Beschluss
12 TP 2840/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1201.12TP2840.87.0A
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Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht zeitgerecht über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden, seine Entscheidung hierüber also nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend.
2. Die den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag; sie schließt vielmehr auch die Beschlußfassung über die eventuelle Abhilfe einer hiergegen eingelegten Beschwerde ein. Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, die in der Zwischenzeit eintreten, sind deshalb mit der Folge zu berücksichtigen, daß frühestens ab Eintritt der Änderung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann.
3. Ist im für die Beurteilung eines Prozeßkostenhilfeantrags maßgeblichen Zeitpunkt die Klage in der Hauptsache bereits abgewiesen, so genügt für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht nicht mehr die bloße Schlüssigkeit der Darlegungen. Die Prognose hinreichenden Erfolges muß vielmehr schon dann negativ ausfallen, wenn die Klageabweisung bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Verwaltungsgericht zeitgerecht über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden, seine Entscheidung hierüber also nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend. 2. Die den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag; sie schließt vielmehr auch die Beschlußfassung über die eventuelle Abhilfe einer hiergegen eingelegten Beschwerde ein. Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, die in der Zwischenzeit eintreten, sind deshalb mit der Folge zu berücksichtigen, daß frühestens ab Eintritt der Änderung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. 3. Ist im für die Beurteilung eines Prozeßkostenhilfeantrags maßgeblichen Zeitpunkt die Klage in der Hauptsache bereits abgewiesen, so genügt für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht nicht mehr die bloße Schlüssigkeit der Darlegungen. Die Prognose hinreichenden Erfolges muß vielmehr schon dann negativ ausfallen, wenn die Klageabweisung bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings trotz der am 23.09.1987 erfolgten Klageabweisung in der Hauptsache zulässig, und zwar selbst dann, wenn das am 05.10.1987 an die Beteiligten abgesandte Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sein sollte. Das gilt jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, daß die Prozeßkostenhilfebeschwerde vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegt worden ist (Hess.VGH, B. v. 11.02.1983 - 10 TE 2/83 - und vom 20.10.1983 - 10 TE 452/83 -; offengelassen noch im Beschluß vom 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt M. in Frankfurt am Main versagt. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot nämlich jedenfalls im hier rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung des Verwaltungsgerichts darüber, ob der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags abgeholfen werden solle, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Hat sich das Verwaltungsgericht hieran gehalten, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - also sowohl der erforderlichen Unterlagen als auch der hinreichenden Erfolgsaussicht - im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend, weil eine eventuelle Prozeßkostenhilfegewährung von da an wirken soll (Hess. VGH, a.a.O., und B. v. 21.10.1987 - 12 TP 2521/87 -). Hat das Verwaltungsgericht dagegen die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ungebührlich verzögert, so ist für das Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, sofern sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Änderungen zugunsten des Antragstellers, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintreten, können demzufolge nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur auf erneuten erstinstanzlichen Antrag hin vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Hess. VGH, a.a.O., sowie B. v. 09.09.1983 - 10 TE 258/83 -, v. 16.12.1986 - 10 TP 3091/86 - und v. 14.10.1987 - 12 TP 2189/87 -). Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt, daß Änderungen, die sich erst ergeben, nachdem das Verwaltungsgericht Nichtabhilfe beschlossen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind. Indessen gilt dies nicht für solche Änderungen zugunsten des jeweiligen Antragstellers, die vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Frage der Abhilfe eintreten. Die den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich nämlich nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag; sie schließt vielmehr auch die Beschlußfassung über die eventuelle Abhilfe einer hiergegen eingelegten Beschwerde ein. Denn Sinn und Zweck dieser Beschlußfassung ist nicht nur die Überprüfung der zunächst getroffenen Entscheidung unter Zugrundelegung der damaligen Sach- und Rechtslage; das Verwaltungsgericht hat vielmehr - im Interesse möglichster Entlastung des Beschwerdegerichts auch und vor allem die Pflicht, die mit der Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen zu prüfen (vgl. Stein/Jonas-Grunsky, 20. Aufl. 1977, § 571 ZPO, RdNr. 2, Baumbach-Albers, 45. Aufl. 1987, § 571 ZPO, Anm. 1 A, und Zöller-Schneider, 14. Aufl. 1984, § 571 ZPO, RdNr. 3). Anderenfalls ergäbe sich die prozeßunökonomische Folge, daß das Verwaltungsgericht - bei dem die Sache (anders als nach Abgabe der Akte an das Beschwerdegericht) noch rechtshängig ist - die fragliche Änderung zugunsten des Antragstellers zwar auf dessen Beschwerde hin nicht berücksichtigen dürfte, auf einen neuen Antrag hin jedoch berücksichtigen müßte. Freilich kann die Berücksichtigung einer nach der erstmaligen Beschlußfassung, aber vor der Nichtabhilfeentscheidung eingetretenen Änderung zugunsten des Antragstellers nur dazu führen, daß Prozeßkostenhilfe frühesten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung gewährt wird. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht am 24.09.1987 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Dieser interne Beschluß (und damit auch der ihm zugrundeliegende Beschluß vom 08.09.1987) ist spätestens am 05.10.1987, als die Akte an das Beschwerdegericht abgesandt wurde, für das Verwaltungsgericht unabänderlich geworden (vgl. Stein/Jonas-Grunsky, a.a.O., RdNr. 4). Da sich in der Zeit vom 24.09.1987 bis zum 05.10.1987 Änderungen ersichtlich nicht ergeben haben, kann hier dahinstehen, ob solche noch einzubeziehen wären. Als maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung des Prozeßkostenhilfeantrags im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze der 24.09.1987 zugrunde zu legen, so daß es darauf, ob die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 08.09.1987 wegen der Ankündigung des Antragstellers, eine Sozialhilfebescheinigung nachreichen zu wollen, als vorzeitig anzusehen ist - hierauf beruft sich der Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 28.10.1987 -, nicht ankommt. Allerdings waren die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag bereits am 23.09.1987 erfüllt, denn an diesem Tage ging laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts die bis dahin fehlende Sozialhilfebescheinigung ein. Indessen kann in der erst einen Tag später erfolgten Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts keine ungebührliche Verzögerung erblickt werden, die es rechtfertigen würde, für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage auf den 23.09.1987 - und zwar auf eine Tageszeit vor dem Sachbericht der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung - abzustellen. Eine ungebührliche Verzögerung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf die nunmehr vorliegende Sozialhilfebescheinigung besonders hingewiesen und um sofortige Entscheidung über eine eventuelle Abhilfe gebeten hätte. Hierfür ergeben sich jedoch aus der Verhandlungsniederschrift und aus dem übrigen Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Deshalb braucht auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, zu welcher Tageszeit diese Sozialhilfebescheinigung am 23.09.1987 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Bezogen auf den hiernach maßgebenden 24.09.1987 hat die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ist - wie hier - im maßgebenden Zeitpunkt bereits die Klage in der Hauptsache abgewiesen, so genügt für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht nicht mehr die bloße Schlüssigkeit der Darlegung des Antragstellers. Die Prognose hinreichenden Erfolges muß vielmehr schon dann negativ ausfallen, wenn die erfolgte Klageabweisung bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 08.09.1986 - 10 TP 2188/86 -). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Schon das Bundesamt hatte dem Antragsteller mit näherer Begründung vorgehalten, es sei nicht glaubhaft, daß sein Vater Sekretär der UPC gewesen sei, des weiteren enthalte sein Vorbringen - was im einzelnen ausgeführt wurde - keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen, ferner sei die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft und überdies in Kamerun nicht strafbar. Die vom Bundesamt substantiierten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hat der Antragsteller, soweit er sich überhaupt dazu geäußert hat, weder in der - äußerst knappen - Klagebegründung vom 21.07.1986 noch bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.09.1987 aufgelöst. Zu entsprechendem Vortrag hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als den Bevollmächtigten des Antragstellers bereits am 06.07.1987 eine Liste mit Erkenntnisquellen (einschließlich stichwortartiger Inhaltsangaben) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandt worden war. Der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß vorgenommenen Prüfung anderweitiger Verfolgungssicherheit nach § 2 AsylVfG bedarf es unter diesen Umständen hier nicht. Gegen die Rechtmäßigkeit des ausländerrechtlichen Bescheids vom 27.09.1985 hat der Antragsteller nichts vorgebracht; Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Die Klageabweisung ist daher - summarisch überprüft - zu Recht erfolgt. Auf die in der Beschwerde vom 15.09.1987 angestellten Erwägungen, die an die Ladung eines Dolmetschers für den Verhandlungstermin anknüpfen, kommt es nicht an, da der im vorliegenden Verfahren rechtlich maßgebende Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung liegt. Im übrigen hatte das Verwaltungsgericht nicht den Antragsteller persönlich, sondern nur seine Bevollmächtigten geladen. Die Ladung eines Dolmetschers diente demnach ersichtlich nur der Vorsorge für den Fall, daß der Antragsteller gleichwohl persönlich erscheinen würde. Denn dann bedürfte es eines Dolmetschers, um mögliches ergänzendes Vorbringen des Antragstellers zu übertragen oder ihm - sollte keiner seiner Bevollmächtigten anwesend sein - eine ordnungsgemäße Teilnahme an der mündlichen Verhandlung überhaupt zu ermöglichen. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH. B. v. 03.12.1981 - X TE 500/81 -, und Bay. VGH, B. v. 03.06.1986, DVBl. 1987, 572 , jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).