Beschluss
5 L 2727/23.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2024:0117.5L2727.23.DA.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Ausweisungsverfügung gerichteten Eilantrag besteht nur dann, wenn für den Antragsteller hierdurch ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil eintreten kann.
2. Ein Eilantrag gegen eine Ausweisungsverfügung, durch welche die Ausreisepflicht des Ausländers begründet wird, weist dann das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht auf, wenn der Ausländer bereits aus anderem Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist und er die weitere Grundlage seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht ebenfalls mittels eines Eilantrags angreift oder angreifen kann.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Ausweisungsverfügung gerichteten Eilantrag besteht nur dann, wenn für den Antragsteller hierdurch ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil eintreten kann. 2. Ein Eilantrag gegen eine Ausweisungsverfügung, durch welche die Ausreisepflicht des Ausländers begründet wird, weist dann das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht auf, wenn der Ausländer bereits aus anderem Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist und er die weitere Grundlage seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht ebenfalls mittels eines Eilantrags angreift oder angreifen kann. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Ablichtung seines Reisepasses reiste er unter dem 4. September 2021 nach Polen ein (Bl. 16 f. der Behördenakte). Im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme des Zolls am 16. Oktober 2023 wurde der Antragsteller mit zwei weiteren georgischen Staatsangehörigen im durchsuchten Objekt angetroffen und im Anschluss ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts gegen ihn eingeleitet. Hierbei gab der Antragsteller gegenüber den Zoll- und Polizeibeamten an, erst wenige Tage zuvor erneut in Polen eingereist sowie anschließend ins Bundesgebiet gelangt zu sein (Bl. 1 ff. BA). Auch gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde wiederholte der Antragsteller dieses Vorbringen (Bl. 18, 43 BA). Am 26. Oktober 2023 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid gegenüber dem Antragsteller, durch welchen dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt, seine Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen zu seiner Aufnahme verpflichteten Staat angedroht wurde, sofern der Antragsteller nicht bis zum 12. November 2023 ausgereist ist, sowie ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Zeitpunkt der Ausreise oder Abschiebung angeordnet wurde. Der Bescheid wurde dem Antragsteller vor Ort ausgehändigt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller auch auf entsprechende Aufforderung keine Nachweise über den von ihm vorgebrachten Einreisezeitpunkt erbracht habe. Es sei von einem durchgehenden Aufenthalt im Schengen-Raum seit der sich aus dem Reisepass des Antragstellers ergebenden Einreise im Jahr 2021 auszugehen. Aufgrund des unerlaubten zweijährigen Aufenthalts im Schengen-Raum und dem Bundesgebiet erfülle der Antragsteller ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG; Bleibeinteressen seien weder vorgetragen worden noch erkennbar. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung sei aufgrund der vom weiteren illegalen Aufenthalt ausgehenden Gefahren und der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geboten. Der Antragsteller habe schließlich keine Gründe für eine kürzere Bemessung der Einreise- und Aufenthaltsverbote vorgebracht. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung Bezug genommen (Bl. 3 f. der Akte). Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 12. November 2023 Klage und hat gleichtags den vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt (Bl. 1 f. d.A.). Er bringt vor, dass er unter dem 4. September 2021 nach Polen eingereist und 81 Tage später am 24. November 2021 Polen und damit das Gebiet der Schengen-Staaten verlassen habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei er per Bus nach Georgien zurückgekehrt und habe sich dort durchgehend bis Ende September 2023 aufgehalten. Erst am 5. Oktober 2023 sei er erneut nach Polen eingereist, wo er bereits während seines ersten Aufenthalts im Jahr 2021 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Die Antragstellung sei ihm am 12. Oktober 2023 bestätigt worden; eine Entscheidung sei noch nicht erfolgt. Erst nach dieser Bestätigung wäre die Einreise ins Bundesgebiet erfolgt, um Freunde und Familienangehörige zu treffen. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller Lichtbilder eines am 28. Januar 2023 auf ihn ausgestellten georgischen Führerscheins, ein – wohl türkischsprachiges – Ticket mit Datum vom 27. November 2021, Nachweise über Einschreiben der polnischen Post aus dem Oktober 2023 sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 24. November 2023, überwiegend mit beglaubigten Übersetzungen, vorgelegt (Bl. 38 f., 94 f. d.A.). Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2023 hinsichtlich der Ausweisung und Abschiebungsandrohung und Befristung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre angegriffene Entscheidung. Zudem habe der Antragsteller weiterhin keine Nachweise über den von ihm vorgetragenen (Wieder-)Einreisezeitpunkt erbracht. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt; der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. November 2023 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2023. Dem Gericht haben die Akte dieses Verfahrens, des parallelen Klageverfahren 5 K 2728/23.DA sowie die Behördenakte vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind. II. Das Gericht entscheidet infolge der Zustimmung beider Beteiligter über den vorliegenden Eilantrag durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Im Wege der Antragsauslegung anhand des Rechtsschutzziels (§§ 122, 88 VwGO) geht das Gericht davon aus, dass hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung der Antragsteller insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Übrigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg, da er in Teilen bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Der gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bereits unzulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zunächst statthaft. Infolge der angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausweisung erhobenen Klage, welche das Gericht auf Antrag wiederherstellen kann. Dem Antrag fehlt indes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse nur dann, wenn für den Antragsteller durch den von ihm erstrebten Erfolg – hier die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner unter anderem auch gegen die Ausweisung erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO – ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil eintreten kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 984). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzbedürfnis an einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung besteht dann grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer bereits aus einem anderen Grund kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist (so auch Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 495; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 80 Rn. 83; Bostedt, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 133; OVG Bremen, Beschl. v. 19.03.1998 – 1 BB 68/98 –, juris Rn. 9 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1991 – 11 S 1157/91 –, juris Rn. 2; a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 20.02.1995 – 12 TH 2253/94 –, juris Rn. 2 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.1993 – 11 S 2132/93 –, juris Rn. 3). Zwar entfiele im Falle des Erfolges des Antrages ein selbstständiger Grund für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers – die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ausweisung. Damit allein lässt sich aber das Interesse des Antragstellers, die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland zu verhindern, nicht erreichen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 09.03.1999 – 12 TZ 74/99 –, juris Rn. 4 a.E. unter Verweis auf OVG Bautzen, Beschl. v. 24.03.1997 – 3 S 513/96 –, EZAR 622 Nr. 32; VG Gießen, Beschl. v. 15.09.1994 – 7 G 679/94 –, juris Rn. 18 a.E.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 3). Die Abschiebung des Betroffenen wäre nämlich auch im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung gerichteten Klage wegen der anderen Grundlage für das Bestehen der vollziehbaren Ausreisepflicht weiterhin möglich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen (auch) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichteten Eilantrag besteht aufgrund des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann, wenn die Vollziehbarkeit Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers auf einem weiteren Verwaltungsakt nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruht. Dies kann insbesondere bei zugleich zur für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung erfolgten Versagung des erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder eines sonstigen Verwaltungsakts, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG – etwa der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung eines Aufenthaltstitels) der Fall sein. Wenn zwei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakte vorliegen, kann das Gericht die Vollziehbarkeit beider Verwaltungsakte und damit auch die hieraus folgende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers insgesamt durch parallel zu betreibende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO suspendieren (so für den Fall einer für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme VGH Mannheim, Beschl. v. 26.01.2010 – 11 S 2482/09 –, juris Rn. 15; für die Titelversagung Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83 m.w.N.). Hierdurch könnte der vorläufige Aufenthalt des Betroffenen gesichert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer neben dem gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichteten Eilantrag zugleich auch gegen den weiteren Verwaltungsakt, auf dem die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht beruht, im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO vorgeht (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.04.2023 – 5 L 1478/21.DA –, nicht veröffentlicht). Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Seine vollziehbare Ausreisepflicht beruht neben der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung auch auf dem Fehlen eines nach § 4 Abs. 1 AufenthG notwendigen Aufenthaltstitels (siehe unten) und besteht damit von Gesetzes wegen (Möller, in: Hofmann, AufenthG, 3. Aufl. 2023, § 50 Rn. 5). Es mangelt insoweit an einem weiteren – die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers begründendem – Verwaltungsakt, welchen das Gericht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen suspendieren könnte (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 50 Rn. 4). Gegen die sich aus Gesetzesgründen ergebende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG) ist kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ihr Vorliegen kann lediglich im Rahmen eines gegen die dann zu erlassende Abschiebungsandrohung gerichteten Eilantrags überprüft werden. Insoweit kann die begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichteten Klage dem Antragsteller hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner bestehenden Ausreisepflicht keinen Vorteil bringen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO demgegenüber zulässig, insbesondere statthaft. Denn die hiergegen erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist indes unbegründet, da sich die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich scheint. Die Abschiebung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich anzudrohen. Vorliegend ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er noch nicht die erstmalige Erteilung eines für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Aufenthaltstitels beantragt hat. Es besteht insofern neben der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) eine unabhängig hiervon tragende Grundlage für das Bestehen der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers und infolgedessen auch für die ihm gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung. Ausländer bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWR/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Der Antragsteller unterfällt als georgischer Staatsangehöriger zunächst nach summarischer Prüfung nicht der unionsrechtlich geregelten Ausnahme von der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für einen Kurzaufenthalt nach § 1 Abs. 2, § 15 AufenthV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 (EU-Visum-VO) i.V.m. Anhang II zur EU-Visum-VO, da er nicht nachgewiesen hat, sich weniger als 90 Tage im Bundesgebiet oder dem Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten zu haben. Hierbei können die nationalen Behörden eines EU-Mitgliedsstaats nach Art. 12 Abs. 1 und 4 VO (EU) 2016/339 (Schengener Grenzkodex – SGK) annehmen, dass der Drittstaatsangehörige die in dem betreffenden Mitgliedsstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn sein Reisedokument nicht mit dem Einreisestempel versehen ist; gleiches gilt sinngemäß, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist. Die Annahme nach Art. 12 Abs. 1 und 4 SGK kann dabei durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten, aus denen hervorgeht, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 SKG). Einen entsprechenden Nachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 SKG hat der Antragsteller vorliegend nicht erbracht. Der von ihm vorgelegte, im Januar 2023 ausgestellte georgische Führerschein ist zum Nachweis seiner vorgebrachten Ausreise im Jahr 2021 und seiner vorgebrachten Wiedereinreise nach Polen im Oktober 2023 bereits aus dem Grund untauglich, da seine Beantragung und Ausstellung nicht denklogisch die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in Georgien voraussetzt. Vielmehr erscheinen auch eine online erfolgte Beantragung des Dokuments und seine postalische Zusendung ebenso möglich. Die Untauglichkeit des Führerscheins als Nachweismittel gilt umso mehr vor dem Umstand, dass – eine Anwesenheit des Antragstellers zum Ausstellungszeitpunkt seines Führerscheins in Georgien unterstellt – sich aus dem Dokument kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass der Antragsteller auch die dem Ausstellungsdatum nachfolgenden Monate des Jahres 2023 in Georgien verblieben und nichts bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt wieder ins Schengen-Gebiet eingereist ist. Die vorgelegte Ablichtung eines wohl türkischsprachigen Bustickets mit dem Datum 27. November 2021 eignet sich ebenfalls nicht als entsprechender Nachweis, da sie keine Aussage darüber trifft, wie lange sich der Antragsteller im Anschluss in Georgien aufgehalten haben soll. Das Ticket kann allenfalls ein Indiz für die Ausreise des Antragstellers aus dem Schengen-Raum Richtung Türkei im Jahr 2021 darstellen, nicht jedoch den Zeitpunkt seiner Wiedereinreise vor Ablauf der dem Antragsteller als Positivstaatler erlaubten 90 Tage nachweisen. Gleiches gilt für die Ablichtungen von durch die polnische Post ausgestellten Dokumenten; denn sie können allenfalls nachweisen, dass sich der Antragsteller zum Ausstellungszeitpunkt im Oktober 2023 in Polen aufhielt, nicht jedoch seit wann dies der Fall war. Auch Ablichtungen des sich auszugsweise in der Behördenakte befindlichen Reisepasses des Antragstellers lassen sich lediglich eine Einreise in den Schengen-Raum im Jahr 2021, nicht jedoch eine zwischenzeitlich erfolgte Ausreise und Wiedereinreise im Herbst 2023 entnehmen. Weitere Ablichtungen seines Reisepasses oder anderweitige Nachweise über seine Ein- und Ausreisebewegungen legte der Antragsteller auch auf gerichtlicher Aufforderung nicht vor (Bl. 50 f. d.A.). Schließlich genügt die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis seiner vorgebrachten Wiedereinreise in das Schengen-Gebiet nicht, da der entsprechende Nachweis ohne Weiteres durch die Vorlage eines entsprechende Stempelungen enthaltenen Reisepasses – in dessen Besitz sich der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) SGK zum Überschreiten der Schengen-Außengrenzen zwingend befinden muss – oder von Tickets der für die Ein- und Ausreise genutzten Verkehrsmittel erbracht werden könnte. Der Antragssteller hat zudem einen nach § 4 Abs. 1 AufenthG notwendigen Aufenthaltstitel nach eigenem Vorbringen weder beantragt noch ist er ihm erteilt worden. Hierbei ist irrelevant, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel in Polen beantragt haben will. Denn ein etwaiger polnischer Aufenthaltstitel – seine zwischenzeitliche Ausstellung an den Antragsteller unterstellt – unterfällt nicht dem Katalog des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Grundsätzlich stellen die von § 4 Abs. 1 AufenthG für den Aufenthalt von Ausländern vorausgesetzten Aufenthaltstitel nationale Aufenthaltstitel dar, sodass die Erteilung etwaiger Aufenthaltstitel im EU-Ausland für die Zulässigkeit des Aufenthalts des jeweiligen Ausländers im Bundesgebiet prinzipiell ohne Bedeutung ist. Als Ausnahmen hiervon gelten die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a bis 2c AufenthG europaweit gültigen Aufenthaltstitel, deren Beantragung oder Erteilung der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen hat. Sofern der jeweilige Drittstaatsangehörige im Besitz einer (langfristigen) Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist, bedarf sein über 90 Tage hinausgehender Aufenthalt im Bundesgebiet daher ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 38a AufenthG). Eine nationale Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG hat der Antragsteller allerdings nicht beantragt. Außerdem erlaubt Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Drittstaatsangehörigen mit im EU-Ausland ausgestellten Aufenthaltstiteln sich lediglich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen zu können – und entspricht damit den Regelungen für Positivstaatler. Das zuvor Dargelegte gilt umso mehr, da der Antragsteller die Beantragung eines polnischen Aufenthaltstitels lediglich vorgebracht, nicht jedoch nachgewiesen hat. Die von ihm hierzu vorgelegten Unterlagen der polnischen Post können nur die Aufgabe eines Einschreibens an die Ausländerbehörde in Posen, nicht jedoch die bereits erfolgte Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder gar seine Ausstellung durch polnische Behörden nachweisen. Entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG wurde dem nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigem Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 12. November 2023 nachgekommen sein sollte, die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von 17 Tagen wahrt die gesetzlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung des Antragstellers steht ebenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegen, dem nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Rechnung zu tragen wäre. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller aus einem der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genannten Gründe nicht die Abschiebung angedroht werden könnte. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist weiter zulässig und insbesondere statthaft, soweit sich die Klage gegen das in der angefochtenen Verfügung ebenfalls erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren aufgrund der ebenfalls verfügten Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG richtet. Die Klage hat insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung ist zwar auf den im August 2019 erfolgten Systemwechsel in § 11 Abs. 1 AufenthG nicht angepasst worden und bezieht sich daher ihrem Wortlaut nach weiterhin auf die „Befristung“ eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, was jedoch an dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, die aufschiebende Wirkung der Klage bei Einreise- und Aufenthaltsverboten auszuschließen, nichts ändern sollte (VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 41 ff.). Der Antrag bleibt in der Sache jedoch auch hier ohne Erfolg. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Falle der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Nach der Neufassung des § 11 AufenthG handelt es sich bei der Befristung um die Festlegung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als einheitlicher Verwaltungsakt erlassen wird und das nicht in eine Entscheidung über den Erlass und eine über die Befristung aufgespaltet werden kann. Ein (Ermessens-)Fehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10; Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 19). Über die Länge der Frist des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es – soweit sie zulässig ist – darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Gesetzliche Ermessensgrenzen bilden die Höchstfristen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bis 5b AufenthG. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggfs. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 –, juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben ist eine Ermessensfehlerhaftigkeit (§ 114 Satz 1 VwGO) der Befristung vorliegend nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ging zutreffend von der Verwirklichung des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG aus. Hierbei durfte sie mangels gegenteiliger Eintragungen im Reisepass des Antragstellers oder anderweitiger von ihm vorgelegter Nachweise über seine vorgebrachte Aus- und Wiedereinreise ins Schengen-Gebiet nach Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 SGK von einem Verstoß gegen einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen ausgehen (siehe oben). Es handelt es sich angesichts der anzunehmenden erheblichen Überschreitung der dem Antragsteller als Positivstaatler eingeräumten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zudem um einen strafbewährten unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und damit um einen nicht nur geringfügigen Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG (VGH München, Beschl. v. 04.09.2014 – 10 CS 14.1601 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 95 m.w.N.). Zudem sind im Fall des Antragstellers keine Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG oder höherrangigen Wertungen, wie etwa aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK vorgetragen worden oder erkennbar. Letztlich verbleibt die Befristung auch innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gezogenen Grenzen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aus den zuvor hinsichtlich des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots genannten Gründen ebenfalls statthaft, soweit sich die Klage gegen das der angefochtenen Verfügung für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren nach § 11 Abs. 1 AufenthG richtet. Die Klage hat auch hier nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist indes unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da rechtliche Bedenken gegen das ausgesprochene Verbot nicht bestehen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist – auch hinsichtlich seiner Dauer – rechtmäßig. Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 Satz 39). Es ist nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus sonstigen Gründen an Ermessensfehlern leidet. Der Antragsteller hat individuelle Gründe, die für eine kürzere Bemessung der Frist sprächen, nicht vorgetragen. Schließlich bleibt der gestellte Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls ohne Erfolg. Sofern er sich nach dem Antragswortlaut auf die Unterlassung konkreter Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller richtet, ist die Antragsgegnerin als kommunale Ausländerbehörde nicht passivlegitimiert. Vielmehr muss im Fall einer konkret bevorstehenden Abschiebung der Antrag gegen das zuständige Regierungspräsidium als nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 05.06.2018 (GVBl. S. 251 - im Folgenden: HessAuslBehZustV) zuständiger Bezirksordnungsbehörde gerichtet werden (VG Darmstadt, Beschl. v. 28.01.2021 – 5 L 83/21.DA –, juris Rn. 6 f.). Darüber hinaus ist das unmittelbare Bevorstehen einer Abschiebung des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden oder anderweitig ersichtlich. Sofern sich der Antrag auf die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 AufenthG richtet hat er ebenfalls keinen Erfolg, da der Antragsteller die Erteilung einer Duldung bei der Antragsgegnerin nicht beantragt und zudem auch keine Duldungsgründe vorgebracht hat. Schließlich hat der Hilfsantrag auch dann keinen Erfolg, wenn er als Beantragung einer Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) zu verstehen ist. Mit einer Eilentscheidung erübrigt sich ein derartiger Antrag auf Zwischenentscheidung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44 EL März 2023, § 80 Rn. 360 m.w.N.). Der Antragsteller hat die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Das Gericht kann infolge der Zustimmung beider Beteiligter auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller ist zwar nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringen der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage. Die Rechtsverfolgung bietet jedoch angesichts der teilweisen Unzulässigkeit und der erkennbaren Unbegründetheit des Antrags infolge der von Gesetzes wegen bestehenden Ausreisepflicht des Antragstellers in Ermangelung entsprechender Ein- und Ausreisenachweise, auf welche der Antragsteller gerichtlich hingewiesen wurde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt hierbei der Empfehlung in Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach aufgrund der angegriffenen Ausweisung der hälftige Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist, ohne dass eine beigefügte Abschiebungsandrohung streitwerterhöhend ins Gewicht fällt.