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Urteil

12 UE 298/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1209.12UE298.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (A.) und begründet (B.). Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.). A. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten war zur Einlegung der Berufung befugt, obwohl er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Allerdings ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig anzusehen. Wenngleich der Kläger dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 1986 mitgeteilt hatte, er wolle seinen Asylantrag nicht weiterverfolgen, war das Verwaltungsgericht an einer Sachentscheidung über das Asylbegehren des Klägers nicht gehindert. Denn der Kläger hat die Rücknahme seines Asylantrages durch das gleichzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben ohne Datum wirksam widerrufen. Die in diesem (zweiten) Schreiben enthaltene Erklärung des Klägers, er ziehe das heute unterschriebene Schreiben "bezug Verlegung nach W wegen einem Termin" zurück, macht im Gesamtzusammenhang den Willen des Klägers hinreichend deutlich, an seinem Asylbegehren festzuhalten. Dem Kläger steht indessen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (I.) nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Beklagte ist darüber hinaus nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist und daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war und daß ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus heutiger Sicht ebenfalls weder eine Gruppenverfolgung (4.) noch eine individuelle Verfolgung (5.) drohen. 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1962 geboren ist und erst Anfang 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14 und Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Januar 1980 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Januar 1980 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I. 9. u. I. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., I. 13., I. 25. u. I. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20. u. I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13. u. I. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., I. 14., I. 19. u. I. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise auch nicht wegen seines Eintretens für die Belange des kurdischen Volkes politisch verfolgt, noch drohte ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar solche Verfolgung. Bei dieser rechtlichen Beurteilung geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger stammt aus dem in der Nähe von D im Südosten der Türkei gelegenen Dorf. Nach dem Besuch der fünfjährigen Grundschule in seinem Heimatdorf absolvierte der Kläger seine weitere Schulausbildung in. Dort legte er im Schuljahr 1977/78 das Abitur ab. Während des Besuchs der weiterführenden Schule begann der Kläger, sich für die Geschichte des kurdischen Volkes und dessen damalige Lage in der Türkei zu interessieren. Es kam zu ersten Kontakten mit politischen Organisationen, die für ein freies Kurdistan eintraten. Die Kläger verteilte für solche Organisationen Informationsmaterial, gehörte aber keiner politischen Gruppierung an. Im Februar 1978 wurde er mit einigen Mitschülern von der Polizei in wegen des Vorwurfs festgenommen, Aktivitäten in der Schule entfaltet, Propaganda betrieben und organisiert und an Schülerdemonstrationen und Boykotten teilgenommen zu haben. Nach ein bis zwei Wochen erfolgte seine Freilassung. Weil der Kläger sich fortan ständig beobachtet fühlte, hielt er sich teilweise in den Bergen und teilweise bei seiner Familie auf. Anschließend ging er in die Westtürkei. Er hielt sich unter anderem in I und I - auf, entfaltete dort eine Reihe von politischen Aktivitäten und lernte politische Organisationen kennen. Anfang 1979 wurde er von der Polizei in I beim Kleben von Plakaten beobachtet und anschließend verfolgt. Er konnte sich der Festnahme entziehen, obwohl die Polizei auch von der Schußwaffe Gebrauch machte. In dieser Zeit reifte beim Kläger die Überzeugung, "Kurdistan" sei nur durch einen bewaffneten Kampf zu befreien. Nachdem der Kläger den von ihm angestrebten Kontakt zu der politischen Organisation Apocular in der Westtürkei nicht finden konnte, kehrte er am Sommerende des Jahres 1979 nach zurück. Auch dort kam die gewünschte Kontaktaufnahme mit der Apocular nicht zustande. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt bei seinen Eltern in seinem Heimatdorf erfuhr der Kläger bei seiner erneuten Rückkehr nach von der Verhaftung einiger seiner politischen Freunde. Nachdem ihn Freunde und seine Familie darüber informiert hatten, er solle festgenommen werden, entschloß sich der Kläger zur Ausreise. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes erhielt er in D einen auf seinen Namen lautenden Paß, mit dem er über den Flughafen in I Anfang Januar 1980 die Türkei verließ. Von der Richtigkeit dieses Sachverhalts ist der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers überzeugt. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung als Beteiligter durch den Senat in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, wie sich seine politischen Aktivitäten bis zu seiner Ausreise in der Türkei entwickelt haben. Er hat überdies eindeutig bekundet, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten im Februar 1978 festgenommen und für einige Tage auf der Wache festgehalten worden. Allerdings stimmen seine Angaben über die Ursachen und die Dauer seiner Festnahme, die während der Inhaftierung erlittene Behandlung und die Umstände seiner Freilassung in den verschiedenen Verfahrensstadien nicht in allen Punkten überein. Während der Kläger in seinem schriftlichen Asylantrag vom 28. Februar 1980 angegeben hat, er sei wegen seiner politischen Tätigkeit für die kurdische Gruppe "Ala Riggari" festgenommen worden und ihm sei nach zehn Tagen die Flucht gelungen, hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Oktober 1986 erklärt, seine Festnahme im Februar 1978 sei wegen des Vorwurfs erfolgt, er habe eine Demonstration organisiert und Spruchbänder aufgestellt. Nach etwa zehn bis 20 Tagen habe man ihn freigelassen. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Kläger zu diesem Punkt ausgeführt, er sei im Februar 1978 wegen des Vorwurfs festgenommen und inhaftiert worden, Aktivitäten in der Schule entfaltet, Propaganda betrieben und organisiert sowie an Schülerdemonstrationen und Schulboykotten teilgenommen bzw. diese organisiert zu haben. Da ihm nichts hätte nachgewiesen werden können, sei er wieder freigelassen worden. Stimmen danach die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung durch den Senat bezüglich der Gründe seiner Festnahme und der Umstände seiner Freilassung überein, weichen die Angaben in dem schriftlichen Asylantrag jedenfalls bezüglich der Beendigung der Haft hiervon erheblich ab. Soweit dort ausgeführt wird, dem Kläger sei die Flucht aus der Haftanstalt gelungen, kann dieser offenkundige Widerspruch angesichts der klaren und widerspruchsfreien Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung durch den Senat nur auf Verständigungsschwierigkeiten mit seinem damaligen Bevollmächtigten zurückzuführen sein. Was die Gründe der Festnahme angeht, so ist zweifelhaft, ob die Angaben des Klägers in dem schriftlichen Asylantrag, seine Tätigkeit für die "Ala Riggari" sei hierfür verantwortlich gewesen, im Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. Wie der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet hat, erfolgte seine Festnahme unter anderem wegen des Vorwurfs des Propagandatreibens. Da er in der in Rede stehenden Zeit auch für die "Ali Rizgari" aktiv gewesen ist und Flugblätter und anderes Informationsmaterial verteilt hat, kann seine Festnahme durchaus auch auf den Aktivitäten für diese Organisation beruht haben. Der Senat sieht jedenfalls aufgrund der eindeutigen und nachvollziehbaren Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Beteiligter sein politische Engagement für die kurdische Sache als Ursache seiner Festnahme an. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, seine Inhaftierung habe "zehn bis 20 Tage" gedauert, während er bei seiner Vernehmung durch den Senat von einer Haftdauer von ein bis zwei Wochen gesprochen hat, ergeben sich aus dieser unterschiedlichen Darstellung unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Solche Zweifel scheinen indessen bezüglich der Schilderung des Klägers über seine Behandlung während der Inhaftierung angebracht. Erstmals bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Kläger ausgeführt, er sei während der Inhaftierung öfters geschlagen worden, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Für den Senat gibt es keine nachvollziehbaren Gründe, warum der Kläger diese Art der Behandlung nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium erwähnt hat. Obwohl der Kläger sein Vorbringen in diesem Punkt gesteigert hat, hält der Senat seine Angaben über die Ursachen und Dauer der Festnahme im Februar 1978 aus den genannten Gründen für glaubhaft. Diese Einschätzung gilt auch für die Darstellung des Klägers über seine politischen Aktivitäten nach seiner Freilassung bis zur Ausreise. Wenngleich der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Senat erstmals über seine politischen Tätigkeiten in der Westtürkei und insbesondere in I und I berichtet und seine Bemühungen um ein Engagement für die kurdische Gruppe Apocular hervorgehoben hat, nimmt der Senat dem Kläger diese Darstellung ab. Da der Kläger in den früheren Verfahrensstadien über diesen Zeitraum keine oder nur wenig Angaben gemacht hat, scheidet eine vergleichende Bewertung aus. Aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Schilderung bei seiner Vernehmung als Beteiligter ist der Senat davon überzeugt, daß sich der Kläger nach seiner Freilassung im Jahren 1979 in die Westtürkei begeben und sich dort weiter für die kurdische Sache engagiert hat. Aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Beschäftigung mit den Programmen und Zielsetzungen verschiedener kurdischer Organisationen reifte schließlich in ihm der Entschluß, sich der Apocular anzuschließen und in "Kurdistan" am "Kampf der Apocular" teilzunehmen. Aus diesem Sachverhalt kann der Kläger ein politisches Verfolgungsschicksal nicht herleiten. Allerdings erreichten die Festnahme und die Inhaftierung des Klägers im Februar 1978 nach ihrer Schwere und Intensität die Schwelle eines asylrelevanten Eingriffs. Durch diese Maßnahmen war die physische Freiheit des Klägers in nicht nur unerheblicher Weise betroffen. Denn immerhin dauerte seine Inhaftierung nicht nur wenige Stunden, sondern hielt zumindest eine Woche an. Diese Rechtsverletzung knüpfte auch an asylerhebliche Merkmale an. Die Inhaftierung erfolgte wegen der politischen Überzeugung des Klägers. Wie der Kläger anschaulich und glaubhaft geschildert hat, hat er sich an der weiterführenden Schule in wie "eigentlich alle" seiner Mitschüler für die kurdische Sache eingesetzt. Er hat an Schülerdemonstrationen teilgenommen und Schulboykotte organisiert. Dieses Verhalten wurde dem Kläger bei seiner Festnahme zum Vorwurf gemacht. Zielte die Inhaftierung des Klägers mithin nicht nur aus der Sicht des Verfolgenden, sondern nach ihrem objektiv erkennbaren Zweck auf seine politische Gesinnung ab, wurde dem Kläger durch diese Maßnahme eine asylerhebliche Rechtsverletzung zugefügt. Denn der Kläger wurde festgenommen, obwohl seine Aktivitäten sich nach seinen glaubhaften Angaben von denen seiner Mitschüler nicht unterschieden. Wenngleich das Verhalten des Klägers nicht gegen Gesetze verstieß und ihm insbesondere keine strafbare Handlung nachzuweisen war, wurde der Kläger nicht nur wenige Stunden festgehalten, sondern über einen Zeitraum von mehreren Tagen inhaftiert. Stellt die Festnahme und Inhaftierung des Klägers danach ein asylerhebliches Ereignis dar, bleibt dieser Umstand dennoch für die hier zu beurteilende Frage einer Vorverfolgung des Klägers ohne Bedeutung. Denn die Inhaftierung des Klägers im Februar 1978 wirkte bis zu seiner Ausreise im Januar 1980 nicht mehr fort. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, besuchte dieser zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung das letzte Schuljahr der weiterführenden Schule in. Nach seiner Freilassung setzte er die Schulausbildung bis zum Abitur fort. Nach der Ablegung des Abiturs wollte der Kläger zunächst seine schulische Ausbildung fortsetzen. Nachdem er den Rat seiner Familie eingeholt hatte, mußte er aus wirtschaftlichen Gründen von dem ins Auge gefaßten Besuch der Gewerbeschule in S Abstand nehmen. Konnte der Kläger folglich nach seiner Freilassung seine Schulausbildung in ungehindert beenden und gab es bei ihm danach ernsthafte Überlegungen zu einer Fortsetzung seiner Schulausbildung, spielte die im Februar 1978 durch die Inhaftierung erlittene Verfolgung für den späteren Entschluß des Klägers zur Ausreise keine Rolle (mehr). Vielmehr entschloß sich der Kläger nach Aufgabe seiner Schulpläne zur Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten in der Türkei. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich - wie er erstmals bei seiner Vernehmung durch den Senat vorgetragen hat - während seiner Inhaftierung durch Schläge zu einem Geständnis angehalten worden ist. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, wäre auch insoweit der erforderliche Kausalzusammenhang für seine Ausreise nicht (mehr) gegeben. Der Kläger hat die Türkei auch nicht wegen seine politischen Einsatzes nach Beendigung der Schulausbildung vorverfolgt verlassen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er habe nach seiner Schulzeit unter anderem in I und I Aktivitäten entfaltet und "in der Türkei" an vielen Demonstrationen und Plakataktionen teilgenommen und unerlaubte Demonstrationen organisiert, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, diese Tätigkeiten und Handlungen seien dem türkischen Staat und seinen Sicherheitsorganen bekannt geworden. Der Kläger hat jedenfalls nur einen Vorfall geschildert, bei dem er während eines politischen Einsatzes eine Konfrontation mit der Polizei erlebt hat. Dieser Vorfall ereignete sich im Jahre 1979, als er zusammen mit politischen Weggefährten in I beim Kleben von Plakaten von der Polizei beobachtet und verfolgt worden ist. Trotz des Einsatzes der Schußwaffe durch die Polizei kam es indessen nicht zur Festnahme. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, die Polizei habe bei dieser Gelegenheit seine Identität aufdecken können. Eine Verfolgungsgefahr bestand für den Kläger auch nicht wegen seiner Sympathie für die kurdische Gruppe Apocular. Nach seinen glaubhaften Angaben faßte der Kläger während seines Aufenthaltes in der Westtürkei den Entschluß, sich für die Apocular zu engagieren. Da er in der Westtürkei keinen Kontakt zu dieser Gruppe finden konnte, ging er in seine Heimatregion zurück. Aber auch dort gelang nach seinen Worten die Kontaktaufnahme nicht. Unter diesen Umständen befand sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in einer ausweglosen Lage. Nach seinem eigenen Vorbringen gab es für ihn objektiv keinen Grund für die Annahme, gegen ihn laufe ein Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen er im gesamten Staatsgebiet der Türkei hätte Verhaftung befürchten müssen. Gegen eine ihm zum damaligen Zeitpunkt drohende Verfolgung sprechen vor allem die Umstände seiner Ausreise. Dem Kläger gelang es, auf seinen Namen in D einen türkischen Paß zu erhalten. Da nach seinen Worten die Paßbehörde in demselben Gebäude wie die Sicherheits- und Polizeibehörden untergebracht war, spricht trotz der Bezahlung eines Bestechungsgeldes einiges für die Annahme, die Ausstellung eines Passes auf seinen eigenen Namen wäre für den Kläger zu riskant gewesen, wenn er tatsächlich hätte befürchten müssen, landesweit in der Türkei gesucht zu werden. In jedem Fall macht die ungehinderte Ausreise des Klägers über den Flughafen in I das Fehlen einer konkreten Verfolgungsgefahr deutlich. Schließlich ergibt sich ein Verfolgungstatbestand auch nicht aus der vom Kläger angenommenen Gefahr einer Verhaftung wegen seines politischen Einsatzes für die kurdische Sache. Ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, richtet sich danach, ob es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Maßgeblich ist insoweit nicht das subjektive Furchtempfinden des Asylbewerbers. Vielmehr geht das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus. Bei einer solchen können aber grundsätzlich auch "referenzfälle" stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -). Wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, 23.07.1991 - a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seiner Ausreise nicht unter dem (objektiven) Druck politischer Verfolgung. Allein die Furcht vor einer drohenden Festnahme reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Der Kläger kann die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der Türkei aber auch nicht auf Referenzfälle stützen. Die von ihm geschilderten Verhaftungen politischer Freunde erfolgten offensichtlich erst nach dem Militärputsch vom September 1980, also nach seiner Ausreise aus der Türkei. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Kläger jedenfalls nicht einen einzigen Fall einer Verhaftung eines politischen Freundes erwähnt, der sich bereits vor seiner Ausreise ereignet hat. Er hat im Gegenteil ausgeführt, ein Teil seiner Freunde aus der Schulzeit habe sich "später" dem Berufsleben zugewandt, ein anderer Teil in kurdischen Organisationen organisiert und ein großer Teil sich der PKK angeschlossen. Da der Kläger nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in der Türkei keiner politischen Organisation angehört hat, ergibt sich auch aus diesen allgemeinen Ausführungen über den Werdegang seiner Freunde aus der Schulzeit kein Hinweis auf die Gefahr einer politischen Verfolgung begründende Referenzfälle. Das gleiche gilt für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus der beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen A Str 9/88 geführten Rechtshilfeakte. Diesen Unterlagen lassen sich Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen politischer Aktivitäten vor seiner Ausreise nicht entnehmen. Dort ist vielmehr die Rede von der Mitgliedschaft des Klägers in der PKK und von seiner "Beteiligung" bzw. "Teilnahme" an der Ermordung des ... in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, sein Bruder, der sich inzwischen zusammen mit seiner Ehefrau ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei vor seiner Ausreise zweimal festgenommen und nach ihm - dem Kläger - befragt worden, belegen diese Umstände ebenfalls keine vor der Ausreise des Klägers bestehende konkrete Verfolgungsgefahr. Denn die Festnahmen des Bruders standen erkennbar im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und dem in diesem Zusammenhang an die Justizbehörden in der Türkei gerichteten Rechtshilfegesuch. 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Dem Kläger droht indessen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (vgl. I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Etwa acht Monate nach der Ausreise des Klägers, und zwar am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., I. 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Nr. 2932) - Sprachenverbotsgesetz - ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Antiterrorgesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., I. 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I. 7. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I. 11. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I. 28. u. I. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I. 48. u. I. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I. 47. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I. 16. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I. 48. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Zu den staatlichen Maßnahmen, die die Lage der Kurden beeinträchtigen, gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 - diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (I. 76.) - durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen -, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (I. 72.; I. 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.). Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es bei diesen Maßnahmen zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen allgemein gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. 5. Der Kläger muß aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung wegen seines Einsatzes für ein "freies Kurdistan" rechnen. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Kläger glaubhaft bekundet, die Frage einer Mitgliedschaft in einer politischen Organisation habe vor seiner Ausreise für ihne keine entscheidende Rolle gespielt. Das Informationsmaterial, das er verteilt und unter die Bevölkerung gebracht habe, wie Flugblätter, Plakate und Broschüren, habe er für Organisationen verteilt, die ihm nahestanden und in denen Freunde von ihm tätig gewesen seien. Als Organisationen, die seinen Entschluß, für die Befreiung des kurdischen Volkes zu kämpfen, maßgeblich beeinflußt haben, hat der Kläger unter anderem die DDKO, TKDP, Rizgari, Ali Rizgari und die Apocular genannt. Nach seinen Worten hat sich der Kläger während seiner Schulzeit zunächst mit der Gruppe "Ali Rizgari" solidarisiert. Dies sei damals die Organisation gewesen, die er am besten gekannt habe und für die er unter anderem Forschungen und Untersuchungen betrieben habe. Die nach offizieller Lesart "Ala Rizgari" genannte Organisation (vgl. II. 8.) entstand 1979 als Abspaltung aus der illegalen kurdischen Organisation "Rizgari" (Freiheit). Die Gruppierung "Rizgari", die auch eine gleichnamige Zeitschrift herausgegeben hat, war prosowjetisch eingestellt. Sie sah in der Türkei einen Kolonialstaat und die Gebiete, in denen Kurden leben, unter türkischer Kolonialherrschaft. Die Türken wurden als Hauptfeind betrachtet. "Rizgari" rief zu einer antikolonialistischen, antiimperialistischen und antifeudalen Revolution auf und strebte die Vereinigung aller Kurden mit dem Ziel der Schaffung eines unabhängigen kurdischen Staates an. Wie bereits dargelegt, reifte nach dem Wegzug des Klägers in die Westtürkei aufgrund seiner dortigen politischen Aktivitäten bei ihm der Entschluß, sich der Apocular anzuschließen. Diese illegale kurdische-nationalistische Gruppierung, die in der Türkei für eine Reihe von Terroranschlägen verantwortlich gemacht wird, gilt gemeinhin als Vorgängerin der PKK (III. 3.). Wegen der aufgezeigten Aktivitäten für die genannten kurdischen Organisationen bestand für den Kläger seinerzeit die Gefahr einer Strafverfolgung nach Art. 103 und Art. 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 TStGB. Nach diesen Vorschriften machte sich strafbar, wer u.a. in irgendeiner Form Propaganda in der Absicht trieb, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, und/oder wer an einer Vereinigung teilnahm, die die Absicht verfolgte, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen (vgl. II. 1.). Eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332 -). Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB kommt indessen nicht (mehr) in Betracht, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des am 12. April 1991 in Kraft getretenen ATG außer Kraft gesetzt worden sind. Allerdings wird separatistische Propaganda nunmehr nach Art. 8 ATG strafrechtlich verfolgt. Soweit der Kläger vor seiner Ausreise separatistische Propaganda betrieben hat, stellt sich danach die Frage, ob diese Handlungen noch nach Art. 8 ATG strafrechtlich geahndet werden können. Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen Art. 142 Abs. 3 TStGB und Art. 8 ATG Normidentität bestünde (vgl. hierzu: Tellenbach, ZAR 1991, 162). Die dargestellte Rechtsfrage bedarf jedoch an dieser Stelle keiner endgültigen Entscheidung, weil bezüglich der vom Kläger vor seiner Ausreise begangenen Handlungen Verjährung eingetreten ist. Nach Art. 102 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren (Nr. 4). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, hier also spätestens mit der Ausreise des Klägers aus der Türkei, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 141 und 142 TStGB bei Inkrafttreten des ATG am 12. April 1991 wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen. Denn die möglicherweise auf die Handlungen des Klägers anzuwendenden Strafvorschriften sahen einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis (Art. 142 Abs. 3 TStGB) bzw. von sechs bis zu 12 Jahren Gefängnis (Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 TStGB) vor. Für eine Unterbrechung der Verjährung gemäß Art. 104 TStGB wegen Eröffnung der Hauptuntersuchung gegen den Verdächtigen oder durch Übermittlung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt an das Gericht fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es sind auch keine Umstände für das Vorliegen eines zur Unterbrechung der Verjährung führenden Festnahme-, Verhaftungs-, Vorladungs- oder Vorführungsbefehls ersichtlich. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger im Rückkehrfalle auch nicht deshalb, weil er sich im Bundesgebiet für die PKK kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat. Wie der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Senat eindeutig und unmißverständlich erklärt hat, hat er nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland Kontakt mit der PKK gesucht und anders als in seinem Heimatland auch gefunden. Nachdem er zunächst das genaue Programm, die Ziele und die Strategie zur Durchsetzung der Ziele dieser Organisation studiert und kennengelernt hat, hat er nach seinen Angaben für sich selbst ein Betätigungsfeld für eine Unterstützung der PKK im Kampf für "Kurdistan" bestimmt. Zu seinen Aktivitäten gehörten Massenpropaganda, Vereinstätigkeit, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks und Veranstaltungen sowie Verteilung von Informationsmaterial, Teilnahme und Durchführung von Seminaren über die Geschichte "Kurdistans", über die Ziele der Revolution in "Kurdistan", über den Militärputsch im September 1980 und allgemein den Faschismus. Daneben legte der Kläger besonderen Wert auf die kulturelle Tätigkeit, und zwar auf Theater, Folklore und Musik. Bei diesen Veranstaltungen war er, wie er es bei seiner Vernehmung ausgedrückt hat, sowohl "Lehrender" als auch "Lernender". Ob der Kläger darüber hinaus selbst Gewalttaten begangen oder versucht hat, wie ihm die Anklage in dem derzeit laufenden Strafverfahren vor dem OLG D vorwirft, kann dahinstehen. Wegen dieser Aktivitäten kommt für den Kläger im Rückkehrfalle eine Strafverfolgung nach Art. 7 Abs. 1 ATG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird mit fünf bis zehn Jahren Zuchthaus und 200 bis 500.000.000,-- DM TL Geldstrafe bestraft, wer unter welchem Namen auch immer Organisationen, die unter Art. 1 ATG fallen, gründet, leitet oder deren Aktivitäten organisiert. Wer diesen Organisationen beitritt, wird mit drei bis fünf Jahren Zuchthaus und 100 bis 300.000.000,-- TL Geldstrafe bestraft (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATG). Eine Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 ATG hängt danach zunächst davon ab, ob die betreffende Organisation unter Art. 1 ATG fällt. Nach Art. 1 Abs. 1 ATG ist Terror jede Art von Aktivität, die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen wird, die politische, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Republik zu ändern oder die öffentliche Ordnung zu zerstören. Damit wird jede Art gewaltsamen Engagements auch für kommunistische Organisationen, die nach ihrem Programm grundsätzlich und in der Regel die soziale und wirtschaftliche Ordnung in der Türkei ändern wollen, gemäß Art. 1 Abs. 1 ATG als Terror bezeichnet und gemäß Art. 7 ATG unter Strafe gestellt. Hingegen wird das - nicht unter Art. 1 Abs. 1 ATG fallende - gewaltfreie Engagement für kommunistische Organisationen nicht (mehr) strafrechtlich sanktioniert (II. 38.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG und unter Berücksichtigung des dargestellten Sinns und Zwecks der genannten Vorschriften fallen darunter nicht Organisationen, deren Mitglieder vereinzelt Gewalt anwenden, zu deren Programm die Gewaltanwendung aber nicht gehört. "Terroristische" Aktivitäten einzelner Mitglieder einer auf Gewaltfreiheit angelegten Organisation erfüllen damit nicht den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG (Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 OE 350/82 -). Nach diesen Grundsätzen ist die PKK, für die sich der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aktiv eingesetzt hat, als terroristische Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG anzusehen. Die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK), die Arbeiterpartei Kurdistans, verfolgt das Ziel der Gründung eines autonomen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten (III. 42.). Sie wurde im November 1978 in der Türkei aus mehreren Vorgängerorganisationen heraus gegründet, die sich Anfang der 70er Jahre dem Kampf für ein autonomes Kurdistan verschrieben hatten. Zu den maßgeblichen Vorgängerorganisationen gehörte die bereits erwähnte "Apocular", die 1974 insbesondere von Studenten unter der Führung des Abdullah Öcalan gegründet worden sein soll (III. 12.) und deren Ziel die Schaffung eines orthodox-kommunistischen Kurdistans durch gewaltsame Abtrennung kurdischer Gebiete aus dem türkischen Staat war (III. 4.). Mitglieder der 1975 aus der Apocular hervorgegangenen UKO, Ulusal Kurtulus Ordusu - Nationale Befreiungsarmee -, schlossen sich im Jahre 1978 mit Mitgliedern der türkischen Arbeiterpartei TIP zur PKK zusammen. Die PKK war ursprünglich marxistisch-leninistisch orientiert und straff organisiert (III. 12.). Wie Erklärungen der Organisation aus letzter Zeit erkennen lassen, rücken jedoch Teile der Führung zunehmend von dieser ideologischen Festlegung ab (III. 44.). Typisch für die PKK war bisher die Verbindung des Ziels der staatlichen Selbstbestimmung des kurdischen Volkes mit dem Klassenkampf gegen das in Ostanatolien herrschende Großgrundbesitzertum der Agas. Zur Erreichung der offensichtlich nunmehr auf den kurdisch-nationalistischen Aspekt ausgerichteten Politik führt die PKK in den südöstlichen und östlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (III. 31.). Sie hat dazu weitere Nebenorganisationen gebildet, unter anderem die militärische Organisation "HRK - Hezen Rizgariya Kurdistan -" (1984) und die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans", ERNK - Eniya Rizgariya Netwa Kurdistan - (1985), die die nationale Befreiungsbewegung und den Kampf des kurdischen Volkes organisieren soll. Die PKK-Arbeit in Europa soll als "Arbeit hinter der Front" insbesondere der ideologisch-politischen und militärischen Schulung der Anhänger der PKK und der finanziellen Unterstützung der Heimatorganisation dienen. Seit dem Jahre 1980 sind Aktivitäten der PKK in Europa bekannt geworden (III. 31.). Die "FEYKA-Kurdistan", die "Föderation der Patriotischen Arbeiter- und Kulturvereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland", wurde von Vereinen gegründet, die von der Bundesrepublik Deutschland aus die Ziele der PKK unterstützen. Die Mitgliedsverbände der "FEYKA-Kurdistan" unterstützen den Befreiungskampf der PKK insbesondere finanziell. Diese Organisation dient aber auch der Rekrutierung der PKK unter den Anhängern der kurdischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland (III. 21., III. 31.). Auf dieser Grundlage ist die PKK als eine linksextremistische, kommunistische Organisation zu qualifizieren, zu deren Strategie der Einsatz von Gewalt für die Durchsetzung des von ihr verfolgten Zieles eines autonomen Kurdistans gehört. Da Angehörige der PKK Gewalttaten mit dem Ziel begehen, die politische, soziale und wirtschaftliche Ordnung in der Türkei zu ändern, zählt die PKK zu den terroristischen Organisationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG. Der Kläger ist dieser Organisation auch im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ATG beigetreten. Es ist allerdings nicht eindeutig, wie das Tatbestandsmerkmal "Beitritt" zu einer Organisation auszulegen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte damit der Erwerb der förmlichen Mitgliedschaft in einer Organisation gemeint sein. Andererseits läßt der Wortlaut der Vorschrift aber auch eine Auslegung zu, die als Beitritt eine an bestimmten (weiteren) Voraussetzungen festzumachende Zugehörigkeit zu einer Organisation außerhalb der förmlichen Mitgliedschaft genügen läßt. Dem Senat sind bislang keine Entscheidungen türkischer Strafgerichte zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals bekannt geworden. Da indessen die in Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 ATG angesprochenen Organisationen in der Illegalität arbeiten und deshalb in der Regel ein förmliches Aufnahmeverfahren mit der Ausgabe von Mitgliedsausweisen nicht kennen (vgl. für die Apocular und PKK: III. 15.), sprechen diese Umstände gegen die Annahme, nach dem Willen des türkischen Gesetzgebers sei als "Beitritt" lediglich die förmliche Mitgliedschaft in einer Organisation zu verstehen. Vielmehr sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen eines Beitritts im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ATG schon dann erfüllt, wenn sich der Betreffende zu den Zielen und Strategien einer Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG bekennt und über reine Unterstützungshandlungen, wie z. B. das Verteilen von Flugblättern und sonstigem Informationsmaterial, die Gewährung von Kost und Logis für gesuchte Angehörige der Organisation und die Gewährung finanzieller Unterstützung, hinaus sich aktiv für die Ziele der Organisation einsetzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er hat sich vor seiner Inhaftierung vornehmlich in G in öffentlichen Veranstaltungen eindeutig für die Ziele und Strategien der PKK bekannt und nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen vorgenommen, sondern selbst Seminare organisiert und in diesen Seminaren als Dozent Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit der Geschichte des kurdischen Volkes und den programmatischen Zielen der PKK und ihrer Strategie zur Durchsetzung dieser Ziele vertraut gemacht. Dieses vom Kläger umschriebene Betätigungsfeld und seine sich daraus ergebende Qualifikation und Stellung innerhalb der Organisation ist als Beitritt zu der PKK zu werten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger - wie die Strafanklage in dem beim OLG D anhängigen Strafverfahren annimmt - auch (formelles) Mitglied dieser Organisation geworden ist. Die dem Kläger danach gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG drohende Bestrafung stellt jedenfalls dann, wenn einer Organisation beigetreten oder Hilfe geleistet wird, die "Terror" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG ausübt, indem sie Gewalttaten zur Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 1 ATG genannten Ziele begeht, keine politische Verfolgung dar (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 OE 350/82 -). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung, denen auch die materiellen Normen des ATG zuzurechnen sind, können asylrechtsbegründend sein. Liegt eine betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts, so kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die als Umsetzung politischer Überzeugung anzusehen sind - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten -, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Dagegen ist die Verfolgung kriminellen Unrechts, die dem Schutz der privaten Rechtsgüter der Bürger vor - auch politisch motivierten - Straftaten dient, keine politische Verfolgung. Auch die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, stellt keine politische Verfolgung dar, wenn die Verfolgung nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in den Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe zuletzt 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -). Die Verfolgung solcher Straftaten kann aber wieder in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, der Betroffene werde gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt. Dies ist insbesondere zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgungsstaat übliche (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). Entscheidend ist danach, ob der Unrechtsgehalt des Straftatbestandes durch den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt ist. Auf der Grundlage dieser Kriterien der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Strafverfolgung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Beitritts zu einer Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG, soweit diese Organisation "Terror" im Sinne dieser Norm durch Anwendung von "Gewalt" ausübt, keine politische Verfolgung dar. Vielmehr bezweckt dieser Tatbestand die Verfolgung allgemein kriminellen Unrechts ohne ursächliche Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal. Wie die Sachverständige Dr. T in dem Verfahren 12 OE 350/82 dargelegt hat (III. 38.), dient das ATG dazu, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfreie kommunistische Organisationen abzubauen. Eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln erstrebe, sei keine terroristische Organisation. In der Praxis sei dies vor allem für kommunistische Gruppierungen von Bedeutung. Auch eine Organisation, zu deren Programm die Gewaltanwendung nicht gehört, bei der aber unter Umständen einzelne Mitglieder Gewalt anwenden, fällt nach dieser Bewertung nicht unter Art. 1 Abs. 1 ATG. Vor diesem Hintergrund liegt der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs in Art. 1 Abs. 1 ATG nicht in der Verfolgung bestimmter politischer Ziele. Mit einer Bestrafung und Heranziehung dieser Norm soll nicht auf eine bestimmte politische Überzeugung zugegriffen werden. Der Grund für die Strafbarkeit des in Art. 1 Abs. 1 ATG normierten Verhaltens ist vielmehr bei der hier in Rede stehenden Begehungsform in der Anwendung von Gewalt zu sehen. Von den in Art. 1 Abs. 1 ATG als "Terror" qualifizierten Aktivitäten ist die Ausübung von Gewalt die am stärksten auch in private Rechtsgüter der Bürger eingreifende Tatmodalität. Es ist deshalb anzunehmen, daß diese Begehungsweise auch den Einsatz terroristischer Mittel, also insbesondere den Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter umfaßt. Unabhängig davon, ob die Asylverheißung nicht mehr für Asylsuchende gilt, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigen (BVerwG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; nach Auffassung des erkennenden Senats fraglich, aber im Ergebnis offen gelassen: Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -), stellt die strafrechtliche Bewehrung terroristischer Taten zur Durchsetzung politischer Zwecke einen der Staatenpraxis geläufigen Rechtsgüterschutz dar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten gilt nicht der mit einem Delikt betätigten politischen Überzeugung, sondern der in der Straftat zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente. Sie dient dem Schutz der privaten Rechtsgüter der Bürger vor gemeingefährlichen Gewalttaten, die aus politischen Motiven auch gegen Unbeteiligte begangen werden. Es ist in der Staatenpraxis durchaus üblich, zum Schutz vor politisch motivierten, gewaltsamen, insbesondere terroristischen Taten, schon die Bildung einer Organisation, deren Tätigkeit auf die Begehung von Gewalttaten - auch zur Verwirklichung politischer Ziele - gerichtet ist, strafrechtlich zu verfolgen (vgl. §§ 129, 129 a StGB, Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen). Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG in der Begehungsmodalität "Gewalt" ist auch nicht deshalb als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil objektive Umstände darauf schließen lassen, daß sie an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft. Denn die Sanktion ist nicht schärfer, als dies sonst bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in der Türkei üblich ist. So werden Personen, die eine Vereinigung zur Begehung von Vergehen (auch) gegen Personen oder Sachen bilden, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft; wenn Angehörige dieser Vereinigung durch Berge und Felder oder auf öffentlichen Wegen streifen, ist die Strafe drei bis zehn Jahre Zuchthaus (Art. 313 Abs. 1, Abs. 2 TStGB). Auch die Sachverständige Dr. T hat in dem Verfahren 12 OE 350/82 deutlich gemacht, daß sie den Unterschied des Strafrahmens des Art. 7 ATG und vergleichbarer anderer Straftaten als nicht erheblich einstuft, sondern einen relevanten Unterschied vor allem hinsichtlich der Strafvollstreckung sieht (III. 38.). Nach Art. 17 Abs. 1 ATG werden die nach dem ATG zu Freiheitsstrafen Verurteilten, die drei Viertel der Strafe verbüßt haben, ohne Antrag bedingt entlassen, wenn sie sich gut geführt haben. Demgegenüber kann nach Darlegung der Sachverständigen Dr. T - aufgrund des Strafvollzugsgesetzes in der Türkei eine Strafaussetzung nach einer Teilverbüßung von zwei Fünftel der Strafe erfolgen. Auch diese Regelung läßt nach Auffassung des Senats aber nicht den Schluß zu, die strafrechtliche Ahndung nach Art. 7 Abs. 1 ATG erfolge wegen eines asylerheblichen Merkmals. Soweit es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Beitritts zu einer Organisation gemäß Art. 7 Abs. 1 ATG kommen sollte, die politische Ziele im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG durch Gewalttaten zu erreichen versucht, dient die spätere bedingte Entlassung gerade auch dem Zweck des stärkeren Schutzes der Rechtsgüter aller Bürger vor Gewalttaten von nach ihrer Programmatik grundsätzlich gewaltbereiten Organisationen, die durch Mitglieder oder Außenstehende unterstützt werden. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft an der Tat zu orientieren, entspricht durchaus der Praxis der Strafvollstreckung in anderen Staaten. So kann nach § 57 StGB die Strafvollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 57 Abs. 2 StGB sind bei der Entscheidung darüber insbesondere auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen. Demgemäß erscheint es im Hinblick auf den - oben dargelegten - kriminellen Gehalt der Tat nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG und den Rechtsgüterschutz als eine auf allgemeine strafrechtliche Zwecke gerichtete Regelung, daß hinsichtlich der hier relevanten Regelungsmodalität des Art. 1 Abs. 1 ATG generalisierend vom Gesetzgeber eine bedingte Entlassung erst später ermöglicht wird. Nach Auffassung des Senats ist insoweit nach dem Kriterium der "objektiven Gerichtetheit" der Regelung zwischen den einzelnen Tatbestandsmodifikationen des Art. 1 Abs. 1 ATG im Hinblick auf die Anknüpfung der Strafbarkeit an ein asylerhebliches Merkmal zu differenzieren (19.06.1991 - a.a.O.). Stellt eine dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Beitritts zur PKK nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG drohende Bestrafung keine politische Verfolgung dar, gilt die gleiche rechtliche Beurteilung für eine wegen dieses Verhaltens ebenfalls in Betracht zu ziehende Bestrafung nach Art. 168 TStGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird zu Zuchthaus nicht unter zehn Jahren verurteilt, wer, um die in den Art. 125, 131, 146, 147, 149 und 156 TStGB genannten Vergehen zu verüben, eine bewaffnete Vereinigung und Bande bildet oder in einer solchen Vereinigung und Bande die Befehlsgewalt und das Kommando und einen besonderen Auftrag innehat. Die übrigen Angehörigen der Vereinigung und der Bande werden gemäß Art. 168 Abs. 2 TStGB mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Da die Bestimmung des Art. 168 TStGB gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ATG von dieser Vorschrift unberührt geblieben ist, muß der Kläger im Rückkehrfalle auch mit einer Strafverfolgung nach Art. 168 TStGB rechnen. Denn bei der PKK handelt es sich um eine bewaffnete Vereinigung, deren Ziele zumindest auf die in Art. 125 TStGB alternativ genannten Tatbestandsmerkmale "Zerstörung der Einheit des Staates" und "Losreißen eines Teils des der Herrschaft des Staates unterliegenden Gebietes von der Verwaltung des Staates" gerichtet ist. Der Kläger ist auch Angehöriger der PKK im Sinne des Art. 168 Abs. 2 TStGB. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem in Art. 7 Abs. 1 ATG verwandten Tatbestandsmerkmal "Beitritt" Bezug genommen werden. Indessen ist eine drohende Strafverfolgung nach Art. 168 TStGB nicht als politische Verfolgung anzusehen. Ebenso wie bei einer Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Beitritts zu einer Organisation, die zur Durchsetzung ihrer Ziele auch auf "Terror" in der Begehungsmodalität der "Gewalt" setzt, erweist sich bei Art. 168 TStGB das in der Vorschrift enthaltene Gewaltelement als wesentlicher Strafgrund (vgl. III. 40.). Durch die Vorschrift soll - vergleichbar mit der Bestimmung des § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) - kriminelles Unrecht geahndet und der Schutz der privaten Rechtsgüter der Bürger vor gemeingefährlichen Gewalttaten sichergestellt werden. Wenngleich das Strafmaß nach der durch Art. 5 ATG vorgenommenen Erhöhung als massiv anzusehen ist und die Höchststrafe für das einfachste Mitglied (Art. 168 Abs. 2 TStGB) immerhin 15 Jahre beträgt, fällt diese Sanktion (noch) nicht aus dem Rahmen der sonst bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit vorgesehenen Strafandrohungen. So liegt etwa bei dem "Gewaltdelikt" Raub die Strafandrohung gemäß Art. 495 TStGB zwischen fünf und 15 Jahren Zuchthaus. Soweit der Kläger vor seiner Inhaftierung vornehmlich in G für die Ziele der PKK geworben und Veranstaltungen dieser Gruppierung organisiert und durchgeführt hat, fällt dieses Verhalten unter die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 8 Abs. 1 ATG. In Art. 7 Abs. 2 ATG wird u. a. das Propagandatreiben für terroristische Organisationen unter Strafe gestellt. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 ATG betrifft jegliche Art von Propaganda und Demonstration für separatistische Ziele. Das Verhältnis dieser beiden Vorschriften ist unklar. Wirbt jemand für eine terroristische Organisation, deren Ziele (auch) auf die Teilung des türkischen Staates hinauslaufen, spricht einiges dafür, in der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 ATG den spezielleren Tatbestand zu sehen. Während nach dieser Auslegung Art. 7 Abs. 2 ATG die Propaganda für terroristische Organisationen beträfe, wäre von Art. 8 Abs. 1 ATG ausschließlich die Propaganda für gewaltfreie Organisationen erfaßt. Es erscheint aber auch nicht ausgeschlossen, daß beide Vorschriften nebeneinander angewandt werden und im Falle einer Verurteilung gemäß Art. 79 TStGB nach der Bestimmung bestraft wird, welche die schwerste Strafe androht. Entscheidungen türkischer Strafgerichte über das Verhältnis der beiden Normen sind dem Senat bisher nicht bekannt geworden. Soweit in Aufsätzen oder gerichtlichen Sachverständigengutachten die Vorschriften des ATG einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden sind (etwa Tellenbach, ZAR 1991, 162; III. 38. u. III. 42.), ist in diesen Abhandlungen keine Aussage zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage enthalten. Letztlich kann an dieser Stelle das Verhältnis zwischen Art. 7 Abs. 2 ATG und Art. 8 Abs. 1 ATG indessen offen bleiben. Geht man von einer möglichen Strafverfolgung des Klägers nach Art. 7 Abs. 2 ATG aus, wäre diese ebenso wie eine drohende Strafverfolgung wegen Beitritts zur PKK nach Art. 7 Abs. 1 ATG nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn auch insoweit gilt die strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte nicht der mit diesen betätigten politischen Überzeugung, sondern dient allein der Ahndung kriminellen Unrechts (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 OE 350/82 -). Eine Strafverfolgung wegen dieser Delikte ist der Staatenpraxis auch geläufig, wie nicht zuletzt die Vorschrift des § 129 a Abs. 3 STGB zeigt, die die Unterstützung einer oder Werbung für eine terroristische Vereinigung unter Strafe stellt. Schließlich ist auch der in Art. 7 Abs. 2 ATG vorgesehene Strafrahmen von ein bis fünf Jahren Gefängnis nicht härter als bei vergleichbaren Straftaten. Sind Art. 7 Abs. 2 ATG und Art. 8 Abs. 1 ATG nebeneinander anwendbar, erscheint gleichwohl unter Berücksichtigung des Urteils des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs der Türkei vom 31. Juli 1991 (Nachweis bei: Tellenbach, a.a.O.) eine Strafverfolgung des Klägers nach der letztgenannten Vorschrift für Handlungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des ATG - also dem 12. April 1991 - begangen worden, ausgeschlossen. In diesem Revisionsverfahren wandte sich der Angeklagte gegen eine Verurteilung wegen einer vor dem Inkrafttreten des ATG begangenen, damals unter Art. 142 Abs. 3 TStGB fallenden Propaganda, die das Staatssicherheitsgericht Izmir am 30. April 1991 gegen ihn nach dem neuen Recht aussprach. In dem Revisionsverfahren wurde der Angeklagte nunmehr freigesprochen. Diese Entscheidung beruht offensichtlich auf der Annahme einer fehlenden Normidentität zwischen Art. 8 Abs. 1 ATG und Art. 142 Abs. 3 TStGB. Sie ist insoweit als richtungsweisend anzusehen, weil der 9. Senat des Obersten Gerichtshofs der Türkei bei Staatsschutzdelikten die allein zuständige Revisionsinstanz bildet (Tellenbach, a.a.O.). Unter diesen Umständen muß der Kläger im Rückkehrfalle wegen seines vor der Inhaftierung gezeigten Verhaltens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG befürchten. Einen Asylanspruch kann der Kläger auch nicht aus der Möglichkeit einer zusätzlichen Bestrafung in seinem Heimatland für die in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe herleiten. Durch das am 29. November 1990 in Kraft getretene Gesetz Nr. 3679 wurde in der Türkei in einer Reihe von Fällen die Todesstrafe abgeschafft (vgl. hierzu: Tellenbach, ZAR 1991, 87). Geblieben ist allerdings die Todesstrafandrohung für Mord (Art. 450 TStGB). Eine mögliche Doppelbestrafung des Klägers (vgl. Art. 7 Abs. 1 TStGB) und die Verhängung der Todesstrafe wegen des von ihm begangenen, in der Bundesrepublik Deutschland durch das Urteil des Landgerichts D vom 11. Oktober 1985 - rechtskräftig abgeurteilten Mordes müssen jedoch bei der rechtlichen Beurteilung seines Asylbegehrens außer Betracht bleiben. Soweit dem Kläger danach in der Türkei die Todesstrafe droht, steht dieser Umstand nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG seiner Abschiebung in sein Heimatland entgegen. Sollte die zuständige Ausländerbehörde in Zukunft eine Abschiebung des Klägers in Erwägung ziehen, wird sie zudem zu prüfen haben, ob ein (weiteres) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG besteht, weil der Kläger wegen seines aktiven und engagierten Einsatzes für die PKK in der Türkei mit Folter rechnen muß. Schließlich steht dem Kläger auch nicht wegen seines mutmaßlichen Verhaltens im Rückkehrfalle ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Wie sich der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt verhalten würde, steht allerdings zur Überzeugung des Senats fest. Insoweit hat der Kläger glaubhaft seine fortwährende Bereitschaft bekundet, sich für die Ziele der PKK einzusetzen. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat er eindeutig und unmißverständlich erklärt, er empfinde sich in einem kriegerischen Verhältnis zum türkischen Staat. Er werde bei einer Rückkehr in die Heimat gegen die Türkische Republik kämpfen und sich nicht freiwillig ergeben. Die Türkische Republik sei für ihn eine feindliche Kraft. Die PKK führe den Kampf für "Kurdistan" an, und deshalb befinde sich die PKK im Krieg mit der Türkischen Republik. Als "Sympathisant" der PKK werde er von der Türkischen Republik ihrerseits als Feind angesehen. Ist danach von einem weiteren Engagement des Klägers für die PKK auszugehen, müßte der Kläger, wenn er jetzt in die Türkei zurückkehren und dort seine politischen Aktivitäten entfalten könnte, mit einer Strafverfolgung nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 ATG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG sowie nach Art. 168 TStGB und eventuell mit einer Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG rechnen. Wie bereits dargelegt, wäre lediglich eine Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG als politische Verfolgung anzusehen, während die Strafverfolgung nach den übrigen genannten Tatbeständen nicht asylrelevant wäre. Indessen bedarf auch an dieser Stelle die Rechtsfrage keiner abschließenden Klärung, ob im Falle des Propagandatreibens für die PKK sowohl eine Strafverfolgung nach Art. 7 Abs. 2 ATG als auch nach Art. 8 Abs. 1 ATG in Frage kommt. Denn eine Rückkehr des Klägers in die Türkei ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Eine Auslieferung des Klägers steht derzeit nicht zur Diskussion. Aus den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1991 vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, daß der Kläger in der Türkei "wegen Teilnahme an der Ermordung" von in der Bundesrepublik Deutschland "auf die Liste der Gesuchten genommen" worden ist. Für ein Auslieferungsgesuch der Türkei an die Bundesrepublik Deutschland läßt sich diesen Unterlagen nichts entnehmen. Dem Senat liegen auch im übrigen keine Kenntnisse über das Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs vor. Ebenso sind keine Tatsachen vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, aus denen sich die konkrete Absicht der zuständigen Ausländerbehörde ergeben könnte, den Kläger in naher Zukunft in die Türkei abschieben zu wollen. In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals auf die Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung bestehender Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG hin. Schließlich ist der Kläger gegenwärtig und über einen längeren Zeitraum an einer freien Ausreise in die Türkei gehindert. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts D vom 11. Oktober 1985 verbüßt er wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Da er sich seit dem Tattag, also dem 7. August 1984, in Haft befindet, kann er unabhängig von dem Ausgang des beim OLG D anhängigen Strafverfahrens frühestens im Jahre 1999 gem. § 57 a StGB die Aussetzung der Vollstreckung des Restes seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung und damit seine Freilassung aus der Strafhaft erreichen. Selbst wenn zugunsten des Klägers die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei zu diesem Zeitpunkt unterstellt wird, ist dem Senat eine verläßliche Prognose verwehrt, wie sich bis dahin die politische Lage in der Türkei und die Situation des kurdischen Volkes einerseits entwickeln und wie andererseits die politische Einstellung des Klägers und sein Engagement aussehen werden. Kann sich der Kläger danach gegenwärtig nicht auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr berufen, kann dahinstehen, ob es sich bei der exilpolitischen Betätigung des unverfolgt ausgereisten Klägers um einen beachtlichen Nachfluchtgrund gehandelt hätte (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG -Kammer-, 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89). Der Senat muß auch nicht der Frage weiter nachgehen, ob eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter jedenfalls wegen der Art seines Einsatzes für die Ziele der PKK in der Bundesrepublik Deutschland hätte scheitern müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -, DVBl. 1991, 697, BVerwG 20.03.1990 - 9 C 6.90 -, InfAuslR 1990, 205) findet die Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt wird. Diese Grenze sei überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt habe, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur vor allem wegen des Fehlens einer dogmatischen Begründung für den Ausschluß der Asylanerkennung wegen "asylunwürdigen Verhaltens" auf Kritik gestoßen (vgl. z. B. Odendahl, InfAuslR 1990, 167 ). Der Senat hat bislang offen gelassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt (Hess. VGH, 18.03.1991 - 12 OE 166/82 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516). Da der Kläger nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist, bedarf diese Rechtsfrage auch in diesem Verfahren keiner Klärung. II. Die Beklagte ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - a.a.O. -, anderer Auffassung insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich das Asylbegehren des Klägers auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag neben der Zurückweisung der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers festzustellen. Da der Kläger indessen nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist, erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings (§ 51 Abs. 3 AuslG) letztlich im Falle der Bejahung terroristischer Aktivitäten für die PKK zu verneinen wäre (vgl. zu dieser Problematik Schütz, ZAR 1983, 24). Der am 1. Januar 1962 in im Kreis (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Januar 1980 mit einem am 28. Dezember 1979 ausgestellten und bis zum 27. Dezember 1981 befristeten türkischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28. Februar 1980 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die türkische Zentralregierung hindere die Kurden durch Gesetze, wirtschaftlichen Zwang, besonders aber durch Polizeiterror, ihre eigene Kultur zu pflegen. Aufgrund der politischen Unterdrückung durch die Regierung und ihre Organe sowie die katastrophale wirtschaftliche Lage sei er ganz massiv an der Entfaltung seiner persönlichen Freiheit und der Führung eines menschenwürdigen Lebens gehindert gewesen. Er habe in der Türkei noch die Schule besucht und sei Mitglied der linksorientierten kurdischen Gruppe "Ala Riggari" gewesen. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und seiner politischen Tätigkeit sei er am 15. Februar 1978 verhaftet worden. Nachdem ihm nach zehn Tagen die Flucht gelungen sei, habe er sich etwa drei Monate in den Bergen aufgehalten und sei in dieser Zeit nur heimlich nach Hause gekommen. Seine Familie habe dann ein Schreiben erhalten, in dem ihm das Angebot unterbreitet worden sei, weiter die Schule besuchen zu dürfen, wenn er sich künftig jeglicher politischer Tätigkeit enthalte. Er habe jedoch erneut für seine Gruppe gearbeitet und sich der drohenden Verhaftung wiederum durch Flucht in die Berge entzogen. Dort habe er sich einige Monate aufgehalten. In D habe er schließlich einen Paß erhalten, weil er versprochen habe, die Türkei zu verlassen. Mit Bescheid vom 4. Juli 1980, zur Post gegeben als Einschreibebrief am 10. Juli 1980, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ohne vorherige mündliche Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Asylantragstellung stelle für sich keinen Grund dar, der die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten rechtfertigen könnte. Nach den dem Bundesamt vorliegenden eindeutigen Erkenntnissen sei von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht auszugehen. Übergriffe politischer Extremisten und religiöser Fanatiker seien dem türkischen Staat nicht zuzurechnen. Eine politische Betätigung des Klägers, gegebenenfalls mit separatistischen Bestrebungen, sei nicht asylbegründend. Schließlich dokumentiere die unbehelligte Ausreise des Klägers die fehlende Verfolgungsabsicht des türkischen Staates. Mit beim Verwaltungsgericht am 8. August 1980 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 13. Januar 1981 im wesentlichen auf die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei hinwies. Mit Urteil vom 21. Mai 1981 - II/1 E 8141/80 - hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 1980 aus formellen Gründen auf und wies die Klage im übrigen ab. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. März 1982 - X OE 735/81 - das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Schriftsatz vom 12. September 1984 trug der Kläger ergänzend vor, er sei seit 1977 in der Türkei politisch aktiv gewesen. Als Mitglied "der linksorientierten kurdischen Gruppierung" habe er an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Plakate zum Aufruf für Versammlungen und Demonstrationen geklebt. Er sei durch diese Aktivitäten insbesondere für die kulturelle Eigenständigkeit des kurdischen Volkes eingetreten. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nehme er hier ebenfalls an Versammlungen teil, die dazu beitrügen, die Situation in der Türkei und die Handlungen des türkischen Staates gegen Angehörige der kurdischen Minderheit öffentlich zu machen. So habe er in G Flugblätter und Plakate verteilt, die auf die Zustände in den türkischen Gefängnissen - hauptsächlich in D - hingewiesen und über die Hungerstreiks der dortigen Gefangenen gegen die unmenschlichen Behandlungen informiert hätten. Er habe in G auch Informationsstände betrieben und zudem an Demonstrationen zum Jahrestag des Putsches in der Türkei teilgenommen. Weiterhin habe er aktiv an der Organisation von Newroz-Festen in der Bundesrepublik Deutschland mitgewirkt. Bei diesen Festen werde die kurdische Kultur in Form von Liedern und Tänzen gepflegt, aber auch die Unterdrückung des kurdischen Volkes durch den türkischen Staat aufgezeigt und zum Widerstand hiergegen aufgerufen. Er habe bei solchen Festen mit anderen Volkstänze aufgeführt und in Theaterstücken mitgewirkt, die die türkische Unterdrückung dargestellt hätten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Oktober 1985 - verurteilte das Landgericht D den Kläger wegen eines am 7. August 1984 in R begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Seit dem Tattag befindet sich der Kläger in Haft. Am 25. Oktober 1986 gingen beim Verwaltungsgericht zwei vom Kläger unterzeichnete Schreiben ein. In einem unter dem 24. Oktober 1986 datierten Schreiben führte der Kläger aus, er werde an dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 1986 nicht teilnehmen, weil er den Asylantrag nicht weiterverfolgen wolle. In dem zweiten Schreiben - ohne Datum - heißt es, er ziehe das Schreiben, das er "heute unterschrieben" habe "bezug Verlegung nach W wegen einem Termin" zurück. In der am 28. Oktober 1986 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei in der Türkei zur Schule gegangen und habe 1978 das Abitur gemacht. Er habe teilweise zu Hause im Dorf gelebt, aber die Schule in besucht. Seit 1977 habe er sich mit Politik befaßt und Aktivitäten zugunsten der Befreiung des kurdischen Volkes unternommen. Die "Ali Rizgari" sei eine Gruppe gewesen, die sich im Jahre 1977/78 mit dem Schicksal des kurdischen Volkes befaßt habe. Er habe Forschungsarbeiten über die Geschichte seines Volkes unternommen und die wirtschaftliche Situation des kurdischen Volkes untersucht. In diesem Zusammenhang habe er sich an Diskussionen beteiligt und sich von 1977 bis 1980 für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe in jeder Form Propaganda betrieben, indem er den "Unwissenden" den Inhalt kurdischer Schriften verständlich gemacht habe. Er sei auch im Rahmen der Schule für die kurdische Sache eingetreten und im übrigen organisatorisch tätig gewesen, habe Plakate geklebt sowie an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Im Februar 1978 sei er unter der Beschuldigung festgenommen worden, eine Demonstration organisiert und Spruchbänder aufgestellt zu haben. Nach etwa zehn bis zwanzig Tagen habe man ihn freigelassen. Im Jahre 1979 sei er "von der Türkei nach Kurdistan" zurückgekehrt. Ihm sei ständig bewußt gewesen, aufgrund seiner Aktivitäten bedroht zu sein. Solche wie ihn habe man stets gesucht. Anfang 1980 sei er ausgereist. Seine politischen Aktivitäten habe er in der Bundesrepublik Deutschland noch intensiviert. Er sei zwar nicht Mitglied der PKK, unterstütze aber ihre Aktivitäten. Er habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen, in denen es um die Befreiung des kurdischen Volkes gegangen sei. Auch habe er sich im Jahre 1982 an einem Hungerstreik beteiligt. Ob er den Mord in R aus politischen Gründen begangen habe, wolle er nicht sagen. Über dieses Thema wolle er überhaupt nicht sprechen. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei werde er selbstverständlich weiter für die kurdische Sache arbeiten. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1980 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Mit Urteil vom 28. Oktober 1986 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 1980 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Kläger habe zwar keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht, ihm sei jedoch Asyl zu gewähren, weil ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Rückkehr in die Türkei eine als politische Verfolgung zu bewertende Strafverfolgung drohe. Der Kläger habe sich in Fortsetzung seines politischen Engagements aus der Schülerzeit in der Bundesrepublik Deutschland für die PKK politisch betätigt. Gegen dieses ihm am 7. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 29. Januar 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er trägt vor, die vom Kläger geschilderten politischen Aktivitäten im Bundesgebiet seien nach Art und Umfang nicht so spektakulär, daß sie mit einiger Sicherheit von Informanten des türkischen Staates bereits in die Heimat gemeldet worden seien oder in Zukunft gemeldet werden könnten. Es sei zudem kein Fall bekannt, in dem ein türkischer Staatsangehöriger wegen politischer Betätigung im Bundesgebiet nach Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt worden sei. Selbst wenn es wegen der exilpolitischen Betätigung des Klägers zu einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn käme, wäre dies nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der ihm "zugerechnete Mord" könne sich nicht auf die Gewährung politischen Asyls auswirken. Da ihn zwei Landsleute in einem Ende März 1986 geschriebenen Brief an das türkische Generalkonsulat als Gründungsmitglied der PKK in G bezeichnet hätten, sei er den türkischen Behörden als Sympathisant der PKK bekannt. Wie sich aus der Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom 24. Oktober 1986 in dem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren X OE 444/82 ergebe, habe der Zeuge bei seiner Vernehmung erklärt, er habe mit Datum vom 29. März 1986 einen Brief an das türkische Generalkonsulat geschrieben, den ihm sein Vater, und der Sohn seines Onkels, diktiert hätten. In diesem Brief sei unter anderem er - der Kläger - als Gründer der G - er Gruppierung der PKK genannt worden. Schließlich habe sich der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unter dem 9. Mai 1986 in einem Rechtshilfeersuchen an die Justizbehörden der Türkei auf das gegen ihn - den Kläger - laufende Ermittlungsverfahren bezogen, das sich auf den Verdacht gründete, sich als Mitglied spezieller Organisationseinheiten der PKK der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht zu haben. Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Am 20. Oktober 1988 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Kläger und andere Türken Anklage erhoben. Der Kläger wird beschuldigt, sich mit anderen kurdischen Volkszugehörigen seit unterschiedlichen Zeitpunkten in K und an anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland an einer Vereinigung zu beteiligen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord und Totschlag zu begehen. Daneben wird der Kläger beschuldigt, am 29. Mai 1984 im Landkreis K gemeinschaftlich mit anderen versucht zu haben, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten, und in der Zeit zwischen dem 2. und 4. Juni 1984 in B gemeinschaftlich mit anderen einen Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Anklageschrift vom 20. Oktober 1988 (zwei Ordner) verwiesen. Die Hauptverhandlung in dieser Sache findet derzeit vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts D statt. Aufgrund des Beschlusses vom 30. Oktober 1991 hat der Senat Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 9. Dezember 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Hefter) und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes - Tür-S-51923 - und des Landrates des S -Kreises - L III/6 - 23 d 10 - (je ein Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die genannte Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (2 Ordner) und wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin S vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger S -S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 T an OVG Berlin 26. 06.02.1984 S an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 28. 29.05.1984 K t an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 T t an Hess. VGH 30. 08.06.1984 H an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 T an Hess. VGH 32. 13.06.1984 G an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 O g an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 R an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 T an VG Ansbach 43. Dez. 1984 B an VG Mainz 44. 15.04.1985 K t an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 T an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 K an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 R an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 F an VG Hamburg 72. 09.10.1990 K an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 R an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige T vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 97. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 98. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" II. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. 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