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Beschluss

3 L 768/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0131.3L768.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO von der Antragstellerin sinngemäß gestellte zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2139/19 gegen die Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.06.2019 bezüglich der Spielhalle , I1. Str. , Q. , wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer 3 des Bescheides) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung in dem Bescheid vom 06.06.2019 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich im Ergebnis entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung der Antragsgegnerin überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Schließungsverfügung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Schließungsverfügung ist § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Danach kann bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und welches ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Diese Vorschrift ist – wie mittlerweile obergerichtlich geklärt ist – für nach dem Glücksspielrecht erlaubnispflichtige Spielhallen anwendbar. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschlüsse vom 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 5 ff., jeweils m.w.N. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO liegen vor. Der Betrieb der streitbetroffenen Spielhalle der Antragstellerin ist gewerberechtlich formell illegal, weil die Antragstellerin die nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis seit dem 01.04.2018 nicht mehr besitzt. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 30.12.2016 erteilte die Antragsgegnerin ihr mit Bescheid vom 28.11.2017 eine unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen bis zum 31.03.2018 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle im Gebäude I. Str. , Q. . Im Übrigen wurde der Antrag in Bezug auf eine darüber hinausgehende Befristung abgelehnt. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist unerheblich, dass die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Erlaubnisantrags noch mit ihrer Klage 3 K 10607/17 um Rechtsschutz nachsucht. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Denn Zweck der Ermächtigung ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 S. 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Im Gewerberecht ist anerkannt, dass die formelle Illegalität, also das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO grundsätzlich rechtfertigt. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wären, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Vergleich vom 16.10.2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 70 f.; VG Minden, Beschluss vom 21.12.2018 – 3 L 1385/18 –, n.v., S. 4. Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung eine weitergehende materielle Prüfung geboten sein kann. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.09.1996 – 14 TG 4192/95 –, juris, Rn. 10; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 – M 16 S 08.5495 –, juris, Rn. 18. Nach dem Wortlaut des Bescheides sowie nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Generell hat die Behörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob es sich um eine nur formell oder auch materiell rechtswidrige Betriebsführung handelt. Unabhängig davon hat sie von ihrem Ermessen, wo dies sachgerecht erscheint, etwa durch Gewähren angemessener Fristen so Gebrauch zu machen, dass durch die Betriebseinstellung weder dem Betriebsinhaber noch den Betriebsangehörigen vermeidbarer Schaden entsteht. Insbesondere ermöglicht und gebietet das in § 15 Abs. 2 S. 1 GewO eingeräumte Ermessen, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, ohne dass sie bis zu einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neuauswahl vom legalen Markt ausgeschlossen bleiben, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 40. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, die streitbetroffene Spielhalle innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu schließen, ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Betrieb der Spielhalle neben der Spielhalle , I1. Str. , Q. , materiell rechtswidrig ist. Denn es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW für die Spielhalle nicht vorliegen. Der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht das in § 16 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 AG GlüStV und § 25 Abs. 2 GlüStV geregelte Verbundverbot entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle befindet sich in dem Gebäude I. Str. , Q. zusammen mit der weiteren im selben Gebäudekomplex befindlichen und von ihr aufgrund der Erlaubnis vom 28.11.2017 zulässigerweise betriebenen Spielhalle ; diese unter der postalischen Anschrift I. Str. , Q. mit jeweils zwölf Geldspielgeräten. Die Spielhallen sind ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Grundrisses baulich verbunden. Die Antragstellerin hat nach vorläufiger Bewertung auch keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 S. 2 und S. 4 GlüStV i.V.m. § 18 S. 2 AG GlüStV NRW vom Verbundverbot befreit zu werden. Voraussetzungen für eine solche im Ermessen der Erlaubnisbehörde stehende Befreiung sind, dass die betroffene Spielhalle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bereits bestand und Gegenstand einer bis zum 28.10.2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags endete, und dass die Befreiung für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind. Zwar lag für die Spielhalle I bereits zum Zeitpunkt des am 01.07.2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags eine entsprechende unbefristete Erlaubnis vom 12.06.1998 nach § 33i GewO vor, es spricht aber viel dafür, dass die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzession für die Antragstellerin nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 26, und vom 16.08.2019 – 4 B 659/19 – juris, Rn. 60. Während die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV dem Interesse der Betreiber Rechnung tragen soll, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 – 8 C 16.16 –, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 28 f., wirkt dieser dem Bestandsschutz dienende Zweck im Rahmen der Härtefallregelung nur insoweit und solange nach, wie dies erforderlich ist, um – im Einzelfall – unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne aber die mit §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 30. Durch die Härtefallregelung können so besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer zu kurzfristigen Betriebsaufgabe – gerade auch mit Blick auf eine vergleichsweise spät getroffene behördliche Auswahlentscheidung – aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 35. Davon ausgehend ist für die Annahme einer unbilligen Härte hier nichts ersichtlich. Eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass die Anwendung der Vorschrift zwar dem gesetzlichen Tatbestand entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass ihre Einforderung unbillig erscheint. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW will einer baulichen Verdichtung des Spielhallenangebots entgegenwirken und verhindern, dass Spieler kurzerhand von einer Spielhalle in die nächste wechseln, ohne sich „eine gewisse Abkühlung“ verschafft zu haben. Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über diese Wertungen des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich. Auch in persönlicher Hinsicht ist das Vorliegen eines Härtefalls nicht ersichtlich. Mit der Schließungsanordnung verbundene finanzielle Einbußen stellen regelmäßig die hinzunehmende Folge dar und vermögen grundsätzlich keinen Härtefall zu begründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin spätestens ab Ende des Jahres 2016 wissen musste, dass das Verbundverbot der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV entgegenstehen würde. Mit Schreiben vom 31.10.2016 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin angesichts der gesetzlichen Neuregelung über die weitere Vorgehensweise bezüglich der Erteilung der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis und wies ausdrücklich darauf hin, dass es hinsichtlich des Verbots der Mehrfachkonzessionen, wonach der Betrieb mehrerer Spielhallen, die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, verboten ist, keine Ausnahmeregelungen bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis gebe. Zugleich bat sie, sofern die Antragstellerin mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betreibe, bei der Antragstellung um genaue Bezeichnung der Spielhalle, auf die sich der Erlaubnisantrag erstrecken solle. Da die Antragstellerin selbst entscheiden konnte, welche ihrer zwei Spielhallen an dem hier in Rede stehenden Standort nach Ablauf der Übergangsfrist fortbestehen sollte, stand auch nicht erst mit der Härtefallentscheidung fest, dass sie einen Betrieb tatsächlich aufgeben musste. Schon innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist konnte die Antragstellerin verlässliche Planungen dazu anstellen, welche ihrer zwei Spielhallen sie künftig aufgeben wolle, so dass sich eine Härte aufgrund von Unsicherheiten, ob eine Spielhalle fortbestehen kann, allenfalls für eine verbleibende Spielhalle ergeben kann, die mit weiteren Spielhallen anderer Anbieter in einem Konkurrenzverhältnis steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 46. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie habe im Vertrauen auf den Bestandsschutz und unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 10 Jahren Investitionen in Höhe von rund 565.000,- € in den Standort vorgenommen, so führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer unbilligen Härte im Einzelfall. Denn wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, können – wie bereits ausgeführt – regelmäßig nicht eine unbillige Härte begründen. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris, Rn. 194; Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 – 11 ME 258/17 –, juris, Rn 24. Der Einwand, der Mietvertrag für die Gewerberäume, in denen die Spielhalle untergebracht sei, laufe noch bis zum 30.06.2021 und könne nicht vor Ablauf der Mietzeit gekündigt oder angepasst werden, überzeugt nicht. So geht das Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris, Rn. 194, davon aus, dass sich für Mietverträge ein Recht auf außerordentliche Kündigung ergeben kann. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass ein solches Recht nicht bestehe. Ihr ist es vielmehr zuzumuten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese für den Fall, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert, gerichtlich durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein aussichtslos wäre, liegen nicht vor. S. hierzu ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 – 11 ME 258/17 –, juris, Rn. 36. Schließlich bedeutet aber jedenfalls auch das Vorliegen eines langfristigen Mietvertrags nicht zwangsläufig einen atypischen Sonderfall, weil der Abschluss solcher Gewerbemietverträge mit festen Laufzeiten in der Spielhallenbranche eher den Regelfall darstellt. Soweit die Antragstellerin vorträgt und durch ein Gutachten der Treu-Union aus dem Jahr 2017 zu belegen versucht, dass die Schließung der hier betroffenen Spielhalle I – erst Recht, wenn sie zusammen mit der im Verfahren 3 L 762/19 betroffenen Spielhalle II am Standort E. Str. /F.-----weg erfolgt – zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertragslage ihres Gesamtunternehmens führen würde mit der Folge, dass eine positive Fortführungsprognose nicht wird gelingen können, vermag dies eine unbillige Härte nicht zu begründen. Denn das Gutachten ist als Beleg für einen Härtefall ungeeignet, weil es bei seinen Berechnungen u.a. Reduzierungen von Kosten wie Miete und Personal – wie bereits ausgeführt zu Unrecht – pauschal ausschließt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Es ist auch im Weiteren von der Antragstellerin nicht plausibel vorgetragen worden und es kann auch nicht nachvollzogen werden, wie schon der Verlust nur einer, aber auch zwei der vier Konzessionen mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar und damit der (gesamte) Geschäftsbetrieb nicht mehr rentabel sein und dies die Insolvenz zur Folge haben soll. So sind ein Verkauf oder auch ein Weiterbetrieb der Standorte mit geändertem Branchenangebot nicht ausgeschlossen. Dies führte die Antragstellerin auch am Ende ihres Antrags vom 30.12.2016 an. Im Schreiben vom 30.05.2017 hat sie angegeben, schon jetzt ein erweitertes Unterhaltungsangebot durch Bereitstellung von zwei Billardtischen, einem Kicker und mehreren Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit vorzuhalten. Selbst ein Standortwechsel, der von der Antragstellerin zwar versucht, aber bislang ohne Erfolg blieb, kommt weiterhin in Betracht. Die Kammer geht daher wie auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Antragstellerin bei Schließung der Spielhalle nicht unmittelbar ihre Existenzgrundlage verliert. Zwar handelt es sich bei den zwei Spielhallenstandorten in Q. mit insgesamt vier Konzessionen um die einzigen Betriebe und damit um die vorwiegende Einnahmequelle, jedoch verfügte die Antragsgegnerin nicht die Schließung aller vier Spielhallen. Es ist ohne rechtliche Bedenken mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung mit den verbleibenden Spielhallen möglich erscheint, wenn auch unter veränderten Voraussetzungen und innerbetrieblichen Maßnahmen. Dass solche nicht möglich sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Diese Einschätzung gilt ungeachtet der Frage, ob bezüglich des Härtefalls auch auf die persönliche Situation der hinter der Antragstellerin stehenden Geschäftsführer abgestellt werden kann. Zudem wurde nach eigenen Angaben schon seit Beginn des Jahres 2014 die Geschäftsführung wegen Krankheit der Geschäftsführerin Sigrid Frodeno teilweise an Familienmitglieder der dritten Generation, Herrn Mark Frodeno, abgegeben. Auch mit dem sinngemäß erhobenen Einwand der Antragstellerin, eine unbillige Härte ergebe sich daraus, dass sie den Betrieb mit der an diesem Standort befindlichen verbleibenden Spielhalle II nicht weiterführen könne, weil sie auch dafür keine Erlaubnis erhalten habe, dringt sie nicht durch. Die Frage, ob der Betrieb der Spielhalle II fortgesetzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bleibt den schon anhängigen Klageverfahren (Verpflichtungs- und Drittanfechtungsklagen) vorbehalten. In diesen Verfahren wird dann u.U. der Frage nachzugehen sein, ob mit der Schließung der zweiten Spielhalle an dem Standort ein Härtefall vorliegt, der eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot rechtfertigt. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens auf ihre Zuverlässigkeit und Rechtstreue verweist, ist dies ohne Belang. Zum einen ergeben sich in dieser Hinsicht keine Differenzierungsmöglichkeiten zwischen den beiden im Verbund stehenden Spielhallen. Zum anderen stellt die Beachtung gesetzlicher Vorschriften eine Selbstverständlichkeit und nicht etwa einen besonderen Umstand dar, der etwa im Sinne einer unbilligen Härte zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, die streitbetroffene Spielhalle innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zu schließen, ist auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes unbedenklich. Ermessensrelevant kann dieses Gebot nach dem oben genanntem Maßstab sein, wenn die Erlaubnisfähigkeit des strittigen Spielhallenbetriebs von einer beispielsweise durch das Abstandsgebot veranlassten Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten abhängt, die der Betroffene beanstandet. Ein solcher Fall (sog. echte Konkurrenzsituation) liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin die beiden von der Auswahlentscheidung betroffenen Spielhallen selbst betreibt. Überdies ist die von der Antragsgegnerin – von der Antragstellerin gerügt – umgesetzte Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhalle II nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin möchte keine der beiden Spielhallen aufgeben, was jedoch mit § 16 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV nicht vereinbar ist. Im Übrigen muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass die Antragsgegnerin ihr ausreichend Gelegenheit gab, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen. Da die Antragstellerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Spielhalle II als weiter zu bestehende gewählt hat, weil hier der Zugang zu den Toiletten direkt erfolgen kann, wohingegen der Zugang zu der gemeinsam genutzten Toilettenanlage von der Spielhalle I aus nur über Betreten des benachbarten Spielhallenbetriebs möglich ist. Andere relevante Unterschiede bestehen zwischen den Hallen nicht. Die Auswahl durch die Antragsgegnerin erfolgte sachgerecht unter objektiven Bewertungskriterien. Dass die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie hätte eine Auswahl zugunsten der Spielhalle I getroffen, ist unbeachtlich. Insoweit ist auch unschädlich, dass sich die Anhörung vom 26.04.2018 noch auf die beabsichtigte Schließung beider Spielhallen bezogen hatte. Es war nicht erforderlich, bei der Antragstellerin ausdrücklich anzufragen, welche der beiden Spielhallen die Antragstellerin weiterhin betreiben wolle bzw. zu erklären, dass sie beabsichtige, nur eine Spielhalle zu schließen. Der Antragstellerin war unter der geltenden Rechtslage klar, dass das Verbundverbot zwingend einem Weiterbetrieb beider Spielhallen entgegensteht. Bereits mit Anhörungsschreiben vom 17.10.2017 wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass einer der beiden gestellten Erlaubnisanträge schon allein mit Rücksicht auf das Verbot der Mehrfachkonzessionen negativ beschieden werden müsse. Auch im Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.05.2017 wies sie auf eine schrittweise Schließung einer der beiden Spielhallen hin und bat um ein schlüssiges Abschmelzungskonzept. Die Antragstellerin hatte daher Gelegenheit, sich aufgrund der Anhörungen dahingehend mitzuteilen, welche der beiden Spielhallen sie selbst beabsichtige zu schließen. Die erfolgte Anhörung bezüglich der beabsichtigten Schließung beider Spielhallen am Standort führt nicht dazu, dass die letztlich getroffene Entscheidung, zunächst nur die Schließung einer Spielhalle anzuordnen, hinsichtlich der Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft wird. Es bleibt der Ordnungsbehörde unbenommen, nach der Anhörung eine Entscheidung nicht zu treffen bzw. – wie hier – nur einen Teil davon umzusetzen. Schon mit Blick auf die großzügige Übergangsfrist von fünf Jahren und die insoweit bestehende Rechtsklarheit, nach ihrem Ablauf bei Fehlen unbilliger Härten jedenfalls eine Spielhalle an dem Standort schließen zu müssen, ist auch die der Antragstellerin eingeräumte Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung zur Abwicklung der Geschäfte ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 54. Die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Schließungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffekts ihrer Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewerblich tätig bleibt und insbesondere den im Glückspielrecht normierten Schutzpflichten nicht nachkommt. Auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochenen Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Betriebsräume geht die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt auch die angefochtene Zwangsmittelandrohung keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.