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Beschluss

12 TP 2521/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1021.12TP2521.87.0A
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Leitsätze
Hat das Verwaltungsgericht zeitgerecht über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden, seine Entscheidung hierüber also nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - also u. a. der hinreichenden Erfolgsaussichten - im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht zeitgerecht über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden, seine Entscheidung hierüber also nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - also u. a. der hinreichenden Erfolgsaussichten - im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings trotz der am 19.08.1987 erfolgten Klageabweisung in der Hauptsache zulässig, zumal das betreffende Urteil infolge fristgerecht eingelegter Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, über die bisher noch nicht entschieden ist, keine Rechtskraft erlangt hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt M. in Frankfurt am Main versagt. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot nämlich jedenfalls im hier rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach § 117 Absätze 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess.VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Hat sich das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - hieran gehalten und die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - also u.a. der hinreichenden Erfolgsaussichten - im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend; spätere Änderungen zugunsten des Antragstellers können demnach nur auf einen erneuten erstinstanzlichen Antrag hin geprüft werden (Hess. VGH, a.a.O., sowie B. v. 20.10.1983 - 10 TE 452/83 - u. v. 08.09.1986 - 10 TP 3091/86 -). Bezogen auf den hiernach maßgebenden 17.08.1987 bot die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller jedenfalls in diesem Zeitpunkt ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt hatte. Fehlt es unter Berücksichtigung der bisherigen schriftlichen und mündlichen Angaben des Antragstellers an einem derartigen schlüssigen Vorbringen, so muß die Prognose hinreichenden Erfolges von vornherein negativ ausfallen (Hess. VGH. B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Nur dann, wenn die Darlegungen des Asylbewerbers schlüssig sind und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Angaben und/oder seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gegeben sind, die nur aufgrund einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung geklärt werden können, darf in der Regel die hinreichende Erfolgsaussicht der Asylklage nicht verneint werden (Hess. VGH, B. v. 09.03.1982 - X TE 1/82 -, EZAR 613 Nr. 9 = InfAuslR 1982, 208). Aus den vom Antragsteller bis einschließlich 17.08.1987 gemachten Angaben ergab sich kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal, so daß es der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß vorgenommenen Prüfung anderweitiger Verfolgungssicherheit nach § 2 AsylVfG nicht bedurfte. Der Antragsteller hatte bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung lediglich angegeben, als Mitglied der NCP (National Convention Party) bei dem Putschversuch gegen Präsident Jawara Ende Juli/Anfang August 1981 beteiligt, bis zu seinem Ausbruch am 04.07.1982 verhaftet gewesen und während der Haftzeit mißhandelt und geschlagen worden zu sein. Im Klageverfahren hat er dann mit Schriftsatz vom 03.07.1985 unter Beweisantritt lediglich diesen Vortrag wiederholt und dahingehend ergänzt, daß er nach wie vor in Gambia gesucht werde. Das spätere Vorbringen des Antragstellers, also insbesondere schon dasjenige in dem am 18.08.1987 eingegangenen Schriftsatz, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, nachdem der Antragsteller bereits am 17.08.1987 telefonisch über den am selben Tage ergangenen angegriffenen Beschluß informiert worden war. In seinen hiernach berücksichtigungsfähigen Darlegungen hat der Antragsteller nicht ausgeführt, daß seiner Verhaftung und den während der Haft erlittenen Übergriffen wie auch einer im Falle seiner Rückkehr drohenden erneuten Verhaftung eine politische Motivation oder Tendenz zugrundegelegen habe bzw. zugrundeliegen würde (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 17.03.1983, E 67, 185 und Hess. VGH, Urt. v. 13.11.1986 - X OE 416/82 -). Zu entsprechenden Ausführungen hätte deshalb Veranlassung bestanden, weil der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.11.1983 gerade damit begründet worden war, daß dem Antragsteller allenfalls asylrechtlich irrelevante Strafverfolgung drohe, daß im Interesse einer fairen und zügigen Abwicklung der Verfahren gegen Putschbeteiligte am Staatsgerichtshof Sonderkammern mit Richtern aus anderen Commonwealth-Ländern eingerichtet worden seien und daß es nur gelegentlich zu Übergriffen lokaler Behörden auf Parteigänger der Opposition komme. Als der Antragsteller anläßlich der - seinen Bevollmächtigten am 22.07.1987 zugestellten - Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.08.1907 Kenntnis von den Erkenntnisquellen erlangte, die das Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen beabsichtigte, hätte für ihn erneut Veranlassung bestanden, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen und dadurch schlüssig zu machen. Denn aus den betreffenden Auskünften gingen Anhaltspunkte für eine der Strafverfolgung von Putschbeteiligten zugrundeliegende politische Motivation nicht hervor; auch wird durchweg darauf hingewiesen, daß die betreffenden Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufen (vgl. z. B. Auswärtiges Amt vom 17.03.1982 an Bundesamt sowie vom 11.02. und 22.12.1983 an VG Kassel, amnesty international vom 23.03.1984 an VG Kassel und "Archiv der Gegenwart" vom 18.06.1982). Angesichts des mithin unschlüssigen Vorbringens des Antragstellers war eine persönliche Anhörung oder Vernehmung nicht ernstlich in Betracht zu ziehen, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag am 17.08.1987 ohne weiteres abzulehnen war. Ob das Verwaltungsgericht diese Einschätzung seinerzeit teilte, ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich, da es allein auf die seinerzeit objektiv vorliegenden Umstände ankommt. Im übrigen ist die vom Antragsteller gezogene Schlußfolgerung, das Verwaltungsgericht habe, da es einen Dolmetscher geladen und vorab auf die Erkenntnisquellen hingewiesen habe, offensichtlich eine umfängliche Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, nicht zwingend. Dagegen spricht eindeutig der Umstand, daß nicht der Antragsteller persönlich, sondern nur sein Bevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Maßnahmen dienten demnach ersichtlich nur der Vorsorge für den Fall, daß der Antragsteller gleichwohl persönlich erscheinen würde. Denn dann bedürfte es eines Dolmetschers, um mögliches ergänzendes Vorbringen des Antragstellers zu übertragen oder ihm - sollte sein Bevollmächtigter nicht anwesend sein - eine ordnungsgemäße Teilnahme an der mündlichen Verhandlung überhaupt zu ermöglichen; und die Erkenntnisquellen würden bedeutsam werden, wenn der Antragsteller seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung noch schlüssig machen würde. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, B. v. 03.12. 1981 - X TE 500/81 -, und Bay.VGH, B. v. 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).