Urteil
2 UE 1237/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0616.2UE1237.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984, soweit er den Neubau der B 4 vom Anschluß der L 33 bis zum Anschluß der K 17 betrifft, jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Demgegenüber muß das erstinstanzliche Urteil im Hinblick darauf abgeändert werden, daß dieser Beschluß, soweit er das Straßenbauvorhaben vom Anfang der Planfeststellung bis zum Anschluß der L 33 sowie vom Anschluß der K 17 (einschließlich) bis zum Ende der Planfeststellung betrifft, die Kläger nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt; in diesem Umfang ist die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt jedoch ohne Erfolg, wie sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen ergibt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist ausdrücklich auf § 18 a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414, berichtigt S. 2908), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), sowie soweit er den hier nicht weiter interessierenden Um- und Ausbau anzuschließender bzw. zu kreuzender Landes- und Kreisstraßen betrifft - auf § 35 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 106), gestützt. Damit hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, das falsche Fachplanungsgesetz zugrundegelegt. Vielmehr ist das durch den Beschluß vom 17. April 1984 planfestgestellte Vorhaben zu Recht als Bundesfernstraße geplant worden. Obwohl die Feststellung des Plans für den Bau einer Straße und die später vorzunehmende Einstufung dieses Verkehrswegs zwei rechtlich selbständige Hoheitsakte darstellen, bedarf die Planfeststellung jedenfalls für den Bau neuer Straßen eines klassifizierungsrechtlichen Anknüpfungspunktes (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 S. 5 f). Ein Planfeststellungsbeschluß kann nur dann rechtmäßig auf die §§ 17 ff FStrG gestützt werden, wenn die geplante Straße die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgeblichen Qualifizierungsmerkmale des § 1 FStrG erfüllt (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. November 1983 - 4 C 40 und 41.80 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 = DÖV 1984 S. 429 = DVBl. 1984 S. 338). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Bundesfernstraßen diejenigen öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Daß die hier geplante B 4 (neu) zusammen mit den im Raum südöstlich von F bereits vorhandenen Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bildet, ergibt sich schon aus ihrer unmittelbaren Verknüpfung mit der A 66 sowie der B 4 (alt) an ihrem nördlichen Endpunkt sowie ihrem südlichen Anschluß an die B 48, schließlich ihrer im Entwurfsabschnitt 3 vorgesehenen Fortführung bis zur B 4 bei E. Neben diesem Anschluß an das bestehende Bundesfernstraßennetz erfüllt das geplante Vorhaben auch die zweite Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die B 46 (neu) voraussichtlich nicht überwiegend dem weiträumigen Verkehr, sondern entsprechend dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf vor allem der Bewältigung des starken Ziel- und Quellverkehrs im Dr- und R-gebiet und insoweit speziell der Entlastung benachbarter Ortslagen vom (regionalen) Durchgangsverkehr dienen wird. Ein Verkehrsweg ist nämlich auch dann als Bundesfernstraße einzustufen, wenn er zwar nicht (vorwiegend) dem weiträumigen Verkehr dient oder nach der Verkehrsübergabe dienen wird, wohl aber dazu bestimmt ist, einem solchen Verkehr zu dienen. So liegt es hier; die B 4 (neu) soll nach ihrer Bestimmung die Funktion einer Bundesfernstraße erfüllen. Die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion einer Straße ergibt sich, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 - (Leitsätze in UPR 1989 S. 280, vgl. hierzu - bestätigend - Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 = NVwZ-RR 1990 S. 454) näher ausgeführt hat, entweder aus einer - der Einstufung oder Planfeststellung vorhergehenden - planerischen Entscheidung oder aus einer tatsächlichen Entwicklung, die Rückschlüsse auf die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrskonzeption zuläßt. Hier liegt eine gegenüber Planfeststellung und Klassifizierung vorgreifliche planerische Entscheidung in Form der Aufnahme der B 4 (neu) in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (1971 bis 1985) - Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 30. Juni 1971 (BGBl. I S. 873) mit Änderungen durch Gesetze vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2093), 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) und 21. April 1986 (BGBl. I S. 557) - vor, welche die maßgebliche Verkehrskonzeption des Bundes zum Ausdruck bringt. Diese auf den erstrebten Endzustand der Straße abgestellte Konzeption haben die für die Planfeststellung und die Einstufung zuständigen Behörden zu beachten, ohne in diesem Zusammenhang, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus Rechtsgründen noch selbst nähere Ausführungen - etwa im Planfeststellungsbeschluß - machen zu müssen; d.h.: Ob eine Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des FStrG einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist und für ihre Planfeststellung deshalb das Bundesfernstraßengesetz als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, richtet sich u.a. nach den in den Fernstraßenausbaugesetzen verlautbarten Bedarfsentscheidungen des Bundes; über die Rechtmäßigkeit eines konkreten Vorhabens, insbesondere seine Planrechtfertigung, ist damit aber noch nicht abschließend entschieden (Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 =NVwZ 1989 S. 149). Bei der Bedarfsplanung steht dem Bund planerische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, daß eine bestimmte konzeptionelle Vorgabe anläßlich der Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nur in eingeschränktem Umfang einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach diesen Grundsätzen kann die Einbeziehung der B 46 (neu) - Entwurfsabschnitt 2 - in das Netz der Bundesfernstraßen rechtlich nicht beanstandet werden. Das folgt bereits aus den von ihr infolge der Verknüpfung mit der A 66, der B (alt) und der B 48 vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Aus der durch den Bedarfsplan für die Jahre 1971 bis 1985 angestrebten Netzgestaltung wird zudem erkennbar, daß die B (neu) in Verbindung mit den bereits vorhandenen Fernstraßen dazu bestimmt ist, (zumindest auch) einem weiträumigen Verkehr zu dienen; dabei ist es nicht erforderlich, den Begriff der Weiträumigkeit im Sinne einer bestimmten (Mindest-)Entfernung zu definieren. Denn auch relativ kurze Straßenzüge können das Bundesfernstraßennetz verfeinern und auf diese Weise im Verbund mit anderen Netzteilen dem weiträumigen Verkehr dienen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß oder andere Planungsunterlagen brauchten eine Begründung dafür, daß die B (neu) trotz aller im Verlauf eines längeren Planungsprozesses vorgenommener Änderungen weiterhin einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sein soll, entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung nicht zu enthalten. Wenn, wie ausgeführt, für die Bestimmung der Verkehrsfunktion eines Vorhabens im wesentlichen der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - als verbindliche Verkehrskonzeption des Bundes - maßgeblich ist, steht es der Planfeststellungsbehörde nicht zu, die grundsätzliche Verkehrsfunktion der geplanten Straße - abweichend - zu bestimmen; sie ist vielmehr (nur) dazu berufen, auf der Grundlage der durch den Bund verbindlich vorgegebenen Verkehrskonzeption u.a. die künftige Belastung einer zu bauenden Fernstraße zu ermitteln, um beispielsweise die Probleme der Trassenführung, der Dimensionierung sowie des Natur- und Immissionsschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigen zu können. Für die Ermittlung der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung der B (neu) sind daher Aussagen der Straßenbauverwaltung und der Planfeststellungsbehörde, aus denen sich eine Absicht ergeben könnte, die Straße letztlich nur zwecks Lösung lokaler oder allenfalls regionaler Verkehrsprobleme zu bauen, rechtlich unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O.). Der erkennende Senat teilt auch nicht, wie bereits an dieser Stelle angemerkt sei, die - das erstinstanzliche Urteil nicht tragenden - Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer hinreichenden Planrechtfertigung für den Neubau der B im Entwurfsabschnitt 2. Eine fernstraßenrechtliche Planung bedarf zwar im Hinblick darauf, daß sie rechtsgestaltend in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift und Grundlage der zur Ausführung des Planes etwa notwendig werdenden Enteignungen ist, einer auch vor Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung; diese liegt bei einer Bundesfernstraße darin, daß für sie nach Maßgabe der gesetzlich allgemein verfolgten Ziele - insbesondere Bau, Unterhaltung und Erweiterung der Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG) - ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme also unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich sein muß. Erforderlichkeit setzt aber nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung nicht voraus, daß das Vorhaben unumgänglich notwendig ist; es braucht vielmehr nur "vernünftigerweise geboten" zu sein, um als gerechtfertigt zu erscheinen. Dies ist hier jedenfalls mit Rücksicht darauf der Fall, daß die Verkehrsverhältnisse im Raum Dr nach allgemeiner Einschätzung unbefriedigend, insbesondere die an den überlasteten Ortsdurchfahrten von O und G wohnenden Menschen einer starken Belastung durch Verkehrsimmissionen ausgesetzt sind, weshalb die streitgegenständliche Maßnahme - mit gewisser Indizwirkung für ihre Erforderlichkeit - in die Bedarfsplanung des Bundes für den Ausbau der Fernstraßen einbezogen ist. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 zu Recht aufgehoben, wenn es auch die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen räumlichen Grenzen teilweise überschritten hat. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Maßnahme rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, DVBl. 1990 S. 589, 5991, unter Hinweis auf BVerwGE 71, 166, 170 und 72, 15, 24), der der erkennende Senat seit jeher gefolgt ist, verwirklicht sich der Schutz des Eigentums gegenüber einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Planfeststellungsbeschluß im wesentlichen dadurch, daß dieser Beschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügen muß. Auch wenn, wie für die B 4 (neu) nach dem oben Ausgeführten angenommen werden kann, ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes steht und, gemessen an dieser Zielsetzung, "vernünftigerweise geboten" ist, erweist sich die Planung jedoch erst dann als rechtmäßig und rechtfertigt sie aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums, wenn die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind. Für den Bereich der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist dies in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ausdrücklich normiert. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Gebot gerechter Abwägung aller betroffenen Belange ist - außer im Falle einer völlig unterbliebenen Abwägung ("Abwägungsausfall") - nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß ("Abwägungsdefizit"), wenn die Bedeutung der von der Planung berührten Belange verkannt ("Fehlgewichtung") oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ("Disproportionalität"). Ist jedoch eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungsziels in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59 S. 253 ff., 257). Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Feststellung, daß die Planfeststellungsbehörde die gebotene Abwägung auf der Grundlage unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials vorgenommen, nämlich nicht alle nach Lage der Dinge einzustellenden Belange tatsächlich ihrer Abwägungsentscheidung zugrundegelegt hat. Daraus muß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 C 32 und 33.86 -, Buchholz 407.56 NSprG Nr. 2 = DVBl. 1988 S. 844 = NVwZ 1989 S. 152 mit weiteren Nachweisen) der Schluß auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gezogen und nicht etwa eine Pflicht des Tatsachengerichts angenommen werden, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm insoweit notwendig erscheinenden Ermittlungen noch selbst anzustellen. Wesentliche Ergänzungen der planerischen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere die gerichtliche "Heilung" eines Abwägungsdefizits sind unzulässig; ist z.B. das Abwägungsmaterial für die Abwägung aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend, so ist dieser Mangel im Gerichtsverfahren nicht heilbar. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Planung - so wie sie bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist - rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO). Dem unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG fallenden Eigentum, speziell dem zur Verwirklichung eines Straßenneubauvorhabens benötigten privaten Grundeigentum, kommt bei der Abwägung ein besonderer Rang zu. Denn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bewahrt den einzelnen vor einem Eigentumsentzug, der nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Der Eigentümer des durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks kann deshalb nicht nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen beanspruchen, sondern darüber hinaus die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange (z.B. des Landschaftsschutzes) seien bei der Beurteilung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet worden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 ff., sowie vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109). Dies gilt hier für sämtliche Kläger, die ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses (Nr. 8, 8 a und 8 b der Planfeststellungsunterlagen) in dem für die gerichtliche Überprüfung allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ausnahmslos (Mit-)Eigentümer von unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken im Trassenbereich zwischen den Anschlüssen der L 33 und der K 17 waren und deshalb vollen Eigentumsschutz genießen. Eine Verletzung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots - im Sinne unzureichender Ermittlung des nach Lage der Dinge relevanten Abwägungsmaterials - ergibt sich im vorliegenden Planungsfall wenigstens insoweit, als die Planfeststellungsbehörde auch im Verhältnis zu den als Landwirten tätigen Klägern den öffentlichen Belang des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten hatte. Darüber hinaus sind die privaten Belange der Kläger - letztlich aufgrund einer rechtsfehlerhaften Wahrunterstellung - nicht insgesamt mit dem ihnen rechtlich zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden mit der Folge, daß die sich aus der Zerschneidung ihrer Betriebsflächen und der Wegeverbindungen zumindest nach ihrer Behauptung für sie ergebenden existentiellen Probleme unbewältigt geblieben sind. Angesichts dieser die Aufhebung des Plans tragenden, sogleich noch näher auszuführenden Rechtsmängel braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluß außerdem deshalb der Aufhebung unterliegt, weil es die Behörde entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Verstoß gegen die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials unterlassen habe, nach Abschluß des Anhörungsverfahrens noch eine weitere Verkehrsuntersuchung einzuholen, um auf dieser Grundlage eine umfassende vergleichende Bewertung der die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr als verbindlich zugrundelegenden Amtsplanung einerseits und der von mehreren anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Ersatzlösung andererseits vornehmen zu können. Zwar müssen zur Vermeidung eines Abwägungsdefizits je nach den Gegebenheiten Verkehrszählungen durchgeführt und statistisch aufbereitet sowie Untersuchungen über die künftigen verkehrlichen und ökologischen Auswirkungen bestimmter Planungsvorhaben und naheliegender Alternativplanungen vorgenommen werden (vgl. Kühling, a.a.O., Rz. 186). Ferner mag hier mit dem Verwaltungsgericht angenommen werden können, die Planfeststellungsbehörde selbst habe noch im September 1983 weitere Untersuchungen hinsichtlich der verkehrlichen Qualitäten der B 4 (neu) im Vergleich zur zuletzt vorgeschlagenen Verbandslösung für geboten gehalten, ohne freilich - auf Drängen der Beigeladenen zu 1) - das Ergebnis insoweit bereits in Auftrag gegebener Untersuchungen vor der Planfeststellung noch abzuwarten. Ob hieraus aber der Schluß auf einen Abwägungsfehler gezogen werden kann, erscheint schon im Hinblick darauf fraglich, daß die Behörde nicht sämtliche bei bestimmten Straßenneubauvorhaben denkbaren Trassenführungen - insbesondere nicht solche, denen eine gänzlich andere Konzeption zugrundeliegt - mit gleicher Intensität auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile untersuchen muß, sondern die Anforderungen an den zu betreibenden Ermittlungsaufwand um so mehr zunehmen, je eher sich eine bestimmte andere (beispielsweise landschaftsschonendere) Trassenführung der Planfeststellungsbehörde selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 -, VRS 80 S. 59, 67). Eine von der Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG nicht nur unwesentlich abweichende Trassenführung wird sich schon allgemein der Planfeststellungsbehörde kaum jemals in diesem Sinne "aufdrängen", zumal dann nicht, wenn das im Rahmen der Anhörung vorgeschlagene Alternativkonzept aus mehreren Einzelmaßnahmen - statt der einen bislang vorgesehenen "großen Lösung" - besteht, denen die planende Behörde zudem, wie hier, noch den inneren Zusammenhang abspricht. Tatsächlich hat auch das die Planungsunterlagen erstellende Hessische Straßenbauamt D ausdrücklich die - in der Hessischen Straßenbauverwaltung generell verbreitete - Auffassung vertreten, die im Anhörungsverfahren von den Betroffenen oder den anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Trassenvarianten könnten ohne vorherige raumplanerische Festlegung ohnehin im Planfeststellungsverfahren nicht erörtert werden. Gerade deshalb sah sich allerdings der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik veranlaßt, im Planfeststellungsbeschluß selbst vorsorglich klarzustellen, daß eine nach § 16 FStrG vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Linienführung oder eine im Regionalen Raumordnungsplan als abgestimmte Planung enthaltene Fachplanung in der Planfeststellung "zur erneuten Disposition" stehe; die Planfeststellungsbehörde hat sich dort (S. 23 ff.) auch mit den "untersuchten und vorgeschlagenen Varianten für eine Lösung der Verkehrsprobleme" ausführlich auseinandergesetzt, und zwar sogar in erster Linie mit verschiedenen "kleinen Lösungen", die im wesentlichen den Vorstellungen der anerkannten Naturschutzverbände zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Dr und R entsprechen. Ob hieraus jedoch mit dem Verwaltungsgericht gefolgert werden kann, die von diesen zuletzt vorgeschlagene Lösung habe, weil sie sich als Alternative zur Planung der B 4 (neu) geradezu hätte aufdrängen müssen, noch näher auf ihre - möglicherweise nicht auszuschließende - Gleichwertigkeit mit der Amtsplanung untersucht werden müssen, erscheint angesichts der gerade bei der Trassendiskussion weiten planerischen Gestaltungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990, a. a. O., sowie Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, Rz. 168 bis 170 mit weiteren Nachweisen) und der damit korrelierenden Pflicht zur Ermittlung weiteren Abwägungsmaterials als zweifelhaft. Diese sowie weitere vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Fragen mögen aber letztlich auf sich beruhen, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß jedenfalls aus anderen Rechtsgründen keinen Bestand haben kann: Zum einen hat die Planfeststellungsbehörde bezüglich der im Raum stehenden Existenzvernichtung der durch das Vorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe von der Möglichkeit der "Wahrunterstellung" rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Sämtliche Kläger sowie auch weitere betroffene Landwirte haben schon mit ihren im Anhörungsverfahren gegen den Neubau der B 4 erhobenen Einwendungen (Beiakten 8 a) im wesentlichen geltend gemacht, das Ausmaß der durch das Vorhaben bewirkten unmittelbaren Inanspruchnahme von Eigen- und Pachtland, die Zerschneidung der verbleibenden Flächen und Wegeverbindungen sowie die künftig zu erwartende Schadstoffbelastung auf den der neuen Bundesstraße benachbarten Flächen gefährdeten bzw. vernichteten die Existenzfähigkeit ihrer Betriebe. Diese Einwendungen sind, soweit sie nicht durch Änderungen des ursprünglichen Plans berücksichtigt wurden, die vor allem auf die Abmilderung des Zerschneidungseffekts abzielen, vom Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: Durch den festgestellten Plan würden Rechtspositionen Dritter (insbesondere das Eigentum verschiedener beteiligter Landwirte) zum Teil erheblich beeinträchtigt. Mit Rücksicht auf die im Interesse der Allgemeinheit notwendige Straßenbaumaßnahme müßten aber die Nachteile in dem von der Planfeststellung gesonderten Entschädigungsverfahren ausgeglichen werden. Nur dort könne auch über die Gestellung von Ersatzflächen entschieden werden. Der Träger der Straßenbaulast bemühe sich gemeinsam mit der Stadt Dr um einen Flächenausgleich in dem hierfür vorgesehenen Verfahren, dessen Einleitung im Planfeststellungsbeschluß freilich nicht angeordnet werden könne. Im übrigen sei ein schwerwiegender Eingriff in die Landwirtschaft nicht zu erwarten, zumal Ersatzland zur Verfügung stehe, so daß erhebliche negative Veränderungen der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur nicht zu befürchten seien. Dies gelte ferner für die Existenz der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe, auch wenn diese aufgrund der allgemeinen Entwicklung zum Expandieren gezwungen seien. Die "F" stelle im Bereich zwischen dem Gut N und der K 17 die sinnvollste Lösung dar. Zwar werde erheblich in die landwirtschaftliche Nutzflächen eingegriffen und würden arrondierte Flächen der drei Aussiedlerhöfe am K-weg durchschnitten. Dieser Eingriff sowie die sich im übrigen für die Landwirtschaft und Landeskultur ergebenden Nachteile sollten jedoch durch die Anordnung von Parallelwegen und Überquerungsmöglichkeiten einerseits sowie das beabsichtigte Unternehmensflurbereinigungsverfahren andererseits, für welches bereits Grundflächen erworben worden seien, so weit wie möglich ausgeglichen werden. Soweit von Beteiligten eine Existenzgefährdung durch den Straßenplan befürchtet werde, weil eigene und/oder gepachtete Flächen betroffen seien, könne, selbst wenn unterstellt werde, daß diese Befürchtungen zuträfen, auf die Inanspruchnahme der Flächen nicht verzichtet werden. Im vorliegenden Fall müsse dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Projektes der Vorrang gegenüber den vorgebrachten privaten Belangen eingeräumt werden. Wegen der in Aussicht genommenen Ersatzflächengestellung dürfte aber im übrigen eine Existenzgefährdung oder -vernichtung der landwirtschaftlichen Betriebe im Ergebnis nicht eintreten. Diese Erwägungen ergeben, daß die Planfeststellungsbehörde weder die privaten Belange der durch Landverlust betroffenen Landwirte noch den öffentlichen Belang der Landwirtschaft mit dem ihnen - rechtlich - jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat; zugleich kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die damit festzustellende Fehlgewichtung bedeutsamer Belange auch auf das Abwägungsergebnis selbst ausgewirkt hat. Dies führt entsprechend dem Klageantrag zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, freilich nur insoweit, als die Kläger in ihren Eigentumsrechten verletzt sind. Im einzelnen gilt: Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Grundeigentum gehört "in hervorgehobener Weise" zu den abwägungsrelevanten Belangen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61 S. 295, 301 f.), welche die Planungsbehörde ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde legen muß, während sie sich wegen der Entschädigung noch keine Gedanken zu machen braucht. Insoweit kann auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen werden, wo allein auch die Frage zu entscheiden ist, ob durch Bereitstellung von Ersatzland entschädigt werden muß (vgl. hierzu und zum folgenden Kühling, a. a. O., Rz. 189 mit weiteren Nachweisen). Die Behörde muß sich allerdings mit dem Gewicht der Eigentümerbelange auseinandersetzen; dazu gehört bei landwirtschaftlich genutzten Flächen insbesondere die Frage, welche Folgen ein zu erwartender Landverlust für den Hof als Wirtschaftseinheit hat und ob möglicherweise sogar eine Existenzgefährdung oder -vernichtung eintritt. In diesem Zusammenhang darf unter Umständen in Rechnung gestellt werden, daß eine nahe vor dem Abschluß stehende Unternehmensflurbereinigung den Eingriff in die Substanz eines bestehenden Betriebs mildern wird. Welches Gewicht den dem Bau der B 4 (neu) entgegenstehenden Belangen der Kläger im einzelnen tatsächlich zukommt, hat die Behörde nicht ermittelt. Vielmehr hat sie unter ausdrücklichem Verzicht auf eine entsprechende Beweiserhebung diejenigen Tatsachen, die von den sämtlich durch Grundstücksinanspruchnahme betroffenen Landwirten hinsichtlich einer Existenzgefährdung bzw. -vernichtung behauptet wurden, im Rahmen der Abwägung als richtig unterstellt und damit die Beteiligten nach eigener Einschätzung nicht anders behandelt, als wenn ihre Behauptung erst nach einer behördlichen Sachverhaltsermittlung in die Abwägung aufgenommen worden wäre. Schon aus diesem Grunde bedarf es keiner Beweiserhebung darüber, ob, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet hat, der Bau der neuen Bundesstraße die Existenz der Kläger nicht bzw. nur in erheblich geringerem Umfang gefährden werde als in dem Planfeststellungsbeschluß als wahr unterstellt. Hierauf kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht an, weil sich die Behörde auch im Rahmen eines nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahrens an der für die Planfeststellung vorgenommenen Wahrunterstellung festhalten lassen muß; insbesondere geht es rechtlich nicht an, erst im Prozeß durch Einholung von Sachverständigengutachten das Abwägungsmaterial zusammenzustellen, das die Behörde selbst für ihre Entscheidung hätte ermitteln müssen. Aus diesem Grunde ist der hilfsweise gestellte Beweisantrag des Beklagten abzulehnen. Allerdings begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand, wie ihn die Existenzvernichtung auch nur eines einzigen landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen als gegeben unterstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 = DVBl. 1980 S. 999; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, VRS 80 S. 301, 320 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1987 - 2 UE 1292/85 -); sie kann innerhalb bestimmter Grenzen das von einem Betroffenen behauptete Maß seiner Beeinträchtigung ungeprüft unterstellen und in diesem Umfang bei ihrer Entscheidung berücksichtigen (Kühling a. a. O., Rz. 194). Eine derartige Wahrunterstellung zugunsten des Betroffenen ist aber nicht etwa ohne jede Einschränkung möglich, sondern vor allem dann unzulässig, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfaßt wird oder wenn die aufgrund der Wahrunterstellung als nachgewiesen behandelte Beweistatsache sich in der Abwägung zuungunsten eines anderen Planbetroffenen auswirken kann (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.); diese Einschränkungen sollen verhindern, daß der Fachplaner sich durch Unterstellungen zu weit von den Realitäten entfernt. Ob hier nicht schon die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist, weil die für die G Landwirtschaft durch den Bau der B 4 (neu) in vielfältiger Weise sich ergebenden Probleme wohl kaum annähernd sachgerecht durch Unterstellung ihrer (vollständigen) Existenzvernichtung erfaßt und gelöst werden können, mag fraglich sein, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine weitere bedeutsame Grenze der Wahrunterstellung ergibt sich nämlich daraus, daß die Planungsbehörde bei ihrer Entscheidung daran gebunden bleibt. Geht sie beispielsweise erklärtermaßen davon aus, daß ein Landwirt durch den ihm zugemuteten Landverlust um seine Existenz gebracht werde, dann wird diese Einschätzung Entscheidungsbestandteil mit bindender Wirkung für das nachfolgende Enteignungsverfahren (Kühling, a. a. O., Rz. 197), aber auch, wie zu ergänzen ist, für die Abwägung und dort insbesondere für das Gewicht, das einem bestimmten Belang zuzumessen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn die Existenzvernichtung nicht nur eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern - wie hier - etwa eines Dutzends solcher Betriebe von der Planfeststellungsbehörde als wahr unterstellt wird. Auch in einem solchen Fall müssen die als zutreffend angenommenen Rechtsbeeinträchtigungen mit ihrem vollen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Dieser aus der Wahrunterstellung folgenden rechtlichen Bindung unterwirft sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in Wirklichkeit aber nicht. Er stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Erwägung, durch die Anordnung von parallel zur B 4 (neu) verlaufenden Wirtschaftswegen und von Überquerungsmöglichkeiten sowie durch das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren würden die Eingriffe in die zwischen dem Gut N und der K 17 liegende landwirtschaftliche Nutzfläche so weit wie möglich ausgeglichen. Dabei ist ersichtlich zugrundegelegt, die sich für die betroffenen Landwirte durch Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungseffekte der neuen Bundesstraße ergebenden Nachteile würden - gerade unter Fortbestand ihrer Betriebe - entweder bereits durch die im Planfeststellungsbeschluß selbst hinsichtlich der Wegeverbindungen getroffenen Anordnungen oder aber, soweit es um Landverluste geht, im Entschädigungsverfahren, nämlich ggf. durch die Gestellung von Ersatzland, ausgeglichen werden können. Auf diese Weise entfernt sich die Planfeststellungsbehörde von ihrer eigenen Wahrunterstellung und stellt die Belange der Kläger zu deren Nachteil mit einem viel geringeren Gewicht in die Abwägung ein, als es dieser Unterstellung entspricht. Zugleich behandelt sie die hinsichtlich der befürchteten Existenzgefährdung bzw. -vernichtung erhobenen Einwendungen, ohne diesen näher nachgegangen zu sein, so, als ob ihnen bezüglich keines einzigen landwirtschaftlichen Anwesens eine wirkliche Bedeutung zukommen könnte. Nur so und nicht etwa im Sinne der als wahr unterstellten Existenzvernichtung aller betroffener Betriebe kann die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gegebene Begründung verstanden werden; denn weder die Auflage, Ersatzwege und Überquerungsmöglichkeiten für den landwirtschaftlichen Verkehr anzulegen, noch die Verweisung auf außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu verteilendes Ersatzland ergäben einen Sinn, wenn die Behörde bei der Abwägung in Übereinstimmung mit ihrer eigenen Wahrunterstellung von einer Existenzgefährdung oder -vernichtung der Götzenhainer Landwirtschaft insgesamt ausgegangen wäre. Tatsächlich hält der Planfeststellungsbeschluß für die von ihm nur scheinbar zugrundegelegte Existenzvernichtung der von dem Straßenbauvorhaben betroffenen Betriebe deshalb auch keine dem Ausmaß der Wahrunterstellung entsprechende und zugleich dem Gebot gerechter Abwägung genügende Problemlösung bereit, etwa indem deren Inhaber sämtlich auf eine Entschädigung für den Verlust ihrer Existenzgrundlage verwiesen würden. Eine so weitreichende Konsequenz sollte erkennbar nicht übernommen werden. Zugleich ist bei der Planungsentscheidung ungeklärt geblieben, ob überhaupt - und ggf. welche - Betriebe entsprechend der Behauptung ihrer Eigentümer in ihrer Existenzfähigkeit bedroht sind, wenn die B 4 (neu) gebaut wird. Folglich ist im Planfeststellungsbeschluß auch nicht behandelt, ob und in welchem Fall für den Verlust eines Betriebes Enteignungsentschädigung zu leisten ist. Daß auf diese Weise die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung überschritten sind, folgt ferner aus der Erwägung, daß bei einer ohne nähere Sachverhaltsermittlung für eine größere Anzahl landwirtschaftlicher (Vollerwerbs-)Betriebe als zutreffend unterstellten Existenzvernichtung durch ein Straßenbauprojekt nicht nur die individuellen Belange der in ihrem Grundeigentum Betroffenen berührt sind, sondern darüber hinaus der öffentliche Belang der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft angesprochen ist. Auch ihn hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik nicht entsprechend der von ihm selbst gewählten Wahrunterstellung mit dem ihm deshalb rechtlich zukommenden Gewicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen. Der bei allen Planungsentscheidungen (vgl. beispielsweise §§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, 2 Abs. 1 Nr. 5 ROG und 1 Abs. 3 BNatSchG) zu berücksichtigende öffentliche Belang der Landwirtschaft wird durch eine Entscheidung der Fachplanung jedenfalls dann in abwägungsrelevanter Weise betroffen, wenn - wie vorliegend unterstellt - eine größere Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die die alleinige oder wesentliche Existenzgrundlage für die Betriebsinhaber darstellen, durch ein Projekt des Straßenbaus gefährdet werden (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 5. April 1990 - 5 S 2119/89 -, VBlBW 1991 S. 144 ff. zum Fall der Existenzgefährdung von mindestens acht Landwirtschaftsbetrieben). Diesen gewichtigen, gegen die Verwirklichung des Vorhabens in der planfestgestellten Form sprechenden Belang hat die Planfeststellungsbehörde überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen, weil sie, insoweit in Widerspruch zu ihrer eigenen Wahrunterstellung, letztlich davon ausgegangen ist, daß "wegen der in Aussicht genommenen Ersatzflächengestellung eine Existenzgefährdung oder -vernichtung der landwirtschaftlichen Betriebe im Ergebnis nicht eintreten dürfte". Dies ergibt zusätzlich - als Folge einer nicht mit der gebotenen Konsequenz durchgeführten Wahrunterstellung - ein rechtlich relevantes Abwägungsdefizit, das bereits als solches die Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im noch näher darzulegenden Umfang nach sich zieht. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 -, S. 11 ff., 15 des amtlichen Umdrucks) ist der Senat insoweit der Auffassung, daß die gänzlich unterbliebene Abwägung der mit der - ausdrücklich als wahr unterstellten - Existenzvernichtung einer größeren Zahl landwirtschaftlicher Betriebe berührten öffentlichen Belange unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht als auf die planerische Entscheidung letztlich ohne Einfluß bewertet werden kann. Sofern aber der Planfeststellungsbeschluß wegen der mangelhaften Abwägung eines - auch öffentlichen - Belangs, der nicht außer Betracht bleiben durfte, an einem Fehler leidet, können sich die von der Planfeststellung in ihrem Grundeigentum betroffenen Kläger hierauf als einen Grund, der die Planfeststellung auch ihnen gegenüber rechtswidrig macht, berufen (vgl. BVerwGE 67 S. 74, 76; 77 S. 86, 91; 78 S. 347, 355). Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg die Überlegung entgegengestellt werden, wegen des etwa auf zehn Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Gemarkung G beschränkten Flächenverlusts durch den Bau der B 4 (neu) müsse in Wirklichkeit nicht mit einer Existenzbedrohung für alle betroffenen, sondern höchstens für ein oder zwei Betriebe gerechnet werden, deren Wirtschaftsflächen als Ersatzland auf die bestehenbleibenden Betriebe zu verteilen wären. Eine solche Erwägung ist, mag sie auch in der Sache naheliegen, im Planfeststellungsbeschluß selbst wegen der dort gewählten Wahrunterstellung nicht angestellt worden. Sie läßt im übrigen notwendigerweise die Frage ungelöst, wieviele und konkret welche Betriebe aufgegeben werden müssen, um den verbleibenden nach entsprechendem Flächenausgleich den Fortbestand nach dem Bau der B 4 (neu) zu ermöglichen; denn nähere Feststellungen, auf deren Grundlage eine sachangemessene Problembewältigung für die Götzenhainer Landwirtschaft allein erfolgen könnte, hat die Behörde insoweit gerade nicht getroffen, um das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage einer Wahrunterstellung zu vereinfachen und abzukürzen. Schließlich kann über die rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Wahrunterstellung nicht mit der Erwägung hinweggesehen werden, den nicht bereits durch den Planfeststellungsbeschluß berücksichtigten Einwendungen der Kläger bezüglich der Erschwernisse für die Landwirtschaft könne zumindest noch durch die beabsichtigte Unternehmensflurbereinigung entsprochen werden. Insbesondere die Möglichkeit einer die Betroffenheit der Kläger real mindernden "Ersatzflächengestellung", die sich im vorliegenden Fall freilich unstreitig ohnehin auf eine Neuordnung nur der Eigentumsverhältnisse beschränken müßte, ohne einen wirklichen Ersatz für die in der Gemarkung G durch den beabsichtigten Straßenbau verlorengehende landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stellen zu können, hat hier nämlich aus folgenden Gründen außer Betracht zu bleiben: Die Frage, inwieweit die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Ergebnisse der nachfolgenden Flurbereinigung schon vorwegnehmend berücksichtigen darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. Dezember 1987 - 4 C 32.84 -, DVBl. 1988 S. 536 ff. = NVwZ 1989 S. 145 ff., vom 3. Mai 1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = NVwZ 1989 S. 149 f., und vom 27. Juli 1990, a. a. O. S. 65 f.) inzwischen dahin geklärt, daß die Planfeststellungsbehörde zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung - in dem der Flurbereinigungsplan gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG noch nicht bekannt gegeben sein darf - abzustellen hat, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklungen, wie etwa die Ergebnisse einer schon eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigung, in die planerische Abwägung miteinbeziehen darf (vgl. zusammenfassend Kühling, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht, DVBl. 1989 S. 221, 222). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß, wie durch Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ermittelt werden muß, die Behörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung als wirklich gemindert angesehen und nicht nur ergänzend und für ihre Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat (vgl. zur Unschädlichkeit eines solchen bloßen Hinweises den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1983 - 4 B 16.83 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53). Die danach gebotene Auslegung führt hier zu der Feststellung, daß im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß lediglich ergänzende Hinweise auf die künftige - weder damals noch heute bereits eingeleitete - Flurbereinigung gegeben wurden; denn die Abwägung stützt sich, wie insbesondere der auf S. 72 des Planfeststellungsbeschlusses gegebenen Begründung zu entnehmen ist, entscheidend auf den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projekts gegenüber den vorgebrachten (als zutreffend unterstellten) privaten Belangen der Beteiligten und spricht nur "im übrigen" eine Ersatzflächengestellung an, aufgrund deren "eine Existenzgefährdung oder -vernichtung der landwirtschaftlichen Betriebe im Ergebnis nicht eintreten dürfte". Daß die Behörde insoweit rein deklaratorisch darauf hingewiesen hat, die Kläger könnten auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch eine nachfolgende Unternehmensflurbereinigung hoffen, wird durch die Ausführungen zu den Entschädigungsforderungen bestätigt; die Gestellung von Ersatzflächen im Rahmen des in Aussicht genommenen Flurbereinigungsverfahrens ist dort nämlich als bloße Modalität der bei Landverlust in jedem Falle zu leistenden Enteignungsentschädigung dargestellt, die aber selbst nicht Gegenstand einer Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß sein könne. Nur zur Vervollständigung ist noch klarzustellen, daß die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 87 FlurbG durchzuführen, den Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 im Ergebnis selbst dann nicht stützen könnte, wenn der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik das Maß der Betroffenheit der Kläger entgegen der vorstehend vorgenommenen Auslegung damals wegen der beabsichtigten Unternehmensflurbereinigung als in erheblicher Weise gemindert angesehen haben sollte. Denn dann käme es darauf an, ob die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war und sich daraus eine reale Minderung der Eigentumsbetroffenheit objektiv abzeichnete. Hiervon kann aber unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Unmöglichkeit, von den Klägern bislang noch nicht (als Pachtland) bewirtschaftete Nutzfläche als Ersatzland für die straßenbaubedingten Flächenverluste bereitzustellen, keine Rede sein, zumal es bislang unstreitig noch nicht zur Einleitung des Verfahrens nach § 87 FlurbG gekommen ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß kann zudem aus weiteren Rechtsgründen keinen Bestand haben: Bereits das erstinstanzliche Urteil hat, wenn auch nicht im Sinne tragender Entscheidungsgründe, Bedenken geäußert, ob der Beklagte den Umfang des durch den Bau der B 4 (neu) verursachten Natureingriffs ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt habe. Der erkennende Senat verneint diese Frage im Hinblick jedenfalls darauf, daß eine Bestandsaufnahme der Fauna im von der Planung betroffenen Raum gar nicht sowie der Vegetation nur unvollständig stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot verlangt hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft - zumindest - eine sachgerechte Ermittlung der ökologischen Grunddaten, welche ebenso wie ihre Bewertung und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Fachplan selbst oder im landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte zu dokumentieren sind (vgl. Wahl, a. a. O., S. 437 unter Hinweis auf Kuschnerus, Der landschaftspflegerische Begleitplan nach § 8 Abs. 4 BNatSchG, DVBl. 1986 S. 75, 79 f.; ders., Die Berücksichtigung von Umweltbelangen beim Straßenbau, DÖV 1987 S. 409, 416). Ohne ordnungsmäßige Bestandsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse kann nämlich das bestehende Wirkungsgefüge von Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht zutreffend erfaßt und auf seine vielfältigen miteinander verknüpften Funktionen hin untersucht werden. Nicht anders als bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen (vgl. dazu Urteil des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1991 - 4 UE 681/87 -, NuR 1992 S. 34 ff.) muß deshalb auch bei einer fernstraßenrechtlichen Fachplanung ein Mindestmaß an gebietsbezogenen Informationen unter anderem über Vegetation und Fauna im Bereich des Planvorhabens vorliegen. Dabei mag von Fall zu Fall unterschiedlich sein, mit welcher Intensität eine derartige Bestandsaufnahme durchgeführt werden muß. Unzureichend ist es aber jedenfalls, wenn, wie im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Nr. 6.2 der Planfeststellungsunterlagen) geschehen, hinsichtlich des bestehenden Zustandes der Tierwelt vermerkt wird, Angaben über den Wildbestand sowie die sonstige Fauna im Bereich von Wald, Hecke, Gewässer, Wiese und Feld lägen hier nicht vor, und zugleich bezüglich der Eingriffe und Schäden die Folgerung gezogen wird, wesentliche Eingriffe wie Bedrohung gefährdeter Tierarten seien nicht zu erwarten. Weder der Planfeststellungsbeschluß selbst noch die sonstigen insoweit ergänzend heranzuziehenden Planunterlagen vermitteln jenes Mindestmaß an Informationen über den vor der Realisierung des streitigen Neubauvorhabens vorhandenen Bestand der Fauna, das für eine fehlerfreie Bewertung der Naturschutzbelange unverzichtbar ist. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, daß im Planfeststellungsbeschluß (S. 50 und 58) die Möglichkeit der Anlegung von Amphibiendurchlässen - bei einem noch rechtzeitig vor Baubeginn nachzuholenden entsprechenden Nachweis - angesprochen ist. Hiermit konnte es, was die gesamte Tierwelt (Säuger, Vögel, Amphibien, Insekten) im Planungsgebiet anbetrifft, nicht bereits sein Bewenden haben, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß die Belange von Natur und Landschaft im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die volle Bedeutung erlangt hatten, die ihnen inzwischen im Zuge eines allgemein gestiegenen Umweltbewußtseins zugebilligt werden muß. Unerheblich ist ferner die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine faunistische Bestandsaufnahme sei unterblieben, weil sie seinerzeit - anders als etwa seit 1987 - in den von der Straßenbauverwaltung zugrundezulegenden Richtlinien (RE 1966 und RAS-LG 1, - Ausgabe 1980 -) noch nicht vorgeschrieben gewesen sei. Der Inhalt solcher Richtlinien ist für die Frage, was an tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der abwägungsrelevanten Belange mindestens erforderlich ist, nur insoweit beachtlich, als die Verwaltungsvorschriften die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie das Abwägungsgebot rechtmäßig ausfüllen. Zur Vermeidung eines Abwägungsdefizits kann es deshalb je nach den gegebenen Umständen und dem Gewicht der betroffenen Belange geboten sein, auch solche Ermittlungen anzustellen, die vorzunehmen die Behörde nach dem Stand einschlägiger Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich verpflichtet ist; dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesetzeslage - wie hier durch das Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes am 1. Januar 1981 - fortentwickelt, ohne daß dies sofort Niederschlag in den von der Behörde anzuwendenden Richtlinien findet. Die für den insoweit notwendigen Ermittlungsumfang letztlich maßgebliche "Lage der Dinge" durfte sich hier für die Planfeststellungsbehörde nicht so darstellen, daß sich eine faunistische Bestandsaufnahme etwa wegen objektiv geringwertiger, für die Abwägung in jedem Falle vernachlässigbarer Tierwelt von vornherein erübrigt hätte. Denn nicht nur die Lage der geplanten B 4 (neu) in einem noch relativ naturnahen Feld-/Wald-Grenzgebiet, sondern vor allem die im Auftrag des Hessischen Straßenbauamts D im November 1978 erstellte (im Juni 1979 ergänzte) "Landschaftsökologische Stellungnahme B 4 (neu)" des Planungsbüros G, N, bot objektiv hinreichende Veranlassung, zumindest ansatzweise eine Bestandsaufnahme der im Planungsraum betroffenen Fauna durchzuführen. Dort ist nämlich nicht nur allgemein auf die Abhängigkeit der meisten seltenen und bedrohten Tierarten von möglichst großen, unzerstückelten und wenig gestörten Lebensräumen, sondern konkret für die Gemarkung Dr- darauf hingewiesen worden, daß die Fauna dort noch relativ artenreich und vielfältig vorgefunden werde und beispielsweise die vorhandenen älteren Obsthaine ökologisch, insbesondere für höhlenbrütende Vögel, unersetzlich seien. Zugleich schloß diese Stellungnahme "wegen der Kürze der Bearbeitungszeit und der erheblichen Kenntnislücken in bezug auf die grundlegenden ökologischen und biologischen Zusammenhänge im Planungsraum" ausdrücklich die Annahme aus, sie könne selbst bereits als Umweltverträglichkeitsprüfung oder gar als gesamtökologisches Gutachten zu verstehen sein. Ungeachtet der vom Beklagten zu Recht hervorgehobenen Unmöglichkeit, durch Zählungen einzelner Tierartenbestände absolut vollständige Erkenntnisse zu erlangen, hätte sich der Behörde hier deshalb aufdrängen müssen, eine Bestandsaufnahme der die Tierwelt einbeziehenden ökologischen Grunddaten als grundlegende Voraussetzung für eine einwandfreie Abwägung der Naturbelange noch gesondert durchzuführen bzw. von sachverständiger Stelle durchführen zu lassen. Daß sie gleichwohl - möglicherweise in Reaktion auf die in der vorgenannten landschaftsökologischen Stellungnahme an dem Planvorhaben geübte ökologische und verkehrstechnische Kritik - hiervon Abstand genommen hat, um eine (weitere) Verzögerung der Planfeststellung zu vermeiden, begründet ein rechtserhebliches Abwägungsdefizit, welches auch das Abwägungsergebnis selbst in Frage stellt und zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen muß. Dem kann seitens des Beklagten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine genaue Kenntnis des - ohnehin permanenten Änderungen unterliegenden - Bestands der vom Bau der B 4 (neu) nachteilig betroffenen Tierwelt habe, da bereits die die Natur weitestgehend schonende "Feld"-Trasse gewählt worden sei, nicht zu einer anderen Trassenwahl führen können, bei der der Eingriff in das klägerische Grundeigentum zu vermeiden gewesen wäre. Denn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen an weiterer Verbesserung der Verkehrswege sind durch entgegenstehende private wie auch öffentliche Belange, etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht bloß bezüglich der Trassenwahl, sondern auch in dem Sinne relativiert, daß die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme gegebenenfalls ganz zu unterbleiben hat. Dies verkennt die Auffassung, die zugrundegelegt, daß ein nach den allgemeinen Zielen des Bundesfernstraßengesetzes gerechtfertigtes Neubauvorhaben im Rahmen der Abwägung im wesentlichen nur noch hinsichtlich einer rechtlich einwandfreien Trassierung, jedoch nicht mehr mit Blickrichtung auf seine Verwirklichung überhaupt einer Überprüfung unterzogen werden muß. Falls die Entscheidung angesichts des Gewichts des jeweils für und gegen die Realisierung des Plans sprechenden Gründe auf des Messers Schneide steht, kann sogar schon die Nichtberücksichtigung eines für sich betrachtet nicht herausragend wichtigen Einzelbelangs den Ausschlag hinsichtlich des Abwägungsergebnisses insgesamt geben (vgl. Kühling, a. a. O., Rz. 445). So liegt es auch hier; bei der vorliegend geradezu idealtypisch zugespitzten Konfliktlage zwischen Verkehrs- und Naturschutzinteressen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis des seinerzeit nicht ermittelten Tierbestands, speziell der teilweise schwerwiegenden Beeinträchtigung des Lebensraums besonders geschützter Arten, auch insgesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts dessen läßt der Senat offen, ob der erst während des Berufungsrechtsstreits im Auftrag der Beigeladenen zu 1) vorgenommenen "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984" durch das Planungsbüro G ohne jede Einschränkung zuzustimmen ist. Hierauf kommt es, obwohl manches für die Richtigkeit der dort erfolgten Bewertung sprechen mag, letztlich für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten nicht an. Die vorstehend festgestellten Abwägungsfehler führen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und zu dessen Aufhebung (nur) insoweit, als die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß in vollem Umfang aufgehoben; dieser verletzt, soweit er den Neubau der B 4 vom Anfang der Planfeststellung bis zu dem - noch funktionsgerecht herstellbaren - Anschluß der L 33 sowie vom Anschluß der K 17 bis zum Ende der Planfeststellung betrifft, die Kläger unter keinen denkbaren Umständen in ihren subjektiven Rechten, speziell in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsrecht. Denn das für den geplanten Straßenbau benötigte Grundeigentum der Kläger liegt nach den Planfeststellungsunterlagen und den in der letzten mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen ausschließlich im Trassenbereich zwischen den Anschlüssen der L 33 und der K 17. Andererseits reicht es entgegen der Auffassung des Beklagten für eine effektive Rechtsschutzgewährung nicht aus, den Plan lediglich insoweit aufzuheben, als durch ihn Grundeigentum der Kläger jeweils unmittelbar in Anspruch genommen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat u. a. durch Beschluß vom 21. Juni 1989 - 2 R 768/89 - angeschlossen hat, ist ein Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, wenn er ohne den rechtswidrigen Teil nicht mehr eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (Beschluß vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 - , DVBl. 1989 S. 510, sowie Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, DVBl. 1992 S. 713, 716 f. mit weiteren Nachweisen). Bei größere Entfernungsbereiche betreffenden fernstraßenrechtlichen Planungen, die die Verknüpfung eines neuen Verkehrswegs mit mehreren bereits vorhandenen Straßen vorsehen, stellt sich bei Vorliegen eines die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich ziehenden Rechtsfehlers die Frage der Teilbarkeit unter speziellen, mit der Linienförmigkeit des Vorhabens in Zusammenhang stehenden Gesichtspunkten. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, daß die nachträgliche Bildung von teils Bestand habenden, teils nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung unterliegenden Abschnitten jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Planfeststellungsbehörde selbst eine entsprechende Abschnittsbildung - etwa mit Rücksicht auf den je eigenen Verkehrswert von Teilstrecken des Gesamtvorhabens - rechtsfehlerfrei hätte vornehmen können. Er stellt ferner darauf ab, daß ein Straßenstück grundsätzlich eine eigene Verkehrsfunktion schon dann entfaltet, wenn es an seinen Anfangs- und Endpunkten an das vorhandene Straßennetz angeschlossen werden kann und auf diese Weise zu dessen Ergänzung und Verfeinerung beiträgt. Er berücksichtigt zudem, daß mit einer Teilaufhebung dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufgezwungen werden darf, das er in dieser konkreten Gestalt gar nicht verwirklichen möchte; in diesem Zusammenhang hält er allerdings - insoweit in Anlehnung an die oben zitierte jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - schließlich aber auch für bedeutsam, daß der Einwand, mit einer bloßen Teilaufhebung werde ein "Planungstorso" geschaffen, weshalb der Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufgehoben werden müsse, unter Umständen an der rechtlichen und verfahrensmäßigen Bedeutung vorbeigeht, die einem Planfeststellungsbeschluß auch nach seiner teilweisen Aufhebung noch weiterhin zukommen kann. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Ebenso wenig wie dem Planungsträger durch eine gerichtliche Teilaufhebung ein seinen Vorstellungen nicht entsprechender "Planungstorso" aufgedrängt werden darf, darf eine Planungsentscheidung auch nicht über den durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgelegten Umfang hinaus aufgehoben und auf diese Weise dem Planungsträger die Möglichkeit genommen werden, den in der Annahme seiner Rechtmäßigkeit erlassenen Planfeststellungsbeschluß, soweit er die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, zumindest noch verfahrensmäßig - etwa im Sinne einer nachträglichen Planänderung - zu verwerten. Daß der Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 nach der ihm zugrunde liegenden planerischen Vorstellung so weit wie möglich - zwar nicht als Grundlage für den isolierten Bau der B 4 (neu) vom Anfang der Planfeststellung bis zum Anschluß der L 33 sowie vom Anschluß der K 17 bis zum Ende der Planfeststellung, wohl aber als Grundlage für durch die vorliegende Entscheidung notwendig werdende Planänderungen bzw. Neuplanungen - erhalten bleiben soll, hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat hinreichend deutlich ergeben. Dies folgt im übrigen auch aus der Forderung des Beklagten, eine etwaige gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nur auf den Bereich der unmittelbaren Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums zu erstrecken. Freilich kann dieser Forderung mit Rücksicht auf die einen effektiven Rechtsschutz in Frage stellende Zwangspunktwirkung eines bis an die jeweiligen Grenzen der klägerischen Grundstücke heranrückenden Straßenbaus nicht entsprochen werden. Vielmehr unterliegt der Planfeststellungsbeschluß der Aufhebung nach näherer Maßgabe der Entscheidungsformel insoweit, als es für eine rechtsfehlerfreie, den Eingriff in Rechte der Kläger möglichst vermeidende Neuplanung mindestens erforderlich ist, nämlich hinsichtlich des Streckenabschnitts der B 4 (neu) zwischen den Anschlüssen der L 33 und der K 17, an dem der Grundbesitz der Kläger liegt. Einer weiteren gerichtlichen Tatsachenfeststellung im Sinne des im Verfahren 2 UE 1238/87 gestellten Beweisantrags (Anlage 1 zum Protokoll vom 2. Juni 1992) bedarf es nicht; die dort unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden, ohne daß sich dadurch auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Kläger eine andere Beurteilung der Teilaufhebungsproblematik ergäbe. Die getroffene Kostenentscheidung beruht im einzelnen auf den §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Kläger einerseits und des Beklagten andererseits. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Antragstellung der Beigeladenen zu 1), die ein erhebliches eigenes Interesse am Verfahrensausgang bekundet und insoweit den Beklagten in vollem Umfang unterstützt hat, muß auch die Beigeladene zu 1) einen Kostenanteil tragen, der mit zwei Zehnteln der gesamten Verfahrenskosten zu veranschlagen ist. Dem Beigeladenen zu 2) können Kosten, da er weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, nicht auferlegt werden; mangels Übernahme eines eigenen Prozeßkostenrisikos kann er allerdings auch keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Problematik der nur teilweisen Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen den geplanten Neubau der Bundesstraße (B) 4 - Entwurfsabschnitt 2 - zwischen der Bundesautobahn (A) 66 und der B 48. Sie sind Eigentümer und Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen, die teils auf Dauer, teils vorübergehend für den Bau dieser 7,25 km langen Straße in Anspruch genommen werden müssen. Die B 4 (neu) soll von ihren im Entwurfsabschnitt 1 bereits fertiggestellten Knotenpunkten mit der B 4 (alt) und der A 66 zwischen N und Dr-S in südöstlicher Richtung zunächst auf der Trasse der Landesstraße (L) 33 verlaufen, südlich des Gutes N von dieser nach Osten abschwenken, östlich von Dr-G die Kreisstraße (K) 17 kreuzen, sodann die L 30 unterfahren und östlich von Dr-O mit einem Anschluß an die - nahezu im rechten Winkel überquerte - B 48 versehen werden; im Entwurfsabschnitt 3 soll sie, R-U südwestlich umgehend, bis zum geplanten Knotenpunkt mit der B 4 (neu) bei E fortgeführt werden. Nach dem Erläuterungsbericht zum streitgegenständlichen 2. Abschnitt ist die Planung der B 4 (neu) auf den gleichzeitigen Neubau der K 17 ("Kreisquerverbindung") sowie auf den späteren, zeitlich zugeordneten Bau der Nordumgehung Dr-O abgestimmt; mit diesen beiden Maßnahmen soll die B 4 (neu) die angestrebte Funktionsfähigkeit als Entlastung der durch den starken Ziel- und Quellverkehr des Dr- und R-gebiets überlasteten Ortsdurchfahrten - vor allem in O und G - erreichen. Auf der Grundlage einer vom Bundesminister für Verkehr im Jahre 1975 bestimmten Linienführung beantragte das Hessische Straßenbauamt D am 3. August 1978 bei dem Regierungspräsidenten in D die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen im November/Dezember 1978 in den von dem Vorhaben betroffenen Städten Dr, Di und R zu jedermanns Einsicht aus. Die Kläger erhoben mit eigenen Schreiben vom November/Dezember 1978 sowie Schreiben ihres damaligen Rechtsbeistands vom 16. März 1979 - Beiakten 8 a) - Einwendungen, mit denen sie die Gefährdung der Existenzfähigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Falle der Verwirklichung des Vorhabens geltend machten. Die Einwendungen wurden vom 1. bis 3. Oktober 1980 sowie - nach Änderungen der Planunterlagen, die im August/September 1981 in Dr und Di erneut auslagen - am 1. und 2. Dezember 1982 in Dr-O mit den Beteiligten erörtert. Dabei hielten die Kläger ihr Vorbringen aufrecht und vertieften es durch weitere schriftliche Darlegungen ihres Rechtsbeistands vom 16. Oktober 1980, 23. September 1981 und 7. Januar 1983. Mit Abschlußbericht vom 5. Mai 1983 legte der Regierungspräsident in D dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik die Unterlagen zur Planfeststellung vor. Durch Beschluß vom 17. April 1984 stellte dieser den Plan für den Neubau der B 4 D-E (Entwurfsabschnitt 2) von Bau-km 1,450 bis 8,700 fest und wies u. a. die von den Klägern erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht durch Änderungen des ursprünglichen Plans entsprochen worden war, zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit der Planumstellung, welche das Heranrücken der Linienführung der B 4 (neu) südlich der K 17 an die Feld-/Waldgrenze vorsehe, so daß sich eine Verringerung der aus Anlaß des Straßenbaues benötigten landwirtschaftlichen Flächen ergebe, seien die Einwendungen der Beteiligten im vertretbaren Umfang berücksichtigt worden. Im übrigen könne, selbst wenn unterstellt werde, daß die hinsichtlich einer Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe geäußerten Befürchtungen zutreffend seien, aus den für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründen auf die Inanspruchnahme der Flächen nicht verzichtet werden. Für die Bewertung der privaten Belange habe auf eine Beweiserhebung verzichtet werden können, weil die von den Beteiligten behaupteten Tatsachen im Rahmen der Abwägung zunächst einmal als richtig unterstellt und damit die Betroffenen nicht anders behandelt würden, als wenn ihre Behauptung erst nach einer behördlichen Sachverhaltsermittlung in die Abwägung aufgenommen worden wäre. Wenn auch die Beteiligten auf Ersatzflächen angewiesen sein sollten, könne hierüber im Planfeststellungsbeschluß jedoch nicht entschieden werden; der Ausgleich für die zugunsten einer Planung bezweckten unmittelbaren Eingriffe in Rechte Dritter, wie etwa der Zugriff auf das Grundeigentum, finde ausschließlich in dem von der Planfeststellung gesonderten Entschädigungs- und Enteignungsverfahren statt, wo zu klären sei, ob durch Geldzahlung oder Gestellung von Ersatzland zu entschädigen sei. Damit stünden die privaten Rechtspositionen der betroffenen Landwirte in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und Erfolg der neuen Bundesstraße. Im übrigen sei eine Ersatzflächengestellung in Aussicht genommen, so daß eine Existenzgefährdung oder -vernichtung der landwirtschaftlichen Betriebe im Ergebnis nicht eintreten dürfte. Es sei beabsichtigt, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren durchzuführen, wobei dessen Einleitung freilich im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnet werden könne. Von der Stadt Dr in der Zwischenzeit erworbene Grundstücke sollten als Ersatz- und Tauschland in dieses Verfahren eingebracht werden. Gegen den in den Städten Dr, Di und R in der Zeit vom 5. bis 29. Mai 1984 durch Auslegung öffentlich bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluß haben die Kläger am 7. Juni 1984 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie haben ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen vertieft und ergänzend im wesentlichen wie folgt vorgetragen: Von der in der Gemarkung G in einer Gesamtgröße von ca. 200 ha zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche würden allein durch die geplante B 4 (neu) rund 20 ha direkt in Anspruch genommen. Bereits im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens seien wegen der unverhältnismäßigen Benachteiligung der Landwirtschaft erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Trassenführung sowohl von der Landwirtschaftsverwaltung als auch aus dem Berufsstand selbst vorgetragen worden. Mit der gewählten "Feldtrasse" sei jedoch der massivste Eingriff in die Struktur der G Betriebe vorgenommen worden. Die Vorteile des zwecks Neuordnung des Wegenetzes und der Bewirtschaftungsschläge bereits vor einiger Zeit durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens sowie der drei Aussiedlungsstandorte am gingen durch den Zerschneidungseffekt der planfestgestellten Trasse weitgehend wieder verloren. Die der Planung zugrundegelegte Annahme, den durch Flächeninanspruchnahme für den Straßenbau sowie landschaftspflegerische Maßnahmen betroffenen Betrieben könne Ersatzland angeboten werden, erweise sich als sachlich unzutreffend, da in den Gemarkungen G und O keine bislang unbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung stünden. Weder seien im übrigen andere in Betracht kommende Straßenbaumaßnahmen als wirkliche Alternativen zur linienbestimmten B 4 (neu) überprüft worden noch bestehe deren ursprünglich im Hinblick auf den Ausbau der Grube Messel zur Mülldeponie behauptete Dringlichkeit fort. Im übrigen erfordere die angestrebte Verkehrsentlastung für die Stadtteile O und G nicht nur den Bau der B 4 (neu), sondern auch die Realisierung der Nordumgehung O, für die in erheblichem Umfang weitere landwirtschaftliche Nutzfläche benötigt werde. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik für den Neubau der Bundesstraße 4 D-E - Entwurfsabschnitt 2 - vom 17. April 1984 aufzuheben. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 11. März und 11. Februar 1985 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verteidigt und mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Diesem Antrag hat sich die Beigeladene zu 1) mit der Erwägung angeschlossen, sie selbst sei inzwischen Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemarkung G in einer Größenordnung von rund 19 ha. Aufgrund eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages vom 16. Januar 1984 werde sie dieses Grundeigentum zwecks Nachteilsausgleichung in vollem Umfang für die betroffenen Landwirte zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht hat durch am 15. Januar 1987 verkündetes Urteil den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984 mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Bereits das Planfeststellungsverfahren weise mehrere Fehler auf, insbesondere indem mit dem Bundesfernstraßengesetz das falsche Fachplanungsgesetz zugrundegelegt worden sei. Aber auch materiell-rechtlich sei der Planfeststellungsbeschluß mit den vom Beklagten zugrundegelegten fernstraßenrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Bedenken bestünden bereits hinsichtlich einer hinreichenden Rechtfertigung des Plans; die Erforderlichkeit der konkreten Baumaßnahme werde nämlich, wie sich aus einer internen Anfrage des Dezernats III c 28 beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik (Straßenprojektsteuerung) vom 23. September 1983 an das Dezernat III c 3 (Planfeststellung) ergebe, sogar vom Beklagten selbst ausdrücklich in Frage gestellt. Jedenfalls aber halte dieser Beschluß nicht den Anforderungen stand, die das Abwägungsgebot als weitere rechtliche Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit aufstelle: Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials habe die Planfeststellungsbehörde wesentliche, insbesondere die sogenannte "Verbandsalternative" betreffende Tatsachen ganz oder teilweise außer acht gelassen und sei damit zwangsläufig insgesamt zu einem unzutreffenden Abwägungsergebnis gelangt. Durch unvollständige Ermittlung der maßgeblichen Planungsdeterminanten habe sie sich die Möglichkeit einer wirklich autonomen abwägenden Entscheidung selbst genommen. Im Ergebnis beruhe die vorgenommene Abwägung gerade auf unvollständigen Erkenntnissen bezüglich der Verkehrsqualität der von den anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Alternativplanung sowie des Umfangs der durch sie bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange. Diese Alternative habe eingehender als geschehen untersucht werden müssen, weil sie von der Sache her naheliege und die Belange Dritter weniger beeinträchtige als die "Amtsplanung" der B 4 (neu). Spätestens in Kenntnis der 1983 von der Firma D im Auftrag der Städte Dr und R durchgeführten "Verkehrsuntersuchung B 4 (neu) im Bereich O/U/M/E" - Beiakte 13 - habe der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik eine umfassende Überprüfung des gesamten Alternativkonzepts vornehmen müssen und den Verbandsantrag auf Durchführung einer weiteren Verkehrsuntersuchung vom 8. Juni 1983 nicht mehr allein mit dem Hinweis darauf zurückweisen dürfen, daß die vorgeschlagene Alternative eine ganz andere Netzkonzeption darstelle, bei der mehrere Einzelmaßnahmen - mehr oder weniger zusammenhanglos - verwirklicht werden müßten. Die Planfeststellungsbehörde habe nämlich damals selbst noch vom Hessischen Straßenbauamt in D eine eingehende Stellungnahme zur Verbandsalternative verlangt, da dessen frühere Darlegungen als Entscheidungsgrundlage nicht ausgereicht hätten; die angeforderte Stellungnahme sei dann aber auf Drängen der Stadt Dr ebensowenig abgewartet worden wie das bei der Firma D in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten zur Prüfung des Verbandsvorschlags, welches zumindest teilweise die Auffassung der anerkannten Naturschutzverbände bezüglich einer verkehrlichen Gleichwertigkeit ihrer Alternativkonzeption bestätige. Darüberhinaus erweise sich die Abwägung als rechtsfehlerhaft, weil die durch die Abschnittsbildung für die weiteren Planungsschritte - Entwurfsabschnitt 3 der B 4 (neu) sowie Nordumgehung O im Zuge der B 48 - entstehenden Zwangspunkte nicht in die Abwägung bezüglich des streitgegenständlichen Abschnitts 2 aufgenommen worden seien. Wenn auch aufgrund all dieser Unzulänglichkeiten des Planfeststellungsbeschlusses keine Veranlassung mehr für eine - eventuell gutachterlich unterstützte - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorgesehenen Natureingriffs bestehe, weise doch vieles darauf hin, daß auch der Umfang dieses Eingriffs nicht ausreichend ermittelt und mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Beispielsweise werde in den Planfeststellungsunterlagen davon ausgegangen, daß wesentliche Eingriffe in die Fauna nicht zu erwarten seien, gleichzeitig aber ausgeführt, daß Angaben über den Wildbestand sowie die sonstige Fauna im Bereich von Wald, Hecke, Gewässer, Wiese und Feld nicht vorlägen. Fraglich erscheine auch, ob die Anpflanzung einer bis zu sechsreihigen Hecke entlang der Trasse entsprechend dem landschaftspflegerischen Begleitplan als ausgleichende und sogar verbessernde Maßnahme hinsichtlich des Natureingriffs angesehen werden könne. Außer der - im Ergebnis negativen - landschaftsökologischen Stellungnahme des Planungsbüros G aus den Jahren 1978/79 (mit Nachträgen) seien auch keine weiteren Untersuchungen über Ausmaß und Intensität des Eingriffs in Natur und Landschaft in Auftrag gegeben worden. Gerade die Komplexität des gesamten ökologischen Systems lasse im Hinblick auf diese Defizite kaum zu, von einer ausreichenden Ermittlung der Umwelterheblichkeit und -verträglichkeit des Straßenbauprojekts auszugehen. Gegen dieses ihm am 15. April 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Mai 1987 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom 10. Juli 1987 und 18. Mai 1992 im wesentlichen wie folgt begründet hat: Im Hinblick auf § 113 Abs. 1 VwGO habe das Verwaltungsgericht, selbst wenn seine Rechtsauffassung zuträfe, den Planfeststellungsbeschluß nicht insgesamt, sondern allenfalls teilweise insoweit aufheben dürfen, als die Kläger in ihren Rechten konkret betroffen seien. Tatsächlich aber lägen die gerügten Rechtsfehler nicht vor. Mit dem Bundesfernstraßengesetz sei das richtige Fachplanungsrecht schon deshalb angewendet worden, weil es für die rechtliche Einordnung einer zu bauenden Straße auf den subjektiven Willen des Trägers der Baulast ankomme und hier durch Erklärung der Kostenübernahme, Aufnahme in die entsprechenden Bedarfspläne und Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht sei, daß der Bund die streitige Straße nach wie vor nicht als bloße Entlastung des Stadtgebiets Dr, sondern als Bundesstraße qualifizieren und als solche - im Entwurfsabschnitt 3 mit einem Anschluß an die B 4 (neu) bei E - bauen wolle. Entgegen der Annahme des Gerichts sei die zum Anlaß für Zweifel an der Planrechtfertigung genommene interne Anfrage, ob für die Planung neben dem Generalverkehrsplan Dr noch weitere aktuelle Verkehrsuntersuchungen vorlägen, in positivem Sinne beantwortet worden, nämlich durch einen am 5. Oktober 1983 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangenen Bericht des Hessischen Landesamts für Straßenbau. Das Gericht gehe ferner unzutreffend davon aus, daß die von den anerkannten Naturschutzverbänden zuletzt vorgeschlagenen Alternativen im Rahmen der Abwägung nicht genügend gewürdigt und bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wesentliche Tatsachen nicht beachtet worden seien. Tatsächlich stelle jede der von den Verbänden erst nach und nach vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils nur eine Teillösung des anstehenden Problems dar, ohne aber der planfestgestellten Trasse gleichwertig zu sein. Da die Prüfung - übrigens in Übereinstimmung mit der Untersuchung der Firma D - ergeben habe, daß mit den von den Verbänden vorgeschlagenen "kleinen Lösungen" eine verkehrliche Gleichwertigkeit und ein ausgesprochenes Netzkonzept nicht erreicht werden könnten, habe von einer weiteren Verkehrsuntersuchung Abstand genommen werden dürfen. Ferner sei nicht zu beanstanden, daß bereits mit Schreiben vom 23. September 1983 die Weisung des Bundesministers für Verkehr herbeigeführt worden sei, weil sich auch im nachhinein keine neuen Gesichtspunkte mehr ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, die vorgenommene Bewertung der Planungsvarianten zu revidieren. Insgesamt habe sich die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller nach Lage der Dinge relevanten Gesichtspunkte im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen planerischen Gestaltungsfreiheit gegen die von den Naturschutzverbänden vorgeschlagenen ortsnahen Umgehungen O (im Süden) und G (im Osten) entschieden. Auch die vorgenommene Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Die für die Lösung der hier anstehenden Verkehrsprobleme ebenfalls erforderliche Nordumgehung O habe nicht in die Planfeststellung für die B 4 (neu) einbezogen werden können, weil die Linienbestimmung für die B 48 erst am 22. Mai 1982 erfolgt sei und die Straßenbauverwaltung die Planung für die Nordumgehung O im Zuge dieser Bundesstraße erst danach habe aufnehmen können. Die sich durch die Abschnittsbildung für den dritten Bauabschnitt der B 46 (neu) ergebenden Zwangspunkte seien von den durch diese Anschlußabschnitte Betroffenen nicht beanstandet worden. Wenn auch die südlich der B 486 nach der Linienbestimmung vorgesehene Trasse weitgehend durch Wald verlaufe, sei doch noch nicht abschließend entschieden, ob hierfür überhaupt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werde; andere Straßenführungen seien durchaus denkbar. Unabhängig davon entfalte der planfestgestellte Abschnitt der B 4 (neu) bereits einen eigenen Verkehrswert. Rechtlich relevante Versäumnisse lägen auch hinsichtlich der die notwendigen Natureingriffe betreffenden tatsächlichen Ermittlungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Prüfung der gezielt für die B 4 (neu) eingeholten landschaftsökologischen Stellungnahme des Planungsbüros G sowie des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe, daß nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen sei. Auch werde das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet. Etwaige Defizite könnten im übrigen nicht zur Aufhebung, sondern allenfalls zur Ergänzung des Plans führen, zumal im Bereich der klägerischen Grundstücke die die Natur schonendste Trassenführung gewählt worden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren schriftsätzlichen Ausführungen vom 23. März 1992 und beziehen sich ergänzend auf die vom Planungsbüro Gg, im August/Oktober 1989 im Auftrag der Stadt Dr vorgenommene "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984" - Beiakte 27 -; dort ist zusammenfassend ausgeführt (S. 29): In den vier Plandarstellungen und im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan ist der Bestand der Nutzungen und der natürlichen Grundlagen des Raumes nicht ausreichend ermittelt und dargestellt worden. Insbesondere fehlen die Erhebungen der Tierwelt, die Aussagen zu den Eingriffen in den Wasserhaushalt, zu der Bedeutung der Waldrandzone, zu der Bedeutung des Raumes für die Erholung. Die Eingriffe sind in allen Bereichen zum Teil falsch oder unzureichend ermittelt. Für alle im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelten Eingriffe wird die Straßenbegleitpflanzung als Ausgleich angeboten. Für die Eingriffe in den Wald und das Naturdenkmal Kirchbornweiher kann auch aus Sicht des landschaftspflegerischen Begleitplans kein Ausgleich angeboten werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan war in der Form, wie er als Unterlage zum Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 vorgelegt wurde, nicht sachgerecht erstellt und unzureichend als Grundlage der Abwägung der Belange für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Folgende Beiakten haben vorgelegen und sind vom Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 1. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (allgemeiner Behördenvorgang) des HMfWuT, 2. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (Teil 1), 3. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (Teil 2), 4. ein Leitzordner "Konzept für den Landschafts- und Grünordnungsplan Dr" (Stadt Dr), 5. a) ein Hefter Planfeststellungsunterlagen (wasserbaulicher Entwurf), b) ein Hefter Planfeststellungsunterlagen (wasserbaulicher Entwurf, Nachtrag Regenrückhaltebecken), 6. Information (5) Verkehrsplanung für die Stadt Dr, 7. ein Vorgang des Hessischen Landesamtes für Straßenbau betreffend "Vergleich der Amtstrasse mit dem Trassenvorschlag der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald", 8. a) ein Hefter Einwendungen der G Landwirte, b) ein Hefter Einwendungen des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung U, 9. ein Hefter "Beschluß zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses", 10. ein Hefter "Anmerkungen zum Verkehrsgutachten zur Planfeststellung und zum Sofortvollzug der B 4 (neu) im Auftrag der Naturschutzverbände", 11. a) Linienbestimmungsunterlagen für die O-verbindung F - D (1970), b) Änderungen hierzu (1972), c) ein Hefter Linienbestimmungsunterlagen für die O-verbindung N - E, 12. ein Leitzordner "Grundlagen zum Generalverkehrsplan Dr", 13. ein Hefter "Verkehrsuntersuchung B 4 NEU im Bereich O/U/M/E" D (April 1984) 14. ein Hefter "Verkehrsuntersuchung B 4 (neu)" (Erläuterungsbericht mit Anlagen) des Straßen-Neubauamts Hessen-Süd (1976), 15. "Verkehrsplanerische Voruntersuchung für das Straßennetz im westlichen Teil des Kreises O" (1973/74, mit Ergänzung 1975), 16. fünf Hefter Verkehrszählungen der Stadt Dr (1979, 1981, April 1984, Oktober 1984, 1985), 17. (in Rolle) fünf Lichtbilder und eine Übersichtskarte Südumgehung O (Verbandsvorschlag), 18. ein Leitzordner mit "Gutachten ÖPNV" und Gutachten "S-Bahn-Vorlaufbetrieb", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 19. ein Leitzordner "Verkehrsgutachten Prof. M"; "Landschaftsbildgutachten"; "Gutachterlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen der planfestgestellten B 46 (neu) auf Oberflächen- und Grundwasser", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 20. "Betriebswirtschaftliches Gutachten über die wirtschaftlichen Einflüsse auf den Camping-Platz Dr-O durch den Neubau der B 4 (neu)", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 21. ein Hefter Hauptsatzungsunterlagen der Stadt Dr sowie Anlagen zur Verkehrsuntersuchung D 1983/84, 22. ein Hefter Einwendungen der Kläger Sch 23. ein Hefter Verwaltungsvorgänge des Hessischen Landesamts für Straßenbau (Verkehrs- und Unfallzahlen), 24. Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/1 E 1168/84 = Hess. VGH 2 UE 1088/87 (HGON ./. Land Hessen) mit "Landschaftsökologischer Stellungnahme des Planungsbüros Grebe, Nürnberg, zu Trassenvarianten der B 4 (neu) in Dreieich und Rödermark" (Bl. 287 ff.) und Gutachten "Ökologie und Straße" des Prof. Dr. W. Schmidt, Göttingen 1985 (Bl. 317 ff.), 25. Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/1 E 1180/84 = Hess. VGH 2 UE 1236/87 (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald ./. Land Hessen) mit "Erläuterungsbericht zur Linienführung der B 4 (neu) im Abschnitt O - E" vom Oktober 1983 (Bl. 79 ff.) und "Verkehrstechnischer Stellungnahme zu Trassenvarianten der B 4 (neu) im Bereich Dr und R" der Firma D vom September 1984 (Bl. 98 ff.), 26. Rechtsgutachten über die Erfolgsaussichten der Berufungsverfahren in Sachen Neubau der Bundesstraße 46, Entwurfsabschnitt 2, erstattet im Auftrag der Stadt Dr von Prof. Dr. W. Blümel, Speyer, 1989, 27. "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984", erstellt im Auftrag der Stadt Dr vom Planungsbüro G, N (August/Oktober 1988), 28. fünf Hefte Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt betr. vorl. Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (II/1 H 1275, 723, 330, 1228 und 379/85), 29. Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt (zwei Hefte) sowie ein Verwaltungsvorgang "Umgehungsstraße Dr -O im Zuge der B 48 - Raumordnungsverfahren nach § 16 FStrG", 30. a) Luftbild des Camping-Platzes O mit Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs der B 4 (neu), überreicht von Rechtsanwalt M im Erörterungstermin am 28. April 1992, b) Fotokopie einer Architektenzeichnung "Aufteilung des Camping-Platzes" mit Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs der B 4 (neu), überreicht von Rechtsanwalt M im Erörterungstermin am 28. April 1992, 31. "Kleine Bildauswahl von Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen Hessens, die im Bereich der geplanten B 4 (neu) vorkommen", überreicht im Erörterungstermin vom 28. April 1992, 32. Verkehrsuntersuchung B 4 (neu) - Umgehung U (Hessisches Straßenbauamt D/D Wiesbaden), überreicht im Erörterungstermin am 28. April 1992, 33. zwei Pläne des Beklagten (Schriftsatz vom 22. Mai 1992 in dem Verfahren 2 UE 1237/87), 34. Landschaftsplan des Umlandverbandes F vom 2. Oktober 1984 Nr. 76/7535 und 77/8035 sowie zwei Lichtbildmappen (überreicht vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992), 35. Bauakte über das Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des Campingplatzes sowie der erteilten Erlaubnis zum Betrieb des Campingplatzes aus dem Jahr 1968 (überreicht von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992), 36. Baugenehmigungsakte des Kreisbauamtes hinsichtlich des Campingplatzes mit dem Bauschein (überreicht von dem Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992),