Urteil
13 UE 962/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0708.13UE962.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die von Senat zugelassene Berufung des Klägers ist begründet und führt unter Abänderung der Entscheidung erster Instanz zur Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie zur Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Ablehnungsbescheid vom 22. November 1993. Die von dem Senat ebenfalls zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die sich gegen die Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 22. November 1993 bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan durch das Verwaltungsgericht richtet, ist dagegen zurückzuweisen. A. Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg, weil die Vorinstanz seine auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Asylverpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. Der Kläger hat nämlich sowohl Anspruch auf die Zuerkennung der sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Rechtsstellung als auch auf Gewährung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. I. Zunächst hat der Kläger am Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG teil, denn er ist politisch Verfolgter im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung. 1) Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f. ; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Eine solche, die Lebensverhältnisse der in einem bestimmten Gebiet lebenden Menschen regelnde und befriedende Ordnung setzt das Bestehen einer hinreichend verfaßten und organisierten Staatsmacht voraus, die in der Lage ist, die Herrschaftsgewalt gegenüber den ihr Unterworfenen durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 43, 45). Eine hinreichend verfaßte und organisierte Staatsmacht liegt nur dann vor, wenn Institutionen bestehen, die dazu legitimiert sind, den Lebensverhältnissen in dem betreffenden Staatsgebiet eine grundlegende, allgemeinverbindliche Ordnung zu geben und deren Einhaltung im Staatsgebiet zu überwachen und sicherzustellen. Die Durchsetzung der staatlichen Friedensordnung ist nur dann möglich, wenn die staatlichen Institutionen über ihnen unterstellte und ihnen verantwortliche Staatsorgane und überdies über ausreichende militärische und sonstige Machtmittel verfügen, die dem Staat in seinem Gebiet eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit sichern und gewährleisten, daß er seine Bürger gegen kriminelle Gewalt und politisch begründete Übergriffe nichtstaatlicher Dritter schützen und sich gegebenenfalls auch gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bestrebungen, die die Staatsordnung ablehnen, behaupten kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ). Nur wenn eine staatlich gewährleistete Friedensordnung grundsätzlich besteht, ist es denkbar, daß der Staat einzelne seiner Gewalt unterworfene Personen hieraus durch gezielte Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter ausschließen und damit politisch verfolgen kann, denn die Macht zu schützen schließt die Macht, Einzelnen diesen Schutz zu versagen und sie zu verfolgen, mit ein. Ein nach den dargestellten Grundsätzen schutz- und verfolgungsmächtiger Staat ist im asylrechtlichen Sinne auch verantwortlich für politisch begründete Verfolgungsmaßnahmen Dritter, wenn er ihm prinzipiell zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Abwehr derartiger Übergriffe einsetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). An einer staatlichen oder einem Staat zurechenbaren Verfolgung fehlt es deshalb zunächst dann, wenn sich in dem für die asylrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gebiet ein Staat als organisierte Herrschaftsgewalt nicht herausgebildet hat oder wenn der Staat durch Auflösung seiner Institutionen und Organe vollständig untergegangen ist. In einer solchen Situation kann ein vollständiges Machtvakuum bestehen oder entstehen, in dem die in diesem Gebiet lebenden Personen schutzlos einem völligen Chaos, zügelloser Anarchie oder unkontrollierter Willkür ausgesetzt sind. Möglich ist aber auch, daß in dem betreffenden Gebiet mangels eines hinreichend verfaßten und organisierten Staatswesens oder nach dem Zusammenbruch des Staates vorstaatliche Verhältnisse herrschen und die Machtausübung - ebenso wie die Fähigkeit zur Schutzgewährung und zur Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen - allein in der Hand einzelner Familien, Sippen, Clans, Stammesgruppen, örtlicher Potentaten oder Militärkommandeure liegt, die ohne Bindung an übergeordnete Regeln und ohne Kontrolle staatlicher Gewalten lediglich eine persönliche oder örtlich begrenzte Ordnung gewährleisten. Vor solchen Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt kann kein asylrechtlicher Schutz gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Liegt das Gebiet, in dem die dort lebenden Personen gezielten Rechtsgutbeeinträchtigungen aus politischen Gründen durch nicht dem Staate angehörende Dritte ausgesetzt sind, in dem Bereich eines organisierten Staatswesens im oben genannten Sinne, so sind diesem Staat die Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich dann nicht zuzurechnen, wenn dieser in dem betreffenden Gebiet - etwa als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen u. ä. - mangels zur Verfügung stehender Staatsorgane oder überlegener Machtmittel eine effektive Gebietsgewalt nicht auszuüben vermag, so daß das Gebiet anarchischen Zuständen überlassen ist oder in vorstaatliche Machtstrukturen zurückfällt. Gleiches gilt, wenn sich der Staat in dem maßgeblichen Gebiet gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bewegungen erwehren muß und als Folge des Verlustes der Gebietshoheit seinen Bürgern gegen Übergriffe dieser Gruppierungen keinen oder keinen effektiven Schutz mehr gewähren kann. In diesen Fälle der partiellen Aufhebung der staatlichen Friedensordnung greift die asylrechtliche Gewährleistung nicht ein, denn die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet dann, wenn seine Kräfte zu einer effektiven Schutzgewährung nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). Büßt der Staat im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen dieses Gebietes seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ein und nimmt er - etwa in einem offenen Bürgerkrieg oder in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Krieges - nur mehr die Rolle einer um die Macht kämpfenden Partei ein, ohne noch als effektive übergreifende Ordnungsmacht vorhanden zu sein, so sind auch von ihm ausgehende Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich unbeachtlich, wenn sie in typischer Weise militärisch geprägt sind und der Rückeroberung des verlorenen Gebietes dienen. Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends dann, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in eine gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten Bevölkerungsteils umschlagen. Behauptet der Staat hingegen seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz des fortdauernden Bürgerkriegs - in dem betreffenden Gebiet zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus einer Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ). Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von einem staatsähnlichen und zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähigen Machtgebilde sprechen zu können, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt. Der Gedanke könnte naheliegen, insoweit auf die Ausübung einer gewissen hoheitlichen Gewalt (vgl. - allerdings ohne weitere inhaltliche Klärung - BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19) abzustellen. Das Bestehen zumindest rudimentär vorhandener organisatorischer Strukturen zur Gewährleistung der Ordnung innerhalb des fraglichen Machtbereichs, etwa polizeiähnliche Einrichtungen zum Schutze der Gebietsbewohner gegen Übergriffe Dritter, Institutionen zur Schlichtung aufkommender Streitigkeiten und Vorkehrungen mit dem Ziel, das beherrschte Gebiet und seine Bewohner nach außen zu verteidigen, sind dabei fraglos gewichtige Indizien für das Vorliegen staatsähnlicher Herrschaftsgebilde. Das Vorhandensein derartiger Verwaltungsstrukturen reicht allerdings allein nicht aus, um diesen Begriff im asylrechtlich relevanten Sinne auszufüllen. Ist nämlich eine die Gewährung von Asyl auslösende Verfolgung im Grundsatz stets staatliche Verfolgung und erfährt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung eine Ergänzung insoweit, als auch nicht-staatliche, aber staatsähnliche Herrschaftsgebilde asylrechtlich bedeutsame Verfolgung auslösen können, so kann diese begriffliche Erweiterung - soll der Grundsatz nicht weitgehend ausgehöhlt werden - nicht dazu führen, daß allein die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen an die innere Ordnung und die Existenz entsprechender Organisationsstrukturen ausreicht, um das Vorliegen staatsähnlicher und daher zu asylrechtlich bedeutsamer Verfolgung fähiger Machtbereiche zu bejahen, da andernfalls der dem Asylrecht wesentliche Begriff der (grundsätzlich) staatlichen Verfolgung seine Abgrenzungsfunktion im Hinblick auf Verfolgungssituationen etwa in Bürgerkriegsgebieten mit ihren typischen Erscheinungsformen um die Macht kämpfender, miteinander rivalisierender Gruppierungen, Rebellen, Volksgruppen, Stämmen oder Clans nicht mehr wirkungsvoll erfüllen könnte. Maßgebliches und das Erfordernis des Bestehens bestimmter organisatorischer Strukturen ergänzendes Kriterium für die Annahme staatsähnlicher und damit zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiger Machtgebilde ist nach Auffassung des Senats die prinzipielle Gewährleistung einer den fraglichen Herrschaftsbereich kennzeichnenden regional wie personal übergreifenden Friedensordnung. Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung. Ein im Grundsatz zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Herrschaftsgebilde kann daher nur dann anerkannt werden, wenn es gerade dieses Kriterium erfüllt und sich insoweit etwa von bloßen Einflußbereichen, Hauptquartieren oder sonstigen machtsichernden Gebietsstrukturen unterscheidet, die von um die Macht kämpfenden Rebellenführern, Clanchefs oder sonstigen Potentaten errichtet werden. Kennzeichnend für eine übergreifende Friedensordnung im vorgenannten Sinne ist im wesentlichen der Umstand, daß sie nach dem erkennbaren Selbstverständnis des fraglichen Herrschaftsgebildes darauf ausgerichtet ist, Schutz, Ordnung und angemessene soziale Existenzmöglichkeit nicht nur für den Kreis der jeweiligen Machthaber bzw. Regierenden und die diesen verwandtschaftlich, militärisch oder sonst verbundenen Kreise zu gewährleisten, sondern grundsätzlich für alle in deren Macht- und Einflußbereich lebenden Menschen, auch wenn sich diese durch ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung, ihre Volks- oder Stammeszugehörigkeit oder andere für sie unverfügbare Merkmale von den Herrschenden unterscheiden. Definiert sich ein Herrschaftsgebilde dagegen von vornherein nach seinem erkennbaren Selbstverständnis in der Weise, daß bestimmte, durch die vorgenannten Merkmale umrissene Personen, auch wenn sie innerhalb des fraglichen Herrschaftsbereichs leben, nicht von der geltenden staatlichen Ordnung umfaßt werden, also gleichsam nicht "dazugehören" sollen, so fehlt es bereits an dem Anspruch, eine übergreifende Friedensordnung errichten und gewährleisten zu wollen. In diesem Fall kann aber auch keine Ausgrenzung Einzelner aus einer solchen übergreifenden Friedensordnung stattfinden, die gerade Voraussetzung für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist. Kommt es daher nach Auffassung des Senats für die Annahme eines staatsähnlichen Herrschaftsgebiets im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung entscheidend auf das Bestehen einer übergreifenden Friedensordnung an, so bedeutet dies selbstverständlich nicht, daß die Verletzung oder gar die weitgehende Beseitigung dieser im Ansatz und nach dem ursprünglichen Selbstverständnis vorhandenen übergreifenden Friedensordnung den damit einhergehenden Verfolgungshandlungen den Charakter asylrechtlich relevanter Maßnahmen nimmt. Vielmehr folgt deren Asylrelevanz gerade aus der Nichtbeachtung des im Grundsatz vorhandenen übergreifenden Ordnungsprinzips (vgl. zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 - und - 13 UE 1982/95 - (Somalia)). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341, 360). Dem Asylsuchenden muß daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei ist eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Einem vorverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Asylbewerber kann jedoch die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen hierbei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzuzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., 341, 357; vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; und vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512). Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; und vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn der Heimatstaat den Straftäter jedenfalls auch wegen dessen abweichender Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale treffen will (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 264; und vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157 f.). Ist der Asylbewerber nach Rückkehr in sein Heimatland dort nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Ein Ausländer, dem nur in einem bestimmten Teil des Herkunftsstaates - gleichgültig ob es sich dabei um seine Heimatregion oder um seinen wahrscheinlichen Aufenthaltsort im Fall der Rückkehr handelt - politische Verfolgung droht, kann deshalb seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht verlangen, wenn er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (343 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). Diese für die Verfolgungssituation ein einem nur in bestimmten Regionen verfolgenden oder Verfolgung zulassenden "mehrgesichtigen" Gesamtstaat entwickelten Grundsätze haben in gleicher Weise dann zu gelten, wenn nur in Teilgebieten des Herkunftsstaates staatliche oder quasi-staatliche Gewalt ausgeübt wird und der Ausländer deshalb auch nur in diesen Gebieten von der Gefahr politischer Verfolgung bedroht ist, während er in anderen Landesteilen - etwa in der Obhut seines Stammes - sicher leben kann. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; und vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., 183; und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 2) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sind im Falle des Klägers erfüllt. a) Der Annahme, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Opfer politischer Verfolgung im oben genannten Sinne werden könnte, steht zunächst nicht bereits das Fehlen einer für die Gewährleistung asylrechtlichen Schutzes erforderlichen Staatsmacht oder quasi-staatlichen Gewalt in seinem Heimatland entgegen. Zwar entbehrt das Land derzeit und auf absehbare Zeit hinaus einer Herrschaftsmacht, die als landesweit beherrschende Kraft auf gesamtstaatlicher Ebene politische Verfolgung zu verantworten hätte. Der Senat geht nach Analyse der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse aber von der Möglichkeit politischer Verfolgung auf regionaler Ebene aus, da sich in Afghanistan in Folge der Abwesenheit einer starken Zentralmacht weitgehend autonome Teilbereiche herausgebildet haben, in denen - wenn auch nur in regional begrenzter Form - staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt ausgeübt wird. aa) Eine zentralstaatliche Gewalt, die dazu in der Lage wäre, im gesamten Staatsgebiet Sicherheit und Ordnung für die im Land lebenden Bürger herzustellen und - umgekehrt - die ihrer Macht Unterworfenen aus der von ihr gewährleisteten übergreifenden Friedensordnung auszuschließen, besteht in Afghanistan augenblicklich und für die absehbare Zukunft nicht. Das Land befindet sich vielmehr seit Jahren in der Situation eines noch immer nicht beendeten und entschiedenen Bürgerkrieges, ohne daß es einer der sich in diesem Bürgerkrieg gegenüberstehenden Mächte bislang gelungen wäre, eine effektive Gebietsgewalt über ganz Afghanistan im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit auszuüben. aaa) Die politischen Kräfte, die derzeit die afghanische Regierung repräsentieren, vermögen eine wirksame Gebietsgewalt im oben genannten Sinne nicht auszuüben. Die Regierung hat nämlich mit Fortschreiten der Bürgerkriegsauseinandersetzungen zunehmend ihre militärische und politische Handlungsfähigkeit verloren und nimmt an dem Kriegsgeschehen nur als eine von mehreren um die Macht im Lande kämpfenden Bürgerkriegsparteien teil. Diese Regierung, der als nominelles Staatsoberhaupt Prof. Burhanuddin Rabbani vorsteht, leitet ihren Machtanspruch aus der am 26. April 1992 in Peschawar vereinbarten Bildung einer Übergangsregierung für Afghanistan her. Der Bildung dieser Übergangsregierung ging der Sturz der letzten kommunistisch geführten Regierung unter Staatspräsident Nadschibullah am 26. April 1992 (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -) und ein über 12 Jahre lang erbittert geführter Kampf gegen die kommunistische Herrschaft im Lande voraus. Dieser Kampf begann, nachdem am 27. April 1978 die prosowjetische "Demokratische Volkspartei Afghanistans" (DVPA) den seit 1973 amtierenden Ministerpräsidenten Daud stürzte und den Versuch unternahm, ohne Rücksicht auf die im Land bestehenden gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen eine umfassende Landreform mit planwirtschaftlichen Strukturen und ihre Vorstellungen über die Emanzipation der Frau in der Gesellschaft durchzusetzen. Dies führte zu zunehmenden Widerständen in der Bevölkerung und zu sich immer weiter ausbreitenden bewaffneten Aufständen, an denen sich auf Seite der Aufständischen auch vermehrt meuternde Teile der afghanischen Armee beteiligten. Die Krise verschärfte sich, als innerhalb der von Beginn an in verschiedene Flügel gespaltenen DVPA ein Machtkampf zwischen dem Staatspräsidenten Nur Mohammed Taraki und dem Regierungschef Hafizullah Amin ausbrach, indessen Verlauf Taraki getötet wurde. Die Sowjetunion, die am 5. Dezember 1978 mit der afghanischen Regierung einen "Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit" geschlossen hatte, sah durch die Machtübernahme Amins - offenbar wegen der Befürchtung, dieser könnte sich mit den islamischen Rebellen arrangieren oder könnte durch diese gestürzt werden - ihre politischen Interessen in Afghanistan gefährdet und begann am 27. Dezember 1979 mit der Invasion des Landes durch eigene Kampftruppen. Amin wurde hingerichtet und der von Taraki und Amin entmachtete frühere Vizepräsident Babrak Karmal als neuer Staatspräsident eingesetzt (vgl. zum Vorstehenden: Walther: "Die Kontinuität des sowjetischen Engagement in Afghanistan" in: Pogrom, Sonderausgabe Februar/März 1982, Seite 45; dpa-Dokumentation "Fünf Jahre Krieg in Afghanistan" vom 20. November 1984, Seiten 2 ff.; Afghanistan-Zentrum "Informationsblatt Nr. 3" vom Mai 1985, Seiten 2 ff.). Die Regierung Karmal war in den folgenden Jahren weder dazu in der Lage, die fortdauernden, zum Teil bewaffnet ausgetragenen Streitigkeiten innerhalb der DVPA zu beenden, noch gelang es ihr, ihre Herrschaft im Lande militärisch und politisch zu stabilisieren. Die eingeleiteten wirtschaftlichen und politischen Reformen schlugen fehl und hatten eine erhebliche Verringerung der wirtschaftlichen Produktivität, vor allem in der Landwirtschaft, zur Folge (dpa-Dokumentation "Fünf Jahre Krieg in Afghanistan" vom 20. November 1984, Seiten 14 ff.; Afghanistan-Zentrum "Informationsblatt Nr. 3" vom Mai 1985, Seite 3). Der durch islamische Mudjaheddin-Gruppen und -führer getragene Widerstand gegen die kommunistische Herrschaft konnte trotz massivster Anstrengungen der Regierung und des Einsatzes einer mit modernstem Kriegsgerät ausgestatteten sowjetischen Armee mit durchschnittlich 100.000 Mann nicht zerschlagen oder auch nur wesentlich eingedämmt werden. Nach anfänglichen Erfolgen der afghanisch-sowjetischen Allianz konsolidierte sich der Widerstand der Mudjaheddin und brachte den Regierungstruppen und den sowjetischen Einheiten durch die eingeschlagene Guerilla-Taktik schwere Verluste bei. Durch die Ausrüstung mit Flugabwehrwaffen gelang es den Mudjaheddin im übrigen, die anfängliche Luftüberlegenheit vor allem der sowjetischen Verbände zu kompensieren (dpa-Dokumentation "Fünf Jahre Krieg in Afghanistan" vom 20. November 1984, Seiten 20 ff.; Afghanistan-Zentrum "Informationsblatt Nr. 3" vom Mai 1985, Seiten 7 ff.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Juli 1987; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. März 1992 an das VG Köln). Andererseits vermochten sich auch die Mudjaheddin in dem innerafghanischen Konflikt trotz beträchtlicher militärischer und finanzieller Unterstützung vor allem aus den USA und aus Pakistan nicht entscheidend durchzusetzen. Maßgeblich zur Schwächung der gegen die Regierung und die sowjetische Invasionsarmee kämpfenden Kräfte trug die Zersplitterung des Widerstands und die sich teilweise zur Feindschaft steigernde Uneinigkeit zwischen den einzelnen Organisationen und Führungspersönlichkeiten bei. Diese Kräfte, die sich auch unter dem Druck der sowjetischen Invasion nicht zu einem dauerhaften Aktionsbündnis zusammenfinden konnten, bestanden aus Bewegungen unterschiedlichster religiöser und politischer Prägung und ethnischer Zusammensetzung, neben nationalistisch und monarchistisch eingestellten Gruppierungen vor allem aus radikal-fundamentalistischen bzw. traditionalistisch orientierten Islamisten. Der Kampf wurde hierbei in erster Linie von Einheiten fundamentalistischer Mudjaheddin- Gruppen getragen, insbesondere von Kämpfern der Hezb-e-Islami (Islamische Partei) -Fraktionen unter den paschtunischen Kommandanten Gulbuddin Hekmatyar und Junos Khalis sowie der Jamiat-e- Islami (Islamische Gesellschaft), geführt von dem jetzigen Staatspräsidenten und Tadschiken Rabbani und unterstützt von dem damaligen Mudjaheddin-Kommandanten und ebenfalls der tadschikischen Bevölkerungsgruppe angehörenden Ahmad Shah Massud. Die Kampftruppen der Mudjaheddin operierten aufgrund der Rivalität ihrer - zumeist im pakistanischen Exil lebenden - Führer und der zwischen den einzelnen Volksgruppen herrschenden Aversionen zumeist getrennt und unkoordiniert und zerfielen überdies in eine Vielzahl kleiner, weitgehend selbständiger und auf ihre Eigenständigkeit pochender Verbände, was eine Kontrolle der Einsätze erschwerte und häufig überhastete Aktionen und schwere Verluste nach sich zog (vgl. zum Vorstehenden: dpa-Dokumentation "Fünf Jahre Krieg in Afghanistan" vom 20. November 1984, Seite 16 f.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. April 1988; Frankfurter Rundschau vom 15. April 1988; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. Februar 1989). Im Zuge der politischen Veränderungen in der Sowjetunion nach dem Amtsantritt Michael Gorbatschows als Generalsekretär der KPdSU wurden verstärkte Bemühungen erkennbar, das unpopuläre und verlustreiche militärische Engagement in Afghanistan baldmöglichst zu beenden. Babrak Karmal wurde am 4. Mai 1986 zum Rücktritt vom Amt des Regierungschefs und bald darauf auch von dem des Staatspräsidenten gezwungen und durch den früheren Leiter des Geheimdienstes Khad, Nadschibullah, ersetzt. Auch dessen Regierung gelang es indessen nicht, dem Krieg eine entscheidende militärische Wende zu geben. Ebenso scheiterten Versuche des Regimes Nadschibullah, durch Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes sowie einer Politik der "nationalen Versöhnung" zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts bei Erhaltung der Vormachtstellung der DVPA zu kommen, am Boykott der Widerstandsgruppen. Daraufhin stimmte die Sowjetunion nach Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten als Garantiestaat zusammen mit den USA am 14. April 1988 in Genf einem afghanisch-pakistanischen Übereinkommen über die Nichteinmischung von außen und die ungehinderte Rückkehr der afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat zu. In einer von den Außenministern der beteiligten Staaten unterzeichneten Zusatzvereinbarung wurde der - nach einer vorherigen gemeinsamen Erklärung der sowjetischen und der afghanischen Regierung am 15. Mai 1988 begonnene - endgültige Rückzug der sowjetischen Truppen bis zum 15. Februar 1989 festgelegt und an diesem Tage vereinbarungsgemäß abgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. April 1988, vom 2. Februar 1989 und vom 16. Februar 1989; Frankfurter Rundschau vom 16. Februar 1989). Die sowjetischen Truppen, die auf ihrer Seite 15.000 Tote und 37.000 Verwundete zu beklagen hatten, hinterließen ein durch die Kriegshandlungen weitgehend verwüstetes Land. Bei den ohne Rücksicht auf Zivilpersonen und zivile Sachwerte geführten Kämpfen wurden nach Schätzungen der Vereinten Nationen über eine Million Menschen getötet, zahlreiche Dörfer und Felder zerstört, Viehbestände und Bewässerungssysteme vernichtet und weite Landstriche durch Minen unzugänglich gemacht (Frankfurter Rundschau vom 16. Februar 1989; Der Spiegel vom 4. Juni 1990; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. September 1990 - Stand: 12. September 1990 -; Frankfurter Rundschau vom 27. Dezember 1990). Unter dem Eindruck der Kriegsereignisse hatten über fünf Millionen Menschen das Land verlassen und im Ausland - zumeist in den Nachbarstaaten Pakistan und Iran - Zuflucht gesucht (Frankfurter Rundschau vom 27. Dezember 1990; Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Pakistan vom 6. September 1990 - Stand: 15. August 1990 - und für Iran vom 21. September 1990 - Stand: 15. August 1990 -). Da das Genfer Abkommen keine Regelungen über die die endgültige Beendigung der Kampfhandlungen und über die politische Zukunft des Landes nach der Beendigung der sowjetischen Invasion enthielt und weiter Waffenlieferungen an die Bürgerkriegsparteien zuließ (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. März 1992 an das VG Köln), gingen die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie bekämpfenden Mudjaheddin auch nach dem Abzug der Sowjettruppen weiter. Das von der Sowjetunion mit militärischer und wirtschaftlicher Hilfe am Leben erhaltene Regime Nadschibullah konnte sich wider Erwarten zunächst gegen die Streitkräfte der Mudjaheddin behaupten. Diese hatten sich zwar auf Druck Pakistans in Peschawar zu einer von den sieben führenden Widerstandsorganisationen getragenen Allianz zusammengefunden und eine Gegenregierung gebildet (Frankfurter Rundschau vom 21. Juni 1988 und vom 16. Februar 1989; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. Februar 1989). Die Gegner der Regierung konnten sich indessen, obwohl sie die Kontrolle über den größten Teil des Landes gewonnen hatten, nicht auf eine gemeinsame Strategie einigen, zerrieben sich in zunehmend gewaltsam ausgetragenen gegenseitigen Streitigkeiten und gerieten in eine militärische Sackgasse (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Juli 1990; Frankfurter Rundschau vom 31. Juli 1990; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. September 1990 - Stand: 12. September 1990 -; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. November 1990). Erst nachdem der usbekische Kommandant Rashid Dostum, einer der Hauptstützen des kommunistischen Regimes, der afghanischen Regierung die Unterstützung entzogen und sich mit der Jamiat-e- Islami von Rabbani und Massud verbündet hatte, wurde Staatspräsident Nadschibullah gestürzt und durch einen Rat der - inzwischen in "Watan" (Vaterland) umbenannten - DVPA ersetzt, der mit den Mudjaheddin über eine friedliche Machtübergabe verhandelte (amnesty international "Afghanistan" April/Mai 1992; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 - Stand: 8. Dezember 1992 - und vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hannover vom 14. Juni 1994). Am 26. April 1992 wurde - wie bereits erwähnt - in Peschawar ein Drei-Stufen-Plan verabredet, der die Bildung einer Übergangsregierung für Afghanistan vorsah. Danach sollte die Interimsregierung in den ersten zwei Monaten durch Sigbatullah Mudschadidi, dem Führer der "Nationalen Befreiungsfront" geführt werden, der sein Amt als Übergangspräsident in einer weiteren Phase vor der endgültigen Wahl eines neuen afghanischen Präsidenten an Burhanuddin Rabbani abgeben sollte (amnesty international, a. a. O.; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 - Stand: 8. Dezember 1992 - und vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 -; Bericht des UN-Sonderberichterstatters Ermacora über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 17. November 1992, Seiten 8 und 9). Am gleichen Tage - dem 26. April 1992 - rückten Verbände aus allen Mudjaheddin-Gruppen in Kabul ein. Bereits mit dem siegreichen Einzug begannen heftige Kämpfe der rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen, vor allem zwischen der Jamiat-e-Islami von Rabbani und Massud und der Hezb-e-Islami unter Hekmatyar, um die Vormachtstellung in Kabul. Hekmatyar, der die Bildung der Übergangsregierung boykottiert und den gegnerischen Gruppen ein Ultimatum zur Niederlegung der Waffen gestellt hatte, wurde durch die Milizen Massuds mit Unterstützung von Truppen Rashid Dostums in die Außenbezirke Kabuls zurückgedrängt, von wo er die Kämpfe mit Raketen- und Granatangriffen auf die Innenstadt fortsetzte (amnesty international, a. a. O.; Bericht des UN-Sonderberichterstatters Ermacora vom 17. November 1992, Seite 10). Der Übergangsregierung gelang es zunächst, die Konflikte zu entschärfen und zwischen den verfeindeten Parteien den Abschluß einer Waffenruhe zu vereinbaren, die am 7. Mai 1992 in Kraft trat (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Mai 1992). Ungeachtet dessen gingen die Differenzen innerhalb der Mudjaheddin weiter und entzündeten sich vor allem an der Forderung Hekmatyars nach Abzug der usbekischen Milizen aus Kabul, deren Führer Dostum zwischenzeitlich alle Nordprovinzen kontrollierte und zur stärksten militärischen Kraft im Lande aufgestiegen war (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. und vom 14. Mai 1992). Nachdem am 28. Juni 1992 Rabbani Sigbatullah Mudjadidi vereinbarungsgemäß als Übergangspräsident abgelöst hatte, verschärften sich die Gegensätze zwischen den verfeindeten Gruppierungen und führten zu erneuten Feindseligkeiten, die von schweren Artillerie- und Raketenangriffen auf Kabul begleitet waren. Diesen Kämpfen fielen mehr als 1.800 Menschen zum Opfer, Tausende Personen wurden verletzt. Über 100.000 Einwohner Kabuls flohen aus der Stadt und suchten in anderen Regionen Schutz (Ermacora, Bericht vom 17. November 1992, Seiten 10 und 11). Die Kämpfe wurden durch eine am 1. September 1992 unter Mitwirkung Pakistans zustandegekommene Waffenruhe nur vorläufig beendet und flammten danach in unverminderter Härte wieder auf (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 -). Auch die Zusammenkunft eines Rates für die Lösung von Problemen und Erzielung von Vereinbarungen (Schura-Ahl-e-Hal Wa Aqd) in Kabul am 29. Dezember 1992, bei der Rabbani als Staatspräsident gewählt wurde, konnte nicht zu einer Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen führen, da diese Schura von mehreren der großen politischen Organisationen boykottiert wurde. Anfang des Jahres 1993 fanden sodann auf Initiative Pakistans und des Iran Friedensgespräche in Jalalabad, der Hauptstadt der Provinz Nangarhar, statt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 7. März 1993 ein Zehn- Punkte-Friedensabkommen unterzeichnet, in dem alle Parteien und betroffenen Gruppierungen der Bildung einer Regierung für die Dauer von 18 Monaten zustimmten, in der Rabbani Staatspräsident bleiben und Hekmatyar oder eine von ihm hierfür vorgeschlagene Person das Amt des Premierministers übernehmen sollte. Weiterhin war die Bildung einer unabhängigen Wahlkommission vorgesehen, die die Abhaltung von Wahlen zu einer großen verfassungsgebenden Versammlung innerhalb von acht Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens vorbereiten sollte. Nachdem dieses Abkommen nicht zur Umsetzung gelangte, wurde im Mai 1993 in Jalalabad ein erneutes Friedensabkommen unterzeichnet, das im Juni 1993 zur Bildung einer erstmals alle wesentlichen Ressorts umfassenden neuen Regierung unter Beteiligung der meisten Mudjaheddin-Gruppen führte. Zu einer Aufnahme der diesen Vereinbarungen und Abkommen entsprechenden Regierungstätigkeit kam es aufgrund der unüberbrückbaren Feindschaften zwischen den Regierungsmitgliedern und der die Regierung tragenden politischen Kräfte indessen nicht. Diese Feindseligkeiten ließen eine Aufnahme der Regierungsgeschäfte und eine wirksame Ausübung der Regierungsgewalt weder in Kabul noch an einem anderen Ort in Afghanistan zu, da Premierminister Hekmatyar in Kabul um seine persönliche Sicherheit fürchtete, Staatspräsident Rabbani andererseits aus dem gleichen Grund die Hauptstadt nicht verlassen konnte. Aufgrund des Fehlens einer zentralen Regierungsgewalt bildeten sich sowohl in Kabul als auch in den Provinzen des Landes unterschiedliche Einfluß- und Machtzonen verschiedener Mudjaheddin- Gruppierungen, von diesen Gruppen gebildeten Räten oder einzelner Machthaber. Größere Machtbereiche entstanden vor allem im Norden, der von General Dostum kontrolliert wurde, und im Westen Afghanistans, der unter dem Einfluß des früheren Mudjaheddin- Kommandanten Ismail Khan stand (vgl. zum Vorstehenden: Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 9; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -). Das Scheitern der in Jalalabad vereinbarten gemeinsamen Regierung und weiterer Friedensgespräche im Oktober 1993 sowie fortdauernde Unruhen und militärische Auseinandersetzungen in Kabul und in den Provinzen führten zu einer Verschärfung des Konfliktes zwischen den verfeindeten Parteien, der Anfang des Jahres 1994 in erneuten schweren Kämpfen in und um Kabul eskalierte (Frankfurter Rundschau vom 4. Januar 1994; Ermacora, Bericht vom 8. November 1994, Seite 5). Die Jamiat-e-Islami von Staatspräsident Rabbani und Ahmad Shah Massud und die mit ihr verbündeten Gruppen mußten sich dabei neben den Angriffen der Truppen Hekmatyars nunmehr auch der Streitkräfte Dostums erwehren, der - offenbar wegen Meinungsverschiedenheiten über die Machtverteilung im Regierungslager - einen Richtungswechsel vollzog und mit seinem früheren Gegner Hekmatyar eine militärische Koalition gegen die von ihm zuvor unterstützte Regierung Rabbani einging (Frankfurter Rundschau vom 4. Januar 1994; Der Spiegel vom 10. Januar 1994). Die Kämpfe um Kabul und um die Vorherrschaft im Lande wurden seither trotz erheblicher internationaler Bemühungen um die Beendigung des Bürgerkrieges mit unverminderter Härte fortgesetzt, wobei die amtierende Regierung in Kabul zunehmend ihre politische und militärische Basis im Lande einbüßte. Ende 1994 ging nach heftigen Kämpfen mit den Streitkräften Dostums die Kontrolle über den nach Norden führenden wichtigen Handelsweg über den Salang-Paß verloren (Neue Zürcher Zeitung vom 1. Dezember 1994). Ende 1995 wurde sodann der mit der Regierung Rabbani verbündete einflußreiche Mudjaheddin-Kommandant Ismail Khan von Milizen der Taliban besiegt. Diese streng fundamentalistisch ausgerichtete islamische Bewegung, die sich zumeist aus ehemaligen Studenten und Schülern von Koranschulen in pakistanischen Flüchtlingslagern rekrutierte, griff erstmals Ende 1994 in das Bürgerkriegsgeschehen ein und überrannte mit breiter Unterstützung der Bevölkerung und der Mudjaheddin-Kommandanten im Süden Afghanistans in kürzester Zeit die südlichen Provinzen des Landes und setzte sich nach Siegen über die Truppen Hekmatyars und schiitischer Verbände vor Kabul fest (Süddeutsche Zeitung vom 10. Februar 1995; Frankfurter Rundschau vom 15. Februar 1995; Die Welt vom 16. Februar 1995; Süddeutsche Zeitung vom 18. Februar 1995; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 1995). Die Taliban eroberten danach auch die Westprovinzen Afghanistans und besetzten am 5. September 1995 Herat, die Hochburg von Ismail Khan, der ins iranische Exil flüchtete (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. September 1995). Die Regierung Rabbanis beherrscht aufgrund der dargestellten Ereignisse mit ihren Verbündeten nur noch wenige Landesteile, zu denen neben einigen Provinzen im Zentrum und im Nordosten des Landes lediglich noch die Hauptstadt Kabul mit Bagram, dem ca. 60 km nördlich des Stadtgebietes gelegenen wichtigsten Militärflughafen des Landes, gehört. In Kabul sind die Regierung unter Staatspräsident Rabbani, der sich die Amtszeit Ende 1994 eigenmächtig auf unbestimmte Zeit verlängert hat (Frankfurter Rundschau vom 30. Dezember 1994), und die loyal zu ihr stehenden Streitkräfte überdies von feindlichen Truppen umgeben. Von Norden her sieht sich die Regierung den Streitkräften des General Dostums ausgesetzt, in dessen Machtbereich die für die Energieversorgung des Landes unentbehrlichen Erdöl- und Erdgasvorkommen liegen, von denen die Regierung und die Hauptstadt durch die Abriegelung des Salang-Passes durch die Truppen Dostums abgeschnitten ist. Diese Truppen verfügen über die meisten der noch aus kommunistischer Zeit stammenden einsatzfähigen Flugzeuge und stellen aufgrund ihrer Lufthoheit eine Bedrohung für den Militärflughafen Bagram und den militärischen Nachschub für die Regierung dar. General Dostum hat überdies Zugang zu umfangreichen Waffenarsenalen der früheren kommunistischen Regierung und versorgt sich aus den nördlich angrenzenden Staaten mit neuen Waffensystemen (Frankfurter Rundschau vom 6. November 1995; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Februar 1996). Vom Süden und Westen her ist Kabul durch die Taliban-Milizen abgeschnitten, die weiterhin massiv von Pakistan und anderen islamischen Ländern militärische Unterstützung erfahren (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. November 1995; Süddeutsche Zeitung vom 21. Dezember 1995; Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 1996). Anfang 1996 gelang der Regierung Rabbani durch Verständigung mit ihrem früheren Gegner Hekmatyar eine Festigung ihrer Machtstellung. Hekmatyar kehrte nach Vermittlungsgesprächen mit Vertretern Rabbanis in Kabul Ende Mai diesen Jahres in die Regierung zurück und wurde zum Ministerpräsidenten ernannt. Überdies wurden Gespräche mit General Dostum mit dem Ziel einer Erweiterung der Regierungsallianz aufgenommen (Süddeutsche Zeitung vom 31. Mai 1996). Ungeachtet dieser neuen politischen Entwicklung ist die Regierung unter Staatspräsident Rabbani schon tatsächlich nicht dazu in der Lage, von ihrem weiterhin kleinen Machtbereich aus auf die Verhältnisse in den ihrem Einflußbereich entzogenen Landesteilen einzuwirken, geschweige denn dort eine umfassende staatliche Friedensordnung aufzubauen, die Grundlage für eine ausgrenzende politische Verfolgung sein könnte. Andererseits ist es bisher aber auch keiner anderen Bürgerkriegspartei gelungen, die Staatsgewalt an sich zu reißen oder auch nur in einem für die Ausübung überlegener Gebietshoheit im gesamten Lande erforderlichen Umfang militärische, politische und gesellschaftliche Dominanz zu gewinnen. Ebensowenig ist es bislang zur Bildung einer Gegenregierung durch die Gegner von Staatspräsident Rabbani und Verteidigungsminister Massud gekommen, die sich auf die Unterstützung oder zumindest die Billigung der stärksten Gruppen und Führungspersönlichkeiten stützen könnte und deshalb als dominierende Kraft im gesamten Staatsgebiet Ausgangspunkt einer staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen sein könnte. Afghanistan ist vielmehr derzeit, obwohl formell als Staatsgebilde in seinen bisherigen Grenzen fortbestehend, als Folge der dargestellten innenpolitischen Entwicklung seit dem Jahre 1992 faktisch in - weitgehend unabhängig voneinander existierende - Einflußzonen zerfallen. Der größte dieser Herrschaftsbereiche ist der der Taliban-Milizen, der nahezu das halbe Staatsgebiet Afghanistans mit den westlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen umfaßt. Das übrigen Staatsgebiet Afghanistans besteht aus den Einflußzonen General Dostums mit den nördlich gelegenen Provinzen Faryab, Jozjan, Balkh und Samangan, dem bereits umschriebenen Machtbereich Rabbanis und Massuds mit der Hauptstadt Kabul, einigen Provinzen im Zentrum Afghanistans und den nordwestlich gelegenen afghanischen Provinzen sowie aus dem die östlichen Provinzen Laghman, Kunar und Nangarhar umfassende Gebiet, das unter der Führung einer Schura (Ratsversammlung) in Jalalabad steht. Der nunmehr mit Rabbani und Massud verbündete Kommandant Hekmatyar beherrscht nach seiner vernichtenden Niederlage gegen die Taliban nur noch ein sehr kleines Gebiet um den Stützpunkt Sarobi an der Straße Kabul- Jalalabad (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 - und tageszeitung vom 10. November 1995). Keine der in diesen verschiedenen Einflußzonen bestimmenden Mächte hat es bislang vermocht, über das von ihr jeweils kontrollierte Gebiet hinaus militärischen und politischen Einfluß zu gewinnen, geschweige denn, als landesweit dominierende Kraft eine ganz Afghanistan umspannende Gebietshoheit auszuüben. Auch hat bislang keine Separation bestimmter Teilgebiete aus dem afghanischen Staatsverbund mit der Folge einer Bildung eines oder mehrerer eigenständiger Staaten stattgefunden. Alle am Bürgerkrieg beteiligten Mächte gehen vielmehr offensichtlich weiterhin von einer fortbestehenden Einheit des afghanischen Staates aus (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 1996 an das VG Wiesbaden) und unternehmen den Versuch, durch militärische Erfolge im Bürgerkrieg allein die Macht im gesamten Land zu erobern oder zumindest maßgeblichen Einfluß auf die Bildung einer Zentralregierung zu erhalten. Die aufgrund der vorstehenden Betrachtung der gegenwärtigen innenpolitischen Situation in Afghanistan zu treffende Feststellung, daß es derzeit an einer gesamtstaatlichen Gewalt, die Verursacherin oder Verantwortliche einer politischen Verfolgung im Lande sein könnte, fehlt, steht in Übereinstimmung mit den Aussagen aller vorliegenden Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten (Auswärtiges Amt, Nachtrag vom 9. September 1994 zum Lagebericht vom 15. November 1993, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; amnesty international, Afghanistan, September 1993, Auskunft vom 28. September 1995 an das VG Gießen; Berichte des UN-Sonderberichterstatters Ermacora über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 16. November 1993, Seite 32 und vom 8. November 1994, Seite 10; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig, vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover) sowie der übereinstimmenden Ansicht der zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -, OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -). bbb) Es ist auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse auch nicht zu erwarten, daß sich als Folge einer militärischen oder politischen Lösung des gegenwärtigen Konfliktes in absehbarer Zukunft eine mit wirksamen hoheitlichen Befugnissen ausgestattete gesamtstaatliche Macht bilden wird, der eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden könnte. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung möglicher künftiger militärischer und politischer Veränderungen mit einem Fortbestehen der regionalen Zersplitterung des Landes in voneinander weitgehend unabhängige Herrschaftsbereiche und sogar mit einem Fortschreiten des gesamtstaatlichen Auflösungsprozesses zu rechnen. Es ist zunächst unwahrscheinlich, daß die Regierung in Kabul durch einen endgültigen militärischen Sieg über ihre derzeitigen Gegner den gegenwärtigen Bürgerkriegszustand beenden und eine das gesamte Staatsgebiet umfassende Gebietshoheit gewinnen kann. Daß die Regierung Rabbani aus dem anhaltenden militärischen Konflikt in Afghanistan als endgültige militärische Siegerin hervorgehen könnte, ist angesichts der derzeitigen Kräfteverhältnisse im Lande nicht anzunehmen. Zwar erhält auch die Regierung von Staatspräsident Rabbani weiterhin militärische Unterstützung aus dem Ausland, vorwiegend aus Rußland und Indien. So sind in jüngster Zeit, erstmals nach dem Rückzug der sowjetischen Truppen, wieder russische Militärexperten in Kabul eingetroffen, die zusammen mit indischen Spezialisten Regierungstruppen ausbilden. Überdies werden über den Militärstützpunkt Bagram in der Nähe von Kabul ständig Transporte von Waffen, Munition, Ersatzteilen, Treibstoff und im Ausland gedrucktes afghanisches Geld aus Rußland, der Ukraine, Tadschikistan und Indien abgewickelt. Schließlich wurde mit russischer Hilfe im Herrschaftsgebiet der Regierung offenbar ein neuer Flughafen gebaut (dpa-Meldung vom 24. Januar 1996 "Afghanische Kriegsherren werden für neue Kämpfe ausgerüstet"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Februar 1996). Daneben unterhält die Regierung Rabbani offenbar weiterhin enge Kontakte zu Iran, das eine eigene Luftbrücke von Mashad aus eingerichtet hat und ebenfalls Trainingslager in Afghanistan aufbaut (Süddeutsche Zeitung vom 23. Dezember 1995; Die Welt vom 11. Januar 1996; dpa-Meldung vom 24. Januar 1996 "Afghanische Kriegsherren werden für neue Kämpfe ausgerüstet"). Überdies kann die Regierung in Kabul nunmehr auch auf die - nach ihrer Niederlage gegen die Taliban- Milizen allerdings deutlich geschwächten - Truppen des neuen Ministerpräsidenten Hekmatyar zurückgreifen. Ob es darüber hinaus zu einem Zusammenschluß der Regierung mit der Nordbewegung von General Dostum kommen wird, läßt sich auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht beurteilen. Selbst im Falle einer solchen Einigung und sogar eines Eintritts von General Dostum in die Regierung wäre die dann bestehende Regierungsallianz schwerlich dazu in der Lage, sich gegen die vor allem von Pakistan unterstützten und massiv aufgerüsteten Taliban durchzusetzen. Andererseits bestehen augenblicklich auch keinerlei greifbare Anzeichen dafür, daß die Regierung Rabbani demnächst weitere entscheidende militärische Rückschläge erleiden und in deren Folge die Kontrolle über die Hauptstadt Kabul verlieren könnte. Selbst wenn eine Einigung zwischen der Regierung und General Dostum ausbleiben und dieser die Angriffe auf Kabul zusammen mit den Taliban-Milizen fortsetzen sollte, wäre eine Eroberung der Hauptstadt durch einen Zusammenschluß zwischen diesen beiden Bürgerkriegsparteien nicht zu erwarten. Ein solch entscheidender Zangenangriff ist bisher an der fehlenden Einigung zwischen General Dostum und der Führung der Taliban über die Zukunft Kabuls und des Landes und dem gegenseitigen Mißtrauen zwischen den vorgenannten Bürgerkriegsparteien gescheitert (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 1. Dezember 1994; Frankfurter Rundschau vom 6. November 1995). Offenbar hat auch keine der die Kabuler Regierung derzeit bekämpfenden Parteien die militärische Kraft, die Hauptstadt allein einzunehmen und den Sturz Rabbanis herbeizuführen. Damit erscheint der Ausgang der Kämpfe um Kabul weiterhin als völlig offen (so auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -). Selbst wenn es aber zu einer Einnahme Kabuls durch eine oder mehrere die Hauptstadt belagernden Bürgerkriegsparteien oder zu einem Auseinanderbrechen der dort eingeschlossen Regierung Rabbani kommen sollte, wäre dies nicht gleichsam automatisch mit einer Übernahme der Macht durch eine intakte und handlungsfähige Zentralregierung verbunden. Die rasche Bildung einer solchen Regierung im Falle eines entscheidenden Sieges über die Truppen Rabbanis, Massuds und Hekmatyars würde eine Einigung der übrigen Kriegsparteien über deren Zusammensetzung und Aufgaben oder zumindest über die Grundzüge einer künftigen Regierungspolitik voraussetzen. Entsprechende Vereinbarungen sind durch die der amtierenden Regierung feindlich gegenüberstehenden Kräfte indessen bisher nicht getroffen worden. Zwar haben im Oktober des letzten Jahres in Islamabad Gespräche zwischen hochrangigen Vertretern des Nordens und der Taliban stattgefunden, die allerdings trotz der Vermittlungsbemühungen Pakistans ergebnislos verlaufen sind (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Februar 1996). Eine solche Verständigung ist durch die jüngste politische Entwicklung auch mehr als unwahrscheinlich geworden. Überdies könnte eine nach der Eroberung Kabuls installierte neue Zentralregierung nicht erhoffen, ihre Amtsgeschäfte unbehelligt aufnehmen und ihre Politik im Land von Kabul aus unbedrängt umsetzen zu können. Auch bei einem Verlust Kabuls und auch ohne die Unterstützung durch Staatspräsident Rabbani oder durch andere Personen und Gruppierungen wäre Ahmad Shah Massud, der durch Bündnisse mit verschiedenen Mudjaheddin-Kommandanten allein über eine große Streitmacht verfügt, als Kriegspartei keinesfalls ausgeschaltet und könnte eine neu gebildete Regierung in Kabul von den ihm verbliebenen Einflußgebieten aus wirksam bekämpfen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. November 1995). Eine Beendigung des Bürgerkriegs und die Bildung einer funktionsfähigen, mit der zur Herrschaftsausübung im gesamten Staatsgebiet notwendigen Machtfülle ausgestatteten Regierung wäre somit derzeit - wenn überhaupt - allenfalls auf der Grundlage einer entsprechenden Einigung der sich gegenwärtig gegenüberstehenden Kriegsparteien denkbar. Eine Verständigung zwischen der amtierenden Regierung in Kabul mit allen maßgebenden Kräften über eine friedliche Beendigung der Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder auch nur über einen dauerhaften Waffenstillstand erscheint auf dem Hintergrund der gegenwärtigen Verhältnisse aber äußerst unwahrscheinlich. Eine solche Einigung wird - jedenfalls auf absehbare Zeit hinaus - durch die offensichtlich fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der sich gegenüberstehenden Bürgerkriegsparteien, den gegenwärtigen Konflikt friedlich zu lösen und Afghanistan durch die Bildung einer starken Zentralregierung zu stabilisieren, behindert. Wie die umfassend dargestellte politische Entwicklung seit dem Zusammenbruch der kommunistischen Herrschaft in Afghanistan nachdrücklich belegt, hat keine der Konfliktparteien bislang ernsthafte Anstrengungen unternommen, eine dauerhafte Verständigung mit den jeweiligen Bürgerkriegsgegnern zu suchen und dadurch eine von gegenseitigem Vertrauen geprägte politische Lösung für ganz Afghanistan zu erreichen. Das Verhalten der am Bürgerkrieg Beteiligten ist vielmehr Ausdruck einer durchgehend egoistischen und kompromißlosen Haltung, die - wenn überhaupt - allenfalls militärische Bündnisse im Interesse eigener Ziele und Vorteile zuläßt. Hierbei treten nationale, auf die Wiederherstellung der Einheit Afghanistans gerichtete Vorstellungen, soweit derartige Erwägungen überhaupt eine Rolle spielen bzw. gespielt habe, offensichtlich immer mehr in den Hintergrund und machen ethnischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven Platz. Zunehmend an Bedeutung gewinnen hierbei die unterschiedlichen Interessen der in Afghanistan lebenden Volksgruppen, da sich die Bürgerkriegsparteien verstärkt als Repräsentanten dieser ethnischen Gruppen darstellen (Rabbani und Massud als Führer der Tadschiken, Dostum als Vertreter der Usbeken und Taliban und Hekmatyar als Repräsentanten der Paschtunen) und versuchen, den Einfluß dieser Volksgruppen auszuweiten bzw. die Vormachtstellung einer anderen Ethnie zu verhindern (Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 1995; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Juli 1995). Daneben spielt auch das persönliche Machtstreben der das politische Geschehen in Afghanistan in erster Linie bestimmenden Persönlichkeiten eine gewichtige Rolle. Nach Aussage des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut handelt es sich bei den Führern der Mudjaheddin bzw. den Regionalherrschern in Afghanistan zum größten Teil um "machtbesessene Persönlichkeiten", die die von ihnen vertretenen religiösen und politischen Vorstellungen nur vordergründig zur Schau stellen und nicht davor zurückschrecken, zur Erreichung ihrer eigennützigen Ziele fragwürdige Methoden bis hin zur Kooperation mit bisher bekämpften Feinden einzusetzen. Einige dieser Personen sollen danach auch in den Drogenhandel verstrickt sein, indem sie Profite aus der Beherrschung der entsprechenden Handelsrouten ziehen. Der Drogenhandel ist - so die Aussage des Gutachters Brocks - eine wesentliche Finanzierungsquelle des Bürgerkriegs (vgl. Auskunft vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seiten 16 und 17). Die Beteiligung der Bürgerkriegsparteien am Drogenhandel und der in der oben zitierten Auskunft des Deutschen Orient- Instituts beschriebene Charakter ihrer Führungspersönlichkeiten wird auch in verschiedenen Pressenberichten in ähnlicher Weise dargestellt (Süddeutsche Zeitung vom 25. März 1994; Neue Zürcher Zeitung vom 10. November 1994; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. November 1995). Die vorstehend wiedergegebene Charakterisierung der im Bürgerkrieg kämpfenden Gruppen und ihrer Führer trifft auch auf die Taliban-Milizen zu. Zwar ist diese Bewegung mit dem erklärten Ziel angetreten, das Land durch Entwaffnung der marodierenden Mudjaheddin-Gruppen im Land und Entmachtung der für den anhaltenden Bürgerkrieg sowie der herrschenden Mißstände verantwortlichen Personen zu befrieden und den Drogenhandel zu unterbinden (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover; Die Welt vom 16. Februar 1995; Der Spiegel vom 20. März 1995). Diesen Anspruch haben die Taliban jedoch, obwohl ihnen in den von ihnen kontrollierten Gebieten kein Widerstand entgegengesetzt wurde und sie im Gegenteil durch die Bevölkerung und örtliche Kommandanten breite Unterstützung erfahren haben, nicht einlösen können. Zwischenzeitlich vertreten auch die Taliban offenkundig reine Machtinteressen bzw. die spezifischen Belange ihrer Bevölkerungsgruppe und scheuen - wie auch die anderen Kriegsparteien - nicht davor zurück, den Bürgerkrieg ohne Rücksicht auf die Interessen der Zivilbevölkerung fortzuführen (Neue Zürcher Zeitung vom 23. Februar 1995, vom 16. März 1995 und vom 9. Juni 1995; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Juli 1995 und vom 17. November 1995). Einer dauerhaften Versöhnung zwischen den sich im Bürgerkrieg gegenüberstehenden Mächten steht schließlich das fortdauernde, sich teilweise zur persönlichen Feindschaft steigernde Mißtrauen zwischen den einzelnen Bürgerkriegsgruppen und ihren Führern entgegen. Als unüberwindbar erscheinen vor allem die Differenzen zwischen der Regierung Rabbani und den Taliban, die - wenn nicht auf persönlicher Feindschaft oder Rivalität - so doch auf schwerlich auszuräumenden gegenseitigen Schuldzuweisungen beruhen. Während die Regierung die Taliban beschuldigt, vom pakistanischen Geheimdienst unterstützt, unterwandert und gelenkt zu werden (Die Zeit vom 3. März 1995, Süddeutsche Zeitung vom 14. September 1995), betrachten die Taliban die Regierung und die sie unterstützenden Mudjaheddin-Gruppen nach eigenem Bekunden als kriminell und lehnen bisher jedwede Verständigung mit dieser strikt ab (Süddeutsche Zeitung vom 23. Februar 1995; Frankfurter Rundschau vom 30. Dezember 1995 und Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 22. Februar 1996). Auch die jüngste Initiative von Staatspräsident Rabbani zur Bildung einer Übergangsregierung unter Beteiligung der Taliban- Milizen ist von dieser abgelehnt worden (Süddeutsche Zeitung vom 28. Mai 1996). Aufgrund dieser - die bestehenden Gegensätze perpetuierenden und vertiefenden - Haltung der Bürgerkriegsparteien sind bisher alle Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der Anrainerstaaten, zwischen den verfeindeten Gruppierungen und Personen zu vermitteln und diese zu einem auf Dauer angelegten Friedensschluß zu bewegen, gescheitert. Weder hat die amtierende Regierung unter Staatspräsident Rabbani eine ernstzunehmende Bereitschaft erkennen lassen, durch ihren Rücktritt den Weg zur Bildung einer neuen afghanischen Regierung freizumachen oder sich zumindest der Wahl durch eine hinreichend legitimierte Ratsversammlung zu stellen, noch sind die gegnerischen Parteien, vor allem die Taliban, bislang von ihrer starren Forderung nach Rücktritt der Regierung abgerückt. Zur Verhärtung der gegenseitigen Fronten hat darüber hinaus das zwiespältige Verhalten der angrenzenden Staaten und anderer - vorwiegend islamisch orientierter - Länder beigetragen, die ungeachtet der von ihnen befürworteten friedlichen Beilegung des Bürgerkriegs in Afghanistan eigene Interessen vertreten und durch Waffenlieferungen und sonstige Leistungen an die jeweils von ihnen unterstützten Gruppen zur Fortdauer des Konfliktes beitragen. So setzt Pakistan - offenbar mit Unterstützung der Vereinigten Staaten - auf eine rasche Befriedung des Landes durch die Taliban, um Zugang zu den wirtschaftlichen Ressourcen Afghanistans zu erhalten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. November 1995; Süddeutsche Zeitung vom 23. Dezember 1995). Rußland, Indien und der Iran unterstützen aus Besorgnis über eine Vormachtstellung Pakistans bzw. über den Einfluß der USA die Regierung in Kabul, während der Norden als strategisch wichtige Zone und Puffer gegen zunehmende islamisch-fundamentalistische Einflüsse vor allem von den Anrainerstaaten Usbekistan und Turkmenien militärische und wirtschaftliche Hilfe erhält (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Februar 1996). Die vorstehend dargestellten Umstände haben dazu geführt, daß der Afghanistan-Beauftragte der UNO, Mestiri, nach zweijährigen erfolglosen Bemühungen um Vermittlung zwischen den Bürgerkriegsparteien sein Amt niedergelegt hat (Süddeutsche Zeitung vom 28. Mai 1996). Es ist im übrigen durchaus fraglich - ohne daß dies allerdings einer abschließenden Erörterung bedürfte - ob auch im Falle einer nachhaltigen Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Situation in Afghanistan als Folge einer endgültigen militärischen Entscheidung im Bürgerkrieg oder aufgrund einer dauerhaften Verständigung der sich derzeit bekämpfenden Bürgerkriegsparteien in absehbarer Zeit eine zentralstaatliche Gewalt errichtet werden könnte, die zumindest prinzipiell dazu in der Lage wäre, eine umfassende Gebietshoheit im Lande auszuüben. Die Bildung und Durchsetzung einer gesamtstaatlichen Gewalt wurde nämlich nach den vorliegenden Erkenntnissen auch in der Vergangenheit selbst unter ungleich günstigeren politischen und wirtschaftlichen Bedingungen als heute immer wieder durch die ethnische, religiöse und gesellschaftliche Struktur der afghanischen Gesellschaft und den geographischen Verhältnissen im Lande behindert, so daß es durchaus zweifelhaft ist, ob es überhaupt jemals einem der in der Vergangenheit in Afghanistan herrschenden Regime gelungen ist, seinen Herrschaftsanspruch im ganzen Lande effektiv durchzusetzen. Wie die hierzu vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nachdrücklich belegen, ist der eine Lösung des gegenwärtigen Konfliktes und eine gesamtstaatliche Einigung nachhaltig erschwerende Mangel an Nationalbewußtsein nicht nur bei den an der Spitze der unterschiedlichen Gruppierungen stehenden Führungspersönlichkeiten zu finden, sondern entspricht einer in der gesamten afghanischen Gesellschaft seit jeher tief verwurzelten Ablehnung gegen die Einflußnahme einer die Souveränität des Individuums bzw. die Eigenständigkeit des jeweiligen Familien- und Clanverbandes bedrohenden staatlichen Gewalt. Diese in allen Völkerschaften Afghanistans vorherrschende Denkweise ist wesentlich durch die Vorstellung geprägt, Mitglied einer auf Abstammung und Verwandtschaft beruhenden Familien- bzw. Clangemeinschaft zu sein und nur dieser Gemeinschaft, nicht jedoch sonstigen Hierarchien oder Ideologien, verpflichtet zu sein. Dieses Wertesystem, das grundsätzlich jeden Außenstehenden als potentiellen Feind betrachtet, hat einen nahezu absoluten Souveränitätsanspruch des Einzelnen und der Gruppe auf allen Ebenen zur Folge, der Allianzen und Zusammenschlüsse, die nicht ausschließlich auf verwandtschaftlicher oder stammesmäßiger Zugehörigkeit beruhen, allenfalls auf der Basis der Freiwilligkeit zuläßt (vgl. zum Ganzen: Pohly: Krieg und Widerstand in Afghanistan: Ursachen, Verlauf und Folgen seit 1978, 1991; Deutsches Orient- Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 7 und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 5 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 10 ff.). Daneben ist Afghanistan auch wegen seiner geographischen Beschaffenheit letztlich auch durch eine starke Zentralmacht nicht kontrollierbar. Die zahllosen, sehr weiträumigen und nur schwer zugänglichen Hochgebirgstäler begünstigten seit jeher die Abschottung und das beharrlich-stolze Streben nach Herstellung bzw. Bewahrung der Unabhängigkeit der einzelnen Volksstämme, Sippen, Clans und Familien. Neben dieser geographischen Zergliederung wird das Entstehen eines einheitlichen, von einem deutlich ausgeprägten Nationalbewußtsein getragenen Staatswesens auch durch die ethnische und religiöse Vielfältigkeit der afghanischen Bevölkerung erschwert oder sogar unmöglich gemacht. So existieren neben den vier ethnischen Großgruppen (Paschtunen, Tadschiken, Usbeken und Hazarah) noch eine Vielzahl weiterer kleinerer Volksgruppen, wobei sich die einzelnen Völkerschaften wiederum in eine unabsehbare Vielzahl von - teils heftig miteinander rivalisierenden - Stämmen, Sippen, Gefolgschaften, Clans, Familien usw. unterteilen. Die Entstehung eines Gefühls für die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen afghanischen Staat wird darüber hinaus auch dadurch erschwert, daß die Siedlungsgebiete vieler afghanischer Völker und Volksstämme über die staatlichen Grenzen des Landes hinausreichen, so daß nicht allein das afghanische Territorium als Heimat angesehen wird. So finden sich im Norden des Landes die Gebiete der Usbeken und der Turkmenen, von denen nach den vorliegenden Informationen zwei Drittel im Gefolge der Oktoberrevolution und der stalinistischen Säuberungen aus den zentralasiatischen - ehemaligen - Sowjetrepubliken nach Afghanistan geflüchtet sind und sich dort angesiedelt haben. Die Paschtunen als größte Bevölkerungsgruppe in Afghanistan betrachten neben ihrem traditionellen Siedlungsgebiet im Süden und Osten des Landes auch den Norden und den Nordwesten Pakistans als ihre Heimat. Auch in religiöser Hinsicht kann die afghanische Bevölkerung nicht als homogene Einheit betrachtet werden. Zwar bekennt sich der größte Teil der Afghanen, soweit sie nicht kleineren Religionsgemeinschaften wie den Sikhs und Hindus zugehören, zum Islam. Die afghanische Bevölkerung gehört indessen unterschiedlichen Glaubensrichtungen an. Eine Mehrheit von 80 % sunnitischen Muslimen steht eine Minderheit von vorwiegend der Volksgruppe der Hazarah zugehörenden Schiiten entgegen (vgl. zum Ganzen: Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 6 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 12 ff.). Bedingt durch die vorstehend dargestellten Umstände war es den staatlichen Machthabern in Afghanistan seit jeher faktisch unmöglich, eine effektive Gebietsgewalt über alle Landesteile auszuüben. So konnte etwa die DVPA während der Zeit ihrer Herrschaft auch vor Einsetzen der Bürgerkriegsauseinandersetzungen und der hierdurch bedingten Zerstörungen schätzungsweise nur etwa 30 % des afghanischen Territoriums kontrollieren. Die übrigen Teile des Landes standen dagegen - wie auch zuvor - unter "tribelaw", so daß von der Zentralregierung weder die ungehinderte Durchreise durch diese Gebiete noch etwa die Sicherheit der Reisenden in diesen Territorien garantiert werden konnte (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 4 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 11). Eine dem Kläger landesweit drohende politische Verfolgung durch einen verfolgungsmächtigen Gesamtstaat ist somit auch für die absehbare Zukunft ausgeschlossen. bb) Einer asylrechtlich bedeutsamen Verfolgung aus politischen Gründen wäre der Kläger aber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf regionaler Ebene ausgesetzt. In verschiedenen, nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin über Provinzgrenzen hinweg entstandenen größeren Teilgebieten des Landes haben sich nämlich staatliche Strukturen erhalten oder staatsähnliche Strukturen herausgebildet. Zwar sind die Machthaber dieser Gebiete aufgrund der Aus- und Nachwirkungen des Bürgerkriegs und bedingt durch die in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse an einer den gesamten Machtbereich umfassenden Ausübung ihrer Herrschaftsmacht gehindert. Sie sind jedoch zumindest in ihren jeweiligen Machtzentren und in dem Bereich der in diesen Territorien gelegenen größeren Städte als beherrschende und effektive Ordnungsmacht präsent, so daß jedenfalls dort eine asylrelevante politische Verfolgung ausgeübt werden kann. Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen worden ist, die Herrschaftsmacht sei in Afghanistan durch die Wirrnisse des Bürgerkrieges auf eine Vielzahl von Familien- und Clanführer bzw. sonstige örtliche Machthaber übergegangen, ohne daß eine übergreifende staatliche oder staatsähnliche Gewalt erkennbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A) bzw. in Afghanistan bestehe deshalb kein Staat oder Quasi-Staat, weil sich die maßgeblichen politischen Kräfte ausschließlich als kämpfende Bürgerkriegsparteien gegenüberstünden (so OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -), so vermag dem der Senat unter Berücksichtigung der gegenwärtig zu beobachtenden bzw. der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Verhältnisse in Afghanistan nicht zu folgen. Die in der vorgenannten Rechtsprechung wiedergegebenen Einschätzungen über die Zustände in Afghanistan treffen nach Überzeugung des Senats allenfalls für den auf den Sturz der kommunistischen Regierung unmittelbar folgenden Zeitraum zu. aaa) Wie aus den einvernehmlichen Aussagen in den dem Senat zur Verfügung stehenden Auskünften und Stellungnahmen zu entnehmen ist, hinterließen die andauernden Kämpfe und Rivalitäten zwischen den verfeindeten Bürgerkriegsparteien nach dem Sturz der kommunistischen Regierung und die Abwesenheit einer starken gesamtstaatlichen Gewalt damals in der Tat ein weitgehendes Machtvakuum, das anfänglich infolge der Unfähigkeit der um die Macht im Lande kämpfenden Gruppen und Organisationen, anstelle der Zentralregierung in Kabul eine eigene staatsähnliche Herrschaft auszuüben, zu einem weitgehenden Fehlen jeglicher staatlicher bzw. staatsähnlicher Macht in Afghanistan führte. Zwar wurden in den einzelnen Provinzen "Führungsräte" aus den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppierungen unter Leitung des stärksten Kommandanten gebildet. Diesen Führungsräten fehlten jedoch ersichtlich jegliche Befugnisse und Machtmittel, um sich gegen den Souveränitätsanspruch der einzelnen Mudjaheddin-Fraktionen und ihrer örtlichen Kommandanten durchzusetzen. Überdies hatten die anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen und die ständig wechselnden Bündnisse und Koalitionen zwischen den einzelnen Gruppen einen permanenten Wandel der Machtverteilung und eine letztlich nicht mehr zu überblickende Herrschaftsstruktur in den einzelnen Provinzen zur Folge (vgl. zum Vorstehenden: amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993). Aufgrund dieser Verhältnisse zerfiel Afghanistan in weiten Bereichen des Landes in eine unabsehbare Vielzahl kleiner und kleinster Machtzentren, die durch örtliche Familien- und Stammesoberhäupter und sonstige Regionalherrscher ausschließlich nach den traditionellen Regeln der Stammesgesellschaft bzw. durch einzelne Militärkommandanten und Absplitterungen der am Bürgerkrieg beteiligten Mudjaheddin-Gruppierungen nach dem Recht des Stärkeren beherrscht wurden (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 16 f.; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, jeweils Seite 15 ff.; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig, vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen, derselbe in Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 1995; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen; Lagebericht vom 21. Februar 1995, Stand: Januar 1995; amnesty international, a. a. O.). In den von Familien- und Clanchefs regierten Gebieten waren die dort lebenden oder in diesem Gebiet schutzsuchenden Personen allein der Allmacht des jeweiligen Regenten unterworfen, der nach den hergebrachten Stammesprinzipien als "Khan" die Befugnisse eines absoluten Herrschers einschließlich der Funktion des obersten Geistlichen und Richters in sich vereinigt und bei der Behandlung der seiner Gewalt Unterworfenen keinerlei Beschränkungen unterliegt (Deutsches Orient-Institut und Mostafa Danesch jeweils a. a. O.). In Gebieten, in denen auch diese Familien- und Stammesstrukturen zusammengebrochen waren, waren die dort ansässigen oder dorthin geflüchteten Menschen schutzlos dem Zugriff marodierender - teilweise nicht von Straßenräubern zu unterscheidenden - Kampftruppen oder den Übergriffen krimineller Banden ausgeliefert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 -). Infolge der Abwesenheit einer übergreifenden staatlichen Schutzmacht entstand in großen Teilen des afghanischen Staatsgebiets ein Klima allgemeiner Gesetzlosigkeit und Korruption, in dem das Schicksal der Betroffenen wesentlich von der Familien- oder Stammeszugehörigkeit, von dem Wohlwollen des jeweiligen Gewaltinhabers oder schlicht von der Fähigkeit zur Zahlung der geforderten Schutz- und Bestechungsgelder abhing (vgl. amnesty international, a. a. O.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. November 1993, Stand: 15. November 1993, Auskünfte vom 19. September 1994 an das VG Würzburg und vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen). In diesem Klima allgegenwärtiger Willkür kam es zur Verübung zahlreicher Morde, Raubüberfälle, Vergewaltigungen, Plünderungen, zwangsweisen Rekrutierungen und sonstigen Übergriffen durch Angehörige der verschiedenen Mudjaheddin-Fraktionen sowie durch kriminelle Banden und Vereinigungen (Ermacora, Bericht vom 17. November 1992, Seite 30; amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993 und "Afghanistan - Inhaftierungen ohne Kontakte zur Außenwelt" und "Verschwundene", April 1994; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 16. November 1993 an das VG Schleswig und vom 16. Oktober 1994 an das VG Gießen, Lageberichte vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 - und vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 -; Frankfurter Rundschau vom 15. Dezember 1994). Zahlreiche festgenommene Personen wurden in Privatgefängnissen örtlicher Kommandanten als Geiseln festgehalten und nur gegen Zahlung hoher Geldsummen wieder auf freien Fuß gesetzt (vgl. amnesty international "Afghanistan - Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt" und "Verschwundene", April 1994; Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 22). Eine erhebliche Anzahl von Personen wurde darüber hinaus Opfer von Stammesfehden, Blutrache oder privaten Vergeltungsaktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 - und Auskunft vom 19. September 1994 an das VG Würzburg; amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993) oder wurden bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Kampftruppen getötet oder verwundet (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 18; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -). Von Repressalien waren in besonderer Weise tatsächliche oder vermutete Angehörige oder Sympathisanten des früheren Regimes, Mitglieder oder Anhänger gegnerischer Gruppierungen oder Organisationen sowie ethnische und religiöse Minderheiten betroffen (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 18 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 -, Auskunft vom 4. Oktober 1994 an das VG Wiesbaden und vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen; amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993 und "Afghanistan - Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt und "Verschwundene", April 1994). Schikanen und Übergriffe waren darüber hinaus vor allem zurückkehrende Flüchtlinge und Personen ausgesetzt, die vor den Kampfhandlungen und den sonstigen Auswirkungen des Bürgerkrieges in anderen Regionen des Landes Schutz suchten und auf ihrem Reiseweg zahlreiche - regelmäßig nur gegen Entrichtung von Wegezöllen zu überwindende - Kontrollstellen zu passieren hatten (amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993; Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. November 1993). Behörden, Verwaltungseinrichtungen oder sonstige Institutionen, an die sich die Betroffen schutzsuchend hätten wenden können, existierten als Folge der fast vollständigen Zerschlagung der früheren staatlichen Strukturen in vielen Landesteilen nicht. Ebensowenig konnte dort gegen politische Willkür und sonstige Repressalien gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Strafverfolgung und Gerichtsbarkeit lagen nahezu ausschließlich in den Händen der lokalen Machthaber oder wurden durch von diesen Machthabern eingesetzte Gerichte oder von ihnen abhängige sonstige Gremien ausgeübt (Ermacora, Bericht vom 17. November 1992, Seite 30; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 16. November 1993 an das VG Schleswig und vom 25. November 1994 an das VG Ansbach; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig und vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 25 f. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 17 f.). Zwar wurde das früher praktizierte Strafrecht in wesentlichen Teilen nicht formell außer Kraft gesetzt, fand aber indessen in der Praxis der Gerichte keine Anwendung mehr. Grundlage der juristischen Praxis bildeten allein die Rechtsprinzipien der Sharia, die indessen ohne feste und allgemeingültige Regeln nach Gutdünken des Rechtsanwenders und abgestellt auf die Interessen und Ziele des jeweiligen Machthabers angewendet wurde und somit zum Instrument der Verfolgung verkam (Ermacora, Berichte vom 17. November 1992, Seite 30, vom 16. November 1993, Seite 23 und vom 8. November 1994, Seite 9; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 16. November 1993 an das VG Schleswig und vom 25. November 1994 an das VG Ansbach; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 25 f. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 17 f.). Die anhaltende Unsicherheit in vielen Teilen Afghanistans erschwerte die eingeleiteten Repatriierungsbemühungen nachhaltig und führte zu einem starken Rückgang der Rückkehrerzahlen und sogar zu neuen Fluchtbewegungen ins Ausland (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 13). Die beschriebenen Verhältnisse in den afghanischen Provinzen herrschten in ähnlicher Weise auch in der Hauptstadt Kabul, wobei die Einwohner Kabuls allerdings in ungleich stärkerem Maße als die übrige Bevölkerung unter den Auswirkungen der Bürgerkriegsauseinandersetzungen zu leiden hatte. Die nach der Besetzung Kabuls zwischen den verfeindeten Parteien ausbrechenden Kampfhandlungen, insbesondere die auf das Stadtgebiet gerichteten Raketen- und Artillerieangriffe, forderten bis Ende 1993 allein etwa 10.000 Menschenleben (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 18). Im gleichen Zeitraum wurden etwa 100.000 Menschen in Kabul obdachlos oder vertrieben, von denen nur ein geringer Teil in öffentlichen Gebäuden untergebracht bzw. in anderer Weise unterstützt werden konnte. Überdies wurden in dem erwähnten Zeitraum in Kabul etwa 36.000 Häuser teilweise oder vollkommen zerstört und mehr als 30.000 weitere Gebäude beschädigt, darunter auch die Gebäude der Universität, des Museums und anderer öffentlicher Einrichtungen sowie zahlreiche Kulturdenkmäler (Ermacora, a. a. O., Seite 25, 33; Neue Zürcher Zeitung vom 15. April 1994). Die Zahl der allein bis Ende 1993 vor den Angriffen und Kämpfen in Kabul aus der Stadt geflüchteten Personen wird auf mehrere 100.000 geschätzt (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seite 13; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. November 1993; Der Spiegel vom 10. Januar 1994). Die nach vorübergehender Beruhigung zum Jahresbeginn 1994 erneut einsetzenden und bis zum heutigen Tage andauernden schweren Kämpfe um Kabul forderten nochmals mehrere Tausend Tote und Zehntausende von Verletzten (Ermacora, Bericht vom 8. November 1994, Seite 12; amnesty international "Afghanistan - Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt und "Verschwundene", April 1994) und führten zu einer nahezu vollständigen Zerstörung der Stadt sowie zu einem Rückgang der Bevölkerungszahl von mehreren Millionen auf teilweise 600.000 Personen (Ermacora, a. a. O., Seite 11; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 1994 an das VG Hannover; amnesty international, urgent action vom 22. September 1995; Die Welt vom 5. März 1996; Deutsches Orient- Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Die in der Stadt Verbliebenen waren durch den Wegfall der Arbeitsmöglichkeiten ihrer Lebensgrundlage beraubt und durch den Zusammenbruch der Infrastruktur, der Wasser- und Energieversorgung und durch die häufige Blockade der Zufahrtswege auch von der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern abgeschnitten und mußten durch Hilfslieferungen internationaler Organisationen versorgt werden (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. April 1994 und vom 19. April 1995; Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 1994; Frankfurter Rundschau vom 19. November 1994). Neben den von außen auf die Hauptstadt geführten Angriffen war die Bevölkerung Kabuls auch Übergriffen von Regierungskräften und von Milizen unterschiedlicher Mudjaheddin-Gruppierungen ausgesetzt, von denen neben politisch mißliebigen Personen vor allem Angehörige bestimmter Volksgruppen, wie Paschtunen und Hazarahs betroffen waren (amnesty international "Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993). In Opposition zur Regierung stehende Gruppen und Verbände hielten bis Anfang 1995 weite Teile des Stadtgebietes von Kabul besetzt, was zu einer faktischen Aufteilung der Hauptstadt in mehrere Machtzonen führte, deren Grenzen einer ständigen Änderung unterworfen waren (Ermacora, Berichte vom 17. November 1992, Seite 11, vom 16. November 1993, Seiten 9 und 33 und vom 8. November 1994, Seite 10; Die Zeit vom 29. Oktober 1993; Frankfurter Rundschau vom 8. November 1993; Neue Zürcher Zeitung vom 1. Dezember 1994). Die Regierung, die lediglich den Norden Kabuls unter ihrer Kontrolle hatte, war nicht in der Lage, Sicherheit und Ordnung in den nicht von ihr dominierten Stadtteilen herzustellen. Es kam zu wahllosen Plünderungen, Vergewaltigungen und Raubüberfällen sowie zur Besetzung von Behörden und und Vertreibung der dort tätigen Mitarbeiter (Ermacora, Bericht vom 8. November 1994, Seite 12, amnesty international, a. a. O.). Obwohl in dem genannten Zeitraum in einem großen Teil des afghanischen Staatsgebietes infolge der Abwesenheit einer übergreifenden Ordnungsmacht Chaos und Willkür bzw. Familien-, Stammes- oder Clanführer nach den Prinzipien der Stammesgesellschaft herrschten, waren aber schon damals nicht ausnahmslos alle Gebiete des Landes der Anarchie preisgegeben oder in die Verhältnisse der Familien- und Stammesgesellschaft zurückgeworfen worden. Verschiedenen Führern der Bürgerkriegsparteien gelang es nämlich aufgrund ihres politischen Einflusses und ihrer militärischen Stärke schon bald, ihren Herrschaftsbereich über mehrere Provinzen auszudehnen, diese Gebiete nach innen und außen zu stabilisieren und sie nach übergreifenden rechtlichen Regeln zu ordnen, so daß sich- wie bereits oben erwähnt - größere Einflußzonen herausbildeten. So brachte General Dostum von Mazar-e-Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, aus mehrere der umliegenden Nordprovinzen unter seine Kontrolle und vermochte es, in diesen Gebieten friedliche Verhältnisse jedenfalls so weit wiederherzustellen, daß sich das Leben der Bevölkerung in diesen Provinzen in gewisser Weise normalisieren konnte. Die militärische Vormachtstellung von General Dostum in den genannten Gebieten beruhte zum einen darauf, daß er selbst über eine große Streitmacht von 35.000 Mann (der von ihm befehligten früheren 35. Division der afghanischen Armee) verfügte und durch Militärbündnisse mit Kommandeuren und Machthabern in den verschiedenen Provinzen Befehlsgewalt über 300.000 Mann erlangte und mithin eine Truppenstärke, die die allen Mudjaheddin-Gruppierungen zusammen zur Verfügung stehenden Kräfte überstieg, zum anderen darauf, daß ihm in seinem Hauptstützpunkt in Mazar-e-Sharif große Waffenbestände der früheren afghanischen Streitkräfte und der abgezogenen Roten Armee in die Hände fielen, darunter eine größere Anzahl von Kampfhubschraubern und Kampfbombern sowie erhebliche Mengen an Scud-Raketen und Flugzeugbomben (Neue Zürcher Zeitung vom 8. November 1994; Süddeutsche Zeitung vom 25. März 1994 und vom 5. Mai 1995). General Dostum begann mit dem Aufbau einer eigenen Verwaltung, der dadurch begünstigt wurde, daß die Verwaltungseinrichtungen, darunter die Polizei, der Gesundheitsdienst, technische Behörden und Lehranstalten, sowie die gesamte Infrastruktur in dem durch den Bürgerkrieg wenig betroffenen Mazar-e-Sharif intakt übernommen werden konnten und zudem neben dem Verwaltungspersonal aus kommunistischer Zeit auf Fachkräfte, zumeist Amtsträger der Regierungsadministration, zurückgegriffen werden konnte, die in größerer Zahl aus Kabul in den Norden geflüchtet waren (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 14. Juni 1994 an das VG Hannover und vom 3. Februar 1995 an das VG Leipzig; Die Zeit vom 29. Oktober 1993; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. November 1995). Zur Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten in den Nordprovinzen wurde eine von General Dostum geführte Schura aus allen in den Provinzen vertretenen politischen Gruppierungen gebildet, die nach den von dem Sonderberichterstatter Ermacora in seinem Bericht vom 8. November 1994 wiedergegebenen Feststellungen bestrebt war, unter Beendigung der bewaffneten Konflikte Sicherheit und Ordnung in der Region wiederherzustellen (Seite 13 des erwähnten Berichtes vom 8. November 1994). Diese - ersichtlich auch heute noch bestehende Ratsversammlung - ist, wie sich aus der zitierten Stelle des Berichts vom 8. November 1994 entnehmen läßt, auch für die Ernennung von Beamten zuständig. An gleicher Stelle wird ausgeführt, daß die von General Dostum beherrschten Nordprovinzen überdies über ein gut organisiertes, dreistufiges Gerichtssystem mit von General Dostum persönlich ernannten Richtern sowie über eine mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattete Militärgerichtsbarkeit verfügen. Die zur Strafverfolgung eingesetzten Staatsanwälte würden - so der Sonderberichterstatter - frei gewählt und seien in ihrer Tätigkeit unabhängig (Seiten 14 und 15 des erwähnten Berichts vom 8. November 1994). Die vorgenannten Bedingungen und das im Norden herrschende vergleichsweise liberale Klima begünstigten den Aufschwung Mazar-e- Sharifs zu einer prosperierenden Handelsmetropole, deren Bevölkerung durch Zuwanderung aus anderen Teilen Afghanistans und aus Tadschikistan von 70.000 auf über zwei Millionen Menschen anwuchs (Süddeutsche Zeitung vom 25. März 1994 und vom 5. Mai 1995; Der Spiegel vom 10. Januar 1994). Ungeachtet dieses Bevölkerungszustroms konnte in der Stadt eine für afghanische Verhältnisse ungewöhnliche Sicherheit gewährleistet werden (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. November 1993 und vom 17. November 1995). Die Nordallianz Dostums gewann überdies zunehmend an politischer Selbständigkeit gegenüber der Zentralregierung in Kabul. Ihre Verwaltung erhob eigene Handelszölle (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. November 1994), richtete eine eigene Zentralbank ein (Neue Zürcher Zeitung vom 20. September 1995) und stellte eigene Visa- und Reisepapiere aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 9. September 1995, Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 1996 an den Bay. VGH). Zudem begann der Norden eigenständige wirtschaftliche und politische Beziehungen zu den nördlichen Anrainerstaaten und anderen Ländern, wie der Türkei aufzunehmen (Neue Zürcher Zeitung vom 20. November 1994 und vom 20. September 1995, Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 1996 an den Bay. VGH). Hierzu wurde in Mazar-e- Sharif ein eigenes "Außenministerium" eingerichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 -). Im Westen des Landes unterwarf der mit Rabbani und Massud verbündete Mudjaheddin-Führer Ismail Khan mehrere Provinzen um die Stadt Herat und erreichte mit einschneidenden, zum Teil rabiaten Maßnahmen, insbesondere mit einer konsequenten Entwaffnung örtlicher Kampfverbände, eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage in Herat (Ermacora, Berichte vom 16. November 1993, Seiten 25 und 32 und vom 8. November 1994, Seite 14 f.; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 16 f. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 19 f.; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig und vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. November 1993; Die Zeit vom 18. November 1994). Er begann mit dem Aufbau einer eigenen regionalen Verwaltung, die mit Hilfe der Vereinten Nationen zivile Projekte wie den Bau von Straßen und Schulen, die Wiederherstellung von Bewässerungssystemen und die Räumung von Minen verfolgte (Die Zeit vom 18. November 1994). In der östlichen Provinz Nanghahar setzte sich der Kommandant Haji Abdul Kadir als anerkannter Gouverneur und Führer einer in dieser Provinz aus allen dort vertretenen Mudjaheddin-Fraktionen gebildeten Schura durch, nachdem es dort noch Ende 1993 nach Differenzen in dieser Ratsversammlung zu schweren Unruhen gekommen war, denen mehr als 100 Menschen zum Opfer fielen (Ermacora, Bericht vom 16. November 1993, Seiten 9 und 10). Gouverneur Kadir und der Provinz-Schura gelang es danach, mit Hilfe der von ihnen befehligten eigenen Armee und Polizei in der Provinzhauptstadt Jalalabad trotz der dort vorhandenen größten Konzentration an Flüchtlingen innerhalb Afghanistans (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -) Ruhe und Ordnung wiederherzustellen und mit dem Wiederaufbau von kriegszerstörten Dörfern, Krankenhäusern und Bewässerungsanlagen, der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung und der Minenräumung zu beginnen (Der Spiegel vom 21. März 1994; tageszeitung vom 22. Mai 1995). Die Provinz Nanghahar bildet mit den benachbarten Provinzen Konar und Laghman eine Konföderation (Die Tageszeitung vom 22. Mai 1995). Die Autorität Haji Abdul Kadirs ist dort allgemein anerkannt (vgl. Auswärtiges Amt, Nachtrag vom 9. September 1994 zum Lagebericht vom 15. November 1993). In den südlichen und südöstlichen Landesteilen dauerte die Machtzersplitterung mit den dargestellten Folgen für die allgemeine Sicherheit zunächst fort (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Neue Zürcher Zeitung vom 16. März 1995) und wurde erst durch das Eingreifen der Taliban-Milizen in den afghanischen Bürgerkrieg beendet. Die Taliban erließen zunächst in Kandahar nach dessen Eroberung Ende 1994 und danach, geführt von einer zentralen Schura in Kandahar (vgl. Der Spiegel vom 20. März 1995), auch in den von ihnen eroberten zahlreichen weiteren Provinzen einschließlich des früheren Machtbereiches von Ismail Khan rigide, an einer streng fundamentalistisch orientierten Auslegung des Islam orientierte Vorschriften wie strikte Bekleidungs- und Sittlichkeitsbestimmungen und das Verbot unislamischer Verhaltensweisen (z. B. Fernsehen und Fußballspielen). Frauen durften nur noch tief verschleiert und nur zu besonderen Anlässen, z. B. zum Einkaufen, das Haus verlassen und wurden durch die Schließung aller Mädchenschulen von jeglicher Ausbildung ausgeschlossen (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen; Bericht des Sonderbeauftragten der Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen Choong-Hyun Paik vom 27. Februar 1996, Seite 16). Mit dem Anspruch, in ganz Afghanistan einen Gottesstaat islamischer Prägung zu errichten, und das Land vom Bürgerkrieg und der ausufernden Kriminalität zu befreien, wurden in den eroberten Gebieten kriminelle Banden und plünderte Mudjaheddin-Gruppierungen entwaffnet und Straftaten und Übertretungen der Bekleidungs- und Sittengesetze mit drakonischen Strafen geahndet. Es kam zu Hinrichtungen, Vollstreckungen von Amputationsstrafen bei Dieben und Auspeitschungen, etwa von unverheirateten Paaren (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. März 1995; Neue Zürcher Zeitung vom 16. März 1995; Der Spiegel vom 20. März 1995; Süddeutsche Zeitung vom 27. April 1995; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 26 und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 16; Mostafa Danesch, Gutachten vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe). Die im Vorstehenden beschriebene Tendenz zur Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse in verschiedenen Territorien Afghanistans hat sich durch die in jüngster Zeit eingetretene politische Entwicklung des Landes verstärkt, die nach den vorliegenden Erkenntnissen zu einer allgemein zu beobachtenden, in ihrem Ausmaß allerdings regional sehr unterschiedlich zu bewertenden Verbesserung der Sicherheitslage und der Lebensbedingungen der afghanischen Bevölkerung sowie als Folge dessen zu einem starken Anstieg der Rückkehrerzahlen auf im Jahre 1995 - 391.000 Personen geführt hat (vgl. Choong-Hyen Paik, Bericht vom 27. Februar 1996, Seiten 8 und 9; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Februar 1996 an das VG Wiesbaden, Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Diese Entwicklung ist durch ein weitgehendes Abflauen der Kämpfe innerhalb der Machtregionen und durch eine Konzentration der militärischen Auseinandersetzungen um die Hauptstadt Kabul geprägt. In den Provinzen beschränken sich die Kämpfe, soweit solche dort überhaupt noch stattfinden, zumeist auf die Peripherie der einzelnen Machtzonen, die - ohne gesicherte Grenzen - zwischen den Machthabern dieser Regionen umstritten sind (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 19, Auskunft vom 19. April 1996 an den Bay. VGH; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Auskunft vom 23. Mai 1996 an den Bay. VGH; Choong- Hyen Paik, Bericht vom 27. Februar 1996, Seiten 6 und 7). Die in diesen Machtbereichen herrschenden Personen und Gruppierungen haben in ihrem Einflußbereich nahezu durchweg weitere Anstrengungen unternommen, lokale Einflüsse, soweit diese mit Gefährdungen der allgemeinen Sicherheit verbunden sind, einzudämmen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Februar 1996 an das VG Wiesbaden) und dadurch ihre eigene Machtposition zu festigen. Die Hauptstadt Kabul ist dagegen weiterhin Angriffen vor allem von Raketenstellungen der Taliban ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai 1996 und Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 1996, jeweils an den Bay. VGH). Hierdurch haben nach Schätzungen in den zurückliegenden Monaten mehrere 100 Menschen ihr Leben verloren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. April 1996 an den Senat; Süddeutsche Zeitung vom 12. Oktober 1995; dpa-Meldung vom 6. November 1995; Frankfurter Rundschau vom 8. Dezember 1995; Die Welt vom 8. Januar 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 15. Januar 1996; Süddeutsche Zeitung vom 4. März 1996). Begleitet von den Kampfhandlungen führten die gegen die Regierung in Kabul kämpfenden Bürgerkriegsparteien Blockaden der Zufahrtswege in die Hauptstadt durch, wodurch zeitweise jegliche Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten, Brennstoffen und Hilfsgütern zum Erliegen kam (Choon-Hyen Paik, Bericht vom 27. Februar 1996, Seite 7; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 1996 an den Bay. VGH; Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 17. Februar 1996). Durch diese Unterbrechung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern bestand in Kabul, verstärkt durch die widrigen Wetterbedingungen während des zurückliegenden, ungewöhnlich kalten Winters, die akute Gefahr einer dramatischen Hungersnot sowie eines Zusammenbruchs des Gesundheitswesens, die nur durch massive Anstrengungen des Internationalen Roten Kreuzes und Appelle an die Kriegsparteien, Hilfslieferungen passieren zu lassen, gebannt werden konnte (Choon-Hyen Paik, a. a. O.; Die Welt vom 8. Januar 1996; Neue Zürcher Zeitung vom 15. Januar 1996, vom 7. Februar 1996 und vom 17. Februar 1996). Ungeachtet dessen trat auch in Kabul eine gewisse Beruhigung und Normalisierung ein, die wesentlich auf die Beendigung der Kämpfe innerhalb der Stadt zurückzuführen ist. Den Truppen Rabbanis und Massuds gelang es Anfang 1995, nach heftigen Kämpfen mit schiitischen Milizen im Südwesten der Stadt alle feindlichen Kräfte aus Kabul zu vertreiben und hierdurch weitgehende Kontrolle über den gesamten Stadtbereich zu gewinnen (vgl. dpa-Meldungen vom 26. Februar und 21. März 1995; Frankfurter Rundschau vom 7. März 1995). Die Regierungsadministration und die örtliche Verwaltung haben hierdurch ihre Funktionsfähigkeit zurückgewonnen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Durch Kontrollen polizeiähnlicher Kräfte, deren Aufgabe vor allem in der Verhinderung von subversiven Aktivitäten gegnerischer Spione liegt, soll es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in den letzten Monaten zu einem Rückgang von Übergriffen und Repressionen umherziehender Mudjaheddin-Banden gekommen sein (Auskunft vom 22. April 1996 an den Senat), dem allerdings offenbar ein Anstieg der sonstigen Kriminalität in der Stadt entgegensteht (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Die - zumindest partielle - Verbesserung der Sicherheitslage war, jedenfalls nach Angaben des Sonderberichterstatters Choon-Hyen Paik in seinem Bericht vom 27. Februar 1996 (Seiten 8 und 12) und des Gutachters Dr. Munir D. Ahmed in seiner Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat sowie nach verschiedenen Presseberichten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. April 1995 und Neue Zürcher Zeitung vom 11. Oktober 1995) das Signal für zahlreiche Flüchtlinge, in die Hauptstadt zurückzukehren. Neben den Bemühungen, Sicherheit und Ruhe in der Stadt wiederherzustellen, wurden - wenn auch offenbar in beschränktem Maße - Initiativen zum Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Gebäude und Denkmäler, wie der Kabuler Universität und der Großen Moschee ergriffen (Neue Zürcher Zeitung vom 27. Juni 1995 und vom 11. Oktober 1995). Der Unterrichtsbetrieb an der Universität wurde wieder aufgenommen, auch Schulen und Kindergärten sind wieder geöffnet (Choong-Hyen Paik, Bericht vom 27. Februar 1996, Seite 11; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Juni 1996 an den Senat). Der Senat geht auf der Grundlage der wiedergegebenen Erkenntnislage davon aus, daß in allen der oben genannten Macht- und Einflußzonen, die sich nach dem bürgerkriegsbedingten Zerfall der gesamtstaatlichen Ordnung in Afghanistan herausgebildet haben, staatliche bzw. staatsähnliche Herrschaftssysteme bestehen und daß die Inhaber dieser staatlichen oder quasi-staatlichen Macht deshalb im asylrechtlichen Sinne grundsätzlich für eine von ihnen selbst praktizierte sowie für eine von Dritten verübte und von ihnen trotz zur Verfügung stehender Mittel nicht unterbundene politische Verfolgung einzustehen haben. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob nach der Machtergreifung der Mudjaheddin im Jahre 1992 in Afghanistan jemals ein Zustand eingetreten ist, der mit Blick auf die Handlungsunfähigkeit der Regierung in Kabul und die durch Willkür oder Stammesprinzipien geprägte Herrschaft örtlicher Machthaber den Schluß auf das landesweite Fehlen jeglicher staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt zuließ. Es kann jedenfalls unter den gegenwärtigen und für die absehbare Zukunft zu erwartenden Verhältnissen in Afghanistan kein Zweifel bestehen, daß in den großen Teilbereichen des Landes staatliche bzw. staatsähnliche Macht ausgeübt wird, die Ausgangspunkt für eine asylrechtlich bedeutsame ausgrenzende Verfolgung aus politischen Gründen sein kann. Eine solche Gewalt geht zunächst von der Regierung in Kabul aus, die - im Verhältnis zu anderen Staaten und nach ihrem eigenen Anspruch - weiterhin den afghanischen Staat repräsentiert und, wenn auch nicht für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, so doch jedenfalls für den ihr verbliebenen Machtbereich, generelle Regelungen zur Ordnung der Lebensverhältnisse in den von ihr beherrschten Gebieten erlassen hat, die grundsätzlich für alle in diesen Territorien lebenden Menschen in gleicher Weise gelten. So hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 22. April 1996 an den Senat bestätigt, daß in allen von den einzelnen Bürgerkriegsparteien kontrollierten Gebieten, also auch im Machtbereich der Regierung, weitgehend allgemeingültige Rechtsvorschriften zur Regelung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse bestünden. Die Existenz solcher Rechtsvorschriften wird auch durch den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters Choong-Hyen Paik vom 27. Februar 1996 (Seite 12) bestätigt, dem in seinen Gesprächen mit Mitarbeitern des Präsidenten in Kabul unter anderem ein detaillierter Einblick in verschiedene Entwürfe von Verordnungen und Gesetze gegeben wurde. Auch das Deutsche Orient-Institut geht in seiner Auskunft vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen davon aus, daß von der Regierung Rabbani Direktiven und politische Leitlinien ausgegeben werden, deren Umsetzung allerdings vor Ort - so das Deutsche Orient-Institut in der erwähnten Auskunft - durchaus unsicher sei. Zur Durchsetzung der von ihr geschaffenen übergreifenden Friedensordnung bedient sich die Regierung in Kabul der dortigen Regierungsadministration und sonstiger Verwaltungseinrichtungen, die nach Beendigung der Kämpfe innerhalb des Stadtgebiets in Kabul ihre Funktionsfähigkeit offenbar zurückerlangt haben (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Eine asylrechtlich bedeutsame - staatsähnliche - Gewalt wird nach Überzeugung des Senats weiterhin auch in den anderen, nicht zum Einflußbereich der Regierung in Kabul gehörenden Machtzonen Afghanistans ausgeübt. Bei sämtlichen dieser Teilbereiche handelt es sich um staatsähnlich verfaßte Gemeinwesen, in denen hierfür legitimierte Gewalten allgemeine, das gesamte Gebiet umfassende und für alle dort Ansässigen prinzipiell gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften zur Regelung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen erlassen haben. Die Existenz solcher allgemeingültiger Rechtsbestimmungen wird von dem Auswärtigen Amt in seiner bereits erwähnten Auskunft an den Senat vom 22. April 1996 für alle von den Bürgerkriegsparteien kontrollierten Gebieten bestätigt. Die hierdurch geschaffenen Rechtsordnungen sind von den ausschließlich die örtliche Gemeinschaft bzw. nur die Angelegenheiten der einzelnen Familien, Clans und Stämme betreffenden und nur die Mitglieder dieser Gemeinschaften einbeziehenden Regelungen der in ihrem regional begrenzten Raum weitgehend selbständigen örtlichen Potentaten unabhängig und als übergreifende staatsähnliche Friedensordnung grundsätzlich auch von diesen zu beachten (vgl. zur gegenteiligen Situation in Somalia: Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95 -). In den Machtbereichen der Taliban, der Schura der östlichen Provinzen und in der Machtzone von General Dostum sind überdies durchweg zentrale Verwaltungseinrichtungen geschaffen worden, in deren Zuständigkeit die Überwachung nahezu aller Lebensbereiche der Bevölkerung, die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und die allgemeine Einhaltung von Rechtsvorschriften gehört (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). In allen Teilgebieten sind überdies - wie sich aus den bereits oben dargestellten Quellen ergibt - zumindest ernsthafte Anstrengungen unternommen worden, die allgemeingültige Ordnung gegen regionale Widerstände zu behaupten und die Sicherheit in dem entsprechenden Machtbereich zu gewährleisten. Der Feststellung, daß in Afghanistan jedenfalls unter den gegenwärtigen Verhältnissen schutz- und verfolgungsmächtige staatliche bzw. quasi-staatliche Gewalten bestehen, steht nicht entgegen, daß in einigen Erkenntnisquellen, insbesondere in den Gutachten von Mostafa Danesch und in früheren Gutachten des Deutschen Orient-Instituts, nachdrücklich auf die Zersplitterung und die hieraus folgende Unberechenbarkeit der Machtausübung in Afghanistan hingewiesen und die Fähigkeit der Regierung in Kabul wie auch der zentralen Machthaber in den verschiedenen Einflußreichen bezweifelt wird, funktionsfähige staatliche bzw. staatsähnliche Strukturen aufzubauen (vgl. Mostafa Danesch, Gutachten vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, jeweils Seite 15 f.). Hierdurch wird, wie die folgende Betrachtung erschließt, nicht die Existenz eines Staatswesens oder das Bestehen quasi-staatlicher Gebilde, sondern nur die Fähigkeit dieser Mächte in Frage gestellt, sich in ihrem Gebiet gegen örtliche, auf ihre Eigenständigkeit beharrende Machthaber durchzusetzen und damit die Beachtung des staatlichen bzw. quasistaatlichen Gewaltmonopols im gesamten Einflußbereich sicherzustellen. In den erwähnten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts wird gerade nicht in Zweifel gezogen, daß in den großen Macht- und Einflußbereichen Afghanistans durch die dort Herrschenden überhaupt staatliche bzw. staatsähnliche Strukturen geschaffen worden sind. Vielmehr ist lediglich die Rede davon, daß diese Strukturen nicht ausreichten, "auch in entlegeneren Gebieten eine effektive, berechenbare Machtausübung garantieren" zu können (Deutsches Orient-Institut, a. a. O.). Was den Gutachter Mostafa Danesch anbelangt, so wird von diesem zwar einerseits die "völlige Willkürherrschaft im Lande" aufgrund des fortschreitenden Machtzerfalls dezentraler Gewalten und der überlieferten, komplexen Stammesgesellschaft betont (vgl. Gutachten vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen) und an anderer Stelle (Gutachten vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe) den Machthabern der verschiedenen Einflußzonen die Fähigkeit abgesprochen, zumindest in den von ihnen kontrollierten Gebieten "quasi-staatliche Strukturen zu schaffen und relative Ordnung" zu garantieren. Andererseits spricht der Gutachter im gleichen Zusammenhang von einer - zum Teil mit gnadenloser Verfolgung politisch Andersdenkender - verbundenen "Herrschaft" dieser Machthaber sowie davon, daß es diesen Regenten aufgrund der unüberwindlichen Schranken der Stammesgesellschaft nicht möglich sei, ihr Gebiet "vollständig" unter Kontrolle zu halten. Überdies wird von dem gleichen Gutachter - wiederum an anderer Stelle, nämlich in seinem von ihm verfaßten Artikel "Der Sieger steht noch lange nicht fest in Afghanistan" (Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 1995) - davon berichtet, daß es jedenfalls in den Städten des Nordens "staatliche Strukturen" gebe und dort Polizei, Justiz und öffentliche Einrichtungen funktionierten, während die übrigen Teile Afghanistans von Chaos und Willkür gezeichnet seien. Damit geht auch Mostafa Danesch ersichtlich davon aus, daß die Machthaber der verschiedenen Einflußbereiche in gewisser Weise Herrschaftsgewalt auszuüben vermögen und zumindest auf regional begrenzter Ebene staatsähnliche Strukturen entstanden sind. Damit wird auch von diesem Gutachter die zumindest partielle Ausübung staatlicher Gewalt nicht völlig ausgeschlossen, so daß seine Aussage, in Afghanistan bestünden derzeit keine Verwaltungsstrukturen, die auch nur eine relative Ordnung gewährleisten könnten, zu relativieren ist. Im übrigen handelt es sich bei dieser Aussage um eine gänzlich allgemeingehaltene und undifferenzierte Einschätzung, die die aus den sonstigen Erkenntnisquellen deutlich hervortretenden Hinweise auf das Bestehen staatsähnlicher Strukturen in den verschiedenen Machtbereichen nicht zu entkräften vermag. Ist nach alledem festzustellen, daß in allen afghanischen Teilgebieten durch die dort herrschenden Kräfte eine übergreifende Friedensordnung geschaffen worden ist und durch hierzu legitimierte Organe durchgesetzt werden soll, ist ungeachtet des anhaltenden Bürgerkriegs und der fortbestehenden Unsicherheit im Lande von dem Bestehen staatlicher bzw. staatsähnlicher Herrschaftsgewalten in den verschiedenen Machtzonen Afghanistans auszugehen. Die asylrechtliche Einordnung der infolge der Schwäche der Zentralregierung in Kabul unabhängig von ihr entstandenen weiteren Machtbereichen als "Quasi-Staaten" ist schließlich auch nicht durch die Tatsache gehindert, daß diese Machtbereiche nicht international als eigenständige Völkerrechtssubjekte anerkannt sind und die Machthaber dieser Teilgebiete eine solche Anerkennung wegen ihres Anspruches, allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Macht in ganz Afghanistan zu übernehmen, offenkundig auch nicht anstreben. Die Frage, ob sezessionistische Absplitterungen bestehender Staaten, auf eigenen Territorien herrschenden Bürgerkriegsparteien oder sonstigen "stabilisierten de facto-Regimen" der Status eigenständiger Völkerrechtssubjekts zuerkannt werden kann, richtet sich allein nach völkerrechtlichen Grundsätzen und Bedürfnissen, insbesondere danach, ob diese Regime in bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen eingebunden oder als autonomer Partner bei dem Abschluß völkerrechtlicher Verträge behandelt werden sollen (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., Rdnr. 3 ff.). Diese rechtliche Ausgangslage ist mit der des Asylrechts nicht vergleichbar, das für die Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung allein das faktische Bestehen einer Herrschaftsmacht voraussetzt, der als Staat oder Quasi-Staat eine solche entweder selbst praktizierte oder von Dritten ausgehende, aber trotz prinzipieller Schutzfähigkeit nicht unterbundene Verfolgung zugerechnet werden kann. bbb) Das vorstehende Ergebnis, daß in allen afghanischen Teilregionen staatliche bzw. staatsähnliche Gewalten bestehen, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, daß die Machthaber dieser Gebiete ohne weiteres fähig wären, eine das gesamte Gebiet umfassende, vollständige Herrschaft im Sinne effektiver Gebietsgewalt auszuüben. In der Tat sind die einzelnen Macht- und Einflußzonen jedenfalls in ihren Randbereichen weiterhin umstritten und umkämpft und es kann ohne dauerhafte Friedenslösung und ohne das Bestehen anerkannter und abgesicherter Grenzen zwischen den einzelnen Territorien auch erneut zu umfassenderen Konflikten mit der möglichen Folge des Untergangs eines gesamten Machtbereichs (wie der des Kommandanten Ismail Khan im Westen) kommen. Dies stellt die Existenz einer staatlichen bzw. quasi-staatlichen Herrschaftsgewalt in diesen Gebieten indessen nicht in Frage. Hierfür kann eine dauerhafte Stabilität der Machtausübung nicht verlangt werden, denn die mögliche Gefährdung der errichteten Herrschaftsordnung durch gegnerische Bestrebungen im Innern oder durch bewaffnete Auseinandersetzungen mit anderen Staaten oder Staatsgebilden von Außen teilen diese Machtbereiche mit letztlich allen Bürgerkriegs- und sonstigen Krisengebieten, ohne daß dort das Bestehen eines Staates allein wegen der Instabilität seiner Herrschaft ernstlich in Zweifel gezogen würde. Für das Bestehen einer Staatsmacht ist eine gewisse Dauer und Stabilisierung der Machtausübung vielmehr nur insoweit erforderlich, als es den staatlichen Machthabern überhaupt möglich ist, eine übergreifende Friedensordnung zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten. Der partielle Verlust oder die teilweise Abwesenheit der effektiven Gebietsgewalt des Staates mit der Folge einer Aufhebung der staatlichen Friedensordnung in diesen Gebieten ist für Krisenregionen geradezu typisch, ohne daß damit regelmäßig die Existenz des Staates im gesamten Staatsgebiet - selbst bei Einschränkung der Herrschaftsgewalt auf sehr kleine Territorien - in Frage stünde. Folge eines Verlustes der effektiven Ordnungsgewalt in bestimmten Regionen ist grundsätzlich nur der Fortfall der asylrechtlichen Verantwortlichkeit für dort verübte Verfolgungseingriffe, während in den von dem Staat (noch) effektiv beherrschten Gebieten nach wie vor asylrechtlich bedeutsame Verfolgung stattfinden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163). Nichts anderes kann für Quasi-Staaten gelten, solange die betreffenden Gebiete weiterhin von der Friedensordnung dieser staatsähnlichen Gebilde umfaßt werden und der Anspruch, diese Gebiete in den eigenen Herrschaftsbereich einzubeziehen, fortbesteht. Ist der Staat oder Quasi-Staat - wie dies in allen Machtzonen Afghanistans der Fall ist - existent, also nicht durch die Folgen von Bürgerkrieg, äußeren Einwirkungen o. ä. untergegangen und durch ein anderes Staatswesen oder staatsähnliches Gebilde ersetzt worden, kann es an der Möglichkeit einer politischen Verfolgung in einem solchen Staat oder Quasi-Staat allenfalls dann fehlen, wenn dieser trotz seines formalen Bestehens eine effektive Gebietsgewalt im gesamten Staats- oder Herrschaftsbereich nicht auszuüben vermag, weil er dort nur als eine von mehreren Bürgerkriegsparteien präsent ist oder sich an keinem Ort gegen die überlegene Macht nichtstaatlicher Kräfte durchzusetzen vermag. Ein solcher Zustand besteht aber in keiner der aus dem Bürgerkrieg in Afghanistan hervorgegangenen Teilregionen. Die Phase des umfassenden, das ganze Land ergreifenden Bürgerkrieges, in dem die einzelnen Gruppierungen nur die Rolle kämpfender Bürgerkriegsparteien einnahmen, ist mit der weitgehenden Einstellung der Kampfhandlungen in den Provinzen und der Konzentration des Kampfgeschehens auf Kabul beendet. Die in den verschiedenen Teilregionen herrschenden Personen und Gruppierungen sind nach dem Abflauen der Kampfhandlungen in fast allen Provinzen des Landes erkennbar in der Lage, in diesen Regionen prinzipiell eine effektive militärische Kontrolle auszuüben und sich auf diese Weise gegen in dem Gebiet noch agierende feindliche Kräfte wirksam zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch für die Regierung in Kabul, die ungeachtet der andauernden, von außen in das Stadtgebiet getragenen Angriffe die Herrschaft über den Bereich der Hauptstadt zurückgewonnen hat. Die Lage in den verschiedenen Einflußzonen Afghanistans ist auch nicht etwa durch eine völlige Machtlosigkeit der dort den Staat bzw. Quasi-Staat repräsentierenden Kräfte gegenüber örtlichen Widerständen und Herrschaftsinteressen gekennzeichnet. Allerdings ist unverkennbar, daß die in den verschiedenen Teilbereichen herrschenden Machthaber bei der Durchsetzung der von ihnen geschaffenen Friedensordnung im gesamten Herrschaftsbereich vor großen Problemen stehen. Diese Schwierigkeiten resultieren zunächst aus der großen Abhängigkeit von örtlichen Regenten und Militärkommandanten. Die Fähigkeit, den eigenen Machtbereich einer effektiven militärischen Kontrolle zu unterwerfen, basiert nämlich nur zu einem gewissen Teil auf eigener militärischer Stärke der herrschenden Personen und Gruppierungen. Keine der in den einzelnen Machtzonen herrschenden Parteien verfügt ersichtlich über solch umfassende personelle und militärische Mittel, daß die Beherrschung des Gebiets allein mit Hilfe unmittelbar verfügbarer Waffen oder direkt unterstellter Truppen möglich wäre. Vielmehr sind alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf Bündnisse oder zumindest auf die Unterstützung autonomer örtlicher Kommandanten angewiesen, deren Loyalität wegen der von diesen Militärführern behaupteten Eigenständigkeit und wegen des Fehlens fester ethnischer, religiöser oder politischer Bindungen zweifelhaft ist. Die in den einzelnen Machtzonen herrschenden Gewalten müssen von daher ständig mit dem Abfall einzelner Orts- oder Regionalherrscher und damit mit dem Verlust von Macht und Einfluß in bestimmten Teilregionen rechnen. Überdies kann es jederzeit zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Kräften auf örtlicher oder regionaler Ebene kommen, in denen die Machthaber nur schlichtend und vermittelnd eingreifen können. Die Notwendigkeit, im Interesse der Machterhaltung Bündnisse mit örtlichen Regenten und Befehlshabern einzugehen bzw. um deren Zustimmung und Unterstützung nachzusuchen, bedingt weiterhin auch eine erhebliche Abhängigkeit von diesen Personen bei der Durchsetzung der grundsätzlich auch für sie verbindlichen übergreifenden Rechtsordnung im Innern. Im Hinblick auf die vor allem in den bereits erwähnten Gutachten des Deutschen Orient- Instituts vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover nachdrücklich und unter ausführlicher Ableitung aus der geschichtlichen Entwicklung überzeugend betonte Bedeutung der Unabhängigkeit von jeglicher äußerer Einmischung für die örtliche Gemeinschaft in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, daß dort Rechtsvorschriften, Verordnungen, Direktiven oder sonstige Bestimmungen und Richtlinien, die von den Machthabern des betreffenden Teilgebietes erlassen wurden, ohne weiteres befolgt und umgesetzt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die Familien- und Stammesoberhäupter bzw. die vor Ort herrschenden sonstigen Führer von Fall zu Fall entscheiden, ob sie die Regelungen des übergeordneten Rechts einhalten oder ob sie stattdessen ohne jegliche Bindung an vorgegebene Regeln nach eigenem Belieben bzw. nach den hergebrachten Prinzipien des Stammesrechts entscheiden, ohne bei dieser Entscheidung von Seiten des Staates bzw. Quasi-Staates kontrolliert oder korrigiert zu werden. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch unter den gegenwärtigen, deutlich stabilisierten Verhältnissen in vielen Regionen Afghanistans weiterhin Zustände herrschen, in denen die dort lebenden Personen der Willkür örtlicher Potentaten oder ungehinderten Übergriffen sonstiger Kräfte ausgesetzt sind, so daß es in diesen Gebieten möglicherweise noch immer auch zu letztlich wahlloser Verfolgung aus politischen Gründen kommen kann. Überdies verfügt ersichtlich keine der in Afghanistan an der Macht befindlichen staatlichen bzw. staatsähnlichen Gewalten über hinreichende Machtmittel, die eine wirksame Durchsetzung des Gewaltmonopols in dem gesamten Herrschaftsbereich ermöglichen würden. Zwar sind - wie bereits erwähnt - die rechtlichen Voraussetzungen für eine umfassende Ausübung der staatlichen bzw. quasi-staatlichen Macht geschaffen worden. Es fehlt indessen offenkundig an der notwendigen personellen und sächlichen Mitteln, die für den Aufbau einer funktions- und durchsetzungsfähigen Verwaltungsstruktur auch in ländlichen oder entlegeneren Gebieten erforderlich ist. In ganz Afghanistan herrscht ein eklatanter Mangel an geeigneten Fachkräften, die im militärischen Bereich und in der Verwaltung eingesetzt werden könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6. September 1995 an das VG Hannover und vom 27. November 1995 an das VG Gießen). Eine erhebliche Anzahl der früher in Afghanistan lebenden und dort tätigen Personen mit akademischer Ausbildung hat das Land verlassen (Süddeutsche Zeitung vom 23. Dezember 1995). Die erkennbaren Bemühungen der Verantwortlichen, Fachkräfte, darunter auch solche, die als Mitglieder der früheren DVPA und Mitarbeiter der kommunistischen Regierung bekannt sind, gegebenenfalls zwangsweise zu verpflichten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe; amnesty international, Auskunft vom 7. Juni 1995 an das VG Gießen) haben ersichtlich die Lücke zwischen benötigtem und vorhandenem Fachpersonal nicht schließen können. Auch im Machtbereich der Taliban, in dem nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die allgemeine Sicherheit am ehesten gewährleistet und der Einfluß von lokalen Führern am meisten zurückgedrängt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Auskunft vom 22. Februar 1996 an das VG Wiesbaden), bestehen die Schwierigkeiten beim Aufbau einer adäquaten Verwaltung fort (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Februar 1996 an das VG Wiesbaden). Auch in ihrem Machtbereich - wie in gleicher Weise auch in den anderen Einflußzonen - erscheint deshalb die Sicherheitslage in den ländlichen Gegenden, vor allem im Bereich mit schwacher Herrschaftsstruktur an den Nahtstellen der verschiedenen Machtbereiche, als nicht gefestigt. Schutz vor Übergriffen Dritter mit kriminellem oder politischem Hintergrund wird dort auch heute noch - wenn überhaupt - in vielen Fällen nur durch den Stamm oder durch die Großfamilie zu erhalten sein (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. September 1995 an das VG Hannover). Die Unsicherheit in diesen Gebieten wird durch die weiterhin bestehenden Mißstände in der Gerichtsbarkeit Afghanistans verstärkt. Zwar sind ersichtlich landesweit Gerichte oder gerichtsähnliche Einrichtungen vorhanden oder neu eingerichtet worden (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 15. Mai 1996 an den Senat). Von einer unabhängigen oder auch nur nach verläßlichen und einheitlichen Grundsätzen entscheidenden Rechtsprechung kann indessen - jedenfalls in den ländlichen Gebieten - keine Rede sein. Vielmehr ist die Praxis dieser Gerichte noch immer völlig uneinheitlich, da die Sharia als einziges gemeinsames Rechtsprinzip völlig unterschiedlich und von den Herrschaftsinteressen der jeweiligen Machthaber beeinflußt ausgelegt wird (amnesty international, Auskunft vom 28. September 1995 an das VG Gießen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -). Gänzlich anders stellt sich dagegen die Situation in den größeren Städten Afghanistans, insbesondere in den Machtzentren der verschiedenen Machthaber wie Kabul, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kandahar dar. Aus den verfügbaren Erkenntnissen, soweit sie sich mit der Lage in diesen Städten befassen, ist mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Sicherheit der dort lebenden Bevölkerung durch eine funktionierende Verwaltung grundsätzlich sichergestellt wird und daß sich die Lebensbedingungen in den vorgenannten Städten so weit verbessert haben, daß ein vergleichsweise geregeltes und normales Leben möglich ist. Das Auswärtige Amt betont in seinem Lagebericht vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 -, daß die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den "befriedeten" Gebieten Afghanistans, vor allem wo es eine starke Führungspersönlichkeit gebe, als Zeichen von Macht und Autorität des betreffenden Führers gelte. Als sicher in diesem Sinne könnten unter anderem die Regionen um Herat, Mazar-e-Sharif und - nach Übernahme durch die Taliban - auch Kandahar gelten. In den Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 12. Mai 1996 an das VG Gießen (Seite 16) und vom 12. Juni 1996 an das VG Hannover (Seite 18 f.) wird dargelegt, es gebe in Afghanistan Gebiete, in denen schon seit längerem nicht mehr gekämpft werde und in denen jedenfalls im militärischen Sinne Frieden herrsche. Zu nennen seien hierbei die Städte Mazar-e-Sharif, Herat, Jalalabad und seit der Eroberung durch die Taliban-Milizen auch Kandahar im Süden des Landes. In den befriedeten Gebieten habe sich das öffentliche Leben jedenfalls insoweit erholt, daß Kaufleute ihre Handelsgeschäfte wieder aufnehmen könnten und die Lebensmittelversorgung der Zivilbevölkerung, wenngleich auf sehr niedrigem Niveau, wieder gewährleistet sei. In seinem Bericht vom 27. Februar 1996 bescheinigt der Sonderbeauftragte Choong-Hyen Paik der in Jalalabad residierenden Schura, in der Stadt friedliche Verhältnisse hergestellt zu haben (Seite 14). Hinsichtlich der Situation in Herat und Kandahar sei ihm berichtet worden, daß dort nach der Machtübernahme durch die Taliban kriminelle Aktivitäten, wie bewaffneter Raub und Plünderungen, aber auch Entführungen und zwangsweise Verheiratungen junger Mädchen mit lokalen Kommandanten in der Region, abgenommen hätten (Seiten 16 und 17). Der Eindruck, daß von den Machthabern der verschiedenen Herrschaftsbereiche Afghanistans jedenfalls in den Machtzentren und in den größeren Städten des Gebietes befriedete Verhältnisse hergestellt worden sind, spiegelt sich auch in verschiedenen Presseberichten wider. So enthält der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 27. April 1995 ("Friedenszeichen mit der Kalaschnikow") eine Schilderung der Situation in Khost in der südöstlichen Provinz Paktir nach der Einnahme durch die Taliban-Milizen. Mit den Taliban seien in Khost Recht und Ordnung - allerdings orientiert an denen von dieser Bewegung vertretenen streng islamischen Vorstellungen - zurückgekehrt. Überdies sei von den Taliban mit dem Wiederaufbau der Stadt und der Beseitigung der vielfältigen Kriegsschäden begonnen worden. In dem bereits erwähnten Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 5. Mai 1995 legt der Journalist Mostafa Danesch dar, daß in den Städten im Norden Polizei, öffentliche Ordnung und Justiz funktionierten, während die übrigen Teile Afghanistans von Chaos und Willkür gezeichnet seien. In seinem Artikel "Afghanistans neue Metropole" in der "tageszeitung" vom 22. Mai 1995 bezeichnet der Journalist Ahmad Taheri Jalalabad neben Mazar-e-Sharif und Herat als eine "Enklave des Friedens und der Ruhe mitten im afghanischen Unheil". Die Stadt sei infolge der erfolgreichen, nicht durch die üblichen Zwistigkeiten geprägte Politik der Provinz-Schura und des Gouverneurs Hadji Abdul Kadir zu einem blühenden Handelszentrum und zu einem Zufluchtsort für zahlreiche Flüchtlinge aus anderen Teilen des Landes aufgestiegen. Der Senat entnimmt den vorgenannten Erkenntnisquellen, daß die herrschenden Kräfte in den Machtzonen im Norden und Osten Afghanistans, ebenso wie die Taliban in dem von ihnen kontrollierten Bereich, eine effektive Herrschaftsgewalt jedenfalls in ihren jeweiligen Metropolen und in den größeren Städten auszuüben vermögen. Der auf dem Land noch bestimmende, die staatliche bzw. quasi-staatliche Machtentfaltung behindernde Einfluß der Familien- und Stammesoberhäupter und anderer örtlicher Machthaber besteht in den größeren Städten gerade nicht. Dort haben sich die Stammesbindungen oftmals gelockert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. September 1995 an das VG Hannover), so daß es möglich ist, die Lebensverhältnisse nach anderen, nämlich staatlichen oder staatsähnlichen Regeln zu ordnen. Die Einschätzung, daß die verschiedenen Machthaber in Afghanistan staatliche oder staatsähnliche Gewalt nur in den Zentren und in dem regional begrenzten Bereich größerer Städte auszuüben vermögen, im übrigen aber in ihre Herrschaftsgewalt an die Grenzen der Stammesgesellschaft stoßen, wird bestätigt durch die auch in der Vergangenheit zu beobachtenden "Machtverteilung" zwischen dem afghanischen Staat und den in den ländlichen Gegenden herrschenden Familien- und Stammesfürsten. Wie bereits dargelegt, ist es keinem seit Bestehen des afghanischen Einheitsstaates regierenden Regime gelungen, den staatlichen Machtanspruch auch nur in einem größeren Teil des afghanischen Staatsgebietes durchzusetzen. Auch die kommunistisch geführte Regierung, die als Verfechterin eines zentral und einheitlich geleiteten Staates in besonderer Weise den Versuch unternommen hat, ihre Ideologie landesweit durchzusetzen, hat es trotz Einsatzes massiver militärischer Gewalt und totalitärer Mittel nicht vermocht, die tradierten gesellschaftlichen Verhältnisse auch nur in Ansätzen zu verändern und den Widerstand örtlicher Machthaber gegen staatliche Beeinflussung zu brechen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch als wenig wahrscheinlich, daß es den gegenwärtig in Afghanistan herrschenden Machthabern gelingen könnte, in absehbarer Zeit den Einfluß örtlicher Gewalten entscheidend zurückzudrängen und das bestehende Kräfteverhältnis soweit zu ihren Gunsten zu verändern, daß die Ausübung einer umfassenden Gebietsgewalt in den einzelnen Macht- und Einflußzonen auch nur prinzipiell möglich ist. Eine solche Entwicklung erscheint um so unwahrscheinlicher, als die Verwaltungen in den verschiedenen Teilregionen Afghanistans angesichts der kriegsbedingten Mißstände vor immensen Problemen stehen, deren Lösung nur im Einvernehmen mit den örtlichen Regenten möglich erscheint. Die aus den vorstehenden Gründen auch für die absehbare Zukunft anzunehmende Einschränkung der Herrschaftsausübung auf vergleichsweise kleine Territorien stellt indessen - wie bereits ausgeführt - das Bestehen einer effektiven Gebietsgewalt der diese Bereiche zu ihrer Herrschaftszone rechnenden Machthaber nicht in Frage. b) Der nach alledem möglichen Gefahr, in den genannten, von staatlichen bzw. quasi-staatlichen Kräften beherrschten städtischen Regionen Opfer asylrechtlich bedeutsamer politischer Verfolgung zu werden, würde der Kläger nach Überzeugung des Senats aufgrund der bei ihm vorliegenden besonderen Umstände auch tatsächlich ausgesetzt sein. aa) Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG bedarf es im Falle des Klägers dabei der Feststellung, daß ihm in den von der Gebietsgewalt der Machthaber in Afghanistans umfaßten Gebieten eine zielgerichtete Verfolgung aus politischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der nur für vorverfolgte Asylbewerber geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der eine Asylanerkennung bereits dann erlaubt, wenn an der Sicherheit des Betreffenden im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Zweifel verbleiben, vermag auf den Kläger keine Anwendung zu finden. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Kläger im Januar 1992 aus begründeter Furcht vor einer unmittelbar drohenden politischen Verfolgung aus Afghanistan ausgereist ist. Wie er im Vorprüfungstermin bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge umfassend und überzeugend geschildert hat, gelang ihm am 13. Januar 1992 die Flucht aus dem Puletcharkhi- Gefängnis in Kabul, in dem er nach Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen der Beteiligung an dem fehlgeschlagenen Putsch des früheren Verteidigungsministers Tanai einsaß. Dem Kläger drohte nach dieser durch befreundete Offiziere aus der Khalq-Fraktion der DVPA arrangierten Flucht jederzeit eine Festnahme durch die Behörden der damals noch an der Macht befindlichen kommunistischen Regierung Nadschibullah, eine erneute Inhaftierung sowie sonstige Repressionen, denen der Kläger nach seinen Angaben bereits während seiner Haft in Kabul ausgesetzt war. Diese auf einer bestimmten historischen Situation, nämlich dem fehlgeschlagenen Putsch im März 1990, beruhende Verfolgung drohte dem Kläger indessen schon nach eigenem Vorbringen ausschließlich durch die damaligen kommunistischen Machthaber und die für sie tätigen Staatsorgane und hat nach der einige Monate nach der Ausreise des Klägers erfolgten endgültigen Machtenthebung des kommunistischen Regimes in Afghanistan für das künftige Schicksal des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland jegliche Bedeutung verloren. Eine solche frühere Verfolgung durch ein nicht mehr an der Macht befindliches Regime vermag wegen der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden keinerlei indizielle Wirkung für eventuelle künftige Verfolgungsfälle zu entfalten und den für vorverfolgte Asylbewerber geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der maßgeblich an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet ist, nicht auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250, 251 ff.). bb) Der Kläger ist ungeachtet dessen als Asylberechtigter anzuerkennen, denn ihm droht im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Einer solchen Gefährdung unterliegt der Kläger allerdings nicht bereits deshalb, weil er seit dem Jahre 1973 Mitglied in der das frühere kommunistische Regime tragenden DVPA gewesen ist. Es liegen nämlich keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, daß die Regierung in Kabul oder die in den übrigen Teilbereichen Afghanistans herrschenden Machthaber die bloße Mitgliedschaft eines in sein Heimatland zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen zum Anlaß nehmen könnten, gegen diesen wegen der bei ihm vermuteten kommunistischen Gesinnung mit Mitteln politischer Verfolgung vorzugehen. Ebensowenig ist anzunehmen, daß die Inhaber der staatlichen bwz. quasi-staatlichen Gewalt dem Betreffenden grundsätzlich die Gewährung des möglichen Schutzes gegen Übergriffe verweigern könnten, die von Dritten mit Blick auf die frühere Zugehörigkeit des Rückkehrers zur DVPA vorgenommen werden. Aus den für den Senat verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich mit Deutlichkeit, daß der früheren Mitgliedschaft eines afghanischen Staatsangehörigen in der DVPA als solcher von den Personen und Gruppierungen, die heute die staatliche bzw. quasi-staatliche Macht in Afghanistan ausüben, kein maßgebliches Gewicht mehr beigemessen und von diesen ohne das Hinzutreten weiterer belastender Momente nicht zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen genommen wird. Allerdings kam es kurz nach dem Sturz der kommunistischen Regierung bis in die Jahre 1993 und 1994 hinein zu zahlreichen Übergriffen gegen Mitglieder und Sympathisanten der das kommunistische Regime tragenden DVPA, von denen neben führenden Repräsentanten der Regierung und der Verwaltung auch einfache Parteimitglieder und Mitläufer betroffen waren. So sollen nach den Informationen von amnesty international ("Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993) im April 1992 Dutzende Mitglieder der DVPA in der Provinz Ghazni auf Befehl des dortigen Provinzgouverneurs außergerichtlich hingerichtet worden seien. Weitere Hinrichtungen, denen zum Teil mehrere Hundert Mitglieder und Anhänger der Kalkh-Fraktion der DVPA zum Opfer fielen, soll es nach dem gleichen Bericht in der Provinz Helmand gegeben haben. Auch in Kabul verübten bewaffnete Mudjaheddin nach Erkenntnissen von amnesty international wahllose Übergriffe auf Menschen, die man für Sympathisanten der ehemaligen Regierung hielt. Wie bereits erwähnt, wurden überdies zahlreiche Mitglieder der DVPA wie auch andere den neuen Machthabern mißliebige Personen in Privatgefängnissen als Geiseln festgehalten und nur gegen hohe Lösegeldzahlungen wieder auf freien Fuß gesetzt (amnesty international "Afghanistan - Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt und "Verschwundene", April 1994). Diese auch von dem Auswärtigen Amt (Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen) bestätigten Repressalien erfolgten ungeachtet einer von der Regierung in Kabul im April 1992 verkündeten und von Staatspräsident Rabbani nach Übernahme seines Amtes bekräftigten Generalamnestie für alle Mitglieder der DVPA und Angehörige der früheren kommunistischen Regierung, die infolge der Macht- und Einflußlosigkeit der Kabuler Zentralregierung keine Beachtung fand (vgl. Ermacora, Berichte vom 17. November 1992, Seite 74 und vom 8. November 1994, Seite 20; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1992 - Stand: 8. Dezember 1992 -, vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 - und vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -, Auskunft vom 19. September 1994 an das VG Würzburg). Entgegen der von der afghanischen Regierung proklamierten Generalamnestie wurden darüber hinaus - auch von Staatspräsident Rabbani selbst - in den verschiedensten Regionen Afghanistans zahlreiche Anweisungen erlassen, die eine strikte Säuberung des Militärs, des Verwaltungsapparates und der staatlichen Institutionen und Verbänden von allen ehemaligen Kommunisten forderten (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 13 f. und Mostafa Danesch, Gutachten vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe). Trotz dieser Anordnungen und der vor allem in der ersten Zeit nach dem Sturz des Nadschibullah-Regimes verübten Repressionen gegen Angehörige der DVPA blieb eine allgemeine oder auch nur breit angelegte Verfolgung von Kommunisten in Afghanistan aus (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 14, vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32 und vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen). Stattdessen fanden zahlreiche, auch prominente DVPA-Mitglieder und -funktionäre sowie führende Repräsentanten der Regierung Nadschibullah, soweit sie nicht im Ausland oder im Norden des Landes Zuflucht gesucht hatten, entsprechend den jeweiligen familiären und ethnischen Bindungen Anschluß an die verschiedenen Mudjaheddin- Gruppierungen. Alle Mudjaheddin-Fraktionen und auch die der kommunistischen Ideologie in besonderer Weise feindlich gegenüberstehenden Taliban-Milizen nahmen und nehmen Angehörige und Anhänger der früheren DVPA in ihren Reihen auf, insbesondere soweit es sich um dringend benötigte Fachkräfte und ehemalige Offiziere der ehemaligen afghanischen Armee handelt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Januar 1994 an das VG München, vom 14. Juni 1994 an das VG Hannover, vom 19. September 1994 an das VG Würzburg, vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 9 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32). Durch diesen Prozeß, der zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen zwischen den verfeindeten Bürgerkriegsparteien führte, kam es zu einer weitgehenden Absorption der weitaus meisten der ehemaligen Kommunisten durch die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 11). Die bloße Mitgliedschaft in der früheren DVPA hat hierdurch gegenüber der Bindung an die nunmehr im Land herrschenden Personen und Organisationen weitgehend an Bedeutung verloren und führt, wie das Auswärtige Amt in seinen Auskünften und Lageberichten mehrfach betont hat, zu keinen Verfolgungsmaßnahmen durch die im Land herrschenden Machthaber mehr (vgl. etwa Auskünfte vom 20. Februar 1995 an das VG Würzburg, vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe und vom 22. April 1996 an das VG Wiesbaden sowie Lageberichte vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 - und vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -). Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, daß in ihr Heimatland zurückkehrende frühere DVPA-Mitglieder in den von den afghanischen Machthabern beherrschten städtischen Regionen keinen effektiven Schutz vor eventuellen Übergriffen von ihnen feindlich gesonnenen Personen und Gruppierungen finden könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß diese Rückkehrer dort auch dann grundsätzlich vor solchen Repressionen geschützt sind, wenn sie nicht über die ansonsten notwendigen Familien- und Stammesbindungen verfügen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. September 1995 an das VG Hannover). Aus dem Vorstehenden folgt indessen nicht, daß unter den gegenwärtigen und für die absehbare Zukunft zu erwartenden Verhältnissen jedes frühere DVPA-Mitglied gefahrlos in die von den verschiedenen Machthabern Afghanistans beherrschten Regionen zurückkehren könnte. Die Regierungen und die staatlichen bzw. quasi-staatlichen Institutionen in allen diesen Regionen sind weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudjaheddin- Kommandanten und - kämpfern bzw. mit Personen besetzt, die aufgrund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen diese Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind. So sind auch unter den gegenwärtigen Bedingungen weiterhin solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung einnahmen, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudjaheddin verantwortlich gemacht werden können (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe, vom 7. Juli 1995 an das VG Schleswig und vom 6. September 1995 an das VG Hannover sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 34 und vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen). Zu diesem Kreis der auch heute noch in ihrer Heimat gefährdeten Mitglieder der ehemaligen DVPA ist ohne Zweifel auch der Kläger zu zählen. Er hat sich durch seine ranghohe Stellung in der früheren afghanischen Luftwaffe und durch seine langjährige Beteiligung an Kampfeinsätzen gegen Stellungen der Mudjaheddin schon vor seiner Flucht aus Afghanistan deren tiefe Feindschaft zugezogen, die sich in gegen ihn selbst gerichteten Drohungen und Repressalien gegen seine Familie niederschlug und auch heute noch zu schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen führen würde, sollte der Kläger in sein Heimatland zurückkehren. Der Kläger hat in der früheren afghanischen Luftwaffe als ranghoher Offizier gedient und zuletzt den Dienstrang eines Obersten bekleidet. Er gehörte überdies zu einem eng begrenzten Kreis besonders spezialisierter und herausgehobener Piloten, die in der früheren Sowjetunion an modernen Kampfflugzeugen ausgebildet und deshalb in Afghanistan in besonderem Maße zu Kampfeinsätzen gegen Mudjaheddin im gesamten Land herangezogen wurden. Die Beteiligung des Klägers an Kampfeinsätzen der Luftwaffe gegen Stellungen der Mudjaheddin in nahezu allen Provinzen des Landes erstreckte sich darüber hinaus über einen langen Zeitraum, der mit Aufnahme der Kampfhandlungen zwischen der kommunistischen Regierung und den afghanischen Widerstandsgruppen im Jahre 1978 begann und erst mit der Festnahme des Klägers im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Putsch im Jahre 1990 endete. Der Senat hegt keine Zweifel daran, daß die Angaben des Klägers über seine Zugehörigkeit zur afghanischen Luftwaffe und zu Art und Umfang seines Einsatzes als Kampfpilot der Wahrheit entsprechen. Der Kläger hat schon unmittelbar nach der Einreise bei seiner Befragung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main darauf hingewiesen, Angehöriger der afghanischen Streitkräfte im Range eines Obersten gewesen zu sein und als Pilot nach mehrjähriger Ausbildung in der Sowjetunion Kampfeinsätze gegen die Mudjaheddin geflogen zu haben. Diese Aussage hat er bei allen späteren Befragungen und Vernehmungen wiederholt und bekräftigt und durch detaillierte weitere Angaben präzisiert. Die diesbezügliche Aussage des Klägers ist - wie sein gesamter Asylvortrag - durch eine detaillierte und überzeugende Schilderung seiner Tätigkeit und der Ereignisse vor der Ausreise im Jahre 1990 geprägt. Widersprüche oder Unstimmigkeiten, die Zweifel am Wahrheitsgehalt des unterbreiteten Asylvorbringens wecken könnten, sind nicht zutage getreten. Die Angaben des Klägers werden überdies bestätigt durch die von ihm dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Urkunden, die neben seiner Mitgliedschaft in der DVPA auch seine Zugehörigkeit zur afghanischen Luftwaffe und seine Ausbildung als Kampfpilot in der früheren Sowjetunion belegen. Daß der Kläger zu dem kleinen Kreis der gegen den Widerstand eingesetzten Kampfpiloten der afghanischen Luftwaffe gehörte, war den Mudjaheddin bekannt und führte schon vor der Ausreise des Klägers zu Reaktionen verschiedener Widerstandsgruppen. So hat der Kläger damals, wie er durch die Vorlage entsprechender Schriftstücke im Verlaufe seines Asylverfahrens belegt hat, mehrfach Drohbriefe unterschiedlicher Mudjaheddin-Gruppierungen erhalten. Überdies ist der Tod seines Vaters unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im April 1992 nach der auch insoweit glaubhaften Darstellung des Klägers maßgeblich darauf zurückzuführen, daß man ihn für das Verhalten seines Sohnes, vor allem für seine Beteiligung bei dem Kampfeinsätzen im Panjir-Tal, mitverantwortlich machte. Der Einsatz des Klägers als Kampfpilot im Krieg gegen die Mudjaheddin, seine ranghohe Stellung innerhalb der afghanischen Luftwaffe und damit verbunden auch die politischen Aktivitäten als DVPA-Mitglied im militärischen Bereich begründen für ihn auch heute noch die konkrete Besorgnis, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer politischer Verfolgung durch die Regierung in Kabul bzw. durch die in den anderen Landesteilen herrschenden Machthaber zu werden. Daß der Kläger an führender Stelle und über einen langen Zeitraum hinaus an der Bekämpfung der Mudjaheddin beteiligt war, wird - soweit dieser Umstand den maßgeblichen Personen und Stellen in Afghanistan nicht überdies noch bekannt ist - unschwer ermittelt werden können und im Falle der Rückkehr über kurz oder lang durch Erkundungen, Denunziationen o. ä. aufgedeckt werden. Daß seine frühere Stellung und Funktion während der Zeit der kommunistischen Herrschaft in Afghanistan bekannt ist oder alsbald bekannt werden wird, ist im Falle des Klägers um so mehr zu erwarten, als seine Einsätze als Kampfpilot mehrfach Gegenstand von Auszeichnungen und Belobigungen durch die Staatspräsidenten Karmal und Nadschibullah waren, die jeweils im Fernsehen und im Radio übertragen sowie in Presseberichten bekanntgegeben und damit über den Kreis der aktiven Mudjaheddin-Kämpfern auch größeren Teilen der Bevölkerung zumindest in der Hauptstadt Kabul bekannt wurden. Aufgrund seiner in Afghanistan bekannten oder im Falle der Rückkehr alsbald bekannt werdenden Beteiligung an Kampfeinsätzen gegen die Mudjaheddin bestünde für den Kläger die akute Gefahr, Verfolgungseingriffen durch die in Afghanistan herrschenden Kräfte ausgesetzt zu werden oder aber - ohne zureichenden Schutz durch die jeweiligen Machthaber - Opfer privater Vergeltungs- oder Racheaktionen zu werden. Der Kläger würde nämlich auch heute noch ohne Zweifel für den Tod der bei Bombardierungen durch Kampfflieger der früheren afghanischen Luftwaffe ums Lebens gekommenen Mudjaheddin-Kämpfer persönlich verantwortlich gemacht, ohne diesen Vorwürfen mit Erfolg entgegenhalten zu können, damals nur dem Befehl seiner Vorgesetzten gefolgt und im übrigen bestrebt gewesen zu sein, gezielte Angriffe gegen Mudjaheddin-Stellungen sowie Angriffe auf zivile Ziele möglichst zu vermeiden. Diese Gefährdung dürfte für den Kläger in Kabul besonders hoch einzustufen sein, da der Kläger aus der gleichen Gegend wie der dort an der Regierung beteiligte früher Mudjaheddin- Kommandant Ahmad Shah Massud stammt und diesem - auch in seiner früheren Funktion als Kampfpilot - genau bekannt war und ist. Gerade die gemeinsame Zugehörigkeit zu dem Stamm der Padjiri dürfte dazu führen, daß der Kläger in den Augen von Massud in besonderer Weise als persönlicher Feind und Verräter erscheint und somit für den Kläger die besondere Gefahr gezielter politischer Repression heraufbeschwören. cc) Eine Möglichkeit, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung durch die amtierende Regierung in Kabul bzw. durch die Machthaber in den anderen afghanischen Teilregionen durch Flucht in sichere Gebiete Afghanistans zu entgehen, bestünde für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht. In ihr Heimatland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige treffen - wie bereits erwähnt - in allen Teilen Afghanistans auf ehemalige Kommandanten und Kämpfer der Mudjaheddin oder auf sonstige Personen, die vor allem führenden Funktionären und Repräsentanten der gestürzten kommunistischen Regierung feindlich gegenüberstehen. Handelt es sich bei dem Rückkehrer um eine Person, die wie der Kläger, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch heute noch für Gewalttaten dieses Regimes verantwortlich gemacht wird, muß sie in allen Machtbereichen, die sich durch den Bürgerkrieg in Afghanistan herausgebildet haben, mit Rache- und Vergeltungsaktionen rechnen. Diese Gefährdung besteht sowohl in den von der Regierung bzw. von den übrigen Machthabern beherrschten städtischen Bereichen, in denen diese Repressalien von den staatlichen bzw. quasi-staatlichen Gewalten selbst ausgehen oder von ihnen nicht unterbunden werden, als auch in den außerhalb dieser Herrschaftsbereiche gelegenen ländlichen Gegenden, in denen die Gefahr von Übergriffen auf Rückkehrer wegen der dort weiterhin anzutreffenden unübersichtlichen Herrschaftsstruktur und dem letztlich nicht vorhersehbaren Verhalten der örtlichen Machthaber selbst aus letztlich nichtigen Gründen besteht. Eine inländische Fluchtalternative bestünde für den Kläger - wie auch für andere ehemalige Militär- und Regierungsangehörige in vergleichbarer Position - auch nicht zumindest in Mazar-e-Sharif, der "Hauptstadt" des Machtbereichs von General Dostum. Zwar haben in dieser Stadt, wie bereits oben ausgeführt, nach dem Sturz des Regimes Nadschibullah auch zahlreiche hochrangige und führende Funktionäre und Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes Zuflucht gefunden. Es ist indessen davon auszugehen, daß auch in der dortigen Verwaltung leitende Positionen mit Personen besetzt sind, die entweder selbst Kämpfer oder Kommandanten der Mudjaheddin waren oder den Mudjaheddin zumindest nahestehen. Von daher wäre auch eine Übersiedlung nach Mazar-e- Sharif für ehemals hochrangige und aufgrund ihrer Funktion im kommunistischen Regime belastete Militärs, Regierungsangehörige und DVPA-Mitglieder mit letztlich nicht vorhersehbaren Risiken verbunden, wenn auch die Gefahr, wegen des Verhaltens unter der Herrschaft der kommunistischen Regierung zur Verantwortung gezogen zu werden, dort geringer einzustufen ist, als etwa in Kabul oder in dem Machtbereich der streng fundamentalistisch ausgerichteten Taliban-Milizen. Abgesehen davon scheidet Mazar-e-Sharif als inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb aus, weil diese Stadt derzeit weder vom Ausland noch vom Landesinneren Afghanistans auf dem Luftwege direkt erreicht werden kann. Wie aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 1996 hervorgeht, besteht eine Flugverbindung derzeit lediglich nach Kabul oder nach Jalalabad. Alle anderen größeren Städte in Afghanistan, also auch Mazar-e-Sharif, sind danach vom Landesinneren Afghanistans oder vom Ausland aus nur auf dem Landwege zu erreichen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai 1996 an den Bay. VGH). Da eine solche Reise indessen aus den oben dargestellten Gründen für den Kläger und andere aufgrund ihres Vorlebens besonders gefährdete Personen mit unkalkulierbaren Gefahren verbunden wäre, kann auf Mazar-e-Sharif als zumutbare inländische Fluchtalternative nicht verwiesen werden. Eine solche besteht nämlich nicht, wenn für den Rückkehrer ein Zufluchtsort im Landesinnern auf sicherem Wege nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). II. Aus den vorgenannten Gründen hat die Asylverpflichtungsklage des Klägers auch insoweit Erfolg, als er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, in seinem Falle die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, die sich, was die im Heimatland drohende Gefahr politischer Verfolgung anbelangt, mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150). B. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Feststellung verpflichtet, daß im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (hier: nach § 53 Abs. 4 AuslG) vorliegen. Dem Kläger droht aus den bereits umfassend dargestellten Gründen nämlich bei Rückkehr in sein Heimatland landesweit eine unmenschliche Behandlung, so daß seine Abschiebung nach Afghanistan durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - untersagt ist. Allerdings liegt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, daß eine Abschiebung nach der vorgenannten Bestimmung in § 53 Abs. 4 AuslG auch dann verboten ist, wenn die dem Ausländer in seinem Heimatland drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von nicht dem Staat oder staatsähnlichen Organisationen zugehörigen Personen oder Gruppierungen ausgeht. § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK untersagt die Abschiebung aber nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind indessen erfüllt, denn in Afghanistan bestehen, wie umfassend dargestellt, staatliche bzw. staatsähnliche Herrschaftsgewalten, von denen dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Infolgedessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Ergebnis nicht zu beanstanden. C. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die gesamten außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie neben dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der aufgrund des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels gemäß § 154 Abs. 2 VwGO kostenpflichtig ist, die im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Entscheidung des Senats maßgeblich auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bzw. nicht vollständig geklärten Anforderungen an das Bestehen von staatsähnlichen Herrschaftsstrukturen als Voraussetzung für eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung beruht und das vorliegende Verfahren somit grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 13. Januar 1992 und reiste nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Pakistan von Karachi aus auf dem Luftwege am 24. Januar 1992 nach Frankfurt am Main. Dort meldete er sich als Asylbewerber und gab gegenüber der Grenzschutzbehörde zur Begründung seines Asylbegehrens an, Afghanistan wegen seiner Beteiligung an dem von dem früheren Verteidigungsminister Tanai inszenierten Putsch gegen die kommunistische Regierung am 6. Februar 1990 verlassen zu haben. Er sei seit dem Jahre 1973 Mitglied der DVPA gewesen und habe dort der Khalq- Fraktion angehört. Er sei überdies Angehöriger der afghanischen Luftwaffe im Range eines Obersten und als Pilot nach mehrjähriger Ausbildung in der Sowjetunion an Kriegseinsätzen gegen die Mudjaheddin beteiligt gewesen. Bei dem Putsch des Verteidigungsministers Tanai, mit dem er eng befreundet gewesen sei, habe er ebenfalls Einsätze geflogen und die Radiostation in Kabul bombardiert. Nach Fehlschlagen des Putsches habe man ihn festgenommen und bis zum 13. Januar 1992 inhaftiert. Mit Hilfe von zwei afghanischen Generälen, die ebenfalls der Khalq-Fraktion angehört hätten, habe er aus dem Gefängnis flüchten können. Ein Onkel seiner Ehefrau habe dann unter Einschaltung eines afghanischen Schleusers seine Flucht aus Afghanistan organisiert. Am 25. März 1993 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Vorprüfung zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei erklärte er im wesentlichen folgendes: Nach der Ablegung des Abiturs im Jahre 1972 habe er an der Luftfahrtakademie im Fachbereich Pilotenausbildung studiert. Am 23. Dezember 1973 sei er Mitglied der DVPA geworden. Im selben Jahre habe er ein Stipendium zur Ausbildung in der Sowjetunion erhalten, das er im Jahre 1976 abgeschlossen habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er bei der Division eingesetzt worden, wo er unter anderem auch die Funktion eines Leiters der politischen Abteilung innegehabt habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, neue Mitglieder für die Partei anzuwerben, Parteiinformationen weiterzugeben und die Division von feindlichen Elementen zu säubern. Im Jahre 1981 sei er erneut in die Sowjetunion geschickt worden, um eine Ausbildung für die Maschine des Typs SU 22 zu erhalten. Nach seiner Rückkehr im selben Jahre sei er in die Division 335 nach Bagram versetzt worden, wo er als Pilot die Aufgabe gehabt habe, Stellungen und Stützpunkte der Mudjaheddin in fast allen Provinzen Afghanistans zu bombardieren. Hierdurch seien alle Mudjaheddin über seine Person und seine Aktivitäten genauestens informiert gewesen. Die Piloten der Division hätten einige Male auch Drohbriefe von Ahmad Shah Massud, dem Kommandanten der Mudjaheddin im Panjir-Tal, erhalten. Einige Piloten seien unterwegs von Kabul nach Bagram von den Mudjaheddin als Geiseln genommen und getötet worden. Im Jahre 1986 sei es zu einer ersten Verhaftung unter der Beschuldigung des Antisowjetismus gekommen. Im Verlaufe des fehlgeschlagenen Putsches von Verteidigungsminister Tanai Anfang März 1990 sei er dann erneut verhaftet und bis kurz vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen. Dieser Putsch sei von der Khalq-Fraktion innerhalb der DVPA initiiert worden, der auch er - der Kläger - angehört habe. Er selbst habe sich auf unmittelbaren Befehl von Verteidigungsminister Tanai an der Bombardierung verschiedener Ziele in Kabul, darunter der dortigen Radio- und Fernsehstation, dem Khad-Präsidium und der Nadschib-Garde beteiligt. Am 8. März 1990 sei der Putsch nach massiven Raketenangriffen auf die eingenommenen Stellungen in Bagram und Kabul gescheitert. Er sei am selben Tage von Beamten des Geheimdienstes festgenommen und in das militärische Khad-Präsidium gebracht worden. Dort sei er fünf Monate lang festgehalten, verhört, geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden. Danach sei er zu 16 Jahren Haft verurteilt und in das Puletcharkhi- Gefängnis verbracht worden, wo er bis Januar 1992 in Einzelhaft gesessen habe. Am 13. Januar 1992 sei ihm mit Hilfe früherer Offiziere aus der Khalq-Fraktion der DVPA die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Der Onkel seiner Ehefrau habe mit Hilfe eines Fluchthelfers seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. Am 16. Januar 1992 sei er im pakistanischen Quetta angekommen und einige Tage später nach Karachi weitergefahren. Von dort sei er zusammen mit dem Fluchthelfer mit der Fluggesellschaft Ariana über Dubai nach Frankfurt am Main geflogen. Nach seiner Ausreise sei im Zuge der Machtübernahme durch die Mudjaheddin das Haus seiner Familie angegriffen und sein Vater getötet worden. Sein Bruder, der bei diesem Angriff verwundet worden sei, habe noch nach Kiew flüchten können und sei dort, wie er aus einem kürzlich zugegangenen Telegramm erfahren habe, in einem Hospital gestorben. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müßte, wäre er von Repressalien durch die Mudjaheddin bedroht, da es nur eine geringe Anzahl von Kampfpiloten in Afghanistan gegeben habe, die - wie er - Einsätze gegen Stellungen der Mudjaheddin geflogen hätten. Der Kläger legte dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verschiedene Dokumente über seine Ausbildung in der Sowjetunion, seine Mitgliedschaft in der DVPA und seine Stellung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sowie mehrere Schriftstücke vor, die nach den Angaben des Klägers Drohbriefe der Mudjaheddin darstellen. Wegen des Inhalts dieser Dokumente wird auf Bl. 55 bis 68 der Bundesamtsakten Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. November 1993 ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort keine Verfolgung durch den Staat oder eine staatsähnliche Gewalt, die Voraussetzung für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Gewährung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG sei. Eine Staatsgewalt als übergreifende und effektive Ordnungsmacht sei in Afghanistan aufgrund des dort seit langen Jahren andauernden Bürgerkrieges nicht vorhanden. Der im Jahre 1992 gebildeten Regierung sei es nicht gelungen, die Lage zu kontrollieren. Durch den anhaltenden Machtkampf zwischen verschiedenen ethnischen Gruppierungen und Rebellengruppen sei Afghanistan in eine Vielzahl von Gebieten zerfallen, in denen Partisanenführer, Stammesfürsten und lokale Allianzen herrschten. Nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes habe ein Kampf aller gegen alle begonnen, der durch Stammesloyalitäten, den sozialen Status des Betreffenden und persönliche Abneigungen bestimmt sei und durch sich verschiebende Bürgerkriegsfronten immer verworrener und unübersichtlicher werde. Auch in Kabul reiche die Autorität der Regierung und die ihrer Befehlshaber in der Regel nicht über ihren Amtssitz hinaus. Angesichts der weitgehenden Zersplitterung und Uneinigkeit selbst innerhalb der einzelnen Widerstandsgruppen habe sich auch keine den Staat verdrängende quasi-staatliche Gewalt bilden können. Die Machtbereiche der einzelnen Gruppierungen seien weder klar abgrenzbar, noch sei eine geordnete Führungsstruktur innerhalb der Gruppierungen erkennbar, so daß nicht von einer staatsähnlichen hoheitlichen Gewaltausübung gesprochen werden könne. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG seien nicht erkennbar. Gegen den am 23. Dezember 1993 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger am 3. Januar 1994 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung der Klage wurde im wesentlichen vorgetragen, die Ansicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der afghanische Zentralstaat sei als Folge des andauernden Bürgerkrieges zerfallen, so daß eine verfolgungsfähige staatliche Gewalt nicht mehr existiere, werde nicht geteilt. Die Tatsache, daß der afghanische Staat in mehrere Teilgebiete aufgespalten sei, bedeute nicht, daß eine verfolgungsmächtige Staatsgewalt auf dem afghanischen Territorium nicht mehr bestehe. Zumindest sei davon auszugehen, daß sich in den in Afghanistan entstandenen verschiedenen Teilregionen staatliche oder staatsähnliche Strukturen herausgebildet hätten. Auch wenn diese Gebiete umkämpft seien, seien doch innerhalb der von den jeweiligen Gruppen kontrollierten Zonen alle Züge einer, wenn auch militärisch geprägten, Staatsorganisation vorhanden. In diesen autonomen Teilreichen werde eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung ausgeübt. Eine Möglichkeit, in einem von den konkurrierenden Mudjaheddin beherrschten Territorien Afghanistans Schutz vor drohender politischer Verfolgung zu finden, habe der Kläger nicht. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. November 1993 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 18. Oktober 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. November 1993 insoweit auf, als darin festgestellt wird, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht vorliegen, und dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in bezug auf eine Abschiebung nach Afghanistan vorliegen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dem Kläger drohe politische Verfolgung in seiner Heimat schon deshalb nicht, weil in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche und eine effektive staatliche Gewalt wie auch eine staatsähnliche Macht als übergreifende Friedensordnung zur Zeit nicht bestehe und auch nicht zu erwarten sei, daß sich die Situation in absehbarer Zeit ändere. Afghanistan sei als Folge des seit vielen Jahren andauernden, trotz vielerlei Bemühungen nicht einzudämmenden Bürgerkrieges in viele kleine lokale Machtzentren zerfallen, in denen einzelne Militärkommandanten oder Mitglieder verschiedener Gruppen, die jeweils unterschiedliche Koalitionen eingingen, herrschten und jeweils nur ihre eigenen Interessen verfolgten. Eine zentrale Regierungsgewalt, die in der Lage sei, effektive Staatsgewalt im Innern auszuüben, bestehe nicht. Afghanistan sei vielmehr nach wie vor ein politisch fragmentiertes Land, in dem die nominelle Regierung lediglich einen Teil der Hauptstadt zu ihrem Machtbereich zählen könne. Auch die infolge des Fehlens einer effektiven Zentralmacht in ihren jeweiligen Gebieten autonom herrschenden regionalen Mächte seien unfähig, funktionstüchtige staatliche oder quasi-staatliche Strukturen aufzubauen, so daß es insgesamt an einer effektiven Staatsgewalt im Heimatland des Klägers fehle. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine ihm in Afghanistan drohende Verfolgung durch staatsähnliche Organisationen berufen. Bei den Inhabern der tatsächlichen Macht in den einzelnen Regionen Afghanistans handele es sich schon deshalb nicht um Organisationen, die asylrechtlich dem Staat gleichgesetzt werden könnten, weil ihre Herrschaftsausübung nicht auf Dauer angelegt sei und sie auch nicht beanspruchten, völkerrechtliche Subjekte zu sein oder zu werden. Gesichtspunkte, die auf eine nachhaltige Änderung der Situation in Afghanistan hindeuten könnten, seien nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG könne der Kläger nicht beanspruchen, da in Afghanistan keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt existiere. Die Klage des Klägers habe jedoch insoweit Erfolg, als sie sich auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beziehe. Einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland stehe nämlich die Vorschrift in § 53 Abs. 4 AuslG entgegen. Für ihn bestehe bei Rückkehr in sein Heimatland die konkrete Gefahr, Opfer der anhaltenden Bürgerkriegsauseinandersetzungen zu werden. Überdies sei der Kläger in seiner Heimat an exponierter Stelle tätig gewesen und habe sich durch seine Aktivitäten als Pilot in der afghanischen Luftwaffe die Feindschaft der Mudjaheddin zugezogen. Diese Gefährdungssituation werde noch dadurch verschärft, daß er Mitglied in der DVPA gewesen sei. Auf die Anträge des Klägers und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen. Der Kläger trägt vor, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß in Afghanistan staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt ausgeübt werde. Das Vorhandensein einer Staatsgewalt bzw. quasi-staatlichen Herrschaft dürfe in Afghanistan nicht aufgrund der hiesigen, von dem mitteleuropäischen Staatsbegriff geprägten Vorstellung eines homogenen Zentralstaates verneint werden. Die Verhältnisse in Afghanistan seien vielmehr seit jeher von einer heterogenen Herrschaftsstruktur gekennzeichnet. Von daher sei die tatsächliche Herrschaft der verschiedenen Machthaber in Afghanistan, die nicht mit bloßer Anarchie und Willkür oder dem Treiben marodierender Räuberbanden oder Kampftruppen vergleichbar sei, auch dann als staatliche bzw. staatsähnliche Macht anzusehen, wenn sie nicht den hier herrschenden Vorstellungen eines übergreifenden Staatswesens entspreche. Die jüngste innenpolitische Entwicklung in Afghanistan, vor allem der politische und militärische Zusammenschluß von Staatspräsident Rabbani mit seinem früheren Widersacher Hekmatyar, belege die Tendenz zur Bildung großer staatlicher bzw. staatsähnlicher Herrschaftsbereiche. Er - der Kläger - sei in seiner Heimat akut von politischer Repression bedroht. Er sei weiterhin überzeugter Kommunist und würde, falls er nach Afghanistan zurückkehre, diese Überzeugung auch nach außen hin kundgeben. Infolgedessen würde er von den in Afghanistan herrschenden Islamisten als politischer Feind betrachtet. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Oktober 1995 (Az.: 3 E 13/94.A (3)) und entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. November 1993 das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß in seinem Falle die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 2. die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Oktober 1995 (Az.: 3 E 13/94.A (3)) die Klage in vollem Umfange abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt vor, in Afghanistan gebe es nach wie vor keine beherrschende staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die aufgrund ihrer politischen und militärischen Stärke die Überhand über ihre politischen Gegner gewonnen habe und in der Lage sei, das gesamte afghanische Staatsgebiet zu beherrschen. Auch auf regionaler Ebene gebe es solche staatlichen oder quasi-staatlichen Strukturen nicht. In den verschiedenen Teilzonen Afghanistans herrschten weiterhin Anarchie und Willkür vor, die durch die Einmischung der ausländischen Mächte, die jeweils ihre eigenen politischen und militärischen Interessen in Afghanistan verfolgten, geschürt werde. Auch die Einigung zwischen Staatspräsident Rabbani und dem Mudjaheddin-Führer Hekmatyar könne nicht als Hinweis auf die Herausbildung eines durchsetzungsfähigen Staates oder Quasi-Staates gelten. Nach wie vor bestünden zwischen den verschiedenen Machthabern in Afghanistan tiefgreifende Meinungsunterschiede und Schwierigkeiten, zu einer dauerhaften Einigung zu kommen, fort. Der Kläger wurde im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter des Senats als Beteiligter ergänzend zu den Gründen seines Asylbegehrens vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin am 6. Mai 1996 Bezug genommen. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisquellen waren, ebenso wie die von dem Senat in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingeführten, jeweils an den Bayerischen VGH gerichteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 1996 und des Deutschen Orient-Instituts vom 19. April 1996, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.