Auffassung nicht. Sie nimmt vielmehr an, mangels entsprechender Langzeituntersuchungen könnten Gesundheitsgefährdungen durch Bahnstrom-Freileitungen noch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb die Antragsgegnerin bis zum Nachweis der absoluten Unschädlichkeit auf die Errichtung derartiger Freileitungen verzichten müsse. Diesen Befürchtungen, die ihre Grundlage vor allem in Auseinandersetzungen über die Umweltverträglichkeit von Freileitungen höherer Spannungsebenen (bis zu 380 kV) finden, vermag der Senat kein im Rahmen der vorliegenden Abwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal die von Sachverständigen angenommenen Gefährdungsgrenzwerte elektrischer und magnetischer Feldstärken sogar direkt unter Bahnstromleitungen der vorgesehenen Art offenbar bei weitem unterschritten werden. Weiterhin fällt ins Gewicht, daß Grundeigentum der Antragstellerin betroffen ist, das seit jeher durch seine Lage unmittelbar an der -- schon seit längerer Zeit elektrifizierten -- Fernbahnstrecke F.-G. vorgeprägt ist und auf diese Nachbarschaft selbst in gewisser Weise Rücksicht nehmen muß. Deshalb kommt dem Interesse der Antragstellerin an der Freihaltung des Umfeldes dieser Grundstücke von (weiteren) Mast- und Stromleitungskonstruktionen nur eine geringe Bedeutung zu. Die gegen die sofortige Verwirklichung des Vorhabens ins Feld geführten Interessen müssen bei der hier vorzunehmenden Abwägung um so eher ohne entscheidende Bedeutung bleiben, als durch die Errichtung der Bahnstromleitung anders als bei den meisten technischen Großvorhaben keine irreparablen Zustände geschaffen werden. Sollte die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben, kann die Freileitung -- sogar mit vertretbarem Kostenaufwand -- wieder abgebaut werden. Die Leitungen können von den Masten abgehängt, diese selbst wieder problemlos beseitigt werden. Schließlich können auch die Mastfundamente, sofern überhaupt erforderlich, wieder entfernt werden, um den alten Zustand herzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1987 -- 2 R 1452/86 --). Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau einer 110-kV-Bahnstrom-Freileitung von F. ... nach O.. Diese Leitung soll auf einer Länge von etwa drei Kilometern quer durch das O. Stadtgebiet auf 22 Stahlgittermasten geführt werden, die entweder auf oder unmittelbar neben dem um einige Meter erhöhten Bahnkörper der Fernbahnstrecke Frankfurt am Main-Göttingen ausschließlich im Bereich bahneigener oder städtischer Grundstücke errichtet werden sollen. Sie gehört -- ebenso wie das an ihrem östlichen Endpunkt zu errichtende Umspannwerk (Unterwerk) O. -- zum 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe der S-Bahn R., der im wesentlichen den Streckenabschnitt vom Bahnhof K. bis zum Bahnhof F. umfaßt. Der S-Bahn-Betrieb soll auf dieser weitgehend fertiggestellten Teilstrecke noch im Jahre 1990 aufgenommen werden. Zugleich wird mit dem Vorhaben auch die längerfristige Sicherstellung der Bahnstromversorgung auf der Spannungsebene von 15 kV im gesamten Raum südlich und östlich von F. angestrebt. Das Vorhaben war Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz; unter dem 25. Mai 1988 stellte der Regierungspräsident in Darmstadt fest, es sei unter der Voraussetzung, daß die Freileitung so niedrig wie möglich geführt werde, mit den Belangen der Landesplanung vereinbar. Durch Beschluß ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 28. Januar 1988 hatte auch die Antragstellerin -- auf der Grundlage eines von ihr zuvor in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens -- dem Bau der vorgesehenen Bahnstromleitung als Freileitung zugestimmt. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 7. November bis 7. Dezember 1988 im Rathaus der Stadt O. zur Einsicht aus. Mit Schreiben vom 13. und 20. Dezember 1988 erhob die Antragstellerin -- ebenso wie eine große Zahl von in der Bürgerinitiative "O. Bürger fordern das Erdkabel" zusammengeschlossenen Personen -- Einwendungen, nachdem sich die Stadtverordnetenversammlung durch weiteren Beschluß vom 24.11.1988 nunmehr gegen die Planung der Antragsgegnerin ausgesprochen hatte. Über die erhobenen Einwendungen wurde in einem Erörterungstermin am 5. Juni 1989 verhandelt. Durch Beschluß vom 6. Oktober 1989 stellte die Bundesbahndirektion ... gemäß § 36 Bundesbahngesetz -- BbG -- vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), den Plan für das Vorhaben (Bezeichnung der Leitung: "110-kV-Bahnstromleitung Abzweig-Uw O.") mit Ergänzungen und Änderungen unter Zurückweisung erhobener Einwendungen und Bedenken fest. Zugleich ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses an; zur Begründung wurde insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der gegenwärtige S-Bahn-Betrieb mit seinem innerstädtischen Endpunkt an der K. stellt, wie bereits 1978 bis 1983 der Betrieb bis zum Endpunkt an der H., nur eine Notlösung dar. In beiden Systemen sind sieben S-Bahn-Linien am Ende eines hochbelasteten Tunnelabschnitts unterirdisch zu wenden, was gegenüber einem Liniendurchlauf mit späterer Anschlußmöglichkeit an eine Abstellanlage (im Rahmen des 2. Bauabschnitts der 2. Baustufe) zu großen betrieblichen Schwierigkeiten und damit auch zu höheren Kosten führt. Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich die Forderung nach Vollendung der Tunnelstrecke und der Schaffung von Durchmesserlinien zum frühest möglichen Zeitpunkt. Darüber hinaus besteht zwischen den Finanzierungsträgern Bund und Land Hessen Einvernehmen darüber, daß das auch nach Inbetriebnahme des 1. Bauabschnitts noch unvollständige Netz der S-Bahn R. so schnell wie möglich, u.a. durch die S-Bahn-Linien F. -- L. -- D. und M. -- O. -- H., vervollständigt werden muß, um Wirtschaftlichkeit und Verkehrswert des S-Bahn-Systems weiter zu verbessern. Der Bau der einzelnen Baulose für den 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe ist so weit fortgeschritten, daß zum Jahresfahrplanwechsel im Mai 1990 der S-Bahn-Verkehr über K. hinaus bis nach F. und weiter bis zur S. aufgenommen werden könnte. Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist allerdings, daß der hieraus resultierende Energiemehrbedarf für die Zugförderung durch das z.Z. im Bau befindliche, bis dahin fertiggestellte Unterwerk in O. abgedeckt wird, das seinerseits die Energie aus der geplanten 110-kV-Bahnstromleitung Abzweig-Uw O. beziehen muß. Aus diesem Grund ist die Inbetriebnahme der Bahnstromleitung zum Fahrplanwechsel im Mai 1990, spätestens aber zu Beginn der folgenden Heizperiode, erforderlich. Bis zum Beginn der Heizperiode kann der Energiemehrbedarf noch kompensiert werden, da Zugvorheizung, Zugheizung und Weichenheizung im Sommerhalbjahr nicht anfallen und so der Energiemehrbedarf erst mit Beginn der Heizperiode voll wirksam wird. Eintretende Verzögerungen, auch nur von Wochen, werfen die Aufnahme des S-Bahn-Betriebs möglicherweise um mindestens ein halbes Jahr zurück, da die Inbetriebnahme neuer S-Bahn-Teilstrecken mit vorgeschaltetem Probebetrieb jeweils nur zum Fahrplanwechsel möglich ist. In einem solchen Fall würden die großen verkehrlichen Vorteile insbesondere des Bahnhofs F. als künftigem großem Nahverkehrsknoten mit sehr guten Umsteigemöglichkeiten zwischen DB-Bezirksverkehr, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn-, FVV- und Bahnbuslinien für die Reisenden erst wesentlich später wirksam. Das Investitionsvolumen für die bereits im Bau befindliche Tunnelstrecke ab K. und für die oberirdischen Anlagen, den Bahnhof F. und den Haltepunkt S., beträgt rund 650 Mio DM. Wenn diese fertiggestellten Baulose wegen der fehlenden Energieversorgung für die Zugförderung nicht in Betrieb genommen werden können, so bedeutet dies, daß erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch brachliegendes Volksvermögen entstehen, weil die übrigen, dann bereits fertiggestellten baulichen Anlagen im Wert von 650 Mio DM nicht genutzt werden können. Gegen den ihr am 13. Oktober 1989 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat die Antragstellerin am 9. November 1989 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 2 A 3300/89 Klage erhoben. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 15. Januar 1990, der am 17. Januar 1990 bei Gericht eingegangen ist, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit im wesentlichen folgender Begründung begehrt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß erweise sich schon bei einer summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, da in ihm die vom Selbstverwaltungsrecht umfaßte kommunale Planungshoheit völlig unzureichend berücksichtigt worden sei. Zumindest aber überwiege ihr Aufschubinteresse das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung. Mit den wesentlichen, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten -- Entwicklung der Wohn- und Lebensqualität in O., Verschandelung des Stadtbildes, Zertrennung der O. Innenstadt, strukturelle Raumentwicklung -- befasse sich der Planfeststellungsbeschluß überhaupt nicht oder sachlich unzureichend. Die Verwirklichung des Vorhabens durchkreuze kommunale planerische Bestrebungen, indem das Bild O.s als unansehnlicher Industriestadt verfestigt werde. Der Frage der optischen Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Aufstellung von bis zu 35 m hohen Stahlgittermasten sei nicht die ihr gebührende Bedeutung beigemessen worden. Auch sei eine Gefährdung der Gesundheit der Anwohner durch die von der 110-kV-Leitung ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nicht auszuschließen. Insoweit obliege ihr, der Antragstellerin, eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bürgern sowie den Benutzern ihrer kommunalen Einrichtungen, z. B. den Schülern betroffener Schulen. Nach Verlagerung des Personennahverkehrs auf die S-Bahn werde es im übrigen zu einer Verdichtung der Zugfolge und zu einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit auf der Fernbahnstrecke F.-G. kommen; dies werde stärkeren Lärm zur Folge haben, dem mit -- das Stadtbild zusätzlich verschandelnden -- Lärmschutzmaßnahmen begegnet werden müsse. Alle diese Nachteile könnten entweder durch eine andere Trassenführung der Freileitung oder durch Verkabelung der Bahnstromleitung vermieden werden. Den entgegenstehenden, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin komme demgegenüber nur ein geringeres Gewicht zu. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion ... vom 6. Oktober 1989 -- Mw 4.014 Ebf/N Zw-Of -- wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert: Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis. Auf eine -- angebliche -- Störung des Stadtbildes könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Im übrigen mache sie lediglich die Belange betroffener Einwohner, nicht aber eigene Rechte geltend. Bereits hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen würden durch das nahezu ausschließlich auf vorhandenem Bahngelände zu verwirklichende Vorhaben nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Behördenakten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind: 1. 3 Bände Planfeststellungsakten der Bundesbahndirektion ... -- Ebf/N Zw -- Of --; 2. 1 Band landesplanerische Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt -- VII 54 -- 93 d 06/03 (E 116) --; 3. 3 Bände Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Darmstadt -- IV 36 -- 66 c 10/01 -- F -- 4/88 -- (Hauptakte, Allgemeine Einwendungen, Einwendungen der Bürgerinitiative O.) sowie ein Plansatz und eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.