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Beschluss

13 TP 1571/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0314.13TP1571.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 26. März 1990 Prozeßkostenhilfe auch für die Asylverpflichtungsklage gegen die Beklagte zu 1) bewilligen müssen. Dieser nach -- formell -- rechtskräftiger Ablehnung des ersten Prozeßkostenhilfeantrages vom 27. Mai 1988 durch Beschluß des Senates vom 2. Februar 1990 -- 13 TP 2078/89 -- gestellte erneute Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz statthaft und auch im übrigen zulässig. Da der Antragsteller zudem durch Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) und einer Kopie des an ihn gerichteten Bescheides des Sozialamtes K vom 7. Dezember 1989 glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nur teilweise selbst aufzubringen, und die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage überdies zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend erfolgversprechend war (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), durfte dem Antragsteller die begehrte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz nicht versagt werden. Da das Verwaltungsgericht zeitgerecht über das Prozeßkostenhilfegesuch befunden hat, ist das Datum seiner Entscheidung auch für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebend (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 9. September 1983 -- 10 TE 258/83 --; Beschluß v. 21. Oktober 1987 -- 12 TP 2521/87 --). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der erneute Prozeßkostenhilfeantrag sei deshalb unstatthaft, weil der Antragsteller zu seiner Begründung keine neuen Tatsachen vorgetragen bzw. keine neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Auf diese Erwägung kann die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe im vorliegenden Verfahren nicht gestützt werden. Allerdings entspricht es der in Rechtsprechung und Lehre überwiegend vertretenen Auffassung, der auch der Senat folgt, daß ein nach unanfechtbarer Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuches gestellter erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ohne weiteres zulässig ist. Nach dieser Ansicht kann eine Sachentscheidung des Prozeßgerichtes über einen solchen Zweitantrag nur dann verlangt werden, wenn das Vorbringen des Antragstellers neue Anhaltspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennen läßt (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 2. Juni 1987 -- 9 TP 265/86 --, ESVGH 37, 253; OLG Bamberg, Beschluß v. 28. Juni 1965 -- 4 W 3/65 --, NJW 1965, 2407 ; OLG Köln, Beschluß v. 22. Februar 1988 -- 2 W 195/87 --, MDR 1988, 501; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., Anm. 17 zu § 114 ZPO; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 13 zu § 166 VwGO; Behn, BayVBl. 1983, 690 ff.; anderer Auffassung dagegen OVG Münster, Beschluß v. 4. Oktober 1982 -- 17 B 506/82 --, OVGE 36, 164 : Nach unanfechtbarer Versagung kann ohne weitere Voraussetzungen ein erneuter Prozeßkostenhilfeantrag gestellt werden). Dabei wird aber für die Zulässigkeit des Zweitantrages durchweg nicht verlangt, daß es sich bei den von dem Antragsteller vorgetragenen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten um solche handeln muß, die erst nach Unanfechtbarkeit der Erstentscheidung entstanden sind, so daß der Antragsteller auch mit einem Vorbringen, das schon zum Gegenstand des abgeschlossenen Prozeßkostenhilfeverfahrens hätte gemacht werden können, nicht ausgeschlossen ist. Lediglich mit einem schlichten Wiederholungsantrag, der nur auf die bereits im Erstverfahren abgehandelten Gründe gestützt wird, braucht sich das Prozeßgericht nicht erneut sachlich zu befassen (vgl. vor allem Behn, a.a.O., S. 695). Der von dem 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in der oben zitierten Entscheidung -- und ihm folgend auch von dem Verwaltungsgericht -- vertretenen gegenteiligen Ansicht vermag der Senat nicht zuzustimmen. Ein Ausschluß neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens, das im vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen unberücksichtigt geblieben ist, ließe sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 114 ff. ZPO allenfalls aus einer entsprechenden Anwendung bestehender Präklusionsvorschriften herleiten. Ein zunächst denkbarer Rückgriff auf § 767 Abs. 2 ZPO erscheint dabei deshalb fraglich, weil diese Regelung vorrangig den Schutz des Gläubigers vor nachträglichen materiellrechtlichen Einwendungen gegen den rechtskräftig festgestellten Titel bezweckt und nur deshalb die mit dem Ausschluß dieser Einwendungen für den Schuldner verbundenen Härten in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil v. 16. Februar 1961 -- VII ZR 191/59 --, BGHZ 34, 274 ). Ein solch vorrangiges Interesse eines Dritten besteht im Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aber gerade nicht. Bei dem Prozeßkostenhilfeverfahren handelt es sich nämlich um ein der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes nichtstreitiges Antragsverfahren, in dem sich -- ungeachtet der Anhörung des Gegners zu den sachlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO -- als Beteiligte nur der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH, Beschluß v. 15. November 1983 -- VI ZR 100/83 --, BGHZ 89, 65, 66). Auch eine entsprechende Anwendung von § 528 Abs. 2 ZPO bzw. § 51 Abs. 2 VwVfG begegnet Bedenken, da die Versagung der Prozeßkostenhilfe nach allgemeiner Auffassung nur in formeller, nicht aber in materieller Rechtskraft erwächst (vgl. Zöller/Schneider, a.a.O., Anm. 16 zu § 127 ZPO; OVG Münster, a.a.O., S. 170, jeweils m.w.N.) und es schon deshalb nicht erforderlich erscheint, die Rechtsbeständigkeit der im Erstverfahren ergangenen Ablehnungsentscheidung durch eine weitgehende Präklusion weiteren Vorbringens zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schützen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß das Prozeßgericht gehalten ist, das Bewilligungsverfahren möglichst zügig abzuwickeln. Sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen kann nämlich schon dadurch ausreichend begegnet werden, daß in Fällen bloßer Wiederholung des Prozeßkostenhilfegesuches das für die Zulässigkeit des Antrages erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint und der Bewilligung auf den Zweitantrag des Antragstellers hin keine Rückwirkung beigemessen, Prozeßkostenhilfe also erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährt wird (vgl. Behn, a.a.O., S. 695). Können somit gewichtige Gründe für eine Präklusion im Erstverfahren nicht geltend gemachter Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte nicht angeführt werden, muß ein solcher Ausschluß nachträglichen Vorbringens mit Blick auf die Rechtsstellung des betroffenen Antragstellers schwerwiegende Bedenken auslösen. Dieser wäre nämlich auch dann -- endgültig -- an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert, wenn er unter Berücksichtigung seines neuen Vortrages tatsächlich hilfebedürftig bzw. die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung tatsächlich hinreichend erfolgversprechend wäre. Dieses Ergebnis ließe sich mit der von der Verfassung geforderten möglichst weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluß v. 13. März 1990 -- 2 BvR 94/88 --, BVerfGE 81, 347) schwerlich vereinbaren. Auch Gründe der Praktikabilität sprechen dagegen, den Antragsteller mit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Dieser könnte sich nämlich zur Glaubhaftmachung der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung nicht zunächst auf den Vortrag der von ihm für wesentlich gehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, sondern wäre gezwungen, bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren alle nur denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte darzulegen, um mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch durchzudringen. Ein solcher Aufwand erscheint vor allem dann unverhältnismäßig, wenn für den Antragsteller ein Rechtsanwalt tätig wird, dessen Bemühungen kostenmäßig zunächst nicht abgedeckt sind. Ausgehend von der dargestellten und vom Senat geteilten herrschenden Auffassung erweist sich der erneute Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers als zulässig, denn er hat zu seiner Begründung nicht nur auf sein früheres Vorbringen Bezug genommen oder dieses lediglich wiederholt, sondern hat seinen Vortrag hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit in der ehemaligen DDR sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten erweitert und vertieft. Jedenfalls die von ihm nunmehr ergänzend vorgetragenen tatsächlichen ... Gesichtspunkte erfordern auch eine von der ablehnenden Entscheidung im vorangegangenen Verfahren abweichende Beurteilung. Wie der Antragsteller zur Begründung seines Bewilligungsantrages vom 22. März 1990 ausgeführt hat, mußte er nach Ablauf des in seinem Reisepaß eingetragenen Gültigkeitsdatums (4. September 1986) damit rechnen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Die zuständigen Behörden in der früheren DDR hatten ihn nach seinen Angaben nämlich darauf aufmerksam gemacht, daß sein Studienaufenthalt nur bei Vorlage eines gültigen Nationalpasses verlängert werden könne. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bis zu seiner Ausreise nach B am 6. August 1987 wohl nur deshalb nicht ergriffen worden, weil er den Behörden in der ehemaligen DDR erklärt habe, daß sich die Neuausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögere. Von einem Schutzersuchen an die zuständigen Behörden der ehemaligen DDR habe er abgesehen, weil ihm während seiner Ausbildung zu Ohren gekommen sei, daß afghanische Mitschüler nach vorzeitiger Auflösung des Vertrages zwangsweise in ihr Heimatland deportiert worden seien, obwohl sie sich schutzsuchend an die Behörden der früheren DDR gewandt hätten. Aufgrund dieser Angaben, die dem Antragsteller derzeit nicht zu widerlegen sind und deren Wahrheitsgehalt ggf. im Hauptsacheverfahren durch ergänzende Befragung des Antragstellers bzw. durch Einholung entsprechender Auskünfte nachgeprüft werden muß, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, die gesetzliche Vermutung der Verfolgungssicherheit nach § 2 Abs. 2 AsylVfG zu entkräften. Vielmehr spricht nach dem vom Antragsteller dargelegten Sachverhalt vieles dafür, daß ihm in der früheren DDR jedenfalls keine fortdauernde Sicherheit vor Verfolgung gewährt wurde. Eine zumindest für die Zeit bestehender Verfolgungsgefahr im Heimatland gewährleistete Sicherheit vor Verfolgung im Zufluchtsstaat ist indessen Voraussetzung für die Verweigerung der Asylanerkennung gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, daß der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 AsylVfG keine Anwendung findet, wenn -- bei fortbestehender Gefahr politischer Verfolgung im Heimatland -- ein dem Flüchtling im Aufnahmeland zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus sonstigen Gründen wieder entfällt (BVerwG, Urteil v. 5. Juni 1984 -- BVerwG 9 C 71.83 --, EZAR 205 Nr. 3). Kann dem Antragsteller somit nach bisherigem Erkenntnisstand eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung nicht entgegengehalten werden, ist seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu entsprechen. Der Antragsteller hat nämlich im übrigen in schlüssiger Form einen Sachverhalt vorgetragen, der -- als wahr unterstellt -- geeignet ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu tragen. Eine solche in sich widerspruchsfreie Darstellung eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsschicksals ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die erhobene Asylverpflichtungsklage als hinreichend erfolgversprechend im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ansehen zu können (Hess. VGH, Beschluß v. 22. Februar 1990 -- 12 TP 3419/89 --, EZAR 210 Nr. 4). Wie der Antragsteller dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber bei der Vorprüfung angegeben hat, wurde er im Iran zweimal, zuletzt einen Monat vor der Ausreise im November 1983, wegen politischer Aktivitäten für die Nationale Widerstandsbewegung festgenommen und vorübergehend inhaftiert. Nach seiner zweiten Verhaftung sei er nur durch Zahlung einer hohen Bestechungssumme freigekommen und habe sich in der Folgezeit regelmäßig beim örtlichen Komitee melden müssen, wo er jeweils verhört und verprügelt worden sei. Deshalb habe er dann sein Heimatland illegal auf dem Landweg verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist. Er sei dabei im Besitz eines 1983 ausgestellten Reisepasses gewesen, dessen Gültigkeit von ihm selbst durch verfälschte Stempelaufdrucke bis zum 4. September 1986 verlängert worden sei. Diese Darstellung läßt sich unter den gegebenen Umständen zunächst nicht als ein gegenüber der Begründung des Asylantrages gesteigertes Vorbringen auffassen, wovon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juni 1989 ausgegangen war. Zwar ist in dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 13. August 1987 lediglich davon die Rede, daß der Antragsteller wegen seiner oppositionellen Betätigung mehrfach verwarnt worden sei. Hierbei kann es sich aber um eine womöglich aus Verständigungsschwierigkeiten resultierende verkürzte bzw. mißverständliche Formulierung handeln, wobei auch zu beachten ist, daß der Antragsteller zu Beginn seiner Befragung im Vorprüfungstermin den Inhalt des Anwaltsschriftsatzes in mehreren Punkten korrigiert hat. Das Asylvorbringen des Antragstellers stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als offenkundig widersprüchlich dar. Die Ansicht des Bundesamtes, der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der eigenmächtigen Verlängerung des Nationalpasses und damit auch der verfolgungsbedingten Flucht aus dem Iran erweise sich deshalb als unglaubhaft, weil der Antragsteller mit einem -- auch aus seiner Sicht offensichtlich -- gefälschten Reisepaß nicht mehrfach ohne Beanstandung die damalige Grenze zwischen West- und Ost-B hätte überschreiten können, läßt sich auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht ohne weiteres bestätigen. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Kopie weist der Paß an der von dem Antragsteller bezeichneten Stelle auf Seite 9 nämlich tatsächlich einen undeutlichen Stempelaufdruck auf, der einen amtlichen Behördenstempel mit dem Staatsemblem der Islamischen Republik Iran darstellen soll, sich von den entsprechenden Aufdrucken auf den Seiten 4, 8, 12 und 13 des Passes erkennbar unterscheidet und durchaus mit einem nachgemachten Stempel angefertigt sein könnte. Im übrigen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß diese nicht sofort ins Auge springende Besonderheit bei den verschiedenen Grenzkontrollen unbemerkt geblieben ist. Weiterhin spricht auch die Tatsache, daß in dem dem Antragsteller von der iranischen Konsularbehörde in B am 30. Juli 1987 erteilten Laisser Passer als Grund für die Ausstellung "Loss of passport" angegeben ist, nicht ohne weiteres gegen die Behauptung des Antragstellers, dieses Dokument sei ihm anstelle des von ihm bei der Auslandsvertretung zur Verlängerung eingereichten alten Reisepasses übergeben worden. Es ist nämlich zumindest denkbar, daß diese Formulierung mit Blick auf die erforderliche Anerkennung der deutschen Behörden (vgl. § 4 Abs. 1 lit. 9 a DVAuslG a.F.) bewußt gewählt wurde bzw. daß es sich hierbei schlicht um einen Irrtum handelt. Die Frage schließlich, ob sich das Vorbringen des Antragstellers deshalb als letztlich unglaubhaft erweist, weil seine Mutter bei ihrer Vernehmung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die von dem Antragsteller geschilderten Verhaftungen vor der Ausreise unerwähnt gelassen hat, stellt sich im vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren nicht. Dieser verbleibende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers wird durch das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Hauptsache zu klären sein. Legt man die Angaben des Antragstellers zugrunde, so ist eine ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus politischen Gründen schon wegen der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehen. Der Senat ist nämlich in seinem Urteil vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 -- nach Auswertung von Auskünften und Stellungnahmen verschiedener sachinformierter Stellen, die inhaltlich den Erkenntnisquellen entsprechen, die von dem Verwaltungsgericht zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden sind, zu der Einschätzung gelangt, daß die Stellung eines Asylantrages durch einen iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland nach derzeitiger Auskunftslage als solche zwar nicht dazu führt, daß gegen ihn bei Rückkehr in den Iran Verfolgungsmaßnahmen ergriffen werden; als Folge der Asylbeantragung hat der Asylbewerber jedoch amtliche Nachforschungen nach den Gründen des Asylantrages zu erwarten, die zu staatlichen Repressionen führen können, wenn sich hierdurch begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei ihm um einen aktiven Regimegegner handelt. Bei diesen Nachforschungen dürfte sich im Falle des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, daß dieser bereits vor seiner Ausreise mit der politischen Opposition im Iran in Verbindung gestanden hatte und wegen seiner Betätigung für die Nationale Widerstandsbewegung festgenommen worden war. Auf diesem Hintergrund steht zu erwarten, daß die Stellung des Asylantrages durch den Antragsteller, möglicherweise im Zusammenhang mit der Asylanerkennung seiner Mutter, als -- endgültige -- Bestätigung für die regimefeindliche Einstellung des Antragstellers gewertet und zum Anlaß für die Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn genommen werden wird. Als Anzeichen für einen entsprechenden Verfolgungswillen der iranischen Behörden könnte dabei zu werten sein, daß ihm auf seinen Antrag hin durch die Auslandsvertretung in B kein neuer Reisepaß ausgestellt wurde, der ihm die Fortführung seiner Ausbildung in der ehemaligen DDR ermöglicht hätte, sondern nur ein Laisser Passer zum Zwecke der Rückkehr in den Iran. Sollten sich die Angaben des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bestätigen, wäre der Asylbeantragung als subjektivem Nachfluchttatbestand im vorliegenden Falle auch asylrechtliche Relevanz beizumessen, denn der Antragsteller hatte sein Heimatland jedenfalls im Zustand latenter Gefährdung verlassen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131).