Beschluss
12 TH 2253/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0220.12TH2253.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 1994 abgelehnt. Der Antrag ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Begehren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem genannten Bescheid verfügte Ausweisung des Antragstellers nicht unzulässig. Der Antragsteller hat vielmehr ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag, auch wenn er wegen der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zwar kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung nicht wiederhergestellt werden, soweit es die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung, insbesondere nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG betrifft (a. M.: Schleswig-Holsteinisches OVG, 09.12.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128). Dem steht die gesetzliche Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen, nach der Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen. Dies bedeutet, daß die genannten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung nur im Hinblick auf die Vollstreckung der Ausweisung, d. h. der Vollziehung der Ausreisepflicht, haben können, nicht aber im Hinblick auf die "innere" Wirksamkeit der Ausweisung, wie sie insbesondere in ihren rechtlichen Wirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG zum Ausdruck kommt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 72 Rdnr. 6; GK-AuslR, Stand: 36. Ergänzungslieferung, August 1994, § 72 AuslG Rdnr. 9; OVG Bremen, 17.11.1992 - 1 B 100/92 -, EZAR 040 Nr. 3). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung kommt deshalb nur in Betracht, soweit es um die Vollziehung der Ausweisung durch Vollstreckung der Ausreisepflicht geht. Insoweit besteht aber ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn der Antragsteller schon wegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist. Der Senat teilt nicht die von dem VGH Baden-Württemberg in dem von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluß vom 5. November 1991 - 11 S 1157/91 - (NVwZ 1992, 702) vertretene Auffassung, daß für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber den Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn nach Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltsgenehmigung der Ausländer noch nicht die Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und daher gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht des Antragstellers, der gemäß § 42 Abs. 1 AuslG eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, ist vollziehbar, weil er unerlaubt eingereist ist. Denn er ist ohne den nach § 5 Abs. 2 AuslG, §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG notwendigen Sichtvermerk am 22. April 1990 hier eingereist. Am Vorliegen einer "unerlaubten Einreise" ändert nichts, daß der Antragsteller nach seiner Einreise dann einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Hess. VGH, 27.05.1993 - 12 TH 1109/93 -, InfAuslR 1993, 369; a. M.: OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.1992 - 11 B 10392/92 -, InfAuslR 1992, 365; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1991 - 18 B 2828/91 -, EZAR 011 Nr. 2 = InfAuslR 1992, 94 = NVwZ 1992, 599 ; VGH Baden-Württemberg, 12.02.1992 - 11 S 3104/91 -, VGH Baden-Württemberg VBlBW 1992, 434). Im übrigen ist die Ausreisepflicht des Antragstellers auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ist, denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Obwohl der Antragsteller somit im Ergebnis ebenso wie in dem von dem VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall vollziehbar ausreisepflichtig ist, bejaht der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Denn der Senat teilt nicht die Begründung des VGH Baden-Württembergs, daß der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung bei dieser Fallkonstellation "keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Bedeutung" mehr zukomme und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deshalb keine - vorübergehende - aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge habe. Zwar kann nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn ein Rechtsbehelf offensichtlich mißbräuchlich ist, weil auch bei Erfolg des Rechtsbehelfes keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile für den Rechtsschutzbegehrenden eintreten (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 32c vor § 40 AuslG). So soll das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sein, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos darstellt (BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BayVBl 1988, 89). Dies ist aber hier nicht der Fall. Denn aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist der Antragsteller nicht nur nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, sondern auch nach § 42 Abs. 2 AuslG, und zwar zum einen wegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis und zum anderen wegen der für sofort vollziehbar angeordneten Ausweisung. Damit tritt neben die auf anderem Rechtsgrund beruhende vollziehbare Ausreisepflicht eine zusätzliche und selbständige Beschwer der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund der Ausweisung des Antragstellers. Nach Auffassung des Senats muß der Adressat eines tatsächlich so erheblich seine Rechtsstellung belastenden Verwaltungsaktes wie hier der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, die zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht führt, die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes insoweit haben, als er sich gegen jeden Verwaltungsakt wenden kann, durch den seine Ausreisepflicht und/oder deren Vollziehbarkeit begründet wird. Er muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß er gegen einen anderen Verwaltungsakt, der ebenfalls zur einer vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG führt, wehren kann. Denn zum einen gibt es nach dem Ausländergesetz insoweit keinen logischen oder anderweitigen inhaltlichen Vorrang eines die sofort vollziehbare Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes. Es gibt auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder Kausalitätsverhältnis zwischen der durch die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung begründeten sofort vollziehbaren Ausreisepflicht. Der Kläger erlangt insoweit schon einen rechtlichen Vorteil dadurch, daß er bei Erfolg seines Begehrens aufgrund eines bestimmten Verwaltungsaktes nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zum anderen ist auch nicht auszuschließen, daß aus anderen Gründen eine Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, unter Umständen auch wegen Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, nicht mehr in Betracht kommt und dann allein die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eingreift. Da zwischen den die sofort vollziehbare Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakten nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG - wie dargelegt - kein Prioritätsverhältnis oder Kausalitätsverhältnis besteht, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst gegen einen bestimmten dieser Verwaltungsakte und erst später gegen einen anderen, die sofort vollziehbare Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 AuslG vorzugehen. Insbesondere, wenn der Antragsteller sich - wie im vorliegenden Fall - gegen die in einer Verfügung enthaltene Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung wendet, kann angesichts des fehlenden Vorrangverhältnisses oder Abhängigkeitsverhältnisses zwischen beiden Verfügungen das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht wahlweise im Hinblick auf eine der beiden Verfügungen verneint werden. Der somit auch im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausweisung. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Grundsätzlich ist eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestand (BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 418.78 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 57; 20.05.1980 - 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 2; 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11). Da ein Widerspruchsbescheid im vorliegenden Verfahren ersichtlich noch nicht ergangen ist, die Widerspruchsbehörde aber alle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen hat, sind auch bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes vom Gericht die während des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides eintretenden Tatsachen in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes vor. Danach ist zunächst zu beachten, daß nunmehr die Vorschriften des Ausländergesetzes in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (GVBl. 1994, S. 3186, in Kraft getreten am 1. Dezember 1994) anzuwenden sind (vgl. dazu Hess. VGH, 28.12.1994 - 12 TH 3162/94 -). Danach wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzung liegt bei dem Antragsteller vor, da er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wird in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG "in der Regel" ausgewiesen, wenn ein Ausländer nach § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießt. Da der Antragsteller mit einer Deutschen verheiratet ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vor. In diesem Falle ist auch im Hinblick auf eine Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu prüfen, ob ein "schwerwiegender Grund" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegt (vgl. Hess. VGH, 07.11.1994 - 12 TH 962/94 -; GK-AuslR, a.a.O., § 47 AuslG Rdnr. 43). Solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers vor. Dieser Begriff entspricht dem früher in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 verwandten Terminus. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 48 AuslG (BT-Drs. 11/6321, S. 47 f.) sollte mit § 48 Abs. 1 AuslG einem dort privilegierten Ausländer gleichermaßen der Ausweisungsschutz gegeben werden, der früher für Asylberechtigte in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 vorgesehen war. Der Gesetzentwurf enthielt insoweit auch eine Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach der solcher schwerwiegende Gründe in der Regel bei den in § 47 AuslG aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen sollten oder wenn der Ausländer insbesondere durch wiederholtes widerrechtliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt hatte (diese Fassung wurde aus redaktionellen Gründen nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen (vgl. Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 24. April 1989, BT-Drs. 11/6960, Art. 1 § 48 AuslG). Angesichts der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen, bewußten Verknüpfung dieses Begriffes mit der früheren gesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 und der damit intendierten Kontinuität der Auslegung dieses Begriffs kann insoweit auf die Bestimmung dieses Begriffs nach der früheren gesetzlichen Regelung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch die des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden (GK-AuslR, Stand: August 1994, § 48 Rdnr. 32; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1994, § 48 Rdnr. 12; Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UE 78/93 -). Im Hinblick auf den Ausweisungszweck, präventive Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ausländer entgegen zu wirken, müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut ausgeht (BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155 = EZAR 227 Nr. 4). Fälle der mittleren oder schweren Kriminalität gehören in der Regel dazu, insbesondere schwere Gewalttaten, jedoch nicht Ordnungswidrigkeiten, Übertretungen oder allgemein minder bedeutsame Verstöße gegen Strafgesetze (BVerwG, 03.05.1973 - 1 C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30). Eine Ersttat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen (als Einsatzstrafe) führt, ist "noch als minder bedeutsam" einzustufen (BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79 -, EZAR 227 Nr. 1). Ob ein "schwerwiegender Grund" in diesem Sinne vorliegt, ist uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar (BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86 -, a.a.O.). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG dürfte in der Regel ein "schwerwiegender Grund" vorliegen (OVG Bremen, 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, EZAR 032 Nr. 8 = InfAuslR 1993, 85 ; GK-AuslR, a.a.O., § 48 Rdnr. 31; Kanein/Renner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 30). Allerdings sind die Fälle des § 47 AuslG nicht zwingend mit schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG identisch (Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 6). Insoweit bedarf es in jedem Falle einer auf die individuellen Umstände des Ausländers im Einzelfall bezogenen Sicherheitsprognose, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten des Ausländers (GK-AuslR, a.a.O., § 48 Rdnr. 33; Kanein/Renner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 6). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat der Antragsgegner, der im vorliegenden Falle nach den bis zum 30. November 1994 geltenden Vorschriften der §§ 47, 48 AuslG die Voraussetzungen für eine Ermessens-Ausweisung begründet hat, beanstandungsfrei zugrundegelegt, daß insbesondere aus spezialpräventiven Gründen die Prognose gerechtfertigt sei, daß der Antragsteller auch in Zukunft erhebliche Gesetzesverstöße begehen könne. Der Antragsgegner hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, das Verhalten des Antragstellers lasse auf eine beachtliche kriminelle Energie schließen, da die erste Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Urteil vom 3. Juni 1991 bei ihm offensichtlich keinerlei Wirkung und Einsicht gezeigt habe. Denn er habe schon bald in der Bewährungszeit erneut eine Straftat unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, die zu der Verurteilung vom 7. Dezember 1992 geführt habe. Es bestehe somit kein Anlaß zu der Hoffnung, daß er sein Verhalten in Zukunft ändern werde. Diese Einschätzung wird insbesondere auch durch das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 1992 gestützt, in dem ausgeführt ist, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, da besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Antragstellers, die dies rechtfertigten könnten, nicht ersichtlich seien und weil nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers nicht damit zu rechnen sei, daß er bei Aussetzung der Freiheitsstrafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde. Denn die Verurteilung vom 3. Juni 1991 und die Verbüßung von Untersuchungshaft habe den Antragsteller nicht davon abhalten können, nur kurze Zeit danach erneut einschlägige Straftaten wieder zu begehen. Der Antragsteller stelle sich mithin als ein uneinsichtiger Straftäter dar, der durch eine Bewährungsstrafe nicht zu beeindrucken sei. Daraus ergibt sich deutlich, daß die in der ausländerrechtlichen Verfügung von dem Antragsgegner vorgenommene Einschätzung der Prognose nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner ist auch rechtmäßig auf die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers und den dem besonderen Ausweisungsschutz für den Antragsteller begründeten Umständen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, der eine Ausprägung des Art. 6 GG darstelle, eingegangen. Der Antragsgegner hat dabei zum einen sachgemäß die Aufenthaltszeit des Antragstellers im Bundesgebiet mit der Maßgabe berücksichtigt, daß dieser auch unter Einbeziehung dieses Umstandes in der Lage sei, sich im Heimatland wieder zu integrieren. Zudem hat er sachgemäß berücksichtigt, daß der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau und vier Kindern hier zusammenlebt und auch bei Zugrundelegung einer zur Aufrechterhaltung des Familienverbundes notwendigen Ausreise die Ausweisung verhältnismäßig sei, weil angesichts der wiederholten schweren Straftaten und insbesondere der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie, die auch für die Zukunft die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begründe, das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Antragstellers das private Interesse an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Ein Ausnahmefall, der auf dieser Grundlage ein Abweichen von der Regel-Ausweisung rechtfertigte, liegt nicht vor. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der das Abgehen von der Regel-Ausweisung rechtfertigt und dann eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung eröffnet, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer Umstand. Eine "Regel-Ausweisung" kann deshalb nur dann rechtswidrig sein, wenn tatsächlich objektiv besondere Umstände vorliegen (vgl. grundsätzlich dazu: Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3). Auf dieser Grundlage sind durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles hier nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, daß der zu entscheidende Fall typische Besonderheiten aufwiese, die die Ausweisung als insgesamt unverhältnismäßig erscheinen ließen. Dabei können die dargestellten Überlegungen der Ausländerbehörde, die nach der früheren Rechtslage noch zutreffend von einer Ermessens-Ausweisung ausging, auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme von der "Regel-Ausweisung" begründet werden kann, herangezogen werden. Da, wie dargestellt, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des besonderen Ausweisungsschutzes des Antragstellers nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG seine Ausweisung rechtfertigen und im übrigen darüber hinaus besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen können, nicht ersichtlich sind, ist zusammenfassend zugrundezulegen, daß ein Ausnahmefall, der einer Regel- Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG entgegenstünde, nicht vorliegt. Da aus dem Vortrag des Antragstellers und den dem Senat vorliegenden Ausländerakten des Antragsgegners auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Voraussetzungen anderer Ausweisungs-Schutzvorschriften wie Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens, der einen zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt Mitglied eines anderen Vertragsstaat voraussetzt, und nach Art. 14 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB -, der das Vorliegen der Aufenthaltsrechte nach Art. 6 oder Art. 7 ARB voraussetzt, gegeben sind, ist die Ausweisungsverfügung insgesamt als rechtmäßig zu beurteilen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in seiner Verfügung vom 14. Januar 1994 ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese individuell auf den Einzelfall des Antragstellers abgestellte Begründung ist inhaltlich fehlerfrei und im wesentlichen damit begründet worden, daß der Sofortvollzug der Ausweisung des Antragstellers im öffentlichen Interesse liege, da angesichts seiner bisherigen Straftaten die dringende Gefahr bestehe, daß er jederzeit wieder straffällig werden könne. Dies stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der nur durch eine möglichst schnelle Vollziehung der angeordneten Ausweisung begegnet werden könne. Mit dieser auf den Kern der Ausweisungsverfügung abstellenden Begründung, die im Ergebnis bedeutet, daß ein das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, daß er nicht während eines weiteren Verbleibs im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens die durchaus realistisch anzunehmende Möglichkeit hat, weitere Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen, ist das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung des Antragstellers hinreichend und rechtmäßig begründet. Im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner ist der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Insoweit kann nicht an ein durch § 69 Abs. 3 AuslG begründetes Aufenthaltsrecht angeknüpft werden, da dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen für eine Anknüpfung an eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegen nicht vor, da der Eintritt dieser Wirkung durch § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller - wie oben ausgeführt - unerlaubt eingereist ist, und er zum anderen im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Mai 1990 ausreisepflichtig ist und noch nicht ausgereist ist. Auch soweit man den Antrag des Antragstellers nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren, das auf einen weiteren vorläufigen Verbleib in Deutschland gerichtet ist, in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO umdeutet, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Soweit der Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden sollte, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Ein Ausländer, dem kein vorläufiges Bleiberecht und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, hat grundsätzlich sein auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Verfahren vom Ausland her zu betreiben (Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18). Im übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die im Hinblick auf die Erteilung einer Duldung im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Duldungsanspruch begründen könnten. Denn die Abschiebung des Antragstellers ist weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder nach § 53 Abs. 6 AuslG oder § 54 AuslG auszusetzen (§ 55 Abs. 2 AuslG). Auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe erfordern nicht die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet. Sollte die Ehefrau des Antragstellers mit den Kindern im Bundesgebiet bleiben, wäre damit die Betreuung der Kinder des Antragstellers gesichert; zum anderen hätte er die Möglichkeit, auch von der Türkei aus seine Ehefrau und die Kinder finanziell zu unterstützen. Auch die in der ausländerrechtlichen Verfügung des Antragsgegners enthaltene Abschiebungsandrohung mit Festsetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten ist rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat; dazu wird auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses, Seite 7, 3. Absatz, Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihr neben der Feststellung, daß der Antragsteller in sein Heimatland abgeschoben werden soll, nicht der Hinweis nach § 50 Abs. 2, 2. Halbs. AuslG enthalten ist, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (vgl. dazu Hess. VGh, 29.08.1994 - 12 UE 181/94 -, EZAR 044 Nr. 8 = AuAS 1994, 266).