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Urteil

9 UE 3908/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1116.9UE3908.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Asylklage des Klägers, soweit diese auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß § 16 a Abs. 1 GG sowie auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, zu Recht abgewiesen. Die von dem Senat ebenfalls zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, mit der dieser sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan wendet, hat dagegen Erfolg und führt zur Abänderung des Urteils erster Instanz in dem im Tenor der vorliegenden Entscheidung bezeichneten Umfang. A. Der Kläger kann zunächst nicht verlangen, als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden. I. Eine Berufung auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist dem Kläger nicht bereits nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG verwehrt, weil er am 7. April 1992 nicht auf direktem Weg von seinem Heimatland, sondern über die damalige Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG (vgl. Art 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1993. BGBl. I S. 1002) ist auf Asylbewerber, die vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung in das Bundesgebiet eingereist sind, nicht anwendbar (BVerfG, - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluss vom 3. Februar 1994 - 2 BvR 1671/93 -, BayVBl. 1994, 306, 307). II. Im Falle des Klägers sind indessen die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer nach der Grundrechtsgewährleistung des Art. 16 a Abs. 1 GG als politisch Verfolgter anerkannt werden kann, nicht erfüllt. 1. Eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 , 55, 250/93 - InfAuslR 1993, 310, 312). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., S. 334). Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es - als zentrales Merkmal des Staates - einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190). Verliert der Staat - wie regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten - die Fähigkeit, seine Gebietsgewalt im Sinne einer überlegenen Herrschaftsmacht auszuüben, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts kann dann gegebenenfalls von staatsähnlichen Organisationen ausgehen, die den Staat aus dem betreffenden Gebiet verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Quasistaatlich ist eine Gebietsgewalt allerdings nur dann, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.). Bei andauerndem Bürgerkrieg sind die Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen besonders vorsichtig zu bewerten. Die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde müssen voraussichtlich von Dauer und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sein. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im Übrigen aber einer dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131, vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 197, und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224). 2. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes sind in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht erfüllt. Der seit nunmehr 20 Jahren anhaltende und noch nicht beendete Bürgerkrieg hat bislang die Herausbildung einer staatlichen Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zur Ausübung territorialer Gebietsgewalt in ganz Afghanistan verhindert. Auch ein staatsähnliches Machtgebilde, das auf der Grundlage einer ausreichend dauerhaften, stetigen und unangefochtenen Herrschaftsausübung als Vorläufer einer den Bürgerkrieg überdauernden neuen staatlichen Ordnung erschiene, hat aufgrund der mit dem Bürgerkrieg einhergehenden wechselvollen Entwicklung nicht entstehen können. Diese Entwicklung hat eine nach wie vor äußerst instabile Lage hinterlassen, die jederzeit zu einer grundlegenden Veränderung oder Verschiebung der derzeitigen Machtverhältnisse im Lande führen kann. Im Hinblick hierauf kann auch für die absehbare Zukunft nicht von der Ausübung staatlicher oder quasi-staatlicher Macht in Afghanistan ausgegangen werden. Eine den afghanischen Staat repräsentierende Herrschaftsgewalt besteht seit dem Sturz der letzten kommunistisch geführten Regierung unter Staatspräsident Nadschibullah im April 1992 nicht mehr. Zwar ist aus dem Machtkampf, der seither zwischen den aus dem afghanischen Bürgerkrieg hervorgegangenen Herrschern und Organisationen ausgetragen wird, die Taliban-Bewegung als - derzeit - bei weitem dominierende und beherrschende Kraft hervorgegangen, die den weitaus größten Teil des afghanischen Staatsgebietes unter ihre Kontrolle gebracht hat. Gebietsgewalt im ganzen Land als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Macht in Afghanistan haben die Taliban indessen (noch) nicht erlangt. Es ist derzeit auch nicht absehbar, ob und wann dieser Organisation eine solche staatliche Herrschaftsgewalt erwachsen wird. Die Taliban-Miliz, die von radikal-islamischen Paschtunen, ehemaligen Schülern von Koranschulen in afghanischen Flüchtlingslagern in Pakistan, als Gegengewicht zu den nach dem Sturz der letzten kommunistisch geführten Regierung in Afghanistan herrschenden Personen und Gruppen gebildet wurde, griff zum ersten Mal Ende 1994 in das militärische Geschehen in Afghanistan ein. Das Land war zu dieser Zeit als Folge der bereits unmittelbar nach dem Sieg über das kommunistische Regime einsetzenden Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Widerstandsgruppen in zahlreiche Macht- und Einflusszonen ehemaliger Mudjaheddin- Kommandanten, Clanführern und sonstiger regionaler und örtlicher Machthaber zerfallen, ohne dass die im Zuge der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im April 1992 gebildete Übergangsregierung unter Staatspräsident Burhanuddin Rabbani zur Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Machtanspruchs für ganz Afghanistan in der Lage gewesen wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Februar 1995 (Stand: Januar 1995); Dr. Mostafa Danesch, Gutachten für das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28. März 1995; Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gießen vom 12. Mai 1995). In dieser Lage gelang es den Taliban von Pakistan aus zunächst Kandahar und dann in rascher Folge die südlichen und südwestlichen Provinzen zu erobern, in denen ihnen wegen der relativ dünnen Besiedlung dieser Regionen, der dort besonders starken Machtzersplitterung und wegen des Bedürfnisses der Bevölkerung nach Beendigung der chaotischen Zustände kaum Widerstand entgegengesetzt wurde (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das Verwaltungsgericht Hannover vom 12. Juni 1995). Im September 1995 fielen auch die bis dahin von dem früheren Mudjaheddin-Kommandanten Ismail Khan beherrschten Westprovinzen an die Taliban (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. September 1995). Bemühungen der Taliban, danach auch die Hauptstadt Kabul einzunehmen und hierdurch Zugang zu den nördlichen Landesteilen zu erlangen, blieben zunächst erfolglos. Die Hauptstadt gehörte damals neben einigen Provinzen im Nordosten Afghanistans zu dem der Regierung Rabbani verbliebenen Machtbereich. Die übrigen Nordprovinzen standen unter der Herrschaft einer aus verschiedenen Machthabern und Gruppierungen gebildeten Allianz unter Führung des usbekischen Generals Dostum. Unabhängige kleinere Machtbereiche bestanden daneben im Osten und in Zentralafghanistan (vgl. zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 (Stand: Oktober 1995)). Erst eine Mitte 1996 eingeleitete Offensive der Taliban führte nach Einmarsch in die neutralen Provinzen im Osten Afghanistans zur Eroberung Kabuls am 27. September 1996 (Frankfurter Rundschau vom 26. September 1996; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. September 1998). Danach erfolgende Vorstöße der Taliban nach Norden führten zum Gewinn weiterer strategisch wichtiger Gebiete, unter anderem zur Besetzung des Salang-Tunnels, dem Zugang zu den von der Nordallianz gehaltenen Nordprovinzen (Süddeutsche Zeitung vom 30. September 1996; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Oktober 1996). Angesichts der zunehmenden Bedrohung ihrer Machtbereiche schlossen sich General Dostum und die bis dahin mit ihm verfeindete Regierung Rabbani zu einer militärischen Allianz zusammen (Neue Zürcher Zeitung und die Welt jeweils vom 9. Oktober 1996). Gegenoffensiven dieser Allianz zeitigten nur begrenzte Erfolge. Insbesondere misslang der Versuch, durch Einnahme des Stützpunktes Baghram im Norden Kabuls den Weg zur Rückeroberung der Hauptstadt freizumachen (Süddeutsche Zeitung vom 15. 16, 21. und 22. Oktober 1996). Baghram ging Anfang 1997 durch einen Vorstoß der Taliban verloren, die hierdurch weitere Geländegewinne vor allem in den Provinzen Parwan und Kapisa verbuchten (dpa-Meldungen vom 16. Januar, 2. Februar und 24. Februar 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 1997; Neue Zürcher Zeitung vom 24. Januar 1997). Eine für die weitere Entwicklung entscheidende Schwächung der Anti-Taliban-Allianz wurde Ende Mai 1997 durch den unerwarteten Wechsel des wichtigsten verbündeten General Dostums, Malik Pahlewans, zu den Taliban herbeigeführt, der das Auseinanderbrechen der Nordallianz bedeutete (vgl. Frankfurter Rundschau vom 26. Mai 1997). Die Taliban drangen in die durch Truppen Dostums gehaltenen Nordprovinzen und am 24. Mai 1997 mit Unterstützung von Kämpfern Malik Pahlewans in Mazar-e-Sharif ein und eroberten die Stadt nach kurzem Kampf mit den dort stationierten Einheiten General Dostums. Dieser flüchtete am gleichen Tag in die Türkei (Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, jeweils vom 26. Mai 1997), kehrte aber im September 1997 wieder aus seinem Exil zurück (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997). Es folgten weitere Geländegewinne der Taliban in den Provinzen Bamiyan, Baghlan und Takhar (dpa- Meldungen vom 26. und 27. Mai 1997; Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). Durch die Eroberung der strategisch wichtigen Stadt Khinjan nördlich des Salang-Passes wurde die letzte Verbindung zwischen den von Shah Massud befehligten Truppen der früheren afghanischen Regierung und den mit ihr verbündeten Schiiten unterbrochen (dpa-Meldung vom 26. Mai 1997). Die Taliban beherrschten zu diesem Zeitpunkt mit ihren Verbündeten 30 der 32 afghanischen Provinzen und standen kurz vor der Übernahme der Macht in ganz Afghanistan (Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). Die Eroberung der noch nicht ihrer Herrschaft unterstehenden Gebiete gelang den Taliban in der Folgezeit indessen trotz der militärischen Schwäche und Isolierung ihrer Gegner nicht. Bei ihrem Bemühen, auch die verbleibenden Provinzen im Machtbereich einzuverleiben, erlitten sie vielmehr, ebenso wie bei den Bestrebungen, ihre Herrschaft in den eroberten Gebieten zu festigen, unerwartet schwere Rückschläge. Mazar-e-Sharif ging nach erneutem Seitenwechsel von Malik Pahlewan bereits wenige Tage später wieder verloren (Neue Zürcher Zeitung vom 29. Mai 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Mai 1997). Mehrere Provinzen im Nordwesten mussten nach gegnerischen Vorstößen geräumt werden (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Mai 1997). Truppen Shah Massuds gelangten nach schweren Kämpfen mit den Taliban bis 40 km vor Kabul (Frankfurter Allgemeine Zeitung und Die Welt, jeweils vom 31. Mai 1997). Die Taliban erlitten als Folge dieser Kampfhandlungen schwere Verluste und konnten zunächst Teile ihrer Streitkräfte, die in der Provinz Baghlan eingekesselt worden waren, nicht entsetzen (Neue Zürcher Zeitung vom 7. Juni 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Nach Festigung ihrer Rückzugsstellungen eröffneten die Taliban kurze Zeit später ein erneute Offensive, ohne sich hierdurch allerdings gegenüber den gegnerischen Kräften im Norden entscheidend durchsetzen zu können. Die in der Provinz Baghlan eingeschlossenen Taliban-Kämpfer rückten auf Kunduz vor und eroberten - offenbar mit Hilfe übergelaufener Kommandanten der Nordallianz - den größten Teil der Provinz (Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 1997, Neue Zürcher Zeitung vom 21. Juni 1997). Anfang September 1997 drangen Taliban-Einheiten erneut auf Mazar-e-Sharif vor, wurden von dort allerdings einige Tage später erneut vertrieben (Neue Zürcher Zeitung vom 10. und 11. September 1997). Auch die eroberten Gebiete in der Provinz Kunduz mussten nach Verlusten teilweise wieder geräumt werden. Teile der geschlagenen Taliban-Truppen zogen sich in die Stadt Kunduz zurück und verschanzten sich dort mit Unterstützung der in diesem Gebiet beheimateten paschtunischen Bevölkerung (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997; Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1997). Zur gleichen Zeit verbuchten die Streitkräfte Shah Massuds Geländegewinne im Raum Kabul (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); Die Welt vom 15. Oktober 1997). In den östlichen Provinzen Kunar und Nanghahar mussten sich die Taliban Aufständen von rebellierenden Teilen der Bevölkerung erwehren (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). In der Folgezeit stagnierte der zwischen den Taliban und der Nordallianz ausgetragene Bürgerkrieg bei andauernden, von beiden Seiten auch durch Raketen- und Luftangriffe geführten Kämpfen entlang einer etwa 30 km nördlich von Kabul verlaufenen Frontlinie sowie in der Grenzregion zu den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis sowie im Umkreis der nordöstlichen Taliban- Enklave Kunduz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998); vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Einen militärischen Durchbruch erzielten die Taliban mit einem im Juli 1998 eingeleiteten erneuten Vorstoß im Norden. Am 12. Juli 1998 überrannten Taliban-Einheiten die Provinz Faryab mit der als Hochburg von General Dostum geltenden Hauptstadt Maimana (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Juli und 21. Juli 1998). Von dort marschierten sie auf Mazar-e-Sharif zu, das zugleich von Taliban-Kämpfern, die aus der Provinz Kunduz heranrückten, bedroht wurde (Frankfurter Rundschau vom 5. August 1998). Führende Vertreter der Nordallianz, darunter Burharnuddin Rabbani, setzten sich nach Taloquan in der Provinz Takhar ab (Frankfurter Rundschau vom 5. August 1998). Am 10. August 1998 fiel Mazar-e-Sharif nach schweren Kämpfen an die Taliban (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. und 11. August 1998; Süddeutsche Zeitung vom 10. August 1998). Bei und nach der Einnahme Mazar-e-Sharifs verübten die Taliban - offenbar als Vergeltung für die Tötung zahlreicher ihrer Kämpfer bei der fehlgeschlagenen Eroberung Mazar-e-Sharifs im Mai 1997 - ein Massaker an der Zivilbevölkerung, dem tausende Personen, vor allem Angehörige der schiitischen Hazaras, zum Opfer fielen (Frankfurter Rundschau vom 5. September, 11. September und 25. September 1998). Bereits einige Tage später wurde die Führung der Nordallianz zur erneuten Flucht in die Provinz Badakhshan gezwungen, als Taliban die östliche Front im Bezirk Bangi durchbrachen und Taloquan ohne großen Widerstand eroberten (Neue Zürcher Zeitung vom 12. August 1998). Danach rückten die Taliban auf die von der schiitischen Hezb-e-Wahdat gehaltene Bamiyan-Region vor, die sie am 14. September 1998 eroberten (Süddeutsche Zeitung vom 2. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Die Taliban beherrschen zu diesem Zeitpunkt über 90 % des afghanischen Staatsgebietes (Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Als einziger ernsthafter Gegner ist den Taliban seither nur noch Shah Massud verblieben, der von seinem Rückzugsgebiet im Panjir-Tal und den unzugänglichen Gebirgsregionen im Nordosten Gegenangriffe führt, von denen auch Kabul und die dortige Zivilbevölkerung betroffen wird (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 19. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 21. September 1998). Einen Erfolg verbuchten die Truppen Shah Massuds hierbei Mitte Oktober 1998, als sie den Taliban die von diesem eroberte Provinz Takhar wieder entrissen und einen Vorstoß auf Kunduz unternahmen (Frankfurter Rundschau vom 19. Oktober 1998). Ungeachtet der den Taliban durch die dargestellte Entwicklung zugewachsenen Vorherrschaft über den weitaus größten Teil des afghanischen Staatsgebietes üben sie keine staatliche Macht im Lande aus. Anders als bei bestehenden und anerkannten Staaten, bei denen die fehlende Kontrolle über bestimmte Gebietsteile oder der partielle Verlust der Gebietsgewalt an feindliche Organisationen die Staatlichkeit der Machtausübung unberührt lässt, kann nach dem Zusammenbruch einer staatlichen Ordnung ein neues Staatswesen nur auf der Grundlage einer im ganzen Land prinzipiell respektierten und unangefochtenen Gebietsgewalt entstehen. Nur auf dieser Basis kann sich ein auf Dauer angelegter, durchsetzungsfähiger Machtapparat als notwendige Voraussetzung einer stabilisierten und effektiven und damit staatlichen Herrschaftsmacht herausbilden. Ein durch prinzipielle Anerkennung und Beachtung getragenes staatliches Gewaltmonopol bedarf dabei grundsätzlich einer friedlichen Übereinkunft zwischen den führenden Personen und Organisationen des Landes. Solange dagegen nach dem Zusammenbrechen der früheren staatlichen Ordnung noch in einem anhaltenden Bürgerkrieg zwischen verschiedenen regionalen Machthabern um die Vorherrschaft gekämpft wird, kann eine neue Staatsgewalt nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Machthaber bereits in einem Großteil des Landes behauptet hat, aber von dem von ihm noch nicht beherrschten Territorium aus weiterhin von gegnerischen Mächten nachhaltig und effektiv bekämpft wird. Als neue staatliche Gewalt kann sich ein Machthaber, der sich bei den Bürgerkriegsauseinandersetzungen als beherrschende Kraft erwiesen hat, vielmehr erst dann etablieren, wenn es ihm gelungen ist, sich gegenüber seinen Gegnern endgültig militärisch durchzusetzen und eine im ganzen Land prinzipiell beachtete Herrschaftsmacht zu errichten. Staatliche Gewalt wächst den betreffenden Personen oder Organisationen nach Erlangung der Oberhoheit im gesamten Staatsgebiet darüber hinaus erst dann zu, wenn sie dazu in der Lage sind, die errungene Machtposition auch über längere Zeit zu behaupten. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist, wie bereits mehrfach erwähnt, nur auf der Grundlage einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht möglich. Die hierfür erforderliche prinzipielle Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und außen ist aber grundlegend in Frage gestellt, solange es im Innern jederzeit zu Aufständen oder von Außen zu Übergriffen feindlicher Mächte kommen kann, durch die die Machtbasis der Herrschenden gefährdet oder grundlegend erschüttert werden kann. Bei Fortdauer solcher inneren und äußeren Bedrohungen ist folglich die für die Ausübung staatlicher Gewalt erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht von der Existenz eines Staates in Afghanistan auszugehen. Die Bildung einer neuen afghanischen Regierung auf der Basis einer friedlichen Einigung der derzeit um die Macht im Land kämpfenden Machthaber ist - nach wie vor - in hohem Maße unwahrscheinlich. Die Konfliktparteien suchen weiterhin allein nach einer militärischen Lösung, ohne sich durch die Appelle der internationalen Gemeinschaft und die Warnungen der Nachbarstaaten beeindrucken zu lassen. Die vielfältigen Bemühungen, die Bürgerkriegsgegner in Afghanistan zu einer friedlichen Beilegung ihres Streites zu bewegen, sind bislang am Ausschließlichkeitsanspruch beider Seiten gescheitert. Während die Taliban ihre spezifische Form eines islamischen Regimes auf ganz Afghanistan ausdehnen wollen, erstreben ihre Bürgerkriegsgegner die Vertreibung der Taliban aus Kabul und eine künftige Beteiligung an der Macht im Lande (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Zuletzt haben sich auch die Hoffnungen nicht erfüllt, die mit dem auf amerikanische Initiative zustandegekommenen Treffen des UNO-Botschafters Richardson mit den Bürgerkriegsparteien am 19. April 1998 in Kabul (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. April 1998, Süddeutsche Zeitung vom 27. April 1998) verbunden waren. Zwar konnte zwischen den Konfliktparteien Einigung über einige Streitpunkte erreicht werden (Neue Zürcher Zeitung vom 30. April 1998) und beiden Bürgerkriegsgegnern die Zusage abgerungen werden, vorerst keine neuen militärischen Offensiven in Afghanistan zu beginnen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Schleswig vom 5. Juni 1998). Zu einer Umsetzung dieser Vereinbarung kam es indessen nicht. Die Bürgerkriegsparteien beendeten vielmehr die Gespräche nach kurzer Zeit ohne weitere Ergebnisse und bereiteten sich auf erneute Kampfhandlungen vor (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Mai 1998). Auch eine endgültige militärische Entscheidung ist im afghanischen Bürgerkrieg noch nicht gefallen. Die Eroberung der restlichen, noch von den gegnerischen Truppen unter dem Oberbefehl von Shah Massud gehaltenen Regionen ist den Taliban bisher nicht gelungen. Die fehlende Kontrolle über diese Gebiete kann, was die Staatlichkeit der Machtausübung durch die Taliban anbelangt, nicht etwa deshalb außer Betracht gelassen werden, weil es sich bei diesen Territorien um gänzlich unbedeutende Gebiete handeln würde, deren Beherrschung für die Ausübung prinzipieller Gebietsgewalt letztlich ohne Belang wäre. Ebensowenig können die gegen die Taliban kämpfenden Einheiten unter Shah Massud wegen der Niederlagen der Nordallianz in der zurückliegenden Zeit und in Anbetracht der derzeitigen Übermacht der Taliban als militärische Größe einfach vernachlässigt werden. Bei den noch nicht den Machtbereich der Taliban zugehörenden, teilweise schwer zugänglichen Gebieten vor allem in der Provinz Badakhsan handelt es sich, wie bereits erwähnt, um das Rückzugs- und Kerngebiet der Tadschiken und deren Oberbefehlshaber Shah Massud, der dort erheblichen Rückhalt besitzt. Dass der Bürgerkriegsgegner der Taliban militärisch noch nicht ausgeschaltet ist, sondern im Gegenteil weiterhin zu effektiver Gegenwehr fähig ist, belegen die von den Truppen Shah Massuds in jüngster Zeit geführten Angriffe, insbesondere die Raketenüberfälle auf die Hauptstadt Kabul die zu zahlreichen Toten unter der Zivilbevölkerung führten (Neue Zürcher Zeitung vom 19. August 1998, Frankfurter Rundschau vom 21. September 1998), insbesondere aber die Rückeroberung der Provinz Takhar Mitte Oktober 1998 durch Einheiten Shah Massuds. Hierbei ist von erheblicher Bedeutung, dass von Shah Massud und seinen Streitkräften weiterhin das bis auf 40 km an die Hauptstadt Kabul heranreichende Pandjir-Tal sowie der in der Nähe der Hauptstadt gelegene strategisch bedeutsam Militärflughafen Bagram gehalten werden, von denen aus wirksame militärische Schläge gegen die Hauptstadt geführt werden können (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998, Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Überdies wird auch der für den Zugang zu den restlichen Territorien bedeutsame Salang-Pass weiterhin durch den Bürgerkriegsgegner der Taliban kontrolliert, ohne dass wegen der erfolgten Sprengung der zum Salang führenden Paßstraßen durch die Taliban-Gegner (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 14. August 1998) eine rasche Einnahme des Passes zu erwarten ist. Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise auf eine akute Gefährdung der Machtposition Shah Massuds von innen durch den Abfall mit ihm verbündeter Kommandanten. So wurde eine im August 1998 angezettelte Rebellion von 130 zuvor zu den Taliban übergelaufenen Soldaten in der Stadt Shugnan erfolgreich niedergeschlagen (Neue Zürcher Zeitung vom 19. August 1998). Auch Anwerbeversuche der Taliban gegenüber Massud-Kommandeuren (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998) haben bisher offensichtlich zu keinem Erfolg geführt. Weiterhin darf der Siegeszug der Taliban im Norden nicht darüber hinwegtäuschen, dass die raschen Geländegewinne oftmals nicht Resultat militärischer Eroberungen, sondern das Ergebnis von Seitenwechseln örtlicher Kommandanten sind (Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 13. August 1998). Bei diesen Kommandanten handelt es sich aber zumeist nicht um Paschtunen, sondern vorwiegend um Usbeken und Tadschiken, denen überdies als Preis für ihren Übertritt die Beibehaltung ihrer Befehlsgewalt garantiert werden muss (Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Die Verlässlichkeit dieser Bündnispartner ist deshalb erheblich in Zweifel zu ziehen. Dass es bei dem Fehlen einer gemeinsamen Volks- und Clanzugehörigkeit leicht zur Abkehr von den bisherigen Verbündeten und zu unvorhergesehenen und einschneidenden militärischen Entwicklungen kommen kann, zeigen die Vorgänge im Mai 1997, als der usbekische Kommandant Malik Pahlewan sich bereits kurz nach seinem Übertritt zu den Taliban wieder gegen sie wandte und die Taliban mit seinen früheren Alliierten aus Mazar-e-Sharif vertrieb. Ein entscheidender militärischer Unsicherheitsfaktor bedeutet für die Taliban darüber hinaus die fehlende Kontrolle über den Salang-Pass. Ohne diesen Zugangsweg sind sie vorläufig für die Versorgung und Verstärkung ihrer Truppen auf die Route über Herat im Westen Afghanistans angewiesen. Dieser Nachschubweg ist überdies äußerst anfällig, weil der Verkehr auf diesem Weg von den Gebirgspässen des Salang leicht gestört werden kann. Bereits im Krieg gegen die sowjetischen Truppen hatte Shah Massud diesen Standortvorteil wirksam genutzt und damit seinen legendären Ruf begründet. Ohne die Einnahme des Salang-Passes wird den Taliban eine Konsolidierung ihrer Geländegewinne im Norden deshalb auf längere Sicht nicht möglich sein (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Ungeachtet dieser gegen einen baldigen Sieg der Taliban über die Streitkräfte Shah Massuds sprechenden Gesichtspunkte erscheint eine baldige Niederwerfung des Bürgerkriegsgegners und damit eine Eroberung auch der restlichen Regionen im Nordosten durch die Taliban andererseits aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die militärische Lage Shah Massuds und seiner Truppen durch den Verlust nahezu aller Zentren und strategisch wichtiger Punkte und Nachschubwege erheblich verschlechtert hat. Zugleich hat der Eroberungsfeldzug der Taliban für Shah Massud zumindest auf längere Sicht die Gefahr des Abfalls wichtiger Verbündeter vergrößert. All dies kann - obgleich hierfür derzeit greifbare Anzeichen fehlen - zu einer Entwicklung führen, die den Taliban einen raschen Einmarsch in den Nordosten Afghanistans ermöglicht. Aber selbst durch die Eroberung der derzeit noch von den gegnerischen Truppen besetzten Gebiete Afghanistans würden die Taliban indessen nicht gleichsam automatisch zur neuen staatlichen Gewalt im Lande aufsteigen. Die zur Behauptung ihrer Machtstellung und zur effektiven Durchsetzung ihres Hoheitsanspruchs erforderliche Stabilität ist nämlich für die Taliban - jedenfalls aus derzeitiger Sicht - aufgrund fortwährender innerer und in jüngerer Zeit neu hinzugekommener äußerer Gefahren erheblich in Frage gestellt. Gefahren im Innern können den Taliban auch im Falle einer militärischen Kontrolle des gesamten afghanischen Staatsgebietes zunächst durch die fehlende ethnische Basis im Norden des Landes erwachsen. Während den Taliban die Stabilisierung ihrer Herrschaft im Süden und Südwesten Afghanistans wesentlich dadurch erleichtert wurde, dass diese - im Übrigen relativ dünn besiedelten Gebiete - vorwiegend von Paschtunen bevölkert sind, werden sie bei der Konsolidierung ihrer Eroberungen im Norden des Landes mit überwiegend usbekischer und tadschikischer Bevölkerung vor ungleich größere Probleme gestellt. Diese Volksgruppen begegnen den paschtunischen Taliban wegen der ethnischen Gegensätze und den radikalen religiösen Vorstellungen der Taliban mit Misstrauen und Ablehnung (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 12. August 1998; Die Welt vom 13. August 1998; Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998; Frankfurter Rundschau vom 5. September 1998). Mit besonderer Feindseligkeit wird den Taliban - auch aufgrund der zu den ethnischen Differenzen hinzutretenden religiösen Unterschieden - von den in Zentralafghanistan beheimateten schiitischen Hazaras begegnet (Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Diese Feindschaft dürfte sich durch die Tötung zahlreicher Personen dieser Volksgemeinschaft durch die Taliban in Mazar-e-Sharif noch wesentlich vertieft haben. Durch diese ethnischen und religiösen Gegensätze besteht die Gefahr auch größerer Aufstände und Erhebungen, deren sich die Taliban bereits jetzt in verschiedenen Teilen des Landes erwehren müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Dieser Gefahr würden die Taliban schwerlich durch die Ansiedlung weiterer Paschtunen im Nordteil Afghanistans zusätzlich zu den bisher dort nur in "ethnischen Inseln" lebenden Angehörigen dieser Volksgruppe begegnen können. Derartige Versuche einer Verbreiterung ihrer ethnischen Basis würden die Taliban zwangsläufig in scharfen Konflikt mit den einflussreichen Clanführern im Norden bringen, auf deren Zustimmung auch die Taliban zur Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft angewiesen sein werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998; Frankfurter Rundschau vom 5. September 1998). Eine dauerhafte Konsolidierung ihrer Macht könnte den Taliban nur bei Beteiligung aller relevanten ethnischen und religiösen Gruppen und vor allem nur bei einer Verbesserung der katastrophalen Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung gelingen (Neue Zürcher Zeitung vom 12. Mai 1998; Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998). Dass die Taliban hierzu bereit und in der Lage sein könnten, ist nach den bisherigen Erfahrungen allerdings nahezu auszuschließen. Ansätze für einen Ausgleich mit den anderen Volksgruppen oder Bestrebungen zum ökonomischen Aufbau des weitgehend zerstörten Landes sind bisher nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Die Taliban verfolgen vielmehr ausschließlich ihre militärischen Ziele und setzen im Übrigen - dem Vorgehen einer Besatzungsmacht vergleichbar - ihre radikalen religiösen und sittlichen Vorstellungen bei der Bevölkerung vor allem in den eroberten Gebieten im Norden und in der Hauptstadt Kabul unnachsichtig durch. Programme oder auch nur Versuche, funktionierende staatliche Strukturen vor allem zum Zwecke der Versorgung der notleidenden Zivilbevölkerung aufzubauen, bestehen bisher nicht (vgl. Die Welt vom 24. Juli 1998; Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998 und die Die Zeit vom 27. August 1998). Ein hinreichend dauerhafter Machterhalt der Taliban wird schließlich auch durch ihre eigene - durchaus nicht gänzlich homogene - Struktur in Frage gestellt. Auch innerhalb der die Taliban tragenden paschtunischen Volksgemeinschaft gibt es tiefgreifende, durch den Bürgerkrieg lediglich überdeckte Clan- und Familiengegensätze, die nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen mit dem Bürgerkriegsgegner aufbrechen und zu neuen, möglicherweise wieder gewaltsam ausgetragenen Streitigkeiten führen können (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998). Im Übrigen hat das rigide Vorgehen der Taliban, etwa bei zwangsweisen Rekrutierungen, selbst in ihren paschtunischen Kerngebieten mehrfach zu Widerständen und Ausschreitungen geführt, bei denen es sogar zu Opfern unter der Zivilbevölkerung gekommen ist (Neue Zürcher Zeitung vom 12. Mai 1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Neben diesen Risiken im Innern ist den Taliban eine existentielle, zu den dargestellten inneren Risiken hinzutretende und diese verstärkende äußere Gefährdung durch einen schwerwiegenden Konflikt mit dem Iran erwachsen. Dieser Konflikt wurde durch das brutale Vorgehen der Taliban gegen die schiitische Minderheit im Zuge der Eroberung Mazar-e-Sharifs, vor allem aber durch das ungeklärte Schicksal von 10 dort akkreditierten iranischen Konsulatsbeamten ausgelöst. Diese Vorgänge riefen heftige Reaktionen des Iran hervor, die sich nach Bekanntwerden der Ermordung der Diplomaten zu massiven militärischen Drohungen ausweiteten. Die Diplomaten waren, zusammen mit 80 weiteren iranischen Staatsbürgern, den Taliban nach deren Einmarsch in Mazar-e-Sharif in die Hände gefallen und galten zunächst als vermisst (Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998). Vorwürfe, die iranischen Diplomaten nach der Einnahme Mazar-e-Sharifs ermordet zu haben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 2. und 5. September 1998; Neue Zürcher Zeitung vom 4. September 1998), wurden von den Taliban zunächst bestritten (Süddeutsche Zeitung vom 2. September 1998, Neue Zürcher Zeitung vom 4. September 1998). Am 10. September 1998 wurde sodann von Taliban-Seite gemeldet, man habe die toten Diplomaten "gefunden" (Frankfurter Rundschau vom 11. September 1998). Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar machte Abtrünnige für die Ermordung der Iraner verantwortlich und kündigte die Bestrafung der Schuldigen an (dpa-Meldung vom 13. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Als Warnung an die Taliban hatte der Iran bereits am 1. September 1998 ein dreitägiges Manöver an der afghanischen Grenze durchgeführt, an dem nach offiziellen Angaben Bodentruppen in einer Stärke von 70.000 Mann und Einheiten der Luftwaffe teilnahmen. Im Gegenzug verlegten die Taliban 8.000 Kämpfer in die Grenzregion und verteilten Waffen an die Zivilbevölkerung (Frankfurter Rundschau vom 11. September 1998). Nach Bekanntwerden der Tötung der 10 Diplomaten in Mazar-e-Sharif durch die Taliban verlegte die iranische Regierung weitere 200.000 Mann an die Grenze und drohte den Taliban mit einem großen regionalen Konflikt, falls die Kampfhandlungen in Afghanistan nicht beendet würden (dpa-Meldung vom 13. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Am 15. September 1998 versetzte der Iran seine Grenztruppen unter Verstärkung der dort stationierten Einheiten um mehrere 10.000 Mann in Alarmbereitschaft (Frankfurter Rundschau vom 18. September 1998). Am 23. September 1998 folgte ein weiteres Großmanöver an der Grenze zu Afghanistan mit einer Viertel Million Soldaten, das von iranischer Seite mit der Forderung nach Auslieferung der Mörder der iranischen Diplomaten verbunden wurde (Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Die Taliban-Führung warf dem Iran im Gegenzug vor, sich in die inneren Angelegenheiten Afghanistans einzumischen, wies auf die Opfer der Taliban bei der Besetzung Mazar-e-Sharifs im Mai 1997 hin und behauptete, der Iran habe seinerseits 56 afghanische Flüchtlinge ermordet. Für den Fall einer militärischen Auseinandersetzung wurde der iranischen Regierung mit Angriffen auf die Zivilbevölkerung und mit einem "langen Krieg" gedroht (dpa-Meldung vom 18. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 18. September 1998). Am 8. Oktober 1998 kam es schließlich zu einem kurzen Gefecht zwischen iranischen Elitetruppen und Taliban, bei dem es nach iranischen Meldungen zu schweren Verlusten unter den Taliban-Einheiten kam (Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 1998). Eine damit durchaus in greifbarer Nähe gerückte militärische Auseinandersetzung mit dem Iran mit der Gefahr einer Invasion des Nachbarlandes hätte für die Taliban auch im Falle einer vollständigen Kontrolle über das afghanische Staatsgebiet unabsehbare Folgen. Den weit überlegenen iranischen Truppen könnten die Taliban nichts entgegensetzten und liefen Gefahr, ihre Vorherrschaft in weiten Teilen Afghanistans wieder zu verlieren (Süddeutsche Zeitung vom 17. September 1998; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. September 1998). Diese Gefährdung ist um so höher zu gewichten, als die Taliban als Folge ihrer Unterstützung des der Organisierung der Terroranschläge auf die amerikanischen Botschaften in Nairobi und Daressalam verdächtigten und im Machtgebiet der Taliban lebenden Osama bin Laden außenpolitisch zunehmend in die Isolation geraten sind. Saudi-Arabien, das die Taliban als einer von wenigen Staaten als rechtmäßige afghanische Regierung anerkannt hatte, rief seinen Vertreter aus Afghanistan zurück. Selbst Pakistan rückte von den Taliban ab und erklärte für den Fall eines bewaffneten Konfliktes mit dem Iran seine "strikte Neutralität" (Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Selbst bei einer Abschwächung oder Beilegung des gegenwärtigen Konflikts mit dem Iran beinhaltet die anhaltende Massierung großer iranischer Truppenverbände an der Westgrenze Afghanistans für die Taliban ein erhebliches Gefährdungspotential, das überdies die Verlagerung von Einheiten der Taliban in die Westregionen erfordert und damit zu einer Schwächung ihrer militärischen Schlagkraft im Norden geführt hat. Damit sind aus gegenwärtiger Sicht die Bedingungen für eine ausreichende Konsolidierung der Macht als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Gewalt in Afghanistan auch für den angenommenen Fall einer Eroberung der restlichen Territorien des Landes durch die Taliban nicht erfüllt. Um ihnen eine solche staatliche Gewalt beimessen zu können, bedürfte es einer Überprüfung und Beobachtung, ob sie im Falle einer militärischen Kontrolle über das ganze Land in einer Weise zur Festigung ihrer Machtbasis in der Lage sind, die auf eine auf Dauer angelegte und prinzipiell unangefochtene Herrschaftsausübung schließen lässt. Aus den oben umfassend dargelegten Gründen üben die Taliban derzeit und auf absehbare Zeit hinaus auch keine staatsähnliche Macht in Afghanistan aus. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bedarf es für die Annahme einer quasi-staatlichen Macht neben der Existenz einer staatsähnlichen Organisation auch der Feststellung, dass die an die Stelle des Staates getretene Herrschaftsgewalt ihre Macht über eine gewisse Dauer stetig und effektiv auszuüben vermag. In Bürgerkriegsgebieten wie in Afghanistan ist diese notwendige Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen grundsätzlich nicht gewährleistet. In derartigen Gebieten kann wegen der durch den Bürgerkrieg bedingten fortdauernden Gefahren für den Bestand der regionalen Machtgebilde eine staatsähnliche Gewalt als eine der Neubildung des Staates unmittelbar vorausgehende Vorstufe des Staatswesens nur entstehen, wenn der Bürgerkrieg gänzlich beendet oder bis auf Auseinandersetzungen in Randgebieten zum Stillstand gekommen ist und die Bürgerkriegsparteien unter Aufgabe ihrer Absicht zur Vernichtung ihres Gegners ernsthaft eine nicht militärische Lösung anstreben. Der Senat ist sich des Umstandes bewusst, dass unter diesen Voraussetzungen für den Begriff der quasi-staatlichen Verfolgung in Bürgerkriegslagen nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich verbleibt. Dieses Ergebnis ist indessen notwendiger Ausfluss der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aufgestellten strengen Anforderungen an die Stabilität und Effektivität regionaler Herrschaftsausübung in Bürgerkriegsgebieten als Voraussetzung staatsähnlicher Macht. Die dargestellten Voraussetzungen für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsausübung sind auf absehbare Zeit hinaus für keine der in Afghanistan derzeit bestehenden Herrschaftsregionen erfüllt. Wie bereits umfassend dargelegt, hält der offene Bürgerkrieg zwischen den Taliban und den sie bekämpfenden Kräften unvermindert an. Dieser Kampf erschöpft sich nicht in Auseinandersetzungen um den Taliban-Gegnern noch verbliebene, für den Ausgang des Bürgerkrieges letztlich bedeutungslose Randbereiche, sondern wird - mit wechselndem Erfolg - um strategisch äußerst bedeutsame Gebiete im Norden geführt. Anzeichen für eine auf längere Sicht anhaltende Stabilisierung der Fronten gibt es nicht. Es bestehen angesichts der unversöhnlichen Haltung der Bürgerkriegsgegner auch keinerlei Aussichten für eine friedliche Lösung des Konflikts mit der Chance auf eine in absehbarer Zukunft mögliche Bildung einer neuen gesamtstaatlichen Ordnung. In dieser Situation sind auch für den Machtbereich der Taliban die Voraussetzungen für die Annahme einer quasi-staatlichen Herrschaftsgewalt wegen der mit dem fortdauernden Bürgerkrieg einhergehenden schwerwiegenden inneren und äußeren Gefährdungen nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Herrschaft der Taliban in ihren Kerngebieten im Süden und Südwesten des Landes derzeit weitgehend unangefochten erscheint, genügt im Hinblick hierauf allein nicht, um ihnen eine staatsähnliche Herrschaftsmacht beizumessen. Wegen des Fehlens einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan kommt somit eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht in Betracht. B. Aus den vorstehend dargestellten Gründen folgt zugleich, dass dem Kläger auch der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden kann. Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330 und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280, 281; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -). C. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann zu Gunsten des Klägers auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung nach Afghanistan festgestellt werden. Die dahingehende Verpflichtung der Beklagten in dem Urteil der Vorinstanz ist folglich auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufzuheben. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung setzt voraus, dass der Ausländer nach seiner Abschiebung einer von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehenden oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A -). Eine solche für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG erforderliche staatliche oder quasi-staatliche Ordnung besteht derzeit und für die absehbare Zukunft in Afghanistan indessen, wie umfassend ausgeführt, nicht. D. Entsprechend dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag, über den der Senat, ohne dass es der Einlegung eines Anschlussrechtsmittels bedürfte, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 (263, 264)), ist die Beklagte aber unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan festzustellen. 1. Allerdings ist für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an den Kläger in unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmung kein Raum, denn eine im Falle der Abschiebung in Afghanistan drohende individuelle, gerade in der Person des Klägers begründete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - die hier unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sie auf Maßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (329)) - ist nicht ersichtlich. Eine solche individuelle Gefährdung folgt für den Kläger mit der für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, a.a.O.) zunächst nicht aus seiner früheren Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) bzw. seiner Spitzeltätigkeit für den Geheimdienst Khad an der Universität in Kabul. Der Senat hat schon in seinen zurückliegenden Grundsatzurteilen vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - und vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - die Gefahr für afghanische Staatsangehörige, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der früheren Staatspartei DVPA oder dem ehemaligen kommunistischen Geheimdienst Khad oder wegen ihrer Unterstützung für diese Organisationen Repressalien durch die derzeitigen Machthaber des Landes ausgesetzt zu werden, verneint. An dieser Einschätzung hält er auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Wie in den vorgenannten Senatsentscheidungen umfassend ausgeführt, ist es in den auf den Sturz der kommunistischen Regierung im Jahre 1992 folgenden Jahren zwar zu einer Vielzahl von Übergriffen auch gegenüber einfachen Mitgliedern, Sympathisanten oder Unterstützer des kommunistischen Regimes und der sie tragenden Organisationen und Gruppierungen gekommen. Trotz dieser Vorfälle und ungeachtet verschiedener, von der Übergangsregierung Rabbani hierzu erlassener Anordnungen blieb indessen eine systematische, letztlich jedes frühere Mitglied der DVPA oder des früheren Geheimdienstes Khad erfassende Verfolgung von Kommunisten in Afghanistan aus (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das Verwaltungsgericht Gießen, Seite 14, vom 12. Juni 1995 an das Verwaltungsgericht Hannover, Seite 32 und vom 28. Februar 1996 an das Verwaltungsgericht Gießen). Im Gegenteil nahmen sämtliche Mudjaheddin-Gruppierungen und auch die der kommunistischen Ideologie in besonderer Weise ablehnend und feindlich gegenüberstehenden Taliban entsprechend der jeweiligen ethnischen Zugehörigkeit Angehörige und Anhänger des früheren kommunistischen Regimes in ihren Reihen auf, insbesondere soweit es sich um dringend benötigte Fachkräfte und frühere Offiziere der ehemaligen afghanischen Armee handelte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Januar 1994 an das Verwaltungsgericht München, vom 19. September 1994 an das Verwaltungsgericht Würzburg, vom 6. Oktober 1994 an das Verwaltungsgericht Gießen sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das Verwaltungsgericht Gießen, Seite 9 ff. und vom 12. Juni 1995 an das Verwaltungsgericht Hannover, Seite 32). Auch in der nachfolgenden, bis heute noch nicht abgeschlossenen Phase des zwischen den Machthabern in Afghanistan in unterschiedlichen Koalitionen ausgetragenen Bürgerkrieges ist eine systematische Verfolgung früherer DVPA-Angehöriger oder Unterstützer und Sympathisanten des gestürzten Regimes allein wegen ihrer kommunistischen Vergangenheit nicht in die Wege geleitet worden. Auch die Taliban, die aus den Bürgerkriegsauseinandersetzungen als beherrschende Kraft hervorgegangen sind, und die aufgrund ihrer radikal-islamischen Ausrichtung in scharfer Frontstellung zur kommunistischen Weltanschauung stehen, haben bislang keinerlei Bestrebungen erkennen lassen, auch einfache Mitglieder oder Mitarbeiter der DVPA oder des Khad wegen ihres Verhaltens während der kommunistischen Herrschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Soweit es im Zuge der Machtübernahme in Kabul am 27. September 1996 zur Hinrichtung des früheren kommunistischen Staatspräsidenten Nadschibullah und zu Übergriffen auf in der Hauptstadt verbliebene frühere Kommunisten gekommen ist (vgl. hierzu: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. und 30. September 1996; amnesty international "Schwere Übergriffe im Namen der Religion", November 1996), waren von diesen Repressalien lediglich prominente Funktionäre der DVPA und des gestürzten kommunistischen Regimes betroffen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April 1997 an das Verwaltungsgericht Würzburg; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 18. September 1997 an den Senat). Gezielte Verfolgungsaktionen auch gegen einfache Mitglieder der früheren DVPA und Mitarbeiter und Mitläufer des kommunistischen Regimes ohne herausgehobene Funktionen sind indessen ausgeblieben (Deutsches Orient-Institut, a.a.O.). Auch in der Folgezeit sind von den Taliban in der Hauptstadt oder in denen von ihnen eroberten weiteren Provinzen im Norden des Landes keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, die auf eine geplante allgemeine Verfolgung sämtlicher Personen mit kommunistischer Vergangenheit hindeuten. Die Taliban haben sich vielmehr darauf beschränkt, Angehörige der Verwaltung in Kabul zu entlassen, die bereits unter der kommunistischen Regierung gearbeitet hatten und die im Hinblick hierauf als unzuverlässig galten. Auch diese Personen hatten indessen außer der Entfernung vom Dienst keine weiteren Benachteiligungen oder Verfolgungseingriffe zu erdulden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Februar 1998 (Stand: Februar 1998) und vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Da die Taliban im Übrigen ihre religiösen und sittlichen Verhaltensmaßregeln lückenlos und unnachsichtig durchsetzen und bei der Bekämpfung militärischer und politischer Gegner durchgehend rücksichtslose Härte bis hin zu Massakern an der Zivilbevölkerung walten lassen, kann das - auf dem Hintergrund dieses Vorbringens besonders auffällige - Fehlen von Verfolgungsaktionen gegen ehemalige Kommunisten nur darauf zurückgeführt werden, dass auch die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine wesentliche Bedeutung mehr beimessen, sondern die Behandlung solcher Personen wesentlich danach ausrichten, ob der Betreffende zur Kooperation und Unterwerfung bereit ist oder - im Gegenteil - in ihren Augen als Unterstützer oder Sympathisant des augenblicklichen Kriegsgegners erscheint. Der Senat vermag sich folglich auch weiterhin der Einschätzung, auch einfache Mitglieder der früheren DVPA und untergeordnete Angehörige und Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad müssten mit Repressalien der Taliban rechnen (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat), ebensowenig anzuschließen wie der Ansicht, lediglich solche einfachen Mitglieder oder Mitarbeiter der DVPA oder des Geheimdienstes Khad blieben vorerst bis zur Beendigung des Bürgerkrieges unbehelligt, die der paschtunischen Volksgemeinschaft angehörten, während sämtliche anderen Bevölkerungsgruppen angehörende Personen mit kommunistischer Vergangenheit ebenso gefährdet seien wie prominente Vertreter des früheren Regimes (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Senat, Seite 75 sowie Gutachten vom 7. April 1997 an das OVG Hamburg). Er geht vielmehr, gestützt auf die in den neuesten Lageberichten vom 20. Februar und 16. Juni 1998 nochmals bekräftigte Einschätzung des Auswärtigen Amtes weiterhin davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zur DVPA oder zum Geheimdienst Khad auch für die Taliban an Bedeutung verloren hat und mit zunehmenden zeitlichen Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes noch weiter verlieren wird. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Taliban ihre Haltung gegenüber ehemaligen Kommunisten oder Unterstützern des früheren Regimes in grundlegender Weise ändern werden. Eine solche einschneidende Veränderung ist auch deshalb nicht zu erwarten, weil die Taliban für den Wiederaufbau der weitgehend zerstörten Infrastruktur des Landes dringend auf die Mitarbeit von Fachkräften angewiesen sind. Dabei werden sie zwangsläufig auch auf solche Personen zurückgreifen müssen, die schon während der kommunistischen Zeit entsprechende Positionen inne hatten, ohne durch diese früheren Funktion in besonderer Weise belastet zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Februar 1998 (Stand: Februar 1998) und vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Der Senat geht im Hinblick hierauf nach wie vor davon aus, dass auch im Machtbereich der Taliban nur solche Personen mit Verfolgung zu rechnen haben, die während der Herrschaft des kommunistischen Regimes eine ranghohe Stellung eingenommen haben, in dieser Tätigkeit für einen größeren Personenkreis erkennbar nach Außen getreten sind und im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion für die Tötung oder Verfolgung von politischen Gegnern bzw. für die Anordnung, Billigung oder Duldung derartiger Taten verantwortlich gemacht werden können. Daneben sind auch und vor allem solche Personen von Repressalien der Taliban bedroht, die sich im Verlaufe des Bürgerkriegs aktiv kämpfend oder unterstützend auf die Seite des Bürgerkriegsgegners der Taliban gestellt haben oder eines solchen Verhaltens konkret verdächtigt werden. Dagegen wird auch im Herrschaftsgebiet der Taliban die bloße Zugehörigkeit zur früheren DVPA wie auch die Mitgliedschaft oder Mitarbeit im ehemaligen Geheimdienst Khad oder in einer sonstigen staatlichen Organisation während der kommunistischen Zeit erkennbar nicht zum Anlass genommen, gegen den Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Zu dem damit weiterhin in Afghanistan gefährdeten Kreis der ehemaligen Mitglieder und Funktionäre der Staatspartei DVPA und des Geheimdienstes Khad gehört der Kläger nicht. Er hat zu keiner Zeit in der Partei oder im Geheimdienst führende oder auch nur herausgehobene Positionen eingenommen. Der Kläger hatte nach eigenem Bekunden auch keinerlei Zugang zu höheren Abteilungen des Khad, die es ihm ermöglicht hätten, näheres über deren Arbeitsweise oder die von diesen Abteilungen getroffenen Entscheidungen zu erfahren. Seine Aufgaben beschränkten sich vielmehr auf die Wahrnehmung untergeordneter Sicherheits- und Wachdienste und einfacher Spitzeltätigkeiten. Eine bis heute fortdauernde Gefährdung des Klägers folgt auch nicht aus den von ihm geschilderten Vorfall am 2. Februar 1992 in der Universität Kabul, als unter seiner Mitwirkung ein Attentatsversuch mehrerer Studenten entdeckt und vereitelt wurde. Dass der Kläger aufgrund seiner bekannt gewordenen Beteiligung an der Aufdeckung dieses Attentatsversuchs und der Verfolgung der hieran beteiligten Personen in das Blickfeld der Mudjaheddin geraten ist und hierdurch der Gefahr ausgesetzt war, ebenso wie seine Familienangehörigen, Repressalien zu erleiden, bedeutet nicht, dass er auch im Falle einer Rückehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch wegen der damaligen Vorgänge zur Rechenschaft gezogen würde. Wie bereits dargelegt, waren Übergriffe auch auf einfache Parteimitglieder der DVPA und untergeordnete Mitarbeiter und Unterstützer des Geheimdienstes gerade in der unmittelbar auf den Sturz des kommunistischen Regimes im April 1992 folgenden Zeit an der Tagesordnung. Diese Repressionen haben sich aber in der Folgezeit nicht fortgesetzt oder wiederholt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Tätigkeit von Parteigremien oder Geheimdienstorganen, die mit Vorgängen der von dem Kläger geschilderten Art in Zusammenhang steht, auch heute noch Bedeutung beigemessen wird, ist mehrere Jahre nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft im Jahre 1992 gering. Etwas anderes wird allenfalls für spektakuläre oder gewichtige Vorgänge geltend, aufgrund deren frühere Funktionäre oder Bedienstete im kommunistischen Staatsapparat in herausgehobener Funktion noch immer als belastet gelten können. Um einen besonders bedeutsamen, über die Universität in Kabul hinaus Aufsehen erregenden Vorfall handelte es sich bei der Vereitelung des Bombenanschlags am 2. Februar 1992 jedoch ersichtlich nicht. Diesem Ereignis kommt auch nicht etwa deshalb besonderes Gewicht zu, weil die unter Mithilfe des Klägers festgenommen Täter wegen des Attentatsversuch hingerichtet oder sonstigen schwerwiegenden Repressalien ausgesetzt gewesen wären. Da über das Schicksal der betreffenden Personen nichts bekannt ist, ist schon unklar, ob gegen sie in Anbetracht der sich bereits damals zunehmend auflösenden kommunistischen Administration überhaupt weitergehende Maßnahmen ergriffen worden sind. Überdies hat der Kläger an der Verfolgung der Täter auch nicht an entscheidender Stelle mitgewirkt, insbesondere hatte er aufgrund seiner untergeordneten Position über die bloße Meldung des Vorgangs hinaus keinen weiteren Einfluss auf die in diesem Fall von höherer Stelle getroffene Entscheidung. Nach alledem fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch heute noch ernsthaft befürchten müsste, wegen der Ereignisse im Februar 1992 belangt zu werden. Da aus dem Vortrag des Klägers und aus den von ihm vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine ihm in Afghanistan drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu entnehmen sind, bedarf es der von ihm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 1997 beantragten Vernehmung seines hier lebenden Bruders als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass zwei Drohbriefe der Mudjaheddin an die Türe seines Elternhauses geheftet worden seien und den von dem Kläger beschriebenen Inhalt hätten, nicht. Nichts deutet weiterhin darauf hin, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Heimatland wegen einer dort vorhandenen feindseligen Einstellung gegenüber allen Intellektuellen gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar ist unverkennbar, dass vor allem die Taliban, bei denen es sich zumeist um Analphabeten oder nur oberflächlich in den Lehren des Koran unterwiesene Männer ländlicher Herkunft handelt, allen als gebildet angesehenen Personen, vor allem in Städten wohnhaften Intellektuellen, grundsätzlich mißtrauisch und ablehnend begegnen (Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 19. März 1997; Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seiten 69, 70 und 73; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Es fehlen indessen wiederum Hinweise darauf, dass der vorgenannte Personenkreis einer systematischen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre oder in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Erst recht entbehrt die Annahme, alle Intellektuelle, die im Bereich der Taliban angetroffen würden, seien akut mit dem Tode bedroht (so Dr. Danesch bei seiner Vernehmung durch den Bay.VGH am 1. Oktober 1996), jeglicher Grundlage. Selbst wenn man von der Existenz geheimer Listen mit Namen von Intellektuellen im Gebiet der Taliban ausgehen wollte (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 56), könnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Listen einer umfassenden oder planmäßigen Erfassung aller im Taliban-Gebiet lebenden oder dort vermuteten Intellektuellen zur Vorbereitung einer gezielten Verfolgung dieses Personenkreises dienen sollen. Vielmehr wären in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O., vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Ebensowenig kann angenommen werden, dass Afghanen, die sich - wie der Kläger - über Jahre hinaus im westlichen Ausland aufgehalten haben, bei einer Einreise in den Herrschaftsbereich der Taliban von diesen gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft schon deshalb als Ungläubige oder Apostaten betrachtet und allein deswegen mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 19. März 1997 an den Senat) haben Afghanen, die aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren, keine besonderen Repressionen zu befürchten. Sie unterlägen wie alle im Land Verbliebenen den strengen religiösen Anschauungen der Taliban und müßten sich den Gegebenheiten im Lande anpassen. Dass eine dekadente Gesinnung bei ihnen von vornherein unterstellt werde, könne nicht angenommen werden. Dieser Vorwurf könne sich allerdings aus der Art der Kleidung und den geäußerten Gedanken ergeben. Die gegenteilige Annahme von amnesty international in der Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat, im Gebiet der Taliban müssten Rückkehrer, insbesondere dann, wenn sie längere Zeit im westlichen Ausland gelebt hätten, um ihr Leben fürchten, vermag eine Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zumindest nicht in der für die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen. Diese Einschätzung beruht, ohne dass konkret auf eine solche Verfolgung von Rückkehrern hindeutende Gesichtspunkte genannt werden, allein auf den Erkenntnissen über das Vorgehen der Taliban gegenüber der in Afghanistan - vor allem in den Städten - lebenden Bevölkerung. Mangels ernsthafter, auf eine konkrete Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland im Taliban-Gebiet hindeutender Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass diese Personen dort wegen einer bei ihnen möglicherweise vermuteten dekadenten politischen oder religiösen Gesinnung lediglich mit einem erhöhten Druck zur Anpassung an die dortigen Verhältnisse zu rechnen haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Die Gefahr, im angenommenen Falle der Rückkehr nach Afghanistan Opfer von Repressalien zu werden, folgt für den Kläger gegenwärtig und für die absehbare Zukunft schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass er in Deutschland um Asyl nachgesucht hat. Dass der Asylbeantragung im Ausland durch die derzeit in Afghanistan an der Macht befindlichen Kräfte eine nennenswerte Bedeutung beigemessen wird, ist schon deshalb in hohem Maße unwahrscheinlich, weil während des seit nunmehr fast 20 Jahre andauernden Bürgerkriegs mehrere Millionen Afghanen ihr Heimatland verlassen und im Ausland um Schutz nachgesucht haben. Im Hinblick hierauf wird die Asylbeantragung in aller Regel nicht als Verrat oder Ausdruck einer den jeweiligen Machthabern entgegengebrachten oppositionellen Einstellung, sondern als Mittel betrachtet werden, den unerträglichen Verhältnissen im Lande zu entfliehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 und amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat, sowie wiederum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Schließlich lässt auch eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher vorgenannten, für sich allein nicht ausreichenden Gefährdungsmomente für den Kläger nicht die für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit erkennen (vgl. zur Notwendigkeit einer Gesamtschau der Verfolgungsgründe im Bereich des Asylrechts: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10542.38 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10). Da gegen den Kläger ausser seiner Mitgliedschaft in der früheren DVPA und seiner untergeordneten Tätigkeiten für die Partei und den Geheimdienst Khad nichts Belastendes vorliegt, wird er aller Voraussicht nach auch im Machtbereich der Taliban unbehelligt bleiben, zumal er dort als Paschtune nicht als potentieller Feind und Unterstützer des Bürgerkriegsgegners angesehen werden wird. 2. Dem Kläger steht indessen deshalb ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, weil er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan unerträglichen Lebensbedingungen mit der Folge einer unmittelbaren extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Allerdings bleiben Gefährdungen aufgrund von sozialen und wirtschaftlichen Missständen im Aufnahmestaat oder sonstige in den dortigen Verhältnissen begründete Gefahren, von denen nicht nur von der Abschiebung bedrohte Ausländer, sondern die gesamte Bevölkerung in dem betreffenden Staat oder andere Ausländer in vergleichbarer Situation betroffen wären, im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich außer Betracht. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden nämlich Gefahren in dem für die Abschiebung vorgesehenen Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Entscheidungen nach § 54 AuslG, d. h. nur im Rahmen einer generellen Abschiebungsstopp-Regelung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Eine solche auch den Kläger begünstigende Regelung nach § 54 AuslG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen der bestehenden, unter anderem auch für afghanische Asylbewerberinnen und Asylbewerber geltende Regelung über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28. Juni 1993 (StAnz. 1993, S. 1774) erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger hat nämlich nicht, wie von Ziffer 2 der vorgenannten Erlassregelung verlangt, seinen Asylantrag vor dem 1. Januar 1991 gestellt und hat den Asylantrag auch nicht - wie in dem Erlass weiterhin bestimmt ist - bis zum 31. August 1993 zurückgenommen. Zum Erlass einer weitergehenden, auch den Kläger begünstigen Anordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde nicht verpflichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Regelung nach den bekannten oder erkennbaren Verhältnissen in Afghanistan als zwingend geboten anzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328)). Trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf im Aufnahmestaat drohende allgemeine Gefahren ist dem Ausländer - in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - aber dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden Gefahrenlage konfrontiert würde, so dass er, wie jeder andere Ausländer in vergleichbarer Situation, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330); vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3, und vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249). Mit einer solch extremen Gefahrenlage wäre der Kläger, der über keine familiären Bindungen mehr zu seinem Heimatland verfügt, im Falle seiner Abschiebung aufgrund der derzeitigen katastrophalen wirtschaftlichen Zustände in Afghanistan konfrontiert. Ohne auf die Hilfe von in Afghanistan verbliebenen Familienangehörige zurückgreifen zu können, bestünde für den Kläger die akute Gefahr, sich nicht einmal mit den für ein Überleben am Rand des Existenzminimums notwendigen Gütern versorgen zu können. Ohne Zugang zu diesen lebenswichtigen Gütern wäre der Kläger, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, unmittelbar und hochgradig an Leib und Leben bedroht. Die derzeitige wirtschaftliche Situation Afghanistans stellt sich nach den augenblicklich verfügbaren Erkenntnissen wie folgt dar: Durch den nunmehr fast 20 Jahre ununterbrochen andauernden Bürgerkrieg ist die Infrastruktur Afghanistans, das zu den ärmsten Ländern der Erde gehört, nahezu vollständig zerstört. Die industrielle Produktion ist nahezu zum Erliegen gekommen. Produktive Sektoren sind lediglich Landwirtschaft und Handel, wobei sich die wirtschaftliche Betätigung in diesen Bereichen zum größten Teil auf Schmuggel und Drogenhandel beschränkt. Die Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter dem Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Auch für ausgebildete Fachkräfte ist eine eigene Existenzsicherung äußerst schwierig. Familien, soweit sie nicht in der Landwirtschaft tätig sind, ernähren sich durch Gelegenheitsjobs und den Verkauf persönlichen Besitzes. Bedienstete des öffentlichen Dienstes erhalten Minimallöhne, die teilweise jedoch über Monate ausbleiben. Auch anderen Erwerbstätigen wird oft monatelang kein Lohn gezahlt. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist schlecht. Die Grundversorgung erfolgt nicht durch die Behörden, sondern allenfalls durch im Lande tätige internationale Organisationen (vgl. zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Februar 1998 - (Stand: Februar 1998) und vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998), Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Der Senat ist in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - noch davon ausgegangen, dass durch die humanitären Maßnahmen und Projekte der internationalen Hilfsorganisationen trotz der katastrophalen Situation in Afghanistan auch für Rückkehrer generell eine Versorgung zumindest mit den elementarsten, für das Überleben notwendigen Gütern (noch) sichergestellt sei, und hat infolgedessen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verneint. Diese Einschätzung vermag der Senat unter Berücksichtigung der ihm seither zugänglich gewordenen Erkenntnisse über die Lage in Afghanistan und das Ausmaß und die Bedingungen der durch die internationale Gemeinschaft erbrachten Hilfe und mit Blick auf die seither eingetretene weitere Verschlechterung der Versorgungslage im Lande nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diese Erkenntnisse belegen, dass die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung in ganz Afghanistan derart schlecht sind, dass jedenfalls ein mittelloser afghanischer Staatsangehöriger, der in seiner Heimat nicht auf den Beistand seiner Familie zurückgreifen kann, nicht ohne akute und hochgradige Gefährdung für Leib und Leben zurückkehren kann. Unter besonders schlimmen Lebensverhältnissen hat die Bevölkerung in den noch umkämpften Landesteilen im Norden Afghanistans, in Kabul sowie in den meisten städtischen Regionen unter Taliban-Kontrolle zu leiden. In den noch von den Taliban-Gegnern gehaltenen Regionen und in den Gebieten im Norden, die Schauplatz von militärischen Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsgegner sind, ist die Lage der Zivilbevölkerung als Folge von Kampfhandlungen und Blockadeaktionen der Kriegsparteien sowie wegen des Fehlens internationaler Hilfe katastrophal (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. Juni 1998). Katastrophale Verhältnisse sind auch in Kabul anzutreffen. Die Hauptstadt ist durch den Bürgerkrieg weitgehend verwüstet. Die während der kommunistischen Herrschaft entstandenen großen Industriekomplexe im Osten und Süden der Stadt und die in verschiedenen Stadtteilen anzutreffenden großen Bazarviertel mit kleinen und mittleren Gewerbebetrieben sind zum größten Teil zerstört, lahm gelegt oder geplündert. Viele wirtschaftliche Werte sind nach Pakistan verschleudert worden. Während in der kommunistischen Zeit trotz Bürgerkriegs mehrere 100.000 Personen Beschäftigung fanden, stieg die Arbeitslosenquote von 60 % während der Herrschaft der Mudjaheddin auf heute 90 % an (Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 1 f.; Die Zeit vom 28. August 1998). Eine Versorgung der verarmten Bevölkerung in der Hauptstadt durch die Taliban oder durch staatliche Behörden gab und gibt es nicht. Auch Hilfe von Stammesangehörigen kann in Kabul nicht erwartet werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Die Einwohner Kabuls waren und sind deshalb von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig, die bis Mitte 1998 noch notdürftig aufrechterhalten werden konnte. Die Lebensbedingungen in Kabul waren nach Aussage des UN-Koordinators Viera de Mello, der das Land Anfang 1998 bereiste, schon zu diesem Zeitpunkt trotz der Arbeit internationaler Hilfsorganisationen "entsetzlich". Er habe - so der UN-Koordinator - in seiner 28jährigen Tätigkeit für die Vereinten Nationen noch nie derart dramatische Zustände gesehen. Die eine Million Einwohner der Hauptstadt lebten praktisch ausschließlich von Rationen des UN-Welternährungsprogramms WFP (dpa-Meldung vom 27. Februar 1998). Eine ähnliche Einschätzung der damaligen Lage in Kabul findet sich in dem schon erwähnten Gutachten von Dr. Danesch vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg. In Kabul lebten - so Dr. Danesch nur noch die "ärmsten der Armen", die sich eine Flucht in den Norden oder nach Pakistan nicht hätten leisten können. In der zurückliegenden Zeit hätten sie sich noch durch Veräußerung ihrer Habe über Wasser halten können. Inzwischen besäßen sie jedoch keine Reserven mehr und seien auf ausländische Hilfslieferungen angewiesen. Diese Hilfe sei jedoch unzureichend. Die Nahrungsmittelhilfe durch die UNO und andere Organisationen beschränke sich vorwiegend auf die Verteilung von trockenem Brot. Die UNO betreibe zu diesem Zweck mehrere einfache Bäckereien in der Stadt, wo die hierzu berechtigten Afghanen verbilligt Brot einkaufen könnten. Die Abgabe der Brote sei jedoch auf 10 Stück pro Familie beschränkt, so dass wegen des Kinderreichtums der afghanischen Familien pro Tag für jede Person nur etwa 200 g Brot zu Verfügung stehe. Daneben gebe es ein- oder zweimal im Jahr eine Verteilung von Decken, Zucker oder Öl. Unter diesen Bedingungen vegetiere die überwiegende Mehrheit der Kabuler Bevölkerung unter elendsten Bedingungen dahin. Die seit Jahren andauernde Unterversorgung mit wichtigen Lebensmitteln habe bei Kindern und Erwachsenen zu chronischen Krankheiten und Parasitenbefall geführt. Vor allem Kinder müssten sterben, weil ihnen ausreichende Nahrung, vor allem Milchprodukte, fehlten. Selbst die Taliban räumten die katastrophale Situation ein und gäben zu, dass ohne internationale Unterstützung viele Menschen sterben müssten (Gutachten vom 13. März 1998, Seite 2 ff.). Die nach alledem bereits äußerst schwierige Lage der Menschen in Kabul hat sich seit Mitte 1998 durch den weitgehenden Rückzug der internationalen Hilfsorganisationen nochmals in dramatischer Weise verschlechtert. Dieser Rückzug erfolgte, nachdem die Arbeit der Hilfsorganisationen nicht nur, wie schon seit geraumer Zeit an der Tagesordnung, massiv behindert wurde, sondern die Mitarbeiter dieser Organisationen durch die Taliban darüber hinaus zunehmenden Schikanen, Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren. Streit vor allem über die von den Hilfsorganisationen kritisierte Ausgrenzung der Frauen durch die Taliban führte zur Verhaftung und Verschleppung verschiedener, bei diesen Stellen tätiger Personen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998). Das Vorgehen der Taliban gegen die im Land tätigen Helfer gipfelte in der Ermordung zweier an humanitären Projekten der UN beteiligter Afghanen, die vom Weltsicherheitsrat nachdrücklich verurteilt wurde (dpa-Meldung vom 21. Juli 1998). Angesichts dieser Aktionen zogen die meisten Hilfsorganisationen ihre ausländischen Mitarbeiter bis auf einen Repräsentanten ab (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998). Der Konflikt zwischen den Taliban und den in Kabul tätigen Hilfsorganisationen eskalierte, als die Taliban am 20. Juli 1998 einen Umzug dieser Organisationen in einen ausgebombten Gebäudekomplex ohne Wasser und Strom erzwingen wollten. Die Weigerungen der Organisationen führte zur Verhaftung und Ausweisung mehrerer Mitarbeiter der Hilfsorganisationen, worauf die Europäische Union die Zuschüsse für humanitäre Projekte in Afghanistan bis auf weiteres einfror und den Hilfsorganisationen, die EU-Gelder bezogen, nahelegte, sich aus Kabul zurückzuziehen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998, Frankfurter Rundschau vom 27. Juli und 22. Oktober 1998). Wenige Tage später schränkte auch die UNO ihre Aktivitäten bis auf die Weiterführung überlebenswichtiger Hilfsprogramme ein (Neue Zürcher Zeitung vom 24. Juli 1998). Etwa 30 weitere Hilfsorganisationen folgten, darunter etwa auch "Terre des hommes", das ein Projekt für Schwangere, Neugeborene und Straßenkinder in Kabul verfolgte (Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 1998). Der Abzug der Hilfsorganisationen führte zu dramatischen Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Medikamenten (Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998). Mitte August 1998 wurde zwischen den Taliban und den Vereinten Nationen ein erster Kompromiss über die Fortsetzung der Hilfe in Kabul gefunden (Die Welt vom 13. August 1998). Dieser Kompromiss konnte indessen nicht umgesetzt werden. Nach dem Raketenangriff der USA auf verschiedene Terroristenlager in Afghanistan zog die UNO aus Furcht vor der Rache der Taliban ihr Personal aus Afghanistan vollständig ab. Aus dem gleichen Grund reduzierte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Zahl seiner Mitarbeiter von 89 auf 20 Vertreter. In Kabul wie auch in den anderen Landesteilen sind seither nur noch wenige Mitarbeiter ausländischer Hilfsorganisationen präsent. Ob und wann die UN-Programme fortgesetzt werden können, ist ungewiss (vgl. zum Vorstehenden: tageszeitung vom 16. September 1998). Zwar ist zwischen den Taliban und den Vereinten Nationen am 23. Oktober 1998 ein Abkommen unterzeichnet worden, das den ausgewiesenen UN-Mitarbeitern die Rückkehr nach Afghanistan ermöglichen soll (Frankfurter Rundschau vom 24. Oktober 1998). Ob diese Übereinkunft aber tatsächlich zu einer Wiederaufnahme zumindest der von den Vereinten Nationen gewährleisteten Hilfe führen wird, ist zur Zeit nicht absehbar. Auch in den meisten anderen Städten im Herrschaftsbereich der Taliban herrschen ähnliche Zustände wie in Kabul. Etwas entspannter ist die Lage nur in den Städten an der pakistanischen Grenze wie etwa in Kandahar im Süden oder in Dschalalabad im Osten. In diese Gebiete gelangen über den unkontrollierbaren Warenverkehr aus Pakistan kleinere Mengen von Lebensmitteln, deren Ausfuhr von Pakistan verboten worden war, nachdem es dort wegen der Lebensmittelknappheit selbst zu Unruhen und Plünderungen gekommen war. Die offiziellen Nahrungsmittellieferungen aus Pakistan kommen dagegen fast ausschließlich Taliban-Kämpfern zu Gute. Deutlich besser als der städtischen Bevölkerung geht es den Bauern und denen in der Landwirtschaft tätigen Personen in ländlichen Gebieten, in denen Nahrungsmittel erzeugt und Opium angebaut wird (zum Vorstehenden: Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 5). Auch in den besser versorgten Gegenden im Taliban-Gebiet ist die Lage der Mittellosen oder nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen aber ähnlich schlecht wie in Kabul und den sonstigen Städten im Taliban-Bereich. Auch diese Bedürftigen erhalten von offizieller afghanischer Seite keinerlei Unterstützung und sind auf die Hilfe ihrer Familie, ihres Stammes oder auf internationale Hilfsorganisationen angewiesen (Dr. Danesch, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Programme oder auch nur Initiativen, die in ihrem Herrschaftsbereich bestehende Not zu beheben oder zumindest zu lindern, sind von den Taliban nicht entwickelt worden und sind auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die von ihnen praktizierte Bargeld- und Naturalienwirtschaft lässt die Vergabe von Krediten oder auch nur einen bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu und behindert hierdurch das Entstehen funktionsfähiger ökonomischer Strukturen mit der Aussicht auf Schaffung von Arbeitsplätzen oder umfassendere Existenzgründungen nachdrücklich (Dr. Danesch in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Zur Verschärfung der allgemeinen katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse hat überdies das von den Taliban verhängte Ausbildungs- und Arbeitsverbot für Frauen und die Entlassung von Staatsangestellten beigetragen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 40; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Karitative Projekte zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung sind von den Taliban weder selbst in Gang gesetzt noch unterstützt worden. Einheimische Hilfsorganisationen verfügen deshalb über keine eigenen Mittel, sondern werden aus Spenden oder internationalen Hilfsgeldern finanziert (Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Durch die Einstellung der internationalen Finanzhilfe ist nicht nur die Arbeit der nationalen Hilfsorganisationen, sondern auch die Nahrungsmittelversorgung der bedürftigen Bevölkerungskreise sowie die gesamte nur durch internationale Unterstützung gewährleistete medizinische Versorgung des Landes existentiell bedroht (vgl. Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998). Vorstellungen der Taliban, wie dieser dramatischen Lage begegnet werden soll, sind nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Ihr ausschließliches Augenmerk gilt offensichtlich weiterhin nur der endgültigen Niederschlagung des Bürgerkriegsgegners und der Festigung ihrer Machtposition in den eroberten Gebieten unter rigider Durchsetzung ihres Verhaltenscodex. Der katastrophalen Versorgungslage der in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Bevölkerung stehen sie demgegenüber mit Gleichgültigkeit gegenüber (Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998; Die Zeit vom 27. August 1998). Bezüglich der hier in Frage stehenden Situation eines in sein Heimatland zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen hat das Auswärtige Amt mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Zivilbevölkerung schon während des Zeitraumes bis Mitte 1998, in dem von den Vereinten Nationen, der EU und anderen internationalen Organisationen noch in nennenswertem Umfang finanzielle und persönliche Hilfe geleistet wurde, eine Rückkehr ohne Rückhalt einer dort bestehenden Familien- oder Stammesstruktur als nicht zumutbar bezeichnet (vgl. Lageberichte vom 30. September 1997 (Stand: September 1997), vom 20. Februar 1998 (Stand: Februar 1998) und vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). In seiner Auskunft vom 28. August 1998 hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des Senats diese Einschätzung präzisiert und ausgeführt, dass sich Rückkehrer die wichtigsten Güter nur dann beschaffen könnten, wenn sie die erforderlichen Geldmittel hätten. Ansonsten seien sie auf die Nahrungsmittelhilfe der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen. Afghanische Behörden stellten demgegenüber keine Versorgung sicher. Die bestehenden Hilfsprogramme seien grundsätzlich gemeinschaftsorientiert, in der Regel erfolge dabei keine direkte Nahrungsausgabe. Nur ausnahmsweise erfolgten direkte Unterstützungsleistungen an Einzelpersonen. Auch die medizinische Grundversorgung erfolge nicht durch die Behörden, sondern allenfalls durch die internationalen Organisationen. Rückkehrer würden nicht immer von Hilfsorganisationen registriert. Vielmehr erfolge eine Verifizierung bei der Rückkehr von Familienverbänden. Die Situation habe sich insoweit verschärft, als fast alle Hilfsorganisationen, die in Kabul tätig gewesen seien, die Stadt hätten verlassen müssen. Eine etwaige Rückkehr sei ungewiss. Flüchtlingslager gebe es für Binnenvertriebene, so etwa in Kabul, wo in einem Bezirk solche Flüchtlinge untergekommen seien. Dies seien in der Regel Gemeinschaften aus bestimmten Herkunftsgebieten, in die wegen des bestehenden Misstrauens Aussenstehende kaum aufgenommen würden. Ein weiteres Lager für Binnenflüchtlinge gebe es in Herat, das vom Roten Kreuz betrieben werde. Für Rückkehrer sei die Versorgungslage in Kabul nach dem Rückzug der Hilfsorganisationen problematisch. Im Bereich der Nordallianz erfolge wegen der katastrophalen Sicherheitslage keinerlei Versorgung durch internationale Organisationen. Auch im Hazara-Gebiet sei die Versorgungslage katastrophal und von den Taliban abhängig. Häufige Kampfhandlungen schnitten die Zugänge ab. In der Regel sei nur die Familie in der Lage, Schutz und Versorgung sicherzustellen. Für alle Rückkehrer ohne familiären oder gruppenmäßigen Rückhalt bestehe eine Gefahr durch fehlende oder unzureichende Versorgung. In der erwähnten Auskunft vom 28. August 1998 wird überdies der Ansicht des Gutachters Dr. Danesch bezüglich der Gefährdung von mittellosen Familien im Falle der Rückkehr nach Afghanistan geteilt. Dieser hatte in seinem bereits mehrfach erwähnten Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg ausgeführt, Afghanistan sei bisher lediglich deshalb von einer "klassischen" Hungersnot verschont geblieben, weil die Großfamilien und die Stammesstruktur dieser Gesellschaft noch funktioniere und die Not, insbesondere durch private Hilfsleistungen durch ins Ausland geflüchtete Afghanen gemildert werde. Ob eine mittellose Familie, die unter diesen Umständen nach Afghanistan zurückkehren müsse, allein mit internationaler Hilfe überleben könne, sei äußerst fraglich. Eine solche Rückkehrerfamilie habe es noch weit schwerer als Einheimische, die das Land nie verlassen hätten. Sie müsse eine Unterkunft finden oder sich in ihrer alten Wohnung, falls diese noch existiere, einrichten und sich überhaupt für die UNO-Hilfen qualifizieren. Erst wenn der Flüchtling als Unterstützungsberechtigter registriert sei, könne er eine geringe Hilfe erhalten. Angesichts dieser Verhältnisse werde die Familie zwar nicht verhungern, müsse aber, falls sie keine finanziellen Mittel aus dem Ausland mitbringe oder über Vermögen in Afghanistan verfüge, unter erbärmlichsten Verhältnissen vegetieren. Allein durch diese Bedingungen sei das Leben von Eltern und Kindern durch Unterernährung und die hieraus folgenden Krankheiten ernsthaft gefährdet. Angesichts dieser von dem Auswärtigen Amt und dem Gutachter Dr. Danesch schon während der Zeit der noch laufenden Hilfe durch internationale Organisationen als äußerst schwierig bezeichneten Lage für Rückkehrer kann die Rückkehr eines auf die Unterstützung dieser internationalen Hilfsorganisationen angewiesenen afghanischen Staatsangehörigen unter den gegenwärtigen Verhältnissen, in der diese Hilfe weitgehend eingestellt worden ist, nicht ohne eine extreme Gefährdung für die Gesundheit oder gar das Leben des Betreffenden erfolgen. In einer solchen Situation ist, da eine Abschiebung grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zuwider liefe, nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen unter verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (im gleichen Sinne schon für die Verhältnisse vor dem Abzug der Hilfsorganisation: OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -). Eine Rückkehr ohne extreme und damit von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Gefährdung ist allenfalls dann möglich, wenn der mittellose Rückkehrer in seiner Heimat auf familiären Beistand bei der Bewältigung der auf ihn zukommenden existenzbedrohenden Probleme zurückgreifen kann, wobei ein solcher Beistand regelmäßig nicht durch eine einzelne Person, sondern nur durch einen aus mehreren Familienmitgliedern bestehenden, untereinander zur Hilfe fähigen und bereiten Familienverbund geleistet werden kann. Ohne die Hilfe solcher in Afghanistan verbliebenen, zur Unterstützung bereiter und fähiger Familienangehöriger hat ein zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger unter den derzeitigen Verhältnissen im Lande nicht einmal Zugang zu den für sein Überleben dringend erforderlichen Lebensmitteln und sonstigen existenznotwendigen Gütern (Kleidung, Unterkunft und ähnliches). Er wäre deshalb - ungeachtet einer auf längere Sicht bestehenden Gefährdung durch Fehlen der medizinischen Grundversorgung - schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Afghanistan akut und hochgradig an Leib und Leben bedroht. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist dem Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf eine Abschiebung nach Afghanistan zu gewähren. Auf familiäre Bezugspersonen in Afghanistan könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht zurückgreifen, denn seine gesamte Familie hat das Land ebenfalls verlassen und lebt seither entweder in Deutschland oder in Pakistan. Folglich wäre er im Falle seiner Rückkehr ganz auf sich selbst gestellt. Dass keine Familienangehörige mehr in Afghanistan leben, hat der Kläger bereits bei seiner Vernehmung als Beteiligter durch den Berichterstatter des Senats erklärt. Hierbei sagte er auf entsprechendes Befragen aus, seine Familie habe Ende 1992 ebenfalls Afghanistan verlassen müssen und sei nach Pakistan geflüchtet. In Übereinstimmung mit dieser Aussage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er verfüge über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan, seine Eltern lebten in Pakistan und ein Bruder in Kassel. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Dass sich seine Eltern und Geschwister in Pakistan aufhalten, wird durch den von dem Kläger in der Beteiligtenvernehmung vorgelegten, von seinem Bruder verfassten und in Pakistan aufgegebenen Brief belegt. Anhaltspunkte dafür, dass sich noch weitere Familienangehörige des Klägers in Afghanistan aufhalten, deren Existenz der Kläger verschweigen möchte, um eine tatsächlich nicht bestehende Notsituation im Falle der Rückkehr vorzutäuschen, liegen nicht vor. Allerdings hat sich der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung zu dem Verbleib des "Onkels väterlicherseits", bei dem er sich nach seiner Behauptung in der Beteiligtenvernehmung vor der Ausreise versteckt haben will, widersprüchlich geäußert. Während er zunächst angab, dieser Onkel habe, wie er aus einem Brief seiner Eltern wisse, ebenfalls Afghanistan verlassen, räumte er auf Vorhalt ein, der besagte Onkel sei derjenige, von dem in dem vorgelegten Brief seines Bruders berichtet werde, dass er geschlagen und getötet worden sei. Hinter diesen unterschiedlichen Angaben des Klägers verbirgt sich aber offensichtlich keine Absicht, das Gericht über die tatsächlichen Verhältnisse wegen noch in Afghanistan lebender Familienmitglieder im Unklaren zu lassen. Wenn der besagte Onkel nämlich tatsächlich noch in Afghanistan leben sollte, würde die wahrheitswidrige Aussage des Klägers, dieser sei ebenfalls nach Pakistan geflüchtet, wenig Sinn ergeben. In diesem Falle hätte es für den Kläger nahe gelegen, einfach auf den Brief seines Bruders zu verweisen, in dem von dem Tod des Onkels berichtet wird. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat deshalb von der Wahrheit der Behauptung des Klägers aus, er habe, da er zwei Onkel väterlicherseits habe, die Frage nach dem Schicksal des Onkels auf den noch lebenden Onkel bezogen. Der Kläger verfügt selbst auch nicht über Vermögen oder sonstige nennenswerte Geldmittel, die ihm zumindest ein Überleben in Afghanistan über einen längeren Zeitraum hinaus ermöglichen könnten. Er hatte bis in die jüngste Zeit hinein Sozialhilfe bezogen, so dass ihm sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass seine Familienangehörigen über Geldmittel verfügen, die dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimat ohne extreme Gefährdung ermöglichen könnten. Selbst wenn aber die Familie des Klägers zu seiner dauernden Unterstützung ohne eigene Gefährdung des Lebensunterhaltes in der Lage wäre, könnte der Kläger wegen der im hohen Maße unsicheren Übermittlungswege in Afghanistan nicht darauf verwiesen werden, allein durch diese Geldüberweisungen seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -). In Afghanistan wird für den Kläger auch eine Unterstützung durch in Afghanistan verbliebene Stammesangehörige nicht zu erreichen sein. Eine solche Hilfe könnte allenfalls an dem letzten früheren Wohnort des Klägers in Kabul zu erlangen sein, wo aber - wie ausgeführt - die Stammesbindungen derart zerbrochen sind, dass selbst von dort lebenden Stammesangehörigen keine Unterstützung geleistet werden würde. E. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch insoweit abzuändern, als hierin die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Januar 1993 verfügte Abschiebungsandrohung wegen des von der Vorinstanz gewährten Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG aufgehoben wurde. Diese Abschiebungsandrohung bleibt, soweit - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine im Aufnahmestaat extreme Gefahrenlage zu gewähren ist, bestehen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 254). F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1975 in K geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland am 1. April 1992 und kam am 7. April 1992 aus der damaligen CSSR in die Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Mai 1992 meldete er sich als Asylbewerber und gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er habe in Afghanistan einen Studienplatz von einer Geheimorganisation erhalten und sei deshalb nach seiner Rückkehr mit dem Tode bedroht. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13. Mai 1992 erklärte der Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens im Wesentlichen folgendes: Nach dem Ende des kommunistischen Regimes habe es konkrete Todesdrohungen gegen ihn gegeben, aufgrund derer er zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen gewesen sei. Diese Drohungen seien deshalb erfolgt, weil er Mitarbeiter einer Geheimabteilung des Staatssicherheitsministeriums gewesen sei. Die Arbeit bei dieser Abteilung habe er mit Aufnahme seines Medizinstudiums im Jahre 1991 begonnen. Die betreffende Abteilung sei für die Sicherheit an der Universität, insbesondere für die Entschärfung von Bomben, zuständig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, auf verdächtige Objekte zu achten und bei Auffinden derartiger Objekte die zuständigen Behörden zu benachrichtigen. Einmal, dies sei am 2. Februar 1992 gewesen, habe er mit anderen eine von Studenten gelegte Bombe entdeckt, die dann von Spezialisten entschärft worden sei. Er habe damals mit drei anderen vier verdächtige Personen entdeckt, die ein Päckchen an der Wand des Vorlesungsraumes niedergelegt hätten. Die vier Personen, die sich nach Deponierung des Päckchens eilig entfernt hätten, seien von ihnen konkret über den Vorgang befragt worden. Später seien diese Personen festgenommen worden. Bereits vor Beginn seines Studiums, von 1989 an, sei er für die Sicherheit auf dem Universitätsgelände zuständig gewesen. Er sei quasi Patrouille gelaufen. Er habe sich damals mit anderen unter die Studenten gemischt, sich mit ihnen unterhalten und hierbei gewonnene Informationen an eine höhere Stelle weitergeleitet. Im März 1992 habe er dann schriftliche Todesdrohungen erhalten, die an seiner Tür angeheftet gewesen seien. Die Drohungen seien von der Jamiate- Islami ausgegangen. Die Drohungen hätten im Zusammenhang mit dem von ihm vereitelten Bombenattentat gestanden. Hierbei habe es sich nicht um ein allgemein gehaltenes Flugblatt gehandelt, sondern um ein auf seinen Namen lautendes Schreiben. Er habe auch seinen Vorgesetzten von diesen Drohungen berichtet, diese hätten jedoch wegen der zunehmenden Auflösung der Regierung nichts mehr unternehmen können. Unterlagen bezüglich seiner Tätigkeit für das Staatssicherheitsministerium könne er nicht vorweisen. Er habe lediglich seinen Studienausweis mitgebracht. Weitere Unterlagen, darunter auch einen Ausweis des Staatssicherheitsministeriums, habe ihm sein Fluchthelfer abgenommen. Dieser habe ihm in Prag gesagt, dass er diese Unterlagen nicht brauchen werde, er könne aufgrund dieser Unterlagen umgebracht werden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, wegen seiner früheren Spitzeltätigkeit weiter bedroht zu werden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Januar 1993 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zugleich unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter könne, ebenso wie dem Begehren auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es in Afghanistan aufgrund der dortigen Bürgerkriegslage keine staatliche Gewalt gebe, der eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden könne. Afghanistan sei nach dem Sturz des kommunistischen Regimes im April 1992 in eine Vielzahl unterschiedlicher Machtbereiche zerfallen, ohne dass sich bislang eine übergreifende staatliche Ordnungsmacht herausgebildet habe. Vor den Folgen einer solchen Auflösung staatlicher Gewalt und den sich hieran anschließenden Folgen anarchischer Zustände biete das Asylrecht keinen Schutz. Angesichts der weitgehenden Zersplitterung und Uneinigkeit selbst innerhalb der einzelnen Machtgruppen könnten Verfolgungshandlungen dieser Organisationen auch nicht als quasi-staatliche Verfolgung angesehen werden. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG seien nicht ersichtlich, da der Kläger staatliche Verfolgungsmaßnahmen nicht zu befürchten habe. Ebensowenig bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger am 19. Januar 1993 zugestellt. Am 2. Februar 1993 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger unter Wiederholung seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, aufgrund der gegen ihn gerichteten Todesdrohungen stehe fest, dass seine geheimdienstliche Tätigkeit bekannt und es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein sein Leben oder seine Gesundheit bedrohender Zugriff der Mudjaheddin erfolgt wäre. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung seitens der Regierung in Kabul zu rechnen. Der Hinweis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf die bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in seiner Heimat gehe fehl. Sowohl im Machtbereich der Regierung in Kabul als auch in den anderen Teilen des Landes, in denen andere Mudjaheddin-Gruppierungen an der Macht seien, habe er wegen seiner früheren Mitarbeit bei dem Geheimdienst um sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit zu fürchten. Diese bestehende Gefahr der politischen Verfolgung könne nicht mit der Behauptung eines Bürgerkrieges ausgeräumt werden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Januar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie nahm zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 6. September 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Januar 1993 insoweit auf, als darin festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist. Die Beklagte wurde verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich einer Abschiebung nach Afghanistan vorliegen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klage des Klägers müsse insoweit erfolglos bleiben, als er hiermit seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erstrebe. Die für die Zuerkennung der Rechtsstellung nach den vorgenannten Bestimmungen erforderliche politische Verfolgung setze eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt im Heimatstaat voraus, an der es in Afghanistan fehle. Aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges bestehe eine effektive Staatsgewalt als übergreifende Friedensordnung nicht. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich insoweit die Situation in absehbarer Zeit ändere. Der nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im April 1992 entflammte Machtkampf zwischen den verschiedenen rivalisierenden Gruppen habe bislang nicht beigelegt werden können. Die Hauptstadt Kabul sei nach wie vor von verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen umkämpft. Im Übrigen sei das Land in viele kleine lokale Machtzentren zerfallen, in denen einzelne Machthaber in wechselnden Koalitionen herrschten. In Abwesenheit einer effektiven Zentralmacht genössen diese lokalen Autoritäten in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine Art Autonomie, die neben Verwaltung und Sicherheit auch die Gerichtsbarkeit umfasse. Nicht nur der afghanische Staat als ganzes, sondern auch die regionalen Mächte seien unfähig, funktionstüchtige staatliche oder quasi-staatliche Strukturen aufzubauen. Die Klage des Klägers sei indessen begründet, soweit er die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Abschiebungsandrohung und die Feststellung beantrage, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen. Für den Kläger bestehe im Falle seiner Rückkehr die konkrete und ernsthafte Gefahr, in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht zu werden. Diese Bedrohung gehe von Raketenangriffen, militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Mudjaheddin-Gruppen, Massakern marodierender Banden und den im ganzen Land massenweise und unkontrolliert verteilten Minen aus. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorlägen, habe kein keine Androhung der Abschiebung nach Afghanistan ergehen dürfen. Auf die Anträge des Klägers und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen. Der Kläger trägt vor, unter den gegenwärtigen, durch die Vorherrschaft der Taliban geprägten Verhältnissen in Afghanistan seien die Voraussetzungen für eine staatliche und damit asylrelevante Verfolgung erfüllt. Zumindest habe er Anspruch auf die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. September 1995 (Az.: 3 E 493/93.A (3)) die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass diese Berufung Erfolg haben sollte, ihm Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zuzubilligen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. September 1995 (Az.: 3 E 493/93.A (3)) insoweit abzuändern, als hierin das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe unter Berücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat aufgestellten Grundsätze für die Annahme staatlicher oder quasi-staatlicher Macht auch unter den derzeitigen Gegebenheiten in Afghanistan keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Ebensowenig könne der Kläger die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG verlangen. Der Kläger wurde durch den Berichterstatter des Senats am 21. Januar 1997 ergänzend zu den Gründen seines Asylantrages als Beteiligter vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 130 - 137 der Gerichtsakten verwiesen. Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juni 1998 das Auswärtige Amt um Beantwortung verschiedener, die Situation von Rückkehrern in Afghanistan betreffender Fragen gebeten. Wegen des Inhalts dieser Verfügung wird auf Bl. 170 - 173 der Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat ist daraufhin eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. August 1998 zugegangen, wegen deren Inhalt auf Bl. 178 f. der Gerichtsakten verwiesen wird. Den Beteiligten sind Listen der dem Senat für Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen (Stand: 10. Oktober 1998) und mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 10. November 1998 weitere, die aktuelle Entwicklung in Afghanistan betreffende Presseveröffentlichungen übersandt worden. Diese Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.