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Beschluss

2 R 3757/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0313.2R3757.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I S. 446, in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274), bleibt ohne Erfolg. Gegen seine Zulässigkeit bestehen allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere steht der Antragstellerin die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Der durch die Planung einer neuen Anlage der Deutschen Bundesbahn betroffene Anlieger kann auch ohne unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 36 BbG in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt zu sein, wenn von der Anlage Immissionen auf sein Grundstück ausgehen können, die nicht von vornherein als abwägungsunerheblich einzustufen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 1985 -- 2 TH 1805/84 --, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 1986, S. 668 ff. ). Eine derartige Rechtsverletzung macht die Antragstellerin hinreichend substantiiert geltend, indem sie mit Blick auf den verhältnismäßig geringen Abstand zur geplanten Hochspannungsfreileitung eine -- nach ihrer Ansicht schwerwiegende -- Beeinträchtigung des gesunden Wohnens auf ihrem Grundstück vor allem durch elektrische und magnetische Felder schon bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Bahnstromversorgungsanlage darlegt. Weiterhin macht sie in näher konkretisierter Weise geltend, die Planfeststellungsbehörde habe unter Verletzung des subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung gerade derjenigen Planungsvariante den Vorzug eingeräumt, die mit den schwerwiegendsten Nachteilen für die betroffene Wohnbevölkerung verbunden sei, hingegen -- vornehmlich aus Kostengründen -- naheliegende Alternativlösungen verworfen, die, wie insbesondere die Verkabelung von Leitungsstrecken im Innenstadtbereich, einen gerechteren Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen ermöglicht hätten. Angesichts dessen kann nicht mit der Antragsgegnerin zugrundegelegt werden, die Antragstellerin werde durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß offensichtlich und eindeutig nicht in ihren Rechten verletzt. Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem von einer 110-kV-Bahnstromleitung in unmittelbarer Nachbarschaft großstädtischer Wohnbebauung objektiv ausgehenden Immissions- und Gefährdungspotential erscheint eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus; dabei kann offenbleiben, ob sich diese Befugnis für die Antragstellerin ferner aus einer in Betracht kommenden Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. zu Verkehrslärmimmissionen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1988 -- 1 BvR 1301/84 --, BVerfGE 79, S. 174, 201) herleiten ließe. Die Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht deshalb in Frage, weil die Antragstellerin -- wie die Antragsgegnerin meint -- vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (noch) nicht bedürfe, sondern auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sie Gesundheitsschäden vor allem durch die Langzeitwirkung elektrischer und magnetischer Felder befürchte. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluß gerichteten Anfechtungsklage liegt vielmehr grundsätzlich vor, sobald die Behörde von der Möglichkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat. Dies gilt hier um so eher, als die Antragsgegnerin mit dem Bau der streitigen Freileitung alsbald beginnen und die Gesamtanlage einschließlich des Unterwerks Offenbach noch rechtzeitig zum Beginn der Heizperiode 1990/91 in Betrieb nehmen möchte. Auch wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen allenfalls bei langfristigen Einwirkungen zu befürchten sein sollten, kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, die von ihr befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Hochspannungsleitung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens -- mithin voraussichtlich für mehrere Jahre -- ohne die Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes hinzunehmen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin erlassene Sofortvollzugsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Oktober 1989 überwiegt unter Berücksichtigung der -- allenfalls offenen -- Erfolgsaussichten ihrer Klage das persönliche Interesse der Antragstellerin daran, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Dem Begehren der Antragstellerin ist nicht schon deshalb zu entsprechen, weil die Planfeststellungsbehörde gegen die gesetzliche Pflicht zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung verstoßen habe. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung unter anderem im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine derartige Begründung ist auf den Seiten 54 und 55 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegeben. Zwar reicht es nicht aus, wenn nur überhaupt (irgend-)eine schriftliche Begründung vorhanden ist. Die Behörde muß vielmehr die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegen, die nach ihrer Auffassung im jeweiligen konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ergeben (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, S. 220, 228). Insoweit genügen zunächst formelhafte Ausführungen oder solche, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs umschreiben, ebensowenig wie allgemeine und daher nichtssagende Wendungen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 595 bis 597 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. zum Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1985 -- 1 BvR 1245 und 1254/84 --, BVerfGE 69, S. 233, 244 f.). Diese wesentlich auf die jeweilige Einzelfallcharakteristik abstellenden Anforderungen gelten uneingeschränkt auch bei der Anordnung des Sofortvollzugs fachplanungsrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse; sie besagen insoweit insbesondere, daß von einer auf die konkrete Fallgestaltung bezogenen schriftlichen Begründung auch im Hinblick auf ein angeblich generell bestehendes besonderes öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Verwirklichung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben nicht abgesehen werden darf. Ihnen ist hier Genüge getan. Die Planfeststellungsbehörde hat nämlich -- unter anderem -- ausgeführt, Voraussetzung für die Aufnahme des S-Bahn-Betriebs auf der neuen Teilstrecke von der K. zum Südbahnhof ... und weiter zur S. sei, daß der hieraus resultierende Energiemehrbedarf durch das zur Zeit im Bau befindliche Unterwerk O. abgedeckt werde, das seinerseits die Energie aus der geplanten 110-kV-Bahnstromleitung beziehen müsse. Die Bedarfsdeckung könne allenfalls noch bis zum Beginn der Heizperiode 1990/91 mit den vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen gewährleistet werden. Etwaige Verzögerungen bei der Realisierung des geplanten Vorhabens würfen die Aufnahme des S-Bahn-Betriebs um mindestens ein halbes Jahr zurück, da die Inbetriebnahme jeweils nur zum Fahrplanwechsel möglich sei. Dies führe dazu, daß erhebliche Verbesserungen des Nahverkehrssystems den Reisenden erst wesentlich später zugute kommen und fertiggestellte Bahnanlagen im Wert von 650 Millionen DM bis auf weiteres nicht genutzt werden könnten. Die für den Sofortvollzug gegebene Begründung entspricht aber auch im übrigen in noch ausreichendem Maße den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Indem die Planfeststellungsbehörde mit detaillierten und ersichtlich auf den vorliegenden Planungsfall zielenden Erwägungen die Notwendigkeit der möglichst raschen Errichtung der streitigen Bahnstrom-Freileitung aus dem gewichtigen -- in der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 1. April 1985, NVwZ 1986, S. 668, 671 ) bereits anerkannten und auch von der Antragstellerin nicht bestrittenen -- Allgemeininteresse daran ableitet, daß der öffentliche Personennahverkehr sobald wie möglich durch die Inbetriebnahme des S-Bahn-Abschnitts zwischen der K. und dem Bahnhof ...-Süd verbessert wird, widerlegt sie zugleich die Annahme, sie habe sich einer in Hessen für die meisten sogenannten Großprojekte neuerdings angeblich entwickelten Praxis der "Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses" von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung einfach angeschlossen. Aus einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung der Fälle, in denen technische Großvorhaben betreffende Planfeststellungsbeschlüsse für sofort vollziehbar erklärt wurden und in denen von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, ließen sich, selbst wenn die Einschätzung der Antragstellerin zutreffen sollte, ohnehin keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine bestimmte einzelne Sofortvollzugsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet ist oder nicht. Ein zur positiven Bescheidung des Antrags führender Verstoß gegen die (formelle) Begründungspflicht ist schließlich nicht darin zu erblicken, daß die Antragsgegnerin das Interesse mittelbar von dem Vorhaben Betroffener, von Vollziehungsmaßnahmen bis zur Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, in der für den Sofortvollzug gegebenen Begründung nicht ausdrücklich angesprochen und dort auch keine Interessenabwägung mehr vorgenommen, sondern lediglich das -- aus ihrer Sicht zwingende -- Ergebnis einer derartigen Abwägung dargelegt hat. Regelmäßig ist allerdings im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu fordern, daß auch die gegen den Sofortvollzug sprechenden (privaten oder öffentlichen) Belange ausdrücklich erfaßt werden und ihre abwägende Bewertung dargelegt wird. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Begründung freilich auch nicht überspannt werden. So darf sich die Behörde ohne Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kurzfassen (-- nicht von einer Begründung völlig absehen --), wenn die Vollzugsgründe aus den Umständen des Falles eindeutig hervorgehen. Falls sich die für den Erlaß des Verwaltungsakts und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung maßgebenden Gründe decken, kann sie auch auf die Begründung des Verwaltungsakts verweisen, sofern aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 596; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 80 Rz. 63, jeweils m.w.N.). Weiterhin gilt: Gerade wenn ein Verwaltungsakt -- wie hier der Planfeststellungsbeschluß vom 6. Oktober 1989 -- nur nach einer umfassenden Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange erlassen werden darf, kann es, wie der Senat zuletzt in seinem Beschluß vom 21. Juni 1989 -- 2 R 768/89 -- (DVBl. 1990, S. 122, nur Leitsätze) ausgeführt hat, geboten sein, auch die für die spätere Vollzugsanordnung maßgeblichen Erwägungen bereits in diesen Entscheidungsprozeß einzustellen; dies kann sich auf den Umfang der Begründungspflicht in der Weise auswirken, daß die Behörde im Falle einer vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten umfassenden Ermittlung und Abwägung der -- auch hinsichtlich des Sofortvollzugs -- relevanten Belange nicht sämtliche schon erfaßten und abgewogenen Gesichtspunkte im Rahmen der Sofortvollzugsbegründung noch einmal wiederholen muß. Vielmehr darf sie sich, sofern der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht verfehlt wird, in solchen Fällen damit begnügen, im Sinne einer abgekürzten Darstellung nur noch das für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgebliche Abwägungsergebnis selbst näher darzulegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung auch gegenüber den Einwänden der Antragstellerin als mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vereinbar. Insbesondere ist deren Interesse daran, als Anliegerin der B.straße -- möglichst auf Dauer, jedenfalls aber bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung -- von den Auswirkungen der geplanten Bahnstrom-Freileitung verschont zu bleiben, von der Antragsgegnerin als solches erkannt und erkennbar in die Abwägung -- wenngleich nicht mit der Folge des Verzichts auf die sofortige Vollziehung -- eingestellt worden. Mit der Notwendigkeit der Installierung weiterer Umspannerleistung im Osten des S-Bahn-Knotens F. schon im Jahr 1990 hat sich die Antragsgegnerin nämlich ebenso ausführlich auseinandergesetzt wie mit den von zahlreichen privaten Einwendern hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsgefährdung geltend gemachten Bedenken. Die Zurückweisung dieser Einwendungen ist auf den Seiten 34 bis 44 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erschöpfend begründet. Diese Begründung läßt eine Unklarheit darüber, warum es -- aus der Sicht der Antragsgegnerin -- nicht nur zur Realisierung des Vorhabens selbst, sondern auch zu seiner sofortigen Verwirklichung und Inbetriebnahme noch im Jahr 1990 kommen muß, nicht bestehen. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen sind in der der Sofortvollzugsanordnung beigegebenen besonderen Begründung noch einmal, freilich nur im Ergebnis, zusammengefaßt worden. Dies reicht unter den hier gegebenen Umständen -- noch -- aus. Daß nach Auffassung der Antragstellerin das Gewicht der gegen die sofortige Vollziehung streitenden (privaten und öffentlichen) Belange das Gewicht der für die alsbaldige Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe übersteigt, betrifft nicht die (formelle) Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern das Vorliegen der (inhaltlichen) Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragstellerin, die bereits für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, das öffentliche Interesse gerade auch an dessen sofortiger Vollziehung darzutun. Wie der Senat mehrfach -- zuletzt in dem bereits zitierten Beschluß vom 21. Juni 1989 -- ausgeführt hat, verkennt diese Meinung, daß es aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist, den Sofortvollzug in jedem Fall auf andersartige als die den Verwaltungsakt tragenden Gesichtspunkte zu stützen. Andernfalls hinge die Vollziehbarkeit letztlich von der zufällig weiteren oder engeren Fassung der jeweiligen Eingriffsermächtigung ab und wäre eine Vollzugsanordnung gerade in Fällen ausgeschlossen, in denen der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders enge Eingriffsvoraussetzungen festgelegt hat (vgl. Kopp, a.a.O., Rz. 52 m.w.N.). Der Senat hält deshalb an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß die Anordnung des Sofortvollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden ist, wenn die für den Plan sprechenden Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern darüber hinaus auch dessen sofortige Verwirklichung zu rechtfertigen. Sofortvollzugsgründe müssen folglich über die das Planvorhaben tragenden Belange hinausgehen, nicht aber anderer Art sein. Sie liegen hier vor. Bei Planfeststellungsbeschlüssen nach § 36 BbG kommen insoweit namentlich aktuelle Notwendigkeiten der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in Betracht. Schaffung und Erweiterung von S-Bahn-Linien in großstädtischen Ballungsräumen sowie deren Verknüpfung mit dem nahegelegenen Umland sind grundsätzlich geeignet, den motorisierten Individualverkehr mit allen seinen für die Umwelt nachteiligen Folgen zu beschränken und dulden schon deshalb regelmäßig keinen Aufschub. Speziell hinsichtlich der möglichst baldigen Inbetriebnahme des weitgehend unterirdisch geführten Erweiterungsabschnitts der S-Bahn R. zwischen den Bahnhöfen K. und ...-Süd hat der Senat bereits vor annähernd fünf Jahren ein dringendes und gewichtiges Allgemeininteresse im Sinne eines tragfähigen Sofortvollzugsinteresses anerkannt (Beschluß vom 1. April 1985, a.a.O.). Zwar betrifft das durch den Beschluß vom 6. Oktober 1989 planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar die Herstellung dieser S-Bahn-Erweiterungsstrecke und auch nicht die Sicherstellung der Bahnstromversorgung ausschließlich auf dem genannten Streckenabschnitt; es gehört aber -- zusammen mit dem Unterwerk O. -- wie jener Streckenabschnitt zum 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe der S-Bahn R. und ist nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin gegebenen Sofortvollzugsbegründung für die Aufnahme des erweiterten S-Bahn-Verkehrs noch im Jahre 1990 unabdingbar. Das Gewicht und die Dringlichkeit der -- auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten -- Belange, die für die Weiterführung der bestehenden S-Bahnlinien über die Station K. hinaus zunächst bis zum Südbahnhof bzw. zur S. sprechen, tragen deshalb zugleich den hinsichtlich der Errichtung der streitigen Freileitung angeordneten Sofortvollzug. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der nach Inbetriebnahme dieser neuen (weitgehend unterirdisch geführten) Strecke mit 6 bis 8 MW (6,5 bis 9,0 MVA) errechnete Leistungsmehrbedarf aus den vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen gedeckt werden könnte. Die Antragstellerin meint zwar, dies müsse noch bis 1994 -- zumindest bei entsprechender Verstärkung des (fahrbaren) Unterwerks F.-O. -- möglich sein. Die Antragsgegnerin hat dem jedoch -- ausdrücklich im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (Seite 9 und Seite 41 ff.) und sinngemäß erneut mit Schriftsatz vom 5. Februar 1990 (Seite 11) -- substantiiert entgegengehalten: Die unterschiedliche Streckenbelastung führe zu erheblichen Spannungsdifferenzen zwischen der S-Bahn-Tunnelstrecke und der Fernbahnstrecke F.-F.-G.. Zur Vermeidung dieser Differenzen werde an der Verknüpfungsstelle in ...-Süd die Errichtung eines Schaltpostens erforderlich. Über diesen Schaltposten werde zusätzlich Energie über die Tunnelstrecke in Richtung Westen verschoben. Durch den Energiemehrbedarf von 6 bis 8 MW und die Mehrbelastung durch die Energieverschiebung werde das seit 1972 provisorisch eingesetzte fahrbare Unterwerk in F.-O. völlig überlastet. Außerdem würde die Oberleitungsanlage -- die zunächst einzige Verbindung zwischen dem fahrbaren Unterwerk und dem Schaltposten ...-Süd -- so hoch belastet werden, daß besondere Schutzsysteme eingesetzt werden müßten, die in den verfügbaren fahrbaren Unterwerken nicht vorhanden seien und in diesen auch nicht nachgerüstet werden könnten, weshalb die Errichtung eines neuen stationären Unterwerks in O.-Ost im Rahmen des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe unumgänglich sei. Die vorstehenden technischen Darlegungen sind insgesamt nachvollziehbar und plausibel; diese Einschätzung und damit zugleich die Dringlichkeit des Vorhabens werden vom Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit diese meint, der zu erwartenden Überlastung des fahrbaren Unterwerks könne durch Anschluß eines zweiten Transformators jedenfalls für eine Übergangszeit begegnet werden, läßt sie außer acht, daß es hiermit allein nicht getan wäre. Vielmehr müßten aus sicherheitstechnischen Gründen weitere Vorkehrungen hinsichtlich der ebenfalls überlasteten Oberleitung getroffen werden. Die Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, daß es (zwar mit zusätzlichem Aufwand verbundene, aber technisch relativ kurzfristig realisierbare) Interimslösungen geben mag, mit denen die Energieversorgung noch für einen gewissen Zeitraum gewährleistet werden könnte. Die Planfeststellungsbehörde darf vielmehr -- zumal wenn ein betriebstechnisch ungünstiges Provisorium ohnehin demnächst ersetzt werden muß -- sofort diejenige (Dauer-)Lösung anstreben, mit der der Planungszweck am besten und mit dem geringsten technischen Nebenaufwand erreicht werden kann. Auch an der Aufrechterhaltung eines störungsfreien S-Bahn-Betriebs auf bereits vorhandenen Anlagen besteht nämlich ein gewichtiges Allgemeininteresse, weshalb es für die Eilbedürftigkeit des Baus einer Bahnstromleitung nicht erforderlich ist, daß sich die Störanfälligkeit des Netzes bereits als eine aktuelle Gefahr für den reibungslosen Zugverkehr erweist (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1986 -- 2 R 1730/85 --). Der durch die eidesstattliche Versicherung eines Dritten vom 27. Februar 1990 untermauerten Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin selbst habe noch kürzlich im Rahmen der mit der Stadt ... geführten Gespräche über etwaige alternative Trassenführungen sinngemäß eingeräumt, vorerst für die Inbetriebnahme der bis zum Südbahnhof verlängerten S-Bahnstrecke nicht zwingend auf die streitige Bahnstrom-Freileitung angewiesen zu sein, ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. März 1990 entgegengetreten. Sie hat darin ausgeschlossen, daß der Vizepräsident der Bundesbahndirektion ... oder ein anderer Vertreter der Deutschen Bundesbahn erklärt haben könnte, man könne sich "bis 1994 mit den derzeitigen Stromversorgungen behelfen". Einen inhaltlichen Widerspruch zu der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Diese Versicherung geht dahin, daß am 7. Dezember 1989 anläßlich einer Besprechung über die Möglichkeit einer alternativen Trassenführung für die 110-KV-Freileitung namens der Antragsgegnerin dem Sinne nach geäußert worden sei, "mit dieser Angelegenheit werde die Bahn schon klar kommen; die Interims-Stromversorgung könne gewährleistet werden". Nach dem Inhalt dieser -- als zutreffend zugrundegelegten -- Versicherung ergibt sich aus den betreffenden Äußerungen lediglich die Realisierbarkeit einer Interimslösung, nicht jedoch die Gewährleistung der Energieversorgung für den erweiterten S-Bahn-Verkehr aus den vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen. Die Erklärung schließt damit als Zwischenlösungen auch vorläufige, behelfsmäßige Veränderungen ein, die zu einem späteren Zeitpunkt durch endgültige Einrichtungen ersetzt werden müßten. Mit der Realisierbarkeit von Behelfslösungen kann aber, wie bereits ausgeführt, die Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nicht in Frage gestellt werden, weil es der planenden Verwaltung rechtlich unbenommen ist, anstelle eines aufwendigen Provisoriums sogleich eine diesen Aufwand vermeidende und dem Planungszweck am besten Rechnung tragende (Dauer-)Lösung anzustreben. Dem Begehren der Antragstellerin kann ferner nicht unter dem Gesichtspunkt entsprochen werden, daß bei nach summarischer Prüfung offensichtlich erfolgversprechender Anfechtungsklage das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 652 m.w.N.). Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß erweist sich bei einer derartigen Überprüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Sogar die Antragstellerin selbst mißt ihrer Klage nur "zumindest offene" Erfolgsaussichten bei. Darüber hinausgehende Erfolgsaussichten lassen sich nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand nicht feststellen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Den hinsichtlich der Planfeststellungsbefugnis der Antragsgegnerin (§ 36 Abs. 4 BbG) geäußerten verfassungsrechtlichen Einwänden ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 1. April 1985 (NVwZ 1986, S. 668 f. ) im einzelnen entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift aus (vgl. zuletzt den den Rangierbahnhof München-Nord betreffenden Beschluß vom 24. August 1987 -- 4 B 129.87 --, DVBl. 1987, S. 1267 ff. = NVwZ 1988, S. 532 ff. mit zahlreichen Nachweisen); die hiergegen von der Landeshauptstadt München eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988 -- 2 BvR 1324/87 --, BayVBl. 1988, S. 268 ff.). Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren sind im übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ebenfalls keinen offenkundigen Bedenken. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird der Planfeststellungsbehörde mit der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses -- hier durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BbG -- ein umfassendes Planungsermessen eingeräumt, das in seinem Wesen am zutreffendsten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist. Trotz der Weite der Planungsermächtigung bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit jedoch nicht schrankenlose Planungsbefugnis. Aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung folgt vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Danach folgen materielle Schranken zum einen aus dem Erfordernis einer Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, zum anderen aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und schließlich -- drittens -- aus den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Vorhaben genügt -- als Bestandteil des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe der S-Bahn Rhein-Main -- dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bahnstromversorgung im südöstlichen Raum des ... Ballungsgebiets nach Fertigstellung einer S-Bahn-Erweiterungsstrecke ist nicht nur vernünftigerweise geboten, sondern nach Auftrag und Zielrichtung der vorliegenden eisenbahnrechtlichen Fachplanung zwingend erforderlich. Daß es nach Auffassung der Antragstellerin zur Erreichung dieses Ziels Alternativen gibt, die die Belange der Anwohner und der Stadt ... in geringerem Maße beeinträchtigen als die planfestgestellte Bahnstrom-Freileitung, vermag die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen, sondern betrifft ausschließlich das Problem der Einhaltung des Abwägungsgebots. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Antragsgegnerin einen Planungsleitsatz zum Nachteil der Antragstellerin verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluß vom 6. Oktober 1989 verstößt bei summarischer Überprüfung ferner nicht offenkundig gegen die Anforderungen, die sich -- hinsichtlich des Vorgangs und des Ergebnisses des Abwägens -- aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben. Dieses Gebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungsziels in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Einhaltung des Abwägungsgebots verlangt, daß -- erstens -- eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet, daß -- zweitens -- in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß und daß -- drittens -- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Als unzutreffend erweist sich zunächst die Ansicht der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluß leide an einem Abwägungsfehler (im Sinne eines "Abwägungsdefizits"), weil die Antragsgegnerin die schon jetzt von der vorhandenen Bahnanlage auf die benachbarten (Wohn-)Grundstücke einwirkenden Immissionen -- vor allem den Schienenverkehrslärm -- nicht untersucht und deshalb weder die zusätzlich von der Bahnstromleitung ausgehenden Umweltbelastungen (elektrische und magnetische Felder, Geräusche bei bestimmten Wetterlagen, Veränderungen der Luftzusammensetzung) noch das Ausmaß der künftig zu erwartenden Gesamtbelastung zutreffend ermittelt habe. Bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens müssen zwar dessen nachteilige Folgen bedacht und abgewogen werden (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1989 -- 4 B 100.89 --, UPR 1989 S. 432). Eine Planungsentscheidung kann nämlich (auch) dann unausgewogen sein, wenn bestimmte Regelungen mit ihr nicht getroffen worden sind; dies ist der Fall, wenn Probleme, die durch das Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfen werden, ungelöst bleiben. Derartige Probleme können bei privaten Betroffenen auftreten, so etwa, wenn ihnen starke Lärmbelastungen zugemutet werden. Der Planer muß diese durch sein Vorhaben ausgelösten Konflikte erkennen und bewältigen (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 239 m.w.N.). Durch die streitige Bahnstrom-Freileitung werden aber (noch) keine Probleme des Schutzes der Fernbahnanlieger vor unzumutbaren Immissionen in Form von Schienenverkehrslärm, Erschütterungen oder Verunreinigungen aufgeworfen. Als Bestandteil des 1. Bauabschnitts der 2. Baustufe der S-Bahn R. dient sie der Sicherstellung des Energiebedarfs, der durch die Erweiterung des S-Bahn-Netzes in südlicher und östlicher Richtung über den derzeitigen Endpunkt K. hinaus hervorgerufen wird. Der Verkehr auf der Fernbahntrasse bleibt hiervon unberührt; er wird sich vielmehr sogar nach Fertigstellung der sog. City-Trasse der S-Bahn in O. -- etwa ab 1994 -- um denjenigen Personennahverkehr verringern, der zur Zeit noch auf den vorhandenen (Fernbahn-)Anlagen abgewickelt werden muß. Ob zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die energieversorgungstechnische Verknüpfung der Fernbahn- und der S-Bahn-Linien in den Knotenpunkten ...-Süd und O.-Ost eine Verdichtung des Fernbahnverkehrs und gegebenenfalls eine Verstärkung der Immissionen zu Lasten der Antragstellerin in Betracht kommen, erweist sich als Problem, das nicht schon aus Anlaß der vorliegenden Planung bewältigt werden muß. Denn die Errichtung einer Bahnstrom-Freileitung im Rahmen des Ausbaus des S-Bahn-Netzes führt nicht mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit zu einer nachteiligen Veränderung der Grundstückssituation an der Fernbahntrasse, daß später eventuell auftretende Konflikte von den Betroffenen bereits jetzt, um rechtzeitig effektiven Rechtsschutz gegenüber unzumutbaren Immissionen zu erlangen, zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden könnten. Die Rechtspflicht zur planerischen "Problembewältigung" erstreckt sich nämlich nicht auf Konflikte, deren Eintritt noch völlig ungewiß ist. Grundsätzlich hat die Behörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen; das schließt jedoch nicht aus, daß sie hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 -- 4 C 32.84 --, DVBl. 1988, S. 536, 537 = NVwZ 1989 S. 145). Daraus folgt zugleich, daß eine Rechtspflicht zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen nicht besteht, sofern sich diese noch nicht mit hinreichender Sicherheit abzeichnen. Im übrigen fehlt es hier jedenfalls an der erforderlichen Kausalität; denn die Verdichtung der Zugfolge auf der Fernbahnstrecke wäre schon jetzt -- ohne die streitige Bahnstromleitung -- technisch möglich, wenn nämlich die erforderliche Energie an anderer Stelle des durchgehend verbundenen Bahnstromnetzes entweder eingespart oder aber zusätzlich eingespeist würde. Ein offensichtlicher Fehler -- im Abwägungsvorgang -- ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner nicht darin zu erblicken, daß die Planungsbehörde Einzelheiten der technischen Sicherheit der geplanten Freileitung, insbesondere die Ausgestaltung der Mastfundamente in verschiedenen Untergründen, nicht schon bei der Feststellung des Plans behandelt, sondern der Bauausführung überlassen hat. Freilich müssen die Bahnstromleitung selbst und die hierfür zu errichtenden Masten als Betriebsanlagen gemäß § 38 BbG allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Im Erläuterungsbericht, der Bestandteil des festgestellten Plans ist, wird klargestellt, daß die Bahnstromleitung nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0210/12.85), den einschlägigen DIN-Normen und den teilweise über die Sicherheitsanforderungen der vorgenannten Bestimmungen und Normen hinausgehenden Richtlinien der Deutschen Bundesbahn gebaut wird. Dies entspricht § 2 S.1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981, BGBl. I S. 1490), wonach Bahnanlagen so beschaffen sein müssen, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 2 S. 2 EBO). Einer Beifügung der entsprechenden Regelwerke oder von Planzeichnungen, aus denen sicherheitsrelevante Ausführungsdetails zu entnehmen sind, bedurfte es, wie der Senat hinsichtlich einer Bahnstrom-Freileitung bereits früher entschieden hat (Beschluß vom 5. Mai 1987 -2 R 1452/86 --), nicht. Im Erläuterungsbericht ist ferner ausgeführt, daß die Dimensionierung der Mastfundamente in Abhängigkeit von Mastbauart und -type nach den Baugrunduntersuchungen erfolgt, die an jedem Maststandort durchgeführt werden. Weitergehende Anforderungen können insoweit gegenüber der Planungsbehörde nicht erhoben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Planfeststellungsverfahrens, Einzelheiten der Bauausführung zu regeln. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin käme allenfalls dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Planung durchgreifende Bedenken bestünden, ob der notwendige Sicherheitsstandard (überhaupt) gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. Juli 1985 -- 5 S 2553/84 --, DVBl. 1986, S. 364, 367). Für derartige Bedenken -- zunächst hinsichtlich der Erreichbarkeit der erforderlichen Standsicherheit von Hochspannungsleitungsmasten der vorgesehenen Art -- ist hier jedoch kein Raum. Abgesehen davon, daß die in der Nähe des Grundstücks B. straße ... geplanten Masten Nr. 3 und 4 ohnehin auf gewachsenem Erdreich errichtet werden sollen, können auch im übrigen keine schwerwiegenden Zweifel daran bestehen, daß die auf Bahnkörperniveau mit einer regelmäßigen Höhe von 20 m bzw. 22 m aufzustellenden weiteren Masten (-- nur die Masten Nr. 5 und 5 A erreichen eine Höhe von 30 m über diesem Niveau --) in dem vor vielen Jahrzehnten angeschütteten Bahndamm standfest gegründet werden können. Aus welchen Gründen eine den technischen Sicherheitsanforderungen entsprechende Errichtung der auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abgestimmten Stahlgittermasten erforderlichenfalls auch mit erheblichem technischem Aufwand nicht möglich sein soll, läßt sich im übrigen den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnehmen. Der Umstand, daß das Problem eines etwaigen Zerreißens und peitschenartigen Ausschlagens stromführender Leiterseile im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich angesprochen worden ist, führt ebenfalls nicht, wie die Antragstellerin meint, zur -- offenkundigen -- Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Hier gilt gleichermaßen, daß technische Einzelheiten der Sicherheitsanforderungen nicht schon bei der Feststellung, sondern regelmäßig erst anläßlich der Verwirklichung des Plans behandelt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Da die Bahnstromleitung nach den anerkannten technischen Regelwerken gebaut wird, kann auch insoweit nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin werde -- mangels einer Auseinandersetzung mit Sicherheitsfragen im Planfeststellungsbeschluß selbst -- außerstande sein, den erforderlichen Sicherheitsstandard nach Maßgabe des § 38 Satz 1 BbG und des § 2 EBO zu gewährleisten. Daß auch hier ein Unfall nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungsentscheidung; mit der in § 36 BbG erteilten Ermächtigung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung wird dies vielmehr gesetzlich -- unter Voraussetzung, daß der Stand von Wissenschaft und Technik zur Minimierung von. Sicherheitsrisiken eingehalten wird -- in Kauf genommen. Ein Abwägungsfehler liegt weiterhin nicht deshalb vor, weil sich die Antragsgegnerin -- nach eingehender Abwägung aller in Betracht kommender Versorgungsalternativen und Trassenvarianten (Seite 9 bis 19 des Planfeststellungsbeschlusses) -- für die Errichtung einer direkt durch das ... Stadtgebiet führenden 110-kV-Freileitung entschieden hat. Mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat sich die Planungsbehörde ebenso umfassend auseinandergesetzt wie mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen der Bürgerinitiative "O. Bürger fordern das Erdkabel" sowie der Stadt ... selbst. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Antragsgegnerin vornehmlich aus Kostengründen die Freileitung gegenüber Verkabelungslösungen bevorzugt habe. Die Frage, ob die zur Versorgung des Unterwerks O.-Ost erforderliche Bahnstromleitung als Kabel- oder als Freileitungsstrecke zu bauen ist, wurde vom Beginn der Planung an -- auch schon im Rahmen des Raumordnungsverfahrens -- eingehend geprüft und vor allem wegen der größeren Nicht-Verfügbarkeit (Produkt aus durchschnittlicher Schadenshäufigkeit und durchschnittlicher Reparaturdauer), der geringeren Belastbarkeit und des ungünstigeren Betriebsverhaltens von Hochspannungskabeln (insbesondere von Endverkabelungen) unter den besonderen Bedingungen der in der Bundesrepublik Deutschland -- historisch -- eingeführten Bahnstromversorgung zugunsten der planfestgestellten Freileitung entschieden. Eine entscheidende Rolle spielte dabei die als solche auch von der Antragstellerin nicht zu bestreitende Tatsache, daß die hohe Kapazität von Kabelstrecken von einem bestimmten Punkt an die jetzige Fähigkeit des 110-kV-Bahnstromnetzes in Frage stellt, einen Erdschlußlichtbogen ohne Abschaltung der Leitung mit Hilfe der strombegrenzenden Induktivitäten zum Erlöschen zu bringen, bevor ein gefahrbringender Schaden auftritt. Daß die Antragsgegnerin der Funktionsfähigkeit dieses Schutzsystems ("induktivgelöschtes Netz") mit Rücksicht auf einen möglichst störungsfreien Transport der elektrischen Zugförderungsenergie einen relativ hohen Stellenwert einräumt (-- und folgerichtig früher in das Bahnstromnetz eingebaute Kabelstrecken inzwischen bis auf einen minimalen Rest durch Freileitungen ersetzt hat --), läßt weder eine offensichtliche Fehlgewichtung dieses Belangs noch eine Disproportionalität im Verhältnis zu den von der Planung berührten privaten Belangen, auf die sich die Antragstellerin allein berufen kann, erkennen. Denn dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zuverlässigen und sicheren Bahnstromversorgung steht nicht eine -- mit Gewißheit eintretende -- Gesundheitsbeeinträchtigung leichterer oder schwerer Art gegenüber, sondern lediglich die Erwägung, die Gefahr von gesundheitlichen Schäden im Einflußbereich von Hochspannungsleitungen könne mangels entsprechender Langzeituntersuchungen zur Zeit noch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dieser private -- in seinem Gewicht freilich nicht zu unterschätzende -- Belang ist von der Planungsbehörde gesehen und ohne offenkundige Fehlgewichtung in ihre Abwägung eingestellt worden (Seite 34 bis 38 des Planfeststellungsbeschlusses). Ohne nähere, im vorliegenden Eilverfahren nicht mögliche Tatsachenfeststellung muß insoweit mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, daß (direkt) unter 110-kV -- 16 2/3 Hz-Bahnstromleitungen elektrische Feldstärken von 0,75 bis 2,2 kV/m und magnetische Feldstärken von 0,004 bis 0,03 kA/m erreicht werden, die die in der DIN VDE 0848 Teil 4/01.89 auch bei Dauerexposition zum Schutz von Personen festgelegten Gefährdungsgrenzwerte von 32,44 kV/m bzw. 6,39 kA/m bei weitem unterschreiten. Zwar kann dieser Norm nicht die Qualität einer Rechtsvorschrift beigemessen werden; sie gibt aber -- als inhaltliche Konkretisierung der §§ 38 Satz 1 BbG und 2 EBO -- eine von der Fachverwaltung zu verwendende Orientierungshilfe dafür, ab welcher Intensität elektrischer und magnetischer Felder Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ergreifen sind. Angesichts des Ergebnisses bisheriger Messungen konnte die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der insoweit vereinzelt erhobenen Einwendungen ohne -- offenkundigen -- Rechtsfehler zugrundelegen, daß nach aktuellem Wissensstand eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine 110-kV-Bahnstromleitung auch im unmittelbaren Einwirkungsbereich nicht zu befürchten ist. Dementsprechend bezieht sich der weitaus überwiegende Teil des Forschungsmaterials, das die Antragstellerin zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunkts vorgelegt hat, auf Hochspannungsfreileitungen der Energieversorgungsunternehmen mit einer Spannung von bis zu 380 kV oder auf sonst nicht vergleichbare Verhältnisse. Der Senat hat auch schon bei früherer Gelegenheit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Anlaß zur Beanstandung der Auffassung gesehen, daß die Verkabelung von Bahnstromleitungen keine universell einsetzbare Alternative -- wie möglicherweise bei der öffentlichen Energieversorgung --, sondern ein spezieller Lösungsweg ist, der bei Betrachtung des Gesamtnetzes der Deutschen Bundesbahn nur in unabdingbaren Ausnahmesituationen beschritten werden sollte (Beschluß vom 5. Mai 1987 a.a.O.). Ein offenkundiger Abwägungsfehler ergibt sich schließlich nicht daraus, daß die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Kabelführung in parallel zum Gleiskörper verlaufenden Betontrögen nicht ausdrücklich erwogen hat. Auf diese Variante einer Verkabelung hat die Antragstellerin auch selbst erst nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens hingewiesen; sie mußte sich der Antragsgegnerin nicht als naheliegend anbieten oder gar aufdrängen. Selbst wenn -- was aber noch völlig ungeklärt ist -- die von der Antragstellerin nunmehr favorisierte Lösung auf dem zur Verfügung stehenden Bahngelände mit relativ einfachen technischen Mitteln zu realisieren sein sollte, weist sie jedoch -- als eine bestimmte Form der Verkabelung -- alle diejenigen Nachteile auf, die die Antragsgegnerin veranlassen, den Einbau von Kabelstrecken (insbesondere von Endverkabelungen) in das bestehende Bahnstromnetz grundsätzlich abzulehnen. Zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers bedurfte es schon deshalb einer Auseinandersetzung mit dieser (Ausführungs-)Variante nicht. Wenn somit insgesamt ein zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führender -- offenkundiger -- Rechtsfehler nicht festgestellt werden kann, erweist sich auf der anderen Seite auch die Klage der Antragstellerin bei summarischer Überprüfung nicht als offensichtlich aussichtslos, so daß schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden könnte. -- Freilich geringe -- Erfolgsaussichten sind der Antragstellerin letztlich deshalb noch nicht abzusprechen, weil unter den Aspekten einer etwaigen Fehlgewichtung abwägungsrelevanter Belange oder einer Disproportionalität der Abwägung im Verfahren zur Hauptsache -- etwa durch nähere Aufklärung des Sachverhalts und unter Umständen durch Einschaltung von Sachverständigen -- noch geklärt werden mag, ob es nach aktuellem Stand der Technik zur planfestgestellten Bahnstrom-Freileitung eine aus betriebstechnischer Sicht annähernd gleichwertige und sich in das bestehende Bahnstromnetz einfügende Versorgungsalternative gibt, die zugleich die -- was ebenfalls erst noch abschließend zu ermitteln wäre -- möglicherweise unzumutbaren Nachteile für die benachbarten Grundstücke vermeidet. Denn ein abwägungsrelevanter Fehler wäre anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin eine naheliegende Alternativlösung nicht gewählt hätte, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (vgl. Urteil des BVerwG vom 22. März 1985 -- 4 C 15.83 --, BVerwGE 71, 166, 172). Bei dieser Sachlage eines (allenfalls) offenen Ausgangs der Hauptsache hängt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ab, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung einzubeziehen; sie können das Gewicht der von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder mindern. Im übrigen gilt auch hier, daß der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist und um so weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr der Vollzug des Verwaltungsakts Unabänderliches bewirkt (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 659 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt ein -- eindeutiges -- Überwiegen des von der Antragsgegnerin dargelegten Sofortvollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin daran, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und führt zur Ablehnung des Antrags. Im einzelnen sind folgende Erwägungen maßgebend: Würde auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer (Anfechtungs-)Klage wiederhergestellt, wäre die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit -- unter Umständen während mehrerer Jahre -- gehindert, eine nicht offensichtlich rechtswidrige Planung zu verwirklichen, der sie mit tragfähigen Gründen eine besondere Dringlichkeit beimißt. Ob es -- technisch und rechtlich -- in kurzer Frist zu realisierende Alternativlösungen gibt, mit denen der spätestens ab dem Winterfahrplan 1990/91 zu erwartende Energiemehrbedarf durch die Inbetriebnahme der S-Bahn-Erweiterungsstrecke K.-Südbahnhof gedeckt werden kann, erscheint zumindest fraglich. An der umgehenden Eröffnung des erweiterten S-Bahn-Verkehrs auf der weitgehend unterirdisch verlaufenden Erweiterungsstrecke besteht aber ein überragendes öffentliches Interesse, das sich auch auf die Bereitstellung der dafür erforderlichen Bahnstromversorgung bezieht. Selbst wenn diese -- etwa durch die von der Antragstellerin vorgeschlagene Verstärkung des (fahrbaren) Unterwerks F.-O. oder auf sonstige Weise -- noch zum Beginn des nächsten Winterfahrplans gewährleistet werden könnte, wäre die Antragsgegnerin voraussichtlich gezwungen, mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand zusätzliche Sicherungssysteme für ein ohnehin in absehbarer Zeit zu ersetzendes Provisorium und eine überlastete Oberleitungsanlage vorzusehen. Demgegenüber stellt die planfestgestellte Bahnstrom-Freileitung in Verbindung mit dem ohnehin bereits in Bau befindlichen, rechtzeitig zur Verfügung stehenden und als Dauerlösung uneingeschränkt geeigneten Unterwerk O.-Ost auf verhältnismäßig einfache Weise die Energieversorgung für den S-Bahnverkehr im gesamten betroffenen Raum nicht nur kurzfristig, sondern auch mittelfristig -- insbesondere ab 1994 auf der sogenannten City-Trasse ... -- sicher. Dem sich aus diesen Überlegungen ergebenden, im übrigen angesichts der Verkehrsverhältnisse im ...-Ballungsraum auf der Hand liegenden öffentlichen Interesse an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme (auch) der streitigen Bahnstrom-Freileitung steht nur ein weit weniger gewichtiges Interesse der Antragstellerin daran gegenüber, während der Dauer des Klageverfahrens von Vollziehungsmaßnahmen und deren Folgen noch verschont zu bleiben. Der menschlichen Gesundheit, die die Antragstellerin in erster Linie bei Langzeiteinwirkungen der von Hochspannungsleitungen ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder gefährdet sieht, kommt zwar nach der geltenden Rechtsordnung ein hoher Rang zu. Das Gewicht dieses Rechtsguts darf aber gegenüber einem Vorhaben der Fachplanung nicht abstrakt -- als prinzipiell vorrangig -- festgestellt, sondern muß unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände in Beziehung zu dem nach jeweiligem Stand von Wissenschaft und Technik zu erwartenden Gefährdungspotential gesetzt werden. Es ist hier als verhältnismäßig gering einzuschätzen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die immer noch in einiger Entfernung zu den stromführenden Leiterseilen wohnende Antragstellerin während der Dauer ihres Anfechtungsprozesses infolge der von der 110-kV-Bahnstromleitung ausgehenden Immissionen unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt wird, insbesondere gesundheitlichen Schaden nehmen könnte, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand und übrigens auch nach ihrer eigenen Auffassung nicht. Sie nimmt vielmehr an, mangels entsprechender Langzeituntersuchungen könnten Gesundheitsgefährdungen durch Bahnstrom-Freileitungen noch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb die Antragsgegnerin bis zum Nachweis der absoluten Unschädlichkeit auf die Errichtung derartiger Freileitungen verzichten müsse. Diesen Befürchtungen, die ihre Grundlage vor allem in Auseinandersetzungen über die Umweltverträglichkeit von Freileitungen höherer Spannungsebenen (bis zu 380 kV) finden, vermag der Senat kein im Rahmen der vorliegenden Abwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal die von Sachverständigen angenommenen Gefährdungsgrenzwerte elektrischer und magnetischer Feldstärken sogar direkt unter Bahnstromleitungen der vorgesehenen Art offenbar bei weitem unterschritten werden. Weiterhin fällt ins Gewicht, daß die Antragstellerin auf einem Grundstück lebt, das seit jeher durch seine Lage unmittelbar an der -- schon seit längerer Zeit elektrifizierten -- Fernbahnstrecke F.-F.-G. vorgeprägt ist und auf diese Nachbarschaft selbst in gewisser Weise Rücksicht nehmen muß. Deshalb kommt dem Interesse der Antragstellerin an der Freihaltung ihres Wohnumfeldes von (weiteren) Mast- und Stromleitungskonstruktionen nur eine geringe Bedeutung zu; Entsprechendes gilt hinsichtlich eines eventuell nach Inbetriebnahme der 110-kV-Freileitung gestörten Rundfunk- und Fernsehempfangs. Sollte es hierzu kommen, kann auch ohne Verzicht auf diese Versorgungsleitung wirksame Abhilfe geschaffen werden, insbesondere durch eine ohnehin anstehende Verkabelung. Auf öffentliche Belange -- etwa der kommunalen Bauleitplanung oder der Stadtbildpflege -- kann sich die Antragstellerin als von dem Vorhaben nur mittelbar -- ohne Inanspruchnahme ihres Grundeigentums -- Betroffene schließlich nicht mit Erfolg berufen. Die gegen die sofortige Verwirklichung des Vorhabens ins Feld geführten öffentlichen Interessen müssen bei der hier vorzunehmenden Abwägung -- ebenso wie die berücksichtigungsfähigen Belange der Antragstellerin -- um so eher ohne entscheidende Bedeutung bleiben, als durch die Errichtung der Bahnstromleitung anders als bei den meisten technischen Großvorhaben keine irreparablen Zustände geschaffen werden. Sollte die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben, kann die Freileitung -- sogar mit vertretbarem Kostenaufwand -- wieder abgebaut werden. Die Leitungen können von den Masten abgehängt, diese selbst wieder problemlos beseitigt werden. Schließlich können auch die Mastfundamente, sofern überhaupt erforderlich, wieder entfernt werden, um den alten Zustand herzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1987 -- 2 R 1452/86 --). Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau einer 110-kV-Bahnstrom-Freileitung von F. nach O.. Diese Leitung soll auf einer Länge von etwa drei Kilometern quer durch das O. Stadtgebiet annähernd parallel zur B.straße auf 22 Stahlgittermasten geführt werden, die entweder auf oder unmittelbar neben dem um einige Meter erhöhten Bahnkörper der Fernbahnstrecke F.-G. ausschließlich im Bereich bahneigener oder städtischer Grundstücke errichtet werden sollen. Sie gehört -- ebenso wie das an ihrem östlichen Endpunkt zu errichtende Umspannwerk (Unterwerk) O. -- zum 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe der S-Bahn R., der im wesentlichen den Streckenabschnitt vom Bahnhof K. bis zum Bahnhof F.-Süd umfaßt. Der S-Bahn-Betrieb soll auf dieser weitgehend fertiggestellten Teilstrecke noch im Jahre 1990 aufgenommen werden. Zugleich wird mit dem Vorhaben auch die längerfristige Sicherstellung der Bahnstromversorgung auf der Spannungsebene von 15 kV im gesamten Raum südlich und östlich von F. angestrebt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung O., Flur ..., Flurstück ... (B.straße ...), das weder mit stromführenden Leitungen überspannt werden soll noch von dem an dieser Stelle 2 x 11,4 m breiten Schutzstreifen der 110-kV-Leitung berührt wird. Der äußere Rand des Schutzstreifens hält einen Abstand von ca. 16 m zur Grundstücksgrenze und von ca. 20 m zum Gebäude der Antragstellerin ein. Das Vorhaben war Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz; unter dem 25. Mai 1988 stellte der Regierungspräsident in Darmstadt fest, es sei unter der Voraussetzung, daß die Freileitung so niedrig wie möglich geführt werde, mit den Belangen der Landesplanung vereinbar. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 7. November bis 7. Dezember 1988 im Rathaus der Stadt ... zur Einsicht aus. Mit Schreiben vom 17. November 1988 erhob die Antragstellerin -- ebenso wie eine große Zahl von in der Bürgerinitiative "O. Bürger fordern das Erdkabel" zusammengeschlossenen Personen -- Einwendungen vor allem im Hinblick auf die von Hochspannungsfreileitungen ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit von der Antragsgegnerin erst noch nachgewiesen werden müsse. Über die erhobenen Einwendungen wurde in einem Erörterungstermin am 5. Juni 1989 verhandelt. Durch Beschluß vom 6. Oktober 1989 stellte die Bundesbahndirektion Frankfurt am Main gemäß § 36 Bundesbahngesetz -- BbG -- vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), den Plan für das Vorhaben (Bezeichnung der Leitung: "110-kV-Bahnstromleitung Abzweig-Uw O.") mit Ergänzungen und Änderungen unter Zurückweisung erhobener Einwendungen und Bedenken fest. Zugleich ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses an; zur Begründung wurde insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der gegenwärtige S-Bahn-Betrieb mit seinem innerstädtischen Endpunkt an der K. stellt, wie bereits 1978 bis 1983 der Betrieb bis zum Endpunkt an der H., nur eine Notlösung dar. In beiden Systemen sind sieben S-Bahn-Linien am Ende eines hochbelasteten Tunnelabschnitts unterirdisch zu wenden, was gegenüber einem Liniendurchlauf mit späterer Anschlußmöglichkeit an eine Abstellanlage (im Rahmen des 2. Bauabschnitts der 2. Baustufe) zu großen betrieblichen Schwierigkeiten und damit auch zu höheren Kosten führt. Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich die Forderung nach Vollendung der Tunnelstrecke und der Schaffung von Durchmesserlinien zum frühest möglichen Zeitpunkt. Darüber hinaus besteht zwischen den Finanzierungsträgern Bund und Land Hessen Einvernehmen darüber, daß das auch nach Inbetriebnahme des 1. Bauabschnitts noch unvollständige Netz der S-Bahn R. so schnell wie möglich, u.a. durch die S-Bahn-Linien F. Süd -- L. -- D. und M. -- O. -- H., vervollständigt werden muß, um Wirtschaftlichkeit und Verkehrswert des S-Bahn-Systems weiter zu verbessern. Der Bau der einzelnen Baulose für den 1. Bauabschnitt der 2. Baustufe ist so weit fortgeschritten, daß zum Jahresfahrplanwechsel im Mai 1990 der S-Bahn-Verkehr über K. hinaus bis nach F. Süd und weiter bis zur S. aufgenommen werden könnte. Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist allerdings, daß der hieraus resultierende Energiemehrbedarf für die Zugförderung durch das z.Z. im Bau befindliche, bis dahin fertiggestellte Unterwerk in O. Ost abgedeckt wird, das seinerseits die Energie aus der geplanten 110-kV-Bahnstromleitung Abzweig-Uw O. beziehen muß. Aus diesem Grund ist die Inbetriebnahme der Bahnstromleitung zum Fahrplanwechsel im Mai 1990, spätestens aber zu Beginn der folgenden Heizperiode, erforderlich. Bis zum Beginn der Heizperiode kann der Energiemehrbedarf noch kompensiert werden, da Zugvorheizung, Zugheizung und Weichenheizung im Sommerhalbjahr nicht anfallen und so der Energiemehrbedarf erst mit Beginn der Heizperiode voll wirksam wird. Eintretende Verzögerungen, auch nur von Wochen, werfen die Aufnahme des S-Bahn-Betriebs möglicherweise um mindestens ein halbes Jahr zurück, da die Inbetriebnahme neuer S-Bahn-Teilstrecken mit vorgeschaltetem Probebetrieb jeweils nur zum Fahrplanwechsel möglich ist. In einem solchen Fall würden die großen verkehrlichen Vorteile insbesondere des Bahnhofs F. Süd als künftigem großem Nahverkehrsknoten mit sehr guten Umsteigemöglichkeiten zwischen DB-Bezirksverkehr, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn-, FVV- und Bahnbuslinien für die Reisenden erst wesentlich später wirksam. Das Investitionsvolumen für die bereits im Bau befindliche Tunnelstrecke ab K. und für die oberirdischen Anlagen, den Bahnhof F. Süd und den Haltepunkt S., beträgt rund 650 Mio DM. Wenn diese fertiggestellten Baulose wegen der fehlenden Energieversorgung für die Zugförderung nicht in Betrieb genommen werden können, so bedeutet dies, daß erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch brachliegendes Volksvermögen entstehen, weil die übrigen, dann bereits fertiggestellten baulichen Anlagen im Wert von 650 Mio DM nicht genutzt werden können. Gegen den ihr am 18. Oktober 1989 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat die Antragstellerin am 10. November 1989 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 2 A 3316/89 Klage erhoben. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1989, der am 27. Dezember 1989 bei Gericht eingegangen ist, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit im wesentlichen folgender Begründung begehrt: Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sei erneut -- wie schon bei den meisten neueren Großprojekten in Hessen -- das Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung umgekehrt und zudem außer acht gelassen worden, daß das Sofortvollzugsinteresse über das Interesse am Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses selbst hinausgehen müsse. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse betroffener Anwohner an effektiver Rechtsschutzgewährung habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht vorgenommen; dies folge schon daraus, daß die -- insoweit allein maßgebliche -- Begründung der Vollzugsanordnung das Interesse der privaten Einwender wie auch der Stadt ... daran, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht einmal angesprochen habe. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe, vor allem die als Folge einer Verzögerung befürchteten wirtschaftlichen Nachteile, seien auch in der Sache nicht geeignet, den sofortigen Vollzug zu rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin nicht ohnehin nur die für die Erweiterung des S-Bahn-Netzes in südlicher und östlicher Richtung sprechenden Argumente wiederhole, gehe sie von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der technischen Notwendigkeit einer unverzüglichen Errichtung des Unterwerks O.-Ost und damit auch der streitigen Bahnstromleitung aus. Der bei Erweiterung des S-Bahn-Betriebs bis zum Bahnhof F.-Süd ab 1990 zu erwartende Energiemehrbedarf von 6 bis 8 MW könne nämlich zumindest bis 1994 noch über das vorhandene (fahrbare) Unterwerk F.-O. gedeckt werden, gegebenenfalls durch Anschluß eines zweiten Transformators. Zudem bestünden für das Verfahren zur Hauptsache günstige Erfolgsaussichten. Die Befugnis eines nur mittelbar in seinem Grundeigentum betroffenen Anwohners, gegen das planfestgestellte Vorhaben gerichtlich vorgehen zu können, ergebe sich bereits daraus, daß nach gegenwärtigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Langzeitwirkungen der von Hochspannungsfreileitungen ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nicht sicher auszuschließen seien. Diese Befugnis folge hier im übrigen schon aus dem Umstand, daß bei einem zum Umstürzen von Tragemasten führenden Unglücksfall die stromführenden Leitungen reißen und bei einem peitschenartigen Ausschlagen auch das Grundstück B.straße ... gefährden könnten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen materielles Planungsrecht. Eine hinreichende Planrechtfertigung für die streitige Hochspannungsleitung ergebe sich nicht schon aus der -- als solcher anerkannten -- Notwendigkeit, die S-Bahn R. in südlicher und östlicher Richtung zu erweitern; denn für eine gesicherte Bahnstromversorgung in dem betreffenden Raum stünden mehrere andere technisch realisierbare und allenfalls mit etwas höherem Kostenaufwand verbundene Lösungen zur Verfügung, die, wie vor allem die Verkabelung von Leitungsstrecken im dicht bebauten Innenstadtbereich, zu weitaus geringeren Eingriffen in die Rechte Dritter und in das Erscheinungsbild der Stadt ... führten. Fraglich erscheine auch, ob sehr hohe Freileitungsmasten auf einem künstlich angeschütteten Bahndamm mit den Sicherheitsanforderungen in Einklang gebracht werden könnten. Mit dieser Problematik habe sich die Planungsbehörde ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der Frage der Gefährdung der Tragemasten bei Zugunfällen. Dies stelle einen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsfehler dar, der im übrigen auch an schwerwiegenden Abwägungsdefiziten leide. Zum einen seien die bereits jetzt von der Fernbahnstrecke F.-F.-G. auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen insbesondere in Form eines zeitweise unerträglichen Schienenverkehrslärms unberücksichtigt geblieben, so daß das Gewicht der zusätzlich von der geplanten 110-kV-Bahnstromleitung ausgehenden Umweltbelastungen (elektromagnetische Felder, Geräusche bei bestimmten Wetterlagen, Veränderungen der Luftzusammensetzung) nicht zutreffend habe ermittelt werden können; zum anderen habe die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für eine Freileitung mit bei näherer Prüfung nicht tragfähigen technischen Argumenten untermauert und sich anbietende Planungsalternativen -- beispielsweise eine nach dem heutigen Stand der Technik mögliche Kabelführung in Betontrögen parallel zum Gleiskörper -- erst gar nicht in die Abwägung einbezogen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1989 -- Nw 4.014 Ebf/N Zw-Of -- wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert: Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis. Insoweit reiche es nicht aus, wenn die Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung bei langfristigem Aufenthalt in elektromagnetischen Feldern als "zumindest offen" bezeichnet werde. Eine derartige Beeinträchtigung der Antragstellerin sei nach allen bisherigen Erfahrungen und den Ergebnissen zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen nicht konkret denkbar. Nach dem aktuellen Wissensstand gebe es vielmehr keine Anzeichen dafür, daß sich 110-kV-Bahnstrom-Freileitungen nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnten. Die in der DIN VDE 0848 Teil 4/01.89 insoweit erstmals -- auch für Dauerexpositionen -- festgelegten Gefährdungsgrenzwerte würden nach entsprechenden Messungen unter derartigen Leitungen bei weitem unterschritten. Etwaige sonstige Beeinträchtigungen nicht ganz unerheblicher Art -- zum Beispiel Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs -- könnten allenfalls entsprechende Schutzvorkehrungen, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage rechtfertigen. Da nach eigener Einschätzung der Antragstellerin Gesundheitsgefahren durch Hochspannungsleitungen nur langfristig nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; insoweit falle ferner ins Gewicht, daß, wie bereits gerichtlich festgestellt, durch die Errichtung einer Bahnstromleitung keine irreparablen Zustände geschaffen würden. Bei der Ermittlung des Sofortvollzugsinteresses dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß die den M. unterquerende neue Tunnelstrecke der S-Bahn mit erheblichem Finanzaufwand der öffentlichen Hand inzwischen betriebsbereit fertiggestellt worden sei und die noch für 1990 vorgesehene Streckenerweiterung von der K. bis zum Südbahnhof nicht erfolgen könne, solange die streitige Bahnstromleitung nicht hergestellt sei. Dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst baldigen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und damit der Umweltsituation stehe nur eine sehr vage Befürchtung der Antragstellerin gegenüber. Die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden solle, verfüge über keine Erfolgsaussicht. Unabhängig von der ohnehin fehlenden Klagebefugnis der Antragstellerin folge dies aus dem einschlägigen materiellen Fachplanungsrecht, das der Planfeststellungsbehörde einen gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum gewähre. Die bestehenden rechtlichen Bindungen, insbesondere die Anforderungen des Abwägungsgebots, seien beachtet worden, indem in Betracht kommende Planungsalternativen untersucht, wegen ihrer insgesamt eindeutig überwiegenden Nachteile aber verworfen worden seien. Speziell die Verstärkung des seit längerem als Provisorium eingesetzten (fahrbaren) Unterwerks in F.-O. scheide -- letztlich wegen seiner räumlichen Nähe zu der besonders hoch belasteten Tunnelstrecke der S-Bahn -- aus technischen Gründen aus. Eine Verkabelung von Teilstrecken -- einschließlich der nunmehr noch vorgeschlagenen Kabelführung in Betontrögen entlang des Gleiskörpers -- müsse im Hinblick auf die besonderen physikalischen Eigenschaften des Bahnstromnetzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich abgelehnt werden. Ursprünglich vorhandene Kabelstrecken seien aus diesen Gründen inzwischen bis auf einen minimalen Rest wieder abgebaut und durch Freileitungen ersetzt worden. Für die Sicherheit ihrer Anlagen stehe die Deutsche Bundesbahn ein; insbesondere würden die Fundamente der Leitungsmasten nach den anerkannten Regeln der Technik so dimensioniert, daß die Standfestigkeit auch auf nicht gewachsenem Boden gewährleistet sei. Entsprechender Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluß selbst habe es insoweit nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Behördenakten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind: 1. 3 Bände Planfeststellungsakten der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main -- Ebf/N Zw -- Of --; 2. 1 Band landesplanerische Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt -- VII 54 -- 93 d 06/03 (E 116) --; 3. 3 Bände Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Darmstadt -- IV 36 -- 66 c 10/01 -- F -- 4/88 -- (Hauptakte, Allgemeine Einwendungen, Einwendungen der Bürgerinitiative ...) sowie ein Plansatz und eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.