Urteil
11 K 5577/18
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1203.11K5577.18.00
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Leitsätze
1. Im Bereich des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 StAG (juris: RuStAG) sind nur Nachteile berücksichtigungsfähig, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Zudem müssen sich die Nachteile auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Auf die Rechtmäßigkeit der Nachteile, die ein Einbürgerungsbewerber bei der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu erwarten hat, kommt es nicht an.(Rn.26)
(Rn.29)
2. Erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 StAG (juris: RuStAG) sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen.(Rn.26)
3. Die Erheblichkeit der Nachteile ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist bei der Bewertung der Erheblichkeit insbesondere auch die Einkommens- und Vermögenslage des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen.(Rn.26)
4. Bei drohendem Verlust von Renten oder anderen regelmäßigen Einkünften ist zur Ermittlung des drohenden Vermögensverlustes auf die mit Hilfe der tatsächlichen durchschnittlichen Lebenserwartung kapitalisierten zu erwartenden Einnahmeausfälle abzustellen.(Rn.29)
5. Die Regelung in Nr 12.1.2.5.2 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017), wonach wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile in der Regel nur erheblich sind, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, ist eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs.(Rn.29)
6. Die in § 12 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 6 StAG (juris: RuStAG) aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs 1 S 1 StAG (juris: RuStAG) ausscheidet.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 StAG (juris: RuStAG) sind nur Nachteile berücksichtigungsfähig, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Zudem müssen sich die Nachteile auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Auf die Rechtmäßigkeit der Nachteile, die ein Einbürgerungsbewerber bei der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu erwarten hat, kommt es nicht an.(Rn.26) (Rn.29) 2. Erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 StAG (juris: RuStAG) sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen.(Rn.26) 3. Die Erheblichkeit der Nachteile ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist bei der Bewertung der Erheblichkeit insbesondere auch die Einkommens- und Vermögenslage des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen.(Rn.26) 4. Bei drohendem Verlust von Renten oder anderen regelmäßigen Einkünften ist zur Ermittlung des drohenden Vermögensverlustes auf die mit Hilfe der tatsächlichen durchschnittlichen Lebenserwartung kapitalisierten zu erwartenden Einnahmeausfälle abzustellen.(Rn.29) 5. Die Regelung in Nr 12.1.2.5.2 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017), wonach wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile in der Regel nur erheblich sind, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, ist eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs.(Rn.29) 6. Die in § 12 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 6 StAG (juris: RuStAG) aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs 1 S 1 StAG (juris: RuStAG) ausscheidet.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 und Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387). Der Kläger erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit - sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Der Kläger besitzt aufgrund der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), er hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), er kann den Lebensunterhalt für sich bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und er verfügt nach dem vorgelegten Einbürgerungstest über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, verfügt der Kläger über mehr als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) und über gute Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist erfüllt, da der Kläger weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Schließlich ist auch die Identität des Klägers durch den vorgelegten ukrainischen Reisepass geklärt. Der Einbürgerung des Klägers steht jedoch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine ukrainische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Stand: 06.09.2018 Rn. 23 m.w.N.). Zwar wird die Staatsbürgerschaft der Ukraine gemäß Art. 19 Nr. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ukraine, Stand: 31.01.2018) verloren, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um einen Verlust im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, da für die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine noch ein Erlass des Präsidenten der Ukraine erforderlich ist (Art. 19 a.E. des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001). Der Kläger ist auch nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereit, obwohl er die Voraussetzungen, unter denen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist, nicht erfüllt. Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 StAG in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Berücksichtigungsfähig sind im Bereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen; weiter müssen sich die Nachteile auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Stand: 28.11.2018 Rn. 10, 15 m.w.N.). Erhebliche Nachteile sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen (vgl. BT-Drucks. 14/533 S. 19). Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Die Erheblichkeit der Nachteile ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen; bei wirtschaftlichen Nachteilen ist bei der Bewertung der Erheblichkeit insbesondere auch die Einkommens- und Vermögenslage des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 21, 23 m.w.N.). Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig; dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen entstehen dem Kläger bei einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Der Kläger bezieht aufgrund einer Behinderung seit Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Sozialrente vom Rentenfond der Ukraine; diese belief sich im Jahr 2017 auf ca. 43 € monatlich. Er macht geltend, eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bewirke den sofortigen Verlust des Anspruchs auf lebenslange Rentenversorgung. Von einem derartigen Verlust geht auch der Beklagte erkennbar zu Recht aus. Er hat infolgedessen die bei einer geschätzten Lebenserwartung von 84 Jahren zu erwartende Rente hochgerechnet und einen Betrag von ca. 28.816 € als Nachteil zugrunde gelegt. Diesem wirtschaftlichen Nachteil stellte der Beklagte das vom Kläger im Jahr 2017 erzielte Bruttojahreseinkommen von ca. 61.385 € gegenüber und kam so zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Nachteil nicht bestehe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat angesichts des drohenden Verlustes der Sozialrente des Klägers bei Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit zur Ermittlung des Vermögensverlustes zu Recht auf die mit Hilfe der tatsächlichen durchschnittlichen Lebenserwartung kapitalisierten zu erwartenden Einnahmeausfälle abgestellt (vgl. Nr. 12.1.2.5.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 - Az. 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017). Auf die Rechtmäßigkeit der Nachteile, die ein Einbürgerungsbewerber bei der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu erwarten hat, kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn.8 m.w.N.), so dass der Einwand des Regierungspräsidiums S, der Kläger beziehe die Sozialrente aus der Ukraine zu Unrecht, unmaßgeblich ist. Wie oben dargelegt, ist bei der notwendigen Einzelfallprüfung auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. Der Kläger hat im Jahr 2017 ein Bruttojahreseinkommen von ca. 61.365 € bezogen. Nach Nr. 12.1.2.5.2 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) sind wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile in der Regel nur erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen (ebenso Nr. 12.1.2.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand 1. Juni 2015). Diese Verwaltungsvorschrift kann nach Auffassung des Gerichts, auch wenn die Erheblichkeit von Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs darstellen (vgl. VG Köln, Urt. v. 07.11.2007 - 10 K 5265/05 - juris -; ähnlich VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris - zu Nr. 12.1.2.3.2.2 Abs. 2 Satz 2 VwV StAG BW v. 08.07.2013). Dies zugrunde gelegt führt der Verlust des Anspruchs auf lebenslange Rentenversorgung durch den Rentenfond der Ukraine mit einem Wertbetrag von ca. 28.815,60 Euro bei einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen des Klägers im Jahr 2017 in Höhe von ca. 61.285,00 Euro nicht zu einem erheblichen Nachteil. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Kläger geltend macht - sein durchschnittliches Bruttojahresgehalt in den Jahren 2013 bis 2016 in Höhe von 57.180,33 Euro zugrunde gelegt wird. Selbst wenn aber die in der genannten Verwaltungsvorschrift erfolgte Festlegung einer einheitlichen Erheblichkeitsgrenze für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des erheblichen Nachteils unmaßgeblich sein sollte und die Nachteilsbewertung regelmäßig anhand einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, stellt der dem Kläger drohende Verlust des Rentenbezugs in Höhe von ca. 28.815,60 Euro keinen erheblichen Nachteil dar. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass der mittlerweile 30 Jahre alte Kläger keinerlei Unterhaltspflichten hat, er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und er ein überdurchschnittlich gutes Einkommen bezieht. Er ist zudem Miteigentümer einer Immobilie in der Ukraine, die zur Absicherung im Alter zur Verfügung steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein (unterstellter) jährlicher Verlust von ca. 530 Euro, der bei einem Wegfall der derzeit bezogenen Sozialrente eintreten würde, den Kläger im Hinblick auf seine finanzielle Einkommenssituation nicht in eine besonders schwierige Lage bringt. Im Hinblick auf diese Umstände kann bei einem Verlust aller weiteren Rentenzahlungen durch den Rentenfond der Ukraine bei einer Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht von einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil ausgegangen werden. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - juris -). Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet aus. Die in Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) in lit. a) bis c) genannten Fallkonstellationen, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, liegen eindeutig nicht vor. Im Übrigen verweist Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) auf § 12 StAG; die Voraussetzungen des § 12 StAG liegen nach den obigen Ausführungen indes nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG bei wirtschaftlichen Verlusten angenommen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Der am ...1988 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.08.2007 in das Bundesgebiet ein. Am 17.10.2007 erhielt er erstmals eine bis zum 31.07.2008 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Am 27.01.2011 erhielt der Kläger eine bis zum 31.01.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 Abs. 4 AufenthG, die am 25.11.2011 bis zum 24.11.2012 verlängert wurde. Am 13.12.2012 wurde dem Kläger eine bis zum 27.06.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 19a AufenthG erteilt. Am 08.04.2013 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG. Zusätzlich wurde dem Kläger am 28.11.2016 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erteilt. Seit dem 01.03.2011 ist der Kläger bei der Firma A beschäftigt. Der Kläger hatte nach den vorgelegten Lohnauszügen im Juli 2017 ein Bruttoeinkommen von 5172,00 €, im Juni 2017 von 5100,00 € und im Mai 2017 von 4944,00 €. Am 04.10.2013 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 17.01.2014 erteilte das Landratsamt E dem Kläger eine bis zum 16.01.2016 gültige Einbürgerungszusicherung. Mit Schreiben vom 03.02.2014 trug der Kläger vor, er beantrage die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Seit dem 28.06.1993 erhalte er aufgrund einer angeborenen Behinderung eine staatliche Sozialrente für Kinder vom Rentenfond der Ukraine. Dieser Anspruch auf Rentenversorgung bestehe unabhängig davon, ob die Bezieher in der Ukraine oder im Ausland lebten. Dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof der Ukraine in mehreren Urteilen entschieden worden. Soweit in den Art. 49 bzw. 51 UkrASRVG bestimmt sei, dass die Auszahlung der ukrainischen Rente für im Ausland aufhältige Rentenempfänger eingestellt werde, seien diese Bestimmungen vom Verfassungsgericht der Ukraine für verfassungswidrig erklärt worden. Eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bewirke den sofortigen Verlust des Anspruchs auf Rentenversorgung. Mit Bescheid vom 20.10.2017 lehnte das Landratsamt E den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG seien nicht erfüllt. Erheblich seien nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichten und den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage brächten. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile seien in der Regel nur dann erheblich, sofern sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen würden. Der Kläger beziehe derzeit eine monatliche Rente von ca. 43 Euro, auf das Jahr hochgerechnet seien dies ca. 524 Euro. Nach den vorgelegten Gehaltsnachweisen habe der Kläger hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2017 ein Jahresbruttogehalt von 61.385,14 Euro zu erwarten. Bei einer geschätzten Lebenserwartung von 84 Jahren könne der Kläger noch 55 Jahre Renten aus der Ukraine beziehen. Dabei habe er hochgerechnet mit einem Rentenbetrag von 28.815,60 Euro zu rechnen. Sein im Jahr 2017 erzieltes Bruttojahreseinkommen von voraussichtlich 61.385,14 Euro übersteige den wirtschaftlichen Nachteil von 28.815,60 Euro deutlich. Ein erheblicher wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Nachteil sei somit nicht erkennbar. Ein Verlust der ukrainischen Rente würde den Kläger nicht in eine besonders schwierige Lage bringen. Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Denn auch bei der Ermessenseinbürgerung sei der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu beachten und § 12 StAG heranzuziehen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2017 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, abzustellen sei nicht auf das zu erwartende fiktive Jahresgehalt aus dem laufenden Jahr, vielmehr sei ein Durchschnittswert aus den Vorjahren zu berechnen. Sein durchschnittliches Bruttojahresgehalt in den Jahren 2013 bis 2016 betrage aber nur 57.180,33 Euro. Der drohende Verlust der Rente in Höhe von 28.815,60 Euro stelle einen erheblichen Nachteil i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Seine künftige Regelaltersrente im Bundesgebiet würde am 01.07.2055 beginnen und bislang habe er eine monatliche Rentenanwartschaft von 287,54 Euro erreicht. Im Hinblick hierauf würde die ukrainische Rente eine zusätzliche Lebensunterhaltsquelle nach Erreichen des Rentenalters darstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Sozialrente aus der Ukraine rechtmäßig beziehe. Hierauf deuteten die vorgelegten Bescheinigungen der Verwaltung des Rentenfonds hin. Denn diese seien an eine Adresse in der Ukraine gerichtet. Das ukrainische Rentensystem sehe einen Wohnsitznachweis vor. Der Kläger habe offensichtlich den ukrainischen Rentenfond über seinen Wohnsitz im Bundesgebiet nicht unterrichtet. Ukrainische Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland hätten aber keinen Rechtsanspruch auf Renten. Da der ukrainische Rentenversicherungsträger keine Kenntnis vom bereits langjährigen Auslandsaufenthalt des Klägers habe, sei davon auszugehen, dass der Bezug der Rente nicht rechtmäßig erfolge. Für die Begründung eines wirtschaftlichen Nachteils, der die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen solle, könne sich der Kläger nicht auf einen unrechtmäßigen Rentenbezug aus der Ukraine berufen. Ein finanzieller Verlust der ukrainischen Rente sei nicht erheblich oder gar existenzbedrohend. Am 14.05.2018 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rentenbezugs ukrainischer Renten im Ausland müsse nicht nur die Gesetzeslage in der Ukraine berücksichtigt werden, sondern auch die einschlägige Rechtsprechung der ukrainischen Gerichte. Nach der einheitlichen Rechtsprechung ukrainischer Gerichte könne aber die Auszahlung der Rente an ukrainische Staatsangehörige nicht von ihrem Wohnsitz abhängig gemacht werden. Die Annahme des Regierungspräsidiums, Rentenauszahlungen ins Ausland seien nur bei Renten aufgrund von Verletzungen durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten möglich, entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtslage in der Ukraine. Für im Ausland lebende ukrainische Staatsangehörige bestehe keine Pflicht zur Beantragung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland durch den ukrainischen Staat. Weiter bestehe keine Pflicht, bei längerem Auslandsaufenthalt seinen Wohnsitz in der Ukraine abzumelden. Die zu erwartenden Rentenverluste in Höhe von insgesamt 28.815,60 Euro stellten einen erheblichen Nachteil i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Seine Rentenansprüche aus der Sozialrente seit seiner Kindheit (3. Kategorie) könnten nicht auf den deutschen Rentenversicherungsträger übertragen werden. In Deutschland existierten keine entsprechenden staatlichen Hilfen, die vom Einkommen des Hilfeempfängers unabhängig seien. Die ukrainische Sozialrente sei eine zusätzliche lebenslange Lebensunterhaltssicherungsquelle und würde den deutschen Sozialversicherungsträger im Falle einer etwaigen Arbeitslosigkeit entlasten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts E vom 20.10.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 13.04.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger verfüge über ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von rund 61.380 Euro. Der vermögensrechtliche Nachteil betrage unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung insgesamt 28.815,60 Euro. In Relation zu dem zu erwartenden Bruttoverdienst von 2.271.060,00 Euro (37 Berufsjahre x 61.380,00 Euro) bis zum Renteneintritt liege ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Rentenbezug im Bundesgebiet nicht rechtmäßig erfolge. Der ukrainische Gesetzgeber habe trotz der Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichts der Ukraine bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bis heute nicht die entsprechenden gesetzlichen Regelungen erlassen oder ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen, so dass nach wie vor alle ukrainischen Staatsangehörige, die mit Genehmigung zum ständigen Aufenthalt in Deutschland lebten, keine Rentenansprüche hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er sei nicht verheiratet. Das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der Firma A bestehe fort. In der Ukraine sei er Miteigentümer einer Wohnung, in der seine Mutter lebe. Unterhaltspflichten bestünden keine. Es gebe auch keine anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auf Frage, warum er deutscher Staatsangehöriger werden wolle, gab der Kläger an, der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit führe zu mehr Bewegungsfreiheit. Als ukrainischer Staatsangehöriger benötige er sehr oft ein Visum für die Reise in ein anderes europäisches Land. Auf Fragen zur Bekenntniserklärung trug der Kläger vor, die deutsche Verfassung heiße Grundgesetz. Die Staatsgewalt gehe vom Volk aus. Der Begriff Rechtsstaat bedeute, dass sich alle Bürger und Behörden an das Recht halten müssten. Aufgabe der parlamentarischen Opposition sei die Kontrolle der Regierung und der Mehrheit im Parlament. Der Verfassungsgrundsatz „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ bedeute, dass sich die Exekutive über Gesetz und Recht nicht hinwegsetzen dürfe. Der Begriff „Ablösbarkeit der Regierung“ bedeute, dass das Volk bei Wahlen die Regierung ablösen und bei anderen Mehrheiten im Parlament eine neue Regierung an die Macht kommen könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.