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Beschluss

12 UZ 3886/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0812.12UZ3886.97.A.0A
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Leitsätze
Es stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn zur Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Urteil Tatsachen herangezogen werden, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren und diese Bestandteil einer zwar aus unterschiedlichen, aber kumulativ angeführten Teilen bestehenden Begründung sind. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der vom Instanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung kommt es nicht an, da diese der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn zur Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Urteil Tatsachen herangezogen werden, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren und diese Bestandteil einer zwar aus unterschiedlichen, aber kumulativ angeführten Teilen bestehenden Begründung sind. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der vom Instanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung kommt es nicht an, da diese der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Die Kläger machen mit ihrem Zulassungsantrag zu Recht geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15. 01. 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09. 02. 1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10. 03. 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15. 04. 1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15. 10. 1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 23. 10. 1995 - 13 UZ 2713/94 -; Hess. VGH, 17. 02. 1995 - 12 UZ 328/95 -). Die Kläger rügen zu Recht, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sich zur Bewertung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens hinsichtlich der Bewohner des Dorfes Kumurlu auf Angaben des später angehörten Sohnes des Lebensgefährten der Klägerin zu 1) gestützt habe, die nicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 1997 gemacht wurden und die auch sonst weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht noch den Klägern zur Kenntnis gebracht worden waren. Das Verwaltungsgericht hat damit in seinem Urteil Tatsachen verwendet, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren und zu denen sich die Kläger daher im Verfahren auch nicht äußern konnten. Diese Gehörsverletzung konnten die Kläger nicht durch prozessuale Mittel abwenden, und sie brauchen auch nicht anzugeben, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten, die Gehörsrüge richtet sich nämlich gegen die Entscheidung tragende tatsächliche Umstände, die sich unmittelbar erst aus dem Urteil ergeben (vgl. Hess. VGH, 15. 03. 1995 - 12 UZ 1023/94 -; Hess. VGH, 13. 01. 1994 - 12 UZ 2930/93 -, EZAR 633 Nr. 22 = ESVGH 44, 173). An der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung fehlt es nicht deshalb, weil damit nur ein Bestandteil der Begründung im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1) angegriffen wird, während die übrigen, die Entscheidung tragenden Gründe nicht erfolgreich mit dem Zulassungsantrag angegriffen wurden. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Feststellung der Unglaubhaftigkeit der von der Klägerin zu 1) gemachten Angaben auf eine Reihe unterschiedlicher Gründe gestützt, es hat sich dabei im Rahmen einer Gesamtbewertung aber darauf bezogen, dass diese aus der Widersprüchlichkeit der Angaben einerseits und Steigerungen im Vorbringen der Klägerin zu 1) andererseits resultiert (S. 9 bis 11 des Urteilsabdrucks). Wie aus Aufbau und Formulierung der Urteilsgründe in diesem Teil deutlich wird, handelt es sich bei den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich zugrunde gelegten Umständen um nebeneinander stehende Teile, die insgesamt und damit kumulativ zu der Bewertung als unglaubhaft geführt haben, wobei die einzelnen Umstände auch ersichtlich miteinander verbunden und in Abhängigkeit voneinander bewertet wurden. Das Verwaltungsgericht hat zum einen eine Steigerung späterer Angaben im Verhältnis zur Anhörung beim Bundesamt, die mit der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erklärung nicht als ausgeräumt angesehen wird, festgestellt und zum anderen die Angaben, die die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anzeige seitens türkischer Bewohner in ihrem Heimatdorf ergänzend vorgebracht hat, im Hinblick auf die offenbar in einem anderen Verfahren gemachte Aussage des Sohnes des Lebensgefährten der Klägerin zu 1) als widersprüchlich bewertet. Hierzu hat das Verwaltungsgericht der in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vorgebrachten Angabe, im Dorf hätten sechs bis sieben kurdische Familien und ansonsten nur Türken gewohnt, diese Aussage entgegen gehalten, zu der die Klägerin zu 1) nicht hat Stellung nehmen können. Mit der Formulierung, das Gerichte halte damit die Angaben der Klägerin zu 1) insgesamt für unglaubhaft (S. 12 des Urteilsabdrucks), im Anschluss an die Bewertung des Vorbringens zu den einzelnen Umständen wird deutlich, dass es sich insoweit um eine nicht in einzelne Begründungsstränge aufzuteilende Gesamtbewertung der Glaubhaftigkeit handelt. Ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung derart, dass Unglaubhaftigkeit von Asylbewerberangaben zu Tatsachen mit den abweichenden Angaben eines Zeugen, die ohne nachvollziehbare Begründung für glaubhaft erachtet werden, begründet wird, inhaltlich richtig ist, kann vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob rechtliches Gehör verletzt wurde, nicht entschieden werden. Mit der Rüge der Gehörsverletzung sind lediglich formal zu bewertende Fehler, wie die Berücksichtigung von Tatsachen, zu denen die Beteiligten des Verfahrens nicht Stellung nehmen konnten, erfolgreich angreifbar, die dann aber auch ohne weitere Bewertung und Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht insgesamt vorgenommenen Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Da die Berufung aufgrund der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen ist, kommt es auf die übrigen von den Klägern vorgebrachten Zulassungsrügen nicht mehr an. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).