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Urteil

7 E 3105/00

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2003:0925.7E3105.00.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines marokkanischen Staatsangehörigen mit besonderem Ausweisungsschutz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines marokkanischen Staatsangehörigen mit besonderem Ausweisungsschutz Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landrats des Kreises B-Stadt vom 12.04.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.11.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i. V. mit § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat der Kläger verwirklicht, da er durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 05.01.2000 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Allerdings kann der Kläger einen besonderen Ausweisungsschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG für sich in Anspruch nehmen, weil er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist war. Der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bewirkt, dass die Ist-Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in eine Regelausweisung herabgestuft wird und die Ausweisung nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ist das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu bejahen, hat die Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Ausweisung verfügt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigt, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer Umstand (Kopp, VwVfG, § 40 Rdnr. 55 a. E.; Hess. VGH, Beschl. v. 20.02.1995 - 12 TH 2253/94 -, AuAS 1995, 147). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG ist nur dann gegeben, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass eine Ausweisung bei einem solch atypischen Sachverhalt nur nach einer Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgten sollte (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6; GK-AuslR, § 47 Rdnr. 87; vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl., § 47 AuslG Rdnr. 15 m. w. Nw.). Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (so die Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts - BT-Drs. 11/6321, 73; Hess. VGH, Urt. v. 14.08.1995 - 13 UE 86/94 -, NVwZ-RR 1996, 605). Bei der Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abgehen von der Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 2 AuslG rechtfertigt, sind alle Umstände - neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte - zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung gemäß § 45 Abs. 1 AuslG einzubeziehen sind (Hess. VGH, Beschl. vom 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, a. a. O.; GK-AuslR, § 47, Rdnr. 87). Aus der persönlichen Situation des Klägers ergibt sich keine Ausnahme, die ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen könnte. Weder die familiären Verhältnisse noch sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet weisen Besonderheiten auf, die die Ausweisung im Vergleich zu anderen Fällen der Regelausweisung als unangemessene Härte erscheinen lassen könnten. Einer Regelausweisung steht insbesondere nicht entgegen, dass angeblich sämtliche Mitglieder der Familie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids fast 24 Jahre alt und auf den Familienverband nicht mehr im besonderen Maße angewiesen, zumal die Familiengemeinschaft, in der er lebte, offenbar auch nicht in der Lage gewesen war, ihn von den Straftaten abzuhalten. Auch die Tatsache, dass der Kläger angeblich nicht arabisch, sondern nur gebrochen die Berbersprache spricht, lässt nicht das Vorliegen eines Ausnahmefalles annehmen, da es ihm zuzumuten ist, die Sprache wieder zu erlernen (Hess. VGH im Beschluss gleichen Rubrums vom 04.10.2001 - 9 TZ 2519/01 -). Dass der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht hat, wird bereits durch die Herabstufung von der Ist- zur Regelausweisung berücksichtigt. Dieser Umstand scheidet als Grundlage für einen Ausnahmefall von der in § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG normierten Regelausweisung aus, denn es handelt sich dabei gerade nicht um atypische Geschehensabläufe, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen könnten (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, NVwZ-RR 1993, 432; Beschl. v. 04.10.2001, a. a. O.). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Art. 8 Abs. 2 EMRK kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwar im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer widersprechen, wenn ein weiteres Zusammenleben des Klägers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beendet wird (vgl. insbes. EGMR, Urt. v. 26. 03 1992 -, EuGRZ 1993, 556 und vom 26. 09. 1997 -, InfAuslR 1997, 430; BVerwG, Urt. vom 09. 12. 1997 - 1 C 19.96 -, Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 8 = NVwZ 1998, 742). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ein solcher oder nach den besonderen Umständen vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse, liegen nicht vor. Ebensowenig gibt es Hinweise dafür, dass einer Wiedereingliederung des Klägers in Marokko Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, weiteren Straftaten des Klägers durch dessen Ausweisung vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechende Gesichtspunkte lassen sich auch nicht aus der Art der der Ausweisung des Klägers zugrundeliegenden Straftat gewinnen. Dem steht schon entgegen, dass es sich vorliegend um einen Fall schwerwiegender Straffälligkeit handelt, der die Ausweisung grundsätzlich auch bei Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet erlaubt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. 06. 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Darüber hinaus hat der Landrat des Kreises Offenbach in seiner angegriffenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland zu keiner nachhaltigen Integration in die hiesigen Verhältnisse geführt hat und der Ausweisung daher nicht entgegensteht. Die - insbesondere in dem Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - vorgetragenen Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls, die sich erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergeben haben, können keine Berücksichtigung finden, weil es, wie bereits erwähnt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Das gilt auch für die prognostische Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Später eingetretene oder bekannt gewordene Erkenntnismittel sind nur heranzuziehen, wenn ihm Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Einschätzung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt entnommen werden können; eine spätere Entwicklung muss hingegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137, und Urt. v. 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, DVBl. 1998, 1023; VG Darmstadt, Urt. v. 24.01.2002 - 7 E 2423/98 (2) -). Weiterhin liegen auch die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 AuslG vor. Danach darf ein Ausländer, der dem erhöhten Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG unterfällt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den Ausweisungszweck liegen schwerwiegende Gründe vor, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 - 1 B 153/94 -, AuAS 1995, 86). Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG erfüllt, ist regelmäßig ein schwerwiegender Grund i. S. d. § 48 Abs. 1 AuslG gegeben. Dem hat auch der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 48 Abs. 1 AuslG Rechnung getragen, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit bedarf es zwar zur Prüfung des Vorliegens einer Atypik einer auf die individuellen Umstände des Ausländers bezogenen Sicherheitsprognose, die der Antragsgegner in den angegriffenen Bescheiden jedoch zutreffend vorgenommen hat (S. 6 oben der Verfügung vom 12.04.2000, S. 2 unten des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2000). Auch der Vortrag, der Kläger habe sich aus seinem früheren Freundeskreis gelöst, vermag an dieser Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.1998 vor dem Amtsgericht B-Stadt hatte der Kläger schon einmal behauptet, zu dem Freundeskreis, in dem er gemeinsam mit anderen Drogen konsumiert habe, bestünden keine Bindungen mehr (vgl. Urteilsausfertigung S. 5, Bl. 103 der Behördenakte). Aber bereits Ende Februar 1999 beging er offenbar wieder gemeinschaftlich mit anderen mehrere Diebstähle (Anklageschrift vom 23.07.1999, Bl. 114 d. BA) und am 17.07.1999 - während laufender Bewährung - gemeinschaftlich den Raub, dessentwegen er zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Gericht ist daher wenig geneigt, dem Kläger diesmal Glauben zu schenken. Im Übrigen hat er zwar vortragen lassen, er habe wegen der Drogenproblematik an einem "Beratungsprogramm" teilgenommen und sich "aus eigenem Antrieb in der JVA darum bemüht, weitere Therapien in Angriff zu nehmen", jedoch nicht vorgetragen, dass er sich einer solchen Therapie wenigstens auch unterzogen hat und wenn ja, ob mit Erfolg (vgl. VG Darmstadt im Beschluss gleichen Rubrums vom 21.08.2001 - 7 G 671/01 (3) -). Die Rechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG tritt im Hinblick auf die sowohl spezial- als auch generalpräventive Ausrichtung dieser Bestimmung nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt (Hess. VGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05. 03. 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl. 1998, 354, 355), was - wie dargelegt - hier nicht der Fall ist (VG Darmstadt, a. a. O.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung wurde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass von dem Kläger weiterhin gewichtige Straftaten zu befürchten waren, und zwar im Hinblick auf die Vielzahl der Straftaten und seiner Drogenabhängigkeit. Es bestand auch ein durchgreifendes öffentliches Interesse daran, die mit dieser Ausweisung verfolgten Abschreckungswirkungen unverzüglich durch Beendigung des Aufenthaltes des Klägers eintreten zu lassen. Diese durch generalpräventive Gesichtspunkte begründete Eilbedürftigkeit besteht sogar unabhängig davon, ob von dem Kläger aufgrund einer nach Strafverbüßung zu erwartenden erneuten Straffälligkeit weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. zur Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. 02.1998 - 18 B 1466/96 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14. 10. 1997 - 13 S 32/97 -, InfAuslR 1998, 48; Hess. VGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 -). Soweit der Kläger sich gegen die Androhung der Abschiebung in der Verfügung vom 12.04.2000 wendet, kann er damit in der Sache ebenfalls nicht durchdringen, da die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist. Das beklagte Land konnte gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 49 Abs. 2 AuslG auch von einer Fristsetzung zur Ausreise absehen, da der Kläger sich in Haft befand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG a. F., § 75 GKG. Der am 01.12.1976 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine vom beklagten Land gegen ihn verfügte Ausweisung. Er reiste im Jahre 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 06.06.1995 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. In den Jahren 1992 bis 2000 kam er verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt. Wegen sechs Verurteilungen vom 03.12.1992 bis 05.01.2000 wird im Einzelnen auf die Aufstellung in der angefochtenen Verfügung des Landrats des Kreises B-Stadt vom 12.04.2000, S. 2 f., verwiesen. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Darmstadt am 05.01.2000 (39 Js 75139.1/99) wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Daraufhin wies ihn der Landrat des Kreises Offenbach mit Bescheid vom 12.04.2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Von der Gewährung einer Ausreisefrist wurde gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 49 Abs. 2 AuslG abgesehen. Gegen den am 17.04.2000 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 16.05.2000 Widerspruch mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Behörde sei bei dem Kläger keine Besorgnis erregende Gewaltbereitschaft zu erkennen. In dem Urteil des LG Darmstadt vom 05.01.2000 sei ein minder schwerer Fall von Raub festgestellt worden. Weiterhin sei eine Drogenentwöhnungs-Behandlung beim Kläger eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 21.11.2000, dem Klägerbevollmächtigten am 24.11.2000 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es unter anderem, atypische Fallumstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, von einer Regelausweisung abzusehen, lägen nicht vor. Wegen der Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe seien auch schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2000 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung. Ihm sei eine günstige Sozialprognose zu stellen, weil er die Strafhaft verbüßt und sich aus seinem bisherigen Freundeskreis herausgelöst habe. Die Drogenproblematik bestehe nicht mehr. Sämtliche Familienmitglieder lebten in Deutschland und der Kläger spreche nur "unzureichend marokkanisch". Der Kläger beantragt sinngemäß, die Verfügung des Landrats des Kreises B-Stadt vom 12.04.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.11.2000 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger hat am 22.03.2001 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide gestellt, der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.08.2001 - 7 G 671/01 (3) - abgelehnt worden ist. Die Entscheidung ist durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.10.2001 - 9 TZ 2519/01 - rechtskräftig geworden. Im Oktober 2001 ist der Kläger in sein Heimatland abgeschoben worden. Seinen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 18.01.2002 abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze in der Gerichtsakte sowie die Behördenakte und die Gerichtsakten in den genannten Eilverfahren verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.