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Urteil

13 UE 2978/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0126.13UE2978.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, aber unbegründet, denn die Vorinstanz hat die Asylklage des Klägers, soweit diese auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, zu Recht abgewiesen. Demgegenüber hat die von dem Senat zugelassene - gleichfalls zulässige - Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, mit der dieser sich gegen die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan wendet, Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen. A. Der Kläger kann zunächst nicht verlangen, als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden. I. Von einer Berufung auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist der Kläger zunächst nicht deshalb nach § 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil er am 22. Mai 1992 nicht auf direktem Weg von seinem Heimatland aus, sondern über die damalige Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene sogenannte Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) ist auf Asylbewerber, die vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung in das Bundesgebiet eingereist sind, nicht anwendbar (BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 2 BvR 1671/93 -, BayVBl. 1994, 306, 307). II. Der Kläger erfüllt indessen nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer nach der Grundrechtsgewährleistung des Art. 16 a Abs. 1 GG als politisch Verfolgter anerkannt werden kann. 1. Eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne liegt dann vor, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 - InfAuslR 1993, 310, 312). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., S. 334). Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es - als zentrales Merkmal des Staates - einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190). Verliert der Staat - wie regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten - die Fähigkeit, seine Gebietsgewalt im Sinne einer überlegenen Herrschaftsmacht auszuüben, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts kann dann gegebenenfalls von staatsähnlichen Organisationen ausgehen, die den Staat aus dem betreffenden Gebiet verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt allerdings nur dann, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.). Bei andauerndem Bürgerkrieg sind die Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen besonders vorsichtig zu bewerten. Die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde müssen voraussichtlich von Dauer und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sein. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber einer dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzung zu rechnen, kann sich einer dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -). 2. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes sind in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht erfüllt. Die Verhältnisse in Afghanistan sind noch immer durch das Fehlen einer gesamtstaatlichen Macht mit der Fähigkeit zur prinzipiellen Ausübung einer das gesamte Staatsterritorium umfassenden Herrschaftsgewalt geprägt. Das Land ist als Folge der politischen Entwicklung seit dem Sturz der letzten kommunistischen Regierung im April 1992 in Herrschaftsbereiche miteinander verfeindeter Machthaber zerfallen, die in einem anhaltenden Bürgerkrieg mit dem erklärten Ziel der endgültigen Niederringung des Gegners weiterhin erbittert um die Vorherrschaft im gesamten Staatsgebiet kämpfen. In dieser Situation eines fortdauernden, von den sich gegenüberstehenden Parteien ohne Bereitschaft zur Verständigung geführten Bürgerkriegs sind die Voraussetzungen für eine dauerhafte und stabilisierte Herrschaft der verschiedenen Machthaber und damit die Voraussetzungen für das Bestehen staatsähnlicher Macht in Afghanistan nicht erfüllt. Die im Zuge der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im Jahre 1992 gebildete, von Prof. Rabbani als nominellem Staatsoberhaupt geführte Übergangsregierung war wegen der von Anfang an fehlenden Unterstützung der maßgeblichen Machtgruppierungen und Führungspersönlichkeiten zu keinem Zeitpunkt dazu in der Lage, die von ihr beanspruchte Herrschaft im gesamten Land auszuüben, und wurde nach heftigen militärischen Auseinandersetzungen schließlich auf eine Herrschaftsregion mit der Hauptstadt Kabul und einigen Provinzen im Nordosten zurückgedrängt. Die übrigen Nordprovinzen standen unter der Herrschaft der aus verschiedenen Machthabern und Gruppierungen gebildeten Nordallianz unter Führung des usbekischen Generals Dostum, während der Süden und Westen, etwa die Hälfte des afghanischen Territoriums, unter der Herrschaft der Taliban standen, die diese Gebiete nach ihrem Eingreifen in den afghanischen Bürgerkrieg Ende 1995 in rascher Folge erobert hatten. Daneben bestanden kleinere Herrschaftsbereiche, vor allem die weitgehend unzugängliche Region der schiitischen Hazara in Zentral-Afghanistan, und das Bündnis mehrerer neutraler Provinzen im Osten unter Führung des Gouverneurs der Provinz Nangahar, Hadji Abdul Kadir (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 1995 (Stand: Oktober 1995)). Diese sich 1995 bis Mitte 1996 entwickelnde und aus damaliger Sicht zumindest auf absehbare Zeit stabil erscheinende Machtverteilung (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -) geriet ins Wanken, als die Taliban in einer neuen Offensive Anfang 1996 die neutralen Provinzen im Osten des Landes angriffen und am 11. September 1996 Dschalalabad eroberten (dpa-Meldungen vom 10. und 11. September 1996). Im Zuge ihres von der Regierung trotz des Einsatzes massiver Luftangriffe nicht zu stoppenden Vormarschs brachten die Taliban die zuvor ebenfalls neutralen Provinzen Laghman und Kunar in ihre Gewalt (dpa-Meldung vom 22. September 1996) und besetzten nach vorheriger Eroberung des strategisch wichtigen Stützpunktes Sarobi schließlich am 27. September 1996 die Hauptstadt Kabul, die ihnen von den kurz zuvor abgezogenen Regierungstruppen nahezu ohne Gegenwehr überlassen wurde (Frankfurter Rundschau vom 26. September 1996, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. September 1996). Nach der Besetzung Kabuls stießen die Taliban weiter nach Norden vor, drängten die Truppen Shah Massuds bis in das Pandschir-Tal zurück und gelangten in nordwestlicher Richtung bis an den strategisch wichtigen Salang-Tunnel, dem Zugang zu den von den Nordallianz gehaltenen Nordprovinzen (Süddeutsche Zeitung vom 30. September 1996, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Oktober 1996). Hierdurch gerieten die Taliban in Konflikt mit General Dostum, der durch den Vormarsch der Taliban auch seine eigene Machtstellung in den von ihm beherrschten Regionen im Norden Afghanistans zunehmend gefährdet sah (dpa-Meldung vom 8. Oktober 1996). Die durch den Siegeszug der Taliban fortschreitende Gefährdung ihrer Machtbasis veranlaßten die Regierung Rabbani, die sich in die nordöstlich gelegene Provinz Takhar zurückgezogen hatte, und General Dostum Anfang Oktober 1996 zu einem militärischen Zusammenschluß (Neue Zürcher Zeitung vom 9. Oktober 1996, Die Welt vom 9. Oktober 1996). Diese neue Allianz begann Mitte Oktober 1996 eine Gegenoffensive, durch die die Taliban vom Salang-Tunnel zurückgeschlagen wurden (Frankfurter Allgemeine Zeitung und Süddeutsche Zeitung, jeweils vom 10. Oktober 1996). Truppen Massuds gelang es, unter Eroberung des Luftwaffenstützpunktes Baghram nördlich von Kabul nach Süden vorzudringen und Stellungen wenige Kilometer vor Kabul zu beziehen, von wo aus sie die Stadt mit Raketen angriffen. Versuche, die Stadt durch massierte Angriffe von Boden- und Luftstreitkräften zurückzuerobern, wurden durch die Taliban zurückgewiesen (Süddeutsche Zeitung vom 15. Oktober, vom 16. Oktober, vom 21. Oktober und vom 22. Oktober 1996, dpa-Meldungen vom 27. Oktober und vom 29. Oktober 1996). Gegenangriffe der Taliban im Bereich des Territoriums der Nordallianz führten zur Besetzung von Teilen der Provinzen Badhgis und Farjab (Frankfurter Rundschau vom 31. Oktober 1996). Im November und Dezember 1996 tobten weitere schwere Kämpfe an allen Fronten nördlich von Kabul (Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung, jeweils vom 19. November 1996, Süddeutsche Zeitung vom 30. Dezember 1996), bevor ein Vorstoß der Taliban zur Rückeroberung des Stützpunktes Baghram, zu weiteren Geländegewinnen der Taliban in der Provinz Parwan und zur Einnahme wichtiger Städte vor dem Eingang zum Panjir-Tal und zum Salang-Tunnel führte (dpa-Meldung vom 16. Januar 1997, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 1997, Neue Zürcher Zeitung vom 24. Januar 1997). Durch weitere Offensiven brachten die Taliban die Provinzen Parwan und Kapisa sowie den bis dahin von schiitischen Kämpfern der Hezb-e-Wahdat gehaltenen Shibar-Paß in ihre Gewalt (dpa-Meldungen vom 2. Februar und 24. Februar 1997). Nach vorübergehendem Stillstand kam es schließlich Ende Mai 1997 zum plötzlichen Zusammenbruch der Nordallianz, als der wichtigste Verbündete General Dostums, Malik Pahlewan, sich mit den Taliban zusammenschloß (Frankfurter Rundschau vom 26. Mai 1997). Die Taliban fielen in den bislang von Truppen General Dostums gehaltenen Nordprovinzen Kunduz und Samangan ein und eroberten mit Unterstützung von Kämpfern Malik Pahlewans das in der Provinz Jozjan gelegene Hauptquartier General Dostums in Shibargan (Frankfurter Allgemeine Zeitung und Neue Zürcher Zeitung, jeweils vom 26. Mai 1997). Am 24. Mai 1997 drangen Einheiten Malik Pahlewans und Taliban-Kämpfer in Mazar-e-Sharif ein und eroberten die Stadt nach kurzen Kampf mit dort stationierten Einheiten General Dostums. Dieser flüchtete am gleichen Tag in die Türkei (Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung und Neue Zürcher Zeitung, jeweils vom 26. Mai 1997). In den nachfolgenden Tagen verbuchten die Taliban weitere Geländegewinne in der von der schiitischen Gruppe Hezb-e-Wadat beherrschten zentralafghanischen Provinz Bamiyan und den hieran nordöstlich angrenzenden Provinzen Baghlan und Takhar (dpa-Meldungen vom 26. und 27. Mai 1997; Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). Durch die Eroberung der strategisch wichtigen Stadt Khinjan nördlich des Salang- Passes wurde die letzte Verbindung zwischen den von Shah Mussud befehligten Streitkräften der früheren afghanischen Regierung und den mit ihr verbündeten Schiiten unterbrochen (dpa- Meldung vom 26. Mai 1997). Die Taliban beherrschten zu diesem Zeitpunkt mit ihren Verbündeten 30 der 32 afghanischen Provinzen und standen unmittelbar vor dem endgültigen Sieg über ihre militärisch und politisch isolierten Gegner und der Übernahme der Macht in ganz Afghanistan (Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). In der Folgezeit erlitten die Taliban, deren Regime durch Pakistan und Saudi-Arabien bereits als neue afghanische Regierung anerkannt worden war (dpa-Meldung vom 26. Mai 1997), in ihrem Bemühen, auch die restlichen afghanischen Gebiete ihrem Herrschaftsbereich einzuverleiben und ihre Macht in den eroberten Nordprovinzen zu festigen, jedoch unerwartet schwere Rückschläge. Bestrebungen der Taliban, ihre religiösen Vorstellungen und Verhaltensmaßregeln in den besetzten Nordregionen durchzusetzen, schürten den Widerstand der dortigen Bevölkerung. Ihre Versuche, gegnerische Milizen in Mazar-e-Sharif zu entwaffnen, und die angebliche Nichteinhaltung von Autonomievereinbarungen durch die Taliban führten zum Bruch mit ihrem kurzfristigen Verbündeten Malik Pahlewan, dessen Kämpfer die Taliban zusammen mit rebellierenden Teilen der Bevölkerung aus Mazar-e-Sharif vertrieben (Neue Zürcher Zeitung vom 29. Mai 1997, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Mai 1997). Zugleich sahen sich die Taliban einer Offensive der Streitkräfte Shah Massuds und der mit ihnen verbündeten schiitischen Milizen ausgesetzt. In den Provinzen Kunduz, Takhar, Baghlan und Parwan wurden sie in schwere Kämpfe mit gegnerischen Einheiten verwickelt, in deren Verlauf die Streitkräfte Shah Massuds entlang der Straße am Salang-Paß bis auf 40 Kilometer vor Kabul vorstießen (Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Welt, jeweils vom 31. Mai 1997). Im Nordwesten konnten die Provinzen Farjab und Jozyan von den Taliban nicht gehalten werden und wurden von usbekischen Streitkräften besetzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Mai 1997). In der Provinz Baghlan wurden etwa 3.000 Taliban eingekesselt und konnten wegen Schwierigkeiten bei dem Nachschub und bei der Rekrutierung neuer Kämpfer nicht ersetzt werden (dpa-Meldung vom 3. Juni 1997, Neue Zürcher Zeitung vom 7. Juni 1997). Bei den militärischen Auseinandersetzungen mit den gegnerischen Kräften im Norden bzw. Nordwesten Afghanistans, die sich Mitte Juni 1997 auch politisch zusammenschlossen und eine Gegenregierung zu den Taliban bildeten (Süddeutsche Zeitung vom 16. Juni 1997), hatten die Taliban mehrere tausend Tote, Verletzte und Gefangene zu verzeichnen, darunter viele ihrer erfahrensten Kämpfer sowie zur Unterstützung entsandte pakistanische Soldaten und Berater (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Nach diesen erheblichen militärischen und politischen Mißerfolgen starteten die Taliban nach Festigung ihrer Rückzugsstellungen im Norden Afghanistans eine erneute militärische Offensive. Die in der Provinz Baghlan eingeschlossenen Taliban-Kämpfer rückten auf Kunduz vor und eroberten - offenbar mit Hilfe übergelaufener Kommandanten der Nordallianz - den überwiegenden Teil der Provinz (Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 1997, Neue Zürcher Zeitung vom 21. Juni 1997). Am Salang-Paß und im Osten begannen die Taliban eine Gegenoffensive gegen die dort stationierten Truppen Shah Massuds, dessen Vormarsch auf Kabul zur gleichen Zeit ins Stocken geriet (dpa-Meldungen vom 6. Juli und 28. August 1997, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. August 1997). Anfang September 1997 drangen die Taliban erneut auf Mazar-e-Sharif vor und eroberten den dortigen Flughafen (Neue Zürcher Zeitung vom 10. und 11. September 1997), wurden von dort allerdings einige Tage später wieder vertrieben (Neue Zürcher Zeitung vom 16. September 1997). Weitere Rückschläge erlitten die Taliban in den von ihnen kurz zuvor eingenommenen Gebieten der Provinz Kunduz, die nach Verlusten teilweise wieder geräumt werden mußte (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997). Teilen der geschlagenen Taliban-Truppen gelang es, sich in die Stadt Kunduz zurückziehen und sich dort mit Unterstützung der in dem Gebiet beheimateten paschtunischen Bevölkerung zu verschanzen (Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1997). Zur gleichen Zeit verbuchten die Streitkräfte Shah Massuds Geländegewinne im Raum Kabul (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997), Die Welt vom 15. Oktober 1997). Innerhalb der Nordallianz kam es im gleichen Zeitraum zu einem internen Machtkampf, nachdem der im September 1997 aus seinem Exil in der Türkei nach Nordafghanistan zurückgekehrte General Dostum dem Kommandanten Malik Pahlewan die Vorherrschaft in den Nordprovinzen streitig gemacht hatte. Nach heftigen militärischen Auseinandersetzungen übernahm Dostum die Kontrolle über die von der Nordallianz gehaltenen Gebiete und zwang Malik Pahlewan zur Flucht ins Ausland (Neue Zürcher Zeitung vom 26. November 1997). Die Frontlinie zwischen den verfeindeten Machtblöcken verläuft derzeit etwa 30 Kilometer nördlich von Kabul unter andauernden heftigen Kämpfen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)). Kampfhandlungen finden weiterhin in der Provinz Kunduz zwischen den dort eingeschlossenen Milizionären der Taliban und Massud-Einheiten sowie in der von den Taliban kontrollierten Nordprovinz Badghiz statt. In den östlichen Provinzen Kunar und Nanghahar liefern sich rebellierende Teile der Bevölkerung Gefechte mit den dort herrschenden Taliban (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Im Raum Kabul kommt es darüber hinaus zu regelmäßigen Artillerieduellen zwischen den Taliban und den vor der Hauptstadt stehenden Streitkräften Massuds. Kabul und Herat werden darüber hinaus von der Luftwaffe der Nordallianz bombardiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997). Die Chancen einer Beendigung dieser Bürgerkriegsauseinandersetzungen mit der Aussicht auf Bildung einer von den derzeitigen Machthabern Afghanistans gemeinsam getragenen Regierung stehen augenblicklich und für die absehbare Zukunft außerhalb jeglicher realistischer Erwartung. Beide Seiten lassen trotz gelegentlicher Friedensbeteuerungen nach wie vor keinerlei ernsthaften Willen zur Verständigung erkennen und verfolgen allein militärische Ziele. Die Taliban streben hierbei erklärtermaßen die endgültige Niederwerfung der Nordallianz und die alleinige Machtergreifung in ganz Afghanistan, ihre Gegner die Brechung der militärischen Vorherrschaft der Taliban durch Rückeroberung von Kabul und einen Friedensschluß zu ihren Bedingungen an (Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1997; Die Welt vom 15. Oktober 1997). Die vielfältigen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln und durch einen dauerhaften Friedensschluß den seit nahezu 20 Jahren andauernden Bürgerkrieg in Afghanistan zu beenden, scheinen endgültig gescheitert. Der letzte von den Vereinten Nationen als Sonderbevollmächtigter eingesetzte deutsche Diplomat Holl erklärte im Oktober 1997 seinen Rücktritt, den er mit Kritik an der mangelnden Unterstützung vor allem durch die in dem Afghanistan- Konflikt wirtschaftlich und politisch involvierten Staaten verband (Frankfurter Rundschau vom 28. Oktober 1997). In einer solchen unentschiedenen, wechselhaften und zum Teil unübersichtlichen Bürgerkriegslage, die für die absehbare Zukunft keine Bildung einer neuen staatlichen Ordnung als Folge einer Verständigung zwischen den Bürgerkriegsparteien erwarten läßt, sind die Anforderungen für die Annahme staatsähnlicher Organisationen nicht erfüllt. Nach der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, können aus einem anhaltenden Bürgerkrieg hervorgegangene Machtgebilde nur dann als staatsähnliche Organisationen betrachtet werden, wenn diese Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind, was grundsätzlich voraussetzt, daß eine Beendigung des Bürgerkriegs auf der Basis einer nichtmilitärischen Lösung zu erwarten ist. Dies ist in Afghanistan, wie umfassend ausgeführt, nicht der Fall. An seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - hält der Senat im Hinblick hierauf nicht mehr fest. B. Aus den vorstehend dargestellten Gründen folgt zugleich, daß dem Kläger auch der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden kann. Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -). C. 1. Die Klage des Klägers muß schließlich auch insoweit erfolglos bleiben, als er hiermit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung begehrt, daß in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der vorgenannten ausländerrechtlichen Bestimmung ist kein Raum, da keiner der in § 53 AuslG geregelten Tatbestände einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan entgegensteht. Soweit die Beklagte durch das Verwaltungsgericht verpflichtet worden ist, festzustellen, daß die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich einer Abschiebung nach Afghanistan vorliegen, ist das Urteil der Vorinstanz folglich auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abzuändern und die erhobene Asylverpflichtungsklage insgesamt abzuweisen. 2. Daß für den Kläger in seiner Heimat die konkrete Gefahr bestünde, der Folter unterworfen zu werden (vgl. § 53 Abs. 1 AuslG), ist nicht ersichtlich. Auch für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 2 AuslG (Gefahr der Todesstrafe für eine in dem Aufnahmestaat verfolgt Straftat des Ausländers) bietet der Fall keine Anhaltspunkte. 3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann zu Gunsten des Klägers auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich einer Abschiebung nach Afghanistan festgestellt werden. Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung ist nur dann zu gewähren, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung eine von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden hätte (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A -). Wie bereits umfassend dargelegt, besteht eine solche auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG erforderliche staatliche oder quasi-staatliche Ordnung in Afghanistan nicht. 4. Auch die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die deshalb zu prüfen ist, weil der Kläger mit seinem hauptsächlich auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG gerichteten Begehren erfolglos bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, 421), vermag zu seinen Gunsten nicht einzugreifen. Zunächst scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine individuelle, gerade in der Person des Klägers begründet Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - die hier unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sie auf Maßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329)) - aus. Eine solche Gefährdung ergibt sich für den Kläger in der für die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, a.a.O.) zunächst nicht aufgrund einer ihm in Afghanistan wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) drohenden Verfolgung durch die dortigen Machthaber. Der Senat hat schon in seinem bereits zitierten Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 ungeachtet der in den ersten Jahren nach dem Sturz der kommunistischen Regierung im Jahre 1992 auch gegen einfache Mitglieder oder Unterstützer der früheren Staatspartei DVPA ausgeübten Repressalien eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, auch heute noch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der DVPA oder einer während der kommunistischen Zeit für diese Partei geäußerten Sympathie verfolgt zu werden, verneint. Schon aus den von ihm für diese Entscheidung herangezogenen Erkenntnisquellen ergab sich nämlich, daß trotz der in der ersten Zeit nach dem Sturz des Nadschibullah-Regimes verübten Repressionen gegen Angehörige der DVPA und der entsprechenden, von der Übergangsregierung Rabbani hierzu erlassenen Anordnungen eine allgemeine, letztlich jedes frühere Mitglied der DVPA erfassende Verfolgung von Kommunisten in Afghanistan ausblieb (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 14, vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32 und vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen). Hierbei wurde vor allem darauf hingewiesen, daß zahlreiche, auch prominente DVPA-Mitglieder und -Funktionäre sowie führende Repräsentanten der Regierung Nadschibullah, soweit sie nicht im Ausland oder im Norden des Landes Zuflucht gesucht hatten, entsprechend den jeweiligen familiären und ethnischen Bindungen Anschluß an die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppierungen gefunden hatten. Alle Mudjaheddin-Fraktionen und auch die der kommunistischen Ideologie in besonderer Weise feindlich gegenüberstehenden Taliban hatten Angehörige und Anhänger der früheren DVPA in ihren Reihen aufgenommen, insbesondere soweit es sich um dringend benötigte Fachkräfte und frühere Offiziere der ehemaligen afghanischen Armee handelte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Januar 1994 an das VG München, vom 19. September 1994 an das VG Würzburg, vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 9 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32). Durch diesen Prozeß, der zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen zwischen den verfeindeten Bürgerkriegsparteien führte, kam es zu einer weitgehenden Absorption der weitaus meisten der ehemaligen Kommunisten durch die verschiedenen Mudjaheddin- Gruppen (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 11). Im Hinblick hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1996, gestützt vor allem auf entsprechende Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes, angenommen, daß die bloße Mitgliedschaft in der früheren DVPA gegenüber der Bindung an die nunmehr im Land herrschenden Personen und Organisationen weitgehend an Bedeutung verloren hat und allein zu keinen Verfolgungsmaßnahmen durch die im Land herrschenden Machthaber mehr führt. Als weiterhin gefährdet hat der Senat vielmehr nur solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung angesehen, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung einnahmen, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudjaheddin verantwortlich gemacht werden können. Die von dem Senat nach Erlaß seines Grundsatzurteils vom 8. Juli 1996 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, des Deutschen Orient-Instituts und des Journalisten Dr. Mostafa Danesch geben, ebenso wie die ihm ansonsten zugänglich gewordenen Erkenntnisquellen, keine Veranlassung, die Verfolgungsgefährdung für ehemalige Angehörige der DVPA in grundsätzlich anderer Weise zu beurteilen und nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auch für solche ehemaligen DVPA-Mitglieder anzunehmen, die neben ihrer Parteimitgliedschaft keine weiteren Funktionen bekleidet oder lediglich Aufgaben unterhalb der Leitungs- oder Führungsebene in Verwaltung, Geheimdienst oder Militär wahrgenommen haben oder aber als herausgehobene Funktionsträger nicht für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen in Erscheinung getreten sind. Das Auswärtige Amt geht in Übereinstimmung mit seiner schon in den oben genannten früheren Auskünften mitgeteilten Einschätzung auch weiterhin davon aus, daß in ganz Afghanistan die Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften in der Zeit der kommunistischen Herrschaft allein in der Regel nicht mehr zum Anlaß für Repressalien genommen wird. Gefährdet seien - so das Auswärtige Amt - lediglich Personen, die persönlich für Gewalttaten während des kommunistischen Regimes bzw. im Verlaufe der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen verantwortlich gemacht würden sowie - allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten kommunistischen Regierung in immer geringerem Maße - prominente Funktionäre des kommunistischen Regimes und des früheren Geheimdienstes Khad. Die Gefährdung sei dabei um so größer, je prominenter die Person sei. In allen anderen Fällen sei eine Gefährdung gering und vermindere sich mit wachsendem Zeitabstand zum Ende der kommunistischen Herrschaft noch mehr (Auskunft vom 19. März 1997 an den Senat, Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember 1996), vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) und vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)). Nach Ansicht des Autors und Journalisten Dr. Mostafa Danesch ist das Risiko eines ehemaligen Angehörigen der DVPA, bei Rückkehr nach Afghanistan dort wegen seiner kommunistischen Vergangenheit Verfolgungseingriffen ausgesetzt zu werden, wesentlich davon abhängig, in welchem Herrschaftsbereich sich der Betreffende aufhält bzw. in welches Machtgebiet er im Falle seiner Rückkehr gelangen würde. Bei seinen Vernehmungen als Sachverständiger durch das Verwaltungsgericht Köln am 17. September 1996 und durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 1. Oktober 1996 sowie in seinem auf Anforderung des Senats erstatteten Gutachten vom 5. April 1997 hat Dr. Danesch eine Gefährdung ehemaliger DVPA-Angehöriger in den - zum Zeitpunkt der vorgenannten Vernehmungen als Sachverständiger und bei Erstattung des Gutachtens für den Senat noch allein von General Dostum beherrschten - afghanischen Nordprovinzen für den Regelfall verneint. General Dostum habe - so Dr. Danesch - die Administration aus kommunistischer Zeit mit ihren Führungskadern im wesentlichen unverändert übernommen, zu denen viele kommunistische Intellektuelle gehört hätten (Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 1996, Seite 6, und Sitzungsprotokoll des Bayerischen VGH vom 1. Oktober 1996, Seiten 8 und 9). Zwar habe Dostum mit Rücksicht auf seine radikal-islamischen Bündnispartner etliche bekannte Ex-Kommunisten und -Funktionäre des alten Regimes ins Ausland geschickt. Die im Land verbliebenen ehemaligen DVPA-Mitglieder und -Funktionsträger sowie frühere Khad-Angehörige und -Mitarbeiter hätten aber im Norden wegen ihrer kommunistischen Vergangenheit grundsätzlich nichts zu befürchten. Eine - allerdings nicht mit der bei ihnen vermuteten kommunistischen Gesinnung im Zusammenhang stehende - Gefährdung könne sich vor allem für prominente Angehörige von Parteikadern der ehemaligen DVPA allenfalls aus einer aktuellen oder früheren Opposition gegenüber Dostum ergeben. Im Blickfeld der Sicherheitsbehörden im Norden stünden vor allem solche Personen, die den maßgeblich für den Sturz des Najibullah-Regimes verantwortlichen Kurswechsel Dostums zu den Mudjaheddin im Jahre 1991 nicht mitvollzogen und ihm gegenüber deshalb eine feindliche oder oppositionelle Haltung eingenommen hätten. Im übrigen könnten in den Norden zurückkehrende ehemalige Kommunisten wegen Vorgängen aus der Zeit vor 1992 durch Vergeltungsakte örtlicher Kommandanten oder durch Blutrache von Familienangehörigen damals getöteter oder verfolgter Personen gefährdet sein (Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 1996, Seite 8 und Sitzungsprotokoll des Bayerischen VGH vom 1. Oktober 1996, Seiten 8 bis 10; Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seiten 77 ff. sowie Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg, Seite 13). Für das Herrschaftsgebiet der ehemaligen afghanischen Regierung unter Prof. Rabbani und Schah Ahmad Massoud hat Dr. Danesch bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Köln am 17. September 1996 die Auffassung vertreten, im Bereich der (damals noch zum Herrschaftsbereich der früheren Regierung gehörenden) Hauptstadt Kabul seien alle ehemaligen Kommunisten allein wegen ihrer Mitgliedschaft zur DVPA gefährdet. Es gebe in Kabul - so Dr. Danesch - eine schwarze Liste, auf der unliebsame Personen vermerkt seien. Er selbst habe im Juni 1996 beobachtet, daß in einem Paßamt vor Ausstellung eines Passes Einsicht in eine solche Liste, eine relativ dicke Kladde, genommen worden sei. Hierin seien alle Gegner Rabbanis und Massouds nach Namen, Funktion und Mitgliedschaft vermerkt. Man müsse sich vor Augen halten, daß ehemalige Kommunisten a priori als Feinde des Gottesstaates eingestuft würden. Auch ehemalige Mitglieder der kommunistischen Partei auf unterster Ebene seien gefährdet. Unter den mehreren tausend Gefangenen der Regierung befänden sich mehrere hundert ehemalige Mitglieder der kommunistischen Partei (Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 1996, Seiten 9 bis 11). In seinem für den Senat erstatteten Gutachten vom 5. April 1997 hat Dr. Danesch das Verfolgungsrisiko von Angehörigen und Funktionären der gestürzten kommunistischen Regierung und der sie tragenden Organisationen im Herrschaftsgebiet von Rabbani und Massoud unter Berücksichtigung der nachfolgend eingetretenen politischen Entwicklung differenzierter beurteilt. Es bestehe - so der Gutachter - bei den Behörden der ehemaligen Regierung nach dem Verlust von Kabul und dem Eingehen des Bündnisses mit den Nordprovinzen gegen die Taliban kein erkennbares Interesse an der Verfolgung einfacher DVPA-Mitglieder und -Funktionäre, unterrangiger Offiziere der früheren Armee und als unbelastet geltender Angehöriger des ehemaligen Geheimdienstes mehr. Herausgehobene Funktionsträger oder Militärangehörige, die einer Beteiligung an Verbrechen gegen die Mudjaheddin beschuldigt würden, seien allerdings weiterhin sowohl Repressalien der Behörden als auch Vergeltungsakten örtlicher Kommandanten oder betroffener Familien ausgesetzt (Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 58, 77 ff., ebenso Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg, Seite 14). Die größte Gefahr, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, bestehe nach Ansicht von Dr. Danesch für ehemalige DVPA-Mitglieder und Angehörige sowie Mitarbeiter oder Unterstützer des im April 1992 gestürzten kommunistischen Regimes im Herrschaftsgebiet der Taliban. Von diesen würden - so der Sachverständige bei seiner Vernehmung durch den Bayerischen VGH am 1. Oktober 1996 - ehemalige Kommunisten als Gottlose angesehen und entsprechend behandelt. Es reiche schon, bei den Taliban als Intellektueller zu gelten, denn diese würden mit Kommunisten gleichgesetzt und verdienten in den Augen der Taliban als Feinde des Gottesstaates den Tod. Jeder Rückkehrer, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht den Vorstellungen der Taliban entspreche, müsse mit sofortiger Verhaftung und intensiven Nachforschungen nach dem Grund der Einreise und dem bisherigen Aufenthalt rechnen. Werde der Rückkehrer dabei als Kommunist entlarvt, sei er in den Augen der Taliban des Todes würdig, ohne auch nur vor ein Gericht gestellt zu werden. Die hunderttausend bzw. zweihunderttausend früher in Afghanistan lebenden Kommunisten seien, ebenso wie die dort ehemals beheimateten Intellektuellen, ins Ausland geflüchtet. Die wenigen Kommunisten, die sich noch im Bereich der Taliban aufhielten, würden bei Hauskontrollen entdeckt oder durch Denunziationen ausfindig gemacht und hingerichtet. Ein differenzierteres Bild der Gefährdungssituation ehemaliger Kommunisten und Mitarbeiter sowie Helfer des Nadschibullah-Regimes im Gebiet der Taliban zeichnet Dr. Danesch dagegen wiederum in seinem Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat. Die politischen Fronten in Afghanistan seien - so Dr. Danesch in dem vorerwähnten Gutachten - stets eng mit Stammesloyalitäten und anderen Faktoren verquickt. Es gebe deshalb keine einfachen Feindbilder, an denen man die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ablesen könne. Diese Stammesbindungen hätten auch das Verhältnis der Taliban zu dem von ihnen nach der Einnahme Kabuls hingerichteten letzten kommunistischen Staatspräsidenten Nadschibullah bestimmt. Die entgegen vorheriger Absprachen und Ankündigungen erfolgte Hinrichtung Nadschibullahs und seines Bruders sei wesentlich darauf zurückzuführen, daß der frühere Staatspräsident trotz seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit nicht dem paschtunisch beherrscht Khalq-Flügel innerhalb der DVPA angehört, sondern dem tadschikisch dominierten Partscham- Flügel, und damit nach Auffassung der Taliban sein Volk verraten habe. Der Stammeszugehörigkeit komme auch im Verhältnis der Taliban zu einfachen Mitgliedern und Sympathisanten der DVPA und unterrangigen Angehörigen und Mitarbeitern des früheren Khad wesentliche Bedeutung zu. Es sei eine Tatsache, daß viele paschtunische Mitglieder der früheren Khalq-Fraktion der DVPA, insbesondere Offiziere, sich den Taliban angeschlossen hätten und nunmehr gegen deren Kriegsgegner kämpften. Der Bürgerkrieg sei hierdurch zu einem Krieg der Paschtunen gegen die anderen afghanischen Völker geworden. Diese auf Seiten der Taliban kämpfenden einfachen Mitglieder der DVPA blieben - zumindest vorläufig bis zum Ende des Bürgerkrieges - unbehelligt. Gleiches gelte für Paschtunen, die früher einfache Mitglieder oder Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad gewesen seien, wobei diese Personen allerdings dann von Repressalien der Taliban wie auch durch Blutrache bedroht seien, wenn sie in der Bevölkerung als Denunzianten bekannt seien oder von dieser der Verübung von Verbrechen verdächtigt würden. Anderen Volksgruppen zugehörige Personen seien dagegen auch als einfache Partei- oder Geheimdienstmitglieder akut von Verfolgung bedroht, insbesonderen dann, wenn sie Mitglieder der Partscham-Fraktion innerhalb der DVPA gewesen seien oder sich im Ausland gegen die Taliban ausgesprochen hätten. Ungeachtet ihrer Stammeszugehörigkeit seien bekannte Regierungsmitglieder, Funktionäre der DVPA, Offiziere des Geheimdienstes Khad und Personen, die während der kommunistischen Zeit in Verwaltung oder Justiz eine herausgehobene Stellung inne gehabt hätten, gefährdet, wobei eine unbarmherzige Verfolgung vor allem dann zu erwarten sei, wenn zur kommunistischen Vergangenheit noch eine oppositionelle oder antipakistanische Haltung hinzutrete (Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 55, 56 und 75, 76). Nach Aussage der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international findet in den von der Nordallianz beherrschten Gebieten eine systematische Verfolgung von DVPA-Mitgliedern nicht statt. Allerdings seien einzelne Personen sowohl im Machtbereich der gestürzten Rabbani-Regierung als auch im Gebiet von Dostum zur Rechenschaft gezogen worden. Diejenigen Parteimitglieder und Offiziere, die während der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Nadschibullah-Regimes keines Vergehens für schuldig befunden worden seien, seien geduldet worden und hätten bei den jeweiligen Machthabern sogar Aufgaben übernehmen können. Im Hinblick hierauf hätten einfache Mitglieder der DVPA und einfache Angehörige des Geheimdienstes Khad und deren Familienangehörige bei einer Rückkehr in das Gebiet der Nordallianz nicht unbedingt mit Verfolgung zu rechnen. Dies gelte selbst für Mitglieder der DVPA, die hohe Posten in der Verwaltung und in der Armee inne gehabt hätten. Auch der Aufenthalt in der früheren Sowjetunion zur Ausbildung und zum Zwecke der Arbeitstätigkeit sei in der Regel kein Grund mehr für Repressalien. Dies werde auch daran deutlich, daß bei der Regierung der Nordallianz führende Mitglieder der DVPA und Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad im administrativen und militärischen Bereich tätig seien. Werde allerdings der Vorwurf erhoben, daß die früheren Funktionsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit sich individueller Vergehen schuldig gemacht hätten, seien Maßnahmen gegen diese Person zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit, mit der derartige Verfolgungsmaßnahmen und Repressionen zu befürchten seien, hänge vom Einfluß der Familie der geschädigten Person wie auch vom Einfluß der Familie des Rückkehrers ab. Die Gefahr, in die Verfolgung gegen den Familienangehörigen einbezogen zu werden, bestehe auch für nahe Familienmitglieder der betroffenen Personen (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat, Seiten 8 und 13). Im Machtbereich der Taliban müßten - so amnesty international - frühere Mitglieder der DVPA und insbesondere Angehörige des Geheimdienstes Khad ohne weiteres mit Repressionsmaßnahmen rechnen, denn sie würden dort als Ungläubige betrachtet, die dem Islam abgeschworen hätten und die deshalb in den Augen der Taliban die Todesstrafe verdienten. Andererseits treffe es zu, daß zahlreiche Kommunisten der Khalq-Fraktion in der Armee der Taliban dienten. Dies erkläre sich dadurch, daß sich bei den Taliban die Vorstellung vom Islam mit dem sogenannten Paschtunwali, dem Ehrencodex der Paschtunen, vermischt hätten. Die früher der Khalq-Fraktion der DVPA angehörigen Paschtunen könnten deshalb vor Behelligungen in der Regel sicher sein, solange sie sich nicht gegen die Taliban erhöben. Die Hinrichtung des früheren Präsidenten Nadschibullah und seines Bruders stelle hier eine Ausnahme dar. Sie seien offensichtlich auf Drängen der Khalqis ermordet worden, weil Najibullah beim gescheiterten Tanai-Putsch zahlreiche Khalqis habe hinreichten lassen. Auch für das Herrschaftsgebiet der Taliban gelte, daß frühere Funktionsträger, die Angehörigen der Mudjaheddin geschadet hätten, mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müßten. Da die Taliban einen rein paschtunischen Staat schaffen wollten, bestehe die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen für Rückkehr im übrigen auch dann, wenn sie unabhängig von ihrer früheren Tätigkeit einer anderen Volksgruppe angehörten (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat, a.a.O.). Der Senat vermag den dargestellten Aussagen der verschiedenen, von ihm um Auskunft erbetenen Stellen bzw. Personen keine hinreichenden Anzeichen dafür zu entnehmen, daß in ihr Heimatland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige - gegebenenfalls in Zusammenhang mit ihrer Volkszugehörigkeit - schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur früheren DVPA, dem ehemaligen Geheimdienst Khad oder den Streitkräften während der kommunistischen Herrschaft auch heute noch Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber des Landes droht. Daß die bloße Parteimitgliedschaft und der Dienst im früheren Geheimdienst Khad bzw. in den ehemaligen afghanischen Streitkräften als solcher in den nicht von den Taliban beherrschten nördlichen bzw. nordöstlichen Provinzen Afghanistans keine Gefährdung nach sich zieht, wird von allen Gutachtern bzw. auskunftgebenden Stellen einvernehmlich angenommen. Allerdings beziehen sich die oben erwähnten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und das Gutachten von Dr. Danesch auf einen Zeitraum, in dem die mit der früheren afghanischen Regierung verbündeten Nordprovinzen noch allein von General Dostum beherrscht wurden, dessen Verhalten gegenüber Angehörigen und Funktionären der DVPA und des Khad von einer betont pragmatischen, nicht von radikalislamischen Vorstellungen beeinflußten Haltung geprägt ist. Diese beherrschende Stellung in den Nordprovinzen hat General Dostum zumindest vorübergehend eingebüßt, nachdem sich der mit ihm verbündete Kommandant Malik Pahlewan vorübergehend auf die Seite der Taliban geschlagen hatte und Dostum nach Eroberung seines Hauptquartiers und der kurzfristigen Besetzung von Mazar- e-Sharif durch Taliban-Milizen am 24. Mai 1997 zur Flucht und zu einem zeitweiligen Exil in der Türkei gezwungen worden war (vgl. hierzu: Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung und Neue Zürcher Zeitung, jeweils vom 26. Mai 1997). Zwar ist es General Dostum nach seiner Rückkehr im September 1997 (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997) gelungen, seine militärische und politische Position in den Nordprovinzen wieder zu festigen und seinerseits General Malik aus Afghanistan zu vertreiben (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 26. November 1997). Gleichwohl ist die politische und militärische Kräfteverteilung im Norden nach wie vor unklar, und es ist davon auszugehen, daß der Einfluß der einer islamischen Gesellschaft fundamentalistischer Prägung wesentlich näher stehenden regionalen Kommandanten erheblich zugenommen hat. Gleichwohl verbietet sich die Annahme, die Lage der in den Nordprovinzen lebenden oder dorthin zurückkehrenden ehemaligen Kommunisten oder Mitarbeiter des früheren kommunistischen Regimes habe sich durch die aktuelle politische Entwicklung wesentlich verschlechtert. Die in ihrer Machtposition gestärkten örtlichen und regionalen Kommandanten und Stammesführer verfügten nämlich auch schon unter der Ägide General Dostums über eine weitgehende, von der Zentralverwaltung in Mazar-e-Sharif grundsätzlich respektierte Autonomie, die es ihnen erlaubt hätte, letztlich unbehindert gegen in ihrer Region lebende frühere Kommunisten vorzugehen (vgl. Deutsches Orient- Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das Verwaltungsgericht Gießen, Seite 17). Die Tatsache, daß es zu solchen Verfolgungen nicht gekommen ist, belegt, daß schon damals ein entsprechendes Verfolgungsinteresse bei diesen Machthabern nicht bestand. Die nunmehr eingetretenen politischen Prozesse und Veränderungen haben die Bedeutung der in die kommunistische Zeit zurückreichenden Vorgänge noch weiter in den Hintergrund gedrängt. Die Situation in den Nordprovinzen ist durch die schwierige, von der anhaltenden Bedrohung durch die Eroberungsbestrebungen der Taliban und durch interne Querelen geprägte Lage gekennzeichnet. Daß in dieser Situation eventuell noch bestehende Feindschaften und Animositäten gegenüber früheren Kommunisten keine bedeutsame Rolle mehr spielen, ist offensichtlich. Auch für den Machtbereich der Taliban liefern die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nach wie vor keine zureichenden Anhaltspunkte für die Gefährdung eines afghanischen Rückkehrers allein wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur DVPA, zum ehemaligen Geheimdienst Khad oder zu den unter kommunistischer Führung stehenden ehemaligen afghanischen Streitkräften. Diese Erkenntnisse lassen zwar keinen Zweifel daran, daß die Taliban aufgrund ihrer radikal-islamischen Einstellung dem im Jahre 1992 gestürzten kommunistischen Regime und den von ihm während seiner Herrschaft in Afghanistan verfolgten Zielen in besonderer Weise feindlich gegenüberstehen. Wie noch darzulegen sein wird, verdeutlichen die vorliegenden Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten und Presseberichte jedoch ebenso, daß sich diese feindliche Haltung bislang nicht in einer umfassenden oder auch nur breiter angelegten Verfolgung von Funktionsträgern und Anhängern dieses Regimes oder von Mitgliedern oder Sympathisanten der damaligen Staatspartei DVPA niedergeschlagen hat. Dieses Fehlen einer gegen alle ehemaligen Kommunisten gerichteten Verfolgung ist vor dem Hintergrund der durch die Taliban in ihrem Herrschaftsbereich geschaffenen Ordnung, die durch eine unnachsichtige Ahndung als abweichend betrachteter religiöser, politischer und gesellschaftlicher Vorstellungen und Verhaltensweisen geprägt ist, besonders auffällig. Aufgrund ihrer Herkunft und Ausbildung vertraten und vertreten die Taliban einen Islam nach streng fundamentalistischen Grundsätzen. Nach ihren Anschauungen bedarf es einer Umgestaltung der Gesellschaft und des Staatswesens nach den Gesetzen des islamischen Rechts unter Anwendung des Strafrechts der Sharia, der strikten Durchsetzung islamischer Sittlichkeitvorstellungen einschließlich einer konsequenten Trennung der Lebensbereiche von Mann und Frau und der radikalen Eliminierung westlicher, als dekadent empfundener Lebensformen (vgl. Die Zeit vom 6. Dezember 1996; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. September 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 1997; ZDWF-Bericht zur Lage in Afghanistan vom September 1996, Seite 6 f.; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 27; derselbe, Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg). Diese orthodox-fundamentalistische Sichtweise bedingt im Zusammenspiel mit den überlieferten paschtunischen Stammesprinzipien eine Vorstellungswelt, die selbst unter Anlegung traditioneller islamischer Maßstäbe als extrem übersteigert zu bezeichnen ist. Zur Durchsetzung ihrer Prinzipien haben die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten vielfältige, die Entfaltungsmöglichkeiten der Bevölkerung wesentlich einschränkende Verhaltensregeln eingeführt und zahlreiche zur Einhaltung dieser Gebote dienende Verbote erlassen. Umfassende Verhaltensmaßregeln bestimmen das tägliche Leben der im Machtbereich der Taliban lebenden Bevölkerung nach streng islamischen Grundsätzen. Männer, zu denen bereits männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr gehören, sind verpflichtet, zweimal täglich die Moschee zum Gebet aufzusuchen (Neue Zürcher Zeitung vom 3. Oktober 1996; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 9). Streng untersagt wurden sämtliche als westlich-dekadent eingestufte Lebensweisen und Lebensäußerungen, wie etwa Fernsehen, der Betrieb und Besuch von Kinos und Tanzveranstaltungen, das Hören moderner Musik, Fußball- und Kartenspielen, sowie das Rauchen und der Genuß von Alkohol und Drogen (Frankfurter Rundschau vom 25. September 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 30. September 1996; Süddeutsche Zeitung vom 28. September 1996; Der Spiegel vom 7. Oktober 1996; Süddeutsche Zeitung vom 23. Oktober 1996; ZDWF-Bericht zur Lage in Afghanistan vom September 1996, Seite 10; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 70). Verboten ist darüber hinaus etwa auch - wegen eines angeblich im Koran ausgesprochenen Verbots - das Fotografieren, insbesondere das Aufnehmen "lebender Körper" (Neue Zürcher Zeitung vom 3. Oktober 1996; Der Spiegel vom 7. Oktober 1996; Süddeutsche Zeitung vom 10. März 1997), der Besitz von Bildern, auf denen Menschen und Tiere abgebildet sind, der Gebrauch von Spielzeug, das Lebewesen ähnelt, das Tragen von Kruzifixen (Süddeutsche Zeitung vom 7. Oktober 1997) sowie das Wegwerfen und Vernichten beschriebenen Papiers, weil sich hierauf - so die offizielle Version - Suren aus dem Koran befinden könnten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Dezember 1996). Die Kleidung und das äußere Erscheinungsbild der im Machtbereich der Taliban lebenden Bevölkerung unterliegt strenger Reglementierung. Männer haben nach herkömmlicher Tradition Kappen oder Turbane zu tragen und sich den Bart in natürlicher Länge wachsen zu lassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. April 1997 (Stand: April 1997); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 30. September 1996; Süddeutsche Zeitung vom 30. September 1996). Frauen müssen, falls sie sich außerhalb ihrer Wohnung oder ihres Hauses aufhalten, eine Burqua tragen, ein den gesamten Körper verhüllendes Gewand, das als einzige Öffnungen Sehschlitze enthält (Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen Choong-Hyun Paik über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 11. Oktober 1996, Seite 21 (Abschnitt 71); Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 65; Süddeutsche Zeitung vom 5. Oktober 1996; Der Spiegel vom 7. Oktober 1996; Süddeutsche Zeitung vom 18. Oktober 1996; amnesty international vom März 1997). Ihnen ist überdies jeglicher Gebrauch von Kosmetikartikeln untersagt (Süddeutsche Zeitung vom 18. Oktober 1996; amnesty international vom März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 11). Die Überzeugung der Taliban, die gesellschaftliche Rolle der Frau beschränke sich auf ihre Aufgaben im Hause und in der Familie, hat zu einer weitgehenden Verbannung der Frauen und Mädchen aus dem öffentlichen Leben und der Arbeitswelt geführt. Für Frauen gilt ein umfassendes Arbeitsverbot (Die Zeit vom 4. Oktober 1996; Der Spiegel vom 7. Oktober 1996; Frankfurter Rundschau vom 10. Oktober 1996; Süddeutsche Zeitung vom 18. Oktober 1996; amnesty international vom März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 65), das nur für unumgänglich notwendige Ausnahmefälle, wie etwa im Gesundheitswesen und für die Personenkontrolle am Flughafen, gelockert wird (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) und vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); amnesty international, Jahresbericht 1997). Mädchen sind vom Schulbesuch und von jeglicher Berufsausbildung ausgeschlossen; sämtliche Mädchenschulen wurden geschlossen (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 16. Oktober 1996 des Lageberichts vom 26. Juli 1996; Lageberichte vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) und vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); Deutsches Orient-Institut vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen; Süddeutsche Zeitung vom 18. Oktober 1996; Der Spiegel vom 7. Oktober 1996). Die weiblichen Staatsangestellten in Kabul wurden unter der - zumeist nicht eingehaltenen - Zusage der Gehaltsfortzahlung nach Hause geschickt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)). Nach einer entsprechenden Anordnung des von den Taliban eingerichteten "Amtes für die Einhaltung der Sharia und der Bekämpfung des Bösen" (abgedruckt als Anlage I des Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen Choong Hyun Paik über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 20. Februar 1997) ist es Frauen weiterhin verboten, sich ohne "legale" männliche Begleitung in die Öffentlichkeit zu begeben, sich in ein Auto zu setzen, Taxi zu fahren oder zu reisen. Daneben ist auch die Einladung von Frauen zu Festlichkeiten in Hotels untersagt. Frauen dürfen darüber hinaus generell nicht mit fremden männlichen Personen sprechen (vgl. zum Vorstehenden auch: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997; ZDWF-Bericht zur Lage in Afghanistan vom September 1996, Seite 10; amnesty international, Jahresbericht 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 65). Ihnen ist es auch nicht möglich, selbst bei Behörden oder bei sonstigen Institutionen vorzusprechen (Dr. Danesch, a.a.O., Seite 12). Frauen sind überdies vom Besuch der Moschee ausgeschlossen (Die Zeit vom 6. Dezember 1996). Durch eine im Oktober 1997 erlassene Anordnung wurde Frauen überdies die Behandlung in den bestehenden, auch mit Männern belegten Krankenhäusern verweigert (Frankfurter Rundschau vom 25. Oktober 1997). Daneben haben die Taliban weitere wesentliche Freiheitsrechte, z. B. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und das Recht der Presse zur freien Berichterstattung, außer Kraft gesetzt oder zumindest erheblich eingeschränkt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. April 1997 (Stand: April 1997); Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 10). Von diesen Verboten und Einschränkungen ist auch die ausländische Presse betroffen. So müssen alle Journalisten aus dem Ausland, die nicht fest in Kabul akkreditiert sind, in einem mehrere Kilometer vom Stadtzentrum entfernten Hotel wohnen. Sie dürfen nur offizielle Taxis, nicht aber andere Verkehrsmittel benutzen und stehen unter der ständigen Begleitung eines offiziell zugeteilten Dolmetschers, der laufende Berichte über den Journalisten und die von diesem im einzelnen geführten Gespräche zu erstellen hat (Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 13 und 14). Die Taliban haben seit ihrem Eingreifen in den afghanischen Bürgerkrieg keinen Zweifel daran gelassen, daß sie keinerlei Abweichung von den von ihnen erlassenen Vorschriften und ihren der Bevölkerung verordneten Verhaltensmaßregeln dulden und jegliche Zuwiderhandlung gegen diese Normen und Sittlichkeitsgebote konsequent und unnachsichtig ahnden würden. Hierbei haben sie keinerlei Rücksicht auf die bisherigen Lebensgewohnheiten der Bevölkerung genommen, sondern haben ihre gesellschaftlichen und sittlichen Vorstellungen zunächst im Süden und Westen Afghanistan, danach in Kabul sowie in dem von ihnen kurzfristig eroberten Mazar-e-Sharif unverzüglich und gegen teilweise heftigen Widerstand durchgesetzt oder durchzusetzen versucht. Wie zahlreiche Berichte belegen, gingen die Taliban besonders unnachsichtig gegen Frauen vor, die der Übertretung der geltenden Bekleidungsvorschriften bzw. des Verbots, allein in der Öffentlichkeit aufzutreten, beschuldigt wurden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 an den Senat; Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember 1996) und vom 26. April 1997 (Stand: April 1997); amnesty international, Schwere Übergriffe im Namen der Religion, November 1996; Jahresbericht 1997 und Bericht vom März 1997 "Gewalt im Namen der Religion"; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat). Hierbei wurden schon geringfügige Abweichungen von den geltenden Vorschriften zum Anlaß für Repressalien gegen die betreffenden Frauen genommen. So wurden Frauen in schwerwiegender Weise geschlagen und mißhandelt, weil Teile ihrer Bekleidung verrutscht und Körperteile wie Fußgelenke und Hände zu sehen waren (amnesty international, "Gewalt im Namen der Religion", März 1997 sowie Jahresbericht 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 66) oder weil sie sich unbegleitet oder scheinbar ohne zureichenden Grund in der Öffentlichkeit zeigten (amnesty international, "Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996, Seite 13). Auch Männer, die aus Sicht der Taliban gegen die geltenden Bekleidungsregeln oder gegen sonstige Vorschriften verstießen, waren Repressalien ausgesetzt. So wurden beispielsweise Männer, die nicht die vorgeschriebenen Gebetsmützen trugen, öffentlich kahl geschoren (Süddeutsche Zeitung vom 23. Oktober 1996). Das gleiche Schicksal erlitten Männer, die angeblich zu lange Haare trugen (Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen Choong Hyun Paik über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 20. Februar 1997, Seite 12 (Abschnitt 41)). Männer, die keinen Bart trugen oder deren Bart nicht die ausreichende Länge aufwies oder rasiert war, wurden von ihrer Arbeitsstelle entlassen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Dezember 1996) oder festgehalten oder inhaftiert, bis der Bart die richtige Länge erreicht hatte (ZDWF-Bericht zur Lage in Afghanistan vom September 1996, Seite 9 und 10). Gewaltsam durchgesetzt wurde und wird etwa auch die Anweisung zur regelmäßigen Teilnahme am Gebet. So wurden in zahlreichen Fällen Männer durch Schläge zum Besuch der Moschee gezwungen (Die Zeit vom 6. Dezember 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 1997; amnesty international, Jahresbericht 1997). Wegen der Nichtbeachtung der Gebetsverpflichtung soll nach Angaben von amnesty international in Kabul sogar ein Mann getötet worden sein (vgl. Jahresbericht 1997). Neben weiteren schwerwiegenden Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban, wie z. B. die zwangsweise Rekrutierung männlicher Jugendlicher zum Kriegsdienst (Neue Zürcher Zeitung vom 15. Oktober 1996; amnesty international, Jahresbericht 1997), kam und kommt es durch die Anwendung der Sharia und der hierin vorgesehenen Todes- und Körperstrafen zu zahlreichen Hinrichtungen, Amputationen und der Vollstreckung von Prügelstrafen (Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 1997; Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 16. Oktober 1996 des Lageberichts vom 26. Juli 1996, Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember 1996) vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) und vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 11; amnesty international "Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996, Seiten 33 ff.). Die Taliban scheuen auch nicht vor Behinderungen von UN-Delegationen und in Afghanistan tätigen internationalen Hilfsorganisationen zurück, falls diesen Verstöße gegen geltende Verhaltensvorschriften zur Last gelegt werden. So wurden etwa drei UN- Vertreter durch die Taliban des Landes verwiesen, weil sie aus Protest gegen die diskriminierende Behandlung einer UN-Mitarbeiterin ein Treffen mit Talibanvertretern verlassen hatten (Die Welt vom 30. September 1997). Am 29. September 1997 wurde eine von der EU-Menschenrechtskommissarin geleitete Delegation der Europäischen Union in Kabul unter dem Vorwurf, in einem Krankenhaus unerlaubt Fotos von Frauen gemacht zu haben, vorübergehend festgenommen (Die Welt und Frankfurter Rundschau, jeweils vom 30. September 1997). Rücksichtslose Härte bestimmt weiterhin das Vorgehen der Taliban im Kampf gegen den Bürgerkriegsgegner und die ihn aus Sicht der Taliban unterstützenden Personen sowie gegen tatsächliche oder vermutete politische Opponenten. Opfer der Verfolgung durch die Taliban wurden im Anschluß an die Einnahme Kabuls im September 1996 in großer Zahl Personen, die der Zugehörigkeit zur vertriebenen Regierung Rabbani oder zu deren Streitkräften verdächtigt wurden oder die als Unterstützer des Regimes von Rabbani und Shah Massoud galten (Süddeutsche Zeitung vom 28. September 1996; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember) und vom 25. April 1997 (Stand: April 1997); amnesty international "Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996, dieselben "Gewalt im Namen der Religion", März 1997 sowie Jahresbericht 1997). Ende Juli 1997 wurden im Zusammenhang mit dem Vorrücken der Anti-Taliban-Allianz auf Kabul in mehreren Kabuler Stadtteilen Razzien durchgeführt, in deren Verlauf Hunderte von Menschen, vorwiegend Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Hazaras unter dem Vorwurf der Sympathisierung mit der Taliban-Opposition festgenommen und mißhandelt wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); Die Welt vom 27. Juli 1997). Auch in anderen von den Taliban besetzten Landesteilen waren nach den vorliegenden Erkenntnissen Einzelpersonen oder Teile der Bevölkerung, die der Unterstützung der Kriegsgegner verdächtigt wurden, Zielscheibe von Übergriffen durch die Taliban. Bereits in den Jahren 1994 und 1995 kam es nach Informationen von amnesty international in Kandahar und Herat zu willkürlichen Tötungen von Zivilisten durch Taliban wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Beteiligung an Anti-Taliban-Bestrebungen ("Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996, Seiten 16 und 17). Zahlreiche Personen wurden darüber hinaus in den Provinzen Herat und Farah wegen angeblicher Sympathie für den früheren Gouverneur Ismail Khan inhaftiert (amnesty international "Gewalt im Namen der Religion", März 1997). Am 15. Juli 1996 sollen - wiederum in Herat - 30 junge Männer wegen angeblicher Opposition von den Taliban hingerichtet und am 22. Oktober 1996 in einem Dorf nördlich von Kabul 116 Häuser durch Taliban-Milizionäre niedergebrannt worden sein, weil sich die Dorfbewohner den Taliban-Gegnern nicht widersetzt hätten (amnesty international, Jahresbericht 1997). In zahlreichen Fällen wurden Einwohner eroberter Städte oder Regionen Opfer von Vertreibungen und sonstiger Repressalien durch Taliban-Angehörige, weil sie nicht-paschtunischen Volksgruppen angehörten und schon deshalb als tatsächliche oder mögliche Unterstützer der Taliban-Gegner betrachtet wurden. So soll es während der Hausdurchsuchungen im Anschluß an den Einmarsch der Taliban in Kabul zu Übergriffen auf dort beheimatete Angehörige der Pandschiri-Volksgruppe (eine zu den Tadschiken gehörende Volksgemeinschaft) gekommen sein (Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen Choong Hyun Paik über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 20. Februar 1997, Seite 14 (Abschnitt 49)). Die Stadt Charikar wurde nach ihrer Einnahme durch Taliban-Milizen im Januar 1997 von diesen evakuiert, weil die überwiegend tadschikische Bevölkerung der Stadt bei den Taliban als Massoud-loyal galt (Choong Hyun Paik, a.a.O., Seite 24 (Abschnitt 96)). In gleicher Weise gingen die Taliban auch in anderen Städten der Provinz Kapisa vor (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar und vom 1. Februar 1997). Von diesen Aktionen sollen nach Angaben des Auswärtigen Amtes etwa 80.000 Menschen (Lagebericht vom 25. April 1997 (Stand: April 1997)), nach Informationen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen etwa 100.000 Personen betroffen gewesen sein (Bericht vom 20. Februar 1997, a.a.O.). Der Gutachter Dr. Danesch schätzt die Zahl der Vertreibungsopfer in den Provinzen Kapisa und Parwan sogar auf mehrere Hunderttausend. Nach seinen Angaben wurden bei dem Vorgehen der Taliban überdies mehrere Männer verschleppt und einige Hundert weitere getötet (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 35). Darüber hinaus wird den Taliban die grundlose Tötung von Kriegsgefangenen oder Kämpfern des Kriegsgegners vorgeworfen, die sich bereits ergeben hatten oder zur Kapitulation bereit waren (amnesty international "Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996, Seiten 16 bis 18). Trotz der aus den wiedergegebenen Erkenntnissen deutlich werdenden unnachgiebigen Strenge der Taliban bei der Durchsetzung ihrer Wertmaßstäbe und bei der Verfolgung ihrer politischen und militärischen Ziele liegen - weiterhin - keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Personen allein wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zur DVPA bzw. wegen ihrer bloßen Mitarbeit im Geheimdienst Khad, den früheren afghanischen Streitkräften oder in einer sonstigen staatlichen Organisation während der kommunistischen Herrschaft vor. Allerdings kam es im Zuge der Machtübernahme in Kabul am 27. September 1996 zur Hinrichtung des früheren kommunistischen Staatspräsidenten Nadschibullah, der in einem Gebäude der UN Schutz gesucht hatte, dort von Kämpfern der Taliban aufgegriffen, mißhandelt und getötet und schließlich, zusammen mit seinem Bruder, an einem Pfahl aufgehängt, öffentlich zur Schau gestellt wurde (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. und 30. September 1996). Diese Hinrichtungen bildeten indessen nicht das Signal oder den Ausgangspunkt einer gegen frühere Kommunisten oder Funktionäre bzw. gegen Mitarbeiter des 1992 gestürzten Regimes Nadschibullah gerichteten Verfolgungswelle. Zwar war die Ermordung des früheren Staatspräsidenten und seines Bruders von einer großen Zahl weiterer Verhaftungen und Hinrichtungen (amnesty international spricht in seinem Bericht vom November 1996 "Schwere Übergriffe im Namen der Religion" von mehreren hundert, möglicherweise über tausend Fällen), darunter der Tötung zweier enger Mitarbeiter Nadschibullahs, begleitet (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 16. Oktober 1996 zum Lagebericht vom 26. Juli 1996, Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember 1996) und vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) sowie Auskunft vom 17. April 1997 an das Verwaltungsgericht Würzburg, amnesty international, "Gewalt im Namen der Religion", März 1997, sowie Jahresbericht 1997). Von diesen Repressalien waren offenbar auch prominente Funktionäre der DVPA und des früheren kommunistischen Regimes betroffen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April 1997 an das VG Würzburg; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 18. September 1997 an den Senat). Dagegen sind gezielte Verfolgungsaktionen auch gegen einfache Mitglieder der früheren DVPA und Mitarbeiter und Mitläufer des kommunistischen Regimes ohne herausgehobene Funktionen ausgeblieben (Deutsches Orient-Institut, a.a.O.). Auch das im übrigen zu beobachtende Vorgehen der Taliban gegen aus ihrer Sicht mißliebige oder unzuverlässige Personen läßt nicht erkennen, daß diese Maßnahmen wegen der einfachen Mitgliedschaft in der DVPA oder wegen der bloßen Zugehörigkeit zum kommunistischen Staatsapparat ergriffen oder durch die kommunistische Vergangenheit des Betreffenden allein auch nur entscheidend beeinflußt wurden. Daß die fehlenden Informationen über Verfolgungen auch einfacher Parteimitglieder der ehemaligen DVPA oder sonstiger in dem früheren Staatsapparat tätiger oder diesen unterstützender Personen darauf beruhen könnte, daß entsprechende Verfolgungsfälle den sachinformierten Stellen nicht bekannt geworden sind, ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Da diese Stellen im übrigen detailliert und kenntnisreich über die Menschenrechtslage im Machtbereich der Taliban berichten und deshalb offensichtlich einen guten Einblick in die dortigen Verhältnisse besitzen, ist anzunehmen, daß Repressionen gegenüber dem vorgenannten Personenkreis im Gebiet der Taliban in den Auskünften dieser Stellen dokumentiert worden wären. Mangels entsprechender ernstzunehmender Hinweise muß deshalb davon ausgegangen werden, daß es auch im Herrschaftsbereich der Taliban weder während des Eroberungsfeldzuges im Süden und Westen Afghanistans in den Jahren 1994 und 1995 noch in der nachfolgenden, bis heute noch nicht abgeschlossen Phase der Ausweitung und Konsolidierung ihres Machtbereichs eine Verfolgung "einfacher" Kommunisten gegeben hat. Dieser Umstand kann nach Lage der Dinge nur darauf zurückgeführt werden, daß auch die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine wesentliche Bedeutung mehr beimessen, sondern ihr Vorgehen hauptsächlich danach ausreichten, ob der Betreffende zur Kooperation und Unterwerfung bereit ist oder - im Gegenteil - in ihren Augen als Unterstützer oder Sympathisant des augenblicklichen Kriegsgegners erscheint. Die Taliban wären nämlich - falls bei ihnen ein entsprechendes nachdrückliches Interesse bestünde - zu einer umfassenden und systematischen Ermittlung und Verfolgung der in ihrem Gebiet lebenden oder dorthin zurückkehrenden ehemaligen Kommunisten durchaus in der Lage. Nach Angaben des Gutachters Dr. Danesch verfügen die Taliban über umfassende Listen der Parteimitglieder der DVPA, des Offizierskorps, des Geheimdienstes und von Funktionären der früheren kommunistischen Verwaltung, die von den pakistanischen Geheimdienst ISI über Zuträger in den Reihen der Mudjaheddin angelegt wurden (Gutachten vom 5. April 1997, Seite 56). Eine gegen frühere Kommunisten gerichtete Verfolgungswelle ist im Verlaufe der jüngsten Eroberung durch die Taliban offensichtlich auch nicht allein deshalb ausgeblieben, weil den Personen, die Opfer einer solchen Verfolgung hätten werden können, rechtzeitig die Flucht aus den besetzten Gebieten gelungen wäre. Zwar hatte das Vordringen der Taliban auf Kabul eine starke Fluchtbewegung aus der Hauptstadt nach Norden und nach Pakistan zur Folge. Der Hauptteil dieses Flüchtlingsstroms, dem sich auch die in Kabul verbliebenen Reste der intellektuellen Mittelschicht und Beamte, Mitarbeiter und Anhänger der Regierung anschlossen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seiten 37 und 38), setzte jedoch offenbar erst nach der Einnahme Kabuls ein, da wegen der raschen und zum Teil überfallartigen Eroberung Kabuls nicht einmal alle Kampftruppen der Regierung und sämtliche Regierungsmitglieder früh genug das Stadtgebiet verlassen konnten und zum Teil Opfer der Verfolgungsmaßnahmen der Taliban wurden (Süddeutsche Zeitung vom 28. September 1996). Auch für die von den Taliban nach schnellem Vormarsch okkupierten Regionen im Norden ist auszuschließen, daß es einem wesentlichen Teil der dort noch lebenden Personen mit kommunistischer Vergangenheit gelungen ist, die von den Taliban eingenommenen Gebiete rechtzeitig zu verlassen. So wurden etwa am 25. Mai 1997 das Hauptquartier General Dostums und am darauffolgenden Tag Mazar-e-Sharif handstreichartig und von der mit Panik reagierenden Zivilbevölkerung unerwartet von Taliban-Kämpfern besetzt (Neue Zürcher Zeitung und Frankfurter Rundschau, jeweils vom 26. Mai 1997). Das nach alledem zu konstatierende eher pragmatische Vorgehen der Taliban bei der Behandlungen von Personen mit kommunistischer Vergangenheit ist aus ihrer Sicht mit Blick auf die gegenwärtige ökonomische Lage im Lande auch durchaus verständlich und folgerichtig. Die wirtschaftliche Situation auch im Herrschaftsbereich der Taliban ist aufgrund der Verwendung nahezu aller zur Verfügung stehender Mittel für militärische Zwecke und der weitgehenden Zerstörung der ökonomischen Infrastruktur durch den seit nahezu 20 Jahren andauernden Bürgerkrieg nach wie desolat (ZDWF-Bericht zur Lage in Afghanistan vom September 1996, Seite 11; Neue Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1997; Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 39 ff.). Hierbei wird der in ganz Afghanistan herrschende, aus dem Massenexodus ins Ausland herrührende eklatante Mangel an qualifizierten Fachkräften im Herrschaftsbereich der Taliban noch durch das von ihnen verhängte Arbeitsverbot für Frauen verschärft, die, vor allem in Kabul, zum Teil bedeutsame Aufgaben in der Verwaltung, im Schulsektor und im medizinischen Bereich eingenommen hatten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. Oktober 1996; frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Oktober 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1997; Dr. Danesch, a.a.O., Seite 40 und 69). Im Hinblick hierauf werden auch die Taliban trotz ihres tiefsitzenden Mißtrauens gegen Intellektuelle und frühere Kommunisten zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens in ihrem Machtbereich zwangsläufig auch auf Personen zurückgreifen müssen, die das frühere kommunistische Regime unterstützt haben, soweit diese nicht besonders belastet und zur Zusammenarbeit mit den Taliban bereit sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. April 1997 (Stand: April 1997)). Im Militärbereich sind - wie von dem Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1996 festgestellt wurde - von den Taliban schon in der Vergangenheit zahlreiche Angehörige der früheren Armee, zum Teil hochrangige Offiziere, aufgenommen worden, die zu einer Kooperation mit den Taliban bereit waren (Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 55; derselbe, Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg, Seite 12; amnesty international, Gutachten vom 9. Dezember 1997 an den Senat, Seite 8). Das Bedürfnis, im Ausland lebende Fachkräfte zur Rückkehr zu bewegen, kommt auch in der im Juli 1997 verkündeten Bereitschaft der Taliban zum Ausdruck, eine umfassende Amnestie für die im Ausland lebenden Flüchtlinge zu erlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)); Süddeutsche Zeitung vom 4. Juli 1997). Schließlich ist die geringe Bedeutung, die der kommunistischen Vergangenheit einer Person von den Taliban beigemessen wird, auch durch die das Handeln sämtlicher Kriegsparteien in Afghanistan wesentlich beeinflussenden Traditionen erklärbar. Politische Überzeugungen und sonstige politische, religiöse und gesellschaftliche Vorstellungen werden in Afghanistan wesentlich durch das dort tief verwurzelte Stammesdenken überlagert. (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 54; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. September 1996). Dieses Bewußtsein ist in Afghanistan deshalb weiterhin lebendig, weil die großen Volksgruppen des Landes (Paschtunen, Tadschiken, Usbeken und Hazaras) nach wie vor durch weitgehend geschlossene Siedlungsgebiete voneinander getrennt sind und durch das Bemühen, die eigene ethnische, sprachliche und kulturelle Eigenart gegenüber fremden Einfluß zu bewahren, letztlich ohne verbindende Identität nebeneinander leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Dezember 1996 (Stand: Anfang Dezember 1997), vom 25. April 1997 (Stand: April 1997) und vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)). Das Verhältnis der verschiedenen Volksgemeinschaften ist darüber hinaus durch gegenseitige Ressentiments und tiefsitzendes Mißtrauen bestimmt, das sich bereits in der Vergangenheit in Konflikten und kriegerischen Auseinandersetzungen niedergeschlagen hat, in denen vor allem zwischen den beiden großen Volksgruppen, den Paschtunen und den Tadschiken, um die Vorherrschaft im Lande gerungen wurde (vgl. Dr. Danesch in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Der gegenwärtig zwischen den Taliban und ihren Gegnern im Norden ausgetragene Bürgerkrieg ist deshalb nicht nur eine Auseinandersetzung unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme, sondern in nicht unerheblichem Maße eine ethnische Konfrontation, ein Krieg der afghanischen Völker untereinander (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 55), wobei die Taliban als erklärte Vertreter der paschtunischen Bevölkerungsmehrheit den Versuch unternehmen, ihre frühere, durch die Übermacht der Tadschiken und Usbeken während der Zeit der kommunistischen Herrschaft verloren gegangene Vorherrschaft in Afghanistan zurückzugewinnen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Juni 1997; Die Welt vom 15. Oktober 1997). Diese ethnische Ausrichtung des Bürgerkrieges bewirkt, daß die politische Gegnerschaft von Personen häufig an der Volks- oder Stammeszugehörigkeit des Betreffenden festgemacht wird. Dieses Phänomen wird vor allem in den Übergriffen der Taliban auf Tadschiken, Hazaras und Angehörige anderer nicht-paschtunischer Volksgruppen deutlich, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit der Unterstützung des Kriegsgegners verdächtigt werden. Dagegen treten andere Faktoren, wie die frühere politische Gesinnung des Betreffenden und eine dementsprechende politische Betätigung, in ihrer Bedeutung erkennbar zurück. Der Senat vermag sich nach alledem der Einschätzung, auch einfache Mitglieder der früheren DVPA und untergeordnete Angehörige und Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad müßten mit Repressalien der Taliban rechnen (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat sowie Steven Wolfson, UNHCR-Protection- Officer für Afghanistan, in: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Lagebeurteilung Afghanistan - Stand: 16. Juni 1997 -) nicht anzuschließen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung auch dieses Personenkreises ergeben sich - wie umfassend dargelegt - weder aus den vorgenannten Erkenntnisquellen, die sämtlich keine dementsprechenden Verfolgungsfälle benennen, noch aus den im übrigen zur Verfügung stehenden Informationen, die gleichfalls keine Berichte oder Hinweise auf Repressionen enthalten, deren Opfer einfache Mitglieder der ehemaligen DVPA oder schlichte Bedienstete oder Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad waren. Die vorliegenden Erkenntnisse bieten auch keine Grundlage für die Annahme des Gutachters Dr. Danesch (Gutachten vom 5. April 1997, Seite 75; ebenso Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg), die bloße Mitgliedschaft in der DVPA bzw. der Dienst im Khad allein könnten jedenfalls bei solchen Personen zu einer Verfolgung durch die Taliban führen, die nicht der paschtunischen Bevölkerungsmehrheit in Afghanistan angehören. Zwar geht aus den oben dargestellten Auskünften und Presseberichten mit Deutlichkeit hervor, daß die Taliban als ethnisch-homogene Gemeinschaft der Volkszugehörigkeit von in ihrem Gebiet lebenden oder dorthin zurückkehrenden Personen eine erhebliche Bedeutung beimessen, Angehörigen anderer Volksgruppen mit grundsätzlichem Mißtrauen begegnen und dazu neigen, Nicht-Paschtunen schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Unterstützer oder Sympathisanten des von Tadschiken, Usbeken und Hazaras dominierten Bürgerkriegsgegners anzusehen und entsprechend zu behandeln. Es liegen aber keine begründeten Hinweise dafür vor, daß die Taliban Angehörige fremder Volksgruppen gleichsam automatisch als politische Gegner betrachten und schon die Zugehörigkeit zu einer nicht-paschtunischen Volkszugehörigkeit als solche zum Anlaß für eine Verfolgung aus politischen Gründen nehmen. Soweit es bislang zu Vertreibungsaktionen gegen Tadschiken und Hazaras und zu sonstigen Repressalien gegen Angehörige dieser Volksgruppen durch die Taliban gekommen ist, handelte es sich, selbst wenn von diesen Übergriffen zahlreiche Personen betroffen wurden, letztlich um regional begrenzte Maßnahmen in umkämpften oder in militärisch bedrohten Gebieten, mit denen eine Parteinahme der Bevölkerung in diesen Regionen für den Kriegsgegner verhindert und durch Ansiedlung von Paschtunen eine Pufferzone zwischen den Fronten geschaffen werden sollte (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 1997, vom 1. Februar 1997 und vom 10. April 1997) oder die als Vergeltungsmaßnahmen für die tatsächliche oder unterstellte Unterstützung des Bürgerkriegsgegners in diesen Gebieten zu betrachten sind. Vergleichbare Aktionen in anderen von den Taliban besetzten Gebieten gegen die dortige nicht-paschtunische Bevölkerung hat es dagegen offensichtlich nicht gegeben. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Taliban in diesen Gebieten gegen Angehörige anderer Volksgemeinschaften allein deshalb vorgegangen sind, weil sie als frühere Mitglieder der DVPA oder des Khad bekannt waren oder der Unterstützung des entmachteten kommunistischen Regimes verdächtigt wurden. Es ist deshalb mangels ernsthafter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß einfache oder in der Bevölkerung als unbelastet geltende ehemalige DVPA- bzw. Khad-Angehörige im Gebiet der Taliban auch dann unbehelligt bleiben, wenn sie keine Paschtunen sind, es sei denn, sie hätten sich bereits als Gegner der Taliban offenbart oder ihre Weigerung, sich den Wertmaßstäben der Taliban anzupassen, nach außen hin deutlich zu erkennen gegeben. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, daß auch nach der in der oben genannten Lagebeurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juli 1997 wiedergegebenen einheitlichen Einschätzung sämtlicher Mitgliedsländer des Europäischen Informationsaustauschzentrums CIREA nur prominente Vertreter des ehemaligen Regimes mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müßten. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, daß die im Gebiet der Taliban lebenden oder dorthin zurückkehrenden ehemaligen Kommunisten ohne ranghohe Stellung nur vorübergehend wegen vorrangiger militärischer oder gesellschaftlicher Zielsetzungen der Taliban während des anhaltenden Bürgerkriegs vor Verfolgung verschont blieben bzw. bleiben werden. Wie bereits umfassend dargestellt, haben die Taliban ihre religiösen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen bislang trotz des für sie mit großen Belastungen und Verlusten verbundenen Bürgerkriegsgeschehen konsequent und unnachsichtig umgesetzt. Das Ausbleiben einer systematischen Verfolgung aller Personen mit kommunistischer Vergangenheit kann im Hinblick hierauf nur als Zeichen dafür gewertet werden, daß die bloße Zugehörigkeit einer Person zur DVPA oder zum Geheimdienst Khad auch für die Taliban an Bedeutung verloren hat und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz des Regimes Nadschibullah noch weiter verlieren wird. Es steht deshalb zu erwarten, daß die Taliban ihr Verhalten gegenüber früheren Kommunisten auch künftig vor allem danach ausrichten werden, welche Einstellung der Betreffende ihnen gegenüber einnimmt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997). Der Senat geht nach alledem weiterhin davon aus, daß auch im Machtbereich der Taliban nach wie vor nur solche Personen mit Verfolgung zu rechnen haben, die während der Herrschaft des kommunistischen Regimes eine ranghohe Stellung eingenommen, in dieser Tätigkeit für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion für die Tötung oder Verfolgung von politischen Gegnern bzw. für die Anordnung, Billigung oder Duldung derartiger Taten verantwortlich gemacht werden können. Daneben sind auch und vor allem solche Personen von Repressalien der Taliban bedroht, die sich im Verlaufe des Bürgerkrieges aktiv kämpfend oder unterstützend auf die Seite des Bürgerkriegsgegners der Taliban gestellt haben oder eines solchen Verhaltens konkret verdächtigt werden. Dagegen wird auch im Herrschaftsgebiet der Taliban die bloße Zugehörigkeit zur früheren DVPA wie auch die Mitgliedschaft oder Mitarbeit im ehemaligen Geheimdienst Khad oder in einer sonstigen staatlichen Organisation während der kommunistischen Zeit erkennbar nicht zum Anlaß genommen, gegen den Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Zu dem oben beschriebenen Kreis der ehemaligen DVPA-Mitglieder und Staatsfunktionäre oder -mitarbeiter während der kommunistischen Zeit, die auch heute noch in den aus dem afghanischen Bürgerkrieg hervorgegangenen Machtzonen gefährdet sind, gehört der Kläger nicht. Er hatte nämlich über seine bloße Parteimitgliedschaft und seine Stellung als stellvertretender Vorsitzenden der Parteiorganisation an dem pädagogischen Institut der Universität in Kabul hinaus zu keinem Zeitpunkt Funktionen innerhalb der DVPA wahrgenommen, die ihn noch heute dem Verdacht aussetzen könnten, an Verbrechen oder an Verfolgungsaktionen gegen Angehörige der damaligen Opposition beteiligt gewesen zu sein. Das von dem Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgelegte Schriftstück, nach der vorliegenden Übersetzung ein Schreiben der "Hezb-e-Islami Afghanistan-Zentralkomitee-Informations- und Verfolgungsamt" an ein nicht näher bezeichnetes "Ordnungs- und Verfolgungsamt" aus dem Jahre 1993, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Abgesehen davon, daß die Ausstellung des vorgenannten Schreibens, in dem ausweislich der vorgelegten Übersetzung die Festnahme und Hinrichtung des Klägers wegen seiner Mitarbeit im kommunistischen Regime angeordnet wird, bereits mehrere Jahre zurückliegt und von einer Mudjaheddin-Gruppierung stammt, die gegenwärtig nur noch sehr geringen Einfluß auf das politische Geschehen in Afghanistan hat, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Papiers. Es ist nämlich nicht ersichtlich und kann auch von dem Kläger nicht zureichend erklärt werden, auf welchem Wege sein Vater, der nach Angaben des Klägers das Schriftstück im August 1996 nach Deutschland übersandt habe, in den Besitz einer solchen behördlichen Anordnung gelangt sein sollte. Daß seinem Vater das Schreiben tatsächlich unter der Wohnungstür durchgeschoben worden sei, wie der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats angegeben hat, ist in hohem Maße unglaubhaft, da es sich um ein behördeninternes Schriftstück handelt, das - wenn es schon existieren sollte - nicht für dritte Personen und schon gar nicht für den Betroffenen und dessen Familie bestimmt ist. Auch der nach Behauptung des Klägers zeitgleich bei ihm eingegangenen Mitteilung seines Vaters, er - der Kläger - werde in Afghanistan als Kommunist und Verräter gesucht, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Es ist nämlich nicht verständlich, weshalb dem Kläger eine solche Nachricht ohne ersichtlichen Grund erst mehrere Jahre nach seiner Ausreise zugegangen sein soll, obwohl er nach seiner Behauptung bereits im Zeitpunkt der Ausreise akut von einer Verfolgung durch die Mudjaheddin bedroht war. Auch die schon durch seine Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen offenbar werdende Tatsache, daß sich der Kläger während der kommunistischen Herrschaft längere Zeit in der damaligen Sowjetunion aufgehalten und dort mit Unterstützung der afghanischen Regierung ein Studium absolviert hat, vermag seiner Parteimitgliedschaft kein solches Gewicht beizumessen, daß allein hieraus die beachtliche Gefahr gezielter Verfolgung entnommen werden könnte. Allerdings würde der Kläger aufgrund seines Auslandsstudiums in der früheren Sowjetunion und seinem späteren Lehrauftrag an der Kabuler Universität nicht als bloßer Mitläufer, sondern als besonders engagiertes und gefördertes DVPA- Mitglied bzw. als Parteiangehöriger mit Beziehungen zu höheren Regierungskreisen eingestuft (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 83 f.). Es liegen indessen - auch für den Herrschaftsbereich der Taliban - keine hinreichenden Belege dafür vor, daß gegen Mitglieder der ehemaligen DVPA unterhalb der Führungs- und Leitungsebene in Partei, Geheimdienst, Verwaltung oder Armee allein deshalb mit Mitteln der politischen Verfolgung vorgegangen wird, weil sie - wie der Kläger - während der kommunistischen Zeit besondere Vergünstigungen und Privilegien genossen haben. Ebensowenig sind für den Senat Erkenntnisse ersichtlich, die die Einschätzung des UNHCR-Protection-Officers für Afghanistan Steven Wolfson in seiner Lagebeurteilung vom 9. Juli 1997 rechtfertigen könnten, es seien sämtliche afghanische Studenten aus der ehemaligen UdSSR sowie alle afghanischen Männer mit russischen Ehefrauen von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban bedroht, zumal diese Einschätzung lediglich in der Form einer bloßen "Tendenzbeschreibung" wiedergegeben wird. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse ergibt sich für den Kläger das beachtliche Risiko, in Afghanistan Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, auch nicht daraus, wegen seiner gegen die Politik der Taliban gerichteten exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland von diesen im Falle einer Einreise in deren Machtbereich als politischer Gegner betrachtet und behandelt zu werden. Der Kläger hat zu Art und Umfang dieser exilpolitischen Betätigung ausgeführt, er sei Mitglied des Emigrantenrates der Afghanen in Deutschland und nehme regelmäßig an Sitzungen der Vertretung dieser Organisation in Kassel teil. Überdies habe er an mehreren Protestdemonstrationen in Bonn, Hannover und Frankfurt am Main teilgenommen, die sich unter anderem gegen die Unterdrückung der Menschenrechte in Afghanistan und die Ermordung des früheren Staatspräsidenten Nadschibullah durch die Taliban gewandt hätten. Diese Aktivitäten würden für den Kläger auch im angenommenen Fall einer Rückkehr in den von den Taliban beherrschten Teil Afghanistans ohne Folgen bleiben, denn es ist nahezu auszuschließen, daß die Taliban von dieser politischen Betätigung des Klägers überhaupt Kenntnis erlangt haben. Ob es bei einer Zahl von mehreren Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge für die Taliban oder die sonstigen Machthaber Afghanistans selbst bei Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen möglich wäre, auch nur einen Bruchteil der exilpolitischen Aktivitäten dieser Flüchtlinge zu beobachten, ist äußerst fraglich. Jedenfalls liegt eine solche Ermittlungstätigkeit bei der derzeitigen Situation im Lande außerhalb jeglicher Möglichkeiten. Die Kräfte der Taliban sind augenblicklich und auf absehbare Zeit hinaus durch ihre Bemühungen gebunden, die Nordallianz niederzuringen und ihre Macht auf ganz Afghanistan auszudehnen, sowie ihre Herrschaft in den okkupierten Gebieten zu festigen. In dieser Lage haben die Taliban weder die Möglichkeit noch ein feststellbares Interesse, sich mit den Aktionen ihrer Gegner im Ausland zu befassen (Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997). Einblick in die Tätigkeit der in Deutschland aktiven Kreise von Taliban-Gegnern zu nehmen oder gar Erkenntnisse über diese Personen zu sammeln und auszuwerten, dürfte für die Taliban überdies schon deshalb nahezu unmöglich sein, weil die hiesige Botschaft Afghanistans von der Nordallianz kontrolliert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 199)) und deshalb die personellen und die organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau und die Lenkung eines funktionierenden Spitzelsystems fehlen. Die gegenteilige Annahme des Gutachters Dr. Danesch, es sei bekannt, daß solche Spitzel der Taliban existierten (vgl. Gutachten vom 5. April 1997, Seite 74), entbehrt einer zureichenden tatsächlichen Untermauerung. Sein - nicht näher konkretisierter - Hinweis, ihm seien Fälle aus Deutschland bekannt, in denen Taliban- Gegner, die ihre Meinung öffentlich kundgetan hätten, mit dem Tode bedroht worden seien, vermag die Existenz eines gelenkten Spitzelsystems der Taliban in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu belegen. Mangels irgendwelcher begründeter Hinweise auf eine von den Taliban selbst eingerichtete und geführte Organisation ist davon auszugehen, daß die in dem Gutachten angeführten Bedrohungen, falls es solche überhaupt gegeben haben sollte, von einzelnen Taliban-Anhängern in Deutschland ausgegangen sind. Selbst wenn es aber einzelne Fälle von Bespitzelungen exilpolitischer Betätigungen von Gegnern der Taliban gegeben haben sollte, kann es sich allenfalls um die Beobachtung besonders herausgehobener Aktivitäten, nicht aber auch um die Bespitzelung untergeordneter exilpolitischer Betätigungen wie der des Klägers gehandelt haben. Ein sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan realisierendes beachtliches Verfolgungsrisiko ergibt sich für den Kläger weiterhin auch nicht daraus, daß sein Bruder dem früheren Geheimdienst Khad angehört hat und nach Angaben des Klägers wegen dieser Tätigkeit im Geheimdienst durch Mudjaheddin nach deren Einmarsch in Kabul 1992 ermordet wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Bruder des Klägers damals tatsächlich als Khad- Mitarbeiter bekannt und deshalb einer Racheaktion marodierender Mudjaheddin-Banden zum Opfer gefallen ist, und weiterhin berücksichtigt, daß Sippenhaft in der von Stammes- und Familiendenken wesentlich geprägten afghanischen Gesellschaft seit jeher praktiziert und deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit auch heute noch gegen die Familien politischer Gegner oder sonstiger mißliebiger Personen angewandt wird (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 71; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 18. September 1997 an den Senat; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat), ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Khad in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hat, heute noch wegen seines Bruders belangt werden könnte. Ein Grund, gegen den Kläger wegen seines Bruders und dessen Einsatzes im Khad Maßnahmen zu ergreifen, könnte sich allenfalls daraus ergeben, den Kläger für Taten seines Bruders wegen dessen Geheimdienstzeit verantwortlich zu machen und zu bestrafen. Da aber, wie bereits dargelegt, ehemalige Beamte des Khad selbst heute nur dann mit Repressalien zu rechnen haben, wenn es sich um bekannte Führungspersönlichkeiten handelt, denen die Anordnung, Organisierung oder Billigung von Verbrechen während der kommunistischen Zeit oder die Beteiligung an solchen Taten angelastet werden können, besteht für die Annahme eines Verfolgungsrisikos für den Kläger unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage. Sein Bruder hatte nämlich im Geheimdienst offensichtlich zu keiner Zeit eine herausgehobene Funktion bzw. eine ranghohe Stellung inne. Verfolgung droht dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan weiterhin auch nicht wegen seiner tadschikischen Volkszugehörigkeit. Wie bereits dargelegt, ist es zwar im Machtgebiet der Taliban zu Vertreibungsaktionen und zahlreichen sonstigen Übergriffen gekommen, von denen in erheblichem Umfang auch die tadschikische Bevölkerung betroffen war. Von einer systematischen, gegen die gesamte Volksgemeinschaft der Tadschiken oder signifikante Teile dieser Volksgruppe gerichteten ethnischen Verfolgung durch die Taliban kann indessen keine Rede sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)). Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, daß es in absehbarer Zukunft in der Herrschaftszone der Taliban zu einer über die bisherigen, vorwiegend aufgrund militärischer Sicherheitsüberlegungen vorgenommenen und regional begrenzten Aktionen hinausgehenden gruppengerichteten Verfolgung von Tadschiken kommen könnte. Keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen weiterhin dafür, daß der Kläger im Falle einer Einreise in das Taliban-Gebiet wegen einer dort vorhandenen feindseligen Einstellung gegenüber allen Intellektuellen gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar ist unverkennbar, daß die Taliban, bei denen es sich zumeist um Analphabeten oder nur oberflächlich in den Lehren des Koran unterwiesene Männer ländlicher Herkunft handelt, allen als gebildet angesehenen Personen, vor allem in Städten wohnhaften Intellektuellen, grundsätzlich mißtrauisch und ablehnend begegnen (Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 69, 70 und 73; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Es fehlen indessen wiederum jegliche Hinweise darauf, daß der vorgenannte Personenkreis einer systematischen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre oder in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Erst recht entbehrt die Annahme, alle Intellektuelle, die im Bereich der Taliban angetroffen würden, seien akut mit dem Tode bedroht (so Dr. Danesch bei seiner Vernehmung durch den Bay.VGH am 1. Oktober 1996), jeglicher Grundlage. Selbst wenn man von der Existenz geheimer Listen mit Namen von Intellektuellen im Gebiet der Taliban ausgehen wollte (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 56), kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Listen einer umfassenden oder planmäßigen Erfassung aller im Taliban-Gebiet lebenden oder dort vermuteten Intellektuellen zur Vorbereitung einer gezielten Verfolgung dieses Personenkreises dienen sollen. Vielmehr sind in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O.). Ebensowenig kann angenommen werden, daß Afghanen, die sich - wie der Kläger - über Jahre hinaus im westlichen Ausland aufgehalten haben, bei einer Einreise in den Herrschaftsbereich der Taliban von diesen gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft schon deshalb als Ungläubige oder Apostaten betrachtet und allein deswegen mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 19. März 1997 an den Senat) haben Afghanen, die aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren, keine besonderen Repressionen zu befürchten. Sie unterlägen wie alle im Land Verbliebenen den strengen religiösen Anschauungen der Taliban und müßten sich den Gegebenheiten im Lande anpassen. Daß eine dekadente Gesinnung bei ihnen von vornherein unterstellt werde, könne nicht angenommen werden. Dieser Vorwurf könne sich allerdings aus der Art der Kleidung und den geäußerten Gedanken ergeben. Die gegenteilige Annahme von amnesty international in der Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat, im Gebiet der Taliban müßten Rückkehrer, insbesondere dann, wenn sie längere Zeit im westlichen Ausland gelebt hätten, um ihr Leben fürchten, vermag eine Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zumindest nicht in der für die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen. Diese Einschätzung beruht, ohne daß konkret auf eine solche Verfolgung von Rückkehrern hindeutende Gesichtspunkte genannt werden, allein auf den Erkenntnissen über das Vorgehen der Taliban gegenüber der in Afghanistan - vor allem in den Städten - lebenden Bevölkerung. Mangels ernsthafter, auf eine konkrete Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland im Taliban-Gebiet hindeutender Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, daß diese Personen dort wegen einer bei ihnen möglicherweise vermuteten dekadenten politischen oder religiösen Gesinnung lediglich mit einem erhöhten Druck zur Anpassung an die dortigen Verhältnisse zu rechnen haben. Die Gefahr, im angenommenen Falle der Rückkehr nach Afghanistan Opfer von Repressalien zu werden, folgt für den Kläger gegenwärtig und für die absehbare Zukunft schließlich auch nicht aus der Tatsache, daß er in Deutschland um Asyl nachgesucht hat. Daß der Asylbeantragung im Ausland durch die derzeit in Afghanistan an der Macht befindlichen Kräfte eine nennenswerte Bedeutung beigemessen wird, ist schon deshalb in hohem Maße unwahrscheinlich, weil während des seit nunmehr fast 20 Jahre andauernden Bürgerkriegs mehrere Millionen Afghanen ihr Heimatland verlassen und im Ausland um Schutz nachgesucht haben. Im Hinblick hierauf wird die Asylbeantragung in aller Regel nicht als Verrat oder Ausdruck einer den jeweiligen Machthabern entgegengebrachten oppositionellen Einstellung, sondern als Mittel betrachtet werden, den unerträglichen Verhältnissen im Lande zu entfliehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 und amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich für den angenommenen Fall einer Rückkehr des Klägers in den Machtbereich der Taliban die für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Zusammenwirken der dargestellten, für sich allein nicht ausreichenden Gefährdungsaspekte ergeben könnte (vgl. zur Notwendigkeit einer Gesamtschau der Verfolgungsgründe im Bereich des Asylrechts: BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10.542.83 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10). Hierfür könnte sprechen, daß der Kläger als Tadschike nicht nur einer von den Taliban mit grundsätzlichem Mißtrauen betrachteten Volksgruppe angehört und seine frühere berufliche Stellung in Afghanistan seiner Mitgliedschaft im tadschikisch beherrschten Partscham-Flügel der DVPA verdankt, sondern sich darüber hinaus zu einem mehrjährigen Studium in der ehemaligen Sowjetunion aufgehalten und dort eine russische Staatsangehörige geheiratet hat, so daß er von den Taliban - auch mit Blick auf seinen nachfolgenden Aufenthalt im westlichen Ausland - womöglich insgesamt als ein zu verfolgender Gegner betrachtet werden könnte. Eine solche Gefährdung wird nicht nur von dem Gutachter Dr. Danesch und der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihren für das vorliegenden Verfahren erstatteten Stellungnahmen bejaht, sie klingt auch in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. März 1997 sowie in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 18. September 1997 an. Nach der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts in der vorerwähnten Auskunft gestaltet sich eine Rückkehr des Klägers in den Machtbereich der Taliban als problematisch. Er würde dort - so das Deutsche Orient-Institut - wegen seiner Zugehörigkeit zur DVPA sowie wegen seines Studiums in der Sowjetunion und seiner Ehe mit einer Russin mit Argwohn betrachtet und möglicherweise deshalb auch verhaftet und bestraft werden. Auch nach Ansicht des Auswärtigen Amtes in der oben genannten, für den Senat erstatteten Auskunft könne es für den Kläger wegen seiner russischen Ehefrau zu Schwierigkeiten kommen. Der Frage, ob der Kläger, wenn er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in das Taliban-Gebiet gelangen sollte, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Repressalien bedroht wäre, bedarf indessen vorliegend keiner Beantwortung. Die mögliche Gefährdung des Klägers im Herrschaftsbereich der Taliban hat nämlich in den anderen Landesteilen Afghanistans keine Entsprechung. Wie der Senat in seinen obigen Darlegungen bereits umfassend ausgeführt hat, geht aus allen verfügbaren Erkenntnisquellen hervor, daß ehemalige Mitglieder der DVPA oder sonstige Mitarbeiter oder Unterstützer des gestürzten kommunistischen Regimes, soweit sie nicht dem Kreis der in ganz Afghanistan gefährdenden herausgehobenen Angehörigen des früheren Regimes angehören, in den nicht von den Taliban beherrschten Nordprovinzen Afghanistans unbehelligt leben können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird deshalb dort auch der Umstand, daß sich der Kläger längere Zeit zu einem Studiumaufenthalt in der früheren Sowjetunion aufgehalten und dort eine russische Staatsangehörige geheiratet hat, zu keinen Konsequenzen für ihn führen. Liegt somit keine landesweite, sondern nur eine regional begrenzte Gefährdung des Klägers vor, scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich aus. Er ist vielmehr darauf verwiesen, in den nördlichen Provinzen des Landes, in die afghanische Staatsangehörige grundsätzlich auch dann einreisen können, wenn sie aus dem jetzt von den Taliban beherrschten Gebiet stammen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 51; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat), Schutz zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 (1131)). Dem Kläger kann, ungeachtet der nur in bestimmten Landesteilen bestehenden Gefahrensituation, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht deshalb ausnahmsweise gewährt werden, weil für die Abschiebung nur bestimmte, gerade in Gefahrenregionen führende Abschiebungswege zur Verfügung stünden und der Kläger folglich die sicheren Gebiete im Norden des Landes nicht erreichen könnte, ohne hierbei wiederum Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, a.a.O.). Zunächst ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die nördlichen Provinzen Afghanistans nur über das Taliban-Gebiet und damit nur über eine für ihn möglicherweise mit elementaren Gefahren verbundene Region erreichen könnte. Zwar führen alle derzeit zur Verfügung stehenden Flugverbindungen nach Afghanistan in den von den Taliban beherrschten Süden und Westen des Landes, nämlich von Pakistan bzw. von Dubai aus nach Kabul, Dschalalabad, Kandahar, Herat und Schindand. Der Norden Afghanistans ist indessen über Landverbindungen zu erreichen, nämlich über Usbekistan sowie über Tadschikistan über die Grenzstation Taluquan (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Ob und inwieweit diese in die Nordprovinzen führenden Einreisewege derzeit offen sind und für eine freiwillige Rückkehr bzw. eine Abschiebung genutzt werden können, bedarf keiner Aufklärung. Selbst dann, wenn diese Rückkehrwege zeitweise - etwa auf Grund schlechter Witterung oder durch kriegsbedingte Einwirkungen - nicht zur Verfügung stehen sollten, kann dies die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht rechtfertigen. Der direkte Zugang zu den sicheren Landesteilen ist in diesen Fällen nämlich nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend verschlossen, so daß eine Rückkehr nicht von vornherein nur über die mit Gefahren verbundenen Regionen erfolgen muß. Sollte sich im Abschiebungsverfahren ergeben, daß eine Abschiebung oder eine Rückkehr über die in die sicheren Landesteile führenden Einreisewege zur Zeit nicht möglich ist, ist dem Kläger gegebenenfalls wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AuslG). Es ist weiterhin auch nicht zu erkennen, daß eine freiwillige Rückkehr bzw. eine Abschiebung in den Norden Afghanistans den Kläger zwangsläufig in umkämpfte Gebiete führen würde und er deshalb die für ihn sicheren Regionen nicht ohne Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit erreichen könnte. Zwar wurden von den Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Streitkräften der Nord-Allianz auch nördliche Grenzregionen zu Usbekistan betroffen und in deren Folge Grenzübergänge, wie etwa die Heiratan- Brücke nach Usbekistan, gesperrt (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Zumindest in den über Tadschikistan erreichbaren nordöstlichen Provinzen Afghanistans fanden und finden indessen keine Kampfhandlungen statt. Einige dieser Provinzen, wie etwa die Provinz Badakhshan, sind vielmehr seit dem Abzug der sowjetischen Truppen von dem Bürgerkrieg noch völlig unberührt geblieben (Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1997). Den Kläger auf die für ihn sicheren Gebiete im Norden des Landes zu verweisen, verbietet sich schließlich auch nicht deshalb, weil er dort sonstigen Gefährdungen ausgesetzt sein könnte, die nur dort, nicht aber auch in dem anderen Teil Afghanistans, d. h. im Machtbereich der Taliban, bestünden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der im Asylrecht geltende Grundsatz, wonach für einen Asylsuchenden, der nur in Teilbereichen seines Heimatlandes von politischer Verfolgung bedroht ist, eine inländische Fluchtalternative dann nicht besteht, wenn ihm in den sicheren Regionen andere existentielle Nachteile und Gefahren drohen, die am Herkunftsort so nicht bestünden (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (343, 344)), auf den Bereich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG übertragbar sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß der Kläger in den Nordprovinzen Afghanistan sonstigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre, die nicht in gleicher Weise auch im Machtbereich der Taliban bestünden. Derartige auf den Norden des Landes beschränkte Gefährdungen folgen insbesondere nicht aus der in den nördlichen Provinzen Afghanistans herrschenden wirtschaftlichen Situation, denn diese unterscheidet sich nicht grundlegend von der auch im Bereich der Taliban herrschenden ökonomischen Lage. In ganz Afghanistan ist die wirtschaftliche Situation aufgrund der Aus- und Nachwirkungen des Bürgerkrieges weiterhin katastrophal und die Bevölkerung in allen Gebieten des Landes infolgedessen äußerst schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt. Die Infrastruktur ist in ganz Afghanistan durch die jahrelang andauernden und noch immer nicht beendeten Kampfhandlungen fast vollständig zerstört, die industrielle Produktion ist nahezu zum Erliegen gekommen. Die wirtschaftliche Tätigkeit im Lande erschöpft sich in Landwirtschaft und Handel, wobei vor allem Schmuggel und Drogenhandel florieren. Der Großteil der Bevölkerung ist ohne feste Beschäftigung. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Soweit die zum Überleben notwendigen Lebensmittel nicht durch eigene landwirtschaftliche Betätigung oder Arbeit in der Landwirtschaft beschafft werden, ernähren sich die Familien durch Gelegenheitsarbeiten oder Kleinhandel, wobei häufig der verbliebene eigene Besitz veräußert wird. Vor allem in den Städten ist die Bevölkerung verarmt und lebt unterhalb des Existenzminimums. Die offizielle medizinische Versorgung ist schlecht. Das Schul- und Ausbildungssystem liegt in ganz Afghanistan darnieder (vgl. zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997) sowie Auskünfte vom 22. September 1997 an die Verwaltungsgerichte Wiesbaden und Würzburg; UNHCR, Brennpunkt: Afghanistan, Flüchtlinge, Oktober 1997, Seite 13). Die vorstehend beschriebenen Mißstände herrschen auch im Gebiet der Taliban, obwohl dort wegen der weitgehenden Befriedung der von den Taliban besetzten Regionen und der Öffnung der Handelswege nach Pakistan an sich bessere Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung und eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung gegeben sind. Zwar stehen in diesem Bereich aufgrund des Warenverkehrs mit Pakistan ausreichend Lebensmittel zur Verfügung. Die hohe Arbeitslosigkeit bewirkt jedoch, daß für den größten Teil der Bevölkerung diese Lebensmittel unerschwinglich sind. Die Familien leben deshalb auch hier von der Substanz und sind ohne fremde Hilfe zumeist nicht in der Lage, sich die zum Überleben unerläßlichen Güter zu beschaffen (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 39 ff.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 18. September 1997 an den Senat; Neue Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1997). Programme oder Vorstellungen, diese ökonomische Notlage durch Schaffung von Arbeitsplätzen oder Förderung von Existenzgründungen zu beheben, bestehen bei den Taliban offensichtlich nicht. Die von ihnen praktizierte Bargeld- und Naturalienwirtschaft läßt die Vergabe von Krediten oder auch nur einen bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu und behindert hierdurch das Entstehen funktionsfähiger ökonomischer Strukturen nachdrücklich (Dr. Danesch in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Die katastrophale wirtschaftliche Situation ist von den Taliban darüber hinaus noch zusätzlich durch das von ihnen verhängte Arbeits- und Ausbildungsverbot für Frauen, die Vernichtung als sittlich anstößig empfundener Arbeitsplätze und durch die Entlassung von Staatsangestellten verschärft worden (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 40; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Daß der Kläger im Falle der Abschiebung nach Afghanistan - in gleichem Maße wie die dort lebende Bevölkerung - den fortdauernden Kriegswirren sowie den dargestellten sozialen und wirtschaftlichen Mißständen im Lande ausgesetzt wäre, ist im Rahmen der Abschiebungsschutzregelung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich ohne Bedeutung. Dieser allgemeinen Gefahrenlage kann, auch wenn der Kläger selbst hiervon konkret und individuell betroffen wäre, nicht durch die Zuerkennung des auf individuell begrenzte Gefährdungen zugeschnittenen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern - wie sich aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergibt - grundsätzlich nur durch einen generellen Abschiebungsstopp gemäß § 54 AuslG Rechnung getragen werden. Eine solche den Kläger begünstigende Regelung nach § 54 AuslG liegt nicht vor. Auf die bestehende, u. a. auch für afghanische Asylbewerberinnen und Asylbewerber geltende Regelung über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG in dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28. Juni 1993 (StAnz. 1993, S. 1774) kann sich der Kläger nicht berufen, da er den Asylantrag nicht vor dem in dem Erlaß vorgesehenen Stichtag 1. Januar 1991 gestellt und den Asylantrag auch nicht - wie in dem Erlaß weiterhin bestimmt - bis zum 31. August 1993 zurückgenommen hat. Zum Erlaß einer weitergehenden, auch den Kläger begünstigenden Anordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde nicht verpflichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Regelung nach den bekannten oder erkennbaren Verhältnissen in Afghanistan als zwingend geboten anzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328)). Im Hinblick auf die Zustände in seinem Heimatland könnte dem Kläger - in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - allenfalls dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage konfrontiert würde, so daß er, wie jeder andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330)). Eine solche für den Kläger im Falle der Abschiebung mit akuter Lebens- oder Leibesgefahr verbundene extreme Gefahrenlage besteht in Afghanistan jetzt und auf absehbare Zeit hinaus nicht. Der Kläger müßte zunächst nicht befürchten, im Falle der Abschiebung in sein Heimatland wegen der dort weiterhin anhaltenden Bürgerkriegsauseinandersetzungen in eine extreme Gefahrensituation im oben genannten Sinne zu geraten. Wie bereits oben ausgeführt, kann der Kläger in Regionen im Norden Afghanistans Schutz suchen, die nicht umkämpft und die auch in der Vergangenheit von den Bürgerkriegsauseinandersetzungen verschont geblieben sind. Eine für die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erforderliche landesweite extreme Gefahrensituation besteht insoweit nicht. Eine solche mit extremen Gefahren verbundene landesweite Situation ergibt sich für den Kläger schließlich auch nicht aus den Auswirkungen der oben dargestellten allgemeinen wirtschaftlichen Lage seines Heimatlandes für die dort lebende Bevölkerung. Ungeachtet der dargestellten Verhältnisse in Afghanistan, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes eine Rückkehr ohne den Rückhalt einer dort bestehenden intakten Familien- oder Stammesstruktur derzeit als nicht zumutbar erscheinen läßt (vgl. beispielsweise Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997)), ist eine allgemeine extreme Gefährdungslage, aufgrund deren der Kläger, wie jeder andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation, durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder unabsehbaren Gesundheitsgefahren ausgeliefert würde, nicht zu erkennen. Das Bestehen einer solchen extremen Gefährdungssituation könnte nur dann angenommen werden, wenn in Afghanistan - etwa aufgrund des Zusammenbruchs der nationalen Versorgungssysteme und der Einstellung internationaler Hilfsleistungen - auch eine minimale Grundversorgung zurückkehrender Flüchtlinge nicht mehr gewährleistet wäre und ein Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf die Unterstützung eines intakten Familien- oder Stammesverbandes zurückgreifen kann, den Tod durch Verhungern oder wegen der Unterversorgung mit lebenswichtigen Gütern oder fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen befürchten müßte. Eine solche außergewöhnliche Lage besteht in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht. In Ermangelung wirksamer nationaler Hilfsprogramme wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel ebenso wie die medizinische Behandlung von den Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und anderen internationalen Hilfsorganisationen zumindest notdürftig gewährleistet. So werden etwa aus Mitteln des UNO-Welternährungsprogramms (WFP) allein in Kabul eine Viertelmillion Menschen mit Brot versorgt, das durch eigene Bäckereien hergestellt und gegen eine Bezugskarte verbilligt abgegeben wird. Das IKRK hilft seinerseits 30.000 Kabuler Familien, deren Oberhäupter Frauen oder Behinderte sind (Neue Zürcher Zeitung vom 26. Februar 1997). Durch den UNHCR wurden in den letzten Jahren über 28.000 Familien beim Wiederaufbau ihres Hauses unterstützt. Der UNHCR führte zudem im gleichen Zeitraum zahlreiche infrastrukturelle Hilfsprogramme durch, wie den Wiederaufbau von Grundschulen und Krankenstationen und die Instandsetzung von Brunnen und Bewässerungsanlagen (UNHCR, Brennpunkt: Afghanistan, Flüchtlinge, Oktober 1997, Seite 13). Auch wenn diese Maßnahmen und Projekte eine umfassende Versorgung der Bevölkerung in Afghanistan nicht sicherstellen können und die internationalen Hilfsorganisationen zudem durch die Sittlichkeitsvorstellungen der Taliban in ihrer Arbeit nachdrücklich behindert werden, so erscheint es doch zumindest gewährleistet, daß es nicht zum Ausbruch einer allgemeinen Hungersnot oder zu sonstigen, die Existenz breiterer Bevölkerungsschichten elementar bedrohenden Krisen kommt. D. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1962 in K geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger sein Heimatland am 21. Mai 1992 und gelangte auf dem Luftweg über Taschkent und Moskau nach Prag, von wo aus er am 22. Mai 1992 die deutsche Grenze überschritt. Am 16. Juni 1992 meldete er sich als Asylbewerber und gab in einer handschriftlichen Erklärung zu den Gründen seines Asylgesuches an, er sei im Jahre 1980 in die Demokratische Volkspartei Afghanistans eingetreten und im selben Jahre zum Studium in die Sowjetunion geschickt worden. Im Jahre 1987 habe er dort eine Russin geheiratet und sei im selben Jahre nach Abschluß seines Studiums in der Fachrichtung Geographie und Biologie nach Afghanistan zurückgekehrt. 1990 sei seine Ehefrau zu ihm nach Afghanistan gezogen, nachdem auch sie ihr Studium abgeschlossen gehabt habe. In der letzten Zeit habe sich die Lage der kommunistischen Regierung verschlechtert. Da er mit einer Russin verheiratet sei, sei hierdurch auch sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr geraten. Mit Hilfe eines hohen Geheimdienstbeamten habe er sich einen auf einen fremden Namen ausgestellten Paß mit einem Visum für die Tschechoslowakei besorgt. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Fluchthelfers nach Deutschland gekommen. Am 22. Juni 1992 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Vorprüfung zu seinen Asylgründen gehört. Hierbei gab der Kläger im wesentlichen folgendes an: Zur Ausreise habe er einen auf den Namen lautenden gefälschten afghanischen Reisepaß verwendet, der nach der Ankunft in Deutschland an den Fluchthelfer zurückgegeben und von diesem vernichtet worden sei. Den Paß habe er mit Hilfe seines Vaters durch einen Beamten des Geheimdienstes Khad besorgt. In Deutschland lebten zwei Onkel sowie eine Tante, die alle als Asylberechtigte anerkannt seien. In Kabul seien seine Eltern und ein Bruder zurückgeblieben, ein weiterer Bruder sei nach der Machtübernahme der Mudjaheddin hingerichtet worden. Bei diesem Bruder habe es sich um einen Mitarbeiter der für die Sicherheit der Stadt Kabul und Patrouillen zuständigen Abteilung des Khad gehandelt. In Ergänzung zu seinen Angaben im Asylantrag erklärte der Kläger bei der Vorprüfung, daß er, als sich der Sturz der kommunistischen Regierung abgezeichnet habe, zunächst versucht habe, seine Frau und die beiden Kinder in Sicherheit zu bringen. Sie hätten sich zusammen in das Haus einer Tante in dem Wohnort Bimaru begeben, wo er geblieben sei, bis sein Vater die Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien vorab mit einem Sonderflugzeug der russischen Botschaft aus Afghanistan ausgeflogen worden. Sie lebten jetzt bei der Mutter seiner Ehefrau in W. Aus Afghanistan habe er deshalb ausreisen müssen, weil er mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet sei und sein Bruder, der hingerichtet worden sei, Mitglied des Geheimdienstes Khad gewesen sei. Hieraus habe sich auch für ihn die Gefahr ergeben, getötet zu werden. Sein Bruder sei am 25. April 1992 in Kabul getötet worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Basar befunden, um dort einzukaufen. Zu dieser Zeit habe es an vielen Stellen in Kabul, insbesondere auch in dem von ihnen bewohnten Stadtviertel Makroyan, Kämpfe gegeben. Sein Bruder sei bei einer Schießerei getötet worden. Dies sei jedoch nicht zufällig geschehen. Er denke, daß sein Bruder ganz bewußt als Parteimitglied erkannt und anschließend hingerichtet worden sei. Offenbar habe ihn eine Rakete getroffen und er sei auf der Stelle tot gewesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. März 1993 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Überdies wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle einer Klageerhebung innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, zu verlassen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne seine Anerkennung als Asylberechtigter und auch die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG schon deshalb nicht verlangen, weil es angesichts der Verhältnisse in Afghanistan an den Voraussetzungen einer von einem Staat ausgehenden oder ihm zurechenbaren politischen Verfolgung fehle. Nach dem Sturz des letzten kommunistischen Staatspräsidenten Nadschibullah im April 1992 sei Afghanistan in eine Vielzahl kleiner Gebiete zerfallen, die von unterschiedlichen, miteinander um die Vorherrschaft kämpfenden Partisanenführern, Stammesfürsten oder lokalen Allianzen beherrscht würden. Die im Zuge des Sturzes der kommunistischen Regierung gebildete Übergangsregierung sei nicht in der Lage, die immer verworrener und unübersichtlicher werdende Lage zu kontrollieren, so daß eine übergreifende staatliche Ordnungsmacht nicht vorhanden sei. Auch die Bildung einer staatsähnlichen Organisation, die anstelle des Staates politische Verfolgung ausüben könne oder eine solche zu vertreten hätte, sei nicht ersichtlich. Vor der Gefahr, Opfer der in Afghanistan herrschenden anarchischen Zustände zu werden, biete das Asylrecht keinen Schutz. Auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sei nicht ersichtlich. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger am 18. März 1993 zugestellt. Am 22. März 1993 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung seiner Klage bezog sich der Kläger im wesentlichen auf seine Angaben während der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und erklärte ergänzend, er habe bei dieser Anhörung nicht sagen wollen, daß sein Bruder hingerichtet worden sei. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß sein Bruder deshalb zielgerichtet erschossen worden sei, weil er als Mitglied des Khad erkannt worden sei. In einem dem Verwaltungsgericht vorgelegten undatierten Lebenslauf gab der Kläger überdies ergänzend an, er habe sich nach der Ermordung seines Bruders bis zu seiner Ausreise versteckt. Nachdem er - der Kläger - die Heimat verlassen habe, seien Mudjaheddin mehrere Male bei seinen Familienangehörigen erschienen, um ihn zu fassen. Die Mudjaheddin hätten sie geschlagen und gequält und ihr ganzes Hab und Gut geraubt. Nach diesen Vorfällen seien noch viele andere Parteimitglieder getötet worden. Während des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Kläger überdies eine Bescheinigung des Rates der Afghanischen Flüchtlinge e. V. vom 5. Januar 1996 vor, in der dem Kläger bescheinigt wird, Mitglied der vorgenannten Organisation sowie in Afghanistan Mitglied der DVPA gewesen zu sein. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Einzelrichterurteil vom 24. Januar 1996 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 1993 insoweit auf, als hierin das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 AuslG verneint worden war. Die Beklagte wurde verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung nach Afghanistan in der Person des Klägers vorliegen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Kläger könne seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nicht verlangen, weil in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche und eine effektive Staatsgewalt als übergreifende Friedensordnung zur Zeit nicht bestehe und sich aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit auch nicht bilden werde. Das Bündnis der Mudjaheddin-Gruppen, die im April 1992 das letzte kommunistisch geführte Regime gestürzt hätten, sei zerfallen, ohne daß die vielfältigen Versuche, die Machtkämpfe innerhalb dieser Gruppierungen beizulegen, zu einem greifbaren Erfolg geführt hätten. Die Hauptstadt Kabul sei in verschiedene, sich ständig verschiebende Einflußsphären sich bekämpfender Mudjaheddin-Gruppierungen aufgeteilt. Das Land sei im übrigen in viele kleine lokale Machtzentren von Militärkommandanten oder wechselnden Bündnissen verschiedener Gruppierungen zerfallen. Eine zentrale Regierungsgewalt, die in der Lage wäre, effektive Staatsgewalt im Innern auszuüben, bestehe nicht. Die von den meisten Mudjaheddin-Gruppen gebildete Regierung sei in sich zerstritten und handlungsunfähig. In Abwesenheit einer effektiven Zentralmacht werde die Herrschaft von lokalen Autoritäten in den von ihnen kontrollierten Gebieten autonom wahrgenommen, ohne daß allerdings funktionstüchtige staatliche oder quasi-staatliche Strukturen entstanden seien, die eine effektive und berechenbare Machtausübung garantieren könnten. Diesen Herrschaftsgebilden fehle es neben der für staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität und Dauer der Herrschaftsausübung auch an der notwendigen völkerrechtlichen Legitimation. Die Klage sei demgegenüber begründet, soweit der Kläger beantrage, die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufzuheben und festzustellen, daß die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung seien erfüllt, insbesondere stehe der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nicht entgegen, daß es in Afghanistan an einer übergreifenden zentralen Staatsmacht als Voraussetzung für die Annahme asylrechtlich bedeutsamer Verfolgungsmaßnahmen fehle. Daß der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zu befürchten habe, ergebe sich daraus, daß er durch seine Heirat mit einer russischen Frau eine in den Augen von Mudjaheddin und Taliban anti-islamische Haltung offenbart und sich durch sein Studium in der ehemaligen UDSSR sowie durch seine Stellung als Dozent an der Universität von Kabul in besonderer Weise als Vertreter des kommunistischen Regimes verdächtig gemacht habe. Auf die rechtzeitig gestellten Anträge des Klägers und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu. Zur Begründung der zugelassenen Berufung verwies der Kläger auf sein Vorbringen erster Instanz und erklärte ergänzend, er könne nun nach der Machtübernahme der Taliban im September 1996 erst recht nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, ohne dort sofort getötet zu werden. Aus Sicht der derzeitigen Machthaber in Afghanistan gehöre er dem früheren kommunistischen Regime an und sei nach außen hin für dieses in Erscheinung getreten. Auch eine Rückkehr in den Norden des Landes sei für ihn nicht möglich, da er auch dort wegen der Tätigkeit seines nach der Machtübernahme der Mudjaheddin in Kabul getöteten Bruders im früheren Geheimdienst Khad von Verfolgung bedroht sei. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens zwei Schriftstücke in Dari vorgelegt, nach Angaben des Klägers ein Schreiben seines Vaters und eine Verfolgungsanordnung des Zentralkomitees der Hezb-e-Islami Afghanistan, jeweils aus dem Jahre 1996. Wegen des näheren Inhalts des zuletzt genannten Schriftstücks wird auf dessen deutsche Übersetzung (Bl. 152 der Gerichtsakten) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Januar 1996 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. 2. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Januar 1996 die Klage in vollem Umfange abzuweisen. 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er trägt vor, in Afghanistan herrsche weiterhin eine Bürgerkriegssituation, die unter Zugrundelegung der hierfür in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze auch die Annahme quasi-staatlicher Gewalt ausschließe. Aus diesem Grunde komme auch die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. Der Kläger wurde durch den Berichterstatter des Senats am 22. Januar 1997 ergänzend als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beteiligtenvernehmung wird auf Bl. 191 - 198 der Gerichtsakten verwiesen. Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. Januar 1997 das Auswärtige Amt, amnesty international, das Deutsche Orient-Institut und Dr. Mostafa Danesch um Beantwortung verschiedener, die Situation in Afghanistan betreffender Fragen gebeten. Wegen des Inhalts dieser Verfügung wird auf Bl. 139 f. der Gerichtsakten verwiesen. Wegen des Inhalts der dem Senat hierauf erstatteten Auskünfte und Stellungnahmen wird auf Bl. 171 bis 176, 180 bis 269, 275 bis 278 und 283 f. der Gerichtsakten verwiesen. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.