Beschluss
10 TH 1897/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1022.10TH1897.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1961 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er hält sich zum zweiten Mal als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet vom 17. März 1983 bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 15. Mai 1985 betrieb er erfolglos zwei rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossene Asyl-Anerkennungsverfahren, davon eines unter falschem Namen. In beiden Verfahren bezeichnete er sich als Mitglied der Khalistan-Bewegung bzw. einer "Khalistan-Party". Nach seiner Abschiebung reiste der Antragsteller zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erneut ins Bundesgebiet ein und stellte mit Anwaltschreiben vom 2. Januar 1986 Asylfolgeantrag. Ein von ihm am 21. März 1986 beim Landrat des Main-Taunus-Kreises hinterlegter indischer Reisepaß enthält auf Seite 8 einen Ausreisesichtvermerk der indischen Grenzbehörde am Flughafen Delhi mit dem Datum 23. November 1985. Zur Begründung des Asylfolgeantrags trug der Antragsteller umfangreich zur Situation der Anhänger der Khalistan-Bewegung in Indien vor und verwies im übrigen auf seinen persönlichen Sachvortrag im Erstverfahren. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine unmittelbar seinem Prozeßbevollmächtigten zugegangene eidesstattliche Versicherung seines Vaters in englischer Sprache mit einer von einem Rechtsanwalt beglaubigten Unterschrift und einer nicht leserlichen Erklärung eines Zeugen namens S. R. S. (Seite 290 ff, der beigezogenen Behördenakten) vor. Aus der Erklärung seines Vaters, auf die im übrigen zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, ergibt sich, daß der Antragsteller von der indischen Regierung zu einem Khalistan-Anhänger erklärt worden sei, daß die Polizei deshalb gegen ihn Haftbefehl erlassen habe, daß er im Fall seiner Rückkehr nach Indien auf Anweisung der dortigen Regierung totgeschossen würde und daß ihm deshalb nicht erlaubt werden dürfe, Indien zu betreten. Mit Bescheid vom 23. April 1986 drohte der Landrat des Main-Taunus-Kreises dem damals in einer Außenstelle der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Runkel untergebrachten Antragsteller die Abschiebung an. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hatte, hob der Landrat des Main-Taunus-Kreises die Abschiebungsandrohung mit Bescheid vom 22. September 1986 unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit auf, worauf die Beteiligten die beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klage- und Antragsverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärten und das Verwaltungsgericht die Verfahren mit Beschlüssen vom 17. Oktober 1986 - IV H 20377/86 und IV E 20376/86 - einstellte. Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Januar 1987 erneut die Abschiebung für den Fall an, daß er nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung das Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin verlassen haben sollte. Begründet wurde diese dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Januar 1987 zugestellte Entscheidung mit der Auffassung, der Asylfolgeantrag vom 2. Januar 1986 sei unbeachtlich; die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise sei angemessen, da der Antragsteller derzeit in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schöneck lebe, Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte und weder gegenüber einem Vermieter noch gegenüber einem Arbeitgeber Kündigungsfristen einzuhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschiebungsandrohung vom 7. Januar 1987 bezug genommen. Am 13. Januar 1987 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, den er damit begründete, der Asylfolgeantrag habe gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG schon deshalb an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet werden müssen, weil die Frage der Beachtlichkeit dieses Antrags bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gewesen sei, in dem der Antragsteller obsiegt habe. Die Ausländerbehörde habe damals die angefochtene Verfügung aufgehoben, um einer für sie negativen gerichtlichen Entscheidung zuvorzukommen. Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Januar 1987 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 1987 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Aussetzungsantrag mit Beschluß von 8. Mai 1987, der dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 18. Mai 1987 zugestellt wurde und auf den zur Darstellung seines Inhalts verwiesen wird, zurück. Am 26. Mai 1987 hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt, die er trotz Aufforderung nicht begründet hat. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Dem Senat. liegen die Gerichtsakten IX E 20022/87, IV H 20377/86 und IV E 20376/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowie die den Antragsteller betreffenden Akten des Antragsgegners vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich aussichtslos, so daß das vom Gesetzgeber unterstellte Vollzugsinteresse gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eindeutig das entgegenstehende Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hatte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Asylfolgeantrag vom 2. Januar 1986 nicht schon deswegen an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, weil zuvor eine örtlich unzuständige Ausländerbehörde eine mangels Zuständigkeit rechtswidrige Abschiebungsandrohung erlassen und im Laufe eines Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hatte. Zwar tritt nach ständiger Rechtsprechung der bisher mit Asylsachen befaßten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei positiven Entscheidungen von Gerichten über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsandrohungen nach §§ 10, 14 AsylVfG die Folge des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG (Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt) unabhängig davon ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags oder auf sonstigen Gründen, etwa auf der Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, beruht (Hess.VGH, Beschlüsse vom 25. Juni 198 - 10 TH 726/86 - und vom 4. Februar 1987 - 7 TH 3434/86 -). Mit dieser Konstellation läßt sich der hier einschlägige Fall, daß eine für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung örtlich unzuständige Behörde ihren aus formellen Gründen rechtswidrigen Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren zurücknimmt, nicht vergleichen. Denn nach der eng auszulegenden Sondervorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG löst nur eine positive gerichtliche Sachentscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrags aus (vgl. im einzelnen Hess.VGH, Beschl. v. 21. August 1987 - 10 TH 1774/87 - m. w. N.). Auch im übrigen bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Insbesondere ist der nicht weitergeleitete Folgeantrag des Antragstellers kein beachtlicher Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Was die vom Antragsteller geltend gemachte Veränderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) anlangt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß sich die Situation der Sikhs in Indien asylrechtlich seit Abschluß der früheren Asylverfahren des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten verändert hat. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen. Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß auch aufgrund der in das Beschwerdeverfahren neu eingeführten Dokumente kein Anhaltspunkt für eine Veränderung der Situation der Sikhs in Indien in jüngster Zeit ergibt. Zwar gehen Zentralregierung und Polizei im Punjab und benachbarten Gebieten insbesondere seit Mai 1987 entschlossener gegen Aktivitäten militanter Sikhs vor. Nach wie vor handelt es sich dabei aber um Reaktionen auf terroristische Gewaltakte extremistischer Sikh-Organisationen, die sich nicht gegen die religiöse oder politische Überzeugung der betroffenen Sikhs, sondern ausschließlich gegen deren kriminelles Verhalten richten. Diesen Maßnahmen liegt deswegen keine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde. Was die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers im Folgeantragsverfahren betrifft, liegt darin kein beachtlicher Beweisantritt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Abgesehen von ihrem vagen, spekulativen Inhalt ist die Erklärung des Vaters des Antragstellers auch deshalb nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil die Erklärung offensichtlich in dieser Form und mit diesem Inhalt produziert worden ist, um sie im Folgeantragsverfahren einsetzen zu können. Das ergibt sich ganz offenkundig schon aus dem Umstand, daß die Erklärung unmittelbar dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers übersandt worden ist. Da dem Vater des Antragstellers der Verwendungszweck der eidesstattlichen Versicherung offenbar geläufig war, ist der nichtssagende Inhalt seiner Erklärung verblüffend. Eine derartige Erklärung ist ungeeignet, die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Prognose zu vermitteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).