OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 8/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0122.1B8.18.00
18mal zitiert
11Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hinsichtlich des Richters xxx wegen Besorgnis der Befangenheit musste nicht mehr entschieden werden, da der Richter nach der kammerinternen Geschäftsverteilung an dem Verfahren ohnehin nur vertretungsweise beteiligt war und der Vertretungsfall zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum vorliegenden Verfahren nicht mehr gegeben ist. 2 Der ausdrücklich gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, 4 ist inhaltlich dahingehend zu deuten, dass der Antragsteller erreichen möchte, bis auf Weiteres von Abschiebungsmaßnahmen des Antragsgegners nach Afghanistan verschont zu bleiben. 5 Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Maßgeblich für die Bestimmung ist der geäußerte Wille, wie er sich bei verständiger Würdigung aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Es ist nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag maßgeblich, auch wenn dieser regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Der Wortlaut der prozessualen Erklärungen tritt letztlich hinter deren Sinn und Zweck zurück, wenn die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klage- oder Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 8). 6 Der Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 21.11.2017 – zugestellt am 09.01.2018 – verfügte Ausweisung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im selben Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, seine Abschiebung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. 7 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass sich der Antrag auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des am 15.01.2018 gegen den Ausweisungsbescheid des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs und nicht auf die der zeitgleich erhobenen Klage bezieht. Denn mangels der Durchführung eines nach § 68 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens dürfte die Anfechtungsklage derzeit noch unzulässig sein und ihr daher keine aufschiebende Wirkung zukommen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 78-79). Jedenfalls aber existiert mit dem Widerspruch ein zulässiger Rechtsbehelf, der die aufschiebende Wirkung auslösen kann. 8 Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (unbeschränkt eingelegten) Widerspruchs hinsichtlich der ebenfalls im Bescheid angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung bzw. der Ausweisung begehrt. Zwar entfalten Widerspruch und Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, nicht seinem gegenwärtig vorrangigen Rechtsschutzinteresse, von einer Abschiebung verschont zu bleiben. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung sonst unbefristet gelten würde. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn. 27 ff.). Abgesehen von der Anforderung, dass die nunmehr von Amts wegen vorzunehmende Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens bei der Abschiebung festgesetzt werden muss, hat sie für die Durchführung der Abschiebung aber keine unmittelbaren Auswirkungen. 9 Allerdings versteht das Gericht den Antrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung unter allen Umständen verhindert wissen will, dahingehend, dass er für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Regelungen der Verfügung vom 21.11.2017 hilfsweise auch die Aussetzung der Abschiebung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des rechtlich Zulässigen begehrt. Denn das mit dem Eilantrag geäußerte Begehren des Antragstellers bietet hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass es ihm in gleichem Maße darauf ankam, jedenfalls ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch zu erhalten. 10 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. 11 Soweit der Antragsteller nach § 80 Abs.5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung vom 21.11.2017 erstrebt, ist sein Antragsbegehren unzulässig. Denn ein dafür erforderliches Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Soweit im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts – der Ausweisungsverfügung – begehrt wird, ist das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller ist schon vor Erlass der Ausweisung gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (sofort) vollziehbar ausreisepflichtig geworden aufgrund der seit dem 08.07.2017 ihm gegenüber bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16.02.2017. Mit Urteil vom 22.05.2017 – 5 A 140/17 – wurde seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid des BAMF abgewiesen. 12 Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in der Verfügung vom 21.11.2017 geht bei dieser Konstellation ins Leere. Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hätte insoweit keine aufenthaltsrechtliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausweisung keine sofort vollziehbare Ausreisepflicht für den Antragsteller begründet; diese Pflicht besteht in seinem Fall vielmehr kraft Gesetzes – unabhängig von der Ausweisung – nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. 13 Demgegenüber kommt der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung (nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO) keine den Antragsteller rechtlich belastende Bedeutung mehr zu, die Anlass geben könnte, diesen Vollzug auszusetzen (siehe zu dem Ganzen: VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1991 – 11 S 1157/91 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 09.03.1999 – 12 TZ 74/99 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 30.07.2013 – 10 ZB 12.1138 –, juris Rn. 10; Hailbronner, AuslR, 94. Aktualisierung Januar 2016, A1, § 53 AufenthG, Rn. 198 m. w. N.). Insbesondere treten die Rechtswirkungen der Ausweisung im Hinblick auf die Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ein (so h. M. in der Rechtsprechung: siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2007 – 13 LA 309/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.; a. A. OVG Schleswig, Beschl. v. 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, juris Rn. 6). 14 Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses verstößt in der vorliegenden Konstellation auch nicht gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der “Waffengleichheit“, weil der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung allein wegen und zusammen mit der Ausweisung, nicht aber wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angedroht hätte (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.09.2008 – 11 S 2042/08 –, juris Rn. 10 m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Denn der Antragsgegner hat sich hier nicht für eine Grundlage der vollziehbaren Ausreisepflicht entschieden. Die Möglichkeit der Abschiebung aufgrund der aus anderem Grund als der Ausweisung bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht ist nicht bloß theoretisch gegeben. Der Antragsteller ist ohne Rechtsschutzgewährung gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung nicht einer Abschiebung schutzlos ausgeliefert, die zuvor nicht auch schon ernsthaft gedroht hätte. Der Antragsgegner lässt vielmehr im Bescheid vom 21.11.2017 und im vorliegenden Verfahren erkennen, dass er die vollziehbare Ausreisepflicht aus mehreren Gründen für gegeben hält. Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wird ausdrücklich begründet mit der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und deren Vollziehbarkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird ausdrücklich in der Antragserwiderung vom 18.01.2018 erwähnt. Auch der Verwaltungsakte lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner ohne die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung von einer Abschiebung des Antragstellers Abstand nehmen würde. 15 Die gerade bei abgelehnten und in der Folgezeit geduldeten Asylbewerbern nur hypothetisch bestehende Möglichkeit, dass die auf Grund der Ablehnung des Asylantrags bestehende vollziehbare Ausreisepflicht künftig entfallen oder unterbrochen wird, genügt ebenfalls nicht, um ein Rechtsschutzinteresse zu begründen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 11). 16 Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen der Ausweisung unzulässig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Ausweisung des Antragstellers rechtlichen Bedenken begegnet. Dies wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. 17 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 21.11.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). 19 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. 20 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Insbesondere wurde mit der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise nicht der Mindestzeitraum von 7 Tagen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterschritten. Die Bezeichnung von Afghanistan als dem Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller ist – wie oben dargelegt – unabhängig von der verfügten Ausweisung kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 21 Der Antragsteller hat auch mit dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. 22 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 23 Einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 24 Die Abschiebung eines – wie hier – vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 25 Der Abschiebung des Antragstellers stehen vorliegend weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen. Der Antragsteller hat zu möglichen Abschiebehindernissen weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Abschiebungen nach Afghanistan werden derzeit als so genannte „Sammelabschiebungen“ zu zentralen Terminen durchgeführt. Von einer seit Juni 2017 bestehenden faktische Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan (siehe Mitschrift der Pressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel, Bürgermeister Sieling und Ministerpräsident Haseloff v. 01.06.2017, abgerufen unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/06/2017-06-01-mpk-mit-bundeskanzlerin.html), die derzeit noch andauert sind jedenfalls Straftäter ausgenommen (siehe Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 10.01.2018, BT-Drucks. 19/408, S. 1). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. 27 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.