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Beschluss

12 TZ 74/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0309.12TZ74.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 146 Abs. 5 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen kann, nicht dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1 = NVwZ 1998, 195 = HessJMBl. 1997, 768). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung anhand der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Beanstandungen zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Die ernstlichen Zweifel müssen an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; ob sich die Entscheidung trotz formeller oder materieller Fehler letztlich doch als richtig erweist, ist im Zulassungsverfahren von Amts wegen anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen (Hess. VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 - m.w.N.; Hess. VGH, 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, HessJMBl. 1997, 818; a. A. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 197). Dabei hat sich das Gericht auf die Darlegungen des Antragstellers, aus welchem Grund einzelne entscheidungstragende Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen, zu beschränken (Hess. VGH, 08.07.1997 - 13 TZ 2135/97 -) und seiner Prüfung die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch geltende Sachlage zugrundezulegen (vgl. Hess. VGH, 01.04.1998 - 12 TZ 1256/98 -). Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Ausweisung bereits als unzulässig angesehen und die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig gewertet, dann jedoch diesen Antrag nicht, wie erforderlich, in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet hat, kommt diesem im Ergebnis kein Erfolg zu. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für das von diesem ausdrücklich verfolgte Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Ausweisung deshalb verneint, weil der Antragsteller unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung schon kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig war. Eine solche gesetzlich sofort vollziehbare Ausreisepflicht folgt für den Antragsteller aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, nachdem die ihm zuletzt befristet bis zum 13. Dezember 1996 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit diesem Datum abgelaufen war und er ausweislich der zugrundeliegenden Behördenakten sowie seines eigenen Vorbringens bisher keinen Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Auf die Frage, ob für den Antragsteller auch keine Möglichkeit mehr besteht, diese weitere vollziehbare Ausreisepflicht durch Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beseitigen, kommt es hier im Unterschied zu den bisher vom beschließenden Senat entschiedenen Fällen (20.02.1995 - 12 TH 2253/94 -, 21.08.1996 - 12 TG 930/96 - (betr. Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 - betr. Aufenthaltsbeschränkung) schon deshalb nicht an, weil ein derartiger Antrag ein neuer Umstand wäre, der im Rahmen des Beschwerdezulassungsverfahrens aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigungsfähig wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechtsstellung des Ausgewiesenen durch die Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG in einem Verfahren um die Aufenthaltsgenehmigung formell und materiell verschlechtert würde (so GK-Ausländerrecht, § 45 AuslG Rdnr. 840 unter Bezugnahme auf BVerfG - Kammer -, 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -, InfAuslR 1993, 8), da zum hier allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein solches Verfahren wegen des fehlenden Antrags nicht in Betracht zu ziehen war. Da der Antragsteller zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig war, ergeben sich auch bei Erfolg seines Rechtsbehelfs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ausweisungsverfügung insoweit keine Vorteile für ihn, die Inanspruchnahme des Gerichts stellt sich daher als nutzlos dar (so auch Hess. VGH, 21.08.1996 - 12 TG 930/96 -; 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 -; vgl. für den Fall der gleichzeitigen Ausweisung und Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei gesetzlicher, vollziehbarer Ausreisepflicht und fehlender Duldungs- oder Erlaubnisfiktion gemäß § 69 AuslG Sächsisches OVG, 24.03.1997 - 3 S 513/96 -, EZAR 622 Nr. 32). Allerdings hätte das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers nach Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einen Antrag nach § 123 VwGO umdeuten müssen. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an das Rechtsschutzziel, nicht aber an die Begründung und ebensowenig an die Fassung der Anträge gebunden (siehe hierzu und auch für die entsprechende Geltung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 88 Rdnr. 2). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel nämlich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil für den Antragsteller erkennbar aufgrund der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Ausweisungsverfügung zunächst allein das Rechtsschutzmittel eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen konnte und für einen Antrag nach § 123 VwGO deshalb aus seiner Sicht kein Raum war. Eine Umdeutung konnte vorliegend auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsteller diese mit Formulierung seines Begehrens oder vor allem seines Antrags ausgeschlossen hätte. Ein Hinweis des Gerichts auf die möglicherweise in Betracht kommende Ablehnung des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht ergangen, so dass auf die Fassung des ausdrücklich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hier nicht das alleinige Gewicht gelegt werden kann. Vielmehr ist das mit dem Eilantrag geäußerte Begehren des Antragstellers insgesamt zu bewerten, das hinreichend Anhaltspunkte dafür bietet, dass es ihm in gleichem Maße darauf ankam, jedenfalls ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über sein Verfahren in der Hauptsache zu erhalten, indem er vorgebracht hat, seine Abschiebung vor Abschluss der Hauptsache sei rechtswidrig, sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland überwiege, und indem er weitere Einzelheiten zu seinen schutzwürdigen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau nach Entlassung aus der Haft, vorgetragen hat. Auch diese Rüge des Antragstellers führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass aus den von ihm angeführten Umständen ein Anordnungsanspruch auf Gewährung eines vorläufigen Bleiberechts folgt. Ein solches vorläufiges Bleiberecht folgt nicht schon daraus, dass ihm aufgrund der Ehe und der nach Haftentlassung beabsichtigten familiären Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und nach bisher unbestrittenen Angaben des Antragstellers über eine Einbürgerungszusicherung verfügt, in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre; denn bisher hat er keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Einen Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Bleiberecht in Form einer Duldung gemäß § 55 AuslG hat der Antragsteller ebenfalls nicht in hinreichendem, substantiierten Maß dargetan. Soweit er sich auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 EMRK beruft, sind Umstände, die auch einen vorübergehenden, bis zum Abschluss des Verfahrens andauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands in seinem Heimatland Türkei als unzumutbar erscheinen lassen, nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers, die auch in den letzten Jahren aufgrund seiner Inhaftierung allein ihren Lebensunterhalt bestreiten und für sich sorgen musste, in einer Weise auf den persönlichen Beistand des Antragstellers angewiesen ist, dass eine auch nur vorübergehende Trennung unzumutbar wäre. Ebensowenig sind Tatsachen erkennbar, wonach der Antragsteller selbst des Beistandes seiner Ehefrau oder anderer Familienangehöriger in einer Form bedürfte, die eine auch nur vorübergehende Abwesenheit als schlechthin unzumutbar erscheinen ließe. Für den mittlerweise 25 Jahre alten Antragsteller, der immerhin bis zu seinem siebten Lebensjahr in seinem Heimatland Türkei aufgewachsen ist und daher über türkische Sprachkenntnisse verfügen dürfte, erscheint es nicht als schlechthin unzumutbar, zumindest vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dort leben zu können, zumal er die nach seinem Vorbringen für den Aufenthalt in Deutschland von seinen Eltern zu erwartende finanzielle Unterstützung auch dort in Anspruch nehmen könnte. Auch die übrigen Rügen des Antragstellers vermögen seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit er geltend macht, dass in seiner Antragsschrift vom 3. November 1998 ausführlich zur Anwendung von Art. 8 EMRK als Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG vorgetragen worden sei, das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierzu keine Ausführungen gemacht habe, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses jedoch zu einer Stattgabe des Antrags hätte führen müssen, ist schon nicht ersichtlich, welcher der vom Antragsteller zu Beginn seines Zulassungsantrags pauschal angeführten Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Soweit hierin andeutungsweise die Rüge fehlender Entscheidungsgründe zu sehen sein soll, geht diese schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung schon das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausweisungsverfügung verneint hat und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung deshalb entbehrlich war und die Entscheidung mit insoweit hinreichenden Gründen versehen ist. Gleiches gilt für die vom Antragsteller gerügte fehlende Auseinandersetzung mit Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf seine Ehe. Auch soweit die Rüge der Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses darauf gestützt wird, dass für den Antragsteller "der besondere Ausweisungsschutz des ARB 1/80 Anwendung findet" und außerdem der besondere Ausweisungsschutz des § 48 AuslG entsprechend anzuwenden sei, sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar. Für einen besonderen Ausweisungsschutz "nach ARB 1/80" fehlt es ebenso wie für den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG an einem entsprechenden Aufenthaltsstatus des Antragstellers, dessen Aufenthaltserlaubnis wie schon angeführt am 13. Dezember 1996 abgelaufen war, und damit an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Aufenthalt. Dass "Ausweisung und Abschiebung eines in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen und seit 18 Jahren hier lebenden türkischen Staatsangehörigen nicht im hierfür ungeeigneten Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu überprüfen" sei, vermag aus den gleichen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht zu begründen. Dass der Antragsteller weitere Straftaten schon deshalb nicht begehen könne, weil er sich in Haft befinde, bezieht sich ebenfalls auf die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss mangels Rechtsschutzinteresses nicht berücksichtigte und auch nach Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO nicht berücksichtigungsfähige Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und ist daher ebensowenig geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses zu begründen, wie der Hinweis auf die Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt und die Geltendmachung der nach Auffassung des Antragstellers zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalles, aufgrund derer das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug im Falle einer Ist-Ausweisung zu verneinen sein soll. Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass ihm in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 1998 angekündigt worden sei, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft unverzüglich in sein Heimatland Türkei abgeschoben werde, die Antragsgegnerin nunmehr jedoch beabsichtige, ihn aus der Haft abzuschieben, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig gemäß §§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 50 AuslG ergangen ist, da sich der Antragsteller in Haft befindet. Der Rechtssache kommt auch die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ebenso für das Asylverfahren BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Beschwerde anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Der Frage, ob beim Vorliegen einer Einbürgerungszusicherung des Ehepartners der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechend angewandt werden kann, kommt vorliegend schon deshalb die ihr vom Antragsteller beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu, da - unabhängig davon, dass der Antragsteller schon die Voraussetzung für erhöhten Ausweisungsschutz in Form der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein ein Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Bleiberecht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist, in dem eben gerade nicht über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und damit über die Frage des erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 48 AuslG zu entscheiden ist. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob "bei einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer, der praktisch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat und über keinerlei soziale Bindungen in sein ehemaliges Heimatland verfügt, im Gegenteil sämtliche soziale Bindungen in Deutschland hat, über die Ausweisung im Eilverfahren, in dem der Sofortvollzug und die anderen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich summarisch geprüft werden, entschieden werden darf oder ob es der gründlichen Prüfung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleibt, über den Sofortvollzug zu entscheiden". Hierzu sei der Vollständigkeit halber lediglich angemerkt, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig nur Gegenstand des Eilverfahrens als besonderes Rechtsschutzverfahren gegen diese Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren sein kann. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).