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Urteil

12 UE 2145/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0522.12UE2145.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger durch die angegriffenen Behördenbescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, und die Ablehnung seiner Einbürgerung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Der Kläger erfüllt außer dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts seiner bisherigen Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch sowohl nach § 86 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG; zuletzt geändert durch Art. 2 des seit 1. Dezember 1994 geltenden Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) als auch nach § 9 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1062). Der Kläger hat nämlich seit über 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden und kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG), und er ist seit vielen Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und bietet die Gewähr, daß er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9 Abs. 1 RuStAG). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bildet die Vorschrift des § 86 Abs. 1 AuslG nicht nur die Grundlage für eine Regeleinbürgerung, sondern gewährt in der seit 1. Juli 1993 geltenden Fassung (Art. 4 Gesetz vom 30. Juni 1993, a.a.O.) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, der nur bei einer Sicherheitsgefährdung im Sinne von § 46 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen ist (§§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 3 AuslG). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen dieses Regelungssystem nicht. Insbesondere widerspricht die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung nicht dem Grundsatz der streitbaren Demokratie (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 13 S 1818/93 -, EZAR 277 Nr. 3) und schränkt die staatliche Souveränität bei Bestimmung des Kreises der Staatsangehörigen (vgl. dazu Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Einl. E Rdnr. 1 - 3) nicht stärker als hinnehmbar ein. Mit Hilfe der Sicherheitsklausel des § 85 Abs. 2 AuslG (zu deren Auslegung im einzelnen vgl. Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 46 AuslG Rdnr. 4 - 6, § 85 AuslG Rdnr. 16; BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93 -, EZAR 278 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 405 ; VGH Baden-Württemberg, 19.01.1994 - 13 S 2162/91 -, EZAR 277 Nr. 2) kann die Aufnahme von Ausländern, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Staatssicherheit gefährden oder bei der Verfolgung politischer Ziele Gewalt einsetzen oder androhen, wirksam verhindert werden. Eine Einbürgerung von Terroristen und ähnlichen Gewalttätern ist danach gesetzlich ausgeschlossen. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, Terroristen und Rebellen erhielten die doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland, ist demnach schon von den gesetzlichen Grundvoraussetzungen her höchst unwahrscheinlich, und im übrigen ist der Vortrag des Klägers hierzu in keiner Weise substantiiert. Wie in den angegriffenen Bescheiden zu Recht festgestellt ist, kann von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers im Rahmen des § 86 AuslG nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Von dieser Voraussetzung wird gemäß § 87 Abs. 1 AuslG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, und dies ist anzunehmen, wenn das Recht des Heimatstaats das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (Nr. 1), der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an seinen Heimatstaat übergeben hat (Nr. 2), der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (Nr. 3) oder bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare Härte bedeuten würde (Nr. 4). Außerdem kann Mehrstaatigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und wenn der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet den deutschen Lebensverhältnissen und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist (§ 87 Abs. 2 AuslG). Die Tatbestände des § 87 Abs. 1 AuslG schreiben einerseits eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zwingend vor, sind aber andererseits abschließend formuliert und gestatten deshalb keine Ausdehnung auf andere Fallgestaltungen, in denen die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen erfolgen kann (Hailbronner/Renner, a. a. O. § 87 AuslG Rdnr. 2 und 3; Hailbronner, Ausländerrecht, § 87 AuslG Rdnr. 2 und 3; Kanein/Renner, a. a. O., § 87 AuslG Rdnr. 2). Gegen die abschließende Aufzählung der Fallgestaltungen für die ausnahmsweise Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestehen keine durchschlagenden Bedenken. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehindert, die neben den Regelungen des RuStAG eröffneten Einbürgerungsmöglichkeiten und -ansprüche von einer möglichst weitgehenden Beachtung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit abhängig zu machen und Ausnahmen strikt zu beschränken. In den angegriffenen Bescheiden ist zu Recht angenommen worden, daß der Kläger keinen der Ausnahmetatbestände erfüllt, da die Aufgabe oder der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers allein daran scheitert, daß dieser sie nicht aufzugeben bereit ist und deshalb die Stellung eines Entlassungsantrags, dem nach türkischen Recht voraussichtlich nichts im Wege steht und stattgegeben werden könnte, von vorneherein ablehnt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß unter den besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht solche wirtschaftlicher Art zu verstehen sind, wie sich aus dem Inhalt des Ausnahmekatalogs des § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG eindeutig ergibt. Dem Einbürgerungsbegehren des Klägers kann im Hinblick auf die dann eintretende Mehrstaatigkeit auch aus keinem anderen Rechtsgrund entsprochen werden. Der Einbürgerungsanspruch der Ehegatten Deutscher nach § 9 Abs. 1 RuStAG setzt den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zwingend voraus und läßt keine Ausnahme hiervon zu. Da die Einbürgerung des Klägers nach § 9 Abs. 1 RuStAG wegen des grundsätzlichen Verbots von Mehrstaatigkeit scheitert, kommt zwar seine Einbürgerung aufgrund der Ermessensvorschrift des § 8 RuStAG in Betracht; die Ehe des Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen ist aber allein noch kein Grund, eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG vorzunehmen (Hailbronner/Renner, a. a. O., § 9 RuStAG Rdnr. 12; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 9 RuStAG Rdnr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80 -, BVerwGE 67, 177 = EZAR 271 Nr. 8 = NJW 1984, 69 ; Hess. VGH, 23.09.1991 - 12 UE 578/89 -). Bei Deutschverheirateten kommt indes im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 8 RuStAG die Einbürgerung in Betracht, wenn im Einzelfall den für die Einbürgerung sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukommt, daß sich die Behörde auch unter Inkaufnahme einer Doppelstaatigkeit für eine Einbürgerung entscheiden darf (Hailbronner/Renner, a. a. O. § 9 RuStAG Rdnr. 13 m. w. N.; BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185.79 -, BVerwGE 64, 7 = EZAR 72 Nr. 4 = NJW 1982, 538 ; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.1980 - 18 A 1863/79 -, EZAR 271 Nr. 2 = NJW 1981, 1920; VGH Baden-Württemberg, 30.03.1981 - 1 S 1627/80 -, ESVGH 31, 250). Die insoweit von der Rechtsprechung und der ständigen Verwaltungspraxis anerkannten Ausnahmetatbestände decken sich zum größten Teil mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 und 2 AuslG und lassen im übrigen eine ermessensfehlerhafte Behandlung des Einbürgerungsantrags des Klägers nicht erkennen. Wie in den angegriffenen Bescheiden zu Recht ausgeführt ist, setzen die in der Behördenpraxis anerkannten Ausnahmetatbestände grundsätzlich die Bereitschaft des Einbürgerungsbewerbers zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit voraus (vgl. etwa Nr. 5.3.2 und 5.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 1. Juli 1977; zuletzt geändert am 07.03.1989, GMBl. S. 195 - EbRL -). Da der Kläger zu einer Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht bereit ist, kommt nach alledem eine ausnahmsweise Hinnahme der Doppelstaatigkeit für den Kläger nach diesen Verwaltungsvorschriften nur nach Nr. 5.3.5 in Betracht. Der Kläger erfüllt zwar die dort genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme, und im Wege des Ermessens könnten in diesem Zusammenhang auch (anders als nach Nr. 5.3.3 EbRL) wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein gewisses Gewicht gegenüber dem Grundsatz der Vermeidung vom Mehrstaatigkeit besitzen (zur entsprechenden Frage bei § 25 RuStAG vgl. Hess. VGH, 17.08.1992 - 12 UE 1133/92 - EZAR 272 Nr. 4). Die Einbürgerungsbehörden hatten hier aber keinen Anlaß für eine Prüfung und nähere Erläuterung in dieser Richtung, weil der Kläger den von ihm befürchteten Vermögensverlust nicht weiter substantiiert hat, obwohl die Beigeladene hierzu ins Einzelne gehende Ausführungen gemacht hat. Die vom Kläger ins Feld geführten Nachteile im Zusammenhang mit seinem Immobilienbesitz in der Türkei genügen danach insgesamt nicht für die Zulassung einer Ausnahme, zumal wirtschaftliche Nachteile im Heimatstaat (z. B. Erbrechtsbeschränkungen oder die Auflage, Grundbesitz zu veräußern) allgemein zumutbar und vom Einbürgerungsbewerber als Folge des Staatsangehörigkeitswechsels zu tragen sind und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit häufig auch wirtschaftlich vorteilhaft ist (Nr. 5.3.3 Satz 5 und 6 EbRL). Soweit der Kläger sich auf seinen Wunsch, in der Türkei bestattet zu werden, beruft, ist sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Nachdem sich die Beigeladene zu den verschiedenen denkbaren Fallgestalten geäußert hat, hätte der Kläger seinerseits darlegen müssen, ob sein letzter Wille auf eine Überführung in die Türkei gerichtet ist oder er nur den Fall des Ablebens in der Türkei meint. Gerade für diese Alternative ist aber nicht dargetan, daß in der Türkei die Bestattung ehemaliger Türken nicht gestattet ist. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch gegen sonstiges Verfassungsrecht, daß in den Einbürgerungsrichtlinien keine über Nr. 5.3.5 hinausgehende Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit für den Fall vorgesehen ist, daß der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger - seit vielen Jahren in Deutschland seinen alleinigen Lebensmittelpunkt hat, mit einer Deutschen verheiratet ist, nach einer langen Berufstätigkeit in Deutschland hier in gesicherten Verhältnissen im Ruhestand lebt und aus nicht näher substantiierten wirtschaftlichen Gründen an seiner bisherigen Staatsangehörigkeit festhalten will. In den Einbürgerungsrichtlinien sind die Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestimmt, soweit diese nicht von Verfassungs oder von Gesetzes wegen oder allein wegen des völkerrechtlich und innerstaatlich nicht verhinderten Zusammentreffens von Ius-sanguinis- und Ius-soli-Prinzip eintritt (zu diesen Fallgruppen vgl. Hailbronner, Einbürgerung von Wanderarbeitnehmern und doppelte Staatsangehörigkeit, 1992, S. 29 f.; von Mangoldt, StAZ 1994, 33; Renner, ZAR 1993, 18; ders., FamRZ 1994, 865). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Schutzes von Ehe und Familie und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind dabei angemessen berücksichtigt. Insbesondere ist beachtet, daß die Wahrung möglichst einheitlicher Staatsangehörigkeiten in einer Familie und die mit einem langen Aufenthalt in Deutschland gewachsenen Bindungen zu Deutschland Anlaß zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit bieten können (vgl. etwa Nr. 3.2, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 4.1, 5.2.3, 5.3.3.6, 5.3.3.7, 5.3.5). Es ist rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dabei allgemein die Bereitschaft zum Verlust oder zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt und eine Ausnahme allein aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen nicht zugelassen wird. Schließlich sind diese Grundsätze durch den Gesetzgeber des § 87 AuslG, wenn auch nur für die Fälle der Ansprüche auf erleichterte Einbürgerung nach §§ 85 und 86 AuslG, erst in den letzten Jahren festgeschrieben worden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Vergleich zwischen seiner Hinwendung zum Deutschtum und der von Aussiedlern anstellt, verkennt er die verfassungsrechtliche Ausgangslage, die einen derartigen Vergleich verbietet. In Deutschland aufgenommene Aussiedler, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und können deshalb ihre Einbürgerung ohne Rücksicht auf das Schicksal ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verlangen (§ 6 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955, BGBl. I S. 65 - StAngRegG). Hierbei kommt es auf ihr Verhältnis zum Deutschtum nicht an, weil ihre deutsche Volkszugehörigkeit bereits als zwingende Grundlage für ihren verfassungsrechtlichen Status nach Art. 116 Abs. 1 GG feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß aufgrund der genannten ermessensbindenden Regelungen der EbRL den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte und der Beklagte daher eine (weitere) Ausnahme zugunsten des Klägers außerhalb der EbRL hätte in Erwägung ziehen müssen (dazu allgemein BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 = EZAR 105 Nr. 15). Der vorliegende Fall ist nicht so atypisch gelagert, daß von der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften aus Rechtsgründen abgesehen werden muß. Der Gesetzgeber hat die Verhinderung von Mehrstaatigkeit gerade für Deutschverheiratete und lange in Deutschland lebende Bewerber so zwingend durch § 9 Abs. 1 RuStAG und § 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgegeben und Ausnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in § 87 AuslG so deutlich außer acht gelassen, daß es keinen Ermessensfehler darstellt, wenn im Falle des Klägers eine Ausnahme von den in sich vielfach differenzierten EbRL von vorneherein nicht in Betracht gezogen worden ist. Schließlich kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, daß sich die Einbürgerungspraxis in den letzten Jahren in einer Art und Weise entwickelt hat, die darauf hindeutet, daß in seinem Fall eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgelehnt worden ist. Angesichts der (weitgehenden) Zuständigkeit der Länder für die Durchführung des Staatsangehörigkeitsrechts (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) ist für den Gesetzesvollzug hier nur auf das Land Hessen abzustellen, zumal eine nicht mehr hinnehmbare Verschiedenheit des Gesetzesvollzugs in den Bundesländern nicht festzustellen ist (vgl. dazu allgemein und m. w. Nachw. BVerwG, a. a. O.). Nach den von der Beigeladenen mitgeteilten Angaben über die Einbürgerungen im Bundesgebiet und in Hessen in den Jahren 1991 bis 1993 läßt sich nicht feststellen, daß die Einbürgerungsbehörden insgesamt oder zumindest in Hessen in Fällen der vorliegenden Art von der Forderung nach Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen haben. Die Einbürgerungsbehörden haben danach weder allgemein noch für Deutschverheiratete oder für Türken oder im Falle wirtschaftlicher Nachteile Mehrstaatigkeit mehr oder weniger regelmäßig hingenommen und damit auch nicht die Vorgaben des § 87 AuslG und der EbRL vernachlässigt. Insbesondere lassen die Zahlenangaben nicht erkennen, daß etwa bei türkischen Einbürgerungsbewerbern in dieser Art großzügig verfahren worden ist und dabei auch und gerade die Ehegatten deutscher Staatsangehöriger begünstigt waren. Der große Anteil der Einbürgerungen von Türken unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist, worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, vor allem darauf zurückzuführen, daß bei türkischen Bewerbern vor der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bereits die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt werden kann, sondern lediglich deren Beantragung und daß deshalb die Einbürgerung immer unter Hinnahme einer vorübergehenden Doppelstaatigkeit erfolgt. Nach alledem ist es für die Entscheidung über die Berufung ohne Bedeutung, ob dem Kläger tatsächlich bei Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit die von ihm behaupteten Nachteile bei der Verfügung über seinen Immobilienbesitz in der Türkei drohen. Ebenso unerheblich ist, ob dem Kläger wirtschaftliche Verluste dieser Art und Größe im Hinblick auf die mit der Einbürgerung verbundenen Vorteile oder zumindest aufgrund seiner gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten sind. Letztlich muß der Kläger darauf verwiesen werden, daß die Änderung der bestehenden Rechtslage allein Sache des Gesetzgebers ist. Die hierzu in den letzten Jahren vorgelegten Vorschläge sind politisch und verfassungsrechtlich teilweise höchst umstritten, und keine der angestrebten Lösungen läßt sich zwingend aus verfassungsrechtlichen Geboten oder aus dem Vergleich mit der Praxis anderer Staaten ableiten (vgl. dazu z. B. Blumenwitz, ZAR 1993, 151; Hailbronner, a. a. O., S. 50 ff.; ders., in Barwig u. a., Vom Ausländer zum Bürger, 1994, S. 393; Löwer, ZAR 1993, 156; von Mangoldt, JZ 1993, 965; ders., StAZ 1994, 33; Martiny, JZ 1993, 1145; Nomer, JZ 1993, 1142; Renner, ZAR 1993, 18 ff. und 49 ff.; ders., FamRZ 1994, 865; ders., in Barwig u. a., a. a. O., S. 372; Schade in Barwig u. a., a. a. O. S. 408; Silagi, StAZ 1993, 309; Ziemske, ZRP 1993, 334). Ob durch bloße Änderungen der EbRL zumindest ein Teil der angestrebten Verbesserungen, insbesondere eine vermehrte Hinnahme von Mehrstaatigkeit erreicht werden kann, kann hier ebenfalls offenbleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Kostenentscheidung und über die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. Der (lt. Paß) 1931 in Bursa (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach dem Schulbesuch und dem Abitur im Jahre 1952 studierte er in den Jahren 1953 und 1954 in der Türkei. Von 1953 bis 1955 leistete er dort seinen Wehrdienst und schied als Fernmelde-Reserveoffizier aus. Bevor er 1965 endgültig nach Deutschland kam, lebte er jeweils vorübergehend hier und in der Schweiz. Seit 10. Juni 1964 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und besitzt seit 22. Januar 1973 eine Aufenthaltsberechtigung. Er war zuletzt zwanzig Jahre bei der Deutschen Bank beschäftigt und bezieht inzwischen eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ein Ruhegeld der Deutschen Bank und ein Altersruhegeld des Beamtenversicherungsvereins. Zusammen mit seiner Ehefrau besitzt und bewohnt er ein Eigenheim. Am 11. Januar 1993 beantragte der Kläger seine Einbürgerung und erklärte sich zur Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit bereit. Zur Begründung verwies er in seiner Erklärung vom 1. März 1993 auf die politische Diskussion um die doppelte Staatsangehörigkeit und betonte, er lege aus familiären Gründen großen Wert auf eine Doppelstaatsbürgerschaft. Nachdem er mit Schreiben vom 28. Juli 1993 von dem Regierungspräsidium auf die fehlende Möglichkeit einer Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit hingewiesen worden war, verweigerte er mit Schreiben vom 9. November 1993 eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit und bat bei einem Telefongespräch am 26. November 1993 um eine förmliche Entscheidung. Daraufhin wurde sein Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 abgelehnt, weil der Kläger nicht zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit bereit sei und die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht erfüllt seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27. Dezember 1993 begründete der Kläger unter anderem damit, daß er seit 1959 in Deutschland lebe, seit dreißig Jahren mit einer deutschen Frau verheiratet sei und über Haus und Grundbesitz in Deutschland verfüge. Seine finanziellen Verhältnisse seien gesichert; er sei in den letzten zwanzig Jahren bei der Deutschen Bank beschäftigt gewesen und dort 1990 als Rentner ausgeschieden. Bei Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit würde er seinen bescheidenen Besitz (Haus) in der Türkei verlieren und dort auch nicht beerdigt werden können. Außerdem wies er darauf hin, daß ehemalige türkische Staatsangehörige nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sehr leicht wieder die türkische Staatsangehörigkeit erlangen könnten und damit auf diesem Wege Doppelstaatigkeit eintrete. Im übrigen erhielten in Deutschland Terroristen und Rebellen die Doppelstaatsbürgerschaft, unbescholtenen Bürgern und Steuerzahlern aber verweigere man sie. Schließlich sei er davon überzeugt, daß er sich dem Deutschtum noch mehr verbunden fühle als mancher deutsche Aussiedler. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 8. März 1994 zurückgewiesen, weil eine Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 87 AuslG hier von vornherein ausscheide, da dem Kläger die Bereitschaft zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit fehle. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Einbürgerung im Ermessenswege nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz könne zu keinem günstigeren Ergebnis führen, da die hierzu ergangenen Einbürgerungsrichtlinien ähnliche Grundsätze in bezug auf Mehrstaatigkeit enthielten wie das Ausländergesetz. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für ein Recht auf Doppelstaatsbürgerschaft fänden in dem Ausnahmekatalog des § 87 AuslG keine Berücksichtigung. Insbesondere führe die lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage der Mehrstaatigkeit. Hiergegen hat der Kläger am 16. März 1994 Klage erhoben und, ohne diese zu begründen, beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Dezember 1993 und vom 8. März 1994 zu verpflichten, ihn nach der Rechtsansicht des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Die dem Rechtsstreit beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat im Hinblick auf die fehlende Begründung der Klage von einer Äußerung abgesehen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Regeleinbürgerung nach § 87 AuslG seien nicht erfüllt, da der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit weder aufgegeben noch verloren habe und keine Veranlassung bestanden habe, von dieser Voraussetzung nach § 87 AuslG abzusehen. Wegen der fehlenden Bereitschaft des Klägers zur Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit seien auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 RuStAG nicht erfüllt. Die Einbürgerung sei schließlich auch auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 RuStAG ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die Behörde halte sich grundsätzlich im Rahmen des Zwecks der Ermessensermächtigung, wenn sie mit Rücksicht darauf einen Einbürgerungsantrag ablehne, daß doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit innerstaatlich und international als ein Übel betrachtet werde, das sowohl im Interesse des Staats wie im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden solle. Der Grundsatz, Doppelstaatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden, sei jedenfalls auch dann gegenüber dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie von überragendem Gewicht, wenn der Bewerber zumutbar seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben könne. Unter diesen Gegebenheiten könnten die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte kein maßgebliches Gewicht erlangen. Bei der für eine Einbürgerung vorauszusetzenden dauernden Hinwendung zum deutschen Staatsverband stelle sich das Besitztum des Klägers in seinem Heimatland lediglich als ein Vermögenswert dar, den er durch einen vorherigen Verkauf realisieren könne, um einen Verlust zu vermeiden. Gegen diesen ihm am 27. Juni 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Juli 1994 Berufung eingelegt und dazu ausgeführt, es sei zu prüfen, ob sein gesamtes Vorbringen nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 87 AuslG anzusehen sei. Sicherlich seien die grundsätzlichen Erwägungen über Doppelstaatsbürgerschaft weitgehend zutreffend, insbesondere für Personen, die in ihrem Heimatland noch keinen Wehrdienst abgeleistet hätten. Diese Frage sei aber aufgrund seines Alters hier ebensowenig entscheidend wie Fragen des diplomatischen Schutzes und des Wahlrechts bei doppelter Staatsangehörigkeit. Im Hinblick auf die möglichen finanziellen Nachteile für ihn als Erblasser frage es sich, ob hier tatsächlich Interessen der Bundesrepublik Deutschland verletzt wären, wenn eine doppelte Staatsbürgerschaft zugelassen würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Dezember 1993 und vom 8. März 1994 und Abänderung des angegriffenen Gerichtsbescheids zu verpflichten, ihn nach der Rechtsansicht des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Zulassung von Mehrstaatigkeit komme nur höchst ausnahmsweise in Betracht und wirtschaftliche Gründe bildeten regelmäßig keinen Ausnahmetatbestand. Da in der beispielhaften Aufzählung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG wirtschaftliche Gründe nicht erwähnt seien, sei auch der Oberbegriff der "besonders schwierigen Bedingungen" in § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht in wirtschaftlicher Hinsicht auszulegen. Der Einbürgerungsbewerber müsse also nach wie vor bereit sein, wirtschaftliche Folgen eines Staatsangehörigkeitswechsels zu tragen, zumal der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit häufig auch wirtschaftlich vorteilhaft sei. Es müsse dem jeweiligen Antragsteller vorbehalten bleiben, Für und Wider eines Staatsangehörigkeitswechsels für sich abzuwägen. Im übrigen bleibe es dem Kläger unbenommen, vor Vollzug seiner Einbürgerung den wirtschaftlichen Nachteil etwa durch Verkauf seiner Grundstücke abzuschwächen. Was das Recht anbetreffe, in der Türkei beerdigt zu werden, so bestünden Zweifel, ob dies ein so hohes Gut sei, den rechtspolitischen Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zurückzudrängen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 11. November 1994 an den Kläger hat die Beigeladene hinsichtlich des Grundbesitzes in der Türkei und des Rechts, dort beerdigt zu werden, wie folgt Stellung genommen: Ehemalige Türken würden in der Türkei hinsichtlich des Grundbesitzes behandelt wie alle Ausländer. Aufgrund des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens sei der Erwerb von Grundbesitz in der Türkei durch deutsche Staatsangehörige im Grundsatz möglich. Nach Art. 87 des türkischen Dorfgesetzes sei es Ausländern jedoch nicht gestattet, in Dörfern Grundstücke zu besitzen, wobei Ortschaften mit weniger als zweitausend Einwohnern als Dorf anzusehen seien. Das Erwerbsverbot gelte grundsätzlich nicht für Dörfer, in denen ein Landratsamt seinen Sitz habe. Gemäß Art. 36 des türkischen Grundbuchgesetzes sei für den Erwerb von selbständigen Landgütern, die nicht einem Dorf eingegliedert seien, und von außerhalb der Dorfgrenzen liegendem Grund und Boden von mehr als dreißig Hektar die Genehmigung der türkischen Regierung erforderlich. Der Besitz von unbeweglichen Sachen durch Ausländer in den militärischen Verbotszonen und Sicherheitsgebieten, die durch Beschluß des türkischen Ministerrats begründet werden könnten, sei nicht gestattet. Zur Förderung des Tourismus könnten die Beschränkungen des Grundbuchgesetzes und des Dorfgesetzes für den Erwerb unbeweglicher Sachen in den ausgewiesenen Tourismusgebieten durch Beschluß des Ministerrats aufgehoben werden. Sofern ein Türke Grundbesitz in diesen Bereichen besitze und eine Aufhebung der genannten Beschränkung danach nicht in Betracht komme, werde er diesen Grundbesitz vor Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit veräußern müssen. Nach den türkischen Devisenbestimmungen werde nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz abgestellt. Demnach sei selbst ein in der Türkei lebender Türke Devisenausländer. Art. 48 des Erlasses über Kapitalbewegungen ordne ausdrücklich an, daß bei einer in der Türkei wohnhaften Person die auf Erben mit Wohnsitz im Ausland anfallenden Vermögenswerte zu sperren seien. Ein Transfer an Erben im Ausland sei nicht erlaubt. Auch bei einer Weiterveräußerung von Grundbesitz in der Türkei durch Ausländer dürfe das Entgelt nicht in das Ausland ausgeführt werden, sondern sei im Lande zu verwenden. Bei diesen für alle Ausländer geltenden Einschränkungen handele es sich jedoch um rein wirtschaftliche Nachteile. Sie begründeten nach Nr. 5.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien und nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Einbürgerung nach § 8 oder § 9 RuStAG keine Unzumutbarkeit von Bemühung um Entlassungen aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Ungeachtet dessen sei die Bundesregierung in deutsch-türkischen Verhandlungen bemüht zu erreichen, daß alle Diskriminierungen von Ausländern in der Türkei künftig entfielen. Es sei nicht bekannt, inwieweit im Ausland lebenden und danach dort sterbenden Türken, im Ausland lebenden und danach dort sterbenden ehemaligen Türken und in der Türkei lebenden und dann dort sterbenden ehemaligen Türken die Möglichkeit eingeräumt werde, sich in der Türkei beisetzen zu lassen. Es sei aber davon auszugehen, daß zumindest jede Person, die in der Türkei sterbe, dort auch bestattet werden könne. Nach ihrer Auffassung hätten die Bestattungsmöglichkeiten in der Türkei keinen Einfluß auf die Zumutbarkeit von Bemühungen um Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Zusammenhang dürfte es auch von Bedeutung sein, daß die türkische Regierung die in Deutschland lebenden Türken erst kürzlich dazu aufgefordert habe, die deutsche Staatsangehörigkeit notfalls auch unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zu erwerben, und daß sie den erleichterten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit für den Fall der Rückkehr in die Türkei zugesagt habe. Auf die gerichtliche Anfrage vom 17. März 1995 nach der Anzahl und der Zusammensetzung der Einbürgerungen in den Jahren 1991 bis 1993 hat die Beigeladene mitgeteilt, im Jahre 1991 seien 141.630, im Jahre 1992 179.904 und im Jahre 1993 199.443 Personen eingebürgert worden. 1991 seien 114.335 Anspruchseinbürgerungen und 27.295 Ermessenseinbürgerungen erfolgt (1992: 142.862 und 37.042; 1993: 154.493 und 44.950). Von den eingebürgerten Personen stammten 1991 3.529, 1992 7.377 und 1993 12.915 aus der Türkei. Im Jahre 1992 seien 33 Türken aufgrund eines Anspruchs eingebürgert worden, 7.344 im Ermessenswege und 6.029 aufgrund des Ausländergesetzes, 1993 844 aufgrund eines Anspruchs, 12.071 im Ermessensweg und 10.786 aufgrund des Ausländergesetzes. Im Jahre 1991 seien Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz noch nicht nachgewiesen worden; damals seien 27 Türken aufgrund eines Anspruchs und 3.502 aufgrund Ermessens eingebürgert worden. Im Jahre 1991 sei von den 27.295 Ermessenseinbürgerungen insgesamt 6.700 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt (Türkei: 2.366), im Jahre 1992 10.276 (Türkei: 4.856) und im Jahre 1993 16.880 (Türkei: 8.180). Der Personenkreis der Aussiedler stelle die größte Gruppe innerhalb der Anspruchseinbürgerungen aufgrund § 6 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (StAngRegG); bei ihnen werde die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht verlangt; bei diesen Personen handele es sich bereits um Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Die erst sei 1992 gesondert ausgewiesene Einbürgerungen nach § 85 ff. AuslG seien in der Summe der Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen bereits enthalten; sie habe 1993 insgesamt 29.108 betragen. Die Anzahl der nicht nach § 85 ff. AuslG vollzogenen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen lasse sich für 1993 nicht zuverlässig feststellen, weil infolge der Änderungen des Ausländergesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1993 (Umwandlung der Regelansprüche in echte Einbürgerungsansprüche) angenommen werden müsse, daß diese erleichterten Einbürgerungen nicht nur wie beabsichtigt als Ermessens-, sondern stattdessen teilweise als Anspruchseinbürgerungen erfaßt worden seien. In der Rubrik Hinnahme und Vermeidung von Mehrstaatigkeit seien Fehlerfassungen offenkundig geworden. Dies betreffe vermutlich nicht alle Herkunftsstaaten, insbesondere aber die türkischen Bewerber. Ausschlaggebend dürften überwiegend Besonderheiten, Unklarheiten oder Änderungen des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts und seiner Ausführung sein. So müßten türkische Bewerber die Genehmigung zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der deutschen beantragen, die Entlassungsurkunde werde jedoch erst nach Vorlage der deutschen Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger erfolgten also unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit, sofern nicht Gründe für eine endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit gegeben seien. Bei der statistischen Erfassung dieser Einbürgerungen sei insoweit auch innerhalb der Bundesländer unterschiedlich verfahren worden. Die mitgeteilten Zahlen zur Größenordnung der ohne Verluste der bisherigen Staatsangehörigkeit vollzogenen Einbürgerungen lieferten derzeit also keine verläßlichen Daten. Bei türkischen Bewerbern werde vermutlich von einer größeren Anzahl der Fälle von Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausgegangen werden können. So habe eine Überprüfung der in Bayern zunächst für das Jahr 1992 registrierten 80 Fälle der Hinnahme von Mehrstaatigkeit ergeben, daß in 73 Fällen Mehrstaatigkeit tatsächlich nur vorübergehend hingenommen und damit im Sinne der Statistik eigentlich vermieden worden sei. Soweit bei der Einbürgerung von türkischen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit endgültig hingenommen worden sei, beruhe dies nach dortiger Einschätzung in der überwiegenden Zahl der Fälle auf § 87 Abs. 2 AuslG, da eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 AuslG oder den entsprechenden Regelungen in den Einbürgerungsrichtlinien für Einbürgerungen nach dem RuStAG bei der Einbürgerung von Türken nach ständiger Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörden nicht in Betracht komme. Über die Anzahl der türkischen Staatsangehörigen, die nach Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung in Deutschland ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererworben hätten, könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Auf Anfrage habe der zuständige Abteilungsleiter im türkischen Innenministerium aber mitgeteilt, daß die Betroffenen eindeutig darüber unterrichtet würden, daß ihnen bei Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile entstünden, und daß die Zahl der erfolgten Wiedereinbürgerungen infolgedessen gering sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.