Beschluss
10 UZ 3881/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0117.10UZ3881.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen, weil mit der Antragsbegründung ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist, der auch vorliegt. Der Kläger hat in einer dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, daß das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, daß es über seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Frau K als sachverständige Zeugin nicht in einer dem Prozeßrecht genügenden Weise entschieden hat. Die Berufung ist uneingeschränkt zuzulassen, da das Beweisthema und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl den asylrechtlichen Verfahrensteil als auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG betrifft. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verschafft den Verfahrensbeteiligten u.a. das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.10.1995 - 10 UZ 3427/95 -, m.w.N.). In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Das Gericht darf danach von der Erhebung von Beweisen nicht aus Gründen absehen, die im Prozeßrecht keine Stütze mehr finden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 08.05.1995 - 13 UZ 1997/94 -). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Frau K als sachverständige Zeugin findet im Prozeßrecht keine Stütze mehr und verletzt deshalb den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht hat nämlich mit seinen zur Ablehnung dieses Beweisantrags gemachten Ausführungen (vgl. Bl. 11 unten des Entscheidungsabdrucks) "Gleiches gilt auch für den Antrag, zu demselben Beweisthema Frau K als Sachverständige zu hören. Die Einholung weiterer Gutachten liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts ...", verkannt, daß auf einen Beweisantrag auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen nicht die Vorschriften über die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 86, 98 VwGO, 402 ff. ZPO, sondern die Regelungen über den Zeugenbeweis gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO Anwendung finden. Die beantragte Zeugenvernehmung darf aber grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen oder die Beweisaufnahme liege im Ermessen des Gerichts. Abgelehnt werden können substantiierte Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen nur dann, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache für die Entscheidung nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann. Der Substantiierungspflicht eines Zeugenbeweisantrags ist dann genügt, wenn im einzelnen dargelegt worden ist, welche Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so daß das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 598.82 - EZAR 630 Nr. 5). Der Unterschied zwischen einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten und der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen besteht darin, daß der Sachverständige quasi als Gehilfe des Gerichts einen grundsätzlich vom Gericht selbst festzustellenden Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Sachgebiet begutachtet. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrenssätze und Kenntnisse des jeweiligen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrenssätzen oder Fachkenntnissen Schlußfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Der sachverständige Zeuge ist demgegenüber ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Kennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist, daß er unersetzbar ist, da er (nur) von ihm selbst wahrgenommene Tatsachen bekundet, während ein Sachverständiger in der Regel gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgetauscht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 - BVerwG 8 C 15.84 -). Insoweit kommt es allerdings vorliegend nicht darauf an, ob die von dem Kläger benannte Frau K tatsächlich die an eine sachverständige Zeugin zu stellenden Anforderungen erfüllt und ob der Beweisantrag hinreichend substantiiert gewesen ist. Die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung verletzt jedenfalls den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb, weil sie ihrem Inhalt nach die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betrifft mit der Folge, daß über den Antrag auf Zeugenvernehmung nicht entschieden worden ist. Im Hinblick auf die vom Kläger weiter vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Vorliegen es nicht mehr ankommt, ist in bezug auf die wegen der Ablehnung eines vom Kläger gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptete Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 (InfAuslR 1992, 63) und vom 30. November 1993 (BayVBl. 1994, 143) darauf hinzuweisen, daß es bereits fraglich ist, ob eine Divergenz zu Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht kommen kann, soweit von darin wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen abgewichen wird, die auf in Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätzen beruhen (dies voraussetzend Hess. VGH, Beschluß vom 21.09.1993 - 12 UZ 2554/93 -). Der Senat neigt indessen dazu, Kammerentscheidungen eines Senats des Bundesverfassungsgerichts ohne Einschränkungen als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG anzusehen, denn nach § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG steht der Beschluß einer Kammer der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleich. Die Beantwortung der Frage, ob eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts zu Recht die Voraussetzungen des § 93 c BVerfGG angenommen hat und befugt gewesen ist, über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden oder gar durch die Entscheidung das Prinzip des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt worden ist, weil in Wahrheit der gesamte Senat hätte entscheiden müssen (vgl. Sendler, NJW 1995, 3291), kann nicht dazu führen, den Beschlüssen der Kammer die Entscheidungsqualität im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und damit auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abzusprechen, ungeachtet der Problematik, ob es einem Instanzgericht überhaupt zusteht, diese Frage zu entscheiden. Die Entscheidungsqualität der Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, ihnen komme keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (vgl. hierzu Rennert in: Umbach/Clemens Bundesverfassungsgerichtsgesetz 1992, § 31 Rdnr. 70). Soweit zur Begründung dieser Auffassung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1980 (BVerfGE 53, 336, 348) Bezug genommen wird, wird dabei verkannt, daß diese Entscheidung zu einem Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. ergangen ist und die Vorprüfungsausschüsse durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes vom 12.12.1995 (BGBl. I S. 2226) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Entscheidungskompetenz der bisherigen Richterausschüsse auf stattgebende Entscheidungen über offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden und der Gleichstellung dieser Beschlüsse mit Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 93 b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in der Fassung vom 12.12.1985) durch Kammern ersetzt worden sind. Im Zusammenhang mit einer weiteren Ausweitung der Entscheidungskompetenz der Kammern auf die Verwerfung unzulässiger Richtervorlagen nach Art. 100 GG hat diese Bestimmung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) nunmehr ihren Niederschlag in § 93 c BVerfGG gefunden. Daraus wird deutlich, daß eine Kammer im Rahmen ihrer Kompetenzen an die Stelle des Senats tritt. Sie ist insoweit ebenso das Bundesverfassungsgericht wie sonst der Senat mit der Folge, daß ihren Entscheidungen abgesehen von der in § 93 c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG gesetzlich vorgesehenen Ausnahme auch die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommt (vgl. Ulsamer in: Mainz-Schmidt-Bleibtreu-Klein-Ulsamer, BVerfGG, § 15 a Rdnr. 4 u. 10; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., S. 307; BVerfGG, Beschluß vom 28.02.1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821). Bei den vom Kläger zitierten Beschlüssen der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich mithin um Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber darin nicht der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, daß einem Tatsachengericht kein Ermessen hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zusteht, sofern es in der Sache noch kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich bereits vorliegende Gutachten und Stellungnahmen herangezogen hat. Der vom Kläger wiedergegebene Rechtsgrundsatz würde - örtlich genommen - bedeuten, daß die Tatsachengerichte jedem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgeben müßten, sofern es sich nicht um ein "weiteres" Gutachten im Sinne von § 412 ZPO handelte. Dies würde gerade im Bereich des Asylrechts zu einem weitgehenden Stillstand der Rechtsprechung führen, denn die Gerichte wären gezwungen, jeden Beweisantrag auf Einholung eines (ersten) Sachverständigengutachtens stattzugeben, selbst wenn bereits zu der Sachfrage in anderen Verfahren Gutachten eingeholt worden sind, die im Wege des Urkundsbeweis in die mündliche Verhandlung eingeführt, aber gleichwohl nicht verwertet werden könnten. In der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, a.a.O., wird aber tatsächlich auch nur "die Erwägung des Gerichts, ihm stehe ein Ermessen für die Frage der Einholung von Gutachten zu" als nicht den Anforderungen des einfachen Verfahrensrechts entsprechend angesehen. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts reicht in der Tat nicht aus, um einen substantiierten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen. Dabei ist zu beachten, daß nach § 86 VwGO das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat und die Funktion des Sachverständigengutachtens darin besteht, dem Gericht die für die Entscheidung erheblichen, besonderen Kenntnisse oder Erfahrungssätze zu vermitteln, die es selbst nicht besitzt. Demzufolge ist unstreitig (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 6 b ff.) und auch in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß das Gericht - selbst auf einen entsprechenden Antrag hin - zur Beiziehung eines Sachverständigen nur dann verpflichtet ist, soweit es sich keine genügende eigene Sachkenntnis zutrauen darf. Ob die eigene Sachkenntnis des Gerichts ausreicht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 15.04.1980 - 2 BvR 827/79 - BVerfGE 54, 87, 92). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich das Gericht die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft hat. Hält es die Zuziehung eines Sachverständigen deshalb nicht für erforderlich, weil es sich selbst durch das Studium von Erkenntnismitteln, die in anderen Verfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen oder die im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt worden sind, sachkundig gemacht hat, muß es allerdings offenlegen, woraus es diese Sachkunde bezieht und die Erkenntnisquellen benennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.09.1995 - A 12 S 2328/95 - m.w.N.). Es reicht mithin zur Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Begründung aus, daß das Gericht seine Sachkunde zu der unter Beweis gestellten Frage durch Auswertung in das Verfahren eingeführter, im einzelnen benannter Erkenntnisquellen gewonnen hat und auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten verneint. Die Ermessensfreiheit des Gerichts im Hinblick auf die Zuziehung von Sachverständigen endet allerdings dort, wo das Gericht sich eine bei ihm unmöglich bestehende Sachkunde zutraut (BVerwG, Buchholz, 310 § 98 Nr. 41) oder sich ihm aus anderen Gründen die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung aufdrängen muß (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 9 m.w.N.), etwa weil die beigezogenen Erkenntnisquellen unter erkennbaren Mängeln leiden, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, Widersprüche aufweisen oder wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben. Die Einholung eines Gutachtens drängt sich ferner dann auf, wenn substantiiert geltend gemacht worden ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erstellung der beigezogenen Erkenntnisquellen in entscheidungserheblicher Weise geändert haben (vgl. Stumpe, Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte, VBlBW 5/1995 S. 172). Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortzusetzen, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Die Kostenentscheidung des Antragsverfahrens folgt der zu treffenden Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).