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Urteil

10 K 356/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:1207.10K356.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem am 08.11.2001 beantragten die am 00.00.1961 in Tschkalovsk/Gebiet Leninabad/frühere UdSSR geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1963 in Moskau/frühere UdSSR geborene Kläger zu 2) bei dem Beklagten die Einbürgerung nach § 85 AuslG. Die Kläger, die beide die russische Staatsangehörigkeit besitzen, sind seit dem 21.10.1988 miteinander verheiratet. Sie sind am 02.10.1990 in das Bundesgebiet eingereist und sind seit dem 13.12.1999 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Bei Antragstellung erklärten beide Kläger u.a., sie seien bereit auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten. Unter dem 08.03.2002 sagte der Beklagte den Klägern die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde; die Geltung der Einbürgerungszusicherung war bis zum 31.3.2004 befristet. Am 23.01.2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, sie unter Hinnahme der Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit einzubürgern. Ein Verlust der russischen Staatsangehörigkeit sei für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Die Klägerin zu 1) sei Eigentümer eines Grundstücks und eines Wohnhauses im Dorf Zhkovka in Russland. Auch der Kläger zu 2) sei Eigentümer eines Grundstücks für den privaten Wohnungsbau in diesem Dorf. Das Dorf liege in einem Gebiet, in dem ausländische Bürger, Personen ohne Staatsangehörigkeit und ausländische juristische Personen keine Grundstücke besitzen dürften. Sollten die Kläger deshalb die russische Staatsangehörigkeit verlieren, könnten sie nicht Eigentümer dieser Grundstücke bleiben und müssten das Eigentum aufgeben, was mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein würde. Bei einer Abgabe an die Gemeinde werde lediglich der Regelpreis gezahlt, der deutlich geringer als der Verkaufswert sei. Aber auch bei einem freihändigen Verkauf würden erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil der Verkauf in einem relativ kurzen Zeitraum zustandekommen müsse und das auf dem Grundstück aufstehende Haus noch nicht fertiggestellt sei. Im Übrigen sei auch mit einer erheblichen Preissteigerung des Grundeigentums gerade in diesem Gebiet zu rechnen, was zu weiteren Vermögensverlusten der Kläger führen werde. Mit Bescheid vom 30.4.2004 lehnte es der Beklagte ab, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern und die Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit seitens der Kläger hinzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihnen ein Vermögensverlust drohe. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nur unter Verlust verkauft werden könnten. Da wohl das auf dem Grundstück aufstehende Haus zwischenzeitlich fertiggestellt sei, sei davon auszugehen, dass ein Verkauf ohne vermögensrechtliche Nachteile möglich sei. Es stehe den Klägern frei, ihr Vermögen zwecks Alterssicherung in andere Projekte zu investieren. Im Übrigen hätten die Kläger die Grundstücke erst lange nach ihrer Ausreise aus Russland erworben, was nunmehr nicht als Grundlage für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit dienen könne. Nachdem die Bezirksregierung Köln den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom13.12.2004 zurückgewiesen hatte, haben die Kläger am 07.01.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholen und vertiefen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.4.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13.12.2004 zu verpflichten, die Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze auf die von dem Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet; die Kläger sind durch die Weigerung des Beklagten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob in der Person der Kläger tatsächlich, wie von dem Beklagten bisher angenommen, die Voraussetzungen des § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - vom 13.7.1913 (RGBl. I S. 583) in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) - StAG - hinsichtlich eines Anspruchs der Kläger auf Einbürgerung gegeben sind. Diese Einbürgerung kann jedenfalls nicht erfolgen, ohne dass die Kläger ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Von dieser Voraussetzung ist zunächst nicht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG abzusehen. Die Kläger haben nicht glaubhaft machen können, dass ihr Heimatstaat, die Russische Föderation, die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht, selbst wenn, wie von dem Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die zuständige russische Behörde für eine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit den Nachweis verlangt, dass die Kläger das Eigentum an den Grundstücken im Dorf Zhkovka aufgegeben haben. Als unzumutbar im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG sind Entlassungsbedingungen, die nicht mehr als sachgerecht anerkannt werden können, wobei allgemeiner Maßstab eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung ist, die zum einen die völkerrechtlichen Vorgaben, nämlich einerseits das Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen, zum anderen die grundlegenden Entscheidungen des Grundgesetzes und die nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik anerkannten Gründe berücksichtigt - Vgl. Berlit, in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2004, Rdnr. 105 f. zu § 87 AuslG -. In Anwendung dieses Grundsatzes sind Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs oder des Behalts von Grundeigentum durch Ausländer, die auch bei der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden, der Entscheidungsbefugnis jedes Staats zuzurechnen. Die Forderung an die Kläger, ihren Grundbesitz im Dorf Zhkovka aufzugeben, kann deshalb nicht als unzumutbare Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG qualifiziert werden - Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 -, EZAR 278 Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.1992 - 5 B 92.1211 -; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 17 zu § 12 StAG -. Die Notwendigkeit, ihren Grundbesitz in Zhkovka zwecks Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist auch nicht als erheblicher Nachteil für die Kläger im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzusehen. Der Zwang, als Entlassungsvoraussetzung unbewegliches Vermögen zu veräußern, bedeutet nämlich für sich allein keinen (erheblichen) Nachteil, wenn und soweit ein Veräußerungserlös erzielt werden kann, der dem Verkehrswert entspricht - Vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 235 f. zu § 87 AuslG -. Eine Minderung des Vermögens des Einzubürgernden ist nämlich dann nicht festzustellen. Die Kläger haben hinsichtlich ihres Grundbesitzes nicht glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht möglich ist, bei einer Veräußerung eine dem Verkehrswert entsprechenden Erlös zu erzielen. Zum einen hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, das auf den Grundstücken aufstehende Haus sei inzwischen fertiggestellt, wenn auch noch die Bauabnahme ausstehe. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass ein möglicher Verkauf der Grundstücke unter einem Zeitdruck erfolgen müsste, durch die Veräußerungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Der Beklagte hat den Klägern bereits unter dem 8.3.2002 eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung erteilt und seitens der Vertreter des Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass der Beklagte auch derzeit zur Erteilung einer solchen Einbürgerungszusicherung bereit ist. Damit aber stand und steht ein Zeitraum von mehreren Jahren für die Veräußerung der Grundstücke durch die Kläger zur Verfügung, so dass von einem ungewöhnlichen Zeitdruck nicht mehr gesprochen werden kann. Ausgehend von der Stellungnahme der Rechtsanwältin C. vom 2.9.2003, die seitens der Kläger in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden ist, spricht deshalb die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger in der Lage sind, die Grundstücke zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Erlös zu veräußern, wobei zu berücksichtigen ist, dass es den Klägern obliegt, mögliche mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verbundene erhebliche Nachteile glaubhaft zu machen - Vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.6.2003 - VG 2 A 109.99 -, InfAuslR 2003, 352, Hailbronner/Renner a.a.O., Rdnr. 27 zu § 12 StAG. Mangels zeitlich-sachlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, dass der Grundbesitz der Kläger möglicherweise in der Zukunft eine erhebliche Wertsteigerung erfahren könnte, weil insoweit allein auf die unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit stehenden Umstände abgestellt werden kann - Vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 224 zu § 87 AuslG -. Aus dem gleichen Grunde kann auch keine Berücksichtigung finden, dass die Kläger möglicherweise nach dem von ihnen unter dem 31.10.2001 abgeschlossenen Darlehensvertrag zu einer Abstandszahlung verpflichtet sind, sollten sie ihren Grundbesitz veräußern. Insoweit handelt es sich nicht mit einem unmittelbar mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteil, eine mögliche Verpflichtung der Kläger beruht vielmehr allein auf der von ihnen zu verantwortenden Vertragsgestaltung; im Übrigen erscheint die von den Klägern vorgetragene Auslegung des Vertrages nicht zwingend, da die von ihnen befürchtete Abstandszahlung ausschließlich bei einer Kündigung des Vertrages durch die Kläger fällig werden könnte, eine Fortsetzung des Vertrages vielmehr seitens des Darlehensgebers auch bei Stellung einer anderen Sicherheitsleistung durch die Kläger - etwa eines mit dem Verkaufserlös erworbenen anderen Grundstücks - erfolgen könnte. Da nach allem ein Anspruch der Kläger auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht ersichtlich ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.