Urteil
13 UE 3545/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0311.13UE3545.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Senat hat dabei nicht nur über den im erstinstanzlichen Verfahren allein in Streit stehenden Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter zu befinden, sondern hat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zum 1. Januar 1991 nunmehr auch darüber zu entscheiden, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. vorliegen, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies folgt daraus, daß nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. des Art. 3 des Neuregelungsgesetzes vom 9. Juli 1990 mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird. Dementsprechend hat auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung grundsätzlich die Feststellung zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und, -- wenn dies von dem Ausländer nicht ausgeschlossen worden war --, ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG n.F.). Da eine Überleitungsvorschrift, die die Abwicklung noch nicht abgeschlossener Verfahren nach altem Recht vorschreibt, fehlt, sind die genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß, anders als in den erst unter der Geltung des neuen Rechts anhängig werdenden Asylverfahren, in Übergangsfällen der vorliegenden Art keine dem § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergangen ist, in der über die Frage der Asylanerkennung des Ausländers hinaus auch über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. befunden wird. Dies hat zur Folge, daß sich der Kläger in diesen Verfahren nicht (mehr) auf die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Asylanerkennung beschränken darf, sondern sein Asylbegehren nur noch in der vom Gesetz vorausgesetzten erweiterten Form verfolgen kann. Diesem Ergebnis steht die Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG n.F. nicht entgegen, wonach jede der von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gem. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG n.F. getroffenen Feststellungen selbständig anfechtbar ist. Die den Beteiligten in Satz 4 der genannten Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, die Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Asylanerkennung und über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. eigenständig im Verwaltungsrechtsweg anzufechten, knüpft an die in Satz 3 zwingend vorgeschriebene Gesamtentscheidung des Bundesamtes an, die in den Überleitungsfällen der vorliegenden Art aber gerade fehlt. Würde man es in diesen Fällen zulassen, daß sich der Asylkläger mit seiner Klage auf die Durchsetzung seines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt, hätte er es in der Hand, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in einem weiteren Asyl(folge)verfahren überprüfen zu lassen. Dies wäre mit der aus den zitierten Vorschriften des neuen Rechts klar hervortretenden Intension des Gesetzgebers unvereinbar, die Entscheidung über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. und über die des vom Asylbewerber geltend gemachten Asylanspruches -- auch in Altverfahren -- in einem Verfahren zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren kann auch davon ausgegangen werden, daß der Kläger sein Klagebegehren in der von dem Gesetz vorgegebenen umfassenden Form weiterverfolgen will. Zwar hat er auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 1991 nicht ausdrücklich klargestellt, daß er über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag hinaus nunmehr auch die Feststellung begehrt, daß in seinem Fall die Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es steht jedoch nichts entgegen, sein Klagebegehren gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 VwGO entsprechend auszulegen. In der Verfügung des Berichterstatters des Berufungsverfahrens vom 26. Februar 1991 wurde der Kläger nämlich darauf hingewiesen, daß der Senat sein Klagebegehren auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Erweiterung des Klageantrages im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auffassen wird. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 1991 hin die Berufung in vollem Umfang aufrechterhalten hat, ist davon auszugehen, daß sich das Rechtsmittel sowohl gegen die in erster Instanz verfolgte Asylanerkennung als auch gegen die von dem Kläger nunmehr zusätzlich begehrte Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG richten soll. Das um diesen Punkt erweiterte Rechtsmittel des Bundesbeauftragten bleibt indes insgesamt ohne Erfolg. Die Beklagte ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes verpflichtet, dem Asylbegehren des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in vollem Umfange zu entsprechen. Der Kläger hat zunächst Anspruch darauf, als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hätten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechtes sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Senat hat aus den Angaben des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Iran am 24. November 1985 die Überzeugung gewonnen, daß dieser sein Heimatland aus begründeter Furcht vor unmittelbar bevorstehender staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen verlassen hat und damit zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylantragsteller gehört, die nach den oben dargestellten höchstrichterlichen Grundsätzen unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Da nach den vorliegenden Erkenntnissen begründete Zweifel an der Sicherheit des Klägers vor abermals einsetzender politischer Repression für den Fall seiner Rückkehr in den Iran bestehen, kann ihm die Asylanerkennung nicht versagt werden. Die Überzeugung des Senats, daß der Kläger den Iran im Zustand akuter Bedrohung durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, gründet sich vor allem auf die ausführliche, bis in die Einzelheiten mit der dem Verwaltungsgericht vorgelegten ausführlichen schriftlichen Erklärung übereinstimmende Schilderung, die der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung während des vorliegenden Berufungsverfahrens zu den unmittelbar zu seiner Ausreise führenden Vorgängen gegeben hat. Für den Senat steht danach fest, daß der Kläger wegen seiner durch öffentliche Vorführungen bekannt gewordenen sportlichen Betätigung in einer aus Korea stammenden Kampfsportart innerhalb eines Sportclubs der armenischen Studentengemeinde in Teheran einige Monate vor seiner Ausreise das Mißtrauen der örtlichen Staatsorgane erregte und deshalb erheblichen Übergriffen und Bedrohungen durch Angehörige dieser Regierungsstellen ausgesetzt war. Wie sich aus den Darlegungen des Klägers im einzelnen ergibt, wurden er und mehrere Sportkameraden zunächst am 14. September 1985 durch Revolutionswächter zum Abbruch des Trainings gezwungen, zum Gebäude des örtlichen Komitees gebracht und dort in getrennten Räumen von Geistlichen zu den Gründen für die Ausübung dieser Sportart vernommen. Nach der Flucht des der Sportgruppe vorstehenden Meisters nach Italien wurde dann am 9. Oktober 1985 das Elternhaus des Klägers durchsucht, der Kläger geschlagen und erneut zur Vernehmung in die Zentrale des örtlichen Komitees gebracht. Hier wurde er nach dem Verbleib seines Meisters gefragt, als Feind der islamischen Regierung beschimpft, erneut körperlich mißhandelt und für den Fall einer Verweigerung der Mitarbeit mit der Einlieferung in das Evin-Gefängnis bedroht. Der Kläger hat diesen für die Beurteilung seines Asylbegehrens wesentlichen Sachverhaltskomplex bei seiner Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats zusammenhängend, detailliert und frei von inneren Widersprüchen dargelegt. Seine Aussage stimmt nicht nur mit der eigenhändigen Erklärung des Klägers zur Klagebegründung überein, sondern entspricht, was die Zeitangaben und den Geschehensablauf anbelangt, in den wesentlichen Punkten auch der Begründung des Asylantrages und der Aussage des Klägers bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Zwar enthält die von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge protokollierte Vernehmung des Klägers im Vorprüfungstermin am 17. November 1986 keinen Hinweis auf die von ihm nunmehr vorgetragenen körperlichen Mißhandlungen bei der Hausdurchsuchung und die Verhöre im Gebäude des Komitees in Teheran. Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Kläger in diesem Punkt seinen Asylvortrag gegenüber seinen früheren Angaben im Verwaltungsverfahren in unglaubhafter Weise gesteigert habe. Auf einen entsprechenden Vorhalt des mit der Beweisaufnahme beauftragten Berichterstatters des Senates hat der Kläger nämlich darauf hingewiesen, daß seine Aussage bei der Vorprüfung durch den anwesenden Dolmetscher nur unzulänglich übersetzt und infolgedessen in Teilen fehler- und lückenhaft aufgenommen worden sei, worauf er die vernehmende Beamtin auch mehrfach hingewiesen habe. Diese Einlassung wird durch die Niederschrift über die Aussage des Klägers im Vorprüfungstermin bestätigt, die mehrere handschriftliche Korrekturen und Zusätze sowie eine längere, ebenfalls mit der Hand aufgenommene Ergänzung am Protokollende aufweist. Überdies zeigt die Vorlage der bereits erwähnten umfassenden Erklärung des Klägers zur Klagebegründung, daß er bestrebt war, seine Asylgründe nochmals ausführlich darzulegen und seine Angaben im Verwaltungsverfahren im erforderlichen Umfange zu präzisieren und richtigzustellen. Auch der im Protokoll des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgehaltenen, mit den vorliegenden Paßeintragungen nicht übereinstimmenden Aussage des Klägers, er habe "ca. zwei Wochen" vor der Ausreise den Entschluß zum Verlassen seines Heimatlandes gefaßt und danach mit Hilfe von Mittelsmännern seine Ausreise in die Wege geleitet, kommt nicht die ihr von dem Bundesamt beigemessene weitreichende Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des gesamten Asylvorbringens des Klägers zu. Abgesehen davon, daß der Kläger zu diesem Punkt selbst nur ungefähre zeitliche Angaben gemacht hat, muß in Rechnung gestellt werden, daß regelmäßig nach einiger Zeit die Erinnerung an den genauen zeitlichen Ablauf der vor der Ausreise liegenden Ereignisse verblaßt sein wird und deshalb eine exakte Fixierung dieses Geschehens bzw. eine lückenlose chronologische Schilderung der betreffenden Vorgänge von dem Asylbewerber nicht erwartet werden kann. Überdies hat der Kläger seine insoweit falsche oder zumindest mißverständliche Aussage im Vorprüfungstermin durch seine anderslautenden Ausführungen in der dem Verwaltungsgericht zugeleiteten persönlichen Erklärung zu seinen Asylgründen richtiggestellt, aus der sich eindeutig ergibt, daß der Kläger schon die an ihn im Zusammenhang mit der geforderten Beschaffung von Informationen über armenische Regimegegner ergangenen Drohungen zum Anlaß genommen hat, nach Möglichkeiten zur Flucht ins Ausland zu suchen. Dies steht nicht nur im Einklang mit seiner in die gleiche Richtung gehenden Aussage im Berufungsverfahren, sondern auch mit den Angaben seiner Mutter gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wonach der Kläger bereits eineinhalb Monate vor der gemeinsamen Ausreise von der Notwendigkeit gesprochen habe, das Land zu verlassen (Bl. 37 der die Mutter des Klägers betreffenden Akten des Bundesamtes -- Az.: 439-10586-85 --, die der Senat zum vorliegenden Verfahren beigezogen hat). Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Begründung seines Ablehnungsbescheides -- und ihm folgend auch das Verwaltungsgericht -- darüber hinaus der Darstellung des Klägers deshalb keinen Glauben geschenkt haben, weil es für die iranischen Sicherheitsorgane keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, sich gerade des Klägers als eines völlig unpolitischen Menschen zum Zwecke der Ausspähung armenischer Oppositionskreise zu bedienen, vermag der Senat dieser Sichtweise nicht zu folgen. Die Einschätzung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Vorinstanz beruht auf der Erwägung, daß sich das von dem Kläger geschilderte Verhalten der iranischen Staatsorgane nach den Grundsätzen allgemeiner Erfahrung nicht als folgerichtig bzw. sinnvoll darstellt. Auf Erfahrungen und typische Geschehensabläufe darf indessen nur dann zurückgegriffen werden, wenn Beweise über die Vorgänge im Verfolgerland nicht erhoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983 -- BVerwG 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 (198, 199)). Behörden und Gerichte dürfen deshalb die ihnen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zu einer umfassenden Ermittlung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht dadurch umgehen, daß sie -- ohne Verifizierung anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisse -- allgemeine Erfahrungssätze zugrunde legen, die der Lebenswirklichkeit im Verfolgerstaat möglicherweise nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluß v. 25. Februar 1982 -- BVerwG 9 B 3184.80 --, NVwZ 1982, 683; Urteil v. 18. Oktober 1983 -- BVerwG 9 C 1036.82 --, InfAuslR 1984, 20; Urteil v. 18. Juli 1986 -- BVerwG 4 C 40-45.82 --, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 181; Rothkegel, NVwZ 1990, 717 (718)). Es ist mithin zunächst zu untersuchen, ob sich das von dem Asylantragsteller vorgetragene Verfolgungsschicksal mit den Erkenntnissen deckt, die über das tatsächliche Verhalten der verantwortlichen Stellen im Verfolgerland und die diesem Vorgehen erkennbar zugrundeliegenden Vorstellungen des Staatsapparates vorliegen. Eine Analyse des für den vorliegenden Fall bedeutsamen einschlägigen Informationsmaterials ergibt dabei folgendes: Nach dem Sturz des Schah-Regimes setzte die "Islamische Regierung" unter der geistigen Leitung und Vorherrschaft des Ayatollah Khomeini und der ihm bedingungslos folgenden islamischen Geistlichkeit alles daran, die Rechts- und Moralvorstellungen des Islam schiitischer Prägung durchzusetzen. Sämtliche Gesetze, die nicht dem Islamischen Gesetz, der Scharia, entsprachen, wurden außer Kraft gesetzt, alle führenden Vertreter des Schah-Regimes sowie sämtliche Amtsinhaber in höherer Position wurden entlassen. Die Folge war eine verbreitete Unsicherheit über die Geltung und Anwendung rechtlicher Bestimmungen und Grundsätze, deren Einhaltung und Durchsetzung zunächst nur in der Hand von weitgehend unkontrolliert agierenden Revolutionskomitees sowie von Schnell- und Sondergerichten, die vom islamischen Klerus gebildet und bestückt wurden, stand. Diese orientierten sich offensichtlich weitgehend an Regelungen aus vorislamischer Zeit, die in ihrer Härte die islamischen Straf- und Zuchtprinzipien noch weit übertreffen. Infolge der in den Anfangsjahren völlig willkürlichen und ungehemmten Tätigkeit der Komitees und der Sondergerichte wurden, zumeist wegen gänzlich allgemein gehaltener Vorwürfe (z.B. Stiftung von Unruhe und Verderben oder "satanischer Tendenzen"), eine Vielzahl von Personen, auch Frauen und Kleinkinder, festgenommen, gefoltert und getötet. Soweit der Anlaß dieser Maßnahmen überhaupt festzustellen war, gehörten hierzu jegliche, auch noch so geringfügige Abweichungen von islamischen Rechts- und Sittlichkeitsvorstellungen, wie zB Alkoholgenuß, Rauchen westlicher Zigaretten, Unbotmäßigkeit gegenüber einem Mullah und dergleichen (vgl. zum Ganzen das Gutachten von Prof. Saney "Die Strafrechtsordnung Irans nach der islamischen Revolution", Gutachten des Orient-Instituts v. 2. Juni 1989 an das VG Bremen, Bericht des Spiegel "Satanische Tendenzen" Nr. 2/1983 sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 12. Oktober 1981 und v. 28. Oktober 1982, jeweils an das VG Gelsenkirchen). Erst im Zuge der sich bis zum Jahre 1985 erstreckenden Kodifizierung des islamischen Rechts und der hiermit einhergehenden Abschaffung der Sondergerichte und der Auflösung der Revolutionskomitees wurde der Zustand der Rechtsunsicherheit im allgemeinen beendet (Deutsches Orient-Institut v. 2. Juni 1989 an das VG Bremen, Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bundesminister des Innern v. 11. November 1985). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Repressalien, denen der Kläger nach seiner Darstellung als Folge seiner sportlichen Betätigung ausgesetzt war, durchaus nachvollziehbar. In dem Bestreben, jedwede von islamischen Prinzipien abweichende Lebensäußerung zu unterbinden und Träger unislamischer Vorstellungen zu bestrafen und notfalls aus dem Weg zu räumen, sind iranische Komitees und Strafgerichte mit großer Wahrscheinlichkeit auch gegen die Ausübung von solchen Sportarten eingeschritten, die -- wie die von dem Kläger praktizierte koreanische Kampfsportart -- anderen Kultur- und Religionskreisen entstammen und als mit den Grundsätzen islamischer Moral unvereinbar angesehen worden sein dürften. Dabei wird, wie der Kläger wohl zu Recht vermutet, die Befürchtung im Vordergrund gestanden haben, Jugendliche könnten sich der hinter diesen Sportarten stehenden Vorstellungswelt zuwenden und damit aus islamisch-fundamentalistischer Sicht irregeleitet werden. Aus den bereits zitierten Erkenntnisquellen läßt sich zudem herleiten, daß ein aus islamischer Sicht auffälliges Verhalten nicht nur als Zeichen sittlich-moralischer Verderbtheit, sondern zugleich auch als Ausdruck einer gegen die islamische Revolution im Iran gerichteten politischen Einstellung gewertet wurde. Dies macht es verständlich, daß der Kläger als einer der in dem Sportclub besonders aktiven Assistenztrainer zugleich als Regimegegner eingestuft und als armenischer Christ mit der oppositionellen Dashnak-Gruppe in Verbindung gebracht wurde. Wenn demgegenüber in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Vorgehen der iranischen Stellen in der von dem Kläger geschilderten Art und Weise deshalb als unglaubhaft ansehen wird, weil man gegen ihn eigentlich nichts in der Hand gehabt und bei einem nachhaltigen Interesse an Mitgliedern der Dashnak die Möglichkeit gehabt habe, den Vorsitzenden des Vereins zu befragen bzw. in den Vereinsunterlagen nachzuforschen, wird dabei eine kontrollierte und an rationalen Kriterien orientierte Praxis der Sicherheitskräfte unterstellt, die dem in Iran jedenfalls bis zum Jahr 1985 herrschenden Zustand weitgehender staatlicher Willkür gerade nicht entspricht. Die nach alledem glaubhaften staatlichen Maßnahmen gegen den Kläger erfüllen den Tatbestand der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Dabei mag dahinstehen, ob bereits die körperlichen Übergriffe, denen der Kläger bei den Verhören und der Hausdurchsuchung ausgesetzt war, von Art, Dauer und Intensität dieser Maßnahmen jeweils für sich betrachtet oder insgesamt als Verfolgung eingestuft werden können. Gute Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes bestanden für den Kläger nämlich jedenfalls deshalb, weil er akut von weiterer staatlicher Repression bedroht war. Wie er -- auch insoweit überzeugend -- dargelegt hat, hatte er sich der an ihn ergangenen Aufforderung, die Namen von regimefeindlich eingestellten und tätigen Armeniern mitzuteilen, zunächst dadurch zu entziehen versucht, daß er nur solche Personen benannte, die sich nach seiner zuverlässigen Kenntnis bereits in Sicherheit befanden. Deshalb war er nochmals eindringlich ermahnt, zur strikten Beachtung der an ihn ergangenen Anweisung angehalten und erneut mit der Einlieferung in das Evin-Gefängnis bedroht worden. Ein längeres Ausbleiben der gewünschten Informationen hätte deshalb unweigerlich zu weiterer Repression geführt. Selbst wenn der Kläger jedoch den an ihn gerichteten Forderungen des Komitees nachgekommen wäre, hätte jeglicher Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Verwertbarkeit der von ihm gelieferten Informationen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Konsequenzen gehabt, wobei der Kläger zumindest mit einer längerfristigen Inhaftierung und den hiermit zwangsläufig verbundenen körperlichen Mißhandlungen zu rechnen hatte. An der Ernsthaftigkeit dieser Bedrohung kann nach den oben dargestellten politischen Verhältnissen im Iran zur damaligen Zeit kein vernünftiger Zweifel bestehen. Dieser Einschätzung steht nicht die Tatsache entgegen, daß der Kläger nach Lage der Dinge den Iran ungehindert und offenbar mit Genehmigung der zentralen Sicherheitsbehörden auf dem Luftweg verlassen konnte. Zwar hat der Kläger die Legalität seiner Ausreise bestritten und vorgetragen, er habe diese nur durch Zahlung hoher Bestechungsgelder und nur mit Hilfe von Mittelsmännern erreichen können, die unter anderem in der Lage gewesen seien, die Sicherheitsüberprüfung bei dem Büro des Ministerpräsidenten zu umgehen. Dieser Behauptung sind jedoch Zweifel entgegenzubringen, ohne daß diese allerdings geeignet wären, die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens im Ganzen zu erschüttern. Zum einen hat der Kläger über das Vorgehen seiner Mittelsmänner im einzelnen ebenso wie zu dem Ablauf der Abfertigung auf dem Flughafengelände in Teheran nur dürftige und wenig präzise Angaben gemacht. Zum anderen ist es, zumindest nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, nahezu ausgeschlossen, die umfassenden Überprüfungen durch verschiedene Dienststellen mittels Bestechung zu beeinflussen und trotz eines bestehenden Ausreiseverbotes über den Flughafen Teheran-Mehrabad auszureisen (vgl. z.B. Auskünfte v. 7. August 1990 an das VG Karlsruhe, v. 21. März 1990 an das VG Düsseldorf und v. 23. September 1988 an das VG Gelsenkirchen). Daß ein solches Verbot gegen den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verhängt war, ist indessen unwahrscheinlich. Zwar lag die erste Festnahme des Klägers damals bereits über zwei Monate zurück, eine strafrechtliche Verfolgung, die ein derartiges Verbot nach sich gezogen hätte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 23. September 1988 an das VG Gelsenkirchen sowie v. 31. August 1988 und v. 6. Februar 1986, jeweils an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), war gegen den Kläger aber erkennbar noch nicht eingeleitet worden. Auch dem Auswärtigen Amt sind im übrigen einzelne Fälle bekannt, in denen sich als Spitzel eingesetzte Verdächtigte der Zusammenarbeit durch Flucht entziehen konnten (Auskunft v. 29. April 1988 an das VG Gelsenkirchen). In Anbetracht der bestehenden Vorverfolgung des Klägers ist ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zuzuerkennen, denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß er im Falle der Rückkehr Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen werden bzw. erneut in die konkrete Gefahr geraten könnte, derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Soweit der Kläger eine fortdauernde Gefährdung unter anderem auch daraus herleitet, daß er sich in der Bundesrepublik Deutschland der oppositionellen Exilgruppe "Wächter des ewigen Iran" (N.I.D.) angeschlossen und sich in einer nach außen hervortretenden Art und Weise für die von dieser Organisation vertretenen politischen Ziele eingesetzt habe, ist dieser Sachverhalt bei der anzustellenden Prognose des künftigen Schicksals des Klägers nach Rückkehr in sein Heimatland allerdings außer Betracht zu lassen. Der Kläger war nämlich in seinem Heimatland, wie er im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens selbst bestätigt hat, nicht politisch tätig, sondern ist dort lediglich seinen sportlichen Interessen nachgegangen. Sein erst einige Zeit nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgter Beitritt in die monarchistisch orientierte Exilorganisation N.I.D. und sein nachfolgendes Engagement für diese politische Gruppierung kann infolgedessen nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung aufgefaßt werden und erfüllt infolgedessen nicht die von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 aufgestellten Kriterien für die ausnahmsweise asylrechtliche Erheblichkeit subjektiver Nachfluchttatbestände. Politische Verfolgung droht dem Kläger aber als Folge der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Diesem Sachverhalt ist, anders als der von dem Kläger geltend gemachten exilpolitischen Betätigung, asylrechtliche Relevanz beizumessen. Dies folgt daraus, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von politischer Verfolgung in seinem Heimatland bedroht war und des Schutzes vor dieser Verfolgung bedurfte. Ist der Asylantrag insoweit sachlich gerechtfertigt, ist die Beantragung von Asyl als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ohne weiteres asylrechtlich erheblich (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 136). Allerdings wird die Asylbeantragung im westlichen Ausland als solche, wie eine Analyse der zu dieser Frage ergangenen Auskünfte und Stellungnahmen ergibt, von den zuständigen iranischen Behörden nicht zum Anlaß genommen, gegen einen zurückkehrenden iranischen Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Die vorliegenden Erkenntnisquellen besagen hierzu im wesentlichen folgendes: In den ersten Jahren nach der Machtübernahme Khomeinis wurde die Asylantragstellung selbst als Ausdruck einer Ablehnungshaltung gegenüber der Islamischen Republik Iran bewertet und als Vergehen geahndet. Diese Aussage kann auf der Grundlage verschiedener eindeutiger Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie des Orient-Institutes mit ausreichender Sicherheit getroffen werden, wenn auch weder von dem Auswärtigen Amt noch von den anderen um Auskunft zu dieser Frage gebetenen Stellen ein konkreter Nachweis über die Verfolgung eines iranischen Staatsangehörigen allein wegen der Stellung des Asylantrages erbracht worden ist. Für die Zeit ab etwa dem Jahre 1984 lassen die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen demgegenüber kein eindeutiges Bild erkennen. Das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft vom 11. November 1985 darauf hin, daß sich im Zuge der Novellierung des islamischen Strafgesetzes im November 1983 eine Konsolidierung des iranischen Rechtswesens eingestellt habe. Die bisher bestehende Unsicherheit über die Gültigkeit der Rechtsnormen sei beseitigt. Nach der feststellbaren Entwicklung werde die Bedeutung der Sondergerichte zugunsten einer Stärkung der herkömmlichen Justizverwaltung abnehmen. Iraner, die sich im Ausland nicht politisch betätigt hätten, könnten in aller Regel zurückkehren. Diese Einschätzung deckt sich mit der des Deutschen Orient-Institutes in seiner Auskunft vom 21. Juli 1988 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach nur in den Anfangszeiten der Revolution, bedingt durch die Unsicherheit über die Gültigkeit von Rechtsnormen und den Machtmißbrauch von Revolutionswächtern und Sondergerichten, die Stellung des Asylantrages als Straftat verfolgt worden sei. Mit der Wiederherstellung der Rechtssicherheit durch die Kodifizierung des islamischen Rechts 1984 sei die Strafbarkeit der Asylantragstellung entfallen. Die gegenteilige Aussage in der Auskunft des Institutes vom 13. August 1985 werde nicht mehr geteilt. Überdies hat das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 11. November 1985 und in zahlreichen nachfolgenden Auskünften betont, daß ihm keine Erkenntnisse über die Strafverfolgung iranischer Staatsangehöriger allein im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen bzw. bislang kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein zurückkehrender Iraner allein deshalb belangt worden sei, weil er im Ausland um Asyl nachgesucht habe. Die gleiche Auskunft hat das Orient-Institut am 20. Juni 1989 dem Senat im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren erteilt. Hierin heißt es, daß nach den dort vorliegenden Informationen die Stellung eines Asylantrages nicht zu Maßnahmen der iranischen Behörden geführt habe. Den staatlichen Stellen in Iran sei bekannt, daß sehr viele Emigranten in Westeuropa Asylanträge stellten, um Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, welche Maßstäbe hierzulande an die Anerkennung als politisch Verfolgter gestellt würden. Den zuständigen Stellen sei deshalb auch bewußt, daß unsubstantiiertes Vorbringen zur Ablehnung des Asylgesuches führe. Weiterhin hat sich das Auswärtige Amt darauf berufen, daß seit Mitte 1986 wiederholt Regierungsvertreter des Iran in öffentlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Asylantragstellung kein Grund für eine Strafverfolgung des Betreffenden sei, wenn dieser sich keiner schweren Straftat schuldig gemacht habe (vgl. zuletzt Lagebericht v. 21. September 1990 (Stand: 15. August 1990)). Schließlich hat es nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes Fälle von Abschiebungen iranischer Asylantragsteller aus mehreren europäischen Ländern gegeben, ohne daß sich konkrete Hinweise darauf ergeben hätten, daß gegen die abgeschobenen Personen Maßnahmen ergriffen worden seien (vgl. Lagebericht v. 21. September 1990). Auch sei es in Einzelfällen vorgekommen, daß selbst anerkannte Asylbewerber bei der Deutschen Botschaft in Teheran vorgesprochen hätten, um einen Einreisesichtvermerk für die Bundesrepublik zu beantragten (Auskunft v. 9. Juni 1989 an das VG Hannover). Die neueren Auskünfte des Auswärtigen Amtes enthalten allerdings neben der Aussage, daß die bloße Stellung des Asylantrages kein Grund sei, gegen den Zurückkehrenden Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, den Hinweis, daß bei Bekanntwerden der Asylantragstellung diese von den iranischen Behörden zum Anlaß genommen werden könne, gegen den Betreffenden Ermittlungen mit dem Ziel einzuleiten, herauszufinden, ob dieser aus iranischer Sicht als politischer Gegner anzusehen ist. So seien dem Amt Einzelfälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer intensiv über ihr Leben in der Bundesrepublik und ihre Beweggründe für die Stellung des Asylantrages befragt worden seien. Die Betroffenen hätten Namen und Adressen ihrer Verwandten angeben müssen; außerdem seien die Nachbarn eines Rückkehrers über ihn ausgefragt worden. Zudem hätten sich die betroffenen Personen täglich bei dem für sie zuständigen Revolutionskomitee melden müssen. Auch eine geheimdienstliche Überwachung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Betroffenen hätten, soweit sich ihre Unschuld ergebe, nach Abschluß der Ermittlungen mit keinen weiteren Überwachungsmaßnahmen, wohl aber mit gewissen beruflichen Nachteilen zu rechnen (vgl. zuletzt Auskunft an den Senat v. 9. April 1990). Amnesty international (Auskunft v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg) und das Deutsche Rote Kreuz (Auskunft v. 15. Oktober 1987 an das VG Köln) sehen es demgegenüber als wahrscheinlich an, daß der zurückkehrende Asylbewerber bereits wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten habe, weil sich diese in den Augen der iranischen Machthaber als Ausdruck oppositioneller Überzeugung darstelle. Allerdings weisen beide Stellen einschränkend darauf hin, daß ihnen zu dieser Frage keine bzw. nur wenige eigene Erkenntnisse vorlägen. Amnesty international berichtet zwar mehrfach von der Verhaftung und Hinrichtung abgeschobener iranischer Staatsangehöriger (Auskünfte v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg sowie v. 27. Juni 1989 an den Hess. VGH), betont jedoch zugleich, daß ein näherer Einblick in die Verfolgungsgründe wegen des willkürlichen und weitgehend geheimgehaltenen Verfahrensablaufes nicht möglich sei. Für die Prognose, ob der Kläger im Falle seiner Rückkehr allein wegen der Asylbeantragung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit hinaus politisch begründete Repressalien zu befürchten hätte, ist aus den dargestellten Erkenntnisquellen folgendes Resümee zu ziehen: Eine Praxis des iranischen Staates aus jüngerer Zeit, die Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland selbst regelmäßig als Äußerung staatsfeindlicher Gesinnung strafrechtlich oder in sonstiger asylerheblicher Weise zu verfolgen, ist aus den vorliegenden Auskünften nicht ableitbar. Die als gesichert anzusehenden Fälle, in denen es nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen bis hin zur Hinrichtung gekommen ist, lassen sich nicht eindeutig auf die Asylantragstellung als alleinigen Verfolgungsgrund zurückführen. Die Einschätzung von amnesty international und dem Deutschen Roten Kreuz, die Asylantragstellung werde "wahrscheinlich" als Ausdruck oppositioneller Haltung gewertet und ziehe deshalb Verfolgung nach sich, beruht weitgehend auf Vermutungen, die einer belegbaren Tatsachengrundlage entbehren und letztlich "nur" mit dem allgemeinen Charakter des iranischen Regimes begründet werden. Zwar ist zu berücksichtigen, daß sich gerade totalitär orientierte Regierungen wie die iranische einer näheren Beurteilung der von ihnen praktizierten Verfolgung durch Abschottung entziehen, so daß insoweit keine unerfüllbaren Anforderungen an den Nachweis einer Verfolgungssituation und der ihr zugrundeliegenden politischen Motivation gestellt werden dürfen. Andererseits ist zu beachten, daß bei der Anerkennung der Asylantragstellung als Nachfluchtgrund ein strenger Maßstab anzulegen ist, so daß Gesichtspunkten, die geeignet sind, die Annahme einer sich aus der Beantragung von Asyl ergebenden Verfolgungsgefahr zu entkräften, von vornherein größeres Gewicht beizumessen ist. Deshalb gewinnt der Umstand Bedeutung, daß es nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes, die insoweit in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen sind, in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen bei der Rückkehr von Asylbewerbern aus dem westlichen Ausland nicht zu staatlichen Maßnahmen gegen die Betreffenden gekommen ist. Zwar läßt sich auch aufgrund dieser Auskünfte eine positive Aussage darüber, ob andere Asylbewerber bei ihrer Rückkehr unbehelligt bleiben und welche Motivation ggf. dem staatlichen Vorgehen in diesen Fällen zugrunde liegt, nicht treffen. Im Hinblick auf die erwähnten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und wegen des Fehlens anderweitiger zuverlässiger Anhaltspunkte läßt sich jedoch die notwendige Überzeugung, daß der iranische Staat die Asylantragstellung im westlichen Ausland regelmäßig zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen nimmt und diese somit einen selbständigen Verfolgungsgrund darstellt, nicht gewinnen (vgl. bereits Urteil des Senates v. 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --). Die Asylbeantragung kann jedoch im Zusammenhang mit anderen möglichen Verfolgungsgründen bei der Prognose des künftigen Schicksals eines in den Iran zurückkehrenden Asylbewerbers Bedeutung gewinnen. Wie aus den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes deutlich wird, ist in der Haltung der iranischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern eine grundsätzliche Änderung nicht eingetreten. Wenn auch die Asylbeantragung als solche nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr zum Anlaß genommen wird, gegen den Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wird ihm im Hinblick auf das von ihm im Ausland gestellte Asylgesuch offenkundig nach wie vor mit großem Mißtrauen begegnet. Daß die Stellung des Asylantrages als Anhaltspunkt für eine jedenfalls potentielle Regimegegnerschaft gewertet wird, zeigt sich mit Deutlichkeit an den intensiven Nachforschungen, die nach Bekanntwerden der Asylantragstellung gegen den Betreffenden zur Ermittlung der Hintergründe des Asylgesuches ergriffen werden. Es ist davon auszugehen, daß ein in den Iran zurückkehrender Asylantragsteller nur dann unbehelligt bleibt, wenn die iranischen Behörden aufgrund ihrer Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, daß der Asylantrag von dem Betreffenden nicht aus politischen Gründen, sondern nur deshalb gestellt wurde, um sich aus anderen Zwecken ein sonst nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Sollten demgegenüber in der Person des Rückkehrers begründete weitere Umstände erkennbar werden, die ihn in den Augen der iranischen Stellen in irgendeiner Form als Gegner der islamischen Republik ausweisen, hat der Betreffende mit Verfolgung zu rechnen. Eine andere Einschätzung ist nicht etwa wegen der vom Auswärtigen Amt mehrfach erwähnten öffentlichen Beteuerungen führender iranischer Politiker gerechtfertigt, Vergeltung werde nur gegen solche Personen geübt, die sich der Begehung schwerer Straftaten schuldig gemacht hätten. Die Frage, was unter "schweren Straftaten" zu verstehen ist, kann nicht nach hiesigem Rechtsverständnis, sondern -- wie auch das Auswärtige Amt betont -- allein nach der sich in der Wirklichkeit niederschlagenden iranischen Rechtsauffassung beantwortet werden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Das im Jahre 1982 erlassene Gesetz von Hodoud und Qasas (Strafe und Vergeltung) sieht in den Art. 198 bis 200 für eine ganze Anzahl von Staatsschutzdelikten die Verhängung der Todesstrafe vor. Mit dem Tode bestraft werden danach alle Mitglieder und Anhänger, denen die Einstellung einer Gruppe oder Vereinigung, die sich bewaffnet gegen die Regierung erhebt, bekannt ist und die sich aktiv an der Unterstützung einer solchen Organisation beteiligten, auch wenn sie nicht selbst auf der militärischen Seite mitstreiten (Art. 198), sowie diejenigen, die einen Regierungssturz planen und zu diesem Zweck Waffen und Sprengstoff beschaffen, oder solche Personen, die wissentlich und vorsätzlich Mittel, Werkzeuge und Waffen zu deren Verfügung stellen (Art. 199). Mit dem Tode bestraft wird weiterhin jeder, der sich bei einer Verschwörung gegen die Regierung für eine entscheidende Position in der Umsturz-Regierung zur Verfügung stellt und dessen Kandidatur bei der Ausführung des Staatsstreiches irgendeine Rolle spielt (Art. 200) (vgl. Bericht der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen v. 26. Januar 1989, Abschnitte 32 -- 36). Da die erwähnten Strafbestimmungen eine Unterscheidung zwischen Verbrechen, Schwerverbrechen und Schwerstverbrechen nicht enthalten, ist davon auszugehen, daß alle von diesen Strafvorschriften erfaßten Handlungen als Schwerstverbrechen gelten. Diese weit und bei der Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes ungenau gefaßten Bestimmungen schreiben überdies keine nähere Differenzierung des betroffenen Täterkreises nach Art und Umfang der Beteiligung an den Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vor. Letztlich kann unter weitestgehender Auslegung des Begriffes "Anhänger" in Art. 198 a und des Tatbestandsmerkmales "vorsätzlich Mittel ... zur Verfügung stellen" (Art. 199) jegliche auch nur geringfügige Unterstützungshandlung wie die Verteilung von Flugblättern oder ähnliches oder auch nur eine nach außen hin kundgegebene Meinungsübereinstimmung mit den Zielen einer verbotenen Organisation erfaßt werden. Insoweit ist der entsprechenden Einschätzung des Sonderbeauftragten der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen in dem zitierten Bericht zur Lage der Menschenrechte im Iran im vollen Umfange zu folgen. Daß die iranischen Strafverfolgungsorgane und Strafgerichte den ihnen zugestandenen weiten Spielraum bei der Ahndung politischer Straftaten in der Praxis auch tatsächlich ausnutzen und jegliche auch noch so unbedeutende Unterstützung von regimefeindlichen Organisationen als Schwerstverbrechen bestrafen, kann nach den vorliegenden Auskünften keinem Zweifel unterliegen. Das Auswärtige Amt hat mehrfach betont, daß bereits die Verteilung oder der Besitz von Flugblättern oder Schriften etwa der Volksmudjahedin oder vergleichbare Handlungen zu Verfolgungsmaßnahmen führen (Auskünfte v. 13. Mai 1988 und 29. August 1988 an das VG Gelsenkirchen sowie Lagebericht v. 2. November 1988 -- Stand: 1. Oktober 1988 --). Dies wird durch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international bestätigt, die in ihrer Auskunft vom 17. Januar 1989 an das Verwaltungsgericht Ansbach von der Hinrichtung von Personen berichtet, die Flugblätter oder Zeitschriften verteilt, Unterstützungsgeld für Angehörige politischer Gefangener gesammelt oder an Demonstrationen teilgenommen hätten. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes genügen bereits die Äußerung einer abweichenden Meinung oder in dem Verhalten des Betreffenden begründete Zweifel an seiner Einstellung zur Wertordnung der islamischen Republik Iran, um gegen ihn "erzieherische Maßnahmen" zu ergreifen (Auskunft v. 13. Juni 1988 an das VG Gelsenkirchen). Den möglichen Folgen der Asylbeantragung kann ein nach Abschluß des Asylverfahrens in sein Heimatland zurückkehrender iranischer Staatsangehöriger auch nicht dadurch entgehen, daß er die Tatsache der Asylantragstellung bei der Einreise verschweigt oder diesen Umstand auf Nachfragen der Grenzbehörden einfach in Abrede stellt. Zunächst ist zu bedenken, daß die iranischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik ein weitverzweigtes Spitzel- und Agentennetz aufgebaut haben, über das sie Informationen über hier lebende Regimegegner sammeln (Auskunft von amnesty international v. 31. März 1988 an das VG Oldenburg). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sich diese Überwachung auch und gerade auf Personen bezieht, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen bzw. hier als Asylberechtigte anerkannt sind. Die Frage, in welchem Umfang die zuständigen Stellen in Iran in der Lage sind, über die für sie in der Bundesrepublik tätigen Agenten Kenntnis über laufende Asylverfahren zu erlangen, ist allerdings aus den vorliegenden Auskünften nicht zuverlässig zu beantworten. Es läßt sich daher im Einzelfall nicht mit hinreichender Gewißheit voraussagen, ob die iranischen Behörden bereits aufgrund der ihnen vorliegenden Erkenntnisse bei Einreise eines iranischen Staatsbürgers feststellen können, ob und ggf. mit welcher Begründung dieser einen Asylantrag in der Bundesrepublik gestellt hat. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da für die Behörden in Iran jedenfalls bei Einreise des Betreffenden aufgrund objektiver Kriterien und ggf. intensiver Befragung des Rückkehrers unschwer zu ermitteln ist, ob dieser in der Bundesrepublik ein Asylverfahren betrieben hat. Es kann als sicher unterstellt werden, daß die zuständigen Stellen in Iran über die rechtlichen Bedingungen für den Aufenthalt von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik genau unterrichtet sind. Es wird ihnen deshalb bekannt sein, daß der Aufenthalt eines Iraners im Bundesgebiet, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nicht der Betreibung eines Asylverfahrens dient, grundsätzlich nur auf der Grundlage einer aus dem Paß des Betreffenden ersichtlichen längerfristigen Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Kehrt deshalb ein iranischer Staatsangehöriger, der sich über Jahre hinaus in der Bundesrepublik aufgehalten hat und über keinen Paß verfügt, zurück oder sind in einem vorhandenen Paß keine Eintragungen vorhanden, die einen Aufenthalt des Betreffenden außerhalb des Asylverfahrens belegen, und kann der Rückkehrer, eventuell mit Hilfe der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, auch nicht nachweisen, daß sein Aufenthalt in anderer Weise in der Bundesrepublik geduldet wurde, wird er von den iranischen Grenzbehörden aller Wahrscheinlichkeit nach als Asylbewerber verdächtigt und entsprechend behandelt werden. Sollte ein Heimkehrer, gegen den die aufgezeigten Verdachtsmomente bestehen, bei den anschließenden Verhören ableugnen, im Ausland um Asyl nachgesucht zu haben, hat er mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter, Isolationshaft, Bedrohung und ähnlichen Übergriffen zu rechnen, um ihn zu einem entsprechenden Geständnis zu zwingen. Derartige rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethoden sind nach einheitlicher Auskunftslage ständige Praxis der iranischen Strafverfolgungsorgane (vgl. beispielsweise Auskunft von amnesty international v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg, Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 9. Juni 1989 an das VG Hannover, Bericht der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen v. 26. Januar 1989, Abschnitt 44). Der Betreffende wird deshalb wenig Chancen haben, dem auf ihn während der Verhöre ausgeübten Druck zu widerstehen und bei seiner Behauptung zu bleiben, im Ausland kein Asylverfahren betrieben zu haben (vgl. Urteil des Senates v. 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --). Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß eine durch die Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland verursachte politisch bedingte Verfolgung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in den Iran nicht nur möglich erscheint, sondern darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Kläger hätte, falls er in sein Heimatland zurückkehren würde, nämlich damit zu rechnen, daß intensive Nachforschungen nach seinem Vorleben bzw. nach den Hintergründen der Asylantragstellung durchgeführt würden. Bereits die im Zuge dieser Nachforschungen mit Sicherheit zu erwartende Befragung der Regierungsdienststellen im früheren Wohnbezirk des Klägers würde zutage fördern, daß er bereits vor seiner Ausreise mehrfach durch ein den geltenden religiösen Vorstellungen nicht entsprechendes Verhalten auffällig geworden und sich schließlich der von ihm geforderten Zusammenarbeit mit dem örtlichen Komitee durch Flucht ins westliche Ausland entzogen hat. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund dieser Erkenntnisse die nachfolgende Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland als endgültigen Nachweis für die staatsfeindliche Gesinnung des Klägers werten und gegen ihn einschneidende Maßnahmen ergreifen würden. Nach Auffassung des Senates hat der Kläger keine realistische Möglichkeit, der nach alledem drohenden politischen Verfolgung dadurch zu entgehen, daß er gegenüber den iranischen Behörden oder Gerichten ein Reuebekenntnis ablegt. Zwar hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 4. April 1984 an das Bundesamt dessen Einschätzung geteilt, daß Personen, deren in der Bundesrepublik gestellter Asylantrag bekanntgeworden sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit eingeräumt werde, ihr Tun zu bereuen und damit Straffreiheit zu erlangen (ebenso Auskunft an das Bundesamt v. 6. Februar 1986). Demgegenüber hat das Auswärtige Amt in verschiedenen anderen Auskünften die Möglichkeit zur Ablegung eines Reuebekenntnisses und dessen Auswirkungen wesentlich zurückhaltender beurteilt. So wird in der Auskunft vom 31. Januar 1985 an das Verwaltungsgericht Köln darauf hingewiesen, daß das islamische Recht zwar grundsätzlich für jeden vorsehe, eine Straftat zu bereuen. Die Folgen des Reuebekenntnisses seien aber von Fall zu Fall verschieden. In einigen Fällen führten sie zur völligen Straffreiheit, in anderen Fällen bewahrten sie nicht vor der Todesstrafe. Es sei nicht bekannt, wie sich das Reuebekenntnis in Fällen der Asylantragstellung auswirke. Es sei jedoch ganz unwahrscheinlich, daß das Reuebekenntnis in jedem Fall zur völligen Straffreiheit führe. In die gleiche Richtung geht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. November 1985 an den Bundesminister des Innern, wonach die Ablehnung eines Reuebekenntnisses je nach Schwere der Tat zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Jedenfalls die aus neuerer Zeit vorliegenden Erkenntnisse lassen es jedoch nicht zu, den Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, gegenüber den iranischen Behörden sein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Verfolgung führendes Verhalten zu bereuen. Zwar ist im Zuge der in den zurückliegenden Jahren wiederholt ausgesprochenen Amnestien von offizieller iranischer Seite aus mehrfach erklärt worden, daß diese auf politische Gefangene Anwendung finden sollen, die "in einer die Behörden zufriedenstellenden Art und Weise" ihre Reue kundgetan haben (Auskunft von amnesty international v. 15. Februar 1989 an das VG Ansbach). Die Freilassung reumütiger politischer Häftlinge wurde jedoch durch radikale Politiker öffentlich diskreditiert, nachdem in der iranischen Presse verbreitet wurde, daß die Nationale Befreiungsarmee zum großen Teil aus Sympathisanten der Volksmudjahedin bestehe, die nach Ablegung eines Reuebekenntnisses freigelassen worden seien. Daraufhin trat der ehemalige Leiter des Evin-Gefängnisses, Assadollah Lajevardi, in den Medien gegen die Rehabilitierung politischer Gefangener ein und stellte die Hinrichtung als die angemessene Antwort der Regierung auf die politische Opposition hin. Derartige Stellungnahmen standen im Widerspruch zu Erklärungen des Ayatollah Montazeri vom Anfang 1988, wonach inhaftierte Oppositionelle rehabilitiert und in die Gesellschaft entlassen werden könnten (amnesty international v. 21. März 1989 "Die Todesstrafe im Iran"). Die Verfolgungsgefahr ist für den Kläger auch nicht durch die seit seiner Ausreise aus dem Iran in Kraft getretenen Amnestiebestimmungen entfallen. Eine allgemeine Amnestie hat es weder in den zurückliegenden Jahren gegeben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 11. November 1985 an den Bundesminister des Innern) noch sind derartige umfassende Amnestiebestimmungen in jüngster Zeit erlassen worden. Sowohl die Anfang 1988 verkündete Amnestie als auch die Amnestie zum 10. Jahrestag der islamischen Revolution am 1. Februar 1989 enthalten weitgehende, nahezu auf jeden Fall einer politischen Straftat anwendbaren Ausnahmeregelungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 13. Juni 1988 an das VG Gelsenkirchen und Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13. April 1989 -- Stand: 1. April 1989 --; vgl. Urteil des Senates v. 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --). Auch durch die jüngste innenpolitische Entwicklung im Iran ist eine nachhaltige Änderung in der Situation des Klägers nicht eingetreten. Zwar läßt die gegenwärtige Politik der iranischen Regierung unter dem als gemäßigt geltenden Staatspräsidenten Rafsandschani gewisse Bestrebungen erkennen, die Beziehungen zum Westen zu verbessern und das Land wieder in die internationale Gemeinschaft einzugliedern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 21. September 1990). Überdies sind, wie das Auswärtige Amt in dem zitierten Lagebericht vom 21. September 1990 mitgeteilt hat, im Iran gewisse Bemühungen erkennbar geworden, auf dem Gebiet des Gerichtswesens "noch bestehende Unzulänglichkeiten", beispielsweise die Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens und die Verteidigung der Angeklagten durch Rechtsanwälte, zu beseitigen, so daß es nicht gerechtfertigt sei, von einem im Iran herrschenden "Willkürsystem" zu sprechen. Diese vorsichtig zu bewertenden Hinweise auf Verbesserungen im Strafverfahren lassen jedoch keineswegs die Annahme zu, daß im Iran eine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtssituation mit dem Ziel einer stetigen und verläßlichen Entwicklung zu einer rechtsstaatlich geprägten Ordnung erkennbar wäre. Weiterhin ist das gesamte Staatswesen und die tägliche Lebensführung im Iran streng nach islamisch-schiitischen Grundsätzen ausgerichtet. Hieraus folgen für die Bevölkerung weitgehende Verbote und Einschränkungen (Bekleidungsvorschriften, Alkoholverbot usw.), deren Einhaltung von der Regierung und den zuständigen Ordnungsbehörden streng überwacht werden. Jegliche Übertretung der geltenden Vorschriften zieht harte, unter rechtstaatlichen Prämissen unverhältnismäßige Strafen bzw. Ordnungsmaßnahmen nach sich (vgl. Auskünfte von amnesty international v. 16. Januar 1990 an das VG Bremen sowie v. 19. April 1990 an das VG Hamburg). Eine Veränderung und damit Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtssituation ist, wie das Auswärtige Amt auch in seinem letzten Lagebericht vom 21. September 1990 bestätigt hat, nicht festzustellen. Insbesondere ist die iranische Führung offenbar weiterhin nicht geneigt, auch nur zurückhaltende und vorsichtige Kritik an der von ihr betriebenen Politik hinzunehmen. So ist es nach Mitteilung der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international im Juni 1990 zur Verhaftung von mehreren Unterzeichnern eines an den Staatspräsidenten gerichteten offenen Briefes gekommen, in dem die Nichtgewährung von verfassungsmäßigen Rechten sowie die Wirtschafts- und Außenpolitik in der Regierung kritisiert wurde (Berichte von amnesty international vom Juli und September 1990). Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß der Kläger auch einen Anspruch darauf hat, daß für seinen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist deshalb um die Verpflichtung der Beklagten zu dieser Feststellung zu ergänzen und mit dieser Maßgabe die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland zusammen mit seiner -- zwischenzeitlich rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannten -- Mutter am 24. November 1985 auf dem Luftwege über den Flughafen Teheran-Mehrabad und reiste am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger war im Besitz eines bis zum 15. Dezember 1985 gültigen Sichtvermerks, ausgestellt durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran am 4. November 1985. Aus weiteren Eintragungen in dem am 2. Oktober 1984 für die Dauer von drei Jahren ausgestellten iranischen Nationalpaß ergibt sich unter anderem, daß am 15. Oktober 1985 Ausreisegebühren entrichtet und am 19. Oktober bzw. 10. November 1985 Devisen bei der Handelsbank in Teheran umgetauscht wurden. Am 27. November 1985 meldeten sich der Kläger und seine Mutter bei der Ausländerbehörde als Asylbewerber. Mit Schreiben vom 20. September 1986 führte der Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens folgendes aus: In seinem Heimatland habe er seit dem Jahre 1975 in verschiedenen technischen Büros gearbeitet. Als Christ habe er dabei immer wieder Schwierigkeiten mit seinen islamischen Kollegen und Vorgesetzten bekommen und sei aus diesen Gründen sogar einmal gezwungen gewesen, seine Stellung zu kündigen. Auch sein Studium am Technischen Institut in Teheran habe er abbrechen müssen. Ein weiteres Problem habe in seiner sportlichen Betätigung in einer aus Korea stammenden Kampfsportart bestanden, die im Iran verboten gewesen sei. Lediglich eine abgewandelte Sportart sei toleriert worden, die er wegen der strengen Ausrichtung auf den Islam aber nicht habe ausüben wollen. Aufgrund seiner Weigerung, der islamischen Sportgruppe beizutreten, sei er verfolgt und verhört worden. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. November 1986 sagte der Kläger folgendes aus: Im September 1977 habe er am Technischen Institut in Teheran ein Studium in der Fachrichtung Stahlbau begonnen und dieses Studium mit kurzer Unterbrechung während der Revolution im Jahre 1983 abgeschlossen. Daran habe sich ein Aufbaustudium angeschlossen, das er erst nach erheblichen Schwierigkeiten mit der Institutsleitung habe beenden können. Seine Bewerbung zur Zulassung an der weiterführenden Lehranstalt sei dann unter Hinweis auf sein unislamisches Verhalten während des Aufbaustudiums abgelehnt worden. In der Folgezeit habe er seine berufliche Tätigkeit, die er schon während des Studiums aufgenommen habe, weitergeführt und habe bis kurz vor seiner Ausreise bei verschiedenen privaten und staatlichen Firmen, zuletzt in der Stadtverwaltung von ... in der technischen Abteilung, gearbeitet, und zwar als Inspekteur bei der Verlegung von Wasserrohren. Nach einem Zusammenstoß mit Dorfbewohnern in der Nähe von Karadj, von denen er als "schmutziger Armenier" beschimpft worden sei, sei er zunächst versetzt und nach dem Erlaß eines Rundschreibens, wonach bestimmte Aufgaben nur von dem Islam verpflichteten Personen wahrgenommen werden dürften, schließlich entlassen worden. Nachfolgende Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Sein Heimatland habe er dann deshalb verlassen, weil er wegen der Ausübung eines dem Kung-Fu ähnelnden Kampfsportes verfolgt worden sei. Am 14. September 1985 seien Revolutionswächter zu dem Verein, in dem er zusammen mit dem Meister und mehreren anderen Aushilfstrainern tätig gewesen sei, verhaftet und gezwungen worden, zum Gebäude des Komitees mitzukommen. Dort seien sie vor allem nach den Motiven für die Ausübung dieser Sportart befragt worden. Der Meister des Vereines habe sich zunächst bereit erklärt, Angehörige des Komitees in deren Sportstätten auszubilden, sei jedoch kurze Zeit später nach Italien geflohen. Dies habe am 9. Oktober 1985 dazu geführt, daß Pasdaran mit Waffengewalt in sein Haus eingedrungen seien, dieses durchsucht und ihn erneut festgenommen hätten. Man habe ihn nach dem Verbleib seines Meisters befragt und ihn mit der Einlieferung ins Evin-Gefängnis bedroht. Schließlich habe man ihn aufgefordert, sein sportliches Können in einer Sportstätte der Revolutionswächter zu demonstrieren, und ihn gezwungen, für das Komitee Spitzeldienste zu leisten. Man habe von ihm vor allem Namen von Armeniern wissen wollen, die sich aktiv für die verbotene Dashnak-Partei betätigten. Zwar sei er selbst ein völlig unpolitischer Mensch gewesen, möglicherweise habe man aber den Verein im Verdacht gehabt, mit der Dashnak-Partei in Verbindung zu stehen. So sei der Vorsitzende des Vereins Abgeordneter des Parlaments und Mitglied der Dashnak gewesen. Aus welchem Grunde man gerade an ihn herangetreten sei, um weitere Informationen über die armenische Opposition zu erhalten, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe man auch ihm bei den Verhören durch das Komitee zum Vorwurf gemacht, Monarchist zu sein. Da er nicht dazu bereit gewesen sei, dem Komitee die gewünschten Informationen zu geben, und man dort auch bemerkt habe, daß er zu einer Zusammenarbeit nicht bereit gewesen sei, habe er schließlich ca. zwei Wochen vor der Ausreise den Entschluß gefaßt, sich durch Flucht in das Ausland in Sicherheit zu bringen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 18. Februar 1987 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter nicht zu, denn er habe eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung in seinem Heimatland nicht erlitten und sei von politisch begründeten Repressionen auch im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht. Von staatlicher Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft sei der Kläger vor der Ausreise nicht betroffen gewesen. Auch seine Behauptung, man habe ihn wegen seiner sportlichen Betätigung verhaftet, bedroht und zur Bespitzelung und Denunziation von politisch aktiven Armeniern gezwungen, erweise sich insgesamt als unglaubhaft. Zunächst sei unklar, weshalb der Kläger, der selbst nicht Mitglied der Dashnak-Partei gewesen sei und sich auch nicht in sonstiger Weise politisch betätigt habe, Opfer dieser staatlichen Repressionen geworden sei. Insbesondere hätte es, falls das Regime an den Mitgliedern des Vereins ein Interesse gehabt hätte, nahegelegen, in den Vereinsunterlagen nachzuforschen bzw. den Vorsitzenden des Vereins persönlich zu befragen. Auch aus den Paßeintragungen ergebe sich, daß der Kläger den Entschluß zur Ausreise wesentlich früher gefaßt habe, als er nunmehr behaupte. Es sei folglich davon auszugehen, daß der Antragsteller legal und seit längerer Zeit vorgeplant sein Heimatland verlassen habe. Auch auf Nachfluchttatbestände könne sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere führe die Asylbeantragung allein zu keinerlei staatlichen Maßnahmen gegen den Rückkehrer. Überdies sei die Asylantragstellung im vorliegenden Falle als sogenannter subjektiver Nachfluchttatbestand asylrechtlich nicht erheblich. Gegen den am 2. April 1987 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger am 4. Mai 1987 Klage. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, er habe sich zwischenzeitlich der monarchistischen Vereinigung "Wächter des ewigen Iran" (N.I.D.) angeschlossen und an verschiedenen internen Sitzungen und öffentlichen Veranstaltungen in dieser Vereinigung teilgenommen. Weiterhin überreichte der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels eine ausführliche handschriftliche Erklärung. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 38 -- 47 der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 1987 aufzuheben und dieses zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte unter Hinweis auf die Gründe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht, das den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen Asylgründen gehört hatte, hob mit Einzelrichterurteil vom 24. August 1989 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 1987 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im wesentlichen damit, daß der Kläger zwar nicht habe glaubhaft machen können, bereits vor der Ausreise politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Da seiner Mutter jedoch mit einem zuvor ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 die Asylberechtigung zuerkannt worden sei, müsse der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit politischer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft rechnen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 31. Oktober 1989 zugestellt wurde, hat dieser am 27. November 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt, die vorliegende Erkenntnislage lasse den Schluß des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei, falls er in den Iran zurückkehren müßte, von Sippenhaft bedroht, nicht zu. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. August 1989 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Verfolgungsgefahr aus Sippenhaftgesichtspunkten bejaht. Die Gefahr politischer Verfolgung erwachse ihm im übrigen auch aus der Stellung des Asylantrages, da dieser aus der Sicht der iranischen Machthaber als Ausdruck aktiver Gegnerschaft gegen das dortige Regime gewertet werde. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Kläger ist im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Dezember 1990 (Bl. 198 -- 204 der Gerichtsakten) verwiesen. Den Beteiligten ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Iran vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.