Urteil
13 UE 375/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1025.13UE375.91.0A
5mal zitiert
26Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - die Asylverpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Gegenstand dieser Klage ist dabei über die im erstinstanzlichen Verfahren allein in Streit stehende Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter hinaus auch die Frage, ob die Beklagte in seinem Falle zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) verpflichtet ist. Über diesen Anspruch hat des Gericht auch ohne entsprechende Vorentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - EZAR 232 Nr. 3 und vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 -; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 -). Der auf den im oben genannten Sinne erweiterten Streitgegenstand bezogenen Berufung des Klägers kann kein Erfolg beschieden sein, denn ihm steht nach der - insoweit - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361 - im folgenden: AsylVfG -) weder ein Anspruch aus Asylanerkennung noch ein solcher auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Zunächst kann der Kläger nicht verlangen, als politisch Verfolgter im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung (Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002 - im folgenden: AsylVfG -) anerkannt zu werden. Eine Berufung auf das in der oben genannten Verfassungsregelung niedergelegte Asylgrundrecht ist dem Kläger allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil er, bevor er in der Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, über Österreich eingereist ist, das nach der als Anlage 1 zu § 26 a AsylVfG erlassenen Länderliste zu den sogenannten sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG gehört, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Reist ein Ausländer aus einem solchen sicheren Drittstaat ein, kann er sich nach der vorgenannten Grundgesetzbestimmung und der in Ausführung hierzu ergangenen Regelung in § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG berufen und wird gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die vorgenannten Vorschriften finden auf den Kläger indessen nach der aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ergangenen Übergangsvorschrift des § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung, wonach neben der Regelung in § 34 a auch die Bestimmung in § 26 a AsylVfG nicht für Ausländer gelten soll, die, wie der Kläger, vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Allerdings vermag die vorgenannte Übergangsvorschrift nur für die einfachgesetzliche Regelung in § 26 a AsylVfG Geltung zu beanspruchen, nicht aber zugleich auch für den verfassungsrechtlichen Ausschlußtatbestand in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, der gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1993 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes, also am 29. Juni 1993, in Kraft getreten ist und für den das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine dem § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Übergangsregelung für Asylanträge enthält, die bei Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bereits anhängig waren. Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß Asylbewerber, die vor Inkrafttreten der verfassungsrechtlichen Neuregelung aus einem nunmehr als sicher bezeichneten Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, ungeachtet der Regelung in § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon von Verfassungs wegen durch Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG von einer Berufung auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen wären. Vielmehr ergibt eine sachgerechte Betrachtung, daß der die Berufung auf das Asylgrundrecht unmittelbar einschränkende Tatbestand in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nur auf solche Ausländer Anwendung finden kann, die nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung vom 28. Juni 1993 in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchen. Daß der vorgenannten Grundrechtsbestimmung keine Rückwirkung auf bereits anhängige Asylverfahren zukommen soll, ist bereits dem Wortlaut des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zu entnehmen, der durch das im Präsenz gehaltene Wort "einreist" zum Ausdruck bringt, daß nur künftig aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat in das Bundesgebiet einreisende Ausländer sich nicht auf die grundrechtliche Asylgewährleistung in Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können sollen. Diese Auslegung wird dadurch erhärtet, daß im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens die in dem ursprünglichen interfraktionellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 12/4450) vorgesehene Übergangsvorschrift, wonach § 26 a Abs. 1 AsylVfG auch für solche Ausländer gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes einen Asylantrag gestellt hatten, soweit diese aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, aus Norwegen, Österreich, Schweden oder aus der Schweiz eingereist sind (vgl. Art. 4 Ziff. 2 b des vorgenannten Gesetzentwurfes), ausdrücklich nicht übernommen, sondern im Hinblick auf die während der Anhörung geäußerten Bedenken durch die nunmehr in Kraft getretene, den zeitlichen Anwendungsbereich des § 26 a AsylVfG umfassend beschränkende Regelung ersetzt wurde (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 18. Mai 1993, BT-Drucksache 12/4984, Seite 49). Dieser im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, die Drittstaatenregelung nur auf künftige, nach der Rechtsänderung gestellte Asylanträge Anwendung finden zu lassen, kann auch bei der Auslegung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, daß es sich bei der Neuregelung des Asylrechts im Grundgesetz und der einfachgesetzlichen Änderung des Asylverfahrens-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts um ein von Anfang an in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht abgestimmtes Gesamtvorhaben handelte. Bereits im Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von CDU-CSU, FDP und SPD (BT-Drucksache 12/4152) wurde davon ausgegangen, daß im Interesse einer Bewältigung der durch den massenhaften Zustrom von Asylbewerbern entstandenen Probleme nicht nur eine Umgestaltung des Asylgrundrechtes, sondern auch der Erlaß entsprechender einfachgesetzlicher Regelungen zur Umsetzung der Grundrechtsneuregelung sowie eine weitere Änderung des Asylverfahrensrechts im Interesse einer Beschleunigung des Asylverfahrens und einer Anpassung an europäische Asylverfahrensregelungen notwendig sei. Die Notwendigkeit einer umfassenden, die oben genannte Zielsetzung sowohl auf der verfassungsrechtlichen wie auch auf der einfachgesetzlichen Ebene verwirklichenden Neuregelung wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens auch an anderer Stelle mehrfach betont (vgl. den interfraktionellen Gesetzentwurf zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 12/4450 Vorbemerkungen A und B; Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucksache 12/4984, Vorbemerkung A). Diese gesetzgeberische Konzeption erfordert vor allem bei den inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 AsylVfG eine einheitliche Betrachtung, die es nicht zuläßt, diesen Vorschriften bezüglich ihres sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereiches einen unterschiedlichen Regelungsgehalt beizumessen (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ- Beilage 2/1993, 12). Eine sachliche Entscheidung über die von dem Kläger vorgetragenen Asylgründe ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa wegen der von der Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Urteils angenommenen Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrages gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG a. F. (vgl. nunmehr § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) entbehrlich. Wie bereits in dem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 12 TE 131/90 ergangenen Beschluß vom 22. Februar 1991 ausführlich dargelegt worden ist, ist der Rechtsschutz des Klägers gegen die ablehnende Asylentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch die von diesem im Bescheid vom 5. Juli 1988 vorgenommene sachliche Überprüfung des Asylbegehrens des Klägers neu eröffnet worden. Zu einem solchen Wiederaufgreifen des Asylverfahrens war das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen des Fehlens einer entsprechenden rechtskräftigen Vorentscheidung befugt (vgl. BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 -, NVwZ 1989, 141; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332, 338). Das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG kann der Kläger aber deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er den - insoweit gegenüber dem früheren Rechtszustand in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in der bis zum 28. Juni 1993 geltenden Fassung unveränderten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 1507, 1508/93 - NVwZ Aktuell 1993, 1; Huber, NVwZ 1993, 736) - Anforderungen an eine Anerkennung als politisch Verfolgter nicht genügt. Asylrechtlichen Schutz genießt danach - weiterhin - nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (357)). Erforderlich ist dabei eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit. Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylsuchenden ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 - EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt nur für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkte kommt einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Behauptung des Klägers Glauben geschenkt werden könnte, er sei Ende der siebziger Jahre unter dem Eindruck einer - angeblich 1975 erfolgten - Verurteilung wegen "antijugoslawischer Umtriebe" bzw. aus Furcht vor weiteren Repressalien wegen seines Eintretens für die Souveränität Kroatiens aus Jugoslawien ausgereist. Selbst wenn man zu seinen Gunsten das Bestehen einer solchen Vorverfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise unterstellen wollte, könnte dem Kläger das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zuteil werden, denn seine Befürchtung, nach Rückkehr in die Heimat wegen seines Engagements für die exilkroatische Sache weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, ist nach dem Zerfall des jugoslawischen Staates in der früher bestehenden Form die Grundlage entzogen worden. Im Zuge dieses durch schwere ethnische Konflikte und militärische Auseinandersetzungen zwischen den im früheren Jugoslawien beheimateten Volksgruppen begleiteten Auflösungsprozesses haben sich mehrere frühere Teilrepubliken der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien für souverän erklärt und sich von den Republiken Serbien und Montenegro, die nunmehr die "Bundesrepublik Jugoslawien" bilden, getrennt. Zu diesen sich selbst als unabhängig ansehenden Staaten gehört auch Kroatien, das mit Plebiszit vom 19. Mai 1991 seine Eigenstaatlichkeit erklärt hat (vgl. Lagebericht Kroatien des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993). Im Zuge der Umsetzung ihrer Souveränität hat die Republik Kroatien unter anderem ein Gesetz über die Regelung der kroatischen Staatsbürgerschaft vom 26. Juni 1991 erlassen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1992 an das Verwaltungsgericht Stade). Dieses Gesetz hat auch auf den Kläger Anwendung gefunden, denn ihm ist zwischenzeitlich, nämlich am 23. April 1993, ein Reisepaß der Republik Kroatien ausgestellt worden. Dieser Reisepaß dient nach § 29 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes als Nachweis der kroatischen Staatsbürgerschaft (vgl. den als Anlage zur vorerwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1992 abgedruckten Text des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft vom 26. Juni 1991). Die erforderliche asylrechtliche Prognose hat damit allein darauf abzustellen, ob dem Kläger auf dem Staatsgebiet des heutigen Kroatiens noch politische Verfolgung droht, denn asylrechtlicher Schutz ist nur demjenigen Ausländer zu gewähren, der politische Verfolgungsmaßnahmen in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu befürchten hat (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 ff.). Eine Gefahr für den Kläger, in seinem Heimatstaat wegen seiner politischen Betätigung vor der Ausreise aus dem damaligen Jugoslawien und während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder aus sonstigen Gründen erneut politisch verfolgt zu werden, ist unter Berücksichtigung der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auch für die absehbare Zukunft nahezu auszuschließen. Dabei ist ohne Belang, daß in der (engeren) Heimat des Klägers Dalmatien und in sonstigen, vorherrschend von Serben bewohnten Gebieten Kroatiens Spannungen zwischen den Volksgruppen der Kroaten und Serben fortbestehen und daß kroatische Volkszugehörige in diesen Gebieten nicht nur durch die Folgen militärischer Auseinandersetzungen, sondern auch durch Vertreibung und sonstige ethnisch begründete Repressalien bedroht sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Kroatien vom 1. April 1993 sowie Bericht der Frankfurter Rundschau vom 15. Oktober 1993). Der Kläger ist nämlich im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien nicht dazu gezwungen, sich in Dalmatien oder in einem sonstigen Krisengebiet aufzuhalten. Vielmehr kann er in dem von Serbien nicht besetzten und auch nicht kontrollierten Stammgebiet Kroatiens Zuflucht suchen. Daß er dort politischer Verfolgung oder sonstigen existenzbedrohenden Verhältnissen ausgesetzt sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. An die Volkszugehörigkeit anknüpfende Repressionen haben in Kroatien allenfalls die Bevölkerungsminderheiten der Serben und Moslems zu befürchten; dagegen findet eine ethnisch begründete Verfolgung von Kroaten in dem von Kroatien beherrschten Stammgebiet generell nicht statt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Kroatien vom 1. April 1993). Darüberhinaus ist für den Kläger auch die Gefahr, wegen der von ihm durch Mitgliedschaft und Betätigung in verschiedenen nationalkroatischen Organisationen offenbarten politischen Überzeugung von staatlicher Seite belangt zu werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Ein irgendwie geartetes Interesse der - streng nationalistisch ausgerichteten - Regierung in Kroatien, zurückkehrende kroatische Staatsbürger wegen ihres früheren Eintretens für die Unabhängigkeit des Landes zu bestrafen oder sonstigen Verfolgungsmaßnahmen zu unterwerfen, ist nicht zu erkennen und ist im Hinblick auf die Übereinstimmung der beiderseitigen politischen Ziele auch nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Kläger ist auch nicht etwa Mitglied oder auch nur Sympathisant einer der politischen Gruppen in Kroatien, die, wie etwa die Sozialdemokratische Union Kroatiens (SDU), in Opposition zu den herrschenden Kräften unter Präsident Tudjman stehen und dem Druck der Regierung ausgesetzt sind (vgl. den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Pressebericht der Frankfurter Rundschau vom 15. Oktober 1993). Aus dem Umstand, daß nach dem Zusammenbruch der bisherigen föderativen Staatsform Jugoslawiens in Kroatien infolge der Tradierung kommunistischer Strukturen im Lande demokratische Verhältnisse noch unzureichend entwickelt sind und weiterhin eine große Diskrepanz zwischen den bestehenden rechtlichen Regelungen und ihrer praktischen Realisierung besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Kroatien vom 1. April 1993), kann der Kläger allein die von ihm geltend gemachte Asylberechtigung nicht herleiten. Vor derartigen allgemeinen Mißständen im Heimatland des Asylklägers, denen letztlich jeder Bürger des betreffenden Staates in gleichem Maße ausgesetzt ist, gewährt das Asylrecht keinen Schutz (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357)). Politische Verfolgung droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland schließlich auch nicht als Folge der von ihm befürchteten Einziehung zum Wehrdienst in den kroatischen Streitkräften. Allerdings ist es durchaus denkbar, daß der Kläger wegen der in Kroatien bestehenden Wehrpflicht bis zum 65. Lebensjahr (vgl. Lagebericht Kroatien des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993) und der weiterhin angespannten politischen Situation des Landes noch zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen werden und dabei auch gezwungen sein könnte, an Kampfeinsätzen in den bereits genannten Krisengebieten teilnehmen zu müssen. Die möglicherweise mit erheblicher Gesundheits- oder sogar Lebensgefahr verbundene Heranziehung zum Wehrdienst stellt als solche jedoch keine Maßnahme der politischen Verfolgung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit regelmäßig um eine allen Staatsbürgern nach den bestehenden wehrpflichtrechtlichen Bestimmungen auferlegte allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die gerade nicht mit einer Ausgrenzung aus der allgemeinen staatlichen Friedensordnung verbunden ist. In politische Verfolgung kann die Einziehung zum Wehrdienst allenfalls dann umschlagen, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen erfolgt, um diese wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44)). Eine solche Zielrichtung ist im Falle des Klägers aber nicht erkennbar. Die Gefahr politischer Verfolgung könnte sich für den Kläger nach alledem allenfalls aus einer "Re-jugoslawisierung" Kroatiens als Folge eines Sturzes der gegenwärtigen Regierung von innen oder einer Besetzung des Landes durch Streitkräfte Serbiens oder Rest-Jugoslawiens von außen ergeben. Eine solche Entwicklung deutet sich indessen auch für die absehbare Zukunft nicht an. Zwar ist Kroatien weiterhin in den seit August/September 1991 andauernden, mit großer Brutalität und Unnachsichtigkeit geführten Bürgerkrieg auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens verwickelt und befindet sich seither in einem permanenten - äußeren und inneren - Ausnahmezustand (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Kroatien vom 1. April 1993). Seit der Verlagerung des Kriegsgeschehens in das - zwischenzeitlich vor der Aufteilung stehende - Bosnien-Herzegowina wird der Kampf auf Seiten Kroatiens aber zunehmend nicht mehr um den Erhalt des eigenen Staatsgebietes, sondern im Interesse territorialer Zugewinne und der Gewinnung politischen Einflusses in Bosnien geführt, wobei sich die Kroaten politisch und militärisch in verstärktem Maße gegen die mit ihnen früher verbündeten Muslime wenden (vgl. beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Juni 1993: "Entscheidungsschlacht um Gorazde, schwere Kämpfe in Sarajevo sowie zwischen Muslimen und Kroaten" und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. August 1993: "Schockierende Zustände in Mostar"). Ungeachtet dieser mit einer gewissen Konsolidierung des kroatischen Staates verbundenen Entwicklung gehen die Konflikte und militärischen Auseinandersetzungen mit Serbien, vor allem um das insbesondere von Serben bewohnte und von Serbien besetzte Gebiet der Krajina weiter (vgl. beispielsweise Frankfurter Rundschau vom 21. Juni 1993: "An der alten Militärgrenze droht der nächste Balkankrieg" und Die Zeit vom 20. August 1993: "Der vergessene Krieg"). Auch eine militärische Niederlage Kroatiens bei einem sich ausweitenden Konflikt mit Serbien bzw. Rest-Jugoslawien wäre indessen, soweit sich dies aus gegenwärtiger Sicht beurteilen läßt, aller Voraussicht nach nur mit dem (endgültigen) Verlust eines Teils des kroatischen Staatsgebietes, nicht aber mit einer vollständigen Okkupation Kroatiens durch feindliche Streitkräfte und einer damit verbundenen vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung früherer Machtverhältnisse verbunden. Die Verpflichtungsklage des Klägers hat schließlich auch nicht deshalb - teilweise - Erfolg, weil die Beklagte verpflichtet wäre, in seinem Falle die Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, braucht der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland keine lebens- oder freiheitsbedrohenden staatlichen Maßnahmen zu befürchten, die sich gegen seine Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder gegen seine politische Überzeugung richten. Darüber, ob einer Abschiebung des Klägers in seinen Heimatstaat gesetzliche Hinderungsgründe gemäß § 53 AuslG entgegenstehen, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu befinden. Zwar ist die Prüfung und Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach der vorgenannten ausländerrechtlichen Bestimmung vorliegen, nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG Teil der von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu treffenden asylrechtlichen Gesamtentscheidung. In Übergangsfällen der vorliegenden Art, die bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Regelung am 1. Juli 1992 (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126) bereits anhängig waren, ist aber über Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG jedenfalls dann nicht mehr zu entscheiden, wenn die zuständige Ausländerbehörde unter Geltung des früheren Asylverfahrensrechtes eine - bestandskräftig gewordene - Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen hatte (vgl. §§ 10 Abs. 2, 28 Abs. 1 AsylVfG a. F.), da von ihr im Rahmen dieser Entscheidung auch Abschiebungshindernisse zugunsten des betreffenden Ausländers zu berücksichtigen waren (Hess. VGH, Beschluß vom 29. März 1993 - 12 UZ 292/93 -). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hat gegen die gegen ihn ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 1. August 1988 keine Anfechtungsklage erhoben. Der am 29. März 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er kam zum ersten Mal im Jahre 1968 nach Deutschland und hielt sich hier bis zum Jahre 1974 zu Erwerbszwecken auf. Nach seinen Angaben reiste der Kläger 1977 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 19. September 1978 suchte der Kläger um Asyl nach. Zur Begründung gab er an, er sei nach seiner Rückkehr in Jugoslawien aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe hiervon 18 Monate verbüßen müssen. Er sei seit 1969 Mitglied und aktiver Mitarbeiter des kroatischen Nationalkomitees in Europa. Dieser Asylantrag wurde, nachdem der Kläger der Aufforderung zur Teilnahme am Vorprüfungstermin nicht nachgekommen war, mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 1981 unter Hinweis auf das offensichtlich fehlende Interesse am Ausgang des Asylverfahrens abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahm der Kläger am 22. Oktober 1981 zurück. Eine von dem Kläger unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 24. Februar 1982 erneut erhobene Klage wurde, nachdem der Aufenthaltsort des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens nicht ermittelt werden konnte, durch Vorbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. August 1983 abgewiesen. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 27. Januar 1986 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag, zu dessen Begründung er im wesentlichen angab, er sei Mitglied der Nationalkroatischen Bewegung und habe sich während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland der Exilkroatischen Partei Hrvatski Drzovotvoni Pokret (HDP) angeschlossen, die sich für die Schaffung bzw. Wiederherstellung eines eigenständigen kroatischen Staates einsetze. Die Mitglieder und Anhänger dieser in Jugoslawien verbotenen Organisation würden dort massiv verfolgt. Deshalb müsse auch er - der Kläger - befürchten, wegen der durch Spitzel bekanntgewordenen exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland in seiner Heimat inhaftiert und bestraft zu werden. Die Ausländerbehörde der Stadt F sah den von dem Kläger gestellten Asylfolgeantrag als unbeachtlich an und forderte ihn mit Bescheid vom 12. September 1986 unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung auf. Der Kläger erhob gegen diese Verfügung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage und suchte zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Nach Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht ordnete der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluß vom 23. März 1987 unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 12. September 1986 an. Der Asylantrag des Klägers wurde daraufhin an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet, das den Kläger am 28. Januar 1988 im Rahmen der Vorprüfung zu seinen Asylgründen anhörte. Hierbei erklärte der Kläger im wesentlichen folgendes: Er lebe seit 1977 in der Bundesrepublik Deutschland und sei in der Zwischenzeit nicht mehr in Jugoslawien gewesen. Seit 1978 sei er Mitglied der Organisation "Jure Francetic", die eine Unterorganisation der "Hrvatski Narodni Odbor (HNO)" sei. Für diese der Unabhängigkeit Kroatiens verpflichtete Organisation habe er seit 1983 an vielen Veranstaltungen teilgenommen. So habe er in den Jahren 1986 und 1987 an einem Stand der Frankfurter Buchmesse kroatische Bücher und Zeitschriften verkauft, an verschiedenen Demonstrationen in M, S und K teilgenommen und auf einem Friedhof in M Gräber von Kroaten besucht. Anläßlich der Demonstrationen habe er überdies kroatische Zeitungen und Flugblätter verteilt. Obwohl seit 1978 Mitglied, sei sein Ausweis erst 1987 ausgestellt worden, weil die Originalausweise von einem 1983 von der Organisation ausgeschlossenen Mitglied verwahrt worden seien. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers vom 27. Januar 1986 mit Bescheid vom 5. Juli 1988 ab. In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf eine asylerhebliche Vorverfolgung berufen. Bereits im ersten Asylverfahren sei abschließend festgestellt worden, daß er nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung nach Deutschland gekommen sei. Auch Nachfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Zwar habe er nachgewiesen, daß er seit einigen Jahren in der kroatischen Exilszene aktiv mitarbeite; diese Betätigung sei indessen nicht Ausdruck einer schon im Heimatland bestehenden dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung und müsse deshalb als subjektiver Nachfluchttatbestand unberücksichtigt bleiben. Gegen den ihm am 3. August 1988 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger am 25. August 1988 Klage. Zur Klagebegründung trug der Kläger im wesentlichen vor, er sei bereits in seinem Elternhaus im Sinne der nationalkroatischen Bewegung erzogen worden und habe sich, nachdem er im Jahre 1968 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, in diesem Sinne in verschiedenen exilkroatischen Gruppen, insbesondere innerhalb des kroatischen Nationalkomitees, betätigt. Nachdem er 1975 aus Anlaß eines Trauerfalles nach Jugoslawien zurückgekehrt sei, sei er dort nach kurzer Zeit festgenommen und am 20. Februar 1975 durch das Bezirksgericht Split wegen antijugoslawischer Tätigkeit zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Nach 18 Monaten sei er unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden, wobei man von ihm verlangt habe, für die jugoslawischen Geheimdienststellen bei seinen nationalkroatischen Gesinnungsgenossen Spitzeldienste zu leisten. Über einen früheren Schulfreund sei es ihm gelungen, in seiner früheren Heimatgemeinde einen Reisepass zu erhalten, mit dessen Hilfe er aus Jugoslawien habe flüchten können. Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sei er Mitglied verschiedener exilkroatischer Organisationen geworden, für die er - zum Teil in verantwortlicher Position - politisch tätig geworden sei. Wegen dieses Engagements, das eine zwangsläufige Fortführung seiner politischen Aktivitäten in der Heimat darstelle, habe er im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien schwerwiegende Verfolgung zu befürchten. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 1988 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 1989 informatorisch zu seinen Asylgründen an. Hierbei führte der Kläger im wesentlichen folgendes aus: Von 1968 bis 1975 habe er in der Bundesrepublik Deutschland als Gastarbeiter bei verschiedenen Firmen gearbeitet. In dieser Zeit sei er auch öfters nach Kroatien in den Urlaub gefahren. Schon damals habe er für die HNO Flugblätter verteilt und andere Aktivitäten entwickelt. Während eines Urlaubsaufenthaltes in seiner Heimat im Jahre 1975 sei er verhaftet und wegen der Tätigkeit für eine exilkroatische Organisation zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, von denen er aber nur 18 Monate habe verbüßen müssen. Nach seiner Entlassung habe er sofort einen Paß gekauft und sei damit in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Seit dieser Zeit (1977) halte er sich hier auf und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Der Exilorganisation HNO sei er im Jahre 1978 beigetreten. In dieser Gruppierung habe er in der Abteilung "Jure Francetec" gearbeitet und kontinuierliche politische Aktivitäten entwickelt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage des Klägers mit Einzelrichterurteil vom 26. Oktober 1989 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, der Kläger habe sich zur Begründung seines Asylfolgeantrages lediglich auf seine exilkroatische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland berufen und damit eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die gemäß den §§ 14 AsylVfG, 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG für die Beachtlichkeit des erneuten Asylantrages erforderlich sei, nicht geltend machen können. Da er auch keine neuen Beweismittel habe vorlegen können, die eine Wiederaufnahme seines Verfahrens hätten rechtfertigen können, sei die Klage schon wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Asylfolgeantrages abzuweisen. Auf die Beschwerde des Klägers ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Februar 1991 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei, indem es sich zur Begründung seines Urteils mit der Prüfung der Beachtlichkeit des Asylfolgeantrages des Klägers begnügt habe, von tragenden Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. So habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß eine Asylverpflichtungsklage dann nicht allein wegen Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrages abgewiesen werden dürfe, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Folgeantrag nochmals in sachlicher Hinsicht überprüft und damit den Rechtsschutz in vollem Umfange wieder eröffnet habe. Einer der Fälle, in denen trotz der vom Bundesamt vorgenommenen umfassenden Sachprüfung eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen sei, liege nicht vor. Da der Kläger seine zunächst erhobene Klage zurückgenommen habe und die nachfolgende Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen worden sei, werde die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache nicht durchbrochen. Überdies sei nichts dafür ersichtlich, daß sich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Asylfolgeantrages seien gegeben, zu einer umfassenderen Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auch auf der festgestellten Abweichung, denn eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter oder zumindest als Flüchtling sei aufgrund der von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten durchaus denkbar. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor, er habe im Falle einer Rückkehr nach Kroatien eine Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten. Überdies stamme er aus Dalmatien, wo die Lage weiterhin instabil sei und noch Kampfhandlungen zwischen Kroaten und Serben stattfänden. In seinem Heimatort käme es auch weiterhin zu Spannungen mit den dort lebenden Serben, die Druck auf seine dort noch lebenden Familienangehörigen ausübten. Sein Heimatland Kroatien habe noch nicht zu demokratischen Verhältnissen gefunden. Anspruch und Wirklichkeit klafften weiterhin auseinander. Nach wie vor gebe es auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Bestrebungen, ethnisch gesäuberte Gebiete zu schaffen. Da er sich bereits sehr lange in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, habe er auch die Bindungen zu seiner früheren Heimat verloren und werde auch deshalb bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine sehr schlechte Lage geraten. Der Kläger beantragt, Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1989 (Az.: IX/1 E 5980/88) abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 1988 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 1993, sowie auf den Inhalt der von dem Senat beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden IX/1 E 5259/82, IX H 21000/86, I/1 E 7129/81, auf die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter) und die Ausländerakten der Stadt F (1 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Der Senat hat überdies folgende Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zum Verfahrensgegenstand gemacht: 1. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 1. Juni 1993: "Entscheidungsschlacht um Gorazde, schwere Kämpfe in Sarajevo sowie zwischen Muslimen und Kroaten" 2. FAZ vom 23. August 1993: "Schockierende Zustände in Mostar" 3. Frankfurter Rundschau (FR) vom 21. Juni 1993: "An der alten Militärgrenze droht der nächste Balkankrieg" 4. "Die Zeit" vom 20. August 1993: "Der vergessene Krieg" 5. Lagebericht Kroatien des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993 (Stand: 11. Februar 1993) 6. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1992 an das Verwaltungsgericht Stade 7. FR vom 15. Oktober 1993: "Im Gespräch: Kroatische Opposition; Von Rechtsstaat weit entfernt"