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Urteil

11 UE 627/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0510.11UE627.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten über die vorzunehmende Löschung des Klägers in der Architektenliste ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG zu qualifizieren; denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um die Regelung eines Organs der Beklagten, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und in Fällen der vorliegenden Art ihren Mitgliedern gegenüber hoheitlich tätig wird (§§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Architektengesetz vom 04.10.1977, GVBl. 1977 I, S. 389, - HArchG - in der bei Ergehen der hier streitbefangenen Entscheidung maßgeblichen Fassung). Eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht (§ 15 Abs. 7 Satz 4 HArchG). Die Klage ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 a HArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekanntwerden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten. Eine solche Tatsache ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 a HArchG dann gegeben, wenn der betroffene Architekt innerhalb der letzten 5 Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. Da der Kläger unstreitig am 18.11.1991 eine eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Kassel abgegeben hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, unter denen der Eintragungsausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen die Löschung des betroffenen Architekten aus der Liste verfügen kann. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte im vorliegenden Fall das ihr insoweit zustehende Ermessen gesehen und sachgerecht ausgeübt hat. Die Beklagte hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung von der Überlegung leiten lassen, daß nur derjenige den Beruf des Architekten ausüben soll, der die Gewähr dafür bietet, die Interessen seiner Bauherren treuhänderisch wahrzunehmen. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Architekt die eidesstattliche Versicherung wegen Vermögensverfalls abgegeben habe, wobei dieser Umstand als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen lasse. Ausnahmegründe, die eine andere Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, seien von dem Betroffenen nicht dargelegt worden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es nicht bedenklich, daß die Beklagte den Schutz der Bauwilligen zum Maßstab ihrer Ermessensentscheidung gemacht hat und - bei Fehlen besonderer Ausnahmegründe - allein in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits einen hinreichenden Grund gesehen hat, unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen zu lassen. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof vertritt insoweit für eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Baden-Württembergischen Architektengesetzes die Auffassung, die Ermöglichung einer Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten diene dem gewichtigen öffentlichen Interesse, daß der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiere, nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Berufsaufgabe des Architekten sei gerade auch die wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle aber eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehle die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und er rechtfertige damit in seiner Person die Besorgnis, daß die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u. a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken könnten. Die einem Architekten obliegenden umfassenden Aufgaben in bezug auf die Verwirklichung von Bauvorhaben erforderten neben fachlichem Können eine gewissenhafte Berufsausübung. Insbesondere der freie Architekt sei Sachwalter seines Bauherrn, er habe seine Unabhängigkeit in der Berufsausübung zu wahren. Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber Bauherren und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und Verpflichtungen könne indes ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt nicht genügen. Die etwa durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lasse nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 304 sowie NVwZ-RR 1993, 183). Dieser Auffassung, der auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Urteil vom 6. Mai 1992 (Az.: 1 K 102/88) gefolgt ist, ist zuzustimmen. Sie rechtfertigt die hier zu Lasten des Klägers getroffene Ermessensentscheidung. Mit der Ausgestaltung als Ermessensentscheidung hat der Gesetzgeber im Sinne der Milderung der Rechtsfolge der Löschung zusätzlich zwar die Möglichkeit geschaffen, besonderen Umständen des Einzelfalls durch ein Unterlassen der Löschung Rechnung zu tragen. Im Falle des Klägers waren jedoch solche Umstände weder ersichtlich, noch hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nach § 28 VwVfG auch nur ansatzweise, geschweige denn mit der notwendigen Substantiierung Gründe geltend gemacht, die der Beklagten ein Absehen von der Löschungsentscheidung hätten nahelegen müssen. Die von dem Kläger erstmals im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 14.04.1993 dargelegten Gründe für seinen Vermögensverfall rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung. Zum einen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides, abgesehen davon hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einen Anhaltspunkt für die Beseitigung und damit für ein Entfallen des Vermutungstatbestandes liefern würden. Die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte erhellen allenfalls, wie es zu dem im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung unstreitig vorliegenden Vermögensverfall gekommen ist und zeigen im übrigen, daß es sich nicht nur um einen vorübergehenden kurzfristigen Zustand handelte, sondern um eine langanhaltende Entwicklung, die seit 1982 wiederholt dazu geführt hat, daß der Kläger die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben mußte. Die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift bestätigen damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, da dem Kläger seit Jahren schon die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit als freischaffender Architekt fehlt und von ihm daher seit langem schon eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte ausgeht. Dabei kommt dem Umstand, ob der Vermögensverfall von dem Kläger schuldhaft herbeigeführt worden ist oder nicht - entgegen der Auffassung des Klägers - keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Löschung in der Architektenliste stellt typischerweise die Existenzgrundlage des Betroffenen nicht völlig in Frage sondern verwehrt ihm nur die Führung der Berufsbezeichnung (§ 1 HArchG) und die Ausübung von in speziellen Vorschriften den Architekten vorbehaltenen Tätigkeiten etwa im Rahmen der Bauvorlagenberechtigung für größere Bauvorhaben. Dies relativiert von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, der deshalb nicht etwa mit einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichgesetzt werden kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 183). Da auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Nebenentscheidungen - als Folge der verfügten Löschung in der Architektenliste - keinen rechtlichen Bedenken begegnen, ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine von der Beklagten verfügte Löschung in der Architektenliste bei der Architektenkammer des Landes Hessen. Der am 08.11.1951 geborene Kläger wurde nach erfolgreicher Ablegung der staatlichen Ingenieurprüfung in dem Studiengang Architektur durch Urkunde der Gesamthochschule Kassel vom 22.01.1976 zum Ingenieur (grad.) graduiert und ist seit dem 01.07.1979 als freischaffender Architekt tätig. Aufgrund seines Antrages wurde er mit Beschluß des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 31.07.1979 unter der Bezeichnung "freischaffender Architekt" unter der Nummer 7645 in die Architektenliste eingetragen. Im Rahmen von Bemühungen der Beklagten zur Beitreibung rückständiger Kammerbeiträge teilte die Stadt Kassel der Beklagten mit Schreiben vom 15.04.1992 mit, daß der Kläger am 18.11.1991 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben habe. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 15.05.1992 und vom 17.06.1992 unter Hinweis darauf, daß der Eintragungsausschuß nunmehr zu prüfen habe, ob die Eintragung in die Architektenliste zu löschen sei, zur Stellungnahme auf bzw. gab ihm dazu Gelegenheit. Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 30.07.1992 wandte sich die Firma in an die Beklagte und beschwerte sich über den Kläger. Das Unternehmen machte u. a. geltend, daß der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen habe, trotz entsprechender Vorschußzahlung die versprochenen Leistungen nicht erbracht habe, abgesprochene Termine nicht einhalte und sowohl auf der Baustelle eines Kunden wie auch in ihrem Büro unter Alkoholeinfluß stehend erschienen sei. Das Unternehmen verwies ferner darauf, daß der Kläger am 18.11.1991 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Kassel abgegeben habe. Am 09.09.1992 beschloß der Eintragungsausschuß der Beklagten die Löschung des Klägers in der Architektenliste. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 21.09.1992 mitgeteilt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Angesichts des Umstandes, daß ausweislich der Mitteilung der Stadt Kassel der Kläger am 18. November 1991 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und trotz Aufforderung dazu nicht Stellung genommen habe, habe der Eintragungsausschuß beschlossen, den Kläger aus der Architektenliste zu löschen. Der Ausschuß habe sich bei der Ausübung des ihm in § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 a HArchG eingeräumten Ermessens von der Überlegung leiten lassen, daß nur derjenige den Beruf des Architekten ausüben solle, der die Gewähr dafür biete, die Interessen seiner Bauherrschaft treuhänderisch wahrzunehmen. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Architekt die eidesstattliche Versicherung wegen Vermögensverfalls abgegeben habe. Dieser Umstand lasse unmittelbar und nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Gesichtspunkte, die unter Abweichung von diesem Regelfall eine anderweitige Entscheidung zugunsten des Betroffenen ermöglicht hätten, lägen nicht vor. Der Kläger wurde in dem Bescheid ferner darauf hingewiesen, daß nach § 52 HessVwVfG bei der Löschung aus der Architektenliste die Urkunde über die Eintragung, die Bescheinigung zur Bauvorlagenberechtigung und der Mitgliedsausweis zurückzugeben seien. Für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe dieser Urkunden wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 150,-- DM angedroht. Gegen diesen am 24.09.1992 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14.10.1992 Klage erhoben, mit dem er die Aufhebung des Bescheides vom 21.09.1992 erstrebt. Zur Begründung machte er geltend, es sei zwar zutreffend, daß er erst kürzlich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Das beruhe jedoch auf Gründen, die seiner Qualifikation als Architekt nicht im Wege stünden. Eine zunächst angekündigte weitere Klagebegründung erfolgte nicht. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 21.09.1992 aufzuheben. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.01.1993 ab, nachdem es die Beteiligten vorher zu dieser Entscheidungsform gehört hatte. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 a HArchG könne die Eintragung gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen einträten oder bekannt würden, die zu einer Versagung der Eintragung führen könnten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 a HArchG sei eine solche Tatsache in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO zu sehen. Da der Kläger am 18.11.1991 eine solche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, lägen die Voraussetzungen vor. Auch die Ermessensüberlegungen der Beklagten im Rahmen der Entscheidung gäben keinen Anlaß zu Beanstandungen. Die Beklagte habe vielmehr das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Schutz der Bauwilligen zum Maßstab ihres Ermessens erhoben habe und ohne das Hinzutreten weiterer Gründe allein wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Löschung in der Architektenliste vorgenommen habe. Dazu sei zu Recht ausgeführt worden, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen lasse. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß ihm trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO ein verantwortliches Arbeiten mit den Bauherren weiterhin möglich sei. Auch die Nebenentscheidungen seien nicht zu beanstanden. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten am 28.01.1993 zugestellt. Am 01.03.1993, einem Montag, hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel Berufung gegen den zuvor genannten Gerichtsbescheid eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes vorträgt: Er sei erstmals im Jahre 1982 bereits dazu gezwungen gewesen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, da er aus Vertragsverhältnissen der Firmen Altbauerhaltungs- und Sanierungsgesellschaft in Honorarforderungen in Höhe von 25.000,-- DM nicht erhalten habe. Nach der Misere mit dem zuvor genannten Auftraggeber habe er Aufträge der Firma, angenommen. Nach dem Firmenzusammenbruch hätten ihm wieder ca. 25.000,-- DM gefehlt, die auch mit 18.000,-- DM beim Amtsgericht Wolfhagen geltend gemacht worden seien. Als Einmannbetrieb sei er nicht mehr in der Lage gewesen, diese Verluste aufzufangen, so daß er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nachdem die Zinsbelastungen bei den Banken und die Forderungen gegen ihn explodiert seien. Nachdem er auch noch bei einem Geschäft für Werbeanlagen im Zusammenschluß mit einem Partner in Höhe von 30.000,-- DM betrogen worden sei, sei die Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr aufzuhalten gewesen. Infolge dauernden Drucks der Gläubiger habe er dies immer wiederholen müssen. Gleichwohl habe er in der gesamten Zeit seine Kunden immer - bis auf zwei Ausnahmen - zufriedenstellen können. Im Jahre 1982 habe er sich als Vertragsarchitekt bei der Firma in als Vertragsarchitekt für den Raum mit Erfolg beworben. Bei Schulungsveranstaltungen und Seminaren habe er dann erfahren, daß die Firma bereits Produkte der Firma bezogen habe und in ihm einen eventuellen Konkurrenten gesehen habe. Zum Eklat sei es dann gekommen, als ein Bauherr der Firma an einem Freitagnachmittag vier Stunden gewartet gehabt habe, um ihm mit seiner Frau ihr Leid zu klagen, daß die zuvor genannte Firma nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Bauantrag einzureichen. Er habe sich bereit erklärt gehabt, den Bauantrag gegen ein Honorar von 1.000,-- DM zu vervollständigen und zwar innerhalb einer Bearbeitungszeit von einer Woche. Ihm seien jedoch erst nach zehn Tagen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, so daß diese Frist von ihm nicht mehr habe eingehalten werden können. Bei einem anschließenden Ortstermin auf dem Grundstück mit dem Bauherrn habe sich dann noch herausgestellt, daß die Pläne im Grundsatz so unvollständig gewesen seien, daß ein völlig neuer Bauantrag notwendig gewesen wäre. Außerdem habe der Bauherr erklärt, daß seine Wünsche in Form der Gestaltung und Aufteilung des Bauvorhabens von seiten der Firma nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesen Umständen ergebe sich, daß und warum der von ihm mündlich vereinbarte Termin nicht habe eingehalten werden können, der offenbar zu seiner "Denunzierung" durch die Firma Hausbau geführt habe. Es sei auch eine pure Verleumdung, daß er in betrunkenem Zustand Erklärungen abgeben würde, oder auf Baustellen von Kunden bzw. im Büro der Hausbaufirma unter Alkoholeinfluß stehend erscheinen würde. Er kenne keine Baustelle der Firma und habe eine solche nie betreten. Im übrigen sei er lediglich zweimal in der Firma gewesen, um Unterlagen für das Bauvorhaben zu erhalten bzw. zum Kennenlernen. Er könne auch nicht einsehen, weshalb eine Versicherung an Eides statt für die von ihm betreuten Kunden schädlich sein solle, da er sein Honorar nach erbrachter Leistung erhalte. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Januar 1993 - 4/3 E 276/92 - den Bescheid der Beklagten vom 21. September 1992 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist erneut darauf, daß der Kläger mindestens am 18.11.1991 unter dem Aktenzeichen 611 M 6070/91 vor dem Amtsgericht Kassel die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die zu treffende Ermessensentscheidung in bezug auf eine Löschung in der Architektenliste vor. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei erfolgt. Insbesondere ein freischaffender Architekt müsse die Gewähr dafür bieten, die Interessen seiner Bauherrenschaft auch in finanzieller Hinsicht treuhänderisch wahrzunehmen. Das sei nicht mehr gewährleistet, wenn ein Architekt eine eidesstattliche Versicherung wegen Vermögensverfalls abgegeben habe. Der Anschein spreche zunächst einmal dafür, daß ein in Vermögensverfall geratener Architekt unzuverlässig sei. Denn dieser Umstand zeige, daß ein Architekt nicht einmal in der Lage sei, seine eigenen finanziellen Verhältnisse zu ordnen. In einer finanziell derart angespannten Situation bestehe immer die Möglichkeit, daß Fremdgelder zu Unrecht für eigene Zwecke eingesetzt würden. Nach den Grundsätzen des Berufs- und Gewerberechts müßten ungeeignete Personen ohne Rücksicht auf deren persönliche Belange und auf etwaiges Verschulden von der Gewerbetätigkeit ferngehalten werden, weil der Schutz der Allgemeinheit in diesem Bereich den privaten Interessen des Betroffenen vorgehe. Ein zahlungsunfähiger und überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Dem überschuldeten Architekten fehlten die wirtschaftliche Grundlage und die erforderliche berufliche Unabhängigkeit. In seiner Person sei die Besorgnis begründet, daß die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u. a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken könnten. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründe könnten im Hinblick auf die bei der Anfechtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden. Sie seien aber auch in der Sache nicht geeignet, eine andere Ermessensentscheidung zu rechtfertigen, zumal der Kläger vorgetragen habe, daß er wiederholt eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es sei nichts dafür dargetan, daß er in Zukunft die Gewähr dafür biete, seine eigenen und erst recht fremde Vermögensinteressen sachgerecht wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.