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Urteil

13 UE 462/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0814.13UE462.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 87a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 3 in der bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 649) weiterhin statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Die durch Zustellung des Urteils vom 10. Oktober 1989 bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. Januar 1990 in Gang gesetzte Berufungsfrist lief am 10. Februar 1990, einem Sonnabend, ab. Die Rechtsmittelfrist wurde deshalb durch die am Montag, den 12. Februar 1990 eingegangene Berufungsschrift gewahrt (§§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er unter Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags auch die Feststellung begehrt, daß in seinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1993, BGBl. I S. 1002) anerkannt zu werden, noch liegen Umstände vor, die es gebieten, dem Kläger den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. A. Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers darauf, in der B D als Asylberechtigter anerkannt zu werden. I. Von dem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist der Kläger zunächst nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er im Jahre 1986 über F in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar bestimmt Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, daß sich unter anderem derjenige nicht auf das durch Art. 16a Abs. 1 gewährte Asylrecht berufen kann, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. Diese Bestimmung ist indessen auf Asylbewerber, die vor Inkrafttreten der Regelung am 29. Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, nicht anwendbar (BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 13. Oktober 1993 - 2 BvR 888/93 -, NVwZ 1994, 160, 162; Urteil des Senats vom 25. Oktober 1993 - 13 UE 375/91 -). II. Der Kläger kann aber deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist. Eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die durch Maßnahmen der politischen Verfolgung verletzt oder bedroht werden können, sind dabei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357). Ob sich eine Verfolgung, die sich gegen eines der asylrechtlich geschützten Merkmale richtet, als politisch darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a. a. O., 335 und vom 11. Mai 1993, a. a. O.). Die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten - kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. In diesen Fällen bedarf es einer besonderen Begründung, um die staatlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Aktivitäten gleichwohl aus dem Bericht politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a. a. O., 337). Demgegenüber handelt es sich bei der staatlichen Abwehr terroristischer, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter unternommener Aktionen grundsätzlich nicht um politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gilt, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. In politische Verfolgung können staatliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung allerdings in Fällen eines bloßen Gegenterrors ausarten, der zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mag, der aber auch darauf ausgerichtet ist, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a. a. O., 339, 340, und vom 20. Oktober 1994 - 2 BvR 1375, 2278 u. 2825/93 -). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Hieran fehlt es unter den Voraussetzungen eines Bürger- oder Guerillakrieges dann, wenn der Staat seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ganz oder regional verloren hat und im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - a. a. O., 334, 340, 341). Die Gewährung des Asylrechts setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen der erlittenen oder drohenden Verfolgung und der Flucht voraus (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57). Nachfluchttatbestände können daher wegen Fehlens des Zusammenhangs von Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1989, a. a. O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände), können asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a. a. O., 66, vgl. nunmehr § 28 Satz 1 AsylVfG) oder wenn der Ausländer sich bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 - Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152, vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff., und vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134 f.). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a. a. O., 359, 360), wobei der Ausländer asylrechtlichen Schutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er aus dem Verfolgerstaat stammt und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106, 108). Dem Asylsuchenden muß zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ausländer aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in das Heimatland nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei bedarf es einer Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Hatte der um Asyl nachsuchende Ausländer bereits vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat politische Verfolgung erlitten oder eine solche als unmittelbar drohend zu befürchten, kann ihm die Rückkehr dagegen nur dann zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a. a. O., 361 f.). Als Vorverfolgter ist er bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben. Insofern gilt für die Prognose über die drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Der Anspruch auf Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Er setzt deshalb die eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Der Asylsuchende muß - und zwar in eigener Person - politische Verfolgung begründet zu befürchten haben. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus Maßnahmen ergeben, die gegen Dritte gerichtet sind, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 231; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Vielmehr ist erforderlich, daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., Seite 142). Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen angenommen werden, aber auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, oder wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Diese Grundsätze zur Verfolgungsdichte, die in der Rechtsprechung im wesentlichen zu Konstellationen mittelbarer Gruppenverfolgung entwickelt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) dahingehend präzisiert, daß für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht insofern nicht aus, denn erst aus dem Bezug der Menge an Eingriffen zur Größe der Gruppe läßt sich ermitteln, ob jedes Gruppenmitglied begründet Verfolgung befürchten muß. Eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die für eine keine Gruppe von Verfolgten bereits eine erhebliche Bedrohung darstellt, kann sich gegenüber einer großen Gruppe als vergleichsweise geringfügig darstellen, weil sie, bezogen auf die Zahl der Gruppenmitglieder, nicht ins Gewicht fällt, so daß sie sich nicht als Bedrohung der gesamten Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Für den Falle unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung gelten hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz die gleichen Anforderungen, wie sie für die mittelbare Gruppenverfolgung entwickelt worden sind. Unterschiede dazu können sich bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung aber im Hinblick darauf ergeben, daß der Staat über prinzipiell überlegene Machtmittel verfügt, insbesondere aber daraus, daß Voraussetzung der Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung die Absicht der Durchsetzung staatlicher Ziele ist und dies durch staatliche Organe oder durch vom Staat berufene oder autorisierte Kräfte geschieht. Staatliche Gruppenverfolgung kann deshalb schon dann anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Hat ein Staat die Absicht, ethnische oder religiöse Minderheiten physisch zu vernichten und auszurotten oder aus dem Staatsgebiet zu vertreiben, bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen auszugehen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung erfordert schließlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) hervorgehoben hat, daß die Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale getroffen werden, die Verfolgung also "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, wobei auf die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme abzustellen ist und nicht auf subjektive Gründe oder Motive etwaiger Verfolger. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, a.a.O., 183; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). III. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter nach Art. 16a Abs. 1 GG erfüllt der Kläger nicht. 1. Allerdings geht der Senat davon aus, daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung tatsächlich Staatsangehöriger des Tschad ist, sein Asylbegehren also nicht bereits daran scheitert, daß er dem Staat, vor dessen Verfolgung er in der Bundesrepublik Deutschland Schutz sucht, überhaupt nicht angehört. Zwar sind weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Klägers zweifelsfrei feststellbar, da er - nach eigenem Bekunden - den bei der Einreise mitgeführten Reisepaß kurz nach der Einreise in F t am M verloren hat und auch weiterhin über keine Ausweispapiere verfügt, die ihn als Tschader ausweisen. Überdies hat der Kläger, wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben wird, durch sein Verhalten selbst Zweifel an seiner Identität und Herkunft hervorgerufen. So hat der Kläger bei einer polizeilichen Vernehmung im Jahre 1989 behauptet, "A M M" zu heißen und in J geboren zu sein. Weiterhin hat der Kläger bei der Aufnahme seines Asylbegehrens durch die Ausländerbehörde des M-T-Kreises nur sein Geburtsjahr (1963) genannt, bei der erwähnten polizeilichen Vernehmung dagegen ein genaues Geburtsdatum (23. Oktober 1963) angegeben. Schließlich hat er bei seiner Befragung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 31. März 1987 u. a. angegeben, sein Geburtsort B liege in der Präfektur O während B wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend bemerkt hat, tatsächlich die Hauptstadt der Präfektur gleichen Namens ist. Ungeachtet dessen hat der Senat keine begründeten Zweifel daran, daß der Kläger im vorliegenden Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person gemacht hat. Aus den oben dargelegten Umständen läßt sich nämlich kein ausreichender Beleg für die von dem Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung herleiten, der Kläger habe im Asylverfahren unrichtige Aussagen zu seiner Person gemacht, um dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber seine wahre Identität zu verschleiern. Wäre dies die Absicht des Klägers gewesen, hätte es für ihn nahegelegen, auch der Polizei in B gegenüber den schon im Asylverfahren verwendeten Namen anzugeben, um den deutschen Behörden gegenüber seine falsche Identität zu wahren. Aus dem gegenteiligen Verhalten des Klägers ist zu schließen, daß seine Behauptung zutrifft, er habe aus Angst und ohne nähere Überlegung der Polizei einen falschen Namen und einen falschen Geburtsort genannt. Auch die Tatsache, daß der Kläger bei der Niederschrift über sein Asylbegehren am 7. Juli 1986 lediglich sein Geburtsjahr, nicht aber das vollständige Geburtsdatum angegeben hat, läßt nicht den Schluß zu, daß die von ihm genannten Daten insgesamt nicht zutreffen. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem Hinweis darauf, daß der Kläger bei der Angabe seines Geburtsdatums überhaupt etwas verschweigen wollte. Offenbar wurde er nämlich bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 7. Juli 1986 bei der nach den Angaben des Klägers auch kein Dolmetscher zur Verfügung stand, zu dem genauen Datum seiner Geburt überhaupt nicht befragt. Schließlich deutet auch die fehlerhafte Aussage des Klägers bei der Befragung im Vorprüfungstermin bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, B liege in der Präfektur O als solche nicht darauf hin, daß der Kläger mit den Verhältnissen im Tschad gänzlich unvertraut ist und deshalb nicht aus diesem Land stammen kann. Zwar erstaunt es, daß der Kläger über die gegenwärtige verwaltungsmäßige Zugehörigkeit seiner Heimatstadt keine Kenntnis hat. Die unrichtige Zuordnung der Stadt B zur Präfektur O durch den Kläger ist aber in ihrer Bedeutung schon deshalb zu relativieren, weil das bis in die jüngere Vergangenheit bestehende Königreich O die heutige Präfektur B mitumfaßte (Auskunft von amnesty international vom 29. März 1994 an den Senat) und beide Gebiete offenbar weiterhin geografisch und politisch als Einheit betrachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 1993 an den Senat). Überdies hat der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung auf entsprechende Fragen gezeigt, daß er über die Geschichte des Tschad und über die dortigen geografischen Verhältnisse in einer Weise unterrichtet ist, wie sie regelmäßig nur bei einer tatsächlich aus dem Tschad stammenden Person zu erwarten ist. Schließlich haben die Angaben des Klägers im Termin zur Beweisaufnahme am 12. Oktober 1993 zu dem Stamm der O dem der Kläger nach eigener Aussage angehört, durch die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. November 1993 und von amnesty international vom 29. März 1994 ihre Bestätigung gefunden. Aus diesen Auskünften geht hervor, daß Angehörige der O auch in der Gegend von B leben und daß dieser Bevölkerungsgruppe - wie von dem Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung angegeben - seit längerer Zeit von den Z die wichtige Stellen im derzeitigen Regierungsapparat besetzen, mit Feindseligkeit begegnet wird. 2. Eine Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil er keines Schutzes vor einer ihm in seinem Heimatland Tschad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bedarf. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylabwerber entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der Kläger hat nämlich auch dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, daß er vor seiner Ausreise aus dem Tschad bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt war oder seine Heimat wegen der unmittelbar bevorstehenden Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat. Allerdings hat sich der Kläger seit seiner Vernehmung im Vorprüfungstermin bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgehend darauf berufen, Anfang der achtziger Jahre als Kämpfer der F von Regierungseinheiten verhaftet und während einer einjährigen Haft in N'D schwer mißhandelt worden zu sein. Die Darstellung des Klägers zu diesem angeblichen Verfolgungsgeschehen ist aber, ebenso wie sein Vortrag zu den begleitenden und nachfolgenden Ereignissen, mit solchen schwerwiegenden Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet, daß sich das gesamte Asylvorbringen als insgesamt unglaubhaft darstellt. Zunächst fehlt es bereits in zeitlicher Hinsicht an einer übereinstimmenden Schilderung der Geschehnisse, die nach der Behauptung des Klägers zu seiner Flucht aus dem Tschad im Jahre 1986 geführt haben. Wie bereits durch das Verwaltungsgericht nachgewiesen worden ist, hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal schon dem Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Gericht erster Instanz gegenüber in unterschiedlichen, chronologisch nicht zusammenpassenden Versionen dargestellt. Nach seiner ersten Darstellung im Vorprüfungstermin am 31. März 1987 wurde der Kläger nach einem Rebellenangriff auf N'D Ende 1983 festgenommen und hielt sich, nachdem ihm nach einer einjährigen Haft die Flucht gelungen war, ein weiteres Jahr, also bis Ende 1985, im Tschad auf. Dann will der Kläger in den Sudan gereist und sich dort ein weiteres Jahr, also bis 1986, bei seiner dort lebenden Familie aufgehalten haben und schließlich im Juli 1986 vom S aus nach F geflogen sein. Im späteren Verlauf der Anhörung hat der Kläger sodann seine Angaben teilweise korrigiert und ausgesagt, sich bereits "1984/1985" in den S begeben zu haben und von dort in den Tschad zurückgekehrt zu sein, von wo er - nach einem weiteren Aufenthalt von einem Jahr - im Juli 1986 nach F ausgereist sei. Legt man die zuletzt wiedergegebene Schilderung zugrunde, können die von dem Kläger zu Beginn des Vorprüfungstermins genannten zeitlichen Daten für die Verhaftung und den nachfolgenden Aufenthalt im Tschad nicht zutreffen. Im Falle der Festnahme im September oder Oktober 1983 hätte sich die Ausreise in den Sudan nämlich unmittelbar an seine Flucht aus dem Gefängnis anschließen müssen, ohne daß für den Kläger noch Zeit für einen längeren Aufenthalt im Tschad verblieben wäre. Diese verschiedenen Versionen könnten zeitlich allenfalls dann miteinander in Einklang gebracht werden, wenn man der Behauptung des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht folgen und annehmen wollte, es sei bereits im Jahre 1982 zu seiner Verhaftung bei N'D gekommen. Dies würde nun wiederum seiner Aussage bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widersprechen, er habe sich erst nach der Flucht seiner Familie im Jahre 1982 der F angeschlossen und mit dieser "etwa ein Jahr lang" gekämpft, bevor er schließlich nach einem Angriff auf die Hauptstadt festgenommen worden sei. Auch bei seiner Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren hat es der Kläger nicht vermocht, eine zeitlich geschlossene Schilderung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Bei dieser Vernehmung hat der Kläger nun wiederum angegeben, er sei im Jahre 1983 in die Hände von Regierungstruppen gefallen, nachdem er nach einem längeren Kampfeinsatz innerhalb der F an einem Angriff auf N'D teilgenommen habe. Zugleich will er sich aber nach seiner Flucht nach einer etwa ein Jahr dauernden Inhaftierung zu seiner früheren Einheit in die Gegend von A zurückbegeben und dort an weiteren Einsätzen teilgenommen habe. Dieser Aufenthalt paßt indessen wieder nicht zu dem zu dem von dem Kläger später selbst behaupteten zeitlichen Ablauf, da er sich danach bereits im Jahre 1984 in den S zu seiner Familie begeben hat. Hiermit korrespondieren unterschiedliche und miteinander nicht in Einklang zu bringende Angaben über den Zeitpunkt der Flucht seiner Familie in den S Während der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge behauptet hat, seine Familie habe wegen der damaligen Bürgerkriegsverhältnisse den Tschad im Jahre 1982 verlassen, hat er dem Verwaltungsgericht gegenüber 1983/1984 bzw. "Ende 1982/Anfang 1983, d. h. 1983" als Zeitpunkt für die Flucht der Familie in den S genannt, was mit seiner im weiteren Verlauf der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht aufgestellten Behauptung nicht vereinbar ist, er sei im Jahre 1982 gefangen genommen worden und seine Eltern hätten sich damals bereits im S befunden. Abgesehen davon, daß es somit an einer chronologisch nachvollziehbaren Schilderung der für die Ausreise des Klägers im Jahre 1986 bestimmenden Umstände fehlt, leidet sein Vortrag auch inhaltlich an schwerwiegenden Widersprüchen und Ungereimtheiten. So hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats behauptet, seinen Reisepaß auch nach seiner Festnahme in N'D behalten, diesen in der Zelle in der Erde versteckt und bei seiner Flucht aus dem Militärgefängnis wieder mitgenommen zu haben. Dieser Einlassung kann schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil es nahezu ausgeschlossen erscheint, daß dem Kläger bei seiner Festnahme irgendwelche die Flucht begünstigende Ausweispapiere belassen wurden. Im übrigen steht die Aussage des Klägers im Termin zur Beweisaufnahme auf 12. Oktober 1983 in einem unaufgelösten Widerspruch zu seinen entsprechenden Angaben bei der informatorischen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Kläger behauptet, im Gefängnis nicht seinen Paß, bei sich gehabt zu haben, den er bei einem Freund in N'D versteckt gehabt habe, sondern seine Identitätskarte. Diese Einlassung ist mit seinem jetzigen Vorbringen nicht zu vereinbaren. Sie läßt sich auch nicht etwa - wie der Kläger auf entsprechenden Vorhalt glauben machen wollte - mit einer fehlerhaften Deutung der entsprechenden, dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1989 gestellten Frage erklären. Diese Frage bezog sich, wie sich aus dem Zusammenhang mit der vorangegangenen Befragung des Klägers durch das Verwaltungsgericht ergibt, die die Ausstellung und die Verlängerung des angeblich verlorenen Reisepasses zum Gegenstand hatte, eindeutig auf den Verbleib dieses Passes während der von dem Kläger behaupteten Inhaftierung und nicht etwa auf ein anderes Ausweispapier. Daß die Frage von dem Kläger auch dementsprechend verstanden wurde, zeigt sich schon daran, daß er in seiner Antwort ausdrücklich den Begriff "Paß" verwendet und unmißverständlich erklärt hat, diesen bei einem Freund in N'D versteckt zu haben. Darüber hinaus hat der Kläger dem Verwaltungsgericht gegenüber nicht nur einmal erklärt, im Gefängnis den Paß nicht bei sich gehabt zu haben. Vielmehr hat er diese Aussage im Verlaufe der Verhandlung auf nochmaliges Befragen ausdrücklich wiederholt. Auch dies verdeutlicht, daß die Antwort des Klägers nicht auf einem Mißverständnis beruht haben kann. Offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht die von dem Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren weiterhin aufgestellte Behauptung, er habe sich, nachdem ihm zusammen mit einem Freund die Flucht aus dem Gefängnis in N'Djamena geglückt sei, mit diesem in einem zweitägigen Fußmarsch zu der östlich von Abeche gelegenen Ortschaft Ngoora zurückbegeben. Wie der Kläger eine solch lange, nahezu durch den gesamten Tschad führende Strecke (Luftlinie ca. 750 km), ohne Proviant und nur mit etwas Wasser versehen, zu Fuß in solch kurzer Zeit bewältigt haben will, bleibt unerfindlich, zumal sich der Kläger nach eigener Aussage während des Marsches aus Sicherheitsgründen abseits der teilweise durch Wüstengebiet führenden Straße halten mußte. Mit Unklarheiten behaftet ist weiterhin die Schilderung des Klägers über seine Ausreise nach F über den Flughafen in N'D Hierzu hat der Kläger im Beweistermin am 12. Oktober 1993 ausgesagt, die Ausreise aus dem Tschad habe sich schwierig gestaltet, und er habe Vorkehrungen treffen müssen, um nicht am Flughafen erkannt zu werden. So habe er sein Aussehen verändert, indem er seine Haare abrasiert und seinen Schnurrbart abgenommen habe. Dieses Verhalten wäre nur dann nachvollziehbar, wenn der Kläger ernsthaft hätte befürchten müssen, am Flughafen schon aufgrund seines Aussehen identifiziert zu werden. Dies erscheint indessen gänzlich unwahrscheinlich, da die von dem Kläger behauptete Flucht aus dem Gefängnis in N'D bereits mehrere Jahre zurücklag und der Kläger zwischenzeitlich keinen unmittelbaren Kontakt zu staatlichen Stellen hatte. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, legt man das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal zugrunde, eine Entdeckung allenfalls aufgrund seines - bei der Grenzbehörde noch registrierten - Namens befürchten müssen. Dieser Gefährdung hat der Kläger aber gerade nicht Rechnung getragen, denn er ist nach eigenen Angaben mit seinem alten - nicht veränderten - Reisepaß ausgereist. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die von dem Kläger behauptete Veränderung seines Äußeren unverständlich, denn er mußte begründet befürchten, hierdurch die Aufmerksamkeit der Beamten bei der Grenzkontrolle bei einem Vergleich seines Aussehens mit der im Paß enthaltenen Fotografie geradezu auf sich zu ziehen. Auch die Entgegnung des Klägers auf einen entsprechenden Vorhalt durch den Berichterstatter des Senats bei der Beteiligtenvernehmung, im Tschad gebe es überhaupt keine Grenzkontrolle anhand des Passes, sondern es werde hierbei "immer nur in das Gesicht geschaut", vermag die von dem Kläger vor der Ausreise angeblich getroffenen Vorkehrungen nicht zu erklären. Wenn der Kläger nämlich tatsächlich bei der Abfertigung auf dem Flughafen in N'D nur eine bloße "Gesichtskontrolle" zu erwarten hatte, hätte es der von ihm umschriebenen besonderen Maßnahmen zur Ermöglichung der Ausreise überhaupt nicht bedurft. Die bestehenden Unklarheiten und Unstimmigkeiten setzen sich in völlig widersprüchlichen Angaben des Klägers zu dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Tschad bzw. seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fort. Während er bei der Aufnahme seines Asylbegehrens durch die Ausländerbehörde in Sch am T am 7. Juli 1986 noch angegeben hatte, am 7. Mai 1986 den Tschad verlassen und nach Zwischenaufenthalt in F am 12. Mai 1986 nach D gekommen zu sein, hat er später durchweg behauptet, im Juli 1986 aus seinem Heimatland ausgereist und im selben Monat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein. Nachvollziehbare Erklärungen für die aufgetauchten Widersprüche und Unklarheiten gibt es nicht. Insofern hat der Kläger lediglich angegeben, bei der Erinnerung an Daten und der zeitlichen Zuordnung von bestimmten Ereignissen Probleme zu haben. Diese Begründung reicht als Erklärung für den insgesamt verworrenen Tatsachenvortrag des Klägers aber nicht aus. Zwar ist anzuerkennen, daß die Erinnerung eines Asylsuchenden an zurückliegende Ereignisse verblassen und daß sich bei der Angabe von Daten und Zeitpunkten Irrtümer einschleichen können. Jedenfalls auf Vorhalt und Nachfrage muß es dem Asylsuchenden jedoch möglich sein, eine geschlossene, zeitlich zumindest grob überschaubare Darstellung seines Verfolgungsschicksals zu liefern. Dies ist dem Kläger in keiner Phase des vorliegenden Asylverfahrens gelungen. Abgesehen von den dargestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten fehlt es dem Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Tschad auch an einer anschaulichen und detaillierten Wiedergabe der hierzu vorgetragenen Tatsachen. Vor allem die Schilderung des Klägers zu seinem angeblichen militärischen Einsatz innerhalb der Rebellenorganisation F erscheint blaß und oberflächlich und erschöpft sich durchgehend in pauschalen Äußerungen, wie etwa gegen die Regierungstruppen "gekämpft", "agitiert" oder gegen diese "etwas unternommen" zu haben. Der sich hieraus ergebende Eindruck, daß der Kläger offensichtlich überhaupt nicht auf seiten der F an den damaligen Bürgerkriegsauseinandersetzungen teilgenommen hat, wird durch die bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge offenbar gewordene Unkenntnis des Klägers über die Eigenart der damals verwendeten Waffen noch verstärkt. 3. Die Gefahr einer dem Kläger in seiner Heimat gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung, die ungeachtet der fehlenden Vorverfolgung des Klägers zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. a) Zunächst muß der Kläger nicht befürchten, im Fall der Rückkehr allein wegen seiner Volks- oder Stammeszugehörigkeit politischen Repressalien ausgesetzt zu werden. Allerdings gehört der Kläger nach seinen insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben zu der im Südosten des Tschad beheimateten Bevölkerungsgruppe der O deren Angehörige seit der Machtübernahme durch I D im Jahre 1990 wiederholt Ziel staatlicher Übergriffe waren. Diese Vorgänge lassen, ungeachtet der Tatsache, daß diesen Übergriffen erkennbar auch ethnische Konflikte zugrunde liegen, aber nicht den Schluß zu, daß die gegenwärtige Regierung des Tschad eine Gruppenverfolgung der O betreibt, von der auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr unmittelbar betroffen wäre. Ebensowenig lassen sich die bekanntgewordenen Fälle von Ausschreitungen der Sicherheitskräfte gegenüber Angehörigen der Ouadai als Vorstufen einer gegen diese Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgung aus ethnischen Gründen verstehen. Dies ergibt sich aus einer Analyse der politischen, sozialen und historischen Verhältnisse des Tschad, in die diese Ereignisse eingebettet sind. Diese Verhältnisse stellen sich in ihren wesentlichen Zügen wie folgt dar: Die politische Lage im Tschad ist auf Grund der geographischen Gegebenheiten und der ethnischen Strukturen des Landes durch große Gegensätze zwischen dem nördlichen und dem südlichen Landesteil gekennzeichnet. Während der Norden, zu dem die an Libyen grenzende Wüstenregion und der weiter südlich gelegene Halbwüstengürtel der S-Zone gerechnet werden, von islamischen und vorwiegend arabisch sprechenden Stämmen besiedelt ist, leben im Süden Bevölkerungsgruppen mit jeweils eigenständigen Sprachen und Religionen. Diese Unterschiede bedingen erhebliche Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die sich seit jeher in Reibereien und gewaltsamen Auseinandersetzungen, vor allem um die häufig wechselnde Zentralmacht, entladen haben. Diese Konflikte wurden bis in die jüngste Vergangenheit hinein durch Intervention ausländischer Staaten noch verschärft, die in eigenem politischen oder wirtschaftlichen Interesse einzelne Regionen, Völkerschaften oder politische Gruppierungen förderten und unterstützten. So führte der Einfluß Frankreichs, der um die Jahrhundertwende begann und sich mit der Eingliederung des Tschad in das Kolonialreich im Jahre 1920 verstärkte, zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und politischen Dominanz des Südens, wofür in erster Linie wirtschaftliche Gründe, insbesondere die Einführung der Baumwollwirtschaft im Süden, ausschlaggebend war. Hierdurch wurde der Norden, der bis dahin den südlichen Landesteil politisch und militärisch beherrscht hatte, an den Rand gedrängt. Die Verschiebung der Machtverhältnisse zwischen dem Süden und dem Norden hatte weitreichende Folgen für die zukünftige politische Entwicklung und trug zu dem durch Libyen nachhaltig geförderten Sturz von N T, des ersten, aus dem Süden stammenden Präsidenten des Tschad nach der Unabhängigkeit im Jahre 1960 bei. Der sich anschließende Bürgerkrieg um die Macht im Lande führte im Jahre 1979 zu Bildung einer provisorischen Übergangsregierung (GUNT), die von G O einem Angehörigen des im Norden des Tschad beheimateten Nomadenstammes der T geführt wurde. Streitigkeiten innerhalb der Übergangsregierung führten 1980 zum Wiederaufflammen der Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die 1982 mit dem Sieg der oppositionellen "F a du n (F)", geführt von dem früheren Verteidigungsminister der G, Hi H ebenfalls Angehöriger der T, endete (vgl. zum Vorstehenden: amnesty international, Stellungnahme zur politischen Verfolgung im Tschad, August 1985, sowie Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, Seiten 35 ff., und Auskunft vom 8. August 1994 an das Verwaltungsgericht Köln). Präsident H sah sich von Anfang an Bedrohungen durch die weiterhin als Gegenregierung existierende G seines von L aus operierenden und durch die dortige Regierung unterstützten Widersachers G O und durch feindliche Kampftruppen im Süden (C) ausgesetzt. Auf diese Bedrohungen reagierte die Regierung H mit massiver militärischer Gewalt und mit einer umfassenden Verfolgung aller Personen, die, gegebenenfalls nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, staatsfeindlicher Bestrebungen bzw. einer Kollaboration mit der G oder L verdächtigt wurden. Diese staatliche Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Gegnern, die auch nach dem Sieg H über die Truppen des G und die in den Norden eingedrungenen libyschen Streitkräfte im Jahre 1987 mit unverminderter Härte fortgeführt wurde, erreichte ihren Höhepunkt im Jahre 1989, als sich H einem Putschversuch seines Beraters I D einem Angehörigen der B, der hauptsächlich von Stammesangehörigen der Z innerhalb der Regierungstruppen unterstützt wurde, gegenüber sah. Nach der Flucht von I D und anderen Aufrührern in den S konzentrierten sich die Repressionen der Regierung H auf die Bevölkerungsgruppen der B der Z und der H deren Angehörige aufgrund der politischen Ausrichtung ihrer Führer generell als potentielle Staatsfeinde betrachtet wurden. Im Zuge dieser Verfolgungen wurden unter anderem mehrere hundert Z, darunter auch Frauen und Kinder, festgenommen und zum Teil mit unbekanntem Ziel verschleppt. Einige tausend Z flohen vor den Repressalien der Regierungstruppen in den S und schlossen sich dort dem von I D geführten und vor allem von Stammesangehörigen der Z getragenen Oppositionsbündnis "Mouvement patriotique du salut (MPS)" an. Streitkräfte dieses Bündnisses drangen im Jahre 1990 in den Tschad ein und besiegten die Truppen H im November desselben Jahres (vgl. zum Vorstehenden: amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 41 bis 43, und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. Juli 1990 - Stand: 15. Juni 1990 -). Anfängliche Hoffnungen, daß sich unter der Regierung des M die innenpolitische Situation des Tschad stabilisieren und zu demokratischen Verhältnissen führen könnte, erfüllten sich trotz entsprechender Ankündigungen von Präsident D und erster vielversprechender Ansätze (Freilassung politischer Gefangener, Ausrufung des Mehrparteiensystems, Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen unter der Regierungs H, Ersetzung des berüchtigten Geheimdienstes D durch den neuen Geheimdienst C) nicht. Bereits einige Monate nach der Machtübernahme D mehrten sich wieder Bericht über Verhaftungen politisch Verdächtiger und von Personen, bei denen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit eine feindliche Einstellung gegenüber der Regierung vermutet wurde (amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 2 f., und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln). Seit Ende 1991 ist eine deutliche Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen der Regierung mit aufständischen Organisationen im gesamten südlichen Landesteil festzustellen, die von schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstreitkräfte, aber auch von Terrormaßnahmen durch Rebellen, begleitet werden. Mehrfach sollen nach Berichten der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international (vgl. Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 29, und Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat) unbeteiligte Zivilisten, darunter auch schwangere Frauen und Kinder, Opfer von Übergriffen der Sicherheitskräfte geworden sein. Im Januar 1992 kam es danach zu extralegalen Hinrichtungen von unbeteiligten Zivilisten in der Provinz G, die - offenbar wegen ihrer Zugehörigkeit zum Stamm der H als Anhänger des rebellierenden Colonels M verdächtigt wurden (amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 29). Zur gleichen Zeit kam es im Südwesten des Landes zu Zusammenstößen von Regierungseinheiten mit Aufständischen der - dem früheren Staatspräsidenten H nahestehenden - Oppositionsbewegung M (Mouvement pour la Democratie et la Developpement), in deren Verlauf es zu Tötungen von angeblichen Anhängern dieser Bewegung bei Sicherheitsüberprüfungen des Geheimdienstes kam (amnesty international, a.a.O., S. 29, 30). Im Zusammenhang mit der militärischen Offensive des M stand auch eine auf Betreiben der tschadischen Regierung durchgeführte Abschiebung von 216 der vorgenannten Organisation zugerechneten Personen, die Februar 1992 durch Nigeria an tschadische Behörden ausgeliefert wurden. Alle Abgeschobenen wurden über längere Zeit hinaus unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert; 40 Personen, darunter führende Repräsentanten der M fanden den Tod (amnesty international, a.a.O., S. 30 bis 32; Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. August 1994 an den Senat). Im Süden des Tschad sahen sich die Regierungstruppen seit Anfang 1992 weiterhin verstärkt mit militärischen Aktionen der C (C de s p l) konfrontiert, die von früheren Regierungssoldaten aus dem Süden gebildet wurde. Als Vergeltung für Überfälle dieser Rebellenorganisation kam es zunächst in der Hauptstadt, dann im August 1992 in der in der südlichen Provinz L-O gelegenen Stadt D und Anfang 1993 in mehreren südlichen Provinzen zu Massakern unter der Zivilbevölkerung, denen mehrere hundert Menschen zum Opfer fielen. Repressalien sahen sich auch Regierungssoldaten ausgesetzt, die wegen ihrer Herkunft aus dem Süden als potentielle Verbündete des C betrachtet wurden (amnesty international, "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 33, 34; Auskunft vom 27. Juli 1993 an den Senat und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln). 86 Todesopfer und 150 Verletzte forderte nach Informationen von amnesty international das Vorgehen von Angehörigen der Republikanischen Garde gegen Mitglieder einer von Stammesangehörigen der O organisierten Demonstration am 8. August 1993 in N'D, bei der der Regierung vorgeworfen wurde, diese Stammesgruppe nicht vor Angriffen und Überfällen zu schützen. Diese Demonstration wurde durch einen Überfall einer nicht identifizierten Bande auf die in der Nähe von Abeche gelegene Ortschaft Ch ausgelöst, bei dem 130 Einwohner dieser Ortschaft getötet und mehr als 100 weitere Personen verletzt wurden (amnesty international, Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. August 1993 "Viele Tote bei Unruhen im Tschad"; Frankfurter Rundschau vom 11. August 1993 "Eine Spirale der Gewalt"). Daneben soll es wiederholt Übergriffe von staatlichen Sicherheitskräften auf O in und um Abeche gegeben haben, die in vielen Fällen im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Regierungstruppen gegen feindliche Rebellen standen (amnesty international, a.a.O.). Im August 1994 kam es - trotz eines kurz zuvor abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommens mit der C - zu Kämpfen von Regierungseinheiten mit Splittergruppen der vorgenannten Organisation, die an den Friedensverhandlungen mit der Regierung nicht teilgenommen hatten. Im Zusammenhang mit den militärischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen griffen Regierungstruppen - wohl als Vergeltung für die Tötung von 5 Soldaten am 12. August 1994 - in den nachfolgenden Tagen gezielt Zivilisten in der Region um die Stadt K in dem im Süden liegenden Bezirk L an, töteten mehr als 25 Menschen und brannten mehrere Dörfer nieder (amnesty international, Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln). Nach Informationen von amnesty international sollen seit der Machtübernahme von I D über 800 Menschen durch extralegale Hinrichtungen oder bei Angriffen auf Regierungsgegner oder bestimmte ethnische Gemeinschaften ums Leben gekommen sein (amnesty international, a.a.O.). Aus den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen lassen sich Anhaltspunkte für eine bestehende oder geplante Verfolgung der Stammesgruppe der O durch die derzeitige tschadische Regierung nicht entnehmen. Allerdings fehlt es an der Möglichkeit einer asylrelevanten Gruppenverfolgung durch die Regierung des Tschad nicht schon deshalb, weil die Regierung D im Verlaufe der militärischen Auseinandersetzungen mit den unterschiedlichen Rebellenorganisationen die für die Ausübung politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts erforderliche effektive Gebietsgewalt im Land verloren hätte und nunmehr die Rolle einer kämpfenden Bürgerkriegspartei einnehmen würde. Zwar muß sich die Regierung D seit ihrer Machtübernahme ständigen Angriffen und Umsturzversuchen mehrerer Oppositionsgruppen erwehren. Die Regierung ist aber bisher dazu in der Lage, sich militärisch gegen ihre Feinde zu behaupten, ohne auch nur regional ihre Überlegenheit gegenüber regierungsfeindlichen Gruppen eingebüßt zu haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -). Die in den angegebenen Erkenntnisquellen geschilderten, regelmäßig auch auf die Zivilbevölkerung übergreifenden Maßnahmen der tschadischen Streitkräfte und Regierungsorgane sind weiterhin auch nicht bereits deshalb asylrechtlich bedeutungslos, weil diese Aktionen der Abwehr von gewaltsamen Bestrebungen oppositioneller Gruppierungen zum Sturz der gegenwärtigen Regierung dienen bzw. mit solchen Aktionen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Wie sich aus den bereits oben dargestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 1989 ergibt, kann der Staat auch bei der Abwehr terroristischer, separatistischer oder sonstiger seinen Bestand bedrohender Aktivitäten politische Verfolgung ausüben, namentlich dann, wenn die Maßnahmen des Staates - wie dies auch im Tschad zu beobachten ist - zu einem staatlichen Gegenterror ausarten, der über die feindlichen Gruppierungen und das sie aktiv unterstützende Umfeld hinaus auch die unbeteiligte Zivilbevölkerung einbezieht. Die Übergriffe der Regierungstruppen bzw. der zur Bekämpfung von Regierungsgegnern eingesetzten sonstigen militärischen oder paramilitärischen Verbände sind überdies auch deutlich ethnisch bestimmt und deshalb auch im Hinblick auf die diesen Aktionen innewohnende Zielrichtung asylrechtlich bedeutsam. Wie in den Auskünften von amnesty international mehrfach betont wird, kam und kommt es zur Verhaftung und Tötung von Zivilpersonen und sonstigen Repressalien gegen die Zivilbevölkerung allein deshalb, weil diese Personen, ohne aktive Mitglieder oder Unterstützer einer Rebellenorganisation zu sein oder am Kampf gegen die Regierung teilgenommen zu haben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit der Sympathie für regierungsfeindliche Bestrebungen verdächtigt werden oder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit anstelle oder zusammen mit aktiven Kämpfern der Opposition wegen deren Aktivitäten bestraft werden sollen. Von diesen staatlichen Aktionen wurden und werden, wie aus den oben wiedergegebenen Auskünften und Stellungnahmen hervorgeht, auch immer wieder Angehörige der Stammesgruppe des Klägers betroffen, die - offensichtlich auch wegen der traditionellen Spannungen zwischen O und Z - von der Regierung erkennbar als potentiell staatsfeindlich eingestuft wird. Ungeachtet der aufgezeigten asylrelevanten Aspekte liegt derzeit eine die O betreffende staatliche Gruppenverfolgung im Tschad aber deshalb nicht vor, weil es an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Eine verläßliche Aussage darüber, in wievielen Fällen es bisher zu Übergriffen von Regierungskräften speziell gegen Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe gekommen ist, läßt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht treffen. Neben dem bereits erwähnten Vorfall am 8. August 1993 in N'D, bei dem nach Einschreiten der Republikanischen Garde gegen demonstrierende O 86 Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe getötet und mehrere hundert weitere Personen verletzt und/oder verhaftet worden sein sollen, liegen keine detaillierten Berichte über staatliche Repressionen vor, die sich in speziellem Maße gegen Angehörige der O richten. Amnesty international hat hierzu nur allgemein mitgeteilt, es sei in jüngster Zeit "wiederholt" von Übergriffen berichtet worden, denen Menschen aus O zum Opfer gefallen seien, und es träfen "immer wieder" Berichte ein, wonach unbewaffnete Zivilisten im Raum A getötet worden seien. Aus dieser nicht näher substantiierten Auskunft, die keinen Rückschluß auf die tatsächliche Zahl weiterer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der O zuläßt, läßt sich nicht entnehmen, daß es über den dokumentierten Vorgang am 8. August 1993 hinaus zu einer derart massiven Häufung von Repressalien gegen O gekommen ist, daß jeder Angehörige dieser Stammesgruppen jederzeit befürchten müßte, selbst in die Verfolgungen miteinbezogen zu werden. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der O notwendige Verfolgungsdichte läßt sich auch nicht durch den Hinweis auf die Gesamtzahl der Übergriffe von Regierungsorganen auf Zivilpersonen bestimmter ethnischer Zugehörigkeit begründen. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Tschader, der wie der Kläger zu einer Stammesgruppe der O Gemeinschaft gehört, aus Verfolgungsfällen gegenüber Angehörigen von Stämmen in anderen Regionen des Landes Befürchtungen für seine eigene Person ableiten könnte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß bei den verschiedenen, zum Teil zeitlich und räumlich weit auseinander liegenden Verfolgungsereignissen ethnische und regionale Eigenheiten eine Rolle gespielt haben können, die eine Vergleichbarkeit der Verfolgungssituationen ausschließen. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, daß bei den geschilderten Übergriffen derartige Besonderheiten nicht mitbestimmend waren, für die Regierungsstellen also allein die Herkunft der Opfer aus dem insgesamt als abtrünnig geltenden Süden maßgeblich war, würde sich bei Einbeziehung der Gesamtzahl aller bislang bekannt gewordenen Repressalien gegenüber der Zivilbevölkerung eine Verfolgungshäufigkeit, die die Annahme einer Gruppenverfolgung (auch) der O rechtfertigen könnte, nicht ergeben. Wie bereits erwähnt, schätzt die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international die Zahl der bei militärischen Gegenschlägen und Vergeltungsaktionen der Regierung im Süden des Tschad ums Leben gekommenen Personen auf über 800 (Auskunft vom 30. November 1994 an den Senat). Auch wenn man zu dieser Zahl eine Dunkelziffer nicht bekannt gewordener extralegaler Tötungshandlungen und sonstiger von der Regierung zu verantwortender Menschenrechtsverletzungen hinzurechnet und berücksichtigt, daß die staatlichen Aktionen zu Fluchtbewegungen größerer Bevölkerungsgruppen geführt haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -), kann - gemessen an der Größe der potentiell betroffenen Bevölkerungsgruppe, nämlich aller im Süden beheimateter Volksstämme - eine letztlich jeden Einwohner des südlichen Tschad aktuell bedrohende Häufung von ethnisch bedingten Verfolgungsfällen nicht festgestellt werden. Die bekannt gewordenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen Gründen stellen sich vielmehr insgesamt als eine wenn auch nicht unerhebliche Anzahl von Einzelereignissen dar, die lediglich Grundlage einer Individualverfolgung der jeweils bei diesen Aktionen aktuell betroffenen Personen sein können. Der Senat vermag aus den ihm zugänglichen Informationen über staatliche Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der O Stammesgemeinschaft auch keine Anzeichen für eine von der Regierung des Tschad demnächst oder in absehbarer Zeit geplante Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe zu erkennen. Aus keiner der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Vorgehen der Staatsmacht im Tschad gegen Ouadais und Angehörige anderer Stämme im Süden des Landes Vorstufe einer umgreifenden, von bestimmten Ereignissen losgelösten und breitere Bevölkerungskreise ergreifenden Verfolgung mit dem Ziel der physischen oder wirtschaftlichen Vernichtung oder der Vertreibung aus dem Land sein könnte. Das Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht vom 2. März 1995 vielmehr ausdrücklich betont, daß die Maßnahmen der Regierung D ungeachtet ihres zum Teil brutalen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung nicht auf eine gezielte Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines Bevölkerungsteils gerichtet sei. Das Verhalten der Regierung und ihrer Organe stellt sich danach durchweg als Abwehrreaktion gegenüber Bedrohungen ihres Machtgefüges durch weitgehend mit Mitteln des G Krieges agierende Gegner dar. Zwar schreckt die Regierung D bei der Bekämpfung oppositioneller Bestrebungen und Aktivitäten nicht vor massiven Verletzungen der Menschenrechte bis hin zur wahllosen Tötung unbeteiligter Zivilisten zurück. Dieses Einschreiten beschränkt sich aber bislang auf zeitlich und räumlich begrenzte Aktionen, wobei deutlich das Ziel der Regierung zu Tage tritt, durch exemplarische Bestrafung das politische Umfeld der Rebellenorganisation zu treffen und die Bevölkerung durch Maßnahmen des Gegenterrors von der Unterstützung der Opposition abzuschrecken. Umstände, die auf eine mögliche Änderung dieser Zielrichtung in absehbarer Zukunft hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig ergeben sich aus der geschichtlichen Entwicklung des Tschad Anhaltspunkte für die Gefahr, daß sich künftige militärische Operationen der staatlichen Streitkräfte und Verbände zu umfassenderen Straf- und Vergeltungsaktionen gegen ganze Stämme oder Stammesgruppen im Süden ausweiten könnten. Bislang hat es nämlich im Tschad - trotz der fortwährenden Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volksgruppen - staatliche Gruppenverfolgungen oder pogromartige Ausschreitungen gegen Bevölkerungsteile bestimmter ethnischer Zugehörigkeit, die künftig zum Anlaß für ähnliche Verfolgungsmaßnahmen genommen werden könnten, nicht gegeben. Für das Vorliegen einer von den staatlichen Machthabern in N'D unterstützten, gebilligten oder geduldeten Gruppenverfolgung durch Dritte ist nichts ersichtlich. b) Dem Kläger ist weiterhin die Rückkehr in sein Heimatland auch nicht wegen individueller, allein in seiner Person begründeter Umstände unzumutbar. Aus der Zeit vor der Ausreise des Klägers im Jahre 1986 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für den Kläger die Gefahr einer politischen Verfolgung heraufbeschwören könnten. Insbesondere kann aufgrund seines insgesamt unglaubhaften Tatsachenvortrages nicht davon ausgegangen werden, daß er sich in der Vergangenheit in irgendeiner Weise an militärischen oder politischen Auseinandersetzungen im Tschad beteiligt hatte, die im Falle seiner Rückkehr zum Anlaß für staatliche Straf- oder Vergeltungsmaßnahmen genommen werden könnten. Politische Verfolgung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schließlich auch nicht deshalb, weil er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seines langen Aufenthalts im Ausland, der Stellung eines Asylantrages und des Fehlens gültiger Ausweispapiere von den tschadischen Behörden als Regimegegner betrachtet würde. Es bedarf dabei keiner Entscheidung darüber, ob der Verlust der Ausweispapiere und die Stellung des Asylantrages durch den Kläger bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Asylberechtigung des Klägers schon deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil es sich hierbei um selbstgeschaffene und im Sinne der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbeachtliche Nachfluchtgründe handelt. Auch bei Einbeziehung dieser Umstände in die Verfolgungsprognose ist nämlich eine dem Kläger im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr nicht ersichtlich. Ob die vorgenannten Umstände von den zuständigen Stellen im Tschad bei einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers in sein Heimatland überhaupt zur Kenntnis genommen und irgendwelche Reaktionen auslösen würden, läßt sich anhand der vorhandenen Informationen nicht eindeutig beurteilen, da die auskunftsgebenden Stellen offenbar selbst über keine näheren Erfahrungen über die Behandlung von Rückkehrern in den Tschad nach längerem Auslandsaufenthalt verfügen. Der einzige in Einzelheiten bekannt gewordene Fall von Repressalien gegenüber zurückkehrenden Flüchtlingen ist offensichtlich der der 216 von N aus in den Tschad abgeschobenen tschadischen Staatsangehörigen, die nach ihrer Ankunft festgenommen wurden und zum Teil während der Haft ums Leben gekommen sind. Wie das Auswärtige Amt auf entsprechende Anfrage des Senats in seiner Auskunft vom 10. August 1994 mitgeteilt hat, habe es sich bei den Abgeschobenen durchweg um Mitglieder der M gehandelt, darunter verschiedene militärisch-politische Führer dieser Gruppierung wie G G, M S und I G die der Planung eines Staatsstreiches bzw. anderer Aktionen gegen das tschadisches Regime verdächtigt worden seien. Festnahme und Auslieferung der nach dem Sturz H nach N geflüchteten M-Mitglieder seien in einer konzertierten Aktion des tschadischen Geheimdienstes C und der Sp P in N erfolgt; der Tschad habe der nigerianischen Regierung für die Intervention angeblich 260 Millionen Francs CFA bezahlt. Im Hinblick auf die besonderen Umstände dieser auf Geheimdienstebene verabredeten Abschiebungsaktion, von der durchweg nur prominente oder besonders verdächtige M-Mitglieder betroffen waren, lassen sich aus diesem Vorfall keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Sicherheitsorgane des Tschad für den Fall der Rückkehr einfacher Mitglieder oder Anhänger von Oppositionsgruppierungen oder von politisch unverdächtigen Personen wie dem Kläger ziehen. Gleiches gilt für den Fall des Führers der Oppositionsgruppe C (Co n de r), A K der nach einer mit der Regierung vereinbarten Rückkehr in den Tschad unter der Beschuldigung, einen Putsch gegen Staatspräsident D zu planen, verhaftet werden sollte und der bei der Festnahme am 22. Oktober 1993 unter ungeklärten Umständen erschossen wurde (vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Februar 1995 an das VG Regensburg). Im übrigen berichtet amnesty international von der Verhaftung und Hinrichtung zweier im Juli 1990 in den Tschad zurückgekehrter Personen und dem Schicksal von Flüchtlingen, die mit Unterstützung des U freiwillig in den Tschad zurückgekehrt waren und dort kurz nach ihrer Ankunft gefangengenommen oder getötet wurden (Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln), wobei aber keine weiteren Informationen über die jeweiligen Hintergründe und die näheren Umstände, die zur Verhaftung bzw. Tötung dieser Personen geführt haben, gegeben werden. Sonstige Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern in den Tschad liegen darüber hinaus weder dem Auswärtigen Amt, dem nach eigener Aussage keine weiteren Fälle von Festnahmen oder sonstigen Repressionen gegenüber zurückkehrenden tschadischen Staatsbürgern bekannt sind (Auskunft vom 10. August 1994 an den Senat; Lagebericht vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -), noch offensichtlich amnesty international vor, das sich zu einer Beantwortung der entsprechenden Anfrage des Senats vom 30. Juni 1994 mangels näherer Informationen der L Zentrale nicht im Stande gesehen hat. Angesichts dieser Auskunftslage vermag der Senat ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohendes Verfolgungsrisiko für einen zurückkehrenden Tschader, der - wie der Kläger - aus dem Süden stammt und um Asyl nachgesucht hat, gegen den aber keine sonstigen belastenden Umstände vorliegen, nicht zu erkennen. Insbesondere ist völlig ungewiß, ob die Regierungsstellen im Tschad den langen Auslandsaufenthalt und die - infolge der strengen Einreisekontrolle (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -) und des Fehlens gültiger Ausweispapiere zwangsläufig bekannt werdende - Stellung eines Asylantrages im Ausland überhaupt zu Lasten des Klägers berücksichtigen und - zusammen mit seiner Volkszugehörigkeit - als ausreichendes Indiz für eine staatsfeindliche Gesinnung des Klägers werten würden. Zwar kann eine solche Haltung der zuständigen Sicherheitsorgane im Tschad angesichts des sicherlich vorhandenen Mißtrauens gegenüber allen im Ausland lebenden tschadischen Staatsangehörigen nicht völlig ausgeschlossen werden. Da der tschadischen Regierung aber, wie bereits dargelegt, in erster Linie an der Abwehr konkreter Bedrohungen gelegen ist und die bekanntgewordenen Fälle von Repressalien gegenüber Rückkehrern offenkundig Personen betrafen, denen eine aktive Rolle beim versuchten Sturz der Regierung D zugeschrieben wurde, erscheint eine Verfolgung unter den oben genannten Voraussetzungen eher unwahrscheinlich. Vielmehr kann die ernsthafte Gefahr einer politischen Verfolgung allenfalls bei Tschadern angenommen werden, die sich im Tschad oder im Ausland als überzeugte Gegner des derzeitigen Regimes hervorgetan haben. Ohne eine solche exilpolitische Betätigung steht eine Verfolgung von Rückkehrern im Tschad nicht zu erwarten, zumal wenn es sich um Personen handelt, die - wie der Kläger - nicht nach der Machtübernahme durch I D sondern noch zur Zeit der früheren Regierung unter Präsident H im Ausland um asylrechtlichen Schutz nachgesucht haben. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Einschätzung von amnesty international bestärkt, das in seiner Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nur bei einer Kumulation mehrerer belastender Momente (in dem dort zu beurteilenden Fall Volkszugehörigkeit, Asylantragstellung und exilpolitische Betätigung) angenommen hat. Gegen eine Verfolgung jedenfalls politisch unbelasteter Personen wie des Klägers spricht schließlich auch die Tatsache, daß die Regierung des Tschad aus Anlaß des vierten Jahrestages der Machtübernahme D eine Generalamnestie für alle politischen Gefangenen und im Ausland lebenden Regimegegner erlassen hat, von der nur der im Ausland lebende vormalige Präsident H ausgenommen wurde (dpa-Meldung vom 2. Dezember 1994 "Tschad erläßt Generalamnestie für politische Gefangene"). Auch bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargestellten einzelnen Verfolgungsaspekte ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Vielmehr erscheint es insgesamt unwahrscheinlich, daß gegen den Kläger, der sich während seiner Anwesenheit in D politisch unauffällig verhalten hat, Maßnahmen der politischen Verfolgung ergriffen werden. B. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß dem Kläger auch ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht zusteht, da dessen Voraussetzungen, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, mit denjenigen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). C. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Weder hat der Kläger eine entsprechende gerichtliche Feststellung beantragt, noch ist der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens etwa kraft Gesetzes um die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erweitert. Die Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG, die eine Einbeziehung des Abschiebungsschutzes für politische Verfolgte gemäß § 51 AuslG in das Asylverfahren vorschreibt, gilt für die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerade nicht. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, die die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betreffen (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG), läßt sich nicht herleiten, daß hierüber auch ohne einen entsprechenden Antrag kraft Gesetzes zu befinden wäre. D. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger des Tschad, verließ - wiederum nach eigenem Bekunden - am 7. Mai 1986 sein Heimatland und reiste am 12. Mai 1986 von F kommend in die B D ein. Hier meldete er sich am 7. Juli 1986 als Asylbewerber und gab zu den Gründen seines Asylbegehrens in einer handschriftlichen Erklärung an, er habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden Bürgerkriegsverhältnisse, die seine Familie zur Flucht ins Ausland veranlaßt hätten, verlassen. Sein Bruder und sein Onkel, die im Tschad geblieben seien, hätten dort den Tod gefunden. Er selbst habe auf der Seite der Widerstandsbewegung Frolina gegen das Regime im Tschad Gekämpft. Vor der ihm deshalb drohenden Verfolgung habe er rechtzeitig fliehen können. Am 31. März 1987 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Asylgründen gehört. Hierbei gab der Kläger im wesentlichen folgendes an: Nach seiner Erinnerung habe er den Tschad im Juli 1986 verlassen und sei am 23. Juli 1986 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hinsichtlich dieser Daten sei er sich aber nicht sicher. Bei seiner Einreise auf dem Flughafen in F am M habe er sich mit einem tschadischen Reisepaß ausgewiesen, der in N'D im Jahre 1981 ausgestellt und in der Folgezeit jeweils für zwei Jahre verlängert worden sei. Diesen Reisepaß habe er dann auf dem Bahnhof in F am M verloren. Geboren und aufgewachsen sei er in B. B sei die Hauptstadt der Präfektur "O G". Daneben sei ihm auch die Stadt A bekannt. Dies sei die Hauptstadt von O. In B habe er das dortige College besucht, einen Schulabschluß jedoch wegen der einsetzenden Bürgerkriegsverhältnisse nicht erreichen können. Damals sei die "Armee du Nord" in das Land eingedrungen und habe seine Familie der verleumderischen Propaganda beschuldigt. Der gesamte Besitz der Familie sei geplündert, sein Bruder und sein Onkel seien getötet worden. Im Jahre 1982 habe sich die Familie schließlich zur Flucht nach K gezwungen gesehen. Auch er selbst habe das Land verlassen und sich einer Rebellengruppe angeschlossen, in der er ein Jahr lang gegen die Armee gekämpft habe. Nach einem Angriff auf N'D Ende des Jahres 1983 sei er festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden. Dann sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe sich zum zweiten Mal in den Busch begeben. Dort habe er noch vieles versucht, beispielsweise Flugblätter gegen das Regime zu verteilen. Diese Aktivitäten hätten etwa ein Jahr lang gedauert. Danach habe er wegen der ihm drohenden Gefahren den Tschad in Richtung S verlassen müssen. Im S habe er sich ein weiteres Jahr bei seiner Familie aufgehalten. Da weder er selbst noch seine Familie eine wirtschaftliche Existenzgrundlage im S hätten finden können, sei er schließlich im Juli 1986 aus dem S ausgereist und habe sich auf dem Luftweg nach F begeben. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in F sei er schließlich nach F am M geflogen. Auf weiteres Befragen erklärte der Kläger, er habe der Rebellenorganisation F seit 1982 oder 1983 als einfacher Kämpfer angehört. Bei der F sei er an Schnellfeuergewehren des Typs Kalaschnikow ausgebildet worden. Bei diesem Waffentyp handele es sich um ein etwa 1 m langes und ca. 1 kg schweres Gewehr mit 30 Patronen. Im Sudan habe er sich etwa ein Jahr lang, und zwar im Zeitraum 1984 bis 1985, aufgehalten. Ein genaues Datum könne er nicht mehr nennen. Danach sei er wieder in den Tschad zurückgekehrt. Nach einem dortigen Aufenthalt von einem weiteren Jahr sei er im Juli 1986 von N'D aus nach P geflogen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Juli 1987 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es bestünden schon gravierende Zweifel daran, ob es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen tschadischen Staatsangehörigen handele. Dem Kläger sei nämlich nicht einmal bekannt gewesen, daß sich sein angeblicher Geburtsort B in der gleichnamigen Präfektur befinde. Überdies treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, tschadische Reisepässe hätten lediglich eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Selbst wenn aber der Kläger aus dem Tschad stammen sollte, könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger innerhalb der F am Kampf gegen die Regierung Habre beteiligt habe. Die F rekrutiere nämlich ihre Mitglieder aus der Region um den Tschad-See im Südwesten, während der Kläger aus dem Osten stamme. Gegen die Richtigkeit seiner Behauptungen spreche auch die Tatsache, daß er im Asylantrag die angebliche Verhaftung mit keinem Wort erwähnt habe. Daß der Kläger tatsächlich zu keiner Zeit eine Waffe in der Hand gehalten habe, zeige ferner der Umstand, daß das von ihm angeblich verwendete Gewehr lediglich ein Gewicht von 1 kg gehabt haben soll. Schließlich widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, daß der Kläger trotz ihm angeblich drohender Verfolgungsgefahr freiwillig vom Sudan aus wieder in den Tschad zurückgekehrt sei. Im übrigen habe der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort auch keine Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten, denn der Staatspräsident H habe im Jahre 1985 eine allgemeine Amnestie für Flüchtlinge und im politischen Exil lebende Tschader erlassen. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger am 26. August 1987 zugestellt. Am 2. September 1987 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zu deren Begründung trug er im wesentlichen vor, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe zu Unrecht aus verschiedenen Einzelumständen auf die fehlende Glaubhaftigkeit seines Tatsachenvortrages geschlossen. Dabei sei vor allem unberücksichtigt geblieben, daß er - der Kläger - sowohl in seiner eigenen Asylbegründung wie auch bei der Anhörung im Vorprüfungstermin von dem Tod seines Bruders und seines Onkels berichtet habe. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe auch wegen des Vorliegens von Nachfluchtgründen. Trotz der verkündeten Amnestie werde im Tschad nach wie vor eine politische Verfolgung Andersdenkender praktiziert. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Gründe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 1987 und wies darauf hin, daß nach ihrer Auffassung die in diesem Bescheid aufgezeigten Widersprüche bislang in keinem Punkt aufgelöst worden seien. Das Verwaltungsgericht holte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrikakunde zur Frage ein, ob tschadische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Tschad asylrechtsrelevante politische Verfolgungsmaßnahmen durch die tschadischen Behörden zu befürchten haben, weil sie der F angehört und gegen die Truppen H H gekämpft haben. Wegen des Inhalts der daraufhin erstatteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. Juli, 10. Oktober und 20. Oktober 1988 wird auf Bl. 33, 68 und 69 sowie 85 und 86 der Gerichtsakten, wegen des Inhalts der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 23. September 1988 auf Bl. 62 und 63 der Gerichtsakten verwiesen. Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1989 ergänzend zu den Gründen seines Asylbegehrens an. Hierbei erklärte der Kläger im wesentlichen folgendes: Mitglied der F sei er 1982 geworden. Die F sei eine Tendenz der Gesamtbewegung F Bei der F sei er Soldat und im Süden des Landes stationiert gewesen. Die Armee habe sich in der S aufgehalten. Unter S verstehe er den Busch. Wegen Schwierigkeiten mit der Regierung H habe seine Familie im Jahre 1983/1984 den Tschad verlassen und sei in den S gegangen. Auf Vorhalt, daß er gegenüber dem Bundesamt hier das Jahr 1982 angegeben habe, erklärte der Kläger, die Flucht seiner Familie sei "Ende 1982/Anfang 1983, d. h. 1983" gewesen. Seine Festnahme sei im Jahr 1982 in N'D erfolgt. Die Armee habe damals einen Angriff auf die Stadt unternommen, in deren Verlauf er als Kriegsgefangener festgenommen worden sei. Im Gefängnis sei er zwar nicht verhört, aber mißhandelt worden. Seinen Paß, der ihm 1981 ausgestellt und danach mehrfach, jeweils für zwei Jahre, verlängert worden sei, habe er nicht im Gefängnis bei sich gehabt. Vielmehr habe er diesen in N'D bei einem Freund versteckt gehabt. Als er in das Gefängnis eingeliefert worden sei, habe er nicht seinen Paß, sondern seine Identitätskarte bei sich getragen. Mit Freunden sei ihm schließlich die Flucht aus dem Gefängnis geglückt. Er habe sich drei Tage lang bei Freunden in N'D aufgehalten und sich dann wiederum in den Busch begeben, wo er weiter für die F gekämpft habe. Diese sei allerdings sehr geschwächt gewesen. Er habe sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen und zu seiner Familie in den S zu gehen. Da seine Bemühungen, dort einer Arbeit nachzugehen, erfolglos geblieben seien, sei er schließlich in den Tschad zurückgekehrt und habe sich dort versteckt. Dann sei er von dort aus nach F geflogen. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Seiner Erinnerung nach sei er am 23. Juli 1986 in die Bundesrepublik eingereist. Während seines Aufenthaltes in D habe er im Jahre 1989 nach einer Festnahme wegen Einbruchsdiebstahls der Polizei in B angegeben, zu heißen und in J geboren zu sein. Er habe diesen Namen frei gewählt, er sei ihm gerade eingefallen. Bei dem bei der Polizei angegebenen Datum 23. Oktober 1963 handele es sich um sein Geburtsdatum. Er könne es sich nicht erlauben, ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Daß er einen falschen Namen und einen falschen Geburtsort angegeben habe, sei ein ganz anderes Problem. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 10. Oktober 1989 ab und ließ die Berufung gegen seine Entscheidung zu. Zur Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, denn er habe dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung vermitteln können, daß er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland dort politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch Nachfluchtgründe stünden ihm nicht zur Seite. Nachhaltige Zweifel bestünden bereits an der Identität des Klägers. Ausweispapiere, die seine Identität belegen könnten, habe der Kläger nicht vorlegen können. Er selber habe während seines Aufenthaltes unterschiedliche Geburtsdaten und bei seiner Festnahme durch die Polizei in B überdies einen falschen Namen und einen falschen Geburtsort angegeben. Auch die von ihm verschiedentlich angegebenen Daten seiner Ausreise aus dem Tschad und seiner Einreise in die B D stimmten nicht überein. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der Flucht seiner Familie in den S die nach Angaben des Klägers 1982, nach seiner späteren Einlassung 1983/1984 erfolgt sein soll. Unaufgelöste Widersprüche enthalte der Tatsachenvortrag des Klägers weiterhin bezüglich seiner Inhaftierung in N'D und der folgenden Aufenthalte im Tschad und im S. Die von dem Kläger hierzu vorgetragenen unterschiedlichen Tatsachenversionen seien zeitlich miteinander nicht in Einklang zu bringen. Umstände, die im Falle einer Rückkehr in den Tschad zu einer politischen Verfolgung des Klägers führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Kläger nicht allein deshalb mit Repressalien aus politischen Gründen zu rechnen, weil er über keine gültigen tschadischen Ausweispapiere mehr verfüge. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 10. Januar 1990 zugestellte erstinstanzliche Urteil legte der Kläger am 12. Februar 1990 Berufung ein. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im wesentlichen vor, die von dem Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Abweichung verschiedener Daten könne nicht als ausreichendes Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit des von ihm - dem Kläger - geschilderten Verfolgungsschicksals gewertet werden. Der Tatsachenvortrag sei im Verlauf des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibend. Soweit von ihm hinsichtlich bestimmter Ereignisse unterschiedliche Zeitpunkte angegeben worden seien, beruhe dies ausschließlich darauf, daß er große Probleme bei dem Umgang mit Daten habe. Hierauf habe er auch mehrfach hingewiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Kläger wurde im Verlauf des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter des Senats als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 1993 (Bl. 216 - 222 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Mit Verfügungen des Berichterstatters des Senats vom 2. März und vom 18. Oktober 1993 sowie vom 30. Juni 1994 wurden das Auswärtige Amt und amnesty international um die Erteilung weiterer Auskünfte gebeten. Wegen des Inhalts der vorgenannten Verfügungen wird auf Bl. 187 - 190, 228 - 231 und 259 - 262 der Gerichtsakten, wegen des Inhalts der daraufhin erstatteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Juni 1993, 24. November 1993 und 10. August 1994 und von amnesty international vom 27. Juli 1993 und vom 29. März 1994 wird auf Bl. 197 - 199, 199 a - n, 240, 241, 253 - 255 und 269 - 270 der Gerichtsakten Bezug genommen. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat zum Tschad vorliegenden Erkenntnisse zugestellt worden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.