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Urteil

13 UE 2332/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0520.13UE2332.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter ist ebenso zurückzuweisen wie der von ihm im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG. Demgegenüber ist der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die sich gegen die Verpflichtung der Beklagten wendet, hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, stattzugeben. Somit ist unter Abänderung des Gerichtsbescheides erster Instanz die Klage insgesamt abzuweisen. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - entsprechend dem Umfang der Berufungszulassung durch den Senat - nur noch die vom Kläger begehrte Anerkennung als Asylberechtigter (B.) und die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angegriffene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (C.). Über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG kann der Senat im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung treffen (D.). B. Das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage des Klägers hinsichtlich der von diesem begehrten Asylberechtigung zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht kein Anspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Er ist kein politisch Verfolgter im Sinne der grundgesetzlichen Asylgewährleistung. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f. ; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Eine solche, die Lebensverhältnisse der in einem bestimmten Gebiet lebenden Menschen regelnde und befriedende Ordnung setzt das Bestehen einer hinreichend verfaßten und organisierten Staatsmacht voraus, die in der Lage ist, die Herrschaftsgewalt gegenüber den ihr Unterworfenen durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 43, 45). Eine hinreichend verfaßte und organisierte Staatsmacht liegt nur dann vor, wenn Institutionen bestehen, die dazu legitimiert sind, den Lebensverhältnissen in dem betreffenden Staatsgebiet eine grundlegende, allgemeinverbindliche Ordnung zu geben und deren Einhaltung im Staatsgebiet zu überwachen und sicherzustellen. Die Durchsetzung der staatlichen Friedensordnung ist nur dann möglich, wenn die staatlichen Institutionen über ihnen unterstellte und ihnen verantwortliche Staatsorgane und überdies über ausreichende militärische und sonstige Machtmittel verfügen, die dem Staat in seinem Gebiet eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit sichern und gewährleisten, daß er seine Bürger gegen kriminelle Gewalt und politisch begründete Übergriffe nichtstaatlicher Dritter schützen und sich gegebenenfalls auch gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bestrebungen, die die Staatsordnung ablehnen, behaupten kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ). Nur wenn eine staatlich gewährleistete Friedensordnung grundsätzlich besteht, ist es denkbar, daß der Staat einzelne seiner Gewalt unterworfene Personen hieraus durch gezielte Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter ausschließen und damit politisch verfolgen kann, denn die Macht zu schützen schließt die Macht, Einzelnen diesen Schutz zu versagen und sie zu verfolgen, mit ein. Ein nach den dargestellten Grundsätzen schutz- und verfolgungsmächtiger Staat ist im asylrechtlichen Sinne auch verantwortlich für politisch begründete Verfolgungsmaßnahmen Dritter, wenn er ihm prinzipiell zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Abwehr derartiger Übergriffe einsetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). An einer staatlichen oder einem Staat zurechenbaren Verfolgung fehlt es deshalb zunächst dann, wenn sich in dem für die asylrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gebiet ein Staat als organisierte Herrschaftsgewalt nicht herausgebildet hat oder wenn der Staat durch Auflösung seiner Institutionen und Organe vollständig untergegangen ist. In einer solchen Situation kann ein vollständiges Machtvakuum bestehen oder entstehen, in dem die in diesem Gebiet lebenden Personen schutzlos einem völligen Chaos, zügelloser Anarchie oder unkontrollierter Willkür ausgesetzt sind. Möglich ist aber auch, daß in dem betreffenden Gebiet mangels eines hinreichend verfaßten und organisierten Staatswesens oder nach dem Zusammenbruch des Staates vorstaatliche Verhältnisse herrschen und die Machtausübung - ebenso wie die Fähigkeit zur Schutzgewährung und zur Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen - allein in der Hand einzelner Familien, Sippen, Clans, Stammesgruppen, örtlicher Potentaten oder Militärkommandeure liegt, die ohne Bindung an übergeordnete Regeln und ohne Kontrolle staatlicher Gewalten lediglich eine persönliche oder örtlich begrenzte Ordnung gewährleisten. Vor solchen Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt kann kein asylrechtlicher Schutz gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Liegt das Gebiet, in dem die dort lebenden Personen gezielten Rechtsgutbeeinträchtigungen aus politischen Gründen durch nicht dem Staate angehörende Dritte ausgesetzt sind, in dem Bereich eines organisierten Staatswesens im oben genannten Sinne, so sind diesem Staat die Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich dann nicht zuzurechnen, wenn dieser in dem betreffenden Gebiet - etwa als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen u. ä. - mangels zur Verfügung stehender Staatsorgane oder überlegener Machtmittel eine effektive Gebietsgewalt nicht auszuüben vermag, so daß das Gebiet anarchischen Zuständen überlassen ist oder in vorstaatliche Machtstrukturen zurückfällt. Gleiches gilt, wenn sich der Staat in dem maßgeblichen Gebiet gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bewegungen erwehren muß und als Folge des Verlustes der Gebietshoheit seinen Bürgern gegen Übergriffe dieser Gruppierungen keinen oder keinen effektiven Schutz mehr gewähren kann. In diesen Fällen der partiellen Aufhebung der staatlichen Friedensordnung greift die asylrechtliche Gewährleistung nicht ein, denn die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet dann, wenn seine Kräfte zu einer effektiven Schutzgewährung nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). Büßt der Staat im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen dieses Gebietes seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ein und nimmt er - etwa in einem offenen Bürgerkrieg oder in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Krieges - nurmehr die Rolle einer um die Macht kämpfenden Partei ein, ohne noch als effektive übergreifende Ordnungsmacht vorhanden zu sein, so sind auch von ihm ausgehende Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich unbeachtlich, wenn sie in typischer Weise militärisch geprägt sind und der Rückeroberung des verlorenen Gebietes dienen. Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends dann, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in eine gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten ausländischen Bevölkerungsteils umschlagen. Behauptet der Staat hingegen seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz des fortdauernden Bürgerkriegs - in dem betreffenden Gebiet zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus einer Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ). Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von einem staatsähnlichen und zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähigen Machtgebilde sprechen zu können, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht hinreichend geklärt. Der Gedanke könnte naheliegen, insoweit auf die Ausübung einer gewissen hoheitlichen Gewalt (vgl. - allerdings ohne weitere inhaltliche Klärung - BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19) oder auf das Bestehen zumindest rudimentär vorhandener organisatorischer Strukturen abzustellen, mit deren Hilfe die Ordnung innerhalb des fraglichen Machtbereichs in gewissem Umfang gewährleistet werden kann, wobei etwa an polizeiähnliche Einrichtungen zum Schutze der Gebietsbewohner gegen Übergriffe Dritter, an Institutionen zur Schlichtung aufkommender Streitigkeiten und an Vorkehrungen mit dem Ziel, das beherrschte Gebiet und seine Bewohner nach außen zu verteidigen, gedacht werden könnte. Strukturen dieser Art können fraglos Indizien für das Vorliegen staatsähnlicher Herrschaftsgebilde sein, reichen indes nach Auffassung des Senats nicht aus, um diesen Begriff im asylrechtlich relevanten Sinne allein auszufüllen. Ist nämlich eine die Gewährung von Asyl auslösende Verfolgung im Grundsatz stets staatliche Verfolgung und erfährt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung eine Ergänzung insoweit, als auch nicht-staatliche, aber staatsähnliche Herrschaftsgebilde asylrechtlich bedeutsame Verfolgung auslösen können, so kann diese begriffliche Erweiterung - soll der Grundsatz nicht weitgehend ausgehöhlt werden - nicht dazu führen, daß allein die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen an die innere Ordnung und die Existenz entsprechender Organisationsstrukturen ausreicht, um das Vorliegen staatsähnlicher und daher zu asylrechtlich bedeutsamer Verfolgung fähiger Machtbereiche zu bejahen, da andernfalls der dem Asylrecht wesentliche Begriff der (grundsätzlich) staatlichen Verfolgung seine Abgrenzungsfunktion im Hinblick auf Verfolgungssituationen etwa in Bürgerkriegsgebieten mit ihren typischen Erscheinungsformen um die Macht kämpfender, miteinander rivalisierender Gruppierungen, Rebellen, Volksgruppen, Stämmen oder Clans nicht mehr wirkungsvoll erfüllen könnte. Maßgebliches und das Erfordernis des Bestehens bestimmter organisatorischer Strukturen ergänzendes Kriterium für die Annahme staatsähnlicher und damit zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiger Machtgebilde ist nach Auffassung des Senats die prinzipielle Gewährleistung einer den fraglichen Herrschaftsbereich kennzeichnenden regional wie personal übergreifenden Friedensordnung. Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung. Ein im Grundsatz zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Herrschaftsgebilde kann daher nur dann anerkannt werden, wenn es gerade dieses Kriterium erfüllt und sich insoweit etwa von bloßen Einflußbereichen, Hauptquartieren oder sonstigen machtsichernden Gebietsstrukturen unterscheidet, die von um die Macht kämpfenden Rebellenführern, Clanchefs oder sonstigen Potentaten errichtet werden. Kennzeichnend für eine übergreifende Friedensordnung im vorgenannten Sinne ist im wesentlichen der Umstand, daß sie nach dem erkennbaren Selbstverständnis des fraglichen Herrschaftsgebildes darauf ausgerichtet ist, Schutz, Ordnung und angemessene soziale Existenzmöglichkeit nicht nur für den Kreis der jeweiligen Machthaber bzw. Regierenden und die diesen verwandtschaftlich, militärisch oder sonst verbundenen Kreise zu gewährleisten, sondern grundsätzlich für alle in deren Macht- und Einflußbereich lebenden Menschen, auch wenn sich diese durch ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung, ihre Volks- oder Stammeszugehörigkeit oder andere für sie unverfügbare Merkmale von den Herrschenden unterscheiden. Definiert sich ein Herrschaftsgebilde dagegen von vornherein nach seinem erkennbaren Selbstverständnis in der Weise, daß bestimmte, durch die vorgenannten Merkmale umrissene Personen, auch wenn sie innerhalb des fraglichen Herrschaftsbereichs leben, nicht von der geltenden staatlichen Ordnung umfaßt werden, also gleichsam nicht "dazugehören" sollen, so fehlt es bereits an dem Anspruch, eine übergreifende Friedensordnung errichten und gewährleisten zu wollen. In diesem Fall kann aber auch keine Ausgrenzung Einzelner aus einer solchen übergreifenden Friedensordnung stattfinden, die gerade Voraussetzung für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist. Kommt es daher nach Auffassung des Senats für die Annahme eines staatsähnlichen Herrschaftsgebiets im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung entscheidend auf das Bestehen einer übergreifenden Friedensordnung an, so bedeutet dies selbstverständlich nicht, daß die Verletzung oder gar die weitgehende Beseitigung dieser im Ansatz und nach dem ursprünglichen Selbstverständnis vorhandenen übergreifenden Friedensordnung den damit einhergehenden Verfolgungshandlungen den Charakter asylrechtlich relevanter Maßnahmen nimmt. Vielmehr folgt deren Asylrelevanz gerade aus der Nichtbeachtung des im Grundsatz vorhandenen übergreifenden Ordnungsprinzips. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne der grundgesetzlichen Asylgewährleistung sind im Falle des Klägers zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht erfüllt, weil er für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia keine politische Verfolgung im obengenannten Sinne zu erwarten hätte. Nach der Überzeugung des Senats gibt es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einer staatlichen und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung mächtig wäre. Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und sich damit auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen kann, oder ob für ihn der für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber geltende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß es in Somalia auf nationaler Ebene derzeit keinen Staat gibt, der in der Lage ist, staatliche Verfolgung im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Die Ereignisse in der jüngeren Geschichte Somalias haben zur Auflösung der gesamtstaatlichen Ordnung geführt. Der Staat Somalia entstand mit dem Ende des Kolonialismus im Jahre 1960 aus den ehemals britischen Gebietsteilen im Norden und den ehemals italienischen Gebietsteilen im Süden des Landes. Anders als die Mehrzahl der anderen schwarzafrikanischen Länder bildet die somalische Bevölkerung (etwa sieben Millionen Menschen) ein überwiegend homogenes Staatsvolk mit einer gemeinsamen Sprache und Zugehörigkeit zum sunnitischen Zweig des Islam (24. Februar 1992, Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach). Trotz dieser ethnischen und sprachlichen Einheit zeichnet sich die Lage in Somalia aber traditionell durch eine starke innere Zerrissenheit aus, die auf die Besonderheiten des somalischen Clan-Systems zurückzuführen ist. Die somalische Bevölkerung läßt sich im wesentlichen in fünf Gruppen einteilen, nämlich die Hawiye, die Isaak, die Dir, die Darod und die Rahanwein (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Diese Clanfamilien sind ihrerseits in ein komplexes und vielschichtiges System von Clans, Subclans und weiteren Untergliederungen sowie Clan-Verbänden und Allianzen gegliedert, dessen Erfassung dadurch wesentlich erschwert wird, daß mangels offizieller oder traditionell überlieferter Strukturen die Einordnung einer Gruppe als Clan, Subclan, usw. auch von deren eigener Einschätzung abhängen kann und kleine Gruppen, die auf den Schutz einer größeren angewiesen sind, ihre Schutzmacht und damit den Clanverband wechseln können. Dennoch sind die Clans und Clanfamilien bzw. die jeweiligen Allianzen der wesentliche Machtfaktor in der somalischen Gesellschaft und Politik. Als nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1960 die erste Zivilregierung in Somalia entstand, wurde versucht, durch Beteiligung aller Clans das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu wahren. Nach der Ermordung des somalischen Präsidenten Shermarkes im Jahre 1969 kam General Mohamed Siad Barre durch einen Militärputsch an die Macht. Er versuchte zunächst, die traditionellen Clanstrukturen aufzubrechen, den Machtapparat zu zentralisieren und die einflußreichen Clanältesten sowie die Scheichs und religiösen Führer zu entmachten. Dabei stützte er sich im Laufe der Zeit mehr und mehr auf Angehörige seines eigenen Clans der Marehan, der zur Clanfamilie der Darod zählt (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Nachdem 1977 der Versuch, durch die Eroberung des zu Äthiopien zählenden Gebiets Ogaden ein Groß-Somalia zu schaffen, gescheitert war, kam es in der Folgezeit zur Bildung erster Widerstandsgruppen gegen das Regime unter Siad Barre. 1978 gründeten Offiziere vom Clan der Majerteen, einem Subclan der Darod, die nach einem gescheiterten Putschversuch der Verhaftung entkommen waren, die Somali Democratic Action Front (SODAF), später umbenannt in Somali Salvation Front (SOSAF), die nach der Vereinigung mit einigen linksgerichteten Oppositionsgruppen zur DFSS oder SSDF, der Somali Salvation Democratic Front, wurde und von Äthiopien aus gegen die somalischen Regierungskräfte kämpfte. In London wurde 1981 die SNM (Somali National Movement) gegründet, zu der neben Angehörigen des Isaak-Clans zunächst auch solche der Hawiye zählten. Mit Unterstützung von Äthiopien und Libyen begann die SNM im Norden Somalias einen Guerilla-Krieg gegen die Armee, bei dem sie breite Unterstützung in der überwiegend zu den Isaak zählenden Bevölkerung fand. Nachdem Äthiopien und Somalia im April 1988 vereinbart hatten, die jeweiligen Oppositionsgruppen des Nachbarlandes nicht mehr zu unterstützen, trat die SNM im Mai 1988 in Nordsomalia zum offenen Angriff an, wo sie Burao und andere Städte eroberte und auch das Zentrum Hargeisa angriff. Die Kampfhandlungen forderten Tausende von Toten und Verletzten, große Teile der Bevölkerung flüchteten nach Äthiopien (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Ausgelöst durch die offenen Kampfhandlungen im Norden Somalias begannen auch andere Clans, ihre Unzufriedenheit zu artikulieren und sich zu organisieren. 1989 wurde in Südsomalia von den Ogadenis, einem weiteren Subclan der Darod, das Somali Patriotic Movement (SPM) gegründet, während die Subclans der Hawiye in Mogadischu und Zentralsomalia den United Somali Congress (USC) bildeten (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Im Juli 1989 kam es in Mogadischu zu größeren Unruhen, bei deren Niederschlagung über 400 Menschen getötet wurden (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Im Anschluß an diese Unruhen durchkämmte der Militärgeheimdienst "Hangash" die vorwiegend von Isaaks bewohnten Stadtviertel. Bei der sich hieran anschließenden Exekution am Strand von Jezira wurden 46 Menschen erschossen (Juni 1990, amnesty international: Somalia; 1. August 1990, Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Nach einer vorübergehenden Entschärfung der Lage aufgrund von Verhandlungen im Juni/Juli 1990 in Rom kam es zu erneuten Kampfhandlungen, die im Dezember 1990 Mogadischu erreichten, wo sie zum Zusammenbruch des wirtschaftlichen Lebens und zur Flucht der Zivilbevölkerung führten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Dezember 1990). Am 26. Januar 1991 floh Regierungschef Siad Barre mit einem Panzer, begleitet von loyalen Resten von Armee und Sicherheitskräften, in seine Heimatstadt Gado im Süden Somalias. Dort bildete sich unter seiner Beteiligung die Somali National Front (SNF), die Berichten zufolge Anfang 1992 einen Angriff auf Mogadischu plante, zu dem es aber nicht kam. Siad Barre floh Ende April 1992 nach Kenia und - als er dort keine Aufnahme fand - im Mai 1992 weiter nach Nigeria (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Spätestens seit dem Zeitpunkt der Flucht des Regierungschefs Siad Barre aus Mogadischu am 26. Januar 1991 ist davon auszugehen, daß der somalische Staat untergegangen und damit nicht mehr in der Lage ist, politische Verfolgung im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Daß der somalische Staat als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen zusammengebrochen ist und mit der Macht, die übergreifende Friedensordnung der staatlichen Einheit zu schützen und zu bewahren, auch die Macht, einzelne hieraus auszugrenzen, verloren hat, zeigt sich besonders deutlich in der Preisgabe der Hauptstadt und damit der Herrschaftsstrukturen und -institutionen. Der geflohene Regierungschef Siad Barre hat sich mit den ihm verbliebenen Kräften der Somali National Front (SNF) angeschlossen und damit (zunächst) in die Rolle einer um die Macht kämpfenden Bürgerkriegspartei begeben, die aber - wie die auf den Zusammenbruch folgenden Ereignisse, insbesondere die weitere Flucht Barres nach Kenia und Nigeria zeigen - nicht die Fähigkeit zur baldigen Rückgewinnung der Gebietgewalt hatte. Nach diesem Zusammenbruch hat sich auf nationaler d. h. gesamtstaatlicher Ebene auch keine neue staatliche und auch keine staatsähnliche Herrschaftsgewalt gebildet, die nach den ausgeführten Grundsätzen der politischen Verfolgung mächtig wäre. Die Entwicklung in Somalia verlief regional unterschiedlich, wobei im wesentlichen zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zu differenzieren ist (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH). Derzeit gibt es auf dem Gebiet Somalias drei "Präsidenten", nämlich neben Interimspräsident Ali Mahdi Mohamed vom Hawiye-Subclan Abgal den Führer der zweiten Fraktion innerhalb des USC, General Aideed vom Hawiye-Subclan der Habr Gedir und Ibrahim Mohamed Egal, der sich seit 1993 als Präsident der "Republik Somaliland" im Norden Somalias bezeichnet. Keiner dieser Kontrahenten hat sich bisher als stark genug erwiesen, um das ganze Land unter seine Kontrolle zu bringen (16. Januar 1996, Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand 18. Dezember 1995), so daß nach wie vor keine zentralstaatlichen Strukturen existieren (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH). Die bestehenden Kräfte sind nicht in der Lage, auf nationaler Ebene die Grundfunktionen eines Staates wie z. B. Gewährleistung öffentlicher Sicherheit (Gewaltmonopol), Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Unterhaltung eines öffentlichen Bildungs- oder Gesundheitswesens auszufüllen (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Organe oder Institutionen, die eine übergreifende Friedensordnung auf gesamtstaatlicher Ebene in Somalia sicherstellen und gegebenenfalls mit hoheitlicher Überlegenheit durchsetzen könnten, existieren nicht. Somit gibt es derzeit auf nationaler Ebene keine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt, die einer politischen Verfolgung mächtig ist. Es ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, daß sich in Somalia auf nationaler Ebene eine Herrschaftsmacht bilden wird, die zu einer politischen Verfolgung in der Lage wäre. Die wichtigsten in Somalia rivalisierenden Kräfte sind zwar nicht in der Lage, das ganze Land unter ihre jeweilige Kontrolle zu bringen, aber dennoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen Beendigung des Bürgerkrieges zu torpedieren. Daraus resultiert ein instabiles Gleichgewicht, das einzelnen Gebieten zwar immer wieder Phasen relativer Ruhe und begrenzter Stabilität beschert, allerdings jederzeit und überall wieder in bewaffnete Auseinandersetzungen umschlagen kann (16. Januar 1995, Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand 18. Dezember 1995). Die Bildung einer gesamtsomalischen Regierung auf Grundlage einer Einigung der rivalisierenden Fraktionen ist auf Sicht nicht zu erwarten (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Es gibt zur Überzeugung des Senats auf dem gesamten Gebiet Somalias auch keine regionale oder lokale Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zur politischen Verfolgung. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16. Januar 1996 (Stand 18. Dezember 1995), der in seiner Auskunft vom 16. Februar 1996 an das erkennende Gericht nochmals bestätigt wird, dazu aus, es gebe nach wie vor keine funktionierenden staatlichen Strukturen, weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene, der Aufbau solcher Strukturen sei auch der UNOSOM-Operation der Vereinten Nationen nicht gelungen. Das Land lebe in einem quasi "vorstaatlichen" Zustand, in dem Autorität regional oder lokal von den Clanführern ausgeübt werde, die eine eher rudimentäre Form der Verwaltung und Rechtsprechung garantierten und sich bei der Wahl ihrer Mittel nicht wählerisch zeigten. Dem entspricht auch die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das erkennende Gericht vom 21. Februar 1996, in der ausgeführt wird, die Versuche ausländischer und internationaler Organisationen, lokale und regionale Strukturen aufzubauen und zu festigen, hätten wegen der fortdauernden Instabilität und der fortdauernden Machtkämpfe keinen dauerhaften Erfolg. Die Entwicklung in Somalia tendiere nicht zur Wiederherstellung von clanübergreifender Staatlichkeit, sondern zur Wiederbelebung traditioneller, nicht staatlich verfaßter Sozialstrukturen. Es gebe zur Zeit drei sogenannte "Regierungen", die sich jeweils auf bestimmte Allianzen von Clans und Subclans und innerhalb dieser auf ein Netz von Klientelbeziehungen stützten und ihre Machtansprüche durch Milizen absicherten bzw. durchsetzten. Rechtsprechung erfolge entweder durch örtliche Clanälteste in lokalen Rechtsstreitigkeiten, die auf der Grundlage des traditionellen oder Gewohnheitsrechtes entschieden, oder durch Religionsgelehrte, die das koranische Recht anwendeten. Demgegenüber führt der UNHCR unter dem 2. April 1996 aus, in den Regionen Gado, Awdal und Galbed gebe es funktionierende "Regierungs"- und Verwaltungsstrukturen mit einer eigenen "Somaliland"-Währung, einem Steuersystem sowie einem bezahlten öffentlichen Dienst, wodurch ökonomische Aktivitäten wie z. B. Handel ermöglicht würden und mit deren Hilfe gewisse Fortschritte im Hinblick auf die Entwaffnung von Milizen hätten erreicht werden können. Darüber hinaus zeichne sich ab, daß die Errichtung von Scharia-Gerichten in einigen Gegenden eine Tendenz mit wachsender Akzeptanz darstelle. Nach der Auskunft von amnesty international vom 12. April 1996 an das erkennende Gericht ist es im Süden Somalias bisher nicht zu einer Herausbildung übergreifender staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen gekommen. Bis heute habe keiner der Clanchefs seinen Alleinherrschaftsanspruch durchsetzen können. Selbst die jeweilige territoriale Herrschaft werde immer wieder von Kämpfen erschüttert. In der "Republik Somaliland" hätten sich seit Mai 1991 staatliche Strukturen herausgebildet, die die Bereiche Polizei, Militär, Steuerwesen und eine von der Staatsbank kontrollierten Währung umfaßten. Über die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen lägen zwar noch keine gesicherten Erkenntnisse vor, ein Anhaltspunkt für eine gewisse Dauerhaftigkeit und Stabilität dieser Strukturen könne jedoch darin gesehen werden, daß der jetzige Präsident Egal nunmehr fast drei Jahre mit Unterstützung großer Teile der nordsomalischen Clangruppen amtiere. Versuche, ihm die Macht streitig zu machen, hätten bisher keinen Erfolg gehabt. In verschiedenen Gebieten hätten sich ad hoc gebildete Scharia-Gerichte installiert, neben denen aber auch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen wie inoffizielle Clan-"Gerichte" benutzt würden, um Straftaten zu ahnden und Opfer zu entschädigen. Dr. Maho Aves vom Arbeitskreis für Somalia-Studien führt unter dem 16. Mai 1996 aus, in verschiedenen Gebieten Somalias hätten sich auf kommunaler bzw. regionaler Ebene Verwaltungssysteme gebildet. In Mogadischu-Nord gebe es ein von Funktionären des Abgal-Clans geleitetes Verwaltungssystem, das versuche, das Alltagszusammenleben der Menschen zu regeln, ihren sozialen Zusammenhalt zu organisieren und die Bevölkerung mit dem Notwendigsten zu versorgen. In Mogadischu-Süd habe General Aideed eigene Verwaltungssysteme eingeführt, die er mit seinen Vertrauten, Milizen und Anhängern besetzt habe. Eigene kommunale administrative Einrichtungen, die unter der Kontrolle des Majerteen- Clans stünden, existierten in Kismayo. In der Zentralregion seien auf kommunaler Ebene Verwaltungssysteme etabliert, die sich um die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme bemühten. In der Region Bari hätten sich gut funktionierende Verwaltungsstrukturen ergeben, die von einem Familien- Clan getragen würden und in Somaliland habe Mohamed Ibrahim Egal funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. Alle diese räumlich begrenzten Verwaltungssysteme erfüllten umfassend alle hoheitlichen Aufgaben der Legislative, Exekutive und Judikative der Kommunen und der Regionen. Diese Strukturen würden von den betroffenen Einwohnern akzeptiert, sofern diese der herrschenden Clangruppe angehörten. Die Verwaltungsorgane stünden unter der totalen Kontrolle der jeweiligen Machthaber und dienten nur der jeweils herrschenden Gruppe. Angehörige anderer Gruppen hätten keinerlei Rechte und erhielten weder Schutz noch irgendwelche sozialen Leistungen. Unter Auswertung und Interpretation der hiernach bestehenden Auskunftslage ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es in Somalia auf regionaler und lokaler Ebene keine Strukturen gibt, die eine eigene übergreifende Friedensordnung errichtet haben und garantieren können und den Staat insoweit vollständig ersetzen. Es ist zwar davon auszugehen, daß in einigen Regionen, insbesondere Nordsomalias, gewisse Strukturen bestehen, die in Teilbereichen das Zusammenleben der Menschen regeln, doch sind diese - jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit - nicht in der Lage, eine staatsähnliche Herrschaftsmacht im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen gehen im wesentlichen übereinstimmend davon aus, daß sich die in Somalia bestehenden Strukturen bzw. die Bemühungen, solche zu errichten, auf die Ebene der Clans bzw. jeweiligen Clan-Allianzen beschränken. So führt das Auswärtige Amt unter dem 16. Februar 1996 an das erkennende Gericht aus, daß auf Clanebene versucht werde, Regionalstrukturen aufzubauen. Dies sieht das Institut für Afrika- Kunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) ebenso, wenn dargelegt wird, die Entwicklung in Somalia tendiere insgesamt nicht zur Wiederherstellung von clanübergreifender Staatlichkeit, sondern zur Wiederbelebung traditioneller, nicht staatlich verfaßter Strukturen. Auch der UNHCR (23. Februar 1996 an Hess. VGH) räumt ein, obwohl es Entwicklungen zu staatsähnlichen Strukturen gebe, bleibe dennoch für die Frage der Sicherheit der Bevölkerung und der Organisation des Zusammenlebens die ethnische Zugehörigkeit zu einem Clan oder Subclan sowie deren jeweilige Allianzen ausschlaggebend; für die Effektivität und Akzeptanz der bestehenden Strukturen seien ebenfalls im wesentlichen die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder Subclan, die Loyalität einer solchen Clangruppe zu einem Führer und die jeweiligen Allianzen entscheidend. Dem entspricht es auch, wenn amnesty international (12. April 1996 an Hess. VGH) ausführt, es gebe nach wie vor örtlich traditionelle Streitschlichtungsmechanismen wie inoffizielle Clan-"Gerichte", um Straftaten zu ahnden und Opfer zu entschädigen. Selbst Dr. Aves, der in besonderem Maße auf das Vorhandensein gewisser Verwaltungsstrukturen auf kommunaler und regionaler Ebene hinweist, führt gleichzeitig aus, daß diese Strukturen nicht etwa dazu bestimmt seien oder den Anspruch erheben würden, allen Personen zu dienen, die sich in ihrem Machtbereich aufhielten. Die Verwaltungsorgane stünden vielmehr unter der totalen Kontrolle der jeweiligen Machthaber und gewährten nur dem diesen verbundenen Personenkreis Schutz und Fürsorge. Angehörige anderer Gruppen hätten dagegen keinerlei Rechte. Beschränken sich die genannten Strukturen aber auf den Bereich des jeweiligen Clans bzw. Clanverbundes und sind ihre Effektivität und Akzeptanz von der jeweiligen Clanzugehörigkeit abhängig, so zeigt dies, daß diese Strukturen gerade nicht darauf ausgerichtet sind, eine übergreifende Friedensordnung im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu gewährleisten. Die verschiedenen Clanführer versuchen zwar, ihren territorialen Machtbereich zu beherrschen und zu vergrößern, gewährleisten innerhalb dieses Bereiches Schutz und Ordnung aber nur für die eigenen Clanangehörigen bzw. die Angehörigen jeweils verbündeter Clans. Sie erheben nicht den Anspruch, eine Friedensordnung grundsätzlich auch für clanfremde Personen zu gewährleisten, sondern zählen nach ihrem Selbstverständnis diese gar nicht zu den ihrem Machtbereich zugehörigen Personen, so daß sie als - außenstehende - Feinde behandelt und bekämpft werden. Somit besteht im Machtbereich der genannten Strukturen keine (clan-)übergreifende Friedensordnung, die die Annahme einer - der asylrelevanten staatlichen Verfolgung mächtigen - staatsähnlichen Herrschaftsmacht rechtfertigen könnte, sondern es herrschen vorstaatliche Zustände, in denen die jeweiligen Machthaber ohne Bindung an übergeordnete Regeln lediglich eine clanbezogene Ordnung sichern. Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es derzeit auf dem Gebiet Somalias keine regionale oder lokale Herrschaftsmacht gibt, die zu einer staatlichen Verfolgung in der Lage wäre, und die Bildung einer solchen in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten ist. Gibt es somit in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einer staatlichen Verfolgung mächtig wäre, so droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keine politische Verfolgung, und er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit zu Recht abgewiesen, so daß die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. C. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn diese Norm setzt ebenfalls politische und damit staatliche Verfolgung voraus. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 3214/94 -). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In der als Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 AuslG aufgeführten "Bedrohung" ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen. Politische Verfolgung ist aber, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG darstellt, grundsätzlich staatliche Verfolgung, der die Verfolgung durch Organisationen mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleichsteht. Insoweit gilt im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG nichts anderes als bei der Prüfung des Asylgrundrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.). Die Überschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, die ausdrücklich von einem "Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter" spricht, weist auf die politische Verfolgung als den zentralen Umstand hin, der den in dieser Vorschrift geregelten Abschiebungsschutz rechtfertigt, und enthält nicht nur eine den wesentlichen Gehalt der Vorschrift angebende Inhaltsbezeichnung, d. h. eine Kurzfassung ohne eigenständige begriffliche Aussage. Bei den Überschriften der Normen des Ausländergesetzes handelt es sich um amtliche Überschriften, die zwar naturgemäß nicht den vollständigen Inhalt der Norm wiedergeben können, diesen aber jedenfalls zusammenfassend beschreiben und damit zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden können. Trägt aber § 51 Abs. 1 AuslG die Überschrift "Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter", so überschreitet eine Auslegung dahin, daß § 51 Abs. 1 AuslG (dennoch) keine politische Verfolgung voraussetze, die vom Wortlaut vorgegebenen Grenzen der Auslegung. Diese Interpretation wird auch dadurch bestätigt, daß sich der Begriff der politischen Verfolgung nicht nur in der Überschrift, sondern auch in Abs. 2 Satz 2 des § 51 AuslG findet. Wenn dort in offenkundiger sprachlicher Anknüpfung an die Regelung in Abs. 1 von "den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft", die Rede ist, so bringt das Gesetz selbst hiermit zum Ausdruck, daß Abs. 1 dieser Vorschrift sich auf Fälle politischer Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.). Dabei ist es unerheblich, ob § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine materiell-rechtliche Regelung enthält oder nur den Verweis auf ein bestimmtes Verfahren. Unabhängig vom eigenen Regelungsgehalt dieser Norm beschreibt sie jedenfalls den des Abs. 1 dahingehend, daß dieser die Fälle betrifft, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus auch in § 32 a Abs. 1 Satz 4 AuslG davon ausgegangen, daß politische Verfolgung Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, wenn er ausdrücklich von "politische(r) Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" spricht. Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen dem Ausländer politische Verfolgung droht. Es kann auch nicht etwa aus der Formulierung "politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG" geschlossen werden, daß dieser Begriff in § 51 AuslG eine andere Bedeutung haben könnte als in Art. 16 a Abs. 1 GG. Als der Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 den Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG aufgenommen hat, hatte dieser vor allem durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., m. w. N.) bereits eine eindeutige und allgemein anerkannte Inhaltsbestimmung dahin erfahren, daß politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist. Indem der Gesetzgeber den solchermaßen geprägten Begriff in den §§ 32 a und 51 AuslG übernommen hat, zeigt sich deutlich, daß sich diese Vorschrift auf Fälle staatlicher Verfolgung beziehen soll. Hätte der Gesetzgeber nämlich dem Begriff der politischen Verfolgung einen neuen, vom bisher zugrundegelegten abweichenden Inhalt geben wollen, so hätte sich eine entsprechende Klarstellung aufgedrängt. Indem er eine solche aber gerade nicht vorgenommen hat, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß er den Begriff der politischen Verfolgung auch in §§ 32 a, 51 AuslG dahingehend verstanden wissen will, daß dieser grundsätzlich staatliche Verfolgung meint. Gegen die Annahme, § 51 Abs. 1 AuslG beziehe sich auf Fälle politischer (und damit staatlicher) Verfolgung, kann auch nicht eingewendet werden, § 13 Abs. 1 AsylVfG erwähne - praktisch im Sinne eines begrifflichen Gegensatzes - neben dem Begehren um Schutz vor politischer Verfolgung den Wunsch, vor einer Abschiebung oder sonstigen Rückführung in den Staat geschützt zu werden, in dem dem Ausländer die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Gefahren drohen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 AsylVfG, wonach mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung begehrt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter. Hierdurch wird dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit eröffnet, für die § 13 Abs. 1 AsylVfG die begriffliche Grundlage formuliert, ohne aber eine eigene Aussage zum Inhalt der beiden aufgeführten Ansprüche zu treffen oder gar unterschiedliche Verfolgungsgründe vorauszusetzen (vgl. Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, Rdnr. 10, 12 zu § 13 AsylVfG). Der Gesetzgeber hat lediglich den Wortlaut des Art. 16 a Abs. 1 GG verwendet, wenn er in § 13 Abs. 1 AsylVfG von politischer Verfolgung spricht, nicht aber durch die gleichzeitige Erwähnung der in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren eine Norm des Ausländergesetzes ohne besondere Erwähnung im Sinne eines begrifflichen Gegensatzes hierzu neu definiert. Die Auslegung von § 51 Abs. 1 AuslG dahin, daß er sich nur auf Fälle politischer, d. h. staatlicher Verfolgung bezieht, entspricht auch der Systematik des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes. Der Gesetzgeber hat neben § 51 Abs. 1 AuslG Gesetzesbestimmungen geschaffen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz gerade nicht an staatliche Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen, sondern unabhängig von der Urheberschaft auf die dem Ausländer drohenden Gefahren abstellen. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eröffnet die Möglichkeit, von einer Abschiebung abzusehen, wenn für den Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - durch wen auch immer - besteht. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür gegeben, so bleibt für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers kein Raum mehr (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -). Wird aber aus der grundsätzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG faktisch eine zwingende Regelung, so besteht trotz der Auslegung, daß § 53 Abs. 4 AuslG sich auf die Fälle staatlicher Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.) keine Lücke im Abschiebungsschutz für Flüchtlinge. Darüber hinaus sehen §§ 32, 32 a und 54 AuslG vor, daß die Länder einzelnen Ausländern oder Gruppen von ihnen aus humanitären Gründen nach Ermessen ein Recht zum Aufenthalt einräumen oder zeitweise von einer Abschiebung absehen können. Dieses System ineinandergreifender und sich ergänzender Bestimmungen läßt nur den Schluß zu, daß § 51 Abs. 1 AuslG sich auf die Fälle staatlicher Verfolgung beschränkt. Besonders deutlich zeigt dies für Fallkonstellationen wie die vorliegende § 32 a AuslG mit seiner Spezialregelung über die Aufnahme von Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten, die dort nach dem Wegfall der Staatsgewalt von einer der sich mit militärischen Mitteln bekämpfenden Parteien Übergriffe zu erleiden haben. Diese Gesetzesbestimmungen zum Schutze vor solchen Verfolgungsmaßnahmen, die nicht darauf zurückzuführen sind, daß der Heimatstaat seine ihm zu Diensten stehende Territorialgewalt zur Verfolgung mißbraucht bzw. nicht zur Verhinderung der von Dritten betriebenen Verfolgung einsetzt, wären weitgehend entbehrlich, wenn § 51 Abs. 1 AuslG dahin auszulegen wäre, daß er (auch) Fälle von Verfolgung nichtstaatlichen Ursprungs umfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.). Die Annahme, § 51 Abs. 1 AuslG setze staatliche Verfolgung voraus, steht auch nicht im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 33 Nr. 1 GK. Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 51 Abs. 1 AuslG mit dieser Norm übereinstimmt (vgl. Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.), so folgt bereits aus dieser Identität, daß die internationalen Verpflichtungen vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sind. Aber auch, wenn davon auszugehen sein sollte, daß § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 GK nicht vollständig übereinstimmen, so ergibt sich ein die völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllender Abschiebungsschutz aus der aufgezeigten Gesamtsystematik des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes, der sowohl die Fälle staatlicher als auch nichtstaatlicher Verfolgung erfaßt. Somit besteht kein Anlaß, § 51 Abs. 1 AuslG über den sich aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ergebenden Regelungsinhalt hinaus dahin auslegen, daß er (auch) Fälle nichtstaatlicher Verfolgung betrifft. Da es aber in Somalia - wie bereits im Rahmen der Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG dargestellt - derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt gibt oder geben wird, die einer staatlichen Verfolgung mächtig ist, fehlt es an einem Verfolgungsgrund, der eine Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen könnte. Da das Verwaltungsgericht der Klage aber insoweit stattgegeben hat, ist auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Klage insgesamt abzuweisen. D. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, daß in seinem Falle Abschiebungshindernisse nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, ist unzulässig. Eine Feststellung nach diesen Vorschriften kann im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erfolgen. Nach § 78 des Asylverfahrensgesetzes bedarf die Berufung in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz der Zulassung durch das Berufungsgericht, so daß sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens aus der Zulassungsentscheidung ergibt. Im vorliegenden Verfahren wurde die Berufung insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a GG abgewiesen und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993 verpflichtet worden ist, festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Eine Zulassung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erfolgte hingegen nicht. Auch aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann nicht hergeleitet werden, daß im vorliegenden Berufungsverfahren neben § 51 Abs. 1 AuslG auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu prüfen ist. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Erweiterung des Begriffs des Asylantrags und damit auch des Streitgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1991 - 13 UE 3486/90 -; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = EZAR 231 Nr. 3, zu §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG 1990) trägt zwar auch den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozeßökonomie Rechnung, auf die sich der Kläger beruft, kann aber angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung nur für das Verhältnis von Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Geltung beanspruchen, nicht aber auch zur Einbeziehung des § 53 AuslG führen. Das auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG gerichtete Begehren und der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nach dem Willen des Gesetzes Bestandteile eines als Einheit zu sehenden Asylantrages, ihre Voraussetzungen sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Eine vergleichbare Konstellation ist aber im Verhältnis zu § 53 AuslG nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1993 - BVerwG 9 B 262.93 -). Anders als der Kläger meint, erlaubt auch § 39 Abs. 2 AsylVfG nicht den Gegenschluß, daß in Fällen, in denen das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG aufhebt, dieses die Feststellung treffen müsse, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. § 39 Abs. 2 AsylVfG regelt eine Fallkonstellation, die mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar ist und kann jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, daß das Gericht die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nachzuholen hat. Vielmehr ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach der (rechtskräftigen) Aufhebung seiner diesbezüglichen Entscheidung durch das Gericht erster Instanz aufgerufen, erneut über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu befinden. Da die Berufung bezüglich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrages nach alledem weder zugelassen worden ist noch dieser kraft gesetzlicher Bestimmung Gegenstand des Verfahrens ist, kann eine Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG im Berufungsverfahren nicht getroffen werden. E. Die im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten und den im erstinstanzlichen Verfahren der Beklagten auferlegten Kostenanteil hat - unter Abänderung der Kostenentscheidung insoweit - der Kläger zu tragen, da er sowohl mit seinem Rechtsmittel und dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag als auch hinsichtlich der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bezüglich des Teils seiner Klage unterlegen ist, dem das Verwaltungsgericht zunächst stattgegeben hatte (§ 154 Abs. 1, 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da der Senat der Frage nach den inhaltlichen Anforderungen an das Bestehen von staatsähnlichen und als solche der asylrechtlich relevanten Verfolgung fähigen Herrschaftsstrukturen grundsätzliche Bedeutung zumißt. Der Kläger wurde 1968 in Mogadischu geboren und besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Nachdem er zuletzt in Kismayo als Tagelöhner gelebt hatte, verließ er Somalia am 17. November 1993 über den Flughafen in Mogadischu und kam am 20. November 1993 über Asmara und Kairo auf dem Flughafen in Frankfurt am Main an, wo er die Einreise begehrte und sich als Asylbewerber meldete. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger am Einreisetag beim Grenzschutzamt Frankfurt am Main vor, neben anderen Verwandten seien im Juni 1993 drei seiner Brüder von Räubern getötet worden. Dieses Schicksal habe auch ihm jeden Tag drohen können. Weil es in Somalia keine Polizei und keine Sicherheit gebe, werde überall geplündert und geraubt, es gebe dort nirgends Frieden. Er sei zwar nicht persönlich bedroht worden, habe aber nach dem Tod seiner Brüder erkannt, daß er nicht in Somalia bleiben könne. Er sei nicht politisch verfolgt worden, sondern nur wegen des Krieges nach Deutschland gekommen. Am 21. November 1993 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe ab 1978 in Mogadischu die Schule besucht. Bevor er aber einen Abschluß habe machen können, sei der Krieg ausgebrochen. Von 1991 bis 1993 habe er als Fahrer gearbeitet und Autos repariert, wobei er nur bis Ende 1992 eine feste Anstellung als Mechaniker gehabt und dann von Gelegenheitsarbeiten gelebt habe. Er habe in Somalia weder etwas mit Politik zu tun gehabt noch einer bewaffneten Organisation angehört. Zu Beginn des Bürgerkrieges sei er von Mogadischu nach Kismayo gegangen und erst zurückgekehrt, als der Bürgerkrieg etwas abgeflacht sei. Anfang 1993 sei er erneut nach Kismayo gegangen und habe dort bis November 1993 gelebt. Auch dort würde aber sein Clan der Darod von den Hawiye verfolgt. Es gebe in Somalia zwar verschiedene Orte, an denen Angehörige der Darod lebten, aber dort habe er nicht hingehen können, weil er dann ohne Arbeit, ohne Haus und Bekannte gewesen wäre. Außerdem sei der Frieden auch in diesen Gebieten nicht so sicher, wie man sich das in Deutschland vorstelle. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe, obwohl er nicht persönlich durch den Bürgerkrieg beeinträchtigt worden sei. Außer dem Bürgerkrieg, seinen wirtschaftlichen Problemen durch Arbeitslosigkeit sowie der Tatsache, daß sein Stamm nicht nach Mogadischu gehen könne, habe er keine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorzutragen. Mit Bescheid vom 23. November 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde der Kläger für den Fall der Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen, für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Stadt Bossaso in Somalia angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die allgemeinen Auswirkungen der in Somalia herrschenden Bürgerkriegssituation seien nicht als gezielte staatliche Verfolgungseingriffe zu qualifizieren. Die wirtschaftliche Notsituation des Klägers in Somalia sei asylrechtlich irrelevant. Außerdem habe dem Kläger im Nordosten Somalias, der größtenteils von Angehörigen der Darod-Gemeinschaft bewohnt werde, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, die in gleicher Weise zu beurteilen sei wie bei Art. 16 a GG, bestehe offensichtlich nicht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG könnten im Falle einer Bürgerkriegssituation ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Abschiebung des Klägers in den als befriedet geltenden Nordosten Somalias könne erfolgen, da der Kläger unmittelbar aus dem Ausland in sein Clan- bzw. sein Fraktionsgebiet - im vorliegenden Fall das der Darod - zurückkehren könne, so daß ihn keine Abschiebungsschutz begründenden Beeinträchtigungen erwarten würden. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am gleichen Tag mit dem Bescheid des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main über die Verweigerung der Einreise gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Auf den Eilantrag des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte mit Beschluß vom 1. Dezember 1993 (Az.: 15 G 20337/93.A), ihm die Einreise zu gestatten. Mit am 24. November 1993 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Bezüglich der zunächst auch begehrten Verpflichtung der Beklagten, ihm die Einreise zu gestatten, erklärten die Beteiligten während des erstinstanzlichen Verfahrens die Hauptsache für erledigt. Zur Begründung des weiterverfolgten Teils seiner Klage behauptete der Kläger, daß er wegen seiner Clan-Zugehörigkeit in Somalia verfolgt werde. Er gehöre dem Darod-Subclan Marehan an, der bis zum Sturz des Barre-Regimes die herrschende Macht dargestellt habe. Innerhalb der Marehan zähle er zu den Reer Koshin, einer Untergruppe der Bah Dalandole, die wiederum eine Untergruppe der Reer Diine seien. Dieser relativ kleinen Subclan- Gruppe gehöre auch die Familie des früheren Staatsoberhauptes Siad Barre an. Die Zugehörigkeit zu den Reer Koshin habe daher noch eine massive Erhöhung der bereits aus der Marehan-Zugehörigkeit resultierenden Verfolgungsgefahr zur Folge. Er habe überwiegend in Mogadischu gelebt, sich aber nach Kismayo zurückgezogen, als der Bürgerkrieg die Hauptstadt erreicht habe. Da die Verfolgung der Angehörigen der Marehan durch die anderen Clans und Sub-Clans unvermindert angehalten habe und auch Orte wie Kismayo unter starkem Eroberungsdruck der USC-Einheiten gestanden hätten sowie wegen der Konflikte mit anderen Darod- Subclans sehr unsicher gewesen seien, sei er mit dem Flugzeug über Asmara in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Eine inländische Fluchtalternative habe für ihn nicht bestanden. Zum einen sei der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für sicher gehaltene Norden und Nordosten Somalias für einen aus dem Süden flüchtenden Marehan kaum lebend zu erreichen, da er diverse feindliche Gebiete überschreiten müßte. Zum anderen sei der Nordosten kein geeignetes Zufluchtsgebiet für einen Marehan, da in dieser Region der Darod-Subclan Majerteen die Territorialherrschaft innehabe, der mit den Marehan in alter und tiefer Feindschaft lebe. Dies gelte auch für die Isaak, die das Gebiet Somaliland beherrschten. In Somalia hätten zwischenzeitlich in verschiedenen abgrenzbaren Gebieten einzelne Befreiungsorganisationen die Territorialhoheit erlangt. Verfolgungsmaßnahmen solcher Organisationen mit unbeschränkter Machtfülle stellten eine unmittelbare staatliche Verfolgung dar, weil sie eine selbständige Herrschaft errichtet hätten und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt ausübten. Die clanbezogenen politischen und militärischen Organisationen hätten sich in ihren jeweiligen Territorien weitgehend etabliert und bauten ihre quasi-staatlichen Strukturen weiter aus. Im übrigen verkenne der angefochtene Bescheid, daß es zumindest bei der Feststellung nach § 51 AuslG nicht auf die "Staatlichkeit" des Verfolgers ankomme. § 51 Abs. 1 AuslG sei dahin auszulegen und anzuwenden, daß er mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention (GK) übereinstimme. Dem Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention stehe eine Situation des Bürgerkrieges oder der de-facto-Anarchie jedoch nicht entgegen. Außerdem erreiche die konkrete individuelle Verfolgungs- und Lebensgefahr, die den Kläger in Somalia im Falle einer Rückkehr erwarte, ein solches Ausmaß, daß das Eingreifen des § 53 AuslG nicht bezweifelt werden könne. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in fast allen Gebieten Somalias die massive Gefahr, wegen seiner Volkszugehörigkeit mißhandelt, getötet oder zumindest vertrieben zu werden, um dann dem nächsten feindseligen Regionalregime ausgeliefert zu sein. Eine direkte Abschiebung in sein Clan-Gebiet sei nicht durchführbar. Es sei ausgeschlossen, daß Länder wie Djibouti und die Vereinigten Arabischen Emirate ihn ein- oder durchreisen lassen würden, eine offene Flugverbindung nach Berbera oder Bossaso bestehe nicht. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages bezog sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und führte ergänzend aus, nach dem Flugverbindungsplan, den sie auszugsweise vorlegte, bestehe eine regelmäßige Flugverbindung von Djibouti nach Bossaso. Der derzeit bezüglich Somalia bestehende Abschiebestopp habe als bloßes Vollstreckungshindernis keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 1995 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993, festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfülle, und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, ein Asylanspruch gemäß Art. 16 a GG stehe dem Kläger nicht zu. Zum politischen Charakter einer Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gehöre, daß es sich grundsätzlich um eine staatliche Verfolgung handeln müsse, wobei dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstünden, die den jeweiligen Staat verdrängt hätten oder denen er das Feld überlassen habe und die ihn daher insoweit ersetzten. Die allgemeinen Folgen eines Bürgerkriegs, wie er in Somalia herrsche, fielen aus dem Schutzbereich des Asylrechts in Art. 16 a GG heraus. Die Klage sei jedoch im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet, da sich der Kläger in begründeter Weise vor einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Darod fürchte. Im Rahmen der Prüfung nach § 51 Abs. 1 AuslG sei wesentlich auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention abzustellen. Hiernach komme es nicht darauf an, ob eine Verfolgungsmaßnahme vom Staat ausgehe, sondern nur darauf, ob sich der Ausländer - ungeachtet deren Urheberschaft - in begründeter Weise vor Verfolgung fürchte. Es sei dabei entscheidend auf die Sichtweise des Flüchtlings abzustellen, die allerdings nachvollziehbar sein müsse. Der Kläger habe glaubhaft dargetan, als Angehöriger des Clans der Darod bis zu seiner Ausreise verfolgt gewesen zu sein. Eine Rückkehr nach Somalia sei nicht über die Regionen im Nordosten, sondern nur über die Hauptstadt Mogadischu möglich, die von dem Hawiye-Subclan Habr Gedir, zu dem auch General Aideed gehöre, kontrolliert werde. Somalische Staatsangehörige vom Clan der Darod seien dort in größter Lebensgefahr, so daß eine Verfolgungsprognose im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zugunsten des Klägers zu treffen sei. Da das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Norm der Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zugrundegelegt worden sei, müsse die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden. Für eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift bestehe jedoch nach der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kein Anlaß. Auf die Anträge des Klägers und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a GG abgewiesen und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993 verpflichtet worden ist, festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Zur Begründung seines zugelassenen Rechtsmittels wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen, insbesondere zur Existenz und zur rechtlichen Bewertung von Herrschaftsstrukturen in Somalia. Der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hält er unter näherer Darlegung im Einzelnen weiterhin entgegen, daß § 51 Abs. 1 AuslG nicht die Staatlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme voraussetze. Der hilfsweise begehrten Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG stehe der Umfang der Berufungszulassung nicht entgegen. Der Kläger hat zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1996 eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. Maho Aves vom 16. Mai 1996 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1995 (Az.: 9 E 20338/93.A (2)) sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, daß in seinem Falle Abschiebungshindernisse nach §§ 53 Abs. 4 und 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, 2. die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, 1. unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1995 (Az.: 9 E 20338/93.A (2)), soweit darin die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1993 verpflichtet wurde, festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, ebenso wie Art. 16 a GG setze auch § 51 Abs. 1 AuslG staatliche Verfolgung voraus. Eine solche könne es aber in Somalia seit dem Sturz der Regierung Barre im Januar 1991 nicht geben. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie hält an den Ausführungen im Bescheid vom 23. November 1993 fest. Der Kläger ist im Berufungsverfahren durch den Berichterstatter des Senats am 31. Januar 1996 ergänzend zu seinen Asylgründen als Beteiligter vernommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin verwiesen. Der Senat hat durch Anfrage des Berichterstatters vom 12. Dezember 1995 Auskünfte zur Situation in Somalia, insbesondere zur Sicherheitslage und zum Bestehen staatlicher bzw. staatsähnlicher Strukturen eingeholt. Wegen des Inhalts der hierauf eingegangenen Stellungnahmen wird auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Exemplare Bezug genommen. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat für Somalia vorliegenden Erkenntnisquellen zugesandt worden. Sie hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 15 G 20337/93.A (2) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter, Bl. 1 bis 57) verwiesen.