Urteil
13 UE 2185/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0325.13UE2185.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) - AsylVfG - auch weiterhin zulässig. Sie ist jedoch nur begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 2. vom 23. Januar 1989 begehrt, ist die Berufung unbegründet. A. Gegenstand der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage ist dabei über die im erstinstanzlichen Verfahren allein in Streit stehende Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte hinaus die Frage, ob die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG - verpflichtet ist. Über diesen Anspruch hat das Gericht auch ohne entsprechende Vorentscheidung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, EZAR 232 Nr. 3, und Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 -; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteile vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 - und vom 25. Oktober 1993 - 13 UE 375/91 -). Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Durch die entsprechende Ergänzung des Klageantrages sind diese von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche Prozeßgegenstand geworden. B. Die Klägerin genießt als politisch Verfolgte im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung (Art. 16 a Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1993, BGBl. I S. 1002) Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine politische Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. ; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen hierbei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; BVerfG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; BVerfG, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512). Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn der Heimatstaat zumindest gleichzeitig den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale treffen will (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 264; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157f.). Die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten - kann grundsätzlich politische Verfolgung sein. Dies gilt auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Unter diesen Umständen bedarf es einer besonderen Begründung, um sie dennoch aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 337; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, S. 105, 107). Das Asylrecht beruht auf dem Gedanken, dem Verfolgten Zuflucht zu gewähren, was einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57; BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344). Nachfluchttatbestände können daher wegen Fehlens dieses Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; BVerfG, Beschluß vom 26. November 1989, a.a.O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände), können asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 66, vgl. nunmehr § 28 S. 1 AsylVfG) oder der Ausländer sich bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 - Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134f.). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 359, 360). Dem Asylsuchenden muß daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei ist eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Einem vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber kann jedoch die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Findet eine politische Verfolgung des Asylbewerbers im Heimatland nur regional begrenzt statt, kann diese nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, in anderen Landesteilen Zuflucht zu suchen, so daß er sich landesweit in einer ausweglosen Lage befindet. Eine solche inländische Fluchtalternative ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Betreffende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 342f.). Der Asylrechtsanspruch ist ein Individualgrundrecht und setzt eine eigene Verfolgungsbetroffenheit in der Person des Asylsuchenden voraus. Gilt jedoch die Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher, kann dies dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat einer Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 231 f.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung anhand von Einzelfällen setzt jedoch eine solche Verfolgungsdichte voraus, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen und die zuvor erwähnte Gruppengerichtetheit der Verfolgung allerdings nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen ist möglicherweise auch dann aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder herzuleiten, wenn diese Referenzfälle die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung noch nicht rechtfertigen. Hierfür ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 233; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, a.a.O., 183; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). C. Die Klägerin erfüllt die dargelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte. Ihr steht gegen die Beklagte zu 1. sowohl wegen erlittener und derzeit noch zu befürchtender individueller politischer Verfolgung (I.) als auch wegen einer zum jetzigen Zeitpunkt anzunehmender Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo (II.), die bei einer Rückkehr der Klägerin auch diese treffen würde, ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls zu. I.) Der individuelle Asylrechtsanspruch der Klägerin, der nicht durch § 26a AsylVfG ausgeschlossen ist (1.), ergibt sich daraus, daß aufgrund ihres glaubhaften Sachvortrages (2.) davon auszugehen ist, daß ein Strafverfahren gegen sie drohte (3.), das sich als politische Verfolgung darstellt (4.) und zumindest unmittelbar bevorstand (5.). Da ihr keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand (6.), ist sie vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist. Die Furcht vor politischer Verfolgung besteht für die Klägerin fort, da bei einer Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt erneute Verfolgungshandlungen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind (7.) und ihr wiederum keine inländische Fluchtalternative eröffnet ist (8.). 1.) Eine Berufung auf das in der oben genannten Verfassungsregelung niedergelegte Asylgrundrecht ist der Klägerin nicht bereits deshalb verwehrt, weil sie, bevor sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchte, über Österreich eingereist ist, das nach der als Anlage 1 zu § 26a AsylVfG erlassenen Länderliste zu den sogenannten sicheren Drittstaaten im Sinne von Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 GG gehört, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Reist ein Ausländer aus einem solchen sicheren Drittstaat ein, kann er sich nach der vorgenannten Grundgesetzbestimmung und der in Ausführung hierzu ergangenen Regelung in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen und wird gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die vorgenannten Vorschriften finden auf die Klägerin indessen nach der aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ergangenen Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung. Danach soll u.a. die Bestimmung in § 26a AsylVfG nicht für Ausländer gelten, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Zwar vermag die vorgenannte Übergangsvorschrift nur für die einfachgesetzliche Regelung in § 26a AsylVfG Geltung zu beanspruchen, nicht zugleich auch für den verfassungsrechtlichen Ausschlußtatbestand in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, der gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1993 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes, also am 29. Juni 1993, in Kraft getreten ist und für den das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine dem § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Übergangsregelung für Asylanträge enthält, die bei Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bereits anhängig waren. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1993 - 13 UE 375/91 - unter Auswertung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen näher dargelegt hat, entspricht es jedoch einer sachgerechten Betrachtung, daß der die Berufung auf das Asylgrundrecht unmittelbar einschränkende Tatbestand in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur auf solche Ausländer Anwendung finden kann, die nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung vom 28. Juni 1993 in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption entspricht, die dem sich gleichermaßen auf verfassungs- und einfachgesetzliche Änderungen beziehenden Gesamtvorhaben zur Neuregelung des Asylrechts zugrunde lag (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ-Beilage 2/1993, 12). Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. 2.) Der Sachvortrag der Klägerin ist - ungeachtet kleinerer Unstimmigkeiten - im wesentlichen widerspruchsfrei und auch ansonsten glaubhaft. Die Klägerin hat im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren durchgängig vorgetragen, bereits 1981 an Demonstrationen im Kosovo teilgenommen, sich in der Folgezeit weiter politisch betätigt und einer politischen Gruppierung angeschlossen zu haben. Ziel sei die Loslösung des Kosovo von Serbien gewesen. Sie sei durch ihre Mutter dazu angehalten worden, sich politisch im Sinne ihres Vaters zu betätigen, der für eine Vereinigung aller albanischen Gebiete eingetreten und 1975 an den Folgen von im Gefängnis erlittenen Folterungen gestorben sei. Wenige Tage vor ihrer Ausreise habe sie mit einigen Freunden das Denkmal eines serbischen Volkshelden zerstört und sei dabei beobachtet worden. Sie habe daher die Bestrafung durch serbische Behörden befürchtet und das Land verlassen. Im Laufe des Verfahrens zutage getretene geringfügige Widersprüche sind nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin insgesamt unglaubwürdig erscheinen zu lassen. So hat sie zwar unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Jugoslawien und Einreise in das Bundesgebiet gemacht, jedoch differieren diese Angaben jeweils nur geringfügig. So hat sie bei ihrer Asylantragstellung am 1. April 1987 die Ausreise auf den 27. März 1987 datiert und die Einreise auf den 29. März 1987, während sie bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juli 1988 jeweils um einen Tag spätere Daten genannt hat. Bei ihrer Anhörung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Januar 1994 hat sie hingegen vorgetragen, ihre Heimat am 26. März 1987 verlassen zu haben und am 29. März 1987 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf Hinweis durch den Berichterstatter hat sie diese unterschiedlichen Angaben mit Erinnerungsschwierigkeiten erklärt. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, daß sich die Antragstellerin in der Erinnerung über die - teilweise einen erheblichen Zeitraum - zurückliegenden Ereignisse trotz der hervorgehobenen Bedeutung für sie und ihr weiteres Leben irrt. Da die Abweichungen zudem gering sind, vermag der Senat hieraus nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu schließen. Gleiches gilt für die Angabe vor dem Bundesamt und bei der Anhörung durch den Berichterstatter des Senats, sie habe von 1981 bis 1988 an Demonstrationen teilgenommen. Da die Klägerin bereits 1987 in das Bundesgebiet gekommen ist, beruht diese Angabe so offenkundig auf einem Irrtum, daß sich auch hieraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin schließen läßt, zumal sie bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1990 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt hat, bis 1987 politische Aktivitäten in ihrem Heimatland entwickelt zu haben. Ihre Angaben zu den Todesumständen ihres Vaters stellen sich als widerspruchsfrei dar, wenn man ihre Angabe bei der Anhörung vor dem Bundesamt, ihr Vater sei "aufgrund der Mißhandlungen im Gefängnis" gestorben, dahingehend versteht, daß nicht der Tod im Gefängnis eingetreten sei, sondern nur die Mißhandlungen dort stattgefunden hätten. Mit diesem so verstandenen Inhalt ist ihr Vorbringen mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1990 vor dem Verwaltungsgericht vereinbar, ihr Vater sei nach der Entlassung - also nicht während des Gefängnisaufenthalts - gestorben. Auch bei der Anhörung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Januar 1990 hat die Klägerin in Übereinstimmung hiermit ausgeführt, ihr Vater sei drei Tage nach der Entlassung infolge der im Gefängnis erlittenen Mißhandlungen verstorben. Es erscheint auch nicht von vornherein unglaubwürdig, daß die Antragstellerin bereits 1981 im jugendlichen Alter von knapp 13 Jahren an Demonstrationen in Pristina teilgenommen haben will. Daß im März/April 1991 tatsächlich Demonstrationen in Pristina und anderen Städten im Kosovo stattgefunden haben, die teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei geführt haben, ergibt sich aus vielen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 28. Januar 1983, Auswärtiges Amt an VG Oldenburg vom 28. Juli 1983, Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 18. Februar 1988, amnesty international, Jugoslawien - gewaltlose politische Gefangene, 2. Aufl., Januar 1988, Seite 16; v. Kohl/Libal, Kosovo: gordischer Knoten des Balkan, Wien, Zürich 1992, S. 76 ff.). Dort wird teilweise auch von der Teilnahme von Schülern an den Demonstrationen berichtet (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 83). Auch der Hinweis von Reuter (politische Gefangene in Jugoslawien, Südosteuropa 1987, 297, 308), eine erhebliche Anzahl der politischen Straftaten zwischen 1981 und 1985 sei von jungen Menschen (u.a. Schülern) begangen worden, deutet darauf hin, daß eine Politisierung im Kosovo bereits im jugendlichen Alter nicht ungewöhnlich ist (s. auch FR vom 4. Oktober 1988: Der Haß im Kosovo beginnt bei den Kindern). Allein der Hinweis auf das jugendliche Alter der Klägerin vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben über die Teilnahme an Demonstrationen bereits seit 1981 zu begründen. Zudem hat die Klägerin einen Grund für ihr früh entwickeltes politisches Bewußtsein angegeben, nämlich den Tod des für eine Verbindung aller albanischen Gebiete eintretenden Vaters nach im Gefängnis erlittenen Mißhandlungen und die Erziehung durch ihre Mutter in dessen politischem Sinne. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Ablehnungsbescheid vom 30. November 1988 spricht eine etwaige "geringe Belastbarkeit" der Mutter nicht gegen diese Schilderung der Klägerin, erst recht erscheint sie nicht als "abwegig". Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß nur besonders starke Persönlichkeiten fähig wären, ihren Kindern eine bestimmte politische Grundhaltung zu vermitteln. Auch die Ausführungen der Klägerin über die Mitarbeit in einer oppositionellen Gruppierung namens "Nak Berisha" erscheinen glaubhaft. Ihre Angaben hierzu bei verschiedenen Anhörungen unterscheiden sich nicht. Auch hier spricht das jugendliche Alter von 15 Jahren, mit dem die Klägerin nach ihren Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Mitglied dieser Organisation geworden sein will, nicht gegen die Richtigkeit ihres Vorbringens. Zwar läßt sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen kein Hinweis auf die von der Klägerin namentlich genannte Organisation entnehmen, jedoch ist hieraus nicht zu folgern, die Klägerin könne sich diese nur ausgedacht haben. Aus den Erkenntnisquellen ist nämlich zu entnehmen, daß im Kosovo seinerzeit zahlreiche kleine, teilweise nur lokal begrenzt tätige Organisationen existierten. In seiner Auskunft vom 28. Januar 1983 an das VG Düsseldorf führt das Auswärtige Amt aus, es träten im Kosovo vielfach sehr kleine Gruppen mit selbstgewählten Namen auf. In seiner Stellungnahme an das VG Oldenburg vom 5. Mai 1983 berichtet das Auswärtige Amt von einer Vielzahl von Gruppen und Organisationen, die mit unterschiedlichen Mitteln eine Loslösung des Kosovo von Serbien anstrebten, entweder mit dem Ziel der Bildung einer eigenen jugoslawischen Republik oder eines Anschlusses an Albanien. Den Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni und 19. September 1985 an das VG Wiesbaden ist zu entnehmen, daß 1984 zwei illegale Organisationen und elf illegale Gruppen entdeckt worden seien, in denen mehr als 200 Personen aktiv gewesen seien. Amnesty international spricht in seiner Auskunft an das VG Karlsruhe vom 29. Januar 1993 von einer Zersplitterung der Opposition im Kosovo in zahlreiche kleine Organisationen, die oft nur lokal tätig seien. Allein zwischen 1981 und 1983 seien 72 illegale Organisationen mit etwa 1000 Mitgliedern aufgedeckt worden. Reuter (Die politische Lage im Kosovo, Beilage zur Zeitschrift "Das Parlament" vom 5. Februar 1988, S. 6) berichtet, seit 1981 seien 89 illegale Gruppen und 9 separatistische Organisationen entdeckt worden. Auch v. Kohl/Libal (a.a.O., S. 104 f.) berichten von kleinen Gruppen mit 7, 10, 13 oder 14 Mitgliedern, die entdeckt worden seien. Offenbar war seinerzeit die Bildung kleiner Gruppierungen mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Zusammensetzungen, Organisationsformen und Bezeichnungen eine im Kosovo übliche Form politischer Agitation. Die Ausführungen der Klägerin, auch sie habe in einer - nach ihren Angaben vor dem Berichterstatter des Senats nur lokal tätigen - Gruppe mitgearbeitet, erscheint daher nicht als unglaubhaft. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Angaben der Klägerin unzutreffend sein könnten. Auch die Ausführungen der Klägerin über den unmittelbaren Anlaß ihrer Flucht, nämlich die Zerstörung eines Denkmals, erscheinen glaubwürdig. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1990 vor dem Verwaltungsgericht hat sie den Geschehensablauf ausführlich und detailliert geschildert. Zwar konnten weder das Auswärtige Amt noch amnesty international in ihren vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften die von der Klägerin geschilderte Tat bestätigen. Jedoch hat amnesty international in seiner Auskunft vom 31. August 1990 von Zeitungsberichten vom 27. März 1987 über Unruhen in Istok berichtet, wobei zu dieser Großgemeinde auch die Orte Djurovac, in dem sich die Tat abgespielt haben soll, und Muzhevine (Geburtsort der Klägerin) gehören. Auch seien Zerstörungen von Tito-Fotografien durch albanische Jugendliche geschildert worden. Da es sich bei dem Vasilije Djurovic um einen 1943 gefallenen serbischen Partisanenkommandanten gehandelt habe, erscheine die geschilderte Tat nicht unwahrscheinlich. Nach alledem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, die Klägerin könnte sich die Zerstörung des Denkmals sowie den Umstand, dabei beobachtet worden zu sein, nur ausgedacht haben. Dies gilt auch für die Behauptung, von der Tat sei unter Nennung ihres Namens im Fernsehen berichtet worden. Die vom Verwaltungsgericht um Auskunft ersuchten Stellen konnten diese Angabe nicht bestätigen. Sie konnten sie allerdings auch nicht widerlegen. Obwohl es dem Senat ungewöhnlich erscheint, daß über ein doch recht unbedeutendes Ereignis wie die von der Klägerin geschilderte Tat im Fernsehen berichtet wird, vermag dies allein die Unglaubhaftigkeit der Klägerin nicht zu begründen, zumal in den vorliegenden Erkenntnisquellen von einer gezielten Kampagne der serbischen Medien gegen die Albaner berichtet wird (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 99) und es daher nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, daß auch die von der Klägerin begangene Tat hierbei Erwähnung fand. Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dessen Ablehnungsbescheid vom 30. November 1988 zu folgen, die Klägerin habe nicht einmal gewußt, was es mit dem Denkmal auf sich habe, weshalb es lebensfremd erscheine, daß sie das Risiko eingegangen sei, bei seiner Zerstörung gefaßt zu werden. Die Klägerin hat bereits bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt ausgeführt, die zerstörte Büste habe einen - serbischen - Volkshelden dargestellt. Sie hat zudem seinen Namen angegeben und sogar die Schreibweise beim Verlesen des Protokolls korrigieren lassen. 3.) Aufgrund dieser - glaubhaft geschilderten - Aktivitäten in Jugoslawien mußte die Klägerin befürchten, mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Amnesty international hat in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 31. August 1990 ausdrücklich ausgeführt, für ähnliche wie die von der Klägerin begangene Taten sei eine Bestrafung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Art. 133 des jugoslawischen Strafgesetzbuches ("Feindliche Propaganda") erfolgt. Danach wurde seinerzeit mit Gefängnis von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, "wer durch Aufsatz, Flugblatt, Zeichnung, Rede oder sonstwie dazu aufruft und anstachelt die Macht der Arbeiterklasse und der Werktätigen zu stürzen, .... die Brüderlichkeit und Einheit wie auch die Gleichberechtigung der Völker und Völkerschaften zu zerstören...., Widerstand gegen die Entscheidung der zuständigen Organe der Macht und der Selbstverwaltung zu leisten, ..., oder wer die gesellschaftpolitischen Verhältnisse im Lande böswillig und unwahr darstellt" (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom 5. Mai 1983; vgl. auch Reuter, Politische Gefangene in Jugoslawien, a.a.O., S. 299; Dr. Kuss an VG Ansbach vom 8. Juli 1989, S. 48; Ostdienst an VG Stuttgart vom 23. März 1991, S. 55f.). Auch für die Klägerin bestand die Gefahr der Strafverfolgung nach der genannten Vorschrift, weil sie nach ihren glaubhaften Angaben bei der Zerstörung des Denkmals eines serbischen Volkshelden erkannt worden war. Hierin konnte ein Anstacheln zur Zerstörung der Gleichberechtigung der Völker gesehen werden, da das Denkmal einen ehemaligen serbischen Partisanenkommandanten darstellte und von ethnischen Albanern zerstört worden ist. Die Klägerin mußte auch befürchten, daß im Zuge der Ermittlungen bekannt wurde, daß sie an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Flugblätter verteilt hatte und für eine Loslösung des Kosovo von Serbien eingetreten und Mitglied einer dieses politische Ziel verfolgenden Organisation war. Auch diese Aktivitäten hätten zu einer Strafverfolgung führen können. So hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 23. September 1986 ausdrücklich ausgeführt, das Verteilen von Flugblättern, in denen die Gründung einer Republik Kosovo gefordert werde, sei nach Art. 133 des jugoslawischen Strafgesetzbuches geahndet worden. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 1983 an das VG Düsseldorf ist zu entnehmen, daß seinerzeit Gruppen und Organisationen, die sich für die Loslösung des Kosovo von Serbien einsetzten, konsequent verfolgt und ihre Mitglieder zu harten Strafen verurteilt wurden. Es seien "drakonische Strafen" bis zu 15 Jahren Haft verhängt worden. In seinen Auskünften an das VG Wiesbaden vom 20. Juni 1985 und vom 19. September 1985 berichtete das Auswärtige Amt davon, daß allein im Jahr 1984 von den jugoslawischen Behörden zwei illegale Organisationen und elf illegale Gruppen entdeckt worden seien. Allein wegen einfacher Mitgliedschaft sei eine Bestrafung mit bis zu fünf Jahren Gefängnis erfolgt, bei Teilnahme am Drucken und Verteilen von Schriften mit bis zu sieben Jahren. 4.) Die der Klägerin drohende Strafverfolgung hätte nicht allein der Ahndung kriminellen Unrechts gedient. Mit der Bestrafung hätten nämlich vornehmlich nicht die konkrete vorgenommene Handlung, sondern die hierin zum Ausdruck gekommene - nach Ansicht der Staatsorgane gegen die seinerzeitige jugoslawische Grundordnung verstoßende - politische Gesinnung getroffen werden sollen. Art. 133 des jugoslawischen Strafgesetzbuches in der seinerzeitigen Fassung war Teil des politischen Strafrechts Jugoslawiens. Mit seinem oben im Auszug wiedergegebenen, äußerst weit gefaßten Tatbestand ermöglichte er die Bestrafung der Ausübung fundamentaler Menschenrechte, z.B. die rein verbale Bekundung abweichender politischer Auffassungen (vgl. Reuter, Politische Gefangene in Jugoslawien, a.a.O., S. 299 f.) und sah hierfür eine hohe Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor. Unter Strafe gestellt wurde hierbei offensichtlich die abweichende politische Gesinnung, auf die aus irgendeiner Handlung geschlossen wurde. Die Vorschrift bot den Behörden wegen ihres offenbar bewußt unscharf formulierten Tatbestandes die Möglichkeit, bereits kleineren Gesten wie einer wegwerfenden Handbewegung staatsfeindliche Ziele zu unterstellen und zu bestrafen (vgl. Ostdienst an VG Stuttgart vom 23. März 1991, S. 55). Bereits die Bezeichnung der in der Vorschrift umschriebenen Straftaten als "Feindliche Propaganda" läßt darauf schließen, daß die politische Gesinnung kriminalisiert werden sollte. Das Ziel bestand offenkundig darin, jedwede Kritik an der herrschenden Grundordnung und der offiziellen Politik durch eine hohe Strafdrohung von vornherein zu unterbinden. Auch die Klägerin mußte befürchten, nicht als Kriminelle, sondern vornehmlich als politische Gegnerin belangt zu werden (vgl. zur politischen Qualität dieser Strafrechtsbestimmung z.B. Reuter, Politische Gefangene in Jugoslawien, a.a.O., 299f). Die ihr drohende Strafverfolgung stellt sich somit als politische Verfolgung dar. 5.) Die Klägerin hatte zwar noch keine Verfolgung in Form der Bestrafung erlitten, jedoch mußte sie davon ausgehen, daß der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unmittelbar drohte, weil sie von einem Serben bei der Tat beobachtet worden war. Wie oben bereits gesagt, steht jedoch der erlittenen Verfolgung die unmittelbar drohende Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.), da es einem von politischer Verfolgung Bedrohten nicht zugemutet werden kann, sich erst in die Hand der Verfolger zu begeben. 6.) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt ihrer Flucht im Jahre 1987 keine sogenannte inländische Fluchtalternative zur Seite. Es ist nicht davon auszugehen, daß sie in einem anderen Teil des seinerzeitigen Jugoslawien vor einer drohenden Strafverfolgung sicher gewesen wäre. Nach seinerzeit geltendem Recht waren die jugoslawischen Republiken und alle Behörden verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten (amnesty international an VG Ansbach vom 14. September 1989), und das Strafprozeßrecht sah eine Überstellung eines Angeklagten an das Gericht vor, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden war (Dr. Kuss an VG Ansbach vom 8. Juli 1988, S. 30 f.). Auch das Auswärtige Amt hat in seiner vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Auskunft vom 5. Oktober 1990 mitgeteilt, es sei davon auszugehen, daß zwar die Republiken Slowenien und Kroatien nicht mehr bereit seien, politisch motivierte Straftaten zu verfolgen, und eine Zusammenarbeit mit serbischen Stellen außerhalb von Strafverfahren nicht mehr stattfinde, daß aber im Rahmen von Strafverfahren die Behörden und Gerichte in anderen Teilen Jugoslawiens in Anwendung der gültigen gemeinsamen Rechtsvorschriften Amts- und Rechtshilfe leisteten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß Jugoslawen albanischer Volkszugehörigkeit aufgrund von gültigen Ersuchen der Gerichte Serbiens und des Kosovo im Rahmen von Strafverfahren diesen überstellt werden. Die Klägerin mußte somit im gesamten seinerzeitigen Jugoslawien damit rechnen, zur Strafverfolgung den Behörden im Kosovo ausgeliefert zu werden. 7.) Der Klägerin droht auch zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung. Da sie nach den obigen Darstellungen wegen unmittelbar drohender Gefahr politischer Verfolgung aus ihrem Heimatland geflüchtet und daher im Sinne der Rechtsprechung als "vorverfolgt" anzusehen ist, ist bei der Prognose über die fortbestehende Verfolgungsgefahr vom sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt wäre ihr danach nur zuzumuten, wenn eine erneute Verfolgung hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnte. Das ist nicht der Fall. Allerdings ist - wie amnesty international in der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 31. August 1990 mitgeteilt hat - der Art. 133 des jugoslawischen Strafgesetzbuches bereits im Sommer 1990 im Rahmen einer Novellierung des politischen Strafrechtes dahingehend modifiziert worden, daß nur noch Aufrufe zu gewaltsamen Änderungen der Gesellschaftsordnung Jugoslawiens strafbar sind (Wortlaut wiedergegeben bei Dr. Kuss an VG Köln vom 15. April 1993, S. 11). Die Klägerin hat nicht behauptet, solche Handlungen begangen zu haben. Amnesty international hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß über die praktische Anwendung der Neufassung keine Erkenntnisse vorlägen. Das Auswärtige Amt hat in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 5. Oktober 1990 berichtet, daß auch das novellierte Strafrecht von den Behörden Serbiens zur Verfolgung der politischen Opposition im Kosovo benutzt werde (so auch in der Ergänzung vom 11. Oktober 1990 zum Lagebericht Jugoslawien vom 15. Mai 1990 und in der Auskunft an das VG Stuttgart vom 16. Oktober 1990). In seinem Lagebericht Jugoslawien vom 21. Januar 1991 hat das Auswärtige Amt ausdrücklich ausgeführt, von der durch die "weitgehende Entideologisierung der bisherigen politischen Straftatbestände unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten" geprägten "positiven Entwicklung" sei der Kosovo ausgenommen. Dort finde nach wie vor Strafverfolgung aus politischen Gründen statt, auch wenn sich das Schwergewicht von regulären Strafverfahren auf Schnellverfahren, in denen Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen geahndet werden könnten, verlagert habe (so auch Auswärtiges Amt am VG Köln vom 22. April 1991 und Lagebericht Jugoslawien vom 20. Mai 1991). Außerdem weist insgesamt die Behörden- und Gerichtspraxis gegenüber ethnischen Albanern im Kosovo "ein zunehmendes Maß an Willkür auf" (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen an VG Köln vom 3. Mai 1993, S. 5; vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 1. Juni 1992). Dr. Kuss berichtet zudem in seiner Stellungnahme an das VG Köln vom 15. April 1991, daß Handlungen wie das Zerstören von Bildern serbischer Kriegshelden in Schulen und Behörden - der von der Klägerin geschilderten Tat also vergleichbar - unter Art. 134 des neugefaßten jugoslawischen Strafgesetzbuchs ("Anzetteln von National-, Rassen- und Religionshaß, Spaltung und Unduldsamkeit" mit einer Strafandrohung von ein bis fünf Jahren Gefängnis) subsumiert werden könnten. In der genannten Stellungnahme teilt Dr. Kuss auch mit, daß sowohl nach Art. 133 als auch nach Art. 134 des jugoslawischen Strafgesetzbuches strafbare Handlungen einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung unterlägen. Die von der Klägerin im März 1987 begangenen Taten dürften somit zwar bereits verjährt sein. Allerdings hat der genannte Gutachter in seiner Stellungnahme an das VG Köln vom 8. Juli 1989 mitgeteilt, daß die Verjährung ruhe, wenn die Verfolgung nach dem Gesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Auch wenn hierunter das faktische Verfolgungshindernis durch Auslandsaufenthalt des Betreffenden nicht gefaßt werden könne, erscheine es jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Strafverfolgungsbehörden im Kosovo den Ablauf der Verjährungsfrist ignorierten. Laut amnesty international (Auskunft an das VG Köln vom 23. März 1992 - EUR 48/330/91.062 -) sei die Strafverfolgung spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist verstrichen sei. Im vorliegenden Fall ist diese Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen. Amnesty international berichtet in seiner genannten Auskunft unter Nennung von Beispielsfällen gleichzeitig davon, daß von der jugoslawischen Justiz Strafverfahren noch nach geraumer Zeit durchgeführt würden (so auch Amnesty international an VG Köln vom 23. März 1992 - EUR 48/391/91.122 -). Zudem muß damit gerechnet werden, daß die Klägerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo einem Verhör durch die serbischen Stellen unterzogen wird (amnesty international an VG Köln vom 4. Juli 1991, an VG Ansbach vom 23. März 1992 - EUR 48/313/91.045 -, an VG Schleswig vom 24. November 1992), wobei ihre oppositionellen Tätigkeit und Gesinnung zum Vorschein kommen könnte. Es erscheint nach alldem zum derzeitigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher, daß gegen die Klägerin bei einer Rückkehr keine Strafverfolgungsmaßnahmen mehr ergriffen werden, die sich gegen die politisch-oppositionelle Gesinnung der Klägerin richten und als politische Verfolgungsmaßnahmen anzusehen sind. 8.) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts steht der Klägerin - wie bei der Ausreise (s.o. C.I.6.)) - keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat eine solche in Slowenien und Kroatien angenommen. Es mag dahinstehen, ob diese Einschätzung bei Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu Recht erfolgte. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vermag eine etwaige verfolgungsfreie Aufenthaltsmöglichkeit in dem genannten Gebiet jedenfalls bereits deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zu bieten, weil beide ehemalige jugoslawische Teilrepubliken mittlerweile nach Unabhängigkeitserklärungen vom 25. Juni 1991 (Fischer Weltalmanach' 94, S. 490, 619) selbständige Staaten geworden sind. Gleiches gilt für die ehemaligen jugoslawischen Republiken Mazedonien und Bosnien-Herzegowina, die am 15. September 1991 (Mazedonien, Fischer Weltalmanach'94, S. 506) bzw. 15. Oktober 1991 (Bosnien-Herzegowina, Fischer Weltalmanach'94, S. 271) ihre Unabhängigkeit erklärt haben (vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Köln vom 17. Juni 1992 - 514-516/11 887 -). Als "Inland" kann somit für die Klägerin nur noch die jetzige aus Serbien (einschließlich der ehemals Autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina) und Montenegro gebildete, am 26. April 1992 ausgerufene, international allerdings nicht anerkannte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993) "Bundesrepublik Jugoslawien" angesehen werden. Innerhalb dieses Gebietes steht der Klägerin keine anderweitige Zufluchtsmöglichkeit offen, in der sie sich ohne Gefahr vor Verfolgung aufhalten könnte. Das Auswärtige Amt teilt in seinem Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992 schlicht mit, es bestehe keine inländische Fluchtalternative (so auch in seiner Auskunft an das VG Berlin vom 6. Oktober 1992). In seiner Auskunft an das VG Köln vom 17. Juni 1992 - 514-516/11 887 - hatte das Auswärtige Amt bereits eine Zufluchtsmöglichkeit für Kosovo-Albaner in Mazedonien und Bosnien-Herzegowina verneint, weil sich beide Staaten für unabhängig erklärt hätten und Zuwanderer aus dem Kosovo als Ausländer behandelten. Auch sonstige Anhaltspunkte sind nicht vorhanden, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin wäre vor einer drohenden Strafverfolgung in einem Gebietsteil der "Bundesrepublik Jugoslawien" sicher. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Behörden innerhalb der "Bundesrepublik Jugoslawien" sich gegenseitig Amtshilfe leisten. II.) Unabhängig von dem vorstehend geschilderten persönlichen Verfolgungsschicksal steht der Klägerin auch ein objektiver Nachfluchtgrund zur Seite. Die Situation in ihrem Heimatland hat sich nach ihrer Flucht ohne ihr Zutun derartig geändert, daß sie heute bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit mit asylrelevanter politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Für die vom Senat zu treffende zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung ist insoweit nicht der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Dieser ist nur bei Beurteilung der Frage maßgeblich, ob eine bereits bei Ausreise aus dem Heimatland bestehende oder drohende Verfolgungslage fortbesteht oder der Betroffene nunmehr in seiner Heimat hinreichend sicher ist, so daß ihm eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; einem verfolgt geflüchteten Asylbewerber soll nämlich nicht die Gefahr einer erneuten Verfolgung aufgebürdet werden. Um eine etwaige Wiederholung bzw. Erneuerung der früheren Verfolgung geht es jedoch dann nicht, wenn eine neu aufgetretene Verfolgungsgefahr zu prüfen ist, die vor der Ausreise noch nicht bestanden hat. Eine Asylanerkennung aufgrund von Nachfluchttatbeständen kann daher nur erfolgen, wenn eine Verfolgung bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch unter Zugrundelegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabes besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung, weil die gegen ethnische Albaner gerichteten Maßnahmen der serbischen Behörden eine solche Intensität erreicht haben, daß von einer gegen die Volksgruppe der Albaner gerichteten Gruppenverfolgung auszugehen ist (so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 1993 - 8 L 4413/91 -, amnesty international Rechtsprechungsübersicht 1/94, Index-Nr. 1/94/13; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -, VG Kassel, Urteil vom 13. Oktober 1993 - 7/1 E 8729/90 -, amnesty international Rechtsprechungsübersicht 1/94, Index-Nr. 1/94/12; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 1993 - 9 E 13485/91 -; VG Freiburg, Urteil vom 11. März 1993 - A 9 K 12402/92 -, AuAS 1993, 114; VG Braunschweig, Urteil vom 29. April 1993 - 1 A 1040/92 -, AuAS 1993, 188; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2 = ZAR 1993, 179 (LS) = DVBl. 1994, 68 (LS) = NVwZ-RR 1994, 117 (LS), vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - und vom 25. Februar 1994 - A 14 S 2162/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 9. September 1993 - 13 A 2883/93.A -, Urteile vom 8. November 1993 - 13 A 2486/92.A - und vom 13. Dezember 1993 - 13 A 2982/92.A -). 1.) Die tatsächliche Situation im Kosovo stellt sich nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen in der Vergangenheit und Gegenwart wie folgt dar: Der heutige Kosovo erstreckt sich über etwa 11.000 qkm und liegt im Süden des ehemaligen Jugoslawien und der Republik Serbien (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 9). Im Mittelalter bildete er den Mittelpunkt des serbischen Feudalstaates und zugleich dessen wirtschaftliche Basis und den religiösen Mittelpunkt der serbisch/ orthodoxen Kirche (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 19; Dr. Kuss an VG Ansbach vom 8. Juli 1989, S. 8). Am 28. Juni 1389 unterlag in der Schlacht auf dem Amselfeld (einem Teil des heutigen Kosovo) der serbische Fürst Lazar dem türkischen Heer (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 15 ff.; Dr. Kuss, a.a.O.). Im 15. und 16. Jahrhundert setzte eine Wanderung der "Bergalbaner" in die Dörfer der Ebene ein (Dr. Kuss, a.a.O.), wobei zwischen serbischen und albanischen Historikern umstritten ist, ob die Albaner bereits in dem dortigen Gebiet lebten, als sich im 6. und 7. Jahrhundert slawische Stämme ansiedelten, oder ob erst mit der türkischen Besetzung eine Besiedlung durch die Albaner erfolgte (v. Kohl/ Libal, a.a.O., S. 20 f.; Dr. Kuss, a.a.O., S. 9). Ende des 17. Jahrhunderts erfolgte eine umfangreiche Umsiedlung serbischer Familien nach Norden in das Gebiet der heutigen Vojvodina und des heutigen Ungarn. Vorausgegangen war ein erfolgloser Erhebungsversuch der christlichen Bevölkerung auf dem Balkan gegen die Türken (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 22 ff.). Erste Bestrebungen der Albaner zu einer politischen Eigenständigkeit gab es Ende des 19. Jahrhunderts, als sich eine "Liga von Prizren" formierte, die bei der auf dem Berliner Kongreß von 1878 vorgesehenen politischen Neuformierung des Balkan nach dem russisch-türkischen Krieg (1877 - 1878) eine gewisse Autonomie des albanisch bevölkerten Teils des türkischen Reiches unter Beibehaltung allerdings der Zugehörigkeit zu letzterem anstrebte (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 28 ff.; Dr. Kuss, a.a.O.). Zwar wurde dieses Ziel nicht erreicht, jedoch blieb der Autonomiegedanke erhalten und führte in den folgenden Jahren immer wieder zu Erhebungen gegen die türkische Herrschaft. Nach Aufständen in den Jahren 1910 und 1912 erhielten die türkischen Regierungsbezirke mit albanischer Mehrheit weitgehende wirtschaftliche, politische, administrative und kulturelle Rechte innerhalb des osmanischen Reiches. Nach serbischen Angaben sollen in der Zeit von 1880 bis 1910 etwa 400.000 Serben verdrängt oder vertrieben worden seien (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 32). Nach dem anschließenden Balkankrieg wurde zwar ein selbständiges Albanien gegründet, jedoch lebte in dessen Territorium nicht einmal die Hälfte der albanischen Bevölkerung. Der heutige Kosovo fiel an Serbien. Die Serben unterschieden nicht zwischen den Türken, die es zu vertreiben galt, und den - mehrheitlich islamischen - Albanern. Zahlreiche Albaner kamen ums Leben, andere verließen den Kosovo ins neugeschaffene Albanien oder in Gebiete des türkischen Reichs (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 33 ff.). Im ersten Weltkrieg wurde der heutige Kosovo nach der Niederlage Serbiens zunächst teilweise von Bulgarien, teilweise von Österreich-Ungarn verwaltet. Nach Ende des Krieges wurde der Kosovo in das neugeschaffene Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen - das spätere Jugoslawien - eingegliedert unter serbischer Führung (v. Kohl/ Libal, a.a.O., S. 39 ff.). Die serbischen Behörden betrieben eine Politik der Unterdrückung und Niederhaltung der Albaner (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 43). Der Gebrauch der albanischen Sprache war streng verboten (Dr. Kuss, a.a.O., S. 10). 45.000 Albaner verließen den Kosovo und 60.000 Neusiedler slavischer Herkunft siedelten sich an (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 43 ff.). Im zweiten Weltkrieg wurde nach der Besetzung Albaniens durch Italien und Zerschlagung Jugoslawiens durch die Achsenmächte der größte Teil des Kosovo mit dem ehemaligen Albanien zu einem Großalbanien unter italienischer Verwaltung vereinigt. Dieses blieb nach der Kapitulation Italiens im September 1943 bestehen, stand nunmehr jedoch ungeachtet einer Souveränitätserklärung faktisch unter deutschem Einfluß. Während dieser Zeit - Frühjahr 1941 bis Herbst 1944 - wurden nun viele Serben von der albanischen Bevölkerung vertrieben (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 46 ff.). Nach dem Abzug der deutschen Wehrmacht im Herbst 1944 übernahmen zunächst albanische Nationalisten die Herrschaft, wurden jedoch von den Partisanen Titos unter Beteiligung von Einheiten der albanischen kommunistischen Partisanen Enver Hodschas besiegt. Die anschließende Militärverwaltung über den Kosovo dauerte bis Mitte 1945 (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 53). Der Kosovo wurde (nur) ein Autonomes Gebiet (Dr. Kuss, a.a.O., S. 11) innerhalb der jugoslawischen Republik Serbien mit der Bezeichnung "Kosovo- Metohija" (ab 1968 "Kosovo", v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 9). Im Laufe der politischen Auseinandersetzungen zwischen Stalin und Tito ab Mitte 1948 wurden vom moskautreuen Albanien aus Saboteure in den Kosovo eingeschleust, was zu einer Repressionspolitik des Titoregimes gegenüber den Albanern im Kosovo führte (lt. Dr. Kuss, a.a.O., S. 12 wurden 230.000 Albaner aus Jugoslawien vertrieben), die erst zu Beginn der sechziger Jahre gelockert wurde (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 58 f.). In der Bundesverfassung von 1963 erhielt das Gebiet den Status einer Autonomen Provinz innerhalb der Republik Serbien (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 59). 1966 wurde der seinerzeitige Vizepräsident Jugoslawiens und Chef der Staatssicherheitspolizei Rankovic, der als Verantwortlicher für die repressive Politik im Kosovo galt, innerhalb des Titoregimes gestürzt (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 61 ff; Dr. Kuss, a.a.O., S. 12). Im Gefolge dieser Ereignisse verloren die Serben und Montenegriner ihre Vormachtstellung in Politik und Administration (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 94; amnesty international, Jugoslawien - jüngste Ereignisse in der Provinz Kosovo, Mai 1989). Nach weiterer, schrittweise durchgeführter Föderalisierung der staatlichen Strukturen brachte die neue jugoslawische Verfassung 1974 für den Kosovo eine weitere Stärkung des Autonomie-Status, wenn auch weiterhin innerhalb Serbiens. Die Autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina wurden ausdrücklich in der Bundesverfassung Jugoslawiens als Teil der "Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" aufgeführt und faktisch den Republiken nahezu gleichgestellt. Ihre Rechte wurden nicht mehr von der Republik Serbien abgeleitet, sondern originär aus der Bundesverfassung (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 63 ff.). Die Autonome Provinz Kosovo gab sich eine eigene Verfassung. Sie erhielt ein Parlament mit Gesetzgebungskompetenz und ein oberstes Gericht. Die Verwaltung wurde wie in einer Republik organisiert (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 64). Für die Republik Serbien blieben auf dem Territorium des Kosovo kaum noch Kompetenzen und Funktionen übrig, so daß von serbischer Seite hierin eine Einschränkung der Staatlichkeit Serbiens gesehen wurde (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 65). Die Bevölkerungsstruktur verschob sich zugunsten der Albaner, was zum einen auf die hohe Geburtenrate unter den Albanern und zum anderen auf eine Abwanderung von Serben aus dem wirtschaftlich schlecht entwickelten Gebiet zurückzuführen war (amnesty international, Jugoslawien - jüngste Ereignisse in der Provinz Kosovo, Mai 1989; danach haben zwischen 1971 und 1981 30.000 Personen die Provinz verlassen). Eine Volkszählung 1981 ergab im Kosovo eine Bevölkerung von insgesamt 1,6 Millionen Einwohnern, davon 1,2 Millionen Albaner, was einem Anteil von 77,4 % entsprach (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 9, 68 und Anhang). Wirtschaftlich stellte die Provinz seit jeher das Schlußlicht innerhalb Jugoslawiens dar (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 70 ff.). Nach dem Tode Titos im Jahre 1980 kam es in der Autonomen Provinz Kosovo im März 1981 zu heftigen Unruhen. Am 11. März 1981 demonstrierten Studenten der Universität in Pristina zunächst für bessere Studien- und Lebensbedingungen, im Verlauf der Demonstration jedoch auch gegen die Kosovo-Parteiführung. Bei anschließenden Schlägereien mit der Polizei gab es mehrere Verletzte (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 76 ff.). Nachdem am 25. März 1981 auch in Prizren eine Demonstration von Studenten stattgefunden hatte, kam es am 26. März 1981 in Pristina zu erneuten Studentendemonstrationen, bei denen auch nationale Parolen für eine Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien vertreten wurden. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei - der Innenminister der Provinz Kosovo hatte Sondereinheiten der Bundespolizei angefordert (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 89) - wurden nach offiziellen Angaben 23 Demonstranten und 14 Milizangehörige verletzt und 21 Personen verhaftet (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 80 ff.). Dr. Kuss spricht in seiner Auskunft an der VG Ansbach vom 8. Juli 1988 (S. 3) von 500 verhafteten Personen. Es wurden teilweise drakonische Strafen von 15 Jahren Gefängnis verhängt (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 28. Januar 1983; in seiner Auskunft an das VG Stuttgart vom 17. Februar 1988 spricht das Auswärtige Amt von Verurteilungen bis zu 20 Jahren Gefängnis). Nach Angaben von amnesty international (Jugoslawien- Gewaltlose politische Gefangene, 2. Auflage, Januar 1988, S. 16; vgl. auch Dr. Kuss, a.a.O., S. 4) fanden im März/April 1981 auch in anderen Städten des Kosovo zunächst friedliche Demonstrationen statt, die nach Einschreiten der Sicherheitskräfte in gewalttätige Auseinandersetzungen mündeten und insgesamt mindestens 11 Todesopfer und mehrere hundert Verletzte forderten (FR vom 4. Oktober 1988: 9 Tote und über 200 Verletzte; Reuter, Die politische Entwicklung in Jugoslawien, Beilage zur Zeitschrift "Das Parlament" vom 5. Februar 1988, S. 3, 5, spricht ebenfalls von blutigen nationalistischen Unruhen im Frühjahr 1981). Während des nachfolgend ausgerufenen Ausnahmezustandes seien mindestes 2.000 Personen verhaftet worden (hierzu auch amnesty international an VG Ansbach vom 14. September 1989). Dr. Kuss (a.a.O., S. 3, 5) und amnesty international (Jugoslawien - gewaltlose politische Gefangene, a.a.O., S. 16) berichten übereinstimmend vom offiziellen Angaben im Juni 1981, nach denen bereits 500 Personen verhaftet worden sein sollen. Auch in den folgenden Jahren wurde eine große Zahl von ethnischen Albanern im Kosovo mit Strafverfahren überzogen, wobei viele Oppositionsgruppen - mit teilweise nur wenigen Mitarbeitern und nur lokalem Wirkungskreis - entdeckt und ihre Mitglieder bestraft wurden (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 104; Reuter, Die politische Entwicklung ..., a.a.O., S. 6; Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 28. Januar 1983 und an VG Oldenburg vom 5. Mai 1983; amnesty international an VG Köln vom 30. Oktober 1990). Nach den Angaben von Reuter (Politische Gefangene in Jugoslawien, a.a.O., S. 307 f.) betrug der Anteil der Albaner an den in Gesamtjugoslawien abgeurteilten Straftaten von 1981 bis 1985 etwa 2/3. V. Kohl/Libal (a.a.O., S. 104) beziffern den Anteil der Albaner an den in ganz Jugoslawien aus politischen Gründen verurteilten für 1983 auf 41,8 %. Der jugoslawische Innenminister habe dies damit begründet, es sei die Zeit der Abrechnung mit den albanischen Nationalismus und Separatismus gewesen (Reuter, Politische Gefangene..., a.a.O., S. 300), und der Justizminister des Kosovo sprach von einer "verschärften Strafpolitik" (Reuter, Politische Gefangene ... , a.a.O., S. 308). Viele Angehörige der serbischen und montenegrinischen Minderheiten verließen die Provinz Kosovo. Nach den Angaben von Dr. Kuss in seiner Auskunft an das VG Ansbach vom 8. Juli 1989 (S. 14) verließen unmittelbar nach den Unruhen vom Frühjahr 1981 11.000 Serben den Kosovo, It. Reuter (Die politische Entwicklung ..., a.a.O., S. 5 ff.), zwischen 1981 und 1987 insgesamt 22.000 Personen. Hierdurch und durch die weiterhin starke Geburtenrate unter der albanischen Bevölkerung verschob sich die ethnische Zusammensetzungen der Bevölkerung im Kosovo weiterhin zugunsten der Albaner. Nach einer Schätzung durch das Jugoslawische Statistische Amt anläßlich einer Volkszählung im Jahre 1991, an der sich die albanische Bevölkerung geschlossen nicht beteiligte, betrug der Anteil der knapp 1,7 Millionen Personen umfassenden albanischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung im Kosovo etwa 82,2 % (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 9 und Anhang; die Autoren nehmen für 1992 einen Anteil von wahrscheinlich 90 % an, a.a.O., S. 14, ebenso Auswärtiges Amt an VG Oldenburg vom 1. Februar 1990), während sich nach der Stellungnahme des Dr. Kuss an VG Köln vom 15. April 1991 (S. 2) der Anteil der ethnischen Albaner an der Gesamtbevölkerung der Republik Serbien auf etwa 14 % belief. Der Konflikt zwischen den Serben und Albanern verschärfte sich, wobei die serbischen Medien nach Angaben von v. Kohl/ Libal (a.a.O., S 87) eine "gnadenlose Kampagne gegen die albanische Bevölkerung des Kosovo" führten, die gleich nach den Unruhen 1981 einsetzte (Reuter, Die politische Lage ..., a.a.O., berichtet von etwa 5.400 jugoslawischen Presseberichten über den Kosovo allein in dem Zeitraum April bis September 1987). Es gab Demonstrationen - teilweise gewalttätig - sowohl durch die albanische Bevölkerung als auch durch die serbische, die sich zunehmend in die Minderheit gedrängt fühlte und von der Bundesregierung in Belgrad Hilfe begehrte. Radikale Gruppen forderten eine Umwandlung der Autonomen Provinz Kosovo in rein serbisches Territorium (Reuter, Die politische Entwicklung ..., a.a.O., S. 6). Im Oktober 1987 wurde eine Polizei-Sondereinheit, die unmittelbar dem (jugoslawischen) Innenministerium unterstand, in den Kosovo entsandt, um direkte Zusammenstöße zwischen albanischen und serbischen Nationalisten verhindern zu helfen (Reuter, Die politische Entwicklung ..., a.a.O., S. 6; FAZ vom 27. Oktober 1987). Dennoch kam es zu weiteren Massendemonstrationen sowohl der Serben als auch der Albaner (vgl. FR vom 21. November 1988 und FAZ vom 21. November 1988), so etwa im November 1988 wegen der Absetzung der KP-Führer im Kosovo (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 111 ff.; amnesty international, Jugoslawien - jüngste Ereignisse in der Autonomen Provinz Kosovo, Mai 1989, S. 3 f.). Ab Februar 1989 kam es zu von albanischen Arbeitern organisierten Streiks und Kundgebungen, die sich sowohl gegen den neuen, durch Serbien bestimmten Parteisekretär als auch gegen bekanntgewordene Bestrebungen zur Aufhebung der Autonomie der Provinz Kosovo wendeten und zu einem Generalstreik in der Provinz führten (siehe hierzu amnesty international, a.a.O., S. 4; FR vom 15. März 1989). Daraufhin wurden Einheiten der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundesmiliz in den Kosovo entsandt (FR und FAZ vom 27. Februar 1989) und albanische Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet (FAZ vom 13. März 1989). Am 23. März 1989 stimmte das Parlament des Kosovo der von der serbischen Führung verlangten Verfassungsreform zu (FAZ vom 31. März 1989; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 116; Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 15. September 1989), was weitere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen albanischen Demonstranten und der Polizei zur Folge hatte. Nach offiziellen Angaben soll es 24 Tote gegeben haben, nach inoffiziellen Quellen mehr als 100 Tote und einige Tausend Verletzte (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 121; amnesty international, a.a.O., S. 1, 6; FAZ vom 31. März 1989). Über 800 Demonstranten wurden verhaftet (amnesty international, a.a.O., S. 7; Auswärtiges Amt an VG Oldenburg vom 1. Februar 1990; vgl. auch amnesty international, Jugoslawien - Verwaltungshaft ("Isolation") - Foltervorwürfe, Juni 1989). Im Januar 1990 gab es erneut schwere Zusammenstöße mit - nach offiziellen Angaben - mindestens 30 toten Albanern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 15. Mai 1990; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 121). Am 28. Juni 1989 veranstaltete die serbische Führung eine großangelegte serbische Demonstration und Kundgebung auf dem Amselfeld aus Anlaß des 600. Jahrestages der oben erwähnten Schlacht auf dem Amselfeld, die das Ende des serbischen Feudalstaates bedeutete. Als Hauptredner trat Präsident Milosevic auf, und die in großer Zahl angereisten Serben (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 14, sprechen von "eine Million oder zwei Millionen") feierten dabei die Rückkehr der Serben in den Kosovo (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 121). Nachdem die albanischen Abgeordneten des Provinzparlaments am 2. Juli 1990 eine unabhängige Republik Kosovo ausgerufen hatten, wurde das Parlament am 15. Juli 1990 durch serbische Behörden aufgelöst (Gstettner, Pulverfaß Kosovo, pogrom 1990, S. 29, 30). Die Provinzregierung wurde abgesetzt und die Exekutivgewalt einem aus serbischen Regierungsfunktionären bestehenden Gremium übertragen. Am 28. September 1990 wurde eine neue serbische Verfassung verkündet, wodurch die Autonomie des Kosovo weitgehend aufgehoben wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 21. Januar 1991 und Lageberichte Republik Serbien/ Republik Montenegro vom 28. Juli 1992 und 20. September 1993; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 121 ff.; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - IGfM -, Ethnische Säuberung des Kosova, November 1993, S. 2). Die albanische Bevölkerung und ihre Organisationen verfolgen seitdem die Errichtung einer unabhängigen Republik Kosovo. Vom 26. bis 30. September 1991 wurde ein nichtöffentliches Referendum durchgeführt, bei dem sich eine überwältigende Mehrheit für eine Republik Kosovo aussprach. Am 21. Oktober 1991 wurde ein Ministerpräsident einer Exil-Regierung gewählt. Am 24. Mai 1992 fanden Wahlen für ein Kosovo-Parlament statt, bei der der als gemäßigt geltende Demokratische Bund Kosovo (= Demokratische Liga Kosovo - LDK -) fast alle Sitze gewann. Der Vorsitzende des Bundes, Dr. Ibrahim Rugova, wurde zum Präsidenten der Republik gewählt. Der Zusammentritt des Parlaments wurde am 23. Juli 1992 durch die serbische Regierung, die die vorgenannten Akte der Selbstverwaltung für illegal und damit nichtig ansieht, mit Polizeigewalt verhindert (Auswärtiges Amt, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993; zu den Wahlen am 24. Mai 1992 auch Bundesministerium des Innern an VG Karlsruhe vom 9. November 1992). Bereits am 26. April 1992 wurde die "Bundesrepublik Jugoslawien", bestehend aus Serbien (einschließlich Vojvodina und Kosovo) und Montenegro, ausgerufen und am 27. April 1992 eine neue Verfassung verkündet. Die "Bundesrepublik Jugoslawien" ist international nicht anerkannt. Am 21. Dezember 1992 fanden Bundeswahlen statt, an der sich die albanische Bevölkerung des Kosovo nicht beteiligte und aus der das (serbisch) nationalistisch ausgerichtete postkommunistische Regime des Präsidenten Milosevic als Sieger hervorging (Auswärtiges Amt, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993). Die serbische Zentralregierung unter Präsident Milosevic betreibt seit der Aufhebung der Autonomie in der Provinz Kosovo eine konsequente Politik der Serbisierung (IGfM, a.a.O., S. 7). Bereits ab 1989 wurden zum Teil Betriebe geschlossen und die albanische Belegschaft entlassen (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 136). In den fortgeführten Betrieben wurden die albanischen Arbeitskräfte durch serbische ersetzt. Laut Gstettner (a.a.O., S. 30) wurden ca. 58.000 Albaner entlassen und durch 22.000 zumeist geringer qualifizierte Serben und Montenegriner ersetzt. V. Kohl/Libal (a.a.O., S. 136) berichten gar von 85.000 Albanern, die bis Mitte 1992 ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Der Entlassung konnte nach den dortigen Angaben entgehen, wer eine Loyalitätserklärung zugunsten Serbiens abgab. Das Auswärtige Amt berichtet in seinem Lagebericht Jugoslawien vom 21. Januar 1991 von Massenentlassungen im Gesundheitswesen, an Universitäten und in den meisten Großbetrieben, wobei die Weigerung, durch Unterschrift das Vorgehen der serbischen Behörden zu unterstützen, für die sofortige Entlassung ausgereicht habe (vgl. auch amnesty international an VG Ansbach vom 20. August 1992 - EUR 48/538/92.093 - und Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 25. August 1992). Auch in den Lageberichten Jugoslawien vom 20. Mai 1991 und 19. Dezember 1991 spricht das Auswärtige Amt von einer Entlassung tausender albanischer Arbeitnehmer. Nach serbischen Angaben seien ca. 19.000, nach Angaben der albanischen Opposition ca. 55.000 Albaner betroffen. In seiner Auskunft an das VG Köln vom 4. Juni 1993 weist das Auswärtige Amt darauf hin, seit August 1990 hätten nach Angaben der unabhängigen Gewerkschaften des Kosovo über 50.000 ethnische Albaner ihren Arbeitsplatz verloren. Im Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992 teilt das Auswärtige Amt sodann mit, so gut wie alle albanischen Arbeiter und Angestellten seien entlassen, darunter alle Ärzte und Lehrer (so auch im Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni 1993). Im Lagebericht Republik Serbien/ Republik Montenegro vom 20. September 1993 spricht das Auswärtige Amt davon, die meisten albanischen Angestellten und Arbeiter im Kosovo seien entlassen worden. Dr. Kotschy berichtet in seiner Sachverständigen-Vernehmung durch das VG München vom 28. Oktober 1993 ebenfalls von Massenentlassungen von ethnischen Albanern, jedoch seien teilweise nach Abgabe von Loyalitätserklärungen Wiedereinstellungen erfolgt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen teilt in seiner Auskunft an Rechtsanwältin Gross vom 9. Dezember 1992 mit, nahezu alle ethnischen Albaner seien aus staatlichen Posten und Arbeitsstellen entfernt worden, wobei dies aufgrund der planwirtschaftlichen Strukturen auch die Bereiche Industrie und staatlichen Handel umfasse. Nach den Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (a.a.O., S. 3) haben über 2/3 der ethnischen Albaner ihren Arbeitsplatz verloren, wobei damit häufig der Verlust der firmeneigenen Wohnung einhergehe (a.a.O., S. 5). Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen erwähnt in seinem "Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des früheren Jugoslawien" vom 17. November 1993 ebenfalls Zwangsräumungen von rechtmäßig von Albanern bewohnten Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung serbischer Familien (Abs. 195 des Berichts; vgl. auch Gstettner, a.a.O., S. 30). Albanische Geschäfte und Läden mußten geschlossen werden (Gstettner, a.a.O., S. 30; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 136; K. Reemtsma, Vernehmung durch VG Bremen am 27. Juni 1989). Die albanischen Namen von Straßen und öffentlichen Gebäuden wurden vielfach durch serbische Namen ersetzt (Gstettner, a.a.O., S. 30; IGfM, a.a.O., S. 9; FAZ vom 3. November 1989; "Fünfter periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien" vom 17. November 1993, Abs. 199: in Prizren sind seit 1991 90 % der Straßennamen geändert worden). Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht auch der Verlust des hieran gekoppelten Krankenversicherungsschutzes einher (IGfM, a.a.O., S. 7; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 15). Ohne Sozialversicherung kann aber auch der staatliche Gesundheitsdienst nicht mehr in Anspruch genommen werden (Dr. Kotschy, a.a.O.). Außerdem ist im Gesundheitswesen nahezu das gesamte albanische Personal entfernt worden, insbesondere fast alle albanischen Ärzte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992 und Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni 1993 und 20. September 1993). In den staatlichen Krankenhäusern wird nur noch serbisch gesprochen. Namen - unter anderem von Neugeborenen - werden "serbisiert" (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 125f.). In der albanischen Bevölkerung herrscht ein großes Mißtrauen gegenüber den serbischen Ärzten, das dazu geführt hat, daß das staatliche Gesundheitssystem von den Albanern kaum noch in Anspruch genommen wird. Es wird sogar von einer teilweisen Verweigerung der Behandlung von Albanern durch das serbische Personal berichtet (IGfM, a.a.O., S. 3). Das Auswärtige Amt hat in seinen Lageberichten Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni 1993 und 20. September 1993 mitgeteilt, der albanischen Bevölkerung im Kosovo stehe nach der Entlassung des albanisch-sprachigen medizinischen Personals nur noch höchst unzureichend ausgestattete, auf Selbsthilfebasis funktionierende Krankenstationen zur Verfügung. Das von den albanischen Ärzten aufgebaute "parallele" Gesundheitssystem wird von den serbischen Behörden nicht toleriert (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 17, spricht von der "Bereitschaft des serbischen Staates, eine medizinische Selbstversorgung auf parallelstaatlicher Ebene im Kosovo möglichst nicht aufkommen zu lassen") und häufig behindert (IGfM, a.a.O., S. 8; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 126 berichten von der Beschlagnahme von Medikamenten). Die Kindersterblichkeit ist erheblich angestiegen (Gstettner, a.a.O., S. 31; IGfM, a.a.O., S. 3: Anstieg der Geburtensterblichkeit auf über 30 %). Albanische Polizisten wurden entlassen (Gstettner, a.a.O., S. 31). Gleiches gilt für die albanischen Berufsrichter. Während Dr. Kotschy (a.a.O., S. 44) von 8 (nach albanischen Angaben) bzw. 17 (nach offiziellen Angaben) verbliebenen albanischen Berufsrichtern von insgesamt etwa 200 berichtet, ist im Bericht des Sonderbeauftragten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (siehe Anlage zum Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an alle OVG, VGH und VG vom 21. April 1993) davon die Rede, alle verbliebenen albanischen Richter oder Schiedsmänner seien entlassen worden. Am Tage der Auflösung des Provinz-Parlaments am 5. Juli 1990 besetzte die serbische Polizei die Radio- und Fernsehstationen in der Hauptstadt Pristina. 1.300 Angestellte wurden entlassen (Gstettner, a.a.O., S. 30; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 129; Dr. Kuss an VG Köln vom 15. April 1991, S. 2 f.). Das Studio in Pristina sendet nach der vorübergehenden Schließung zwar wieder ein Radioprogramm, jedoch ist der albanisch-sprachige Teil gegenüber früher stark eingeschränkt und zwar auf eine Stunde täglich außer mittwochs und samstags, wovon etwa eine halbe Stunde auf Nachrichten entfallen, die aus der Übersetzung des (serbischen) staatlichen Nachrichtenprogramms bestehen. Die Produktion eigener Sendungen findet nicht mehr statt (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 27; Gstettner, a.a.O., S. 30). Die Redaktionsräume der in Pristina erschienenen albanisch-sprachigen Tageszeitung Rilindja wurden einen Monat nach der Besetzung der Radiostation ebenfalls besetzt und 250 Journalisten entlassen (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 129). Die Zeitung wurde zunächst einer Zensur unterworfen (Auswärtiges Amt an VG Oldenburg vom 1. Februar 1990) und am 7. August 1990 verboten (amnesty international an VG Ansbach vom 21. Januar 1991; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 29; IGfM, a.a.O., S. 12: Die Redaktion arbeitet heute in der Schweiz). Auch andere albanisch-sprachige Medien wurden - mit wenigen Ausnahmen - verboten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 20. Mai 1991; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 29; Gstettner, a.a.O., S. 30). Nach den Angaben von amnesty international kam es zu Verhaftungen und Bestrafungen von Albanern wegen des Besitzes von Zeitschriften in albanischer Sprache oder Musikcassetten mit albanischen Liedern (amnesty international an VG Stuttgart vom 23. März 1992 - EUR 48/312/91.044 -, an VG Hannover vom 23. Juni 1993 und an VG Karlsruhe vom 17. September 1993). Nachdem die Universität Pristina im April 1989 zunächst geschlossen worden war (K. Reemtsma, a.a.O.), wurden die albanischen Professoren und Angestellten massenhaft entlassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 21. Januar 1991; FAZ vom 3. November 1989). Laut Gstettner (a.a.O., S. 33) wurden 837 albanische Hochschullehrer und Angestellte ohne Rechtsgrundlage von Einrichtungen der Universität ausgeschlossen, ebenso 24.000 Studenten. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sind alle albanischen Professoren, Angestellten und Studenten von der Universität verwiesen (Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992 und Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni 1993) oder haben die Universität aus Solidarität verlassen (Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 20. September 1993). Die Ausbildungssprache wurde von Albanisch auf Serbisch umgestellt (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 24; IGfM, a.a.O., S. 9). In Konkurrenz zur staatlichen Universität wurde von albanischer Seite eine - staatlich nicht anerkannte - "Paralleluniversität" eingerichtet, wobei die Lehrveranstaltungen in Privatwohnungen und Behelfsunterkünften stattfinden (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 24; Gstettner, a.a.O., S. 33; IGfM, a.a.O., S. 9; Auswärtiges Amt, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993). Gleiches gilt für die allgemeinbildenden Schulen im Kosovo. Auch hier wurde ein "paralleles" Bildungssystem aufgebaut (Auswärtiges Amt, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993; Gstettner, a.a.O., S. 33; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 21 ff.). Vorausgegangen waren nach dem Verlust der früheren Autonomie im Unterrichtswesen ab 1989 Bestrebungen der serbischen Behörden zur Serbisierung auch des Schulwesens. Zunächst wurde der Unterricht der serbischen und albanischen Schüler zeitlich auseinandergelegt, indem die serbischen Schüler vormittags und die albanischen Schüler nachmittags unterrichtet werden mußten (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 18; v. Kohl/ Libal, a.a.O., S. 133). Im Sommer 1990 wurde der serbische Lehrplan auch für die Schulen im Kosovo für verbindlich erklärt, der albanische Geschichte und Kultur kaum berücksichtigte (Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 20. Mai und 19. Dezember 1991; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 132). Die Unterrichtssprache sollte ab der Sekundärstufe (ab 14 Jahren) auf Serbisch umgestellt werden (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 19). Die albanischen Lehrer weigerten sich jedoch nahezu ausnahmslos, den serbischen Lehrplan anzuwenden. Die Gehaltszahlungen an sie wurden daraufhin im Laufe des Jahres 1991 eingestellt (IGfM, a.a.O., S. 8; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 21). In weiten Teilen des Kosovo wurde zu Beginn des Schuljahres 1990/91 den albanischen Lehrern und Schülern der Zugang zu den Schulen - jedenfalls des Sekundärbereichs - verwehrt. Die albanischen Lehrer wurden entlassen (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 132; IGfM, a.a.O., S. 8; Dr. Kotschy, a.a.O., S. 21; nach Angaben des Auswärtigen Amtes sind fast alle albanischen Lehrer entlassen, siehe Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992 und Lagebericht der Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993). Der Sachverständige Dr. Kotschy berichtet, der Primärschulunterricht finde weiterhin in den staatlichen Schulgebäuden nach den selbstgegebenen Unterrichtsplänen der Kosovo-Albaner statt (a.a.O., S. 21; so auch Gstettner, a.a.O., S. 33), jedoch trage der Staat hierfür keinerlei Sach- oder Personalkosten. Albanische Kinder gehen nicht mehr in weiterführende staatliche Schulen (so Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993; laut Gstettner, a.a.O., S. 33, waren im September 1992 alle Sekundarschulen für Albaner geschlossen). Das von albanischer Seite aufgebaute "parallele Bildungssystem" wird von den serbischen Behörden als illegal angesehen und teilweise durch einzelne Übergriffe auf Schüler, Lehrer oder (private) Unterrichtsräume und -materialien bekämpft (Dr. Kotschy, a.a.O., S. 23; IGfM, a.a.O., S. 8 f.; Gstettner, a.a.O., S. 33). Gleichzeitig wird von zahlreichen Übergriffen der serbischen Polizei auf ethnische Albaner berichtet. Nach Angaben von amnesty international haben die Berichte über Mißhandlungen durch Polizeikräfte sprunghaft zugenommen (so Auskunft an VG Köln vom 21. Januar 1991 und Auskunft an VG Ansbach vom 29. Januar 1991), wobei diese Mißhandlungen immer häufiger auch völlig unbeteiligte Albaner treffen (amnesty international an VG Köln vom 23. März 1992 - EUR 48/321/19.053 -, amnesty international an den Bayerischen VGH vom 23. März 1993). Nach Angaben der genannten Organisation in ihrer Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17. September 1993 laufen derzeit alle Albaner im Kosovo Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden. Mißhandlungen durch die Polizei treffen immer häufiger völlig unbeteiligte - d. h. nicht politisch aktive - Personen. Übergriffe auf Personen, die sich für den Unterricht von Kindern und Studenten in albanischer Sprache einsetzten, häufen sich danach in letzter Zeit. Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten seit Januar 1991 regelmäßig von zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei gegenüber ethnischen Albanern, von schikanösen Behandlungen mit Verurteilungen zu kurzen Haftstrafen bis zu 60 Tagen auf zweifelhafter rechtsstaatlicher Grundlage und von gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge im Polizeigewahrsam (Lageberichte Jugoslawien vom 21. Januar, 20. Mai und 19. Dezember 1991; Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992; Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993). Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen M führt in seinem Bericht zur Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (Übersetzung in der Anlage des Schreibens des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an alle OVG, VGH und VG vom 21. April 1993) allein für die ersten zwei Wochen im Dezember 1992 vier Fälle von Tötungen von Albanern durch die Polizei auf. Außerdem berichtet er von zahlreichen willkürlichen Durchsuchungen von Häusern ethnischer Albaner und Verhaftungen. Auch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (a.a.O., S. 4) berichtet von willkürlichen polizeilichen Razzien in den Häusern und Wohnungen der Albaner. Gstettner (a.a.O., S. 30) beschreibt ebenfalls willkürliche Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verhöre, Folterungen und Mißhandlungen. Gegen ethnische Albaner werden kurzfristige Freiheitsstrafen bis zu 60 Tagen in großer Menge selbst für marginale Ordnungswidrigkeiten verhängt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993). Bereits in seiner Auskunft vom 13. Dezember 1988 an das VG Stade hat das Auswärtige Amt berichtet, es komme "zu vielfach ungerechtfertigten strafrechtlichen Vorwürfen gegen ethnische Albaner". In seiner Auskunft an das VG Köln vom 3. April 1992 teilt das Auswärtige Amt mit, gegen ethnische Albaner würden auch bei kriminellen Delikten härtere Strafen verhängt. In seinen Auskünften an das VG Köln vom 15. Juni 1992 und an das VG Ansbach vom 9. Juli 1993 hat das Auswärtige Amt härtere Bestrafung von Kosovo-Albanern wegen der "serbischen Oppressionspolitik" nicht ausgeschlossen, auch wenn ihm keine gesicherten Erkenntnisse dafür vorlägen, daß die Volks- oder Religionszugehörigkeit strafschärfend wirken könne. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (a.a.O., S. 1,4) registrierte allein für die Zeit von August 1992 bis Juli 1993 über 5.000 Fälle schwerster Menschenrechtsverletzungen an ethnischen Albanern. Amnesty international teilt in seinem "Aufruf zum Schutz von Gefangenen und unbeteiligten Zivilisten" in Jugoslawien vom 7. August 1991 mit, fast täglich gingen Mitteilungen und Anschuldigungen über Schläge oder andere physische Mißhandlungen durch die serbische Polizei an Kosovo-Albanern ein. In seiner Mitteilung "weitere Vorwürfe über Übergriffe der Polizei in der Provinz Kosovo zwischen Januar und April 1992" listet amnesty international für den genannten Zeitraum insgesamt 64 ethnische Albaner namentlich auf, die ohne erkennbaren Anlaß körperlichen Mißhandlungen - wie Schlägen, Tritten und Stehenlassen im Schnee ohne Kleidung - durch die Polizei ausgesetzt waren. Das Auswärtige Amt bezifferte den Anteil der Bevölkerung, die mit dem "Vernehmungs- und Haftmechanismus" der Polizei in Berührung gekommen sei, bereits in seiner Auskunft vom 1. Juni 1992 an das VG Stuttgart auf "über ein Drittel", wobei durch Mißhandlungen wiederholt Menschen zu Tode gekommen seien. Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen Mazowiecki berichtet in seinem Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien vom 17. November 1993 (Abs. 189) sogar davon, Mitteilungen, denen zufolge die serbische Polizei und die serbischen Staatssicherheitsdienste beim Umgang mit der albanischen Bevölkerung ihre Befugnisse überschritten und Rechtsbrüche begingen, hätten seit Juli 1993 noch erheblich zugenommen. Strafverfahren gegen serbische Polizisten sind hingegen dem Auswärtigen Amt seit 1989/90 nicht mehr bekannt geworden (Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993). Auch die FAZ vom 8. Juli 1989 schildert ein Ereignis vom April des Jahres, wonach serbische Polizisten ohne Grund auf Albaner geschossen und sie getötet hätten, ohne daß der Vorfall untersucht worden wäre. Dr. Kotschy berichtet zwar in seiner Vernehmung durch das VG München vom 28. Oktober 1993 von zwei Polizisten, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet und die in Haft genommen worden seien (Seite 47). Jedoch erfolgte dies nur auf Betreiben der KSZE-Beobachtergruppe, der der Sachverständige angehörte. Von dem Ausgang des Verfahrens konnte er nichts berichten, weil die Beobachter der KSZE den Kosovo verlassen mußten. In der Frankfurter Rundschau vom 12. Oktober 1993 wurde darüber berichtet, daß nach Beendigung der Überwachungsmission der KSZE durch die serbische Regierung viele Menschen verhaftet und mißhandelt wurden, wobei sich die Polizisten einer Straffreiheit sicher gewesen seien, so daß auch offen auf der Straße Mißhandlungen vorgenommen worden seien. Dr. Kotschy (a.a.O., S. 41) erwähnt selbst Berichte über eine erneute Zunahme von polizeilichen Übergriffen, nachdem die KSZE-Beobachter das Land verlassen mußten. Auch in der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 vorgelegten Entschließung der Sub-Kommission zur Verhütung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten vom 20. August 1993 werden Informationen aus verläßlichen Quellen dargestellt, in denen im besonderen die Rede ist von "Gewalttaten der Polizei gegen ethnische Albaner, willkürlichen Durchsuchungen, Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und Mißhandlung an festgenommenen Personen und Diskriminierungen von Seiten der Verwaltung und der Justiz, wodurch ein Klima geschaffen wurde, in welchen Straftaten besonders gegen die ethnischen Albaner völlig ungestraft begangen werden". Sowohl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (Auskunft an Rechtsanwältin Gross vom 9. Dezember 1992) als auch das Auswärtige Amt (Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993) berichten von Übergriffen privater paramilitärischer Einheiten und Banden auf ethnische Albaner, die von den serbischen Behörden geduldet werden. 2.) Unter Zugrundelegung der geschilderten derzeitigen Lage im Kosovo stellt sich das Vorgehen der serbischen Behörden gegenüber ethnischen Albanern als zielgerichtete Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 334 f.; Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O., 512) dar, die sich gegen die ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit richtet (a.). Die staatlichen Übergriffe haben eine solche "Verfolgungsdichte" erreicht, daß von einer aktuellen Gefährdung jedes ethnischen Albaners im Kosovo ausgegangen werden muß (b.). Die ethnischen Albaner leben zumindest in einem Klima der Verachtung, in dem Verfolgungshandlungen gegen sie tatsächlich begünstigt werden (c.). Die staatlichen Maßnahmen dienen dabei nicht allein der Bekämpfung separatistischer Tendenzen (d.), sondern der Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo (e.). Eine inländische Fluchtalternative besteht nicht (f.). a. Bei den Mißhandlungen - teilweise mit Tötungsfolge -, willkürlichen Verhaftungen und Hausdurchsuchungen handelt es sich um gegen Leib, Leben und Freiheit gerichtete Maßnahmen. Sie richten sich ausschließlich gegen ethnische Albaner und knüpfen somit an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die Volkszugehörigkeit, an. Ethnische Albaner haben im Kosovo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit gegen ihre physische Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit gerichteten Maßnahmen der staatlichen Behörden zu rechnen. Aus den geschilderten Stellungnahmen von amnesty international ergibt sich, daß eine gegenwärtige Gefahr für jeden Albaner besteht, bei Polizeikontrollen, anläßlich von (auch willkürlich durchgeführten) Hausdurchsuchungen oder auch nur als unbeteiligte Personen Opfer von Mißhandlungen und willkürlichen Inhaftierungen zu werden. Gleiches läßt sich den Schilderungen des Auswärtigen Amtes über willkürliche Übergriffe der serbischen Sicherheitsbehörden gegenüber ethnischen Albanern entnehmen. Offenkundig ist allein die ethnische Zugehörigkeit zum albanischen Volk geeignet, menschenrechtsverletzende Maßnahmen der serbischen Sicherheitsbehörden auszulösen bzw. in ihrer Intensität zu verstärken. Es handelt sich nicht nur um Exzeßtaten einzelner Amtspersonen, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 352; Beschluß vom 4. März 1993, a.a.O., 512; Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O., 312) dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären. Vielmehr wird die Vorgehensweise der serbischen Polizei unterstützt und billigend geduldet, da keinerlei Sanktionen gegen gewalttätige Mitglieder der Sicherheitsbehörden ergriffen werden. Die gegen ethnische Albaner verhängten zahlreichen kurzfristigen Freiheitsstrafen stellen unmittelbare staatliche Maßnahmen dar. Auch das Auswärtige Amt behandelt - erstmals - in seinem Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni 1993 das in zahlreichen Fällen festgestellte Überziehen staatlicher Gewalt gegenüber ethnischen Albanern bei polizeilichen Festnahmen, Haft und Untersuchungshaft sowie bei der Festsetzung des Strafmaßes auch bei der Ahndung nicht politischer Taten als unmittelbare staatliche Verfolgung, während es zuvor (vgl. Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992) die zahlreichen willkürlichen Mißhandlungen durch die Sicherheitsbehörden als mittelbare staatliche oder quasi staatliche Verfolgung behandelt hatte. b. Die gezielten Rechtsverletzungen gegen ethnische Albaner haben eine solche "Verfolgungsdichte" erreicht, daß sich hieraus eine bereits aktuell vorliegende Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo ergibt. Wie dargestellt berichtet amnesty international von fast täglichen Mitteilungen und Anschuldigungen über Schläge oder andere physische Mißhandlungen durch die serbische Polizei an Kosovo-Albanern und listet allein für den Zeitraum von Januar bis April 1992 eine Vielzahl von Albanern namentlich auf, die körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei ausgesetzt waren. Da sicher nur ein Bruchteil aller Fälle amnesty international bekannt wird, muß von einer weit höheren "Dunkelziffer" ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt spricht in seinem letzten Lageberichten Republik Serbien/ Republik Montenegro vom 8. Juni 1993 und 20. September 1993 von zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen. Nach den Angaben des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in seinem "Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien" vom 17. November 1993 (Abs. 189) haben sogar Berichte, denen zufolge die serbische Polizei und die serbischen Sicherheitsdienste beim Umgang mit der albanischen Bevölkerung ihre Befugnisse überschreiten und Rechtsbrüche begehen, seit Juli 1993 noch erheblich zugenommen. Es ist daher davon auszugehen, daß eine aktuelle Gefährdung für alle ethnischen Albaner im Kosovo besteht. Jeder ethnische Albaner muß allein wegen seiner Volkszugehörigkeit damit rechnen, von gegen seine Person, seine Freiheit, Gesundheit oder gar sein Leben gerichteten Aktivitäten betroffen zu werden. Die Albaner im Kosovo laufen aufgrund des willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehens der Polizei und der sonstigen staatlichen Organe im Kosovo Gefahr, mißhandelt und inhaftiert zu werden. So stellt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Wiesbaden vom 9. Februar 1993 fest, es herrsche "ein Klima der Rechtsunsicherheit und Oppression für alle ethnischen Albaner im Kosovo" (Hervorhebung im Original). Die Gefahr von Übergriffen ist somit im Kosovo für alle ethnischen Albaner nicht nur latent oder potentiell, sondern aktuell vorhanden (so auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -, S. 29f. des Entscheidungsumdrucks). c. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, die dargestellten "Referenzfälle" rechtfertigten allein (noch) nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung in dem Sinne, daß alle ethnischen Albaner aktuell verfolgt sind (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, a.a.O., S. 51, 54 ff. des Entscheidungsumdrucks - in den Veröffentlichungen nicht enthalten -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1994 - A 14 S 2162/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 1993 - 13 A 2486/92.A -, S. 13 des Entscheidungsumdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 13 A 2982/92.A -), ergäbe sich dennoch eine asylrechtserhebliche Verfolgungsgefahr für alle ethnischen Albaner im Kosovo. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für Gruppenangehörige vor allem dann, wenn sie als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen zumindest tatsächlich begünstigt, und wenn sie allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, selbst wenn diese allein die Annahme politischer Verfolgung nicht begründen (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 233). Diese Voraussetzungen sind im Kosovo für die dort lebenden ethnischen Albaner erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der albanischen Bevölkerung innerhalb des Kosovo nicht um eine Minderheit, sondern bei einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von mehr als 80 % (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 9 und Anhang: 82,2 %) - möglicherweise sogar 90 % (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 14; IGfM, a.a.O., S. 2; Auswärtiges Amt an VG Schleswig vom 8. September 1988) - um eine Mehrheit handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kosovo ein Teil der Republik Serbien ist und die Serben den Kosovo als ureigenes serbisches Gebiet betrachten. Innerhalb Gesamtserbiens stellen die Albaner jedoch eine Minderheit dar. Laut v. Kohl/Libal (a.a.O., S. 145) bilden sie etwa 17 % der Bevölkerung der "Bundesrepublik Jugoslawien" bestehend aus Serbien und Montenegro, wobei der Anteil der Montenegriner etwa 6 % beträgt. Innerhalb Serbiens liegt der Anteil der ethnischen Albaner noch etwas geringer, da in der genannten Zahl die in Montenegro ansässigen Albaner enthalten sind. Dr. Kuss beziffert in seiner Auskunft an das VG Köln vom 15. April 1991 den Anteil der ethnischen Albaner an der Gesamtbevölkerung der Republik Serbien auf 14 %. Da es um die Beurteilung der Maßnahmen der serbischen Staatsmacht gegen die ethnischen Albaner geht, müssen diese als Minderheit innerhalb Gesamtserbiens angesehen werden, zumal die serbischen Machthaber ebenfalls die Albaner im Kosovo lediglich als eine Minderheit innerhalb Großserbiens begreifen. Außerdem sind die realen Machtverhältnisse zu berücksichtigen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Staatsgewalt sich ausschließlich in serbischer Hand befindet und den Albanern keinerlei Machtmittel zur Verfügung stehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die derzeitige Situation der Albaner im Kosovo die einer Minderheit. Die Albaner im Kosovo leben in einem Klima allgemeiner moralischer, gesellschaftlicher und vor allem ethnischer Verachtung. Dies findet seinen Ausdruck in den bereits geschilderten Maßnahmen wie der Einführung der serbischen Sprache als Unterrichtssprache an weiterführenden Schulen und Hochschulen und als Verwaltungssprache, der weitgehenden Einschränkung albanisch-sprachiger Sendungen im Rundfunk, des Verbots von Medien in albanischer Sprache, der Bestrafung des Besitzes von Literatur in albanischer Sprache und von Musikkassetten mit albanischen Liedern und auch der Umbenennung von Straßen und öffentlichen Gebäuden. Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen Mazowiecki hat in seinem Bericht vom 10. Februar 1993 (Anlage zum Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an alle OVG, VGH und VG vom 21. April 1993) eine Reihe von Gesetzen aufgeführt, die eine Diskriminierung der Albaner gegenüber den Serben und Montenegrinern bewirken sollen. So sehe § 3 des Programms zur Schaffung von Frieden, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Wohlstand in der Autonomen Provinz Kosovo (Offizielles Amtsblatt Serbiens 15/90 vom 30. März 1990) die Unterstützung von Serben und Montenegrinern vor, die in den Kosovo ziehen wollten. § 9 dieses Programms lasse auf die Entlassung von Albanern aus dem Polizeidienst schließen; diese sei anläßlich der Abschaffung des Sekretariats des Innern von Kosovo am 16. April 1990 erfolgt; die freigewordenen Stellen seien von Serben und Montenegrinern eingenommen worden. Das Gesetz über Polizeieinrichtungen (Offizielles Amtsblatt Serbiens 44/91 vom 25. Juli 1991) habe die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die aus dem Polizeidienst entlassenen Albaner Kosovos durch Polizisten aus dem gesamten ehemaligen Jugoslawien zu ersetzen. § 91 des Programms sehe Maßnahmen zur Senkung der Geburtenrate im Kosovo vor, die zu den höchsten in Europa zähle. Ferner sei ein Gesetz zur Finanzierung der Rückkehr von Serben und Montenegrinern in den Kosovo geschaffen worden (Offizielles Amtsblatt Serbiens 35/90 vom 14. Juli 1990). Nach dem Gesetz über die Bedingungen und das Verfahren für die Verteilung von Ackerland an Bürger, die auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Kosovo und Metohija leben und arbeiten möchten, könne an Serben mit Siedlungswünschen im Kosovo ein Kredit zur Verfügung gestellt werden (Offizielles Amtsblatt Serbiens 43/91 vom 20. Juli 1990). Das Gesetz über Arbeitsverhältnisse unter besonderen Umständen (Offizielles Amtsblatt Serbiens 40/90 vom 26. Juli 1990) gebe den Unternehmensleitern das Recht, gegenüber Arbeitern Disziplinierungsmaßnahmen zu verhängen, die das Gesetz vorsehe; davon seien überwiegend albanische Arbeiter betroffen. Das Gesetz über die öffentlichen Medien (Offizielles Amtsblatt Serbiens 19/91 vom 29. März 1991) führe zur Entlassung vieler Journalisten und anderer Mitarbeiter albanischer Volkszugehörigkeit aus Zeitungsverlagen, Radio- und Fernsehstationen in Pristina. Schließlich erwähnt der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen auch die Gesetze zur Abschaffung jener Gesetze, die durch die Legislative der Autonomen Sozialistischen Provinz Kosovo erlassen worden waren und die die Schul- und Universitätsausbildung betrafen (Offizielles Amtsblatt Serbiens 45/90 vom 7. August 1990), sowie das Gesetz über den offiziellen Gebrauch der serbischen Sprache und des Alphabets (Offizielles Amtsblatt Serbiens 45/91 vom 27. Juli 1991), welches in öffentlichen Einrichtungen dem offiziellen Gebrauch der serbischen Sprache den Vorrang einräume. Diese Gesetze gelten großenteils nur für den Kosovo und sind seit März 1990 erlassen worden. In seinem "Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des früheren Jugoslawien" vom 17. November 1993 teilt der Sonderberichterstatter u.a. mit (Abs. 197f.), Personalausweise, Geburts- und Heiratsurkunden sowie andere amtliche Dokumente würden nur noch in serbischer Sprache ausgestellt. Ausweise seien 1984 in drei Sprachen ausgefertigt worden (Albanisch, Serbo-Kroatisch und Türkisch), 1990 in Serbo-Kroatisch und Albanisch und 1993 nur noch in Serbisch. Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Prizren fänden nur noch in serbischer Sprache statt, obwohl ca. 95 % der Angeklagten Albaner seien. Zwar mögen die vorgenannten Gesetze und sonstigen Maßnahmen nicht geeignet sein, unmittelbar in asylrelevante Rechtsgüter eines jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo einzugreifen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, a.a.O., S. 39 des Entscheidungsumdrucks). Jedoch lassen sie das Ziel der serbischen Führung zur grundlegenden Veränderung der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Situation im Kosovo erkennen (so trotz anderer rechtlicher Beurteilung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, a.a.O.), das durch eine weitgehende Zurückdrängung des albanischen Bevölkerungsteils zugunsten von Serben und Montenegrinern erreicht werden soll. Die ethnische und kulturelle Eigenart der Albaner im Kosovo wird mißachtet und unterdrückt, was insbesondere in der Diskriminierung der albanischen Sprache und der weitgehenden Abschaffung des albanischen Bildungssystems seinen Ausdruck findet. Aus den getroffenen Regelungen kann entnommen werden, daß der serbische Staat von der Vorherrschaft der serbischen über die albanischen Volksgruppe ausgeht und die Albaner an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 1993 - 8 L 4413/91 -, S. 31f. des Entscheidungsumdrucks). Grundlage all dieser Maßnahmen ist eine extreme Polarisierung zwischen Serben und Albanern, die ihre Wurzeln in der wechselvollen historischen Entwicklung des Kosovo - geprägt durch gegenseitige Vertreibungen und Drangsalierungen - hat. Dies hat dazu geführt, daß die Serben in den Albanern lediglich der Verwirklichung eines Traums von Großserbien entgegenstehende Elemente erblicken. Die Serben betrachten sich als Herrenmenschen und die Albaner - wie Angehörige anderer Volksgruppen auch - als minderwertig (so Dr. Kotschy, a.a.O., S. 35). Wie v. Kohl/Libal berichten (a.a.O., S. 103), werden die Albaner in serbischen Zeitungsartikeln regelmäßig mit Adjektiven wie "bestialisch", "monströs" und "abscheulich" belegt und in Umfragen unter der serbischen Bevölkerung als "rückständig", "verschlossen", "roh", "jähzornig", "faul" und "egoistisch" eingestuft. Es hat sich ein Klima gebildet, indem von den Serben alles, was albanisch ist, mit feindlich gleichgesetzt wird (FAZ vom 3. November 1989). Sie werden ihrerseits als die Angreifer betrachtet, die sich gegen das serbische Volk und seine Selbstbestimmung wenden. Unter diesen Umständen erscheinen Repressalien gegen sie nicht nur als gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten. Dies führt dazu, daß Übergriffe mit körperlichen Mißhandlungen bis hin zu Tötungen durch Polizisten und auch durch nichtstaatliche, "private" Banden und Gruppen gegenüber ethnischen Albanern nicht nur nicht geahndet werden, sondern offensichtlich geradezu willkommen sind. Durch das Klima der Mißachtung der ethnischen Eigenart der Albaner ist somit eine ständige Gefahr für jeden ethnischen Albaner entstanden, von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. d. Es kann nicht angenommen werden, die polizeilichen Maßnahmen und Übergriffe richteten sich nicht gegen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit, sondern dienten allein der Bekämpfung separatistischer Bestrebungen (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 1993 - 13 A 2486/92.A - und Urteil vom 13. Dezember 1993 - 13 A 2982/92.A - sowie Beschluß vom 19. September 1993 - 13 A 2883/93.A -; wie hier: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 1993 - 8 L 4413/91 -, S. 34 ff. des Entscheidungsumdrucks; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -, S. 32 des Entscheidungsumdrucks). Das Ziel der serbischen Staatsmacht besteht offensichtlich nicht allein darin, die Gebietshoheit über den Kosovo zu erhalten, sondern entscheidend auch darin, eine grundlegende Änderung der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung zu erreichen. Allerdings berichtet das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht Jugoslawien vom 15. Mai 1990 davon, bei den polizeilichen Maßnahmen stehe nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die politische Überzeugung im Vordergrund. In seiner Auskunft an das VG Köln vom 4. Juni 1991 vertritt das Auswärtige Amt überdies die Ansicht, eine (an die Volkszugehörigkeit anknüpfende) Gruppenverfolgung finde nicht statt, weil ethnische Albaner, die sich zur serbischen Politik bekennen, keinen unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auch in seiner Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 5. Juli 1993 teilt das Auswärtige Amt mit, von einer Verfolgung aller Kosovo-Albaner aus ethnischen oder religiösen Gründen sei nichts bekannt. Vielmehr würden Kosovo-Albaner verfolgt, weil und wenn sie für eine Loslösung des Kosovo von Serbien eintreten, wobei die Serben aufgrund der extremen politischen Polarisierung zahlreichen, dem Außenstehenden harmlos erscheinenden Handlungen politischen Bezug unterstellten. Ähnliches ist den Ausführungen von Dr. Kotschy vor dem VG München am 28. Oktober 1993 (a.a.O., S. 34) zu entnehmen, der ausführt, die staatliche Machtausübung sei in erster Linie gegen die politischen Strömungen im Kosovo gerichtet. Dabei werde allerdings bei Albanern regelmäßig vermutet, daß sie mit regierungsfeindlichen Tendenzen konform gingen. In seinen Lageberichten Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993 führt das Auswärtige Amt aus, politisch aktive albanische Volkszugehörige würden nicht als Kosovo-Albaner, sondern als "Separatisten" verfolgt. Diese letzten Ausführungen des Auswärtigen Amtes beziehen sich offenbar ausdrücklich (nur) auf - tatsächlich - politische aktive albanische Volkszugehörige, bei denen möglicherweise das Ziel der serbischen Behörden mitbestimmend sein mag, separatistische Tendenzen innerhalb des Kosovo zu unterbinden. Das allein reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, solchermaßen motivierte Verfolgungshandlungen als asylrechtlich unerheblich anzusehen. Vielmehr kann die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - wie separatistische Aktivitäten -, grundsätzlich politische Verfolgung darstellen und es bedarf der besonderen Begründung, um sie aus dem Bereich der politischen Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 336ff.; Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O., 312; Beschluß vom 9. Dezember 1993, a.a.O., S. 107). Dieses kommt etwa in Betracht, wenn das Ziel des Staates allein darin besteht, seine Bürger vor Angriffen auf ihre Rechtsgüter zu schützen. Gleiches gilt, wenn die Verfolgung einer kriminellen Komponente der Tat, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist, gilt, insbesondere bei terroristischen Taten gegen die Bevölkerung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Solches ist bei dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen ethnische Albaner im Kosovo auch bei politisch aktiven Personen nicht erkennbar. Insbesondere sind keine nennenswerten terroristischen Aktivitäten der Albaner oder ihrer Organisationen bekannt. Vielmehr wird in den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen von einer erstaunlichen Friedfertigkeit der Albaner berichtet (vgl. Gstettner, a.a.O., S. 29). Das Auswärtige Amt teilt regelmäßig in seinen Lageberichten mit, es gebe keine bzw. kaum Gewalthandlungen seitens des albanischen Bevölkerungsteils (siehe Lagebericht Jugoslawien vom 19. Dezember 1991, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993). Auch andere objektive Umstände sind nicht erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Verfolgung der ethnischen Albaner sei asylrechtlich nicht relevant im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Können somit bereits die gegen tatsächlich politisch aktive Separatisten gerichteten Maßnahmen nicht als asylrechtlich irrelevant bei der Beurteilung der erforderlichen "Verfolgungsdichte" außer Betracht bleiben, gilt dies erst recht für Übergriffe gegen politisch nicht aktive Albaner. Wird - wie vom Auswärtigen Amt und vom Gutachter Dr. K ausgeführt - allein wegen der albanischen Volkszugehörigkeit unabhängig von sonstigen Anhaltspunkten auf eine bestimmte politisch-separatistische Überzeugung geschlossen bzw. diese vermutet und hieran Sanktionen geknüpft, stellt sich ausschließlich die ethnische Volkszugehörigkeit als Anknüpfungspunkt von polizeilichen Maßnahmen dar (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -, S. 45 des Entscheidungsumdrucks; BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993, a.a.O., S. 108). Aus den Ausführungen von amnesty international ist außerdem zu entnehmen, daß immer häufiger völlig unbeteiligte, nicht politische Personen albanischer Volkszugehörigkeit von polizeilichen Übergriffen betroffen sind (Auskünfte an VG Ansbach vom 20. August 1992 - EUR 48/538/92.093 und EUR 48/469/92.024 - und vom 25. November 1992 sowie an VG Karlsruhe vom 19. April und 17. September 1993). Auch das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft an das VG Wiesbaden vom 9. Februar 1993 ausgeführt, die Ordnungsbehörden schritten nicht nur gegen politische Aktivisten ein, sondern das Klima der Rechtsunsicherheit und Oppression betreffe alle ethnischen Albaner. In seinen Lageberichten Jugoslawien vom 20. Mai und 19. Dezember 1991 hatte das Auswärtige Amt bereits berichtet, die Gefahr staatlicher Willkür gegen ethnische Albaner allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit wachse. In dem Lagebericht vom 20. Mai 1991 hatte es zudem ausgeführt, zwar sei das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die politischen Forderungen gerichtet, jedoch sei die Trennlinie zur Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe fließend geworden (vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Köln vom 17. Juli 1991). In den Lageberichten Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993 berichtet das Auswärtige Amt zudem davon, in zahlreichen Fällen sei ein Überziehen staatlicher Gewalt gegenüber ethnischen Albanern bei polizeilichen Festnahmen, bei Haft und Untersuchungshaft sowie vor Gericht bei der Festsetzung des Strafmaßes festgestellt worden, auch wenn es sich um die Ahndung nichtpolitischer Taten handele (noch im Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992 hatte das Auswärtige Amt dieses lediglich als "nicht auszuschließen" bezeichnet). Andere objektive Anknüpfungspunkte als die Volkszugehörigkeit sind hier nicht ersichtlich. Selbst wenn der serbische Staat sich neben den ethnischen auch von sicherheitsbedingten Motiven leiten lassen sollte bzw. die Einheit des serbischen Staates erhalten wollte, wäre dies unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993, a.a.O., 512), weil es insofern nicht auf die Verfolgungsmotivation des Staates ankommt, sondern auf den inhaltlichen Charakter nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahme selbst (BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335). Der Annahme, Ziel der polizeilichen Übergriffe sei allein die Eindämmung von separatistischen Bewegungen, steht auch der Umstand entgegen, daß nach den vorliegenden Erkenntnissen die größte politische Organisation der Kosovo-Albaner, die Demokratische Liga Kosovo - LDK - (auch: Demokratischer Bund Kosovo, vgl. Auskunft des Bundesministeriums des Innern an VG Karlsruhe vom 9. November 1992), zwar spätestens seit dem Zerfall des ursprünglichen Jugoslawien die Loslösung des Kosovo von Serbien mit dem Ziel der völligen Unabhängigkeit bzw. späteren Vereinigung mit Albanien betreibt (so Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 1. Juni 1992 und Bundesminister des Innern an VG Karlsruhe vom 9. November 1992), jedoch gleichwohl weiterhin im Kosovo offen tätig sein kann (so amnesty international, Weitere Mißhandlungsvorwürfe ... vom 9. Juli 1990; Auswärtiges Amt an VG Köln vom 17. Juni 1992 - 514-516/11 883 - und vom 25. Februar 1993 sowie an VG Karlsruhe vom 3. März 1993), offenbar ohne von den serbischen Behörden nennenswert behindert zu werden. Nach den Angaben von Dr. Kotschy (a.a.O., S. 33) unterliegt die Tätigkeit der LDK keinen wesentlichen Beschränkungen seitens des Staates. Auch amnesty international hat in seiner Auskunft an das VG Karlsruhe vom 19. April 1993 ausgeführt, allein die Mitgliedschaft in der LDK werde in der Regel nicht verfolgt, sondern die Möglichkeit von Übergriffen werde um so wahrscheinlicher, je stärker eine Person in das Blickfeld der Behörden gerate, wobei die Mitgliedschaft in der LDK nur eine von mehreren Faktoren sei. Wäre den serbischen Behörden allein oder doch zumindest vornehmlich an der Bekämpfung separatistischer Tendenzen und Bestrebungen gelegen, müßten sich Sanktionen eigentlich vorrangig gegen die LDK, ihre Mitglieder und insbesondere die von ihr nach den von serbischer Seite als illegal angesehenen Wahlen vom 24. Mai 1992 gebildete "Parallelregierung" richten. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Dies läßt allein den Schluß zu, daß die Bekämpfung von separatistischen Bestrebungen von den serbischen Sicherheitsbehörden allenfalls als Vorwand genommen wird, um die ethnisch-motivierten Übergriffe gegen Albaner im Kosovo zu legitimieren. Auch die oben geschilderten Maßnahmen im Gesundheitswesen, im Bildungsbereich und auf dem Gebiet der Medien sowie die Massenentlassung albanischer Arbeitnehmer sind allein mit dem Ziel der Bekämpfung separatistischer Bestrebungen unter Aufrechterhaltung der Gebietshoheit Serbiens über den Kosovo nicht erklärbar. Die Entfernung nahezu des gesamten albanischen Personals aus den staatlichen Gesundheitseinrichtungen zielt offensichtlich nicht nur darauf, politisch unliebsame Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, sondern richtet sich zumindest gleichzeitig gegen die ärztliche Versorgung der albanischen Bevölkerung. So ist den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten Republik Serbien/Republik Montenegro vom 8. Juni und 20. September 1993 zu entnehmen, daß nach der Entlassung des albanischen Personals das staatliche Gesundheitssystem der albanischen Bevölkerung nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, ob - wie die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte berichtet (a.a.O., S. 3) - sich das (neue) serbische und montenegrinische Personal weigert Albaner zu behandeln (v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 90, berichten von der Verweigerung ärztlicher Hilfe durch serbische Ärzte gegenüber verletzten albanischen Demonstrationsteilnehmern 1981) oder das Mißtrauen der albanischen Bevölkerungsgruppe gegen serbische Ärzte (hierzu v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 126) ausgenutzt werden soll. Dr. Kotschy gab bei seiner Vernehmung durch das VG München (a.a.O., S. 15) zwar der Einschätzung Ausdruck, Albaner würden in den staatlichen Krankenanstalten ebenso wie Serben behandelt, jedoch teilte er gleichzeitig mit, die Bevölkerung hege Argwohn gegenüber serbischen Ärzten und den staatlichen Gesundheitsdienst könne nur in Anspruch nehmen, wer sozialversichert sei, wobei dies wiederum vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig sei. Da aber zwischenzeitlich so gut wie alle albanischen Arbeiter und Angestellten entlassen worden sind (so Auswärtiges Amt, Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 28. Juli 1992 und 8. Juni 1993; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen an Rechtsanwältin Gross vom 9. Dezember 1992), scheitert eine Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens für den größten Teil der albanischen Bevölkerung bereits hieran. Das von den Albanern aufgebaute "parallele" Gesundheitssystem ist nur unzureichend ausgestattet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Serbien/ Republik Montenegro vom 20. September 1993). Ein Zusammenhang zwischen der Einschränkung der Gesundheitsversorgung der albanischen Bevölkerung mit der Bekämpfung separatistischer Bestrebungen ist nicht erkennbar. Ähnliches gilt für die Entlassung der albanischen Lehrer, Professoren und Journalisten. Auch diese zielten nicht allein darauf ab, separatistische Bewegungen einzudämmen, sondern entscheidend auch darauf, die Entwicklung und Pflege der albanischen Kultur und Sprache zu verhindern oder zumindest weitgehend in den Hintergrund zu drängen. Durch die Massenentlassungen werden der albanischen Bevölkerung gleichzeitig die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen weitgehend entzogen (Gstettner, a.a.O., S. 31, spricht ausdrücklich von einer zunehmenden "Verelendung der Kosovoalbaner"; vgl. v. Kohl/ Libal, a.a.O., S. 136, die von einem "geplanten Aushungern" sprechen; vgl. auch IGFM, a.a.O., Seite 7). Die Ausführungen von v. Kohl/Libal (a.a.O., Seite 136), der Entlassung hätte entgehen können, wer bereit war, Serbien als seine Heimat anzuerkennen und dies mit seiner Unterschrift zu bekräftigen, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, mit den Entlassungswellen sollten allein der Separatismusbewegung verdächtige Personen getroffen werden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 13 A 2982/92.A -, S. 12 des Entscheidungsumdrucks). Zum einen wurde nämlich eine solche Erklärung allein von den Arbeitnehmern albanischer Volkszugehörigkeit verlangt. Zum anderen sollte nach den Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft an VG Ansbach vom 25. August 1992) und von amnesty international (Auskunft an VG Ansbach vom 20. August 1992 - EUR 48/538/92.093 -) nicht lediglich die territoriale Zugehörigkeit des Kosovo zur Republik Serbien bestätigt, sondern generelle Loyalitätserklärungen für Serbien und für die Unterstützung der offiziellen serbischen Politik im Kosovo abgegeben werden. Mit einer solchen Erklärung wäre sowohl die Aufhebung des Autonomiestatus der Provinz als auch die Vorgehensweise der serbischen Führung - nach Einschätzung der albanischen Bevölkerung gerichtet gegen ihre staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und ihre Kultur mit dem Ziel der Serbisierung des Kosovo - gutgeheißen worden. Die Abgabe einer Erklärung dieses Inhalts wäre somit einer Loslösung von der albanischen Volksgruppe gleichgekommen. Die Beibehaltung des Arbeitsplatzes war den albanischen Arbeitnehmern daher nur unter Aufgabe der eigenen nationalen Identität möglich. Andererseits knüpfte die serbische Führung an die Entscheidung, sich weiterhin zum albanischen Volkstum zu bekennen, die Folge der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis. Hieraus folgt, daß der maßgebliche Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Entlassung eines albanischen Arbeitnehmers nicht eine tatsächliche oder auch nur vermutete separatistische Gesinnung, sondern das Bekenntnis zum eigenen Volkstum war (auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kosovo vom 11. Oktober 1990 ist von Entlassungen aus ethnischen Gründen die Rede, abgedruckt bei v. Kohl/Libal, a.a.O., Anhang). e. Das Ziel all dieser geschilderten Maßnahmen ist offensichtlich eine vollständige "Serbisierung" des Kosovo (so auch Gstettner, a.a.O., Seite 29) und Installierung einer serbischen Vormachtstellung (so K. Reemtsma, a.a.O.; die IGfM, a.a.O., S. 1, und die mit Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 20. Oktober 1993 vorgelegte Resolution zur Situation in Kosovo vom 20. August 1993 sprechen ausdrücklich von "ethnischer Säuberung"). Die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung soll radikal zugunsten der Serben (und Montenegriner) verschoben werden. Dies soll durch Ansiedlung ethnischer Serben bei gleichzeitiger Vertreibung der ethnischen Albaner erreicht werden. Das massive Auftreten der Polizei im Kosovo (v. Kohl/Libal, a.a.O., Seite 137 sprechen anschaulich von "Polizeiterror") sowie die unverhältnismäßig hohen Bestrafungen ethnischer Albaner wegen geringer Vergehen sind hierbei nur als ein Teil der gegen die albanische Bevölkerung gerichteten Schritte und Handlungen der serbischen Machthaber zu sehen. Ebenso wie diese richten sie sich daher gegen die albanische Bevölkerung als solche und nicht nur gegen - tatsächliche oder vermutete - separatistische Bewegungen. Die derzeitige Situation im Kosovo ist dadurch gekennzeichnet, daß der albanischen Bevölkerung die serbisch beherrschte Staatsmacht mit allen Machtmitteln gegenübersteht. Diese will die Vorherrschaft der Serben auf den Kosovo ausdehnen. Zu diesem Zweck wird den ethnischen Albanern das Leben im Kosovo so gut wie unmöglich gemacht. Dabei werden zahllose Menschenrechtsverletzungen und Eingriffe in asylrelevante Rechtsgüter nicht nur hingenommen, sondern planmäßig betrieben. Die albanische Bevölkerung ist derzeit im Kosovo allgemeinen Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt und muß in einem Klima allgemeiner moralischer, gesellschaftlicher und vor allem ethnischer Verachtung leben, wodurch Verfolgungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.) begünstigt werden (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, a.a.O., Seite 43 des Entscheidungsumdrucks). Für jeden Zugehörigen zu dieser Volksgruppe erscheint die Rückkehr dorthin nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 1991 (a.a.O.) aufgestellt hat, unzumutbar mit der Folge, daß eine Anerkennung als Asylberechtigter zu erfolgen hat. Es bedarf hierbei keines Eingehens darauf, ob der Annahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (a.a.O., Seite 3), alle Albaner sollten dazu gebracht werden, den Kosovo zu verlassen, oder der von Dr. Kotschy abgegebenen Einschätzung, eine Vertreibung der ethnischen Albaner aus dem Kosovo zu 100 % sei nicht beabsichtigt (Dr. Kotschy, a.a.O., Seite 62), zu folgen ist. Selbst wenn keine vollständige Vertreibung beabsichtigt sein sollte, sondern nur eine "Teilvertreibung", würde das an der aktuellen Situation nichts ändern. Unabhängig von der Frage des angestrebten Umfangs der Verschiebung in der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung richtet sich die derzeitige serbische Unterdrückungspolitik gegen alle Bewohner des Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit und nicht nur gegen einen quantitativ abgrenzbaren Teil. Die ethnischen Albaner unterliegen im Kosovo einer asylrelevanten Gruppenverfolgung. Auch einige bekannt gewordene Äußerungen von Mitgliedern der albanischen "Parallelregierung" gebieten keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Auswärtige Amt hat im Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 20. September 1993 mitgeteilt der "Ministerpräsident" der "Parallelregierung" habe gegenüber dem deutschen Botschafter in Tirana die Einschätzung vertreten, trotz Massenentlassungen durch die Serben sei kein Albaner in einer akuten wirtschaftlichen Notlage, die über die allgemeine Schwierigkeit hinausgehe, und es gebe nur bei einzelnen Ausnahmefällen eine Verfolgung, die eine Asylberechtigung in Deutschland rechtfertige. Einem an das Auswärtige Amt gerichteten Fernschreiben vom 22. November 1993 (offenbar von der Deutschen Botschaft in Belgrad) ist zu entnehmen, daß der Vorsitzende des BDK (Bund Demokratisches Kosovo = Liga Demokratisches Kosovo - LDK -) Rugova - gleichzeitig vom "Parlament" der Kosovo-Albaner gewählter "Präsident" - die Ansicht vertritt, Kosovo-Albaner verließen das Land vor allem aus wirtschaftlichen, erst in zweiter Linie aus politischen Gründen. Von der Polizei mißhandelte Personen verließen aus Angst vor weiteren Ausschreitungen das Land, was von der Polizei mit deren Exzessen auch beabsichtigt sei. Politische Aktivisten würden politisch verfolgt, um sie einzuschüchtern, mundtot zu machen und zum Verlassen des Landes zu bewegen. Bei der übrigen Bevölkerung seien wirtschaftliche Motive für eine Ausreise bestimmend. Von einer Gruppenverfolgung könne nicht gesprochen werden. Bei der Beurteilung der Richtigkeitsgewähr des Inhalts dieser Aussagen ist zum einen zu berücksichtigen, daß es sich jeweils nicht um authentische Stellungnahmen, sondern um die Wiedergabe von Gesprächsinhalten durch Dritte - vermittelt über mehrere Personen - handelt. Zum anderen ist nicht zu verkennen, daß - wie Rugova ausdrücklich ausführt - die politischen Parteien der Kosovo-Albaner kein Interesse an der Schwächung ihrer Basis durch Abwanderung haben. Sie verfolgen das Ziel einer Loslösung des Kosovo von Serbien, was um so weniger erfolgversprechend ist, je geringer der albanische Bevölkerungsanteil wird. Die genannten Politiker haben daher ein vitales Interesse daran, eine weitere Abwanderung der albanischen Landsleute zu verhindern und möglichst sogar eine Rückkehr der bereits Ausgereisten zu erreichen. Ein Aufenthaltsrecht, das allen albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo in einem anderen europäischen Land gewährt wird, steht diesem Interesse entgegen. Die bereits ausgewanderten Albaner würden dort verbleiben und die noch im Kosovo lebenden Albaner könnten sich in großer Zahl ebenfalls für eine Emigration entscheiden, wenn ein sicheres Aufenthaltsrecht, verbunden mit sozialer und wirtschaftlicher Absicherung, außerhalb des Heimatlandes zu erwarten ist. Bei Annahme einer Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner durch den serbisch beherrschten Staat ergibt sich ein rechtlich gesicherter Asylanspruch in der Bundesrepublik Deutschland für jeden Angehörigen dieser Volksgruppe mit allen daraus folgenden Rechten. Sowohl den bereits im Bundesgebiet lebenden als auch den noch einreisenden Albanern aus dem Kosovo stünden unter diesen Umständen ein Aufenthaltsrecht sowie ein Anspruch auf Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens zu. Es steht daher zu erwarten, daß die Anerkennung eines Asylrechts für alle ethnischen Albaner aus dem Kosovo durch die deutschen Behörden die Aufrechterhaltung eines hohen albanischen Bevölkerungsanteils in Kosovo selbst erschwert. Gleichzeitig wird hierdurch den Serben die Erreichung ihres Ziels, den albanischen Anteil an der Einwohnerschaft des Kosovo möglichst weitgehend zu minimieren, erleichtert. Es ist daher nicht zu verkennen, daß die mit der Annahme einer Gruppenverfolgung einhergehende Asylrechtsgewährung für ethnische Albaner aus dem Kosovo den politischen Zielen der dortigen albanischen "Parallelregierung" geradezu zuwiderläuft und die "Serbisierung" dieses Gebietes begünstigt. Unter diesem Blickwinkel müssen die oben dargestellten Äußerungen gewertet werden, auch wenn man die Richtigkeit der Wiedergabe unterstellt. Die Annahme ist naheliegend, daß sie durch die Verhinderung einer Asylrechtsgewährung für alle ethnischen Albaner aus dem Kosovo motiviert sind. Sie sind daher nicht geeignet, die oben dargestellte Bewertung in Frage zu stellen, die durch die Auswertung von Auskünften sachinformierter Stellen, denen ein solches Eigeninteresse nicht unterstellt werden kann, vorgenommen worden ist. Bei der Bewertung der Äußerungen Rugovas ist außerdem zu berücksichtigen, daß der Eindruck erweckt wird, bei dem Personenkreis, der wegen erlittener Mißhandlungen durch die Polizei den Kosovo verlassen habe, handele es sich gegenüber den aus wirtschaftlichen Gründen ausgereisten Albanern eher um eine geringe Minderheit. In einer von Rugova selbst unterzeichneten politischen Deklaration des Koordinationsrates der albanischen politischen Parteien in Jugoslawien vom 12. Oktober 1991 (abgedruckt bei v. Kohl/Libal, a.a.O., Anhang) ist hingegen davon die Rede, daß bereits über die Hälfte der (gemeint wohl: albanischen) Bevölkerung von der Polizei auf brutale Weise verfolgt worden sei und Repressionen den Alltag der Albaner bestimmen, so daß die Lage unhaltbar geworden sei. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, daß dennoch für einen großen Teil der ausgereisten Albaner allein wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein sollen. f. Eine inländische Fluchtalternative besteht für die ethnischen Albaner aus dem Kosovo nicht (so im Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 1993, a.a.O., S. 42 ff. des Entscheidungsumdrucks; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -, S. 48 ff. des Entscheidungsumdrucks). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann bei nur regionaler politischer Verfolgung eine Anerkennung als Asylberechtigter erst dann erfolgen, wenn sich der Betreffende landesweit in einer ausweglosen Lage befindet, weil er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, 58, 65; BVerfG, Beschluß vom 30. Dezember 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -, InfAuslR 1992, S. 219, 221; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., 145 f.). Eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht dann nicht, wenn die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung fortbesteht, weil der Staat auch am potentiellen Zufluchtsort dem Betreffenden das Bekenntnis zu seinem für ihn unverzichtbaren persönlichen Merkmal, das Anknüpfungspunkt für die angenommene politische Verfolgung ist, durch eigene Maßnahmen unmöglich macht oder sich zumindest gegenüber solchen Handlungen der örtlichen Bevölkerung schutzunwillig zeigt (vgl. zum Fall der an die Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung: BVerfG, Urteil vom 10. November 1989, a.a.O., 66; BVerfG, Beschluß vom 30. Dezember 1991, a.a.O., S. 222). Als sonstige drohende Nachteile und Gefahren kommen insbesondere die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Dezember 1991, a.a.O., S. 222) oder wirtschaftlichen Existenzminimums (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4; Urteil vom 16. Juni 1988 - BVerwG 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, S. 107 und Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7) in Betracht. Da als Asylberechtigter nicht nur derjenige anzuerkennen ist, dem gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend politische Verfolgung droht, sondern auch derjenige, der aufgrund der politischen Verhältnisse in seinem Heimatstaat mit asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muß (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981, a.a.O.), ist auch bei Beurteilung der Frage, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sondern eine auf absehbare Zukunft ausgerichtete Prognose über das Bestehen einer hinreichenden Verfolgungssicherheit vorzunehmen. Hierbei ist der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen, wenn es - wie vorliegend - um die Beurteilung geht, ob eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchttatbeständen im gesamten Herkunftsstaat droht (BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O.). Eine inländische Fluchtalternative ist also für alle Landesteile zu verneinen, in denen dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung oder die oben dargestellten sonstigen Nachteile drohen. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 169 f.), kommt als inländische Fluchtalternative ein Gebiet nicht in Betracht, in das zurückzukehren dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erscheint. Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann von einer inländischen Fluchtalternative für Kosovo-Albaner nicht ausgegangen werden, da diese Bevölkerungsgruppe im gesamten Territorium der aus Serbien und Montenegro gebildeten - international nicht anerkannten - "Bundesrepublik Jugoslawien" vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Für sie herrscht dort auch außerhalb des Kosovo ein Klima der ethnisch bedingten Verachtung, das Übergriffe gegen sie begünstigt, so daß die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung im übrigen Teil der "Bundesrepublik Jugoslawien" auch besteht. In absehbarer Zukunft ist in diesem Gebiet mit einer Fortführung der Politik der ethnischen Säuberung durch die Serben und im Gefolge noch mit einer Intensivierung der Repressionsmaßnahmen gegen die ethnischen Albaner zu rechnen. Außerdem drohen ihnen dort existentielle Nachteile, weil sie eine wirtschaftliche Grundlage für die Sicherung des Existenzminimums nicht erlangen können, wobei diese Gefährdung selbst im Kosovo wegen der dort vorhandenen Solidareinrichtungen der albanischen Bevölkerungsgruppe nicht in dieser Intensität besteht. Das Klima der ethnisch bedingten Verachtung - wie oben bereits dargestellt - beschränkt sich nicht auf den Kosovo. Die "extreme Polarisierung zwischen beiden Bevölkerungsgruppen" (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 20. September 1993), die ihre Grundlage in den tief verwurzelten, über Jahrhunderte gewachsenen und von serbischen Politikern bewußt geschürten (vgl. v. Kohl/Libal a.a.O., S. 14 f., 107 ff.; Reuter, Die politische Entwicklung in Jugoslawien, a.a.O., S. 6 f.; IGfM, a.a.O., S. 7) Gegensätzen zwischen den Volksgruppen hat, gilt auch im restlichen Serbien. Die oben bereits wiedergegebenen, von v. Kohl/Libal (a.a.O., S. 103) berichteten abschätzigen Klassifizierungen von Albanern durch Serben sind in Umfragen innerhalb der serbischen Bevölkerung und in Zuschriften an serbische Zeitungen enthalten. Die von Dr. Kotschy (a.a.O., S. 35) berichtete Selbsteinschätzung der Serben als Herrenmenschen und das damit einhergehende Gefühl der Überlegenheit gegenüber anderen ethnischen Volksgruppen ist im serbischen Kernland sicherlich nicht geringer als im Kosovo. Im "Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtssituation auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien" durch den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ist von einer "Haßsprache" in den serbischen Medien die Rede, die sich widerspiegele in der "Glorifizierung des serbischen Volkes" und der "Herabsetzung und dem Haß auf andere Völker" (Abs. 178). In einem von den Serben angestrebten Groß-Serbien, dessen Schaffung Ziel der staatlichen Politik unter Präsident Milosevic ist (so bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 19. Dezember 1991), wird - aus serbischer Sicht - für eine Bevölkerung albanischen Ursprungs grundsätzlich kein Platz sein (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. August 1993, Anhang I. zu IGfM, a.a.O.); daher wird eine Vertreibungspolitik gegen diese betrieben, und zwar nach der Auskunft des Instituts für Ostrecht an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 7. Mai 1993 in der gesamten "Bundesrepublik Jugoslawien". Vom Auswärtigen Amt wird bereits seit einiger Zeit von Diskriminierungen verschiedener Art zuungunsten von Albanern auch in Gebieten außerhalb des Kosovo berichtet (Lagebericht Serbien/Montenegro vom 28. Juli 1992; Lageberichte Republik Serbien/Republik Montenegro vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993). Bereits in seiner Auskunft vom 26. August 1991 an den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof hat das Auswärtige Amt Berichte von gezielten und regelmäßigen Verhören von in Serbien (gemeint: "Kernserbien") ansässigen albanischen Volkszugehörigen durch serbische Behörden erwähnt und Mißhandlungen und Inhaftierungen anläßlich solcher Befragungsaktionen nicht ausgeschlossen. Auch amnesty international stellt in mehreren Auskünften fest, es herrsche ein Vertreibungsdruck gegen Albaner in Serbien und Montenegro (Auskünfte vom 23. März 1992 an den Bay. VGH, vom 7. Juni 1993 an das VG Köln und vom 17. September 1993 an das VG Freiburg). Dieser geht sogar gegen dort lebende Albaner so weit, daß Bestrebungen bestehen, ihnen die Staatsbürgerschaft zu entziehen, weil sie angeblich aus Albanien zugewandert seien (amnesty international an VG Karlsruhe vom 16. April 1993 und an VG Ansbach vom 2. September 1993). Übergriffe fänden zwar überwiegend (offensichtlich nicht ausschließlich) durch die Bevölkerung statt, jedoch hätten sie in der Regel eine menschenrechtsverletzende Intensität und würden durch die serbischen Behörden geduldet. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen verweist in seinem Schreiben an Rechtsanwältin Groos vom 9. Dezember 1992 auf durch serbische Behörden geduldete Übergriffe paramilitärischer Einheiten gegenüber ethnischen Albanern im Kosovo sowie auf entsprechende Erfahrungen in anderen Teilen des ehemaligen Jugoslawien. Es ist somit davon auszugehen, daß das oben geschilderte Klima der insbesondere ethnisch bedingten Verachtung gegenüber Albanern auf dem gesamten Territorium der "Bundesrepublik Jugoslawien" herrscht. Eine Schutzwilligkeit des Staates für ethnische Albaner ist insgesamt nicht erkennbar, so daß Übergriffe gegen sie zumindest begünstigt werden. Insofern handelt es sich bei dem serbisch dominierten Staat nicht um einen "mehrgesichtigen" Staat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O., 342), der in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Ziele verfolgt oder unterschiedliche Kultur- oder Rechtsordnungen errichtet oder zuläßt. Das Bestreben nach ethnischer Säuberung auf dem gesamten Territorium ist unübersehbar, wobei das Ziel in der Schaffung eines allein von Serben bewohnten Groß-Serbien besteht. Da die Serben ihr Ziel der Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo nicht dadurch als erfüllt ansehen, daß diese sich in anderen serbischen Gebieten niederlassen, richtet sich folgerichtig auch der im übrigen Serbien herrschende Vertreibungsdruck verstärkt gegen aus dem Kosovo zugewanderte Albaner (amnesty international an Bay. VGH vom 23. März 1992; vgl. auch amnesty international an VG Köln vom 7. Juni 1993 und an VG Freiburg vom 17. September 1993). Diesem Vertreibungsdruck wären auch aus dem Ausland in diesen Bereich zurückkehrende Kosovo-Albaner ausgesetzt. Bereits aus diesem Grunde kann von einer Zumutbarkeit der Rückkehr in irgendeinen Gebietsteil Rest-Jugoslawiens schon zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Im Rahmen einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose kann nichts anderes gelten; im Gegenteil muß mit einer weiteren Fortführung der Politik der ethnischen Säuberung und damit einhergehend mit einer Verstärkung der staatlichen Repressionsmaßnahmen innerhalb der gesamten "Bundesrepublik Jugoslawien" gegen ethnische Minderheiten allgemein und damit auch gegen ethnische Albaner gerechnet werden. Bereits aus den obigen Schilderungen über die Situation im Kosovo ist zu erkennen, daß in den letzten Jahren Zahl und Intensität der gegen die albanische Bevölkerung ergriffenen Zwangsmaßnahmen zugenommen haben. Diese fortschreitende Entwicklung hält weiterhin an. Auch auf dem übrigen Gebiet der "Bundesrepublik Jugoslawien" ist kein Ende des Prozesses der ethnischen Säuberung zu erkennen. So berichtet z.B. der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in seinem "Fünften periodischen Bericht über die Menschenrechtslage auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien" vom 17. November 1993 von regierungsunabhängigen Quellen, nach denen "nach den Präsidentenwahlen vom Dezember 1992 der institutionelle und nichtinstitutionelle Druck auf die Mitglieder der verschiedenen nationalen Gemeinden und konfessionellen Organisationen in Belgrad größer wurde." Das Auswärtige Amt teilt in seiner jüngsten Ergänzung vom 17. März 1994 zum Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 20. September 1993 mit, daß es seit Anfang des Jahres zu teilweise brutalen Willkürmaßnahmen gegen die Moslems im Sandjak - einem Streifen beidseits der Grenze zwischen Serbien und Montenegro, der im Süden an den Kosovo, im Norden an Bosnien/Herzegowina angrenzt - gekommen sei, und zwar sowohl im serbischen als auch im montenegrinischen Teil. Das dort früher unproblematische Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Gruppen sei seit dem Ausbruch des Krieges in Bosnien/Herzegowina durch serbische Repressionsmaßnahmen gegenüber den Moslems nachhaltig gestört. Die serbische "Hauptangst" bestehe in einer "moslemischen Kette" von der Türkei über Bulgarien, Makedonien, den Kosovo und Sandjak nach Bosnien, durch die Serbien "erwürgt" werde. Es steht nach Auffassung des Senats somit zu erwarten, daß sich die Serben hiergegen zur Wehr setzen und ihre Repressionsmaßnahmen gegen ethnische Minderheiten weiterführen und noch verstärken werden, um das Ziel eines "ethnisch reinen" Groß-Serbien zu erreichen. Im Gefolge dieser Entwicklung ist damit zu rechnen, daß gegen ethnische Albaner im übrigen Rest- Jugoslawien in absehbarer Zukunft vergleichbare Maßnahmen wie im Kosovo ergriffen werden mit Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Jeder aus dem Kosovo oder dem Ausland dorthin umsiedelnde Kosovo-Albaner müßte somit in absehbarer Zukunft mit asylerheblichen Maßnahmen ernsthaft rechnen. Dies gilt um so eher, je mehr ethnische Albaner sich im serbischen Kernland ansiedeln würden. Mit steigendem albanischem Bevölkerungsanteil würde sich die serbische Staatsmacht verstärkt zu "Gegenmaßnahmen" veranlaßt sehen. Die bisherigen Erfahrungen im ehemaligen Jugoslawien und gerade die Ereignisse zu Beginn des Jahres 1994 zeigen, daß die Serben selbst elementare Menschenrechte von Angehörigen mißliebiger Volksgruppen nicht zu respektieren bereit sind und ihren eigenen Machtbestrebungen skrupellos unterordnen. Sowohl gegenüber Albanern, die - dem Vertreibungsdruck im Kosovo weichend - verstärkt in das übrige Serbien abwandern würden, als auch gegenüber Albanern, die als abgelehnte Asylbewerber in der irrtümlichen Annahme einer inländischen Fluchtalternative in großer Zahl in diese Gebiete zurückkehren müßten, wären serbische Repressionsmaßnahmen zu erwarten, die denen im Kosovo nicht nachstünden. Hieraus folgt, daß die Kosovo-Albaner durch eine Umsiedlung aus dem Kosovo in andere Gebiete der "Bundesrepublik Jugoslawien" oder eine Rückkehr aus dem Ausland dorthin dem Zugriff des Aggressors nicht entrinnen könnten, sondern lediglich eine örtliche Verlagerung der ethnischen Säuberungsaktionen zu erwarten wäre. Aus alldem ergibt sich, daß weder derzeit noch in absehbarer Zukunft eine Zufluchtnahme für ethnische Albaner im gesamten Gebiet der "Bundesrepublik Jugoslawien" zumutbar erscheint, so daß eine hinreichende Verfolgungssicherheit in diesem Gebiet nicht gegeben ist. Unabhängig von der soeben verneinten Frage der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung hätten ethnische Albaner aus dem Kosovo im übrigen Gebiet der "Bundesrepublik Jugoslawien" darüber hinaus auch Nachteile zu erwarten, die eine existentielle Gefährdung mit sich bringen. Es steht nämlich zu erwarten, daß sie eine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht erlangen könnten. Da im Kosovo - wie oben ausgeführt - nahezu alle Arbeitnehmer albanischer Abstammung entlassen wurden, spricht nichts dafür, daß Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe im übrigen Serbien einen Arbeitsplatz finden würden. Die wirtschaftliche Lage in Rest-Jugoslawien ist nämlich insgesamt ausgesprochen schlecht. Im Lagebericht Republik Serbien/Republik Montenegro vom 20. September 1993 führt das Auswärtige Amt aus, 60 bis 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung seien arbeitslos oder auf Zwangsurlaub zu minimalen Bezügen. Der monatliche Durchschnittslohn betrage 30 DM. Die Inflationsrate habe 1992 bei 20.000 % gelegen und werde für 1993 auf viele Millionen Prozent geschätzt. In Serbien gebe es zudem 460.000 registrierte Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina und in Montenegro 60.000. Hinzu komme eine geschätzte Dunkelziffer von 150.000 nicht registrierten Flüchtlingen. Diese Flüchtlinge seien zunächst zu etwa 96 % bei Verwandten und Bekannten untergekommen, jedoch sei aufgrund des schnell sinkenden Lebensstandards den Inhabern der Privatquartiere eine weitere Verpflegung der Flüchtlinge nicht möglich, so daß sie in zunehmender Zahl in Flüchtlingslager umquartiert werden müßten. Die Lagerkapazitäten seien jedoch unzureichend. In dieser Situation erscheint es ausgeschlossen, daß ein ethnischer Albaner aus dem Kosovo einen Arbeitsplatz im übrigen Serbien finden könnte. Staatliche Arbeitslosenunterstützung oder dergleichen erhalten die entlassenen Kosovo-Albaner nicht (vgl. IGfM, a.a.O., S. 7; Gstettner, a.a.O., S. 31). Erinnert sei auch noch einmal daran, daß ohne Arbeitsplatz kein Krankenversicherungsschutz besteht und damit kein Recht auf Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen wäre schon die Sicherung der physischen Existenz so gut wie unmöglich. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative kann eine solche wegen in den übrigen Landesteilen drohender Existenzgefährdung allerdings nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine derartige existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zwar ist auch im Kosovo die wirtschaftliche Lage ausgesprochen schwierig, und die Albaner sind insgesamt zunehmend der Verelendung preisgegeben (Gstettner, a.a.O., S. 31), jedoch gibt es etliche von albanischer Seite aufgebaute Solidareinrichtungen, die nur im Kosovo existieren. Wie oben bereits geschildert, wurde ein paralleles Gesundheitswesen geschaffen, mit dem die ärztliche Versorgung wenigstens auf einem Minimalstandard aufrecht zu erhalten versucht wird. Außerdem wurde ein Finanzrat gebildet, der sich durch Zuwendungen von im Ausland lebenden Albanern finanziert und ca. 80.000 Familien unterstützt (Bericht des Sonderbeauftragten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 10. Februar 1993, Anlage zum Schreiben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an alle OVG, VGH und VG vom 21. April 1993; vgl. auch Gstettner, a.a.O., S. 31). Eine solche Einrichtung, die in gewissem Umfang die allergrößten wirtschaftlichen Härten zumindest etwas mildern kann, gibt es in der übrigen "Bundesrepublik Jugoslawien" nicht. Auch die Großfamilie, die Bestandteil der albanischen Kultur ist, ist in vielen Fällen in der Lage, wenigstens zur Ernährung der Familienmitglieder beizutragen (vgl. Dr. Kotschy, a.a.O., S. 12; v. Kohl/Libal, a.a.O., S. 137). Nach Serbien oder Montenegro umsiedelnde Kosovo-Albaner hätten somit dort mit einer wirtschaftlichen Situation zu rechnen, die als aussichtslos bezeichnet werden muß und die sich wegen der fehlenden albanischen Solidarfunktionen als gegenüber der Situation im Kosovo noch verschärft darstellt. Nach alldem kann von einer inländischen Fluchtalternative für Kosovo-Albaner auf dem gesamten Gebiet der "Bundesrepublik Jugoslawien" nicht ausgegangen werden. Weder besteht dort derzeit und in absehbarer Zukunft eine hinreichende Verfolgungssicherheit noch eine Sicherheit vor sonstigen existentiellen Gefährdungen. D. Die Beklagte zu 1. ist daher unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1988 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Gleichzeitig ist sie zu verpflichten, die Feststellung zu treffen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, da dies nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift bei Asylberechtigten stets gegeben ist. Ebenso ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt sind. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr in das heutige Jugoslawien eine erhebliche Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung mit Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nicht allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient. Das der Beklagten zu 1., die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu befinden hat, eingeräumte Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, daß angesichts der Schwere der fraglichen Rechtsbeeinträchtigungen in der Regel das Absehen von der Abschiebung zu erfolgen hat (vgl. auch Kanein/Renner, AuslR, 6. Auflage, § 53 AuslG, Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten. E. Die Anfechtungsklage gegen den Beklagten zu 2. ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 23. Januar 1989 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Ausländerbehörde unter Anwendung von § 28 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung - AsylVfG a.F. - erlassenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung der Ausländerbehörde maßgeblich (Beschluß des Senats vom 24. November 1993 - 13 TH 117/93 -; BVerwG, Urteil vom 8. März 1993 - BVerwG 9 C 41.92 -, EZAR 631, Nr. 23 = Buchholz 402.25, § 28 AsylVfG Nr. 23 = ZAR 1993, S. 147 (LS); VGH Baden Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 19 = VBlBW 1993, S. 191 = ESVGH 43, S. 155 (LS)). Die angefochtene Verfügung erweist sich nicht allein deshalb als rechtswidrig, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Asylverpflichtungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. Erfolg hat. Nach vom Senat geteilter Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1 = InfAuslR 1989, S. 245; Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 -, EZAR 221 Nr. 35 = NVwZ 1991, Seite 792) sind Asylklage und Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Rechtswidrigkeit des Asylbescheids hat nicht die Rechtswidrigkeit der ausländerbehördlichen Verfügung zur Folge (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1991 - 13 UE 1629/88 -). Diese wäre nur dann anzunehmen, wenn der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein asylunabhängiges Bleiberecht zugestanden hätte, das einer Abschiebung entgegenstand. Der Beklagte zu 2. durfte dabei der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Ablehnungsbescheid vom 30. November 1988 vorgenommenen Bewertung vertrauen, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keiner Verfolgungsgefährdung ausgesetzt sei. Hiervon abzuweichen hätte nur Veranlassung bestanden, wenn die Klägerin unabhängig von ihrem geltendgemachten Verfolgungsschicksal Umstände vorgetragen hätte, die ihrer Abschiebung seinerzeit hätten entgegenstehen können. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch sonstige Rechtmäßigkeitsmängel der Verfügung des Beklagten zu 2. vom 23. Januar 1989 sind nicht erkennbar. Insbesondere entsprechen Beginn und Dauer der gesetzten Ausreisefrist der Bestimmung des seinerzeit geltenden § 28 Abs. 2 AsylVfG a.F. . Die Berufung ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich auf die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Anfechtungsklage bezieht. Die am geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens aus dem Kosovo. Am 1. April 1987 beantragte sie beim Landrat des Kreises ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gab hierbei an, am 27. März 1987 aus ihrem Heimatland ausgereist und am 29. März 1987 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. In einer handschriftlich in albanischer Sprache verfaßten Begründung ihres Asylantrages, von der sich eine Übersetzung in der die Klägerin betreffenden Asylakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge befindet, gab sie an, sie sei seit drei Jahren in der Grundschule gewesen, als die Demonstrationen im Kosovo begonnen hätten. Sie sei von der Schule ausgeschlossen worden und habe auch keine Arbeitserlaubnis erhalten. Sie habe überhaupt keine Rechte mehr gehabt. Sie habe Parolen geschrieben und sei schnell aus dem Kosovo weggegangen, weil sie eine hohe Freiheits- oder gar die Todesstrafe zu erwarten gehabt hätte, wenn sie erwischt worden wäre. Sie habe ihre Mutter, die weder Mann noch Sohn habe, mitnehmen müssen. Sie - die Klägerin - habe nur die Wahl gehabt zwischen Gefängnis oder gar Tod oder der Flucht und der Bitte um Asyl. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 4. Juli 1988 machte die Klägerin im wesentlichen folgende Angaben: Sie habe Jugoslawien am 28. März 1987 legal verlassen und sei am 30. März 1987 über Österreich in das Bundesgebiet eingereist. Sie habe die Grundschule acht Jahre besucht. Wegen Krankheit sei sie zweimal sitzen geblieben. Danach habe sie kein Recht zum weiteren Schulbesuch gehabt und keine Ausbildung erhalten. Sie sei von ihrem Vater beeinflußt worden. Dieser sei Lehrer für die albanische Sprache gewesen und habe seinen Beruf nicht ausüben dürfen, weil er für eine Vereinigung der albanischen Gebiete eingetreten sei. Er sei 1975 im Alter von 42 Jahren nach der Folter mit Elektroschocks im Gefängnis gestorben. Ihre Mutter habe ihr immer von ihm erzählt und gewollt, daß sie - die Klägerin - in ähnlicher Weise tätig werde wie er. 1981 habe sie in Pristina an einer Demonstration teilgenommen. Sie sei dabei von hinten fotografiert worden. Man habe ihr den Paß abgenommen, sie habe jedoch bei den Vernehmungen nichts zugegeben. Am 30. April 1981 habe sie wiederum an einer Demonstration teilgenommen und dabei Parolen verteilt. Nachts habe sie zusammen mit Freunden Flugblätter und Parolen an die Wände angebracht. Von 1981 bis 1988 habe sie an weiteren Demonstrationen teilgenommen und Bücher gelesen. Sie sei Mitglied der Organisation "Nak Berisha" gewesen, der sie mit 15 Jahren beigetreten sei. Zwei Tage vor ihrer Ausreise habe sie zusammen mit anderen das Denkmal eines serbischen Volkshelden namens Vasilijo Djurovic zerstört. Als drei Serben erschienen seien, seien sie weggelaufen. Sie habe einen der Serben gekannt und Angst gehabt, ebenfalls von ihm erkannt worden zu sein und bei der Polizei angezeigt zu werden. Sie sei daher zu einer Freundin in eine andere Stadt geflüchtet und habe nur noch den Wunsch gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Seit dem 12. März 1988 sei sie Mitglied der Liga der albanischen Treue in der Bundesrepublik Deutschland und habe an Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen. Mit Bescheid vom 30. November 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe sich offensichtlich eine Verfolgungslegende bereitgelegt oder von Dritten bereitlegen lassen. Es sei nicht glaubhaft, daß sie von ihrer Mutter schon als Kind politisch im Sinne ihres Vaters beeinflußt worden sei. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, daß jemand die Gefahr eingehe, bei der Zerstörung eines Denkmals gefaßt zu werden, wenn er nicht einmal wisse, was es mit dem Denkmal auf sich habe. Aus dem Umstand der legalen Ausreise sei zu entnehmen, daß keine Verfolgungsfurcht bestanden habe. Ihr Verweis von der Schule habe offensichtlich allein persönliche Gründe gehabt. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien habe sie auch wegen ihrer Mitgliedschaft in der Liga der albanischen Treue keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Der Beklagte zu 2. forderte die Klägerin mit Bescheid vom 23. Januar 1989 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des ablehnenden Asylbescheides zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung an, falls sie der Ausreisepflicht nicht nachkomme. Beide Bescheide wurden dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 31. Januar 1989 zugestellt. Am 13. Februar 1989 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. März 1990 trug sie im wesentlichen vor, sie habe schon seit 1981 an Demonstrationen teilgenommen. Ihre Familie sei politisch sehr aktiv. Ihr Vater sei Lehrer für die albanische Sprache gewesen und wegen seines Eintretens für ein unabhängiges Kosovo aus dem Schuldienst entlassen worden. 1975 sei er verhaftet und schwer mißhandelt worden. Kurz nach seiner Entlassung sei er an den Folgen der Mißhandlungen gestorben. 1981 sei sie einmal für 24 Stunden verhaftet und hierbei sozusagen registriert worden. Bis 1987 habe sie weiter an Demonstrationen teilgenommen und Handzettel verteilt, sei aber nicht mehr erwischt worden. Anlaß für ihre Flucht sei die Zerstörung des Denkmals eines Serben namens Vasilijo Djurovic gewesen, das in dem Park einer nach ihm benannten Schule gestanden habe. Sie habe die Büste zusammen mit anderen zerstören wollen, weil Djurovic für den Tod vieler Albaner verantwortlich sei. Die Aktion habe abends gegen 21.00 Uhr stattgefunden. Sie seien von drei Serben dabei beobachtet worden. Sie habe einen davon erkannt, der aus dem selben Dorf wie sie stamme. Aus Furcht, von ihm ebenfalls erkannt worden zu sein, sei sie schnell zusammen mit ihrer Mutter aus Jugoslawien geflüchtet. Eine Schwester habe ihr telefonisch berichtet, daß sie von der Polizei gesucht werde. Im Fernsehen sei von dem Vorfall unter Nennung ihres Namens berichtet worden. Auch der Serbe, den sie erkannt habe, sei als Zeuge namentlich genannt worden. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1988 aufzuheben und die Beklagte zu 1. zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie die Verfügung des Beklagten zu 2. vom 23. Januar 1989 aufzuheben. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung von Auskünften sachinformierter Stellen. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluß vom 8. März 1990 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Auskünfte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1990, des Auswärtigen Amtes vom 5. Oktober 1990 und amnesty internationals vom 31. August 1990 Bezug genommen. Mit Urteil vom 27. August 1991 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin unter Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe zwar vor ihrer Flucht politische Aktivitäten unternommen, die bei Rückkehr in den Kosovo die Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden erwarten ließen. Ihr stehe jedoch in Slowenien und Kroatien eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sei die Berufung zuzulassen. Das Urteil wurde den Beteiligten am 9. September 1991 zugestellt. Mit am 12. September 1991 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz vom 9. September 1991 hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, eine inländische Fluchtalternative stehe ihr weder in Slowenien noch in Kroatien zur Verfügung. Eine realistische Überlebensmöglichkeit bestehe für sie dort nicht. Außerdem seien beide früheren jugoslawischen Teilrepubliken zwischenzeitlich selbständige Staaten geworden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 1988 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 23. Januar 1989 aufzuheben. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, sind jedoch der Berufung entgegengetreten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat auch im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Klägerin ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 15. Dezember 1993 durch den Berichterstatter des Senats zu ihren Asylgründen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vom 10. Januar 1994 verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ihnen sind nach Themenkreisen geordnete Listen der dem Senat zum Kosovo vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen übersandt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.