Urteil
13 UE 1791/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0909.13UE1791.85.0A
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Entscheidungsgründe
Über die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, von dem Kläger form- und fristgerecht und auch im übrigen zulässig eingelegte Berufung des Klägers entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung gegen das Urteil erster Instanz, soweit dieses den von dem Kläger auch im vorliegenden Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruch auf Asylanerkennung betrifft, bleibt ohne Erfolg. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Asylverpflichtungsklage ist von dem Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden, denn der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Erfolg hat der Kläger jedoch mit dem von ihm im Verlaufe des Berufungsverfahrens zusätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, in seinem Falle die gesetzlichen Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) festzustellen. Daß Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens über die im Verfahren erster Instanz - im Rahmen der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Verpflichtungsklage - allein in Streit stehende Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung hinaus auch dessen Anspruch auf Schutz vor Abschiebung wegen drohender politischer Verfolgung im Sinne der zitierten ausländerrechtlichen Bestimmung ist, ergibt sich schon daraus, daß nach der ausdrücklichen gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts mit jedem Asylantrag immer auch die Feststellung begehrt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, so daß eine Beschränkung des Asylbegehrens auf die bloße Anerkennung als Asylberechtigter mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts zum 1. Januar 1991 ausgeschlossen ist. Da das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts keine einschränkenden Übergangsvorschriften enthält, die die Anwendung der bisher geltenden materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorschreiben, ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG neuer Fassung enthaltene zwingende gesetzliche Vorgabe auch in Asylverfahren zu beachten, die noch unter Geltung des früheren Rechtes eingeleitet wurden, in denen aber die gerichtliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes zu treffen ist (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 - und vom 25. Februar 1991 - 12 UE 2583/85 - sowie - 12 UE 2106/87 -). Im übrigen hat der Kläger in Anbetracht der vorstehend bezeichneten geänderten Rechtslage seinen Klageantrag im Verlaufe des Berufungsverfahrens ausdrücklich auf die Verpflichtung der Beklagten zu 1) erweitert, in seinem Falle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen und hat daher eine im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche und damit zulässige Klageänderung vorgenommen. Von dem Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist der Kläger - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet unter anderem mehrere Jahre in Frankreich aufgehalten hatte und dort im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylVfG vor Verfolgung sicher war. Diese durch das Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I Seite 89) neugefaßte Bestimmung ist auch in solchen Asylverfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende - noch unter Geltung der früheren Fassung des § 2 AsylVfG eingeleitet wurden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 333). Auch in diesen Altverfahren greift deshalb der gesetzliche Ausschluß von der grundrechtlichen Asylgewährleistung bereits bei objektiv vorhandener Verfolgungssicherheit ein, ohne daß - wie nach dem früheren Rechtszustand - die zusätzliche Feststellung erforderlich wäre, daß in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken zwischen Zufluchtsland und Flüchtling für diesen in rechtlich gesicherter Form ein Verfolgungsschutz gewährleistet wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 -, EZAR 205 Nr. 2). Daß der Kläger in Frankreich jedenfalls einen der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG entsprechenden Aufenthaltsstatus innehatte, kann nach den vorliegenden Umständen keinem Zweifel unterliegen. Nach eigener, durch schriftliche Unterlagen bestätigter Aussage hatte sich der Kläger, bevor er 1981 in die Bundesrepublik Deutschland kam, über sieben Jahre lang, nämlich von Mitte 1973 bis Juli 1980, versehen mit mehrfach verlängerter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, legal in Frankreich aufgehalten. In dieser Zeit hat er überdies zahlreiche Auslandsreisen unternommen, von denen er jeweils ungehindert nach Frankreich zurückkehren konnte. Diese gefestigte aufenthaltsrechtliche Position hat der Kläger nur dadurch eingebüßt, daß er während seines Aufenthaltes in Frankreich mehrfach in schwerwiegender Weise straffällig geworden und deshalb rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nach Mitteilung des französischen Innenministeriums an die Delegierte des UNHCR in Frankreich vom 3. Mai 1982, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, war diese letztinstanzlich am 8. November 1979 bestätigte strafrechtliche Verurteilung (alleiniger) Anlaß für die gegen den Kläger mit Ministerialerlaß vom 10. Juli 1980 verfügte Ausweisung, aufgrund deren er dann am 13. Juli 1980 nach Thailand abgeschoben wurde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Kläger in einer für die Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylVfG rechtserheblichen Weise eine gewährte Verfolgungssicherheit entzogen worden ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt, daß eine Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht nach § 2 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, wenn die einem Verfolgten in dem Aufnahmestaat zunächst gewährte Lebensgrundlage durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen entfällt mit der Folge, daß seine ursprüngliche Schutzbedürftigkeit wieder auflebt (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -, DVBl. 1985, 239; Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181). Die vorstehend bezeichneten Entscheidungen betrafen indessen Fälle, in denen das Aufnahmeland aus innerstaatlichen Gründen zur weiteren Gewährung einer dem § 2 Abs. 1 AsylVfG entsprechenden Lebensgrundlage für den Flüchtling nicht mehr bereit oder nicht mehr in der Lage war. Damit kann eine Fallgestaltung wie die vorliegende nicht gleichgesetzt werden, bei der der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchende Ausländer sich der im Drittland gewährten Verfolgungssicherheit aus von ihm zu vertretenen Gründen, etwa - wie im vorliegenden Fall - durch eine erhebliche Mißachtung der Rechtsordnung des Aufnahmestaates, selbst begeben hat. Ein solcher durch den Flüchtling selbst herbeigeführter und für ihn vorhersehbarer Entzug der Aufenthalts- und Lebensmöglichkeit im Zufluchtsstaat steht vielmehr einem freiwilligen Verzicht auf die in diesem Staat gegebene Sicherheit vor Verfolgung gleich, der - ebenso wie ein Fortbestand dieser Sicherheit - gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG zum Ausschluß von der Asylgewährleistung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150). Der Kläger kann indessen verlangen, daß die Beklagte zu 1) in seinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz politisch Verfolgter gemäß § 51 Abs. 1 AuslG feststellt. Nach dieser wortgleich mit der früheren Regelung in § 14 Abs. 1 AuslG alter Fassung übereinstimmenden Regelung ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat untersagt, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen im Prinzip denjenigen Merkmalen, die bei der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt sein müssen. Darüber hinaus umfaßt der Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG - wie derjenige des § 14 Abs. 1 AuslG alter Fassung - grundsätzlich auch diejenigen Fälle drohender politischer Verfolgung im Heimatland des Ausländers oder in einem Drittstaat, die, etwa wegen bestehender anderweitiger Verfolgungssicherheit im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylVfG, nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG führen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 -, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18; Urteil des Senates vom 11. März 1991 - 13 UE 3469/89 -). Demnach kommt es für die Frage, ob dem Kläger der von ihm begehrte Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG zugute kommt, ausschließlich darauf an, ob ihm - aus welchen Gründen auch immer - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im angenommenen Fall einer Rückkehr in sein Heimatland droht. Danach gehört der Kläger zu dem durch die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG begünstigten Personenkreis schon deshalb, weil ihm aller Voraussicht nach durch die vietnamesischen Behörden eine legale Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen verwehrt werden wird. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Senat, anders als offenbar das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Vorinstanz, keine ernsthaften Zweifel daran hegt, daß es sich bei dem Kläger um einen vietnamesischen Staatsangehörigen handelt. Zwar hat sich der Kläger bei seinem Aufenthalt in verschiedenen Drittländern vor der Einreise ins Bundesgebiet als thailändischer Staatsangehöriger namens, geboren am 30. Dezember 1946 in B, ausgegeben und war bei seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland auch im Besitz eines auf den vorgenannten Namen ausgestellten thailändischen Reisepasses. Bereits am Tag seiner ersten Einreise am 16. März 1981 hat der Kläger jedoch der Grenzschutzbehörde am Flughafen in F gegenüber angegeben, er heiße in Wahrheit und sei unter dem im Reisepaß angegebenen Datum in S geboren. Im Verlaufe der Vorprüfungsanhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger sodann, um die aufgekommenen Zweifel an seiner Identität auszuräumen, erklärt, er habe sich mit Hilfe von Arbeitskollegen in Thailand für umgerechnet 200 US-Dollar einen falschen Reisepaß besorgt, um ein Visum für die Einreise nach Großbritannien zu erhalten. Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Angaben, an denen der Kläger während des gesamten Verfahrens festgehalten hat, unzutreffend sind. Die Aussage des Klägers wird vielmehr bestätigt durch eine Eintragung auf Seite 5 des von ihm bei der Einreise vorgelegten Reisepasses Nr. P 14527, ausgestellt am 8. März 1977 durch die thailändische Botschaft in P, aus der sich ergibt, daß der Inhaber - also der Kläger - zuvor im Besitz eines in B am 12. September 1973 ausgestellten Reisepasses mit der Nr. E 94096 gewesen sei. Es ist somit durchaus denkbar, daß die Eintragungen im früheren Reisepaß durch die thailändische Auslandsvertretung in Frankreich ohne nochmalige eingehende Überprüfung der Identität des Inhabers einfach übernommen wurden. Der Kläger, der danach zum Zeitpunkt seiner Flucht im Jahre 1968 Staatsangehöriger von Südvietnam war, ist nach dem Zusammenbruch des südvietnamesischen Staates und der im Jahre 1976 erfolgten formellen Wiedervereinigung beider vietnamesischer Teilstaaten Staatsangehöriger der "Sozialistischen Republik Vietnam" geworden und geblieben. Die Sozialistische Republik Vietnam betrachtet nämlich alle Auslandsvietnamesen als Angehörige ihres Staates, selbst wenn sie zwischenzeitlich eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben, um sich zumindest einen formalen Zugriff auf den (früheren) Staatsangehörigen zu erhalten. Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist zwar grundsätzlich möglich. Entsprechenden Anträgen wird offenbar aber nicht stattgegeben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Aus dem Vorgenannten folgt indessen nicht zugleich, daß dem Kläger, der sich aus Sicht des vietnamesischen Staates seit dem Jahre 1968 unrechtmäßig im Ausland aufhält, ohne weiteres eine Rückkehr in sein Heimatland erlaubt würde. Im Gegenteil gewährt die Sozialistische Republik Vietnam trotz ihres erkennbaren Bestrebens, den staatlichen Zugriff auf möglichst alle im Ausland lebenden Vietnamesen und Personen vietnamesischer Herkunft zu erhalten, die - dauernde - Rückkehr von Auslandsvietnamesen offenbar nur bei besonderen Personengruppen oder aber nach strenger Sicherheitsüberprüfung im Einzelfall aus Gründen politischer oder wirtschaftlicher Opportunität. Die Sozialistische Republik Vietnam, beherrscht von einer kommunistischen Partei leninistischer Prägung, betreibt in Fortführung der Staatsideologie der früheren nordvietnamesischen Demokratischen Republik Vietnam zur Erhaltung des orthodox-kommunistischen Machtsystems nach innen eine rigide Sicherheitspolitik, die sich nicht nur gegen die in Vietnam lebenden Oppositionellen, Angehörigen oder Anhänger der früheren Saigoner Regierung bzw. Mitglieder religiöser Gemeinschaften richtet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Mai 1991 ), sondern auch gegen im Ausland lebende Vietnamesen. Jedenfalls soweit es sich bei diesen um Personen handelt, die das Land unerlaubt verlassen haben oder sich ohne Zustimmung der vietnamesischen Behörden im Ausland aufhalten, befürchtet die Regierung in Hanoi im Falle eines vermehrten Rückstromes offenbar eine Verstärkung "konterrevolutionärer" Kräfte und die Untergrabung der eigenen Machtbasis (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Die vietnamesische Regierung hat es deshalb in der Vergangenheit durchweg abgelehnt, rückkehrwillige Vietnamesen wieder aufzunehmen. Sogar bei der legalen Ausreise wurden keine Reisepässe ausgestellt, um damit zu dokumentieren, daß ein Recht auf Rückkehr nicht eingeräumt wird. An die Bundesregierung wurde ein offizielles Gesuch mit der Bitte gerichtet, nicht auf der Rückkehr der vor dem Jahre 1975 zu Studienzwecken ausgereisten Vietnamesen zu bestehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 1983 an das VG Karlsruhe sowie Auskunft vom 29. Oktober 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). In den zurückliegenden Jahren ist zwar eine gewisse Auflockerung dieser strikten Ablehnungspraxis gegenüber dem Rückkehrwunsch vietnamesischer Staatsangehöriger zu verzeichnen gewesen. Bei näherer Betrachtung läßt diese Entwicklung jedoch keinen Rückschluß auf eine durchgreifend geänderte Einstellung gegenüber den im Ausland lebenden Vietnamesen und eine generelle Bereitschaft zur Repatriierung dieses Personenkreises zu. Soweit in den vorliegenden Auskünften von der Rückkehr vietnamesischer Staatsbürger berichtet wird, handelt es sich zum größten Teil um Personen, denen die Regierung im Rahmen von Kooperationsverträgen mit anderen Staaten (vor allem der früheren DDR) die Möglichkeit der Berufsausbildung und Arbeitstätigkeit im Ausland eingeräumt hatte und zu deren Rücknahme sich die Sozialistische Republik Vietnam staatsvertraglich verpflichtet haben dürfte (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1990 an das VG Ansbach). Auch die Rückführung einer größeren Anzahl vietnamesischer Flüchtlinge aus Hongkong beruhte bzw. beruht auf einer Abmachung mit dem UNHCR (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. November 1989 an das VG Köln). Im übrigen scheint die Sozialistische Republik Vietnam aus wirtschaftlichen Gründen und zur Verbesserung ihres Ansehens im Ausland in größerem Umfang Besuchsreisen von Vietnamesen und Staatsbürger anderer Staaten erlaubt und in Einzelfällen auch die - dauernde - Rückkehr vietnamesischer Exilanten ermöglicht zu haben, an deren Reintegration aus politischen oder ökonomischen Gründen ein besonderes staatliches Interesse bestand. Demgegenüber schließt offenbar jeglicher auch nur geringfügiger Verdacht oppositioneller Gesinnung die Erteilung einer Besuchs- oder Rückkehrerlaubnis aus (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Angesichts dieser Verhältnisse steht zu erwarten, daß die vietnamesische Regierung eine Übernahme des Klägers, auch auf entsprechendes Ersuchen deutscher Behörden hin, ablehnen und dem Kläger die Rückkehr in sein Heimatland verweigern wird. Eine solche Reaktion des vietnamesischen Staates ist allerdings nicht bereits deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, weil der Kläger nach seiner vor allem bei der Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senates im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung nicht nur Soldat der südvietnamesischen Armee, sondern darüber hinaus auch bis zu seiner Übernahme durch die regulären Streitkräfte in Südvietnam auch Angehöriger einer amerikanischen Spezialeinheit gewesen war, dort eine dem Dienstrang eines Offiziers entsprechende Stellung bekleidet hatte und später im Dienste der südvietnamesischen Armee hochrangiger und einflußreicher Offizier im Range eines Oberleutnants gewesen war. An dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen bestehen nämlich gravierende Zweifel. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um einen neuen, erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt handelt, steht dieses Vorbringen in einem unaufgelösten Widerspruch zu den Aussagen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Hier hatte er jeweils angegeben, er habe sich (erst) 1964 zur Armee gemeldet und dann - bis zu seiner Desertion 1968 - als einfacher Soldat an den Kämpfen gegen nordvietnamesische Truppen und gegen den Vietcong beteiligt. Gleiches gilt für die - wiederum erstmals dem Verwaltungsgericht gegenüber - aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei für eine oppositionelle politische Gruppierung namens Quoc-Dan-Dang tätig gewesen, was in eklatantem Gegensatz zu seinen früheren Äußerungen steht, in Vietnam nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ungeachtet dessen wird dem Kläger eine Rückkehr nach Vietnam aber schon deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gestattet werden, weil er, woran nach seinen insoweit glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens kein begründeter Zweifel besteht, mehrere Jahre in der südvietnamesischen Armee gedient hatte und nach seiner Gefangennahme aus einem kambodschanischen Lager geflüchtet war. Da er sich zudem in der Folgezeit mehrere Jahre lang ohne Zustimmung der vietnamesischen Regierung im Ausland aufgehalten und in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hat, werden die zuständigen vietnamesischen Stellen bei der der Entscheidung über die Zulassung der Rückkehr vorangehenden strengen Sicherheitsüberprüfung aller Voraussicht nach zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Kläger als zumindest potentiellem Regimegegner der dauernde Aufenthalt in Vietnam zu untersagen ist. Daß die Sozialistische Republik Vietnam bereits den unerlaubten Verbleib im Ausland als Ausdruck staatsfeindlicher Gesinnung ansieht, zeigt sich mit Deutlichkeit schon daran, daß dieses Verhalten nach dem Strafgesetzbuch vom 1. Januar 1986 als Vergehen gegen die nationale Sicherheit unter Strafe gestellt ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Überdies ist durchaus unklar, ob nicht bereits die Einleitung eines Asylverfahrens im Ausland zu Strafverfolgung und Repressalien führen kann (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. April 1991 an das VG Oldenburg). Neben den vorgenannten Umständen spricht zuletzt auch die jüngste innenpolitische Entwicklung in Vietnam dafür, daß dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit die dauernde Rückkehr in sein Heimatland verweigert werden wird. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 24. Mai 1991 ist die Phase der in den Jahren 1987/1988 eingeleiteten vorsichtigen Liberalisierung angesichts der Vorgänge in Mittel- und Osteuropa beendet worden und hat einer Praxis zunehmender Verfolgung, Einschüchterung und Kontrolle vermeintlicher und tatsächlicher Oppositioneller Platz gemacht. Im Zuge dieser Entwicklung sind in der letzten Zeit offenbar eine ganze Anzahl von Angehörigen der politischen Opposition, aber auch religiöse Würdenträger und sonstige religiös aktive Personen verhaftet und unter dem Vorwurf staatsfeindlicher Aktivitäten angeklagt und bestraft worden. Die dem Kläger nach alledem drohende Verweigerung der Einreise und der Rückkehr in sein Heimatland ist auch dem Bereich der politischen Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zuzuordnen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der der Senat folgt, ist anerkannt, daß die gegen einen Angehörigen des betreffenden Landes verfügte Einreiseverweigerung als Eingriff in elementare Freiheitsrechte regelmäßig als Verfolgungsmaßnahme einzustufen und darüber hinaus, soweit sie politischen Charakter trägt, auch als politische Verfolgung zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 -, NVwZ 1985, 589; Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759). Daß die Versagung der Erlaubnis zur dauernden Rückkehr nach Vietnam im vorliegenden Fall eine auch auf die vermutete politische Gesinnung des Klägers abzielende und damit politisch begründete Maßnahme wäre, kann nach dem Obengenannten nicht zweifelhaft sein. Der Kläger reiste am 16. März 1981 aus den USA kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise war er im Besitz eines durch die thailändische Auslandsvertretung in P am 9. März 1977 ausgestellten Reisepasses, lautend auf den Namen, geboren am 30. Dezember 1946 in B. Gegenüber der Grenzschutzbehörde in F erklärte der Kläger bei seiner Einreise folgendes: In Wirklichkeit sei er nicht die durch den Reisepaß ausgewiesene Person, sondern vielmehr der vietnamesische Staatsangehörige. Geboren sei er am 30. Dezember 1946 in S. Sein Heimatland habe er zwischen 1967 und 1968 verlassen. In Vietnam sei er seit 1964 Soldat der damaligen südvietnamesischen Armee gewesen und habe aktiv gegen den Vietcong gekämpft. Während eines Einsatzes sei er in der Nähe der kambodschanischen Grenze von regulären kambodschanischen Streitkräften gefangengenommen und von diesen in ein Kriegsgefangenenlager in Kambodscha deportiert worden. Es sei vorgesehen gewesen, ihn später von dort nach Nordvietnam zu bringen. Kurze Zeit später sei ihm die Flucht aus diesem Gefangenenlager nach Thailand gelungen. Nach längerer Inhaftierung in B und Abschiebung nach Kambodscha sei ihm die unbemerkte Rückkehr nach Thailand gelungen. Danach habe er mehrere Jahre lang illegal in B gelebt und sich schließlich, um sich in das Ausland absetzen zu können, im Jahre 1973 für umgerechnet 200 US-Dollar einen thailändischen Reisepaß besorgt. Von Thailand aus sei er zunächst nach L geflogen, habe jedoch nicht in Großbritannien bleiben können. Auf den Rat eines Freundes sei er nach Frankreich gereist und habe dort drei Jahre lang mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit, d.h. in den Jahren 1977 bis 1980, sei er von Frankreich aus mehrfach ins Ausland gereist und jeweils wieder zurückgekehrt. Im Januar 1981 habe er sich kurzfristig in der Bundesrepublik aufgehalten, sich dann aber, da er keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt habe, entschlossen, in die USA zu fliegen. Er wolle nunmehr in der Bundesrepublik bleiben und hier um Asyl nachsuchen. Der Kläger wurde sodann durch die Grenzschutzbehörde in F zurückgewiesen und reiste am selben Tag nach P weiter. Nachdem er auch dort zurückgewiesen worden war, traf er am 17. März 1981 wiederum auf dem Flughafen in F ein und suchte erneut um die Gewährung von Asyl nach. Dabei bestätigte der Kläger gegenüber den Beamten der Grenzschutzstelle in F zunächst seine am Vortag gemachten Angaben und erklärte darüber hinaus, er habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt, habe jedoch dort politische Probleme aufgrund des herrschenden Kriegszustandes gehabt. In einer von ihm selbst in englischer Sprache verfaßten schriftlichen Erklärung gab der Kläger weiterhin an, er sei in seiner Heimat aufgrund der Gegnerschaft zum kommunistischen Regime im Gefängnis gewesen und könne, nachdem er desertiert und aus einem kambodschanischen Kriegsgefangenenlager geflohen sei, nicht mehr nach Vietnam zurückkehren. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19. November 1981 gab der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen in der Begründung des Asylantrages noch an, er habe sich 1964 freiwillig zur Armee gemeldet und sich sechs Jahre für einen Einsatz als Fallschirmjäger verpflichtet. Er sei die ganze Zeit über einfacher Soldat gewesen und habe an Kämpfen gegen Vietcong und nordvietnamesische Soldaten teilgenommen. Nach vier Jahren sei er des Kampfes überdrüssig gewesen und sei - im Jahre 1968 - desertiert. Bei einem Einsatz mit dem Hubschrauber habe er sich von seiner Einheit abgesetzt und sei über die kambodschanische Grenze geflüchtet. In Kambodscha sei er festgenommen und nach zwei Wochen an die Vietcong ausgeliefert worden. Einen Monat später habe er fliehen können und sei über P nach Thailand gelangt. Nach Vietnam habe er nicht mehr zurückgekonnt, weil ihm dort wegen Desertion die Todesstrafe gedroht habe. In Thailand sei er ein Jahr lang wegen illegalen Grenzübertritts inhaftiert und Ende 1969/Anfang 1970 an der kambodschanisch-thailändischen Grenze freigelassen worden. Von der Polizei unbemerkt sei er dann wieder in das Landesinnere von Thailand zurückgegangen und habe sich mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Mit Hilfe von thailändischen Arbeitskollegen sei es ihm gelungen, für umgerechnet 200 US-Dollar einen thailändischen Paß zu erhalten, mit dem er nach Großbritannien habe reisen wollen. Dort habe er Englisch lernen und eine Ausbildung als Elektroniker absolvieren wollen. Diesen Entschluß habe er jedoch nicht realisieren können, sondern Großbritannien endgültig im Mai 1975 verlassen müssen. Mit Hilfe eines französischen Abgeordneten, den er in B kennengelernt habe, sei es ihm gelungen, eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Frankreich zu erhalten. Diese zunächst für ein Jahr gültige Erlaubnis sei 1976 um zwei Jahre und 1978 um drei Jahre verlängert worden. Sämtliche Papiere hätten auf seinen thailändischen Namen gelautet. Den neuen thailändischen Paß habe er ohne Schwierigkeiten bekommen können. Während seines Aufenthaltes in Frankreich habe er viele Reisen unternommen. Zuletzt habe er als Pförtner in einer Abteilung des Ministeriums für Kolonialangelegenheiten gearbeitet. Da es ihm nicht gelungen sei, seine Familie nach Frankreich nachkommen zu lassen, habe er die Stellung im November 1978 aufgegeben und sei in die USA geflogen. Nach Ablauf des dortigen Visums sei er im März 1979 wieder nach Frankreich zurückgekehrt, habe aber dort keine Aussicht gehabt, neue Aufenthaltspapiere zu erhalten. Nachdem er sich zunächst illegal in Frankreich aufgehalten habe, sei er nach Thailand abgeschoben worden, wo er wiederum ohne Aussicht auf Legalisierung des Aufenthaltes habe leben müssen. Im Januar 1981 habe er schließlich Thailand verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Nach kurzem Zwischenaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und West-B habe er erneut in die USA fliegen wollen, sei jedoch dort schon am Flughafen zurückgeschickt worden. In sein Heimatland könne er nicht mehr zurückkehren, da die dortigen Behörden unschwer feststellen könnten, daß er bei der südvietnamesischen Armee gedient und gegen Kommunisten gekämpft habe. Da er im Kriege Kommunisten getötet habe, werde er aller Voraussicht nach ins Gefängnis kommen, deportiert oder sofort umgebracht werden. Das französische Innenministerium teilte der Vertreterin des Hohen Flüchtlingskommissars in Frankreich auf Ersuchen der Zweigstelle des UNHCR bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom 3. Mai 1982 unter anderem mit, daß nach den dortigen Feststellungen der Kläger von 1975 an in Frankreich gelebt habe. Zeitweise sei er als Nachtwächter beim Ministerium für Kolonialangelegenheiten beschäftigt gewesen und habe dort seine Stelle am 8. April 1978 verloren, nachdem er den Staatssekretär des Ministeriums mit einer Waffe bedroht habe. Dieser Vorfall sei auf Wunsch des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden. Gegen den Kläger sei schließlich aber auf Vorschlag des örtlichen Präfekten durch Ministerialerlaß vom 10. Juli 1980 die Ausweisung verfügt worden, nachdem er - der Kläger - vom Berufungsgericht in T am 8. November 1979 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls, Scheckfälschung sowie Fälschung und Gebrauchs von Verwaltungsdokumenten verurteilt worden sei. In Vollziehung dieser Ausweisungsverfügung sei er am 13. Juli 1980 auf dem Seeweg nach B abgeschoben worden. Mit Bescheid vom 25. Juni 1982 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, daß er im Falle einer Rückkehr nach Vietnam von staatlicher Verfolgung bedroht sei. Die Tatsache, daß er vor der Ausreise als Soldat gegen die Vietcong und Nordvietnam gekämpft habe, führe derzeit zu keinen asylrelevanten Nachteilen mehr. Im übrigen sei der Kläger unglaubwürdig und seine Angaben unglaubhaft. Schon seine Identität habe nicht geklärt werden können. Fest stehe lediglich, daß er sich mit einem thailändischen Paß mehrere Jahre lang legal in Frankreich aufgehalten, dort jedoch aus unverständlichen Gründen nicht um Asyl nachgesucht habe. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche insbesondere, daß er seine Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe in Frankreich und seine deshalb erfolgte Abschiebung nach Thailand verschwiegen habe. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde des M-K-Kreises vom 15. Juli 1982 am 23. Juli 1982 zugestellt. Am 30. Juli 1982 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführte, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe zu Unrecht seine im bisherigen Verfahrensverlauf durchaus gleichbleibenden Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu der von ihm in seinem Heimatland erlittenen Verfolgung als unglaubhaft angesehen. Insbesondere habe es angesichts seines Verfolgungsschicksals triftige Gründe gegeben, die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung in Frankreich nicht zu erwähnen, da er anderenfalls eine sofortige Zurückweisung an der Grenze zu befürchten gehabt habe. Eine Rückkehr nach Vietnam sei nach den vorliegenden Erkenntnissen für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht möglich, weil sich die Regierung in Vietnam grundsätzlich weigere, politisch mißliebige Personen überhaupt in das Land einreisen zu lassen. Hierin liege eine faktische Ausbürgerung, die in der Rechtsprechung als Asylgrund anerkannt sei. Selbst wenn ihm jedoch die Wiedereinreise nach Vietnam gestattet werde, könne er aller Voraussicht nach nicht unbehelligt in seinem Heimatland leben. Vielmehr stehe zu befürchten, daß er als Angehöriger der früheren südvietnamesischen Armee für unbestimmte Zeit zur Umerziehung in ein Internierungslager verbracht werde. Auch in dieser Maßnahme sei eine gezielte politische Verfolgung zu sehen. Der Schutz des Asylgrundrechtes könne ihm auch nicht wegen eines in Frankreich gefundenen anderweitigen Verfolgungsschutzes verwehrt werden. Dieser Verfolgungsschutz sei ihm nämlich durch die Abschiebung aus Frankreich nachträglich wieder entzogen worden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 1982 und die Verfügung der Ausländerbehörde des M-K-Kreises vom 15. Juli 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) stellte keinen Antrag; der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 18. April 1985 wurde der Kläger ergänzend zu den Gründen seines Asylgesuches angehört. Hierbei erklärte der Kläger noch folgendes: Es treffe zu, daß er vietnamesischer Staatsangehöriger sei. Seine vietnamesischen Papiere befänden sich sämtlich bei der thailändischen Ausländerbehörde. Grund für die Desertion aus der südvietnamesischen Armee im Jahre 1968 sei die lange Kriegsdauer und die unsichere Lage in Vietnam gewesen. Er sei dann auch in die Gruppe Quoc-Dan-Dang eingetreten, einer nicht kommunistischen Gruppierung, die für den Frieden eingetreten sei. Seine Zugehörigkeit zu dieser Organisation sei bisher deshalb unerwähnt geblieben, weil er nicht so gebildet sei und nicht viel über Politik wisse. Im übrigen habe er dies auch nicht für wichtig erachtet. Im Krieg sei er einfacher vietnamesischer Soldat gewesen und habe für die USA gearbeitet. Er habe einer Gruppe von zehn Leuten angehört, die von den Amerikanern per Hubschrauber im Zentrum von Vietnam abgesetzt worden seien. Es treffe zu, daß er, wie in dem Schreiben des französischen Innenministeriums erwähnt, den Staatssekretär im Ministerium für Kolonialfragen bedroht habe. Dies sei im wesentlichen aus Rache dafür geschehen, daß die Übersiedlung seiner Familienangehörigen von Vietnam nach Frankreich, die ihm von offizieller französischer Seite aus zugesagt worden sei, fehlgeschlagen sei. Es stimme auch, daß er von einem französischen Gericht wegen verschiedener Straftaten zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei ein Opfer der Franzosen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 18. April 1985 den Bescheid der Ausländerbehörde vom 15. Juli 1982 auf und wies die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ab. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht erster Instanz im wesentlichen aus, den Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genieße der Kläger schon deshalb nicht, weil er bereits in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit den französischen Behörden in Frankreich anderweitigen Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Daß der Kläger schließlich aufgrund krimineller Betätigung aus Frankreich ausgewiesen worden sei, ändere an der Tatsache der Schutzgewährung nichts. Das Verhalten des Klägers sei mit einer freiwilligen Aufgabe des anderweitigen Verfolgungsschutzes gleichzusetzen mit der Folge, daß der Kläger hier auch dann keine Anerkennung als Asylberechtigter finden könne, wenn er nicht mehr nach Frankreich zurückkehren dürfe. Der Bescheid der Ausländerbehörde sei demgegenüber wegen fehlender Anhörung vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes rechtswidrig, so daß der zulässigen Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 2) stattzugeben sei. Gegen das am 9. August 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Kläger am 15. August 1985 insoweit Berufung ein, als mit der erstinstanzlichen Entscheidung seine Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgewiesen worden war. Zur Begründung des Rechtsmittels bezieht sich der Kläger zunächst auf sein Vorbringen erster Instanz und führt ergänzend an, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sein Asylanspruch schon an dem Zwischenaufenthalt in Frankreich scheitere. Die erfolgte Ausweisung und Abschiebung könne einer freiwilligen Aufgabe des Verfolgungsschutzes schon rein begrifflich nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr lebe, wie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt sei, die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auf, wenn der Zufluchtsstaat den einmal gewährten Schutz nachträglich wieder entziehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. April 1985 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 1982 die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und darüber hinaus festzustellen, daß in seinem Fall die Voraussetzungen gemäß § 51 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht mehr zu Sache geäußert. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am zweitinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Der Kläger wurde im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch den mit der Beweisaufnahme beauftragten Berichterstatter als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vom 15. Juli 1991 (Bl. 230 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. Die am Berufungsverfahren Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ihnen ist eine Liste der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Vietnam vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.