Urteil
10 UE 212/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0119.10UE212.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihn als Asylberechtigten anerkennt, weil er politisch Verfolgter ist (A.) und feststellt, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). A. Der Kläger ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen. Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG wird einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f., 344 f.) = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f.) = EZAR 202 Nr. 18). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 - EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985 S. 36, vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986 S. 79 und vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66 S. 237 = EZAR 630 Nr. 1). Aufgrund der Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Asylanspruch des Klägers nicht durch §§ 26, 26a AsylVfG ausgeschlossen ist (I.), der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan (II.) als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (1.) weder wegen seiner Gruppenzugehörigkeit (2.) und deshalb drohender tätlicher Angriffe (a) oder Einschränkungen seiner Glaubensfreiheit (b) noch aus individuellen Gründen (3.) vor politischer Verfolgung fliehen mußte, daß ihm aber im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (III.) eine unmittelbare staatliche Verfolgung aufgrund der gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschrift sec. 298-C PPC droht (1.), weil er glaubhaft gemacht hat (a.), daß nach seiner Ausreise ein beachtlicher Nachfluchtgrund eingetreten ist (b.), der sich als politische Verfolgung darstellt (c.) und eine inländische Fluchtalternative nicht besteht (IV.). I. Die Asylanerkennung des Klägers ist weder gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG noch gemäß § 27 AsylVfG deshalb ausgeschlossen, weil er nach seiner Ausreise aus Pakistan am 25. Juli 1987 zunächst nach Großbritannien geflogen ist, sich dort bis zum 19. August 1987 aufgehalten hat und von dort aus erst in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Regelung des § 26a AsylVfG über die Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Asylbewerber, die - wie der Kläger - vor dem 1. Juli 1993 nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben, nicht anwendbar. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt für diese Ausländer, wenn sie - wie hier - aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingereist sind, § 27 AsylVfG entsprechend, denn auch Art. 16a Abs. 2 GG in der ab dem 29. Juli 1993 geltenden Fassung findet nur auf solche Ausländer Anwendung, die nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung in das Bundesgebiet eingereist sind (Hess. VGH, vom 25.10.1993 - 13 UE 375/91 -; BVerfG - 1. Kammer des zweiten Senats -, Beschluß vom 27.07.1993, NVwZ-Beilage 2/1993, 12). Die danach den Asylanspruch ausschließende anderweitige Sicherheit vor Verfolgung hat der Kläger in England nicht erlangt. Asyl bedeutet Zuflucht als Abschluß eines Fluchtvorganges. Die Beendigung der Flucht ist dabei nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nachvollziehbar festgestellten Absichten des Flüchtlings zu bestimmen (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14). Es kommt deshalb darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des Asylbewerbers während des Aufenthalts im Drittstaat, noch von einer Flucht gesprochen werden kann (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Außerdem darf dem Flüchtling in einem Drittstaat weder eine weitere oder erneute politische Verfolgung noch unmittelbar oder - ihn über andere Länder führende - mittelbare Abschiebung in den Verfolgungsstaat drohen (BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 1 = EZAR 205 Nr. 2 = BVerwGE 69, 289). Der Kläger suchte Großbritannien nicht als Zufluchtsland auf. Er hat glaubhaft dargelegt, daß er nach London reiste, um an der am Sitz des Kalifen der Ahmadiyya stattfindenden religiösen Jahresfeier der Gemeinschaft teilzunehmen und um sich wegen eines Herzleidens untersuchen und behandeln zu lassen. Deshalb erhielt er auch nur ein auf 2 Monate befristetes Einreisevisum, dessen Gültigkeitsdauer er auch nicht überschreiten wollte. Die Fluchtsituation trat für ihn erst zu dem Zeitpunkt ein, als ihm von seinem pakistanischen Anwalt mitgeteilt wurde, daß die von ihm in den gegen ihn in Pakistan anhängigen Strafverfahren geleisteten Kautionszahlungen für verfallen erklärt worden sind, weil er wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig nach Pakistan zurückkehren konnte und deshalb nunmehr als flüchtig gilt. Aufgrund der erkennbaren Umstände verfolgte der Kläger nach Eintritt der Fluchtsituation auch nie die Absicht, in Großbritannien zu bleiben. Daran sah er sich bereits deshalb gehindert, weil nach den Vorgaben des Kalifen der Ahmadiyya die von Großbritannien den Mitgliedern der Ahmadiyya zum Zwecke der Teilnahme an dem jährlichen Id-Fest erteilten Einreisevisa nicht zu Daueraufenthaltszwecken mißbraucht werden sollen, um die großzügige Praxis der Visaerteilung an Mitglieder der Ahmadiyya zukünftig nicht zu gefährden. Hinzu kommt, daß ein Sohn des Klägers bereits in Deutschland lebte, so daß nach dem äußeren Erscheinungsbild der gesamten Umstände die Annahme begründet ist, daß der Kläger nach Eintritt der Fluchtsituation von vornherein seinen endgültigen Aufenthalt in Deutschland suchen wollte. II. Der Kläger ist bei seiner Ausreise aus Pakistan am 25. Juli 1987 nicht vor politischer Verfolgung geflohen. Denn nicht nur nach seinen Erklärungen, sondern auch nach objektiver Betrachtungsweise stellt sich seine Ausreise nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht dar (vgl. BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, EZAR 200 Nr. 27). Es kommt mithin nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob als Vorverfolgter nur derjenige anzuerkennen ist, der auch unter subjektiver Verfolgungsfurcht ausgereist ist, oder ob eine objektive vom Asylbewerber im Zeitpunkt der Ausreise nicht als politische Verfolgung erkannte oder eingeschätzte Situation für die Annahme einer Vorverfolgung ausreicht. 1. Der Beurteilung, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan am 25. Juli 1987 auch objektiv nicht vor politischer Verfolgung fliehen mußte, liegen die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Leben Pakistans zugrunde: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Moslems verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubenserneuerung und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach islamistischer Ideologie ihr Leben verwirkt hätten. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 454 f.), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5.000 Mitgliedern (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994) unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst liegt deren Mitgliederzahl derzeit bei etwa 2 bis 3 Millionen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 1), nach Schätzung des der Ahmadiyya zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry dagegen nur bei 1 bis 2 Millionen (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ahmadis stärker noch als andere moslemische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und daß ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer regen Missionstätigkeit weitgehend erheblich überschätz wird (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). Die bisher überwiegend genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (vgl. u.a. Ahmadiyya vom 14.07.1991) dürfte deshalb zu hoch (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 4) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen eher realistisch sein (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295 für 1983; Handbuch Religiöse Gemeinschaften, 3. Aufl. 1985, S. 624; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 7). Daß diese bereits für den Zeitraum 1983/85 genannte Mitgliederzahl auch heute noch zutreffen dürfte (vgl. AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), läßt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 3,1 % (vgl. FR vom 17.01.1994) damit erklären, daß die Ahmadiyya seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 23 und an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 5; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295). Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die inzwischen auf etwa 126 Millionen angewachsen ist (vgl. FR vom 29.07.1994), die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Moslems besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993). Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage über die Finalität des Prophetentums Mohammeds, ob also nach Mohammed noch jemand als Prophet auftreten könne. Wesentliche Bedeutung gewann dieser Konflikt aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Auch durch ihr effektives System der Sozialfürsorge, ihren unter sämtlichen religiösen Gemeinschaften Pakistans höchsten Bildungsstand mit der geringsten Analphabetenquote und ihrem überproportionalen Anteil in Verwaltung, Militär, Wirtschaft und Bildungswesen boten sie Ansatzpunkte für den Neid anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 282 f. und 295). Nachdem es bereits 1934 zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis gekommen war, gab es nach der Gründung Pakistans zweimal, nämlich 1952/53 und 1974, schwere Ausschreitungen gegen sie. Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 und durch die Presseberichte darüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nicht-moslemischen Minderheit zu erklären, während die Ahmadiyya bis dahin zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige PPP-Regierung Zulfikar Ali Bhuttos massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist, durch Gesetz vom 17. September 1974 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zu Nicht-Moslems erklärt und in Art. 106 der Verfassung aufgeführt wurden, der eine Aufzählung der religiösen Minderheiten in Pakistan enthält. Durch Hinzufügung von Art. 260 Abs. 3 der Verfassung wurde klargestellt, daß diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt oder sich selbst als einen Propheten bezeichnet oder einen anderen als Propheten nach Mohammed anerkennt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in Bezug auf orthodoxe Moslems. Ihr Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil begrenzt. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya auch im übrigen gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und wurden Ahmadis aus Schlüsselpositionen in Militär, Wirtschaft und Verwaltung weitgehend entfernt; die Verfassungsänderung blieb jedoch trotz der Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kräfte nach gesetzgeberischen und administrativen Konsequenzen gegen die Ahmadis für ihre religiöse Betätigung - mit Ausnahme ihrer Missionierungschancen - zunächst ohne größere Auswirkungen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 4 ff.). Die Ahmadiyya akzeptierte auch die sich aus der Verfassungsänderung ergebenden Konsequenzen nicht und stellte sich zudem betont als "islamisch" dar (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH vom 17.05.1981 S. 19 ff.). Auch mit der Machtübernahme durch das Militärregime unter Zia ul-Haq im Juli 1977 verschlechterte sich ihre Lage zunächst nicht. Nachdem es seit November 1974 nicht mehr zu organisierten großangelegten Aktionen gegen die Ahmadiyya, wohl aber zu Mordanschlägen und Übergriffen gegen einzelne Ahmadis gekommen war, gingen die Angriffe auf Ahmadis mit der Machtübernahme durch das Militär sogar zurück, weil dieses im Interesse der eigenen Machterhaltung bestrebt war, Ruhe und Ordnung im Lande zu bewahren (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 3; AA an Bayer. VGH vom 25.01.1979 S. 1; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 297). Durch die Machtübernahme des Militärregimes hatte sich aber eine Änderung der religiösen Machtverhältnisse ergeben. Zia ul-Haq, der Sohn eines orthodoxen Armee-Geistlichen, strebte nämlich mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit der von Saudi-Arabien finanzierten und gesteuerten fundamentalistischen Kaderpartei Jamaat-i-Islami, einer ihr in Struktur und Glaubensfragen vergleichbaren Intimfeindin der Ahmadiyya, die Islamisierung Pakistans an (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 292 ff.; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 f.), die 1979 durch Einführung der mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bedrohten Huddud-Straftaten in das pakistanische Strafrecht (vgl. AA Lagebericht vom 12.08.1991 S. 6) und in der Errichtung eines Shariat-Senats beim Supreme Court von Pakistan (vgl. Newman, Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq, 1986, S. 145) sowie durch Schaffung des Federal Shariat Courts vorangetrieben wurde (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 1/2: 1982). Der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit nahm weiter zu, und ab Mitte 1983 setzte eine deutlich gesteigerte Agitation gegen die Ahmadiyya durch fundamentalistisch-orthodoxe Gruppen ein, die von Forderungen der Mullahs auf ein schärferes staatlichen Vorgehen gegen die Ahmadiyya und von Angriffen auf einzelne Ahmadis begleitet war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig vom 27.10. und 12.12.1983 und an VG Ansbach vom 20.05.1984; AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986) und schließlich in dem Aufruf der Anti-Ahmadiyya-Organisation "Majlis Tahaffuz Kahtm-i Nabuwwat" (Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten) zu einer Großkundgebung am 27. April 1984 in Rawalpindi gipfelte, auf der die moslemische Bevölkerung zu landesweiten Aktionen ab dem 1. Mai 1984 gegen die Ahmadiyya und deren Einrichtungen aufgerufen werden sollte. Darauf reagierte die Militärregierung mit dem Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984), der Verhaftung maßgeblicher Wortführer und dem Einsatz massiver Polizeikräfte, wodurch die Kundgebung in Rawalpindi auf ein überschaubares Maß reduziert und das angedrohte Niederbrennen aller Ahmadi-Moscheen verhindert wurde (vgl. AA an BMdI vom 17.05.1984). Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX - Anti-Islamic-Activities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis (Verbot und Bestrafung)) wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 (146 f.) = EZAR 200 Nr. 20). Durch sec. 298-C PPC wird ihnen untersagt, sich als Moslems und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu verletzen. Durch sec. 298-B PPC ist ihnen weiterhin verboten, ihren Gebetsruf als "Azan" zu bezeichnen oder den Azan so zu rezitieren, wie dies die Moslems tun, sowie ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen. Ferner ist ihnen in dieser Vorschrift in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift der sec. 298-A PPC untersagt, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischen Verständnis den Kalifen sowie den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden. Darüber hinaus wurden die pakistanische Strafprozeßordnung und das pakistanische Pressegesetz geändert; seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Nach Erlaß der Verordnung schränkte die Ahmadiyya ihre religiösen Aktivitäten ein, und das Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Mirza Tahir Ahmad, verließ Rabwah und flüchtete nach London/Großbritannien. Ein von Ahmadis, u.a. dem Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman, gegen die Ordinance XX vom 26. April 1984 angestrengtes Verfahren blieb vor dem Federal Shariat Court am 12. August/28. Oktober 1984 erfolglos, der in seiner Urteilsbegründung u.a. feststellte, daß die Ahmadis nach Koran, Shariah und Sunnah keine Moslems seien und dadurch, daß sie sich als solche ausgäben, wiederholt schwere Unruhen ausgelöst hätten, so daß es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staates gewesen sei, ihnen alle dem orthodoxen Islam eigene Kultsymbole zu verbieten (vgl. deutsche Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1986 S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung führte nicht zu einem Ende der Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis, diese nahmen im Gegenteil noch zu. So kam es zu einer Reihe von Mordanschlägen auf einzelne - überwiegend prominente - Ahmadis und zu Ausschreitungen gegen deren Privathäuser und Moscheen sowie sonstige gemeindliche Einrichtungen. Beispiele für derartige Ausschreitungen sind der Sahiwal-Fall vom 26. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1985, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan-Fall vom 17. August 1986, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya- Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häusern der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf die Moschee in Ali Pur Chathha/ Distrikt Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986, an OVG NW vom 10.02.1987, an VG Köln vom 18.09.1987; Parker-Report vom Januar 1987; Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984 S. 3 f., an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1994 S. 4 f. und an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Das Militärregime unter Zia ul-Haq, der mit der Verordnung vom 26. April 1984 die Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kreise (teilweise) erfüllt hatte, forcierte in der Folgezeit die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem Zia ul-Haq z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "Internationale Khatm-e- Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffe habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleideten und den Islam praktizierten, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (Ahmadiyya an Hess. VGH vom 21.10.1985). Dementsprechend bekundeten u.a. auch der nach Aufhebung des Kriegsrechts zum 30. Dezember 1985 eingesetzte Premierminister Junejo und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen, sie zu vernichten und auszurotten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed am HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 17). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 456). Am 15. Juni 1988 erließ Zia ul-Haq die später von Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 16. Oktober 1988 geringfügig veränderte und um weitere vier Monate - letztmalig - verlängerte Shariat-Ordinance, nach der die Shariah, das islamische Kirchenrecht, die oberste Gesetzesquelle in Pakistan sein sollte und u.a. den Gerichten islamische Schriftgelehrte zugeordnet wurden und eine Art konkrete Normenkontrolle vor dem Federal Schariat Court eingeführt wurde (vgl. AA an VG Saarlouis vom 30.08.1988 S. 2 f. und an VG Berlin vom 07.12.1988 S. 1; Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2). Seit Verabschiedung der Verordnung vom 26. April 1984, die trotz Aufhebung des Kriegsrechts durch die zuvor von Zia ul-Haq erlassene 8. Verfassungsänderung gültig geblieben ist, wurden auf deren Grundlage auch zahlreiche Ahmadis mit Strafverfahren überzogen; so sollen 642 Ahmadis bis Januar 1987 verhaftet worden sein, weil sie Aufkleber mit dem islamischen Glaubensbekenntnis öffentlich trugen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u. a. vom 19.03.1987 S. 4). Durch ein - von der Jamaat-i-Islami im Parlament eingebrachtes - Gesetz vom 5. Oktober 1986 wurde sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, wonach die Beleidigung des Propheten Mohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haft bedroht wurde. Zwar soll der Auslöser eine angeblich herabwürdigende Äußerung einer pakistanischen Rechtsanwältin über den Propheten Mohammed gewesen sein, es wurde jedoch bald deutlich, daß die Einführung von sec. 295-C PPC - in erster Linie - auf die Ahmadis zielte und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form erschweren sollte, zumal dadurch der Empfehlung des Islamischen Rates für Ideologiefragen aus dem Jahre 1984 entsprochen wurde, die Beleidigung des Propheten Mohammed zu einem mit dem Tode bedrohten Kapitalverbrechen zu erklären, um auf diesem Umweg die Todesstrafe für Apostaten einzuführen (vgl. AA an VG des Saarlandes vom 30.08.1988 S. 2; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). 2. Eine fluchtauslösende politische Verfolgung des Klägers kann auch vor diesem Hintergrund wegen seiner Gruppenzugehörigkeit, nämlich seiner durch die Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat nachgewiesenen Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht angenommen werden. Das Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Das setzt im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte eine Verfolgungsdichte derart voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen, aber auch dann angenommen werden, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht bzw. wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Dabei müssen die Verfolgungsmaßnahmen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfassen, sie können auch regional oder lokal begrenzt sein. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen somit nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus eines gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 (230 ff) = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 (1092 f.)). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann das bei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung auch schon dann der Fall sein, wenn zwar Referenzfälle oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - DVBl. 1994 S. 1409 f.). a) Eine Verfolgungsfurcht wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in Form asylrelevanter Übergriffe orthodoxer Mitbürger war für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Juli 1987 objektiv nicht begründet. Landesweite Pogrome hat es seit 1974 bis zur Ausreise des Klägers nicht mehr gegeben. Auch die insbesondere im Jahr 1987 in der Heimatregion des Klägers in dem Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab auftretenden Ausschreitungen orthodoxer Moslems gegen Ahmadis erfaßten nicht flächendeckend die gesamte Provinz, sondern waren auf einzelne Ahmadi-Gemeinden begrenzt. Sie waren ebenso wie Übergriffe gegen einzelne Ahmadis und Ahmadi-Einrichtungen auch nicht derart eng gestreut, daß jeder im Punjab lebende Ahmadi befürchten mußte, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer solcher allgemeinen Ausschreitungen oder einzelner Übergriffe zu werden. Obwohl in der Provinz Punjab etwa 60 % der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan leben, und zwar überwiegend auf dem Lande (AA an Hess. VGH vom 20.07.1984 S. 2), sind 1987 nur wenige Fälle gegen Ahmadis gerichteter Ausschreitungen bekannt geworden, die allerdings durchgängig von fehlender staatlicher Schutzbereitschaft gekennzeichnet waren. So führte eine Gruppe fanatischer Moslems im März 1987 in Ihang/Punjab eine Prozession durch, trug dabei Waffen, beleidigte Ahmadis, führte Schmähungen gegen sie und wollte schließlich das Haus eines Ahmadis anzünden, wobei Frau und Kinder bedroht wurden. Anschließend griff der Mob noch zwei Ahmadi-Moscheen an und beschädigte diese. Am 19. Mai 1987 wurden in Bahawalnagar Häuser und Geschäfte von Ahmadis von aufgebrachten Orthodoxen zerstört und geplündert. Im Juni 1987 ereignete sich der gravierendste Vorfall dieser Art, als orthodoxe Moslems die Moschee in dem Dorf Ali Pur Chathha- /Distrikt Gujranwala stürmten und dabei einige Ahmadis verletzten (vgl. AA an VG Köln vom 18.09.1987, Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987). Für die Zeit ab Mitte 1983 bis zur Ausreise des Klägers im Juli 1987 wird noch von ca. 14 weiteren Mordanschlägen auf Ahmadiyya-Mitglieder berichtet, die aber ausnahmslos gegen nach gemeindlicher Funktion und/oder beruflicher Stellung herausragende Ahmadi-Persönlichkeiten aus den Provinzen Punjab und Sindh gerichtet waren und deren religiöser Hintergrund nicht in allen Fällen feststeht (vgl. AA an Bay. VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff. und Parker-Report S. 16 der Übersetzung). Angesichts dieser im Verhältnis zu der Gesamtheit der im Punjab lebenden Ahmadis relativ geringen Anzahl von Übergriffen war eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, von solchen Ausschreitungen betroffen zu werden, deshalb seinerzeit auch im Punjab nur bei über die allgemeine regionale Situation hinausgehenden besonderen Gefährdungsmomenten aufgrund örtlicher Gegebenheiten anzunehmen. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. Khalid schon 1985 ausgesagt, daß die Wahrscheinlichkeit für den einzelnen Ahmadi, von Übergriffen betroffen zu werden, regional unterschiedlich und im Punjab im allgemeinen größer sei als im Sindh oder Baluchistan, und daß die Gefahr zwar überall latent vorhanden sei, die Ahmadiyya-Frage aber bei großen Teilen der Bevölkerung und insbesondere bei der Landbevölkerung, die nicht so aufgehetzt sei, kaum eine Rolle spiele, und diese immer erst durch Agitation der Jamaat-i-Islami aufgewiegelt werden müsse (vgl. Dr. Khalid vor dem Bay. VGH vom 20.01.1985 S. 5 und S. 13). Ebenso hat auch das Auswärtige Amt auf Einzelnachfragen zu den Verhältnissen in Heimatorten einzelner Asylbewerber aus dem Punjab stets unter Benennung nachvollziehbarer Einzelheiten von einem langjährigen friedlichen Zusammenleben der orthodoxen und ahmadischen Einwohnerschaft berichtet (vgl. AA an Bundesamt vom 18.06.1986, an VG Saarlouis vom 20.11.1986, an VG Schleswig vom 26.04.1993 und an Hess. VGH vom 16.11.1993 und 26.05.1994). b) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, daß der Kläger wegen der durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 erfolgten Einschränkung seiner Religionsfreiheit als Ahmadi oder aus Furcht vor einer darauf beruhenden - erneuten - Strafverfolgung Pakistan im Juli 1987 verlassen hat. Zwar kann auch ein staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit asylerheblich sein; allerdings nur dann, wenn dadurch der von der Menschenwürde geforderte Mindestbestand des religiösen Existenzminimums betroffen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sich der Staat bei derartigen Maßnahmen nicht entsprechend seiner polizeilichen Ordnungsaufgabe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern Angehörige einer religiösen Gruppe daran hindert, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 (158 ff.) = EZAR 200 Nr. 20). Ob die Glaubensausübung der Ahmadis im privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich asylerheblich eingeschränkt war, bedarf an dieser Stelle (vgl. aber unten III 1 c.) keiner Prüfung, weil sich jedenfalls aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt und deshalb für seine Person nicht festgestellt werden kann, daß er sein Heimatland wegen einer von den strafrechtlichen Verboten ausgehenden Beeinträchtigung seiner Glaubensausübung verlassen hat. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers drohte auch nicht jedem in Pakistan lebenden Ahmadi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Eingriffe in andere Rechtsgüter, nämlich in die persönliche Freiheit und/oder die körperliche Integrität durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund der bestehenden religiösen Verbote. Das ergibt sich daraus, daß die Anzahl der gegen die Ahmadis gerichteten Strafverfahren gemessen an der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden 1 bis 2 Mio. Ahmadis und der von diesen regelmäßig täglich begangenen Gesetzesverstößen so gering ist, daß ein generell bestehendes staatliches Vollzugsdefizit angenommen werden muß. Denn seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen des Senats nur zu insgesamt 2.376 Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die religiösen Verbote gekommen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger im Juli 1987 durch ein asylerhebliches individuelles Verfolgungsschicksal zur Ausreise genötigt worden ist. Der Kläger selbst hat - wie dargelegt - eine solche Verfolgungsfurcht nicht empfunden, denn er ist nicht aus Pakistan geflohen. Aus seinen Angaben ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, daß ihm zum Ausreisezeitpunkt etwa aufgrund seiner Stellung Übergriffe orthodoxer Mitbürger drohten oder staatliche Eingriffe in seine persönliche Freiheit und/oder seine körperliche Integrität unmittelbar bevorstanden. Bei den von ihm behaupteten Inhaftierungen wegen der gegen ihn zuletzt im Juli 1986 erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe handelte es sich - offenbar auch nach seiner Einschätzung - um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die sich aufgrund der geleisteten Kautionszahlungen jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise auf absehbare Zeit nicht zu wiederholen drohten. III. Dem danach unverfolgt ausgereisten Kläger droht aber bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung aufgrund der gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschrift des sec. 298-C PPC. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennt) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Mohammedaner zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt (zum Wortlaut dieser Vorschrift vgl. die Übersetzung in BVerfGE 76 S. 143 (146 f.) = EZAR 200 Nr. 20). 1. Der Kläger hat den Senat davon zu überzeugen vermocht, daß gegen ihn derzeit in Pakistan vier Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen sec. 298-C PPC anhängig sind, von denen eines seine Religionsausübung im gemeinschaftsinternen Bereich betrifft, und daß ihm bei seiner Ergreifung die Inhaftierung droht, weil die von ihm geleisteten Kautionszahlungen für verfallen erklärt worden sind. a) Der Senat geht dabei aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am 20. August 1987, dem Vorbringen seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. Dezember 1987, seinen Ausführungen in der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, durch das Verwaltungsgericht Kassel am 9. April 1990 und in der Vernehmung durch den Berichterstatter am 10. August 1993 sowie der Mitteilung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 18. Februar 1993 im einzelnen von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger hatte in Pakistan eine herausgehobene Stellung innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft inne, denn er war von 1982 bis zu seiner Ausreise 1987 der stellvertretende Vorsitzende des Distrikts Gujranwala. Wegen dieser Stellung war er Ziel von Angriffen und Anzeigen orthodoxer Mitbürger u. a. mit der Folge, daß in der Zeit von Oktober 1984 bis Juli 1986 vier Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sind. Im ersten Strafverfahren wird ihm zum Vorwurf gemacht, den Kalima-Anstecker getragen zu haben. Dem zweiten Verfahren liegt eine Anzeige orthodoxer Mitbürger zugrunde, weil er in der Ahmadi-Moschee in Baghanbanpura vorgebetet und sich dadurch als Moslem bekannt haben soll. Im dritten Verfahren wird ihm angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß die Kalima- Anschrift an die Ahmadi-Moschee seines Heimatortes angebracht wurde. Im letzten Verfahren wird der Vorwurf des Missionierens erhoben. Der Kläger zahlte in allen Verfahren Kautionen, die nach seiner Ausreise nach Großbritannien für verfallen erklärt worden sind, nachdem er den pakistanischen Strafverfolgungsbehörden unter Vorlage eines entsprechenden Attestes mitgeteilt hatte, daß er wegen einer Erkrankung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach Pakistan zurückkehren könne. Seitdem gilt er als flüchtig mit der Folge, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan wegen der anhängigen Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und inhaftiert werden wird. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, denn die dazu vom Kläger gemachten Aussagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach glaubhaft, auch wenn er in den verschiedenen Anhörungen zu einzelnen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat. Unterschiedlich sind insbesondere seine Ausführungen zu der von ihm behaupteten 17tägigen Inhaftierung. Während er diese Inhaftierung in der Vernehmung durch den Berichterstatter dem dritten Strafverfahren (Anbringen der Kalima-Inschrift an der Moschee) zuordnete, soll sie nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht bereits im Oktober 1984 nach Einleitung des ersten Verfahrens geschehen sein, wogegen er sie in seiner Anhörung vor dem Bundesamt bereits im Mai 1984 erlitten haben will. Diese unterschiedlichen Darstellungen führen nach Auffassung des Senats jedoch nicht zur mangelnden Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags. Zwar können Widersprüche und Steigerungen in den Angaben von Asylbewerbern Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags geben, dies gilt insbesondere dann, wenn die Widersprüche unauflösbar und eventuelle Steigerungen unerklärbar sind. Trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten sind die Gerichte jedoch immer verpflichtet zu prüfen, ob das Vorbringen in seinem Kern zutrifft, ob es also in seinen wesentlichen Teilen richtig ist oder nicht (vgl. BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, EZAR 205 Nr. 15). Die Differenzen in den Ausführungen des Klägers berühren die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussage nicht. Diese besteht darin, daß gegen ihn in Pakistan wegen seiner religiösen Betätigung vier Strafverfahren anhängig sind und ihm deswegen im Falle seiner Rückkehr die Inhaftierung droht. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht nicht nur, daß er sie in all seinen Anhörungen widerspruchsfrei vorgetragen hat, er hat sie auch durch ein Schreiben seines pakistanischen Rechtsanwaltes und durch ein Schreiben des Magistratsgerichts Gujranwala belegt. Für den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags spricht ferner die Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 18. Februar 1993, die die Angabe des Klägers bestätigt, daß er in der Zeit von 1982 bis 1987 der stellvertretende Vorsitzende der Ahmadiyya-Gemeinschaft des Distrikts Gujranwala war, er mithin eine herausgehobene Position innerhalb der Ahmadiyya innehatte und deshalb zu dem Personenkreis zählte, der nach den dokumentierten Übergriffen auf Ahmadis vorwiegend Ziel und Opfer von Angriffen orthodoxer Moslems gewesen ist (vgl. AA an Bay. VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff. und Parker-Report S. 16 der Übersetzung). Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht darüber hinaus nicht nur seine in der Vernehmung des Berichterstatters festgestellte starke religiöse Prägung, sondern auch die Umstände, die nach seinen Angaben zur Asylbeantragung in Deutschland geführt haben. Die aufgetretenen Ungereimtheiten in seinem Vortrag lassen sich mit seinem relativ hohen Alter und dadurch erklären, daß er nach seinen Angaben Pakistan nicht unter dem Druck politischer Verfolgung verlassen hat, was deutlich macht, daß er den in der Vergangenheit erlittenen Eingriffen keine allzu große Bedeutung für eine eventuell beabsichtigte Flucht ins Ausland beigemessen hat. b) Die Asylanerkennung des Klägers scheitert nicht daran, daß die ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Inhaftierung auf Umständen beruht, die erst nach Verlassen seines Heimatstaates eingetreten und die von ihm letztlich dadurch selbst geschaffen worden sind, daß er infolge Krankheit nicht rechtzeitig nach Pakistan zurückkehren konnte und deshalb die gestellten Kautionen für verfallen erklärt worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Sachverhalt als objektiver oder subjektiver Nachfluchttatbestand zu qualifizieren ist. Zwar bestehen gegen die Anerkennung der Asylrelevanz subjektiver Nachfluchttatbestände gemäß § 28 AsylVfG grundsätzliche Bedenken, der Nachfluchttatbestand des Klägers ist aber in jedem Falle beachtlich. Die Zurückhaltung bei der Anerkennung subjektiver Nachfluchttatbestände wird von der Erwägung getragen, daß sich ein Asylbewerber bei Fehlen des Kausalzusammenhanges Verfolgung-Flucht-Asyl nicht durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein Asylrecht in Deutschland praktisch selbst erzwingen können soll (BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90 -, EZAR 206 Nr. 7 = BVerwGE 90, 127). Ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund führt aber gemäß § 28 AsylVfG bereits dann nicht zum Ausschluß der Asylanerkennung, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt. Dies gilt auch für den Kläger, denn die ihm im Falle einer Rückkehr drohende Inhaftierung ist bereits durch die noch während seines Aufenthalts in Pakistan gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren angelegt gewesen und nur durch die von ihm geleisteten Kautionszahlungen suspendiert worden. Daß sich diese Inhaftierungsgefahr letztlich durch seine Krankmeldung aktualisiert hat, kann dem Kläger nicht im Sinne einer Verfolgungsprovokation entgegengehalten werden. c) Die dem Kläger drohende Inhaftierung ist eine politische Verfolgung. Um diese Feststellung zu treffen, braucht der Senat vorliegend nicht die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist, nach der alle an die Religionsausübung von Ahmadis anknüpfenden Strafverfahren unabhängig davon als asylrelevant zu berücksichtigen sind, ob sie wegen einer im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich oder wegen einer im Bereich der Öffentlichkeit begangenen Glaubensbetätigung eingeleitet worden sind. Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49.92 - BVerwGE 92, 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993, 788 f. ). Auf die Frage, ob diese Rechtsprechung mit der des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von an die religiöse Betätigung anknüpfenden staatlichen Eingriffen zu vereinbaren ist, nach der der Heimatstaat eines Asylbewerbers seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß bestimmte religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit zum Zwecke der Durchsetzung des öffentlichen Friedens untersagen und bei Zuwiderhandlung eine Strafe androhen kann, ohne daß darin eine politische Verfolgung zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, a. a. O. S. 159 f.), kommt es hier nicht an. Denn dem Kläger droht die Inhaftierung jedenfalls auch wegen einer im asylrechtlich geschützten Bereich interner Religionsausübung vorgenommenen Handlung, und dieser Eingriff ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts asylrelevant. Danach ist eine religiöse oder religiös motivierte Verfolgung zwar nicht bereits dann eine politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts, wenn sie die Religionsfreiheit in dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Umfang betrifft, sondern erst dann, wenn die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt. Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder sie ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Lebenkönnen und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 (158 ff.); kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993, S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 - und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -). In diesen Bereich greift die Strafvorschrift sec. 298-C PPC ein, denn ihr Geltungsbereich ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem Urteil vom 10. September 1993 - 10 UE 297/90 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 -; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 -; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 -; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987). Ob diese Vorschrift in diesem von ihrem Geltungsbereich grundsätzlich mitumfaßten privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich vom pakistanischen Staat "im vollen Umfang" konsequent und systematisch in jedem oder nahezu jedem Fall, also "generell oder doch überwiegend" angewandt wird oder ob insoweit ein "Vollzugsdefizit" besteht, ist eine andere Frage, die von der Frage des objektiven Geltungsbereichs, der inhaltlichen Reichweite dieses Verbots auch in der pakistanischen Rechtsanwendungspraxis zu unterscheiden ist. Daß die Mehrzahl der bisher bekannt gewordenen Verfahren Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen, steht der Einschätzung, daß die Verbote auch den religiösen Binnenbereich erfassen, nicht entgegen. Maßnahmen gegen privates Glaubensverhalten werden im Vergleich mit Maßnahmen gegen öffentliches Verhalten immer nur einen unerheblichen Anteil bilden, da die Wahrscheinlichkeit, daß Verhaltensweisen im privaten Bereich überhaupt von staatlichen Stellen oder anzeigebereiten Privatpersonen wahrgenommen werden und Anstoß erregen, immer geringer ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16); entscheidend ist vielmehr, daß trotz der Zuordnungsprobleme (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6 f.) eine nennenswerte Zahl von Verfahren eingeleitet worden ist und in einigen Fällen zu Verurteilungen geführt hat, die eindeutig dem privaten und gemeinschaftsinternen Bereich zuzuordnen sind. In diesem Sinne hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 26. Februar und 6. September 1990, 14. Januar, 8. Mai, 12. August und 15. November 1991 sowie vom 28. Juli 1992 gleichlautend erklärt, daß die fraglichen Strafvorschriften für die Ahmadis in der Praxis bedeuteten, daß sie ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürften und sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen könnten; in den späteren Lageberichten hat es dann den zweiten Halbsatz ohne jede Erklärung weggelassen. Beispielhaft für die Erstreckung der Verbotsvorschriften auf den Privatbereich der Ahmadis kann auf Verurteilungen und die Einleitung von Strafverfahren wegen "IFTIKAF" (6-tätige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in deren Privaträumen und wegen der Verwendung islamischer Floskeln auf Hochzeitskarten oder sonstigen privaten Briefen verwiesen werden (vgl. u.a. AA an HambOVG vom 05.03.1990; Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden am 13.08.1992 S. 10; Beschluß des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 in der Sache Nasir Ahmed, vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993; Ahmadiyya an VG Wiesbaden vom 01.01.1993; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 7). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt in der in seiner Auskunft an den erkennenden Senat vom 20. Juli 1994 enthaltenen, aus "zuverlässiger Quelle" stammenden Aufstellung der Strafverfahren gegen Ahmadis für den Zeitraum von April 1984 bis 15. Mai 1994 angegeben, daß von den insgesamt 2376 Verfahren nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes immerhin 176 eindeutig dem asylrechtlich geschützten Binnenbereich der Glaubensausübung zuzuordnen sind, nämlich 92 wegen des privaten Gebrauchs islamischer Ausdrücke und 84 wegen des privaten moslemischen Gebets, und daß eine weitere erhebliche Anzahl dem Übergangsbereich angehören bzw. nicht eindeutig zuzuordnen sind, nämlich 719 wegen des privaten und öffentlichen Tragens oder Ausstellens der Kalima, 363 wegen des privaten und öffentlichen Sich-Gebens als Moslem und 46 wegen des privaten und öffentlichen Feierns des 100. Jahrestages einer Sonnenfinsternis (gemeint sind wohl die 100-Jahr-Feierlichkeiten der Ahmadiyya). Der Einschätzung des Senats, daß sich der Geltungsbereich der Verbotsvorschriften auch auf den Binnenraum der Ahmadiyya erstreckt, steht auch nicht entgegen, daß in obergerichtlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte nicht leitsatzmäßig ausgesprochen ist, daß auch eine Religionsausübung von Ahmadis im häuslichen Bereich und in ihren Gebetsstätten wegen des damit verbundenen Bekenntnisses zum Islam die Verbotstatbestände der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innenbereich und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden haben jedenfalls mit einem der vier gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren aufgrund von sec. 298-C PPC in diesen internen Bereich der Religionsausübung eingegriffen, indem sie ihm in dem 1985 eingeleiteten Strafverfahren zum Vorwurf machen, in der Moschee der Ahmadiyya in Baghanbanpura vorgebetet und sich auf diese Weise entgegen sec. 298-C PPC als Moslem bekannt zu haben. Dieses Strafverfahren und die ihm auch deshalb drohende Inhaftierung greifen in das religiöse Existenzminimum des Klägers ein, weil es das Habenkönnen und Bekennenkönnen des Glaubens in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten innerhalb der eigenen Gebetsstätte betrifft. IV. Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Droht dem Asylsuchenden nämlich - wie hier - eine unmittelbare staatliche Verfolgung, ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Ausnahme. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat ein "mehrgesichtiger" Staat ist, er also Personen, die er in einem Landesteil aktiv verfolgt, ein einem anderen Landesteil unbehelligt läßt (vgl. zum "mehrgesichtigen" Staat BVerwG, 10.03.1994 - 9 C 434.93 -, DVBl. 1994, 1407 f.). Dies ist in Pakistan nicht der Fall, denn in allen Landesteilen werden Strafverfahren und Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Verstoßes gegen sec. 295-C, sec. 298-B und sec. 298-C PPC gegen Ahmadis eingeleitet (vgl. Auswärtiges Amt vom 07.11.1994 - Lagebericht -), so daß für den Kläger bereits aus diesem Grunde keine hinreichende Sicherheit vor einer erneuten Strafverfolgung in anderen Teilen Pakistans besteht. Dort ist der Kläger auch nicht vor einer Weiterverfolgung der gegen ihn anhängigen Strafverfahren sicher. Zwar wird die mangelnde Kontrolle und Koordination der landesweit arbeitenden Polizeiorgane eine Weiterverfolgung von bereits eingeleiteten Strafverfahren rein tatsächlich erschweren (vgl. Auswärtiges Amt vom 07.11.1994 - Lagebericht -), rechtliche Hindernisse stehen dem aber nicht entgegen. Die pakistanischen Strafverfahrensvorschriften enthalten Regelungen, auf welche Weise das zuständige Gericht des Tatorts verfahrensleitende Maßnahmen andernorts mit Hilfe der örtlichen Polizei oder Gerichte und den Betroffenen zur Durchführung des Verfahrens an den Gerichtssitz des Tatorts verbringen lassen kann. Die Unvollkommenheit der Rechtspflege bewirkt insoweit aber kein Absehen von der Strafverfolgung, sondern allenfalls eine Verfolgungsunsicherheit (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 27). B. Der Kläger kann von der Beklagten neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch die Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist in das laufende Asylstreitverfahren einzubeziehen, denn in § 13 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind - wie dargelegt - im Falle des Klägers erfüllt. Der 1924 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Am 25. Juli 1987 verließ er seine Heimat und flog zunächst nach England, bevor er von dort aus am 19. August 1987 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Den Asylantrag stellte er am 20. August 1987 und führte zur Begründung aus: Er sei in seiner Heimat unterdrückt worden. Wegen seiner religiösen Betätigung liefen gegen ihn vier Prozesse, wobei er bereits einmal für 17 Tage inhaftiert gewesen sei. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 1987 trug er zu seinen Asylgründen ergänzend vor: Er habe in seiner Heimat herausgehobene Funktionen innerhalb der Ahmadiyya ausgeübt und sei deshalb das Ziel von Anfeindungen orthodoxer Mitbürger geworden. Bereits 1953 und während der Unruhen 1974 sei man gegen ihn tätlich vorgegangen. Nach Erlaß der Gesetze vom April 1984 sei er viermal wegen des Vorwurfs, gegen die Vorschrift sec. 298-C des pakistanischen Strafgesetzbuches - PPC - verstoßen zu haben, festgenommen worden. Um Haftverschonung zu erreichen, habe er eine Sicherheitsleistung erbringen müssen. Im Juli 1987 sei er nach England geflogen und dort krank geworden, so daß er die Heimreise nicht mehr habe antreten können. Um Nachteile in den Gerichtsverfahren zu vermeiden, habe er ein ärztliches Attest und eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung an die pakistanische Strafverfolgungsbehörde gesandt. Sein pakistanischer Anwalt habe ihm jedoch mitgeteilt, daß das Attest angezweifelt und die erbrachte Sicherheitsleistung für verfallen erklärt worden sei. Aus Furcht um seine Freiheit, Leib und Leben habe er sich dann entschlossen, nach seiner Gesundung nicht nach Pakistan zurückzukehren, sondern in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wo sein Sohn bereits lebe. In England habe er kein dauerndes Bleiberecht gehabt, sondern sei lediglich mit einem kurzfristigen Touristenvisum eingereist. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. Dezember 1987 führte der Kläger aus: Seine Heimatstadt in Pakistan sei Gujranwala. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit Backsteinen gehandelt. Er gehöre seit seiner Geburt der Ahmadiyya an und sei 1984 der Amir der Gemeinschaft im Bezirk seiner Heimatstadt gewesen. Die Gemeinde habe 15.000 bis 16.000 Mitglieder gezählt. Im Mai 1984 hätten orthodoxe Moslems versucht, ihn umzubringen. Sie hätten sich mit Pistolen und Messern vor seinem Haus versammelt. Die herbeigerufene Polizei habe ihn mit zum Revier genommen, wo er beschuldigt worden sei, sich als Moslem ausgegeben und die Kalima gelesen zu haben. Deshalb habe man ihn 17 Tage inhaftiert. Er sei erst nach der Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 50.000 Rupien freigekommen. Am 16. Oktober 1984 sei er mit derselben Begründung erneut festgenommen worden. Auch diesmal habe er eine Kaution hinterlegen müssen, bevor man ihn nach zwei bis drei Tagen freigelassen habe. Am 15. Januar 1985 sei eine weitere Verhaftung erfolgt. Am 26. Juli 1987 sei er nach London gereist, um an der Jahresversammlung der Ahmadiyya teilzunehmen. Ein weiterer Grund der Reise habe auch darin bestanden, sich in England wegen eines Herzleidens untersuchen und behandeln zu lassen. Weil in seiner Heimat die Strafverfahren gegen ihn anhängig gewesen seien und er nur gegen Kaution freigelassen worden sei, habe er den Strafverfolgungsbehörden den Befund eines englischen Arztes zugesandt, wonach er für acht Wochen krankgeschrieben worden sei. Sein pakistanischer Anwalt, mit dem er sich in Verbindung gesetzt habe, habe ihm abgeraten, in seine Heimat zurückzukehren. In der Zwischenzeit sei sein pakistanisches Eigentum von orthodoxen Moslems in Zusammenarbeit mit der Polizei geplündert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 26. Mai 1988 - zugestellt am 15. Juli 1988 - ab. Der Kläger hat dagegen am 11. August 1988 Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. April 1990 informatorisch angehört. Er hat vorgetragen: Nach Erlaß der Ordinance vom April 1984 seien gegen ihn vier Strafverfahren eingeleitet worden, wobei er jedesmal inhaftiert worden sei. Festgenommen worden sei er am 16. Oktober 1984, am 15. Januar 1985, am 6. Februar 1986 und am 23. Juli 1986. Beim ersten Mal sei er für 17 Tage inhaftiert worden und nur durch Kaution freigekommen. Man habe ihm vorgeworfen, daß er den Kalima-Anstecker getragen und die Moschee mit der Kalima geschmückt habe. Außerdem mache man ihm zum Vorwurf, missioniert zu haben. Würde er nach Pakistan zurückkehren, müsse er damit rechnen, sofort am Flughafen verhaftet zu werden. Nach London sei er gereist, um an der jährlich stattfindenden religiösen Feier der Ahmadiyya teilzunehmen. In London lebe der Kalif der Gemeinschaft. In Pakistan sei er der Vorsteher der Ahmadiyya- Gemeinschaft des Heimatdistriktes gewesen. Seit seiner Jugendzeit sei er religiös sehr aktiv gewesen und habe hervorgehobenen Funktionen ausgeübt. Daran habe sich auch durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nichts geändert. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Mai 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch das Urteil vom 9. April 1990 unter Zulassung der Berufung den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und die Verpflichtung ausgesprochen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Kläger werde im Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt. Aufgrund der Rechtsentwicklung sei eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch das Unterbinden jeglicher Religionsausübung der Ahmadis ernsthaft zu befürchten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen das ihm am 10. Mai 1990 zugestellte Urteil am 5. Juni 1990 Berufung eingelegt und vorgetragen: Die pakistanische Rechtsordnung enthalte weder ein Verbot der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft als solcher noch Normen, welche die Glaubensfreiheit eines Ahmadi in asylerheblicher Weise beschränkten. Anwendungsfälle, die bewiesen, daß die pakistanischen Gerichte oder Verwaltungsstellen tatsächlich mittels der gegen die Ahmadis gerichteten Strafnormen in den geschützen Mindestfreiraum religiöser Betätigung eingreifen würden, seien bislang nicht bekannt geworden. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts könne deshalb nicht festgestellt werden, daß diesen Vorschriften eine politische Verfolgungstendenz innewohne. Die bloße Möglichkeit, einzelne moslemische Fanatiker könnten unwahre Beschuldigungen gegen Ahmadis aufstellen, reiche hierzu nicht aus. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee Frankfurt am Main, hat mit Schreiben vom 18. Februar 1993 dem Kläger bescheinigt, daß er seit seiner Geburt Mitglied der Gemeinschaft sei und regelmäßig an den lokalen und zentralen Veranstaltungen teilnehme. Der Bericht über den Kontakt mit der Gemeinde sei positiv. Der Kläger sei von 1954 bis 1964 der Distriktleiter der Jugendorganisation der Ahmadiyya in Gujranwala gewesen. Von 1982 bis zum Juli 1987 sei er der stellvertretende Vorsitzende (Amir) der Distriktgemeinde gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland habe er in den Jahren 1988 und 1989 die Funktion des Präsidenten der lokalen Gemeinde in Korbach ausgeübt. Gegenwärtig sei er der Sekretär der Organisation der Männer über 40 und seit 1988 der Quasi, d. h. der Richter, in der Gemeinde der Region Frankfurt. Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung am 10. August 1993 durch Vernehmung des Klägers als Partei Beweis erhoben über die Gründe, aus denen er Pakistan verlassen hat und warum er dorthin nicht zurückkehren kann, sowie über Art und Umfang seines Bekenntnisses zur Ahmadiyya. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 10. August 1993 hat der Berichterstatter unter Zulassung der Revision die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. April 1990 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Ziffer 1 Satz 2 dahin zu erweitern ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. In dem Urteil ist ausgeführt, daß der Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen sei, weil ihm als stark religiös geprägten Ahmadi bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch die in seine religiöse Betätigungsfreiheit eingreifenden Strafvorschriften sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC drohe. Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das Berufungsgericht habe den bei nicht vorverfolgten Asylbewerbern zugrundezulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Frage nicht zutreffend angewandt, ob die fraglichen pakistanischen Strafvorschriften bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist. Das sei nämlich erst dann der Fall, wenn aufgrund der Rechtspraxis in Pakistan eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten würden. Diese Wahrscheinlichkeit sei nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besäßen als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwögen. Diese Voraussetzungen seien nach den Feststellungen des Berufungsurteils in dessen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben gewesen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. April 1990 - 3/1 E 8832/88 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Nr. 1 Satz 2 wie folgte neu gefaßt wird: "Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, das in dessen Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen." Die Beklagte hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten und Behördenakten verwiesen, die ebenso zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sind wie die 184 Erkenntnismittel, die in der Liste "Pak 2 Pakistan Ahmadiyya-Bewegung" aufgeführt sind. Auf die den Beteiligten zugesandte Liste und die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wird insoweit Bezug genommen.