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Beschluss

7 G 4911/02

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0708.7G4911.02.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Ist-Ausweisung eines jedenfalls früher selbst suchtabhängigen Italieners, der wegen schwerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (hier: Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mehrfach verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Ist-Ausweisung eines jedenfalls früher selbst suchtabhängigen Italieners, der wegen schwerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (hier: Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mehrfach verurteilt worden ist. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am ...1966 in Licata/Sizilien (Italien) geborene Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger. Er kam im Mai 1986 zu einem seiner Brüder in die Bundesrepublik Deutschland und verfügte bis zum 20.08.1992 über eine befristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 8 d. Behördenakte). Deren Verlängerung beantragte er verspätet am 27.01.1995 und erhielt, unter Zurückstellung von Bedenken wegen zwischenzeitlich von ihm begangener Straftaten, am 11.06.1997 eine bis zum 10.06.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis; gleichzeitig wies ihn die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden mit Schreiben vom 24.04.1997 ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle erneuter Straffälligkeit mit unverzüglicher Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse (Bl. 112, 113 d. Behördenakte). Am 22.06.1990 hatte der Antragsteller eine italienische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei 1990 und 1994 geborene Kinder hervorgegangen; die Ehegatten leben nach den Angaben in der Antragsschrift vom 05.12.2002 in Trennung und beabsichtigen die Durchführung des Scheidungsverfahrens (Bl. 2 d. A.). Die Kinder wachsen bei der Mutter auf. Der Antragsteller ist in der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang straffällig geworden. Neben zwei Strafbefehlen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.11.1988 und 11.01.1990 (Bl. 11, 16 d. Behördenakte) wurde er mit Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 09.12.1991 (Az. ... ) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Tat und der Verurteilung wird auf Bl. 18-40 der Behördenakte Bezug genommen. Der Antragsteller befand sich insoweit vom 30.12.1990 bis 21.01.1995 in Haft. Zuletzt wurde er mit Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 08.03.2000 (Az. ...) wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diese Verurteilung mit einbezogen wurde das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 03.03.1999 (Az. ...), mit dem der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten der diesen beiden Urteilen zu Grunde liegenden Taten und den Urteilsgründen wird auf Bl. 202-210 und 293-324 der Behördenakte Bezug genommen. Wegen der Taten befand sich der Antragsteller seit 15.12.1997 in Haft, seit dem 11.03.1999 in der JVA B. (Bl. 120, 174 d. Behördenakte). Seit dem 08.06.2000 befand sich der Antragsteller im Maßregelvollzug in der Klinik für forensische Psychiatrie in H., weil im Rahmen seiner Verurteilung durch das Landgericht Mainz vom 08.03.2000 eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Maßregelvollzug erfolgte zu einem aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt im zweiten Halbjahr 2002. Diese Verurteilungen nahm der Landrat des ... kreises in F. - wobei die weiteren, in Betracht kommenden Ausländerbehörden ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch ihn als örtliche Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28.08.2002 (Landrat des ... kreises L...; Bl. 361 d. Behördenakte) und vom 24.09.2002 (Landeshauptstadt Wiesbaden [Mainz-Kostheim ist ein Stadtteil der Landeshauptstadt Wiesbaden]; Bl. 414 d. Behördenakte) ausdrücklich erklärt haben - zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 07.04.1999 und 22.05.2000 (Bl. 192, 329 d. Behördenakte) mit Verfügung vom 29.08.2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und ihm unter Gewährung einer Ausreisefrist von 15 Tagen nach der Haftentlassung die Abschiebung nach Italien anzudrohen. Wegen der Einzelheiten der Verfügung und ihrer Begründung wird auf Bl. 5-14 der Akte verwiesen. Die Verfügung wurde zum Zwecke der Zustellung an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers als Einschreiben am 03.09.2002 zur Post gegeben. Mit bei der Behörde am 24.09.2002 eingegangenem Schreiben vom 23.09.2002 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung er mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2002 u. a. die Unverhältnismäßigkeit der Verfügung geltend macht und unter bestimmten Bedingungen, denen seitens der Beteiligten später nicht weiter nachgegangen wurde, ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für möglich hält. Mit bei Gericht am 06.12.2002 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung nachgesucht, die Behörde gehe von einer unzutreffenden Gefahrenprognose aus, weil den Stellungnahmen der Klinik, in der der Antragsteller untergebracht sei, entnommen werden könne, dass er sich ernsthaft mit den biografischen Bedingungen seiner Delinquenz und Suchtentwicklung auseinandergesetzt habe, und es sei nicht berücksichtigt worden, dass er Vater zweier in Deutschland geborener minderjähriger Kinder sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des ... kreises vom 29.08.2002 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Verfügung vom 29.08.2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (1 Aktenordner), die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der gemäß § 86 Abs. 3, 88 VwGO dahin umzudeutende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landrates des ... kreises vom 29.08.2002 bezüglich der Ausweisung wiederherzustellen und bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag bezüglich der Ausweisungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Dies ist trotz der verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung durch die Ausländerbehörde nach ständiger Rechtsprechung der Kammer dann nicht der Fall, wenn der Ausländer unabhängig von der Ausweisungsverfügung bereits Kraft Gesetzes oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. VG Gießen, 15.09.1994 - 7 G 679/94 - m. w. N., Volltext in juris; 13.05.2002 - 7 G 3539/01 -; ebenso: Hess. VGH, 18.11.1999 - 7 TZ 1988/99 -; 09.03.1999 - 12 TZ 74/99 -, AuAS 1999, 161 = NVwZ-Beil. 2000, 6; 17.03.1997 - 3 TG 3656/96 -, AuAS 1997, 207 = NVwZ-Beil. 1997, 57; differenzierter: Hess. VGH, 19.03.2002 - 12 TG 165/02 -, AuAS 2002, 125 = EZAR 040 Nr. 5). Vorliegend war der Antragsteller zuletzt im Besitz einer bis zum 10.06.2002 befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG, deren Verlängerung er unter dem 31.08.2002 (Bl. 408 der Behördenakte) - mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsverfügung des Landrates des ... kreises vom 29.08.2002 mangels Bekanntgabe noch keine Wirksamkeit entfaltete (§§ 41, 43 Abs. 1 S. 1 Hess. VwVfG) - beantragt hat. Die Kammer lässt offen, ob auch ein verspäteter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG die Vollziehbarkeit der gem. § 42 Abs. 1 AuslG grundsätzlich bestehenden Ausreisepflicht hemmt bzw. ob sich der Antragsteller, der italienischer Staatsangehöriger ist, in diesem Zusammenhang unabhängig von dem Vorhandensein einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis auf eine Freizügigkeit als Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EG berufen kann, da er in der Vergangenheit zeitweise als Arbeitnehmer in Deutschland tätig war und möglicherweise zum derzeitigen Zeitpunkt ist (vgl. VG Gießen, 05.12.2002 - 7 G 1615/02 -; 13.05.2002 - 7 G 3539/01 - jew. m.w.N.). Der Antrag ist insoweit nämlich jedenfalls unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - hier gegen die Ausweisungsverfügung - gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer - sofern die zuständige Behörde den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat -, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess.VGH, 21.12.1989, EZAR 622 Nr. 7). Im vorliegenden Verfahren erweist sich die Ausweisung des Antragstellers sowie die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, so dass der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Die Voraussetzungen der §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG, § 12 Auf-enthG/EWG, auf die die Ausweisung des Antragstellers gestützt ist, liegen offensichtlich vor. Der Antragsteller wurde zu Recht nach diesen Vorschriften aus allein spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers, der Unionsbürger ist, und sein Verhalten stellen eine tatsächlich und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, so dass seine Freizügigkeit als Unionsbürger durch die Ausweisung beschränkt werden durfte. Der Antragsteller erfüllt aufgrund seiner Verurteilung durch das LG Mainz - unter Einbeziehung der vorhergehenden Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz die Voraussetzungen der Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG, was der Antragsgegner zu Recht seiner Ausweisungsverfügung zu Grunde gelegt hat. Ferner hat die Ausgangsbehörde zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG nicht genießt. Die ihm als Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zustehende Freizügigkeitsberechtigung führt allein, also ohne den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, nämlich nicht zur Anwendung des § 48 Abs. 1 AuslG (VGH Baden-Württemberg, 19.02.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206, 207; vgl. auch GK-AuslR, Losebl., 54. Lfg. Dez. 1998, § 48 AuslG, Rn. 9). Die den Antragsteller demzufolge betreffende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig ergibt, eine zwingende Rechtsfolge. Sie steht also nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Bereits aus der Überschrift zu § 47 "Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit" ergibt sich, dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität betrifft (vgl. BT-Dr. 11/6321, Seite 50, 73), in denen der Gesetzgeber die Ausweisung stets für geboten hält, wenn dem Ausländer nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG mit der in § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG angeordneten Herabstufung der "Ist-Ausweisung" zur Regelausweisung im Sinne von § 47 Abs. 2 AuslG zur Seite steht. Bei der "Ist-Ausweisung" stellt sich der Ausländerbehörde grundsätzlich nicht die Frage, ob die Ausweisung im Einzelfall aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Denn der Gesetzgeber selbst hat in Fällen schwerer oder besonders schwerer Kriminalität durch die Regelungen in § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslG die sicherheitsrechtliche Notwendigkeit der Ausweisung des ausländischen Straftäters zur Abwehr einer von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr und die Geeignetheit einer solchen Maßnahme zur wirksamen Abschreckung anderer Ausländer allgemein bejaht (Bay.VGH, 25.02.1994 -10 B 92.3085-, InfAuslR 1994, Seite 247ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.12.1993 (BVerwG 1 B 185.93, InfAuslR 1994, 181), dem sich die beschließende Kammer anschließt, die Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 1 AuslG bejaht und insbesondere im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Rechtsstaatlichkeit abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen diese Regelungen erhoben. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich weiterhin auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1, 3, 4 AufenthG/EWG als offensichtlich rechtmäßig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller in den Schutzbereich dieser Vorschrift fällt, was die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt (vgl. zur Geltung des § 47 AuslG auch für diejenigen Unionsbürger, die sich auf erhöhten Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht berufen können OVG Münster, 21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 11 S 2511/96 -, zit. nach juris Volltext;; differenzierend: Hess.VGH, 04.03.2002 - 12 UE 200/02 -, InfAuslR 2002, 342 = EZAR 034 Nr. 11). Danach darf die Ausweisung eines Ausländers , der sich auf den Schutzbereich des § 12 AufenthG/EWG berufen kann, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (§ 12 Abs. 1 S. 1 AufenthG/EWG) und auch nur dann verfügt werden, wenn der Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gegeben hat (§ 12 Abs. 3 S. 1 AufenthG/EWG). Darüber hinaus ist in § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG geregelt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen (hier: Ausweisung) zu begründen. Hingegen kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er dürfe gem. § 12 Abs. 1 S. 2 AufenthG/EWG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden, weil er nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG ist. Diese Regelungen hat der Landrat des ... kreises beachtet und in dem angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass § 12 AufenthG/EWG einer Ausweisung des Antragstellers nicht entgegensteht, insbesondere in seinem Fall spezialpräventive Ausweisungsgründe vorliegen. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des Landrates des ... kreises vom 29.08.2002 und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hess.VGH (a.a.O.) erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig. Danach darf die Freizügigkeit eines Unionsbürgers wegen des hohen Ranges der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit und des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur beschränkt werden, wenn dessen weitere Anwesenheit oder sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist vorliegend - wie von der Ausgangsbehörde richtig gesehen - der Fall. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit zahlreiche schwerwiegende Straftaten im Bereich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begangen. Er hat sich weder durch seine Verurteilung 1991 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe noch durch die ausländerbehördliche Mahnung vom 24.04.1997 davon abhalten lassen, neue schwere Straftaten zu begehen. Die Ausgangsbehörde ist auch zu Recht von einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller ausgegangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 6, 6. Absatz bis 7, 8. Absatz der Verfügung des Landrates des ... kreises vom 29.08.2002 wird verwiesen. Daran ändern auch die in den Akten befindlichen "Gutachterlichen Stellungnahmen zum Therapieverlauf gem. § 67e StGB" der Klinik für forensische Psychiatrie H. vom 27.04., 09.08.2001, 02.05. und 28.08.2002 (Bl. 346, 350, 355 und 384 der Behördenakte) nichts. Aufgrund der in der Vergangenheit bestehenden Rauschgiftabhängigkeit des Antragstellers und seines über geraume Zeit hinweg mit großem organisatorischem Aufwand betriebenen Kokainhandels mit nicht geringen Mengen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde der Gefahr, der Antragsteller werde auch in Zukunft wiederum straffällig werden, mit der Ausweisung begegnen will. Angesichts der Gefährlichkeit des Betäubungsmittelhandels und der Schwierigkeit seiner Bekämpfung ist der Allgemeinheit das Risiko einer erneuten einschlägigen Straffälligkeit des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Schutzes der Bevölkerung vor Drogenhändlern nicht zumutbar. An die Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen deshalb keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 07.08.1995 - 1 S 173/95 -, NVwZ-RR 1996, 172). Aus den dargestellten Gründen ist die Ausweisung des Antragstellers aus spezialpräventiven Gründen offensichtlich geboten. Die Ausgangsbehörde hat ferner zutreffend festgestellt, dass im Fall des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Ausweisung sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Antragsteller ist bis zu seinem 20. Lebensjahr in Italien aufgewachsen und trifft dort auf einen Kulturkreis, der sich nur unerheblich vom hiesigen unterscheidet. Unter Berücksichtigung der von der Ausgangsbehörde im Bescheid vom 29.08.2002 im Einzelnen dargelegten Gründe der spezialpräventiven Ausweisung des Antragstellers erweist sich diese nicht als unverhältnismäßig. Die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie ohne zeitliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergangen ist. Sie ist deswegen weder unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union rechtswidrig. Soweit der Hess. VGH im Urteil vom 04.03.2002 (a.a.O.) unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.01.1999 (Rs. C-348/96 "Calfa"; -, InfAuslR 1999, 165 f. ) die Auffassung zu vertreten scheint, das deutsche Ausländergesetz schreibe den Ausländerbehörden unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht eine Ausweisung auf Lebenszeit vor, teilt die Kammer diese Auffassung nicht (VG Gießen, 14.03.2003 - 7 G 4696/02; 06.12.2002 - 7 G 1841/02 -; 05.12.2002 - 7 G 1615/02 -; 22.04.2002 - 7 E 1245/98 -). Die Rechtslage in Griechenland, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde lag, ist mit den Regelungen im deutschen Ausländergesetz nicht vergleichbar. Ausweislich der Gründe des oben genannten Urteils sind in Griechenland Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten, die für schuldig befunden worden sind gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, auf Lebenszeit auszuweisen, es sei denn, dass wichtige Gründe, insbesondere familiärer Art, ihren Verbleib im Land rechtfertigen. Die Sanktion kann nur nach Ablauf von drei Jahren durch eine Ermessensentscheidung des Justizministers aufgehoben werden (Ziffer 26 des oben genannten Urteils - InfAuslR 1999, 165, 166 ). Demgegenüber bestimmt in Deutschland § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, dass die Wirkungen einer Ausweisung oder Abschiebung auf Antrag in der Regel befristet werden. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur griechischen Regelung eine Ausweisung auf Lebenszeit in Deutschland die Ausnahme darstellt und das deutsche Ausländergesetz davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine lediglich zeitlich befristete Ausweisung den Regelfall darstellt. Mit dem BVerwG (07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 m. w. N.) ist die Kammer (VG Gießen, 05.12.2002, a. a. O.) der Auffassung, dass die Sperrwirkung einer Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG gegenüber Unionsbürgern mit dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht vereinbar ist, "weil der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen kann" (BVerwG, a. a. O.). Im Übrigen ist der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde lag, nicht vergleichbar. Die dortige Klägerin war wegen eines einzelnen Verstoßes gegen das griechische Betäubungsmittelgesetz, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten geahndet wurde, ausgewiesen worden. Demgegenüber hat der Antragsteller vorliegenden Verfahrens mehrere besonders schwere Straftaten begangen, die eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren nach sich zogen, und seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet stellt - wie oben bereits unter Bezugnahme auf die angegriffene Verfügung des Landrats des ... kreises vom 29.08.2002 ausgeführt - eine tatsächlich und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, so dass seine Ausweisung sowohl als verhältnismäßig erscheint als auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Auch der Hess.VGH stellt in der genannten Entscheidung einschränkend fest, "dass eine Ausweisung auf Lebenszeit auf Grund der Prognose einer nicht besonders gewichtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Unionsbürgern grundsätzlich ausgeschlossen ist" (a. a. O.). Vorliegend ist aber aus den dargelegten Gründen eine besonders gewichtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses zu bejahen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Antragsteller nach der Gutachterlichen Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie H. vom 28.08.2002 (Bl. 391 d. BA) deutliche Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (dort unter "Diagnosen") aufweist. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, was die Dauer der Ausweisung betrifft, durch die in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG getroffene Regelung Rechnung getragen wird. Das dort niedergelegte Antragserfordernis steht dem nicht entgegen, weil es den Ausgewiesenen nicht unzumutbar belastet. Ein Befristungsantrag kann jederzeit formlos gestellt werden. Weil die Ausweisung des Antragstellers von der Ausgangsbehörde mit tragenden allein spezialpräventiven Gesichtspunkten begründet wurde, ist seine unbefristete Ausweisung auch unter dem Gesichtspunkt europäischen Gemeinschaftsrechts unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verhältnismäßig und gerechtfertigt. Die Ausweisung des Antragstellers verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 27.11.1957 (BGBl. 1959 II S. 949). Danach ist die Ausweisung von Staatsangehörigen des einen Vertragstaates, die im Gebiet des anderen Vertragstaates seit mehr als 5 Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zulässig, wenn besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit es erforderlich machen. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht. Es fehlt an einem ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr ordnungsgemäß. Seine Aufenthaltserlaubnis war bis zum 10.06.2002 befristet. War er damit zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung am 29.08.2002 nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß, so dass er sich auf die genannte Bestimmung nicht berufen kann. Das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis, die auch von den grundsätzlich Freizügigkeit genießenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einzuholen ist, schließt die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts aus (BVerwG, 28.05.1979 - 1 B 238.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63; VG Gießen, 27.07.2001 - 7 G 1288/01 -). Auf die Frage, wie lange sich der Ausländer in Deutschland aufgehalten hat, kommt es nicht an. Die genannte Bestimmung greift nur ein, wenn der Aufenthalt noch im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung ordnungsgemäß ist. Dies war beim Antragsteller - wie ausgeführt - nicht der Fall. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 des vorgenannten Vertrages, nämlich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe, im Fall des Antragstellers auch vor. Aufgrund der Vielzahl der besonders schweren Straftaten des Antragstellers, seiner über Jahre hinweg gezeigten Unbelehrbarkeit und der von der Ausländerbehörde zu Recht prognostizierten Wiederholungsgefahr kommt dem Ausweisungsanlass besonderes Gewicht zu, so dass die Ausweisung des Antragstellers auch nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zulässig ist. Auch auf die - geringeren Schutz bietende - Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 des genannten Vertrages kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil auch insoweit ein ordnungsgemäßer Aufenthalt, der beim Antragsteller fehlt, Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzbestimmung ist. Dessen ungeachtet machen die im angefochtenen Bescheid und im vorliegenden Beschluss aufgeführten spezialpräventiven Gründe deutlich, dass die Ausweisung des Antragstellers wegen der von ihm weiterhin ausgehenden Gefahren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Weiterhin steht der Ausweisung des Antragstellers auch nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.02.1955 (ENA) entgegen. Dieses erfordert einen seit mehr als 10 Jahren ordnungsgemäßen Aufenthalt. Der Antragsteller fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 ENA, da er sich bis zum auch hier insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung mangels Besitz einer Aufenthaltserlaubnis am 29.08.2002 nicht mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zu den im Einzelnen sich dabei stellenden Rechtsfragen VG Gießen, 11.07.2000 - 7 G 2149/00 -, m. w. N., auch zur Nichtanwendbarkeit des § 97 AuslG im Rahmen des ENA). Auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines ordnungsgemäßen Aufenthalts im maßgeblichen Zeitpunkt wird verwiesen. Selbst wenn man aber im Hinblick auf die mögliche Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers als Unionsbürger von der Notwendigkeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals ordnungsgemäßer Aufenthalt absehen sollte (offen lassend: Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, InfAuslR 1993, 50 = EZAR 034 Nr. 1), steht der Ausweisung des Antragstellers Art. 3 Abs. 3 ENA nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung darf nach einem mehr als 10 Jahren ordnungsgemäßen Aufenthalt in Deutschland jemand nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung soll in den Fällen eines sehr langen ordnungsgemäßen Aufenthalts die Ausweisung nur zulässig sein, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muss, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Nach der Rspr. des BVerwG beurteilt jeder Staat unter Berücksichtigung des Verhaltens des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts selbst, ob der Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist, so dass die Wertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind (BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95 -, InfAuslR 1996, 299 = DVBl. 1996, 1263 = EZAR 035 Nr. 14). Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, dass die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (Hess.VGH, 10.07.1995 -12 TG 1800/95 -, InfAuslR 1996, 55 = EZAR 030 Nr. 3 m. w. N.). Werden mit der Ausweisung spezialpräventive Zwecke verfolgt, muss der Ausländer durch sein Verhalten dargetan haben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist (BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = EZAR 035 Nr. 16). Hierbei sind Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten und insbesondere Art und Maß der zukünftig von dem Ausländer ausgehenden Gefahr von Bedeutung. Es muss deshalb eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Hess.VGH vom 10.07.1995 a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt - zu bejahen. Aufgrund der wiederholten massiven Straffälligkeit des Antragstellers ist - wie dargelegt ungeachtet seiner Unterbringung im Maßregelvollzug - auch die konkrete Gefahr einer erneuten Straftat durch den Antragsteller gegeben. Dies hat die Behörde - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - mit den bereits oben in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 6, 6. Absatz bis 7, 8. Absatz der Verfügung vom 29.08.2002 im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Der Wertung schließt sich die Kammer aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen an. Einschränkungen für die Ausweisung des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus Grundsätzen oder Regelungen des Völker- oder Gemeinschaftsrechts; insbesondere stellt sich die von der Ausländerbehörde verfügte Ausweisung des Antragstellers nicht als unstatthafter Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützten Anspruch des Antragstellers auf Achtung seines Familienlebens dar. Nach der vorgenannten Regelung, die als Teil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S. 1 GG unmittelbar in das Bundesrecht inkorporiert ist (vgl. Hess.VGH, 03.05.1996 - 13 TG 1823/95 - m. w. N.), hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und weiterhin u.a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Im Falle des Antragstellers steht Art. 8 EMRK seiner Ausweisung bereits deshalb nicht entgegen, weil ein Familienleben des Antragstellers im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller befand sich seit Dezember 1997 in Haft bzw. im Maßregelvollzug. Er ist nach Entlassung aus diesem nicht zu seiner italienischen Ehefrau zurückgekehrt; die Eheleute leben nach seinen Angaben in der Antragsschrift vom 05.12.2002 getrennt und beabsichtigen die Scheidung, die Kinder leben bei der Ehefrau. Dass sich ein Bruder des Antragstellers in Deutschland aufhält, reicht für ein Familienleben des Antragstellers im Sinne der genannten Bestimmungen nicht aus. Unabhängig davon steht Art. 8 EMRK der Ausweisung des Antragstellers bereits deshalb nicht entgegen, weil der mit einer zwingend vorgeschriebenen Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tatsächlich verbundene Eingriff in den sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Anspruch auf Achtung des Familienlebens stets i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft ist und kein Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt (Hess.VGH, 23.09.1996 - 13 TG 1316/96 - , AuAS 1997, 3 = NVwZ-RR 1997, 126; 05.08.1998 - 10 TZ 2940/98 - n.v.; 20.03.2003 - 9 TG 544/03 - n.v.; VG Gießen, 30.01.2003 - 7 E 1586/02 - n. v.; 04.04.2000 - 7 G 611/00 - n.v. m. w. N.; anderer Ansicht: VGH Mannheim, 26.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2; 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286 = EZAR 031 Nr. 7; OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1998 - 10 B 11661/98 - , InfAuslR 1998, 496 = NVwZ-RR 1999, 205; ohne nähere Begründung Verhältnismäßigkeit prüfend: Hess.VGH, 21.01.2000 - 12 TZ 1697/99 - , n.v.; Bayer. VGH 15.10.2002 - 10 ZB 02.2019 -, AuAS 2003, 5; vgl. weiter OVG Münster, 20.09.1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ - RR 1995, 353 und aus der Rspr. der Kammer VG Gießen, 22.01.2003 - 7 G 2021/02 -; 29.07.2002 - 7 G 2028/02 -; 08.04.1999 - 7 G 2179/98 -). Wiederum unabhängig davon steht Art. 8 Abs. 1 EMRK der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen, weil sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. "Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft" in diesem Sinne ist die Ausweisung eines Ausländers nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dann, wenn sie einem sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist (Urt. vom 18.02.1991 (Moustaquim ./. Belgien), InfAuslR 1991, 149). Eine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers ist im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere seiner Straftaten aus dem Bereich des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch in Ansehung seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Darstellung insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen; die dort getroffenen Feststellungen bzw. Bewertungen gelten hier entsprechend. Auch die Rechtsprechung des EGMR steht dieser Bewertung nicht entgegen. Das Gericht teilt nämlich die Einschätzung des Hess.VGH (Beschlüsse vom 21.01.2000 - 12 TZ 1697/99 - und vom 03.02.2000 - 12 TZ 309/00), wonach der Rechtsprechung des EGMR keine Tendenz dahingehend entnommen werden kann, dass etwa im Vertragsstaat geborene, aufgewachsene oder sich bereits sehr lange dort aufhaltende Ausländer nur noch unter außergewöhnlichen Umständen ausgewiesen werden können. In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist das Gericht ferner auf die Ausführungen auf Seite 7, letzter Absatz bis 9 6. Absatz im Bescheid des Landrats des ... kreises vom 29.08.2002. Das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 05.12.2002 gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass im vorliegenden Fall dem Ausweisungsanlass besonderes Gewicht zukommt, da der Antragsteller in der Vergangenheit durch Drogendelikte bereits mehrfach mit wachsender Intensität straffällig geworden ist. Der Handel mit Betäubungsmitteln gehört aber zu denjenigen Straftaten mit schlimmsten Auswirkungen auf Körper, Seele und Geist einer Vielzahl von oft jungen Menschen. Der Antragsteller organisierte die Einfuhr großer Mengen der besonders gefährlichen und gesundheitsschädigenden Droge Kokain in zahlreichen Fällen und trieb mit ihr Handel. Es ist allgemein bekannt und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass Kokain schwer persönlichkeitsverändernd wirkt und bei längerem Gebrauch neben Depressionen, Schlafstörungen und Angst auch emotionale Kälte, Realitätsverlust und Größenwahn hervorrufen kann. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller (mit anderen zusammen) eingeführten und gehandelten Drogen nach den rechtskräftigen Feststellungen in den beiden Urteilen des LG Mainz vom 03.03.1999 und 08.03.2000 auch jeweils in den Verkehr gelangten. Dies bedeutet, dass aufgrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch den Antragsteller, welches sowohl auf eigener Abhängigkeit aber auch Gewinnstreben beruhte, die Gesundheit einer unbekannten Anzahl von Menschen tatsächlich geschädigt worden ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller noch während laufender Bewährung (ein Strafrest aus seiner Verurteilung vom 09.12.1991 durch das LG Wiesbaden war bis zum 09.12.1997 zur Bewährung ausgesetzt; Bl. 207 d. BA) in massivem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat und für deren Einfuhr sorgte. Im Rahmen der, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls eine Rolle spielenden, Prüfung einer Wiederholungsgefahr ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, ungeachtet des Maßregelvollzugs, den der Antragsteller durchlaufen hat, nicht zu beanstanden. Es steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu befürchten, dass der Antragsteller aufgrund seines bisherigen massiven kriminellen Verhaltens in Bezug auf die Verwirklichung von Betäubungsmitteldelikten erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Die Art und Weise, wie der Antragsteller bei den Straftaten vorging, lässt befürchten, dass er wieder in Versuchung gerät, bei sich bietender Gelegenheit durch Handel mit Betäubungsmitteln zu Geld zu kommen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich S. 3 der "Gutachterlichen Stellungnahme zum Therapieverlauf gemäß § 67 e StGB" der Klinik für forensische Psychiatrie H. vom 28.08.2002 (Bl. 18 d.A.) Schulden zu regulieren hat, und dass er während laufender Bewährungszeit in massiver Weise straffällig geworden ist, sich also weder die ausländerbehördliche Mahnung vom 24.04.1997 noch seine Verurteilung vom 09.12.1991 zur Warnung gereichen ließ. Hinzu kommt, dass verurteilte Händler von Betäubungsmitteln nach aller Erfahrung immer wieder der Versuchung erliegen, schnell durch erneuten Rauschgifthandel zu Geld zu kommen, zumal sie sowohl Lieferanten als auch Abnehmer von Rauschgift aus der Zeit vor der Verurteilung kennen. Nach Einschätzung der Kammer besteht diese ernsthafte Gefahr auch beim Antragsteller, da er nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder nach Mainz-Kostheim gezogen ist und damit in das gleiche Milieu zurückgekehrt ist, in dem er sich auch vor der Verurteilung bewegte. Schließlich ist bei der Frage der Wiederholungsgefahr bei einer - wie vorliegend - allein spezialpräventiv begründeten Ausweisung zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Bejahung einer Wiederholungsgefahr umso niedriger sein müssen, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist (VG Gießen, 06.12.2002 - 7 G 1841/02 - m. w. N.). Angesichts der wiederholten massiven Straffälligkeit in Bezug auf die Verwirklichung von BTM-Delikten des Antragstellers in der Vergangenheit sind deshalb auch nur geringe Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Angesichts des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit ist das Gericht der Überzeugung, dass auch weder der vom Antragsteller absolvierte Maßregelvollzug noch seine familiären Beziehungen geeignet sind, die Wiederholungsgefahr in Frage zu stellen. Unter Zugrundelegung der in den Akten befindlichen insgesamt vier Gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik für forensische Psychiatrie in H. mag es zwar sein, dass der Antragsteller seine Suchterkrankung erfolgreich bekämpft und ein suchtfreies Leben gelernt haben mag. Seine Straftaten waren aber nicht allein durch seine Suchterkrankung bedingt, sondern ganz wesentlich vor allem durch sein Gewinnstreben. So geht das LG Mainz in seinem Urteil vom 08.03.2000 von einem Gewinn des Antragstellers aus den Rauschgiftgeschäften von 100.000,-- DM aus (Bl. 294 d. BA). Von der Familie des Antragstellers vermag eine stabilisierende Wirkung ebenfalls nicht auszugehen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller und seine italienische Ehefrau getrennt leben, konnte ihn diese auch schon in der Vergangenheit nicht von Straftaten abhalten. Was seine im September 1990 und Februar 1994 geborenen Kinder betrifft, so kann der Antragsteller Kontakt mit diesen wegen seiner Inhaftierungen von Dezember 1990 bis Januar 1995 und vom Dezember 1997 bis Dezember 2002 ganz wesentlich nur über Besuche in oder aus der Haft bzw. dem Maßregelvollzug heraus gehalten haben. Ein Zusammenleben hat über Jahre hinweg nicht stattgefunden. Die bisherige Form des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern ( gelegentl . Treffen) kann in ähnlicher Weise auch nach einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien etwa durch Briefe, Telefonate und evtl. Besuche der Kinder in Italien fortgesetzt werden. Insgesamt ergeben sich auch aus dem Antragsvorbringen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass dem Antragsteller ein Leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angesichts des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland nicht zugemutet werden könnte. Auch unter Beachtung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet ist in seiner Ausweisung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend u.a. mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens begründet. Dass bereits die Grundverfügung selbst auf Wiederholungsgefahr gestützt wurde, ist unschädlich, denn in Fällen einer Ausweisungsverfügung ist dies typisch und unvermeidbar, so dass ausnahmsweise die Begründung für den Grundverwaltungsakt und für den Sofortvollzug insoweit übereinstimmen dürfen. Aus den vom Antragsgegner insoweit dargelegten Gründen gebührt auch dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Kammer schließt sich diesbezüglich ausdrücklich den entsprechenden Ausführungen auf Seite 10 der Verfügung des Landrates des ... kreises vom 29.08.2002 an. Daneben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner auch noch mit generalpräventiven Aspekten begründet worden. Soweit sich der Antragsteller sinngemäß ferner gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist sein Antrag zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 16 HessAGVwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG jedenfalls aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig. Demnach ist auch die Abschiebungsandrohung nach den §§ 49 Abs. 1, 50 AuslG offensichtlich rechtmäßig. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wird auch nicht durch den unter dem 31.08.2002 gestellten - bislang nicht beschiedenen - Antrag des Antragstellers "auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung" (Bl. 408 der Behördenakte) in Frage gestellt. Durch die - nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgte - Ausweisung des Antragstellers wäre gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - und wegen § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG sogar bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung - eine etwaig bestehende Aufenthaltsgenehmigung erloschen. Dies hat zur Folge, dass erst Recht eine durch die Antragstellung zuvor entstandene Erlaubnis- bzw. Duldungsfiktion gem. § 69 Abs. 3 oder Abs. 2 S. 1 AuslG erloschen wäre (vgl. § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 AuslG; VG Gießen, 13.07.2001 - 7 G 588/01 -; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., München 1999, § 69 AuslG Rdnr. 10). Die von dem Antragsgegner gesetzte Ausreisefrist von 15 Tagen entspricht § 12 Abs. 7 Satz 2 AufenthG/EWG, denn eine Aufenthaltserlaubnis-EG wurde bislang noch nicht erteilt. In der Abschiebungsandrohung wurde mit Italien in rechtmäßiger Weise (§ 50 Abs. 2 AuslG) der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung benannt. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.