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Beschluss

12 TP 3020/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1214.12TP3020.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die - laut Klarstellung vom 06.11.1987 - auf den asylrechtlichen Teil des Verfahrens beschränkte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt W. in Kassel versagt: Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in Bezug auf seine Asylverpflichtungsklage bot und bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Allerdings leidet der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts an Verfahrensmängeln. Zum einen hat das Verwaltungsgericht Erkenntnisquellen verwertet, ohne diese zuvor in das Prozeßkostenhilfeverfahren oder in das ihm zugrundeliegende Hauptsacheverfahren eingeführt zu haben. Insoweit rügt der Antragsteller zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, welcher den Beteiligten ein Recht darauf verschafft, sich zu den tatsächlichen Feststellungen über die Verhältnisse in dem angeblichen Verfolgerstaat - von denen das Gericht ausgehen will - äußern zu können, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt, die den Beteiligten gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewußt sind (Hess. VGH, B. v. 17.12.1986 - 10 TE 3171/86 - und v. 01.10.1987 - 12 TE 1398/84 -). Rechtliches Gehör in diesem Sinne ist in jedem gerichtlichen Verfahren zu gewähren; für das Prozeßkostenhilfeverfahren gelten - wie übrigens § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug auf den Gegner im zugrundeliegenden Verfahren verdeutlicht - keine Einschränkungen. Ein weiterer Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht dadurch unterlaufen, daß es die vom Antragsteller bei seiner Anhörung anläßlich der Vorprüfung am 13.02.1986 in Nürnberg vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen - durch Verweis "auf die Darstellung der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 30.04.1986 (Bl. 2 bis 5)" - verwertet hat, ohne daß zuvor Übersetzungen beschafft wurden oder wenigstens eine Mitteilung an den Antragsteller und seine Gegner erfolgte, welchen Inhalt dieser Unterlagen das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen beabsichtigte, so daß der Antragsteller und seine Gegner sich dazu hätten äußern können (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG und BVerfG - Vorprüfungsausschuß -; B. v. 25.09.1985, NVwZ 1987, 785). Ob ein weiterer Verfahrensmangel - wie der Antragsteller meint - darin zu sehen ist, daß das Gericht "bei seiner Entscheidung auf Punkte abgestellt" habe, zu denen er "sich vor der Entscheidung nicht äußern konnte, weil nicht zu erwarten war, daß diese entscheidungserheblich werden würden, und auch ein entsprechender Hinweis des Gerichts nicht ergangen war", ob also das Verwaltungsgericht auch gegen das - ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entspringende - Verbot einer "Überraschungsentscheidung" (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 02.12.1987 - 12 TE 860/85 -, m.w.N.) verstoßen hat, kann der Senat offenlassen. Denn Verfahrensmängel können im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. Hess. VGH. B. v. 11.10.1982, NJW 1983, 901), und eine solche Heilung hat der Senat - soweit erforderlich - herbeigeführt. Rechtliches Gehör hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen hat der Antragsteller spätestens dadurch erhalten, daß ihm unter dem 19.10.1987 vom Berichterstatter - mit Gelegenheit zur Stellungnahme unter Fristsetzung - mitgeteilt worden ist, der Senat werde die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angeführten Dokumente voraussichtlich ebenfalls verwerten. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller mit Teilen der Gründe seines angegriffenen Beschlusses überrascht haben sollte, hat sich dies dadurch erledigt, daß der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; ihm wurde vom Berichterstatter mit der bereits erwähnten Verfügung sogar ausdrücklich die Möglichkeit zu einer eventuellen ergänzenden Begründung seiner Beschwerde gegeben. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Unterlagen in der Behördenakte des Bundesamtes hat der Senat zwar nicht veranlaßt; dessen bedurfte es indessen nicht, weil der Senat die betreffenden Unterlagen im vorliegenden Beschluß nicht verwertet. Sind demnach die (möglichen) Verfahrensmängel im erforderlichen Umfang geheilt, so mag dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung überhaupt auf ihnen - oder wenigstens auf einem von ihnen - beruhen kann. Unabhängig hiervon käme eine Aufhebung des betreffenden Beschlusses und eine Zurückverweisung ohnehin nicht in Betracht. Zum einen bestehen wegen § 32 Abs. 7 AsylVfG Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Zurückverweisung, da es sich - anders als beim asylrechtlichen Eilverfahren (zur dortigen Zulässigkeit einer Zurückverweisung im Einzelfall Hess. VGH, B. v. 02.02.1987 - 10 TH 61/87 -) - vorliegend um ein Prozeßkostenhilfeverfahren zu einem asylrechtlichen Hauptsacheverfahren handelt, für das nichts anderes gelten dürfte, als für das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren selbst (ebenso für den Zwischenstreit über ein Richterablehnungsgesuch Hess. VGH, B. v. 27.10.1987 - 12 TE 2395/87 -). Zum anderen wäre die Zurückverweisung auch nicht zweckmäßig, weil das vorliegende Verfahren entscheidungsreif ist. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller bis heute - also auch nach Heilung der (möglichen) Verfahrensmängel - ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht konnte frühestens in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1987 über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden, da die Klagebegründung - mit der Darstellung des Streitverhältnisses (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - und die erforderliche Sozialhilfebescheinigung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) erst am 29.12.1986 eingegangen waren und dem Gegner erst mit am 09.01.1987 abgesandter gerichtlicher Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat indessen erst am 08.09.1987 über den Prozeßkostenhilfeantrag und erst am 25.09.1987 über die Nichtabhilfe der hiergegen erhobenen Beschwerde beschlossen (vgl. zur rechtlichen Relevanz dieser Zeitpunkte im Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren Hess. VGH, B. v. 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 -). Ob hierin eine ungebührliche Verzögerung zu erblicken ist, kann aber offenbleiben, denn von Januar bis September 1987 haben sich Umstände, die die Schlüssigkeit des Vorbringens des Antragstellers in negativer oder positiver Hinsicht berühren könnten, nicht ergeben. Fehlt es demnach seit jeher an einem schlüssig vorgetragenen Verfolgungsschicksal, so muß die Prognose hinreichenden Erfolges von vornherein negativ ausfallen (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Nur dann, wenn die Darlegungen des Asylbewerbers schlüssig sind und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Angaben und/oder seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben sind, die nur aufgrund einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung geklärt werden können, darf in der Regel die hinreichende Erfolgsaussicht der Asylklage nicht verneint werden (Hess. VGH, B. v. 09.03.1982 - X TE 1/82 -, EZAR 613 Nr. 9 = InfAuslR 1982, 208). Aus den vom Antragsteller abgegebenen Äußerungen ergab und ergibt sich kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal. Ob fehlende Schlüssigkeit im vorliegenden Fall schon aus den vom Bundesamt aufgezeigten (vgl. S. 2, letzter Abs. bis S. 5, dritter Abs. des Bescheids vom 30.04.1986) und vom Verwaltungsgericht ebenso beurteilten Widersprüchen in den Angaben des Antragstellers (S. 5., letzter Abs., bis S. 6, zweiter Abs. des angegriffenen Beschlusses) entnommen werden kann und ob bzw. in welchem Umfang bejahendenfalls diese Widersprüche durch die Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.12.1986 als aufgelöst anzusehen sind, läßt der Senat ausdrücklich dahingestellt. Deshalb kommt es auch nicht auf den Inhalt der in diesem Zusammenhang in den früheren Entscheidungen gewürdigten fremdsprachigen Unterlagen an. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht allerdings der Sache nach, soweit es ausführt, der erstmals in der Klagebegründung vom 17.12.1986 enthaltene Vortrag des Antragstellers, "im Gefängnis sei er mit Gewehrkolben geschlagen worden und habe aufgrund anderer Foltermaßnahmen einen Schneidezahn verloren", könne dem Antragsteller mangels einer Erklärung für die betreffende Steigerung des Vortrage "nicht ohne weiteres geglaubt werden". Da der Antragsteller sich nämlich auch auf diesen Vorhalt hin im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort um eine plausible Erklärung für sein insoweit gesteigertes Vorbringen bemüht hat, kann es in diesem Punkt schon nicht als schlüssig erachtet werden. Selbst wenn man die übrigen Angaben des Antragstellers in vollem Umfang glaubt bzw. - soweit sie widersprüchlich sind - jeweils die dem Antragsteller günstigste Variante als gegeben ansieht, läßt sich ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal hieraus nicht entnehmen. Denn der Antragsteller behauptet lediglich eine ihm drohende Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung; er hat indessen bis heute nicht dargetan, daß dieser Strafverfolgung eine politische Motivation zugrunde liegen würde, und erst dann kann eine derartige Strafverfolgung asylrechtlich Relevanz erlangen (vgl. BVerwG, U. v. 31.03.1981, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, v. 22.03.1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, und v. 26.06.1984, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; Hess. VGH, U. v. 23.06.1983 - X OE 187/82 -, DVBl. 1984, 102 = ESVGH 34, 152 = InfAuslR 1983, 295). Zu diesbezüglichem substantiiertem Vortrag hätte spätestens Veranlassung bestanden, nachdem dem Antragsteller die insoweit fehlende Schlüssigkeit vom Verwaltungsgericht unter Anführung von zwei Auskünften des Auswärtigen Amtes sowie unter Hinweis auf eine Kommentarstelle im einzelnen vorgehalten worden war. Die Gefahr einer ihm drohenden politisch motivierten Strafverfolgung wegen Republikflucht und/oder seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Antragsteller, der seinen Angaben in Nürnberg zufolge nie politisch organisiert war, ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Da bereits im Bundesamtsbescheid (S. 6, erster Abs.) und - ausführlicher - in dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts (S. 4, Zeile 15, bis S. 5, Zeile 2) jeweils unter Anführung von Erkenntnisquellen die Gefahr einer diesbezüglichen Bestrafung verneint worden ist, durfte sich der Antragsteller, wollte er sein Vorbringen insoweit schlüssig machen, nicht auf bloße Gegenbehauptungen beschränken, wie sie in der Klagebegründung vom 17.12.1986 (S. 3, letzter Abs.) enthalten sind, sondern hätte wenigstens andeutungsweise mitteilen müssen, aus welchen Erkenntnisquellen seine Angaben herrühren. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat deshalb auf die - oben zitierte - einschlägige Passage des angegriffenen Beschlusses gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug nehmen. Die in diesem Beschluß verwerteten wie auch die vom Senat zusätzlich in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen datierten übrigens spätestens vom Dezember 1986, so daß der Vorwurf des Antragstellers, sie hätten bei zeitgerechter Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch gar nicht existiert, fehlgeht, denn vor Mitte Januar 1987 hätte - wie oben ausgeführt - nicht über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden werden können. Abgesehen davon kommt es nicht auf das Erstellungsdatum einer Erkenntnisquelle, sondern auf den darin betrachteten Zeitraum an (Hess. VGH. B. v. 11.08.1986 - 10 TP 1354/86 -). Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, B. v. 03.12.1981 - X TE 500/81 -, und Bay. VGH, B. v. 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).