Beschluss
20 L 1186/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0816.20L1186.07.00
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Leitsätze
Die Löschung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit ist im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene eine eides-stattliche Versicherung abgegeben hat, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet und kein Sanierungskonzept erkennbar ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Löschung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit ist im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene eine eides-stattliche Versicherung abgegeben hat, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet und kein Sanierungskonzept erkennbar ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 16.07.2007 – 20 K 3103/07 – gegen Ziffer 1) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die (Widerspruchs-) Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der zulässige Antrag unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung – hier durch den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.04.2007 - ist formell rechtmäßig erfolgt. Denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung nicht bloß formelhaft, sondern mit ausführlichen Erwägungen begründet und hiermit den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Ob diese Gründe die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung tatsächlich rechtfertigen, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ohne Belang. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen, denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09. 05 – 6 B 51/05 – GewArch 2006, 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.06 – 9 S 2538/05 – JURIS; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.05 – 4 B 987/04 – JURIS. Die angefochtene Entscheidung findet hiernach ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken bzw. Innenräumen, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 von § 1 BauKaG NRW genannten Personen gehören außerdem die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW sind gegeben: Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. Das Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, BVerwG, Beschluss vom 28.01. 82 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., zu den Architektengesetzen der Länder. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.06 – 9 S 2538/05 – JURIS, m.w.N. Allein die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung indiziert deshalb die mangelnde Zuverlässigkeit für den Architektenberuf, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Länder zum dort jeweils geltenden Landesrecht wiederholt entschieden worden ist, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.95 – 8 M 6013/94 – NVwZ-RR 1996, 261; Hessischer VGH, Urteil vom 10.05.94 – 11 UE 627/93 – JURIS und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.92 – 9 S 1870/92 – NVwZ-RR 1993, 183. Der Antragsteller hat am 07.03.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er u.a. erklärt hat, keinerlei Einkommen zu haben und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden. Ferner ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Durch Beschluss vom 22.08.2006 - 145 IN 329/06 - hat das Amtsgericht X einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem Antragsteller ein vorläufiges Verfügungsverbot auferlegt und den Drittschuldnern verboten, an den Schuldner zu zahlen. Darüber hinaus wird die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers durch weitere Tatsachen indiziert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (S. 2 der Ausfertigung, 3. Absatz und S. 4 Absatz 1 bis S. 5, 1. Absatz ) Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. Die Indizwirkung der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird durch den Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht erschüttert. Insbesondere vermag die Behauptung, aus unselbständiger Architektentätigkeit liege ein regelmäßiges Netto-Einkommen von 60.000 bis 70.000 Euro pro Jahr vor, die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht zu erschüttern. Denn ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ist das Arbeitseinkommen offenbar vollständig oder jedenfalls bis auf den unpfändbaren Teil abgetreten, und der Antragsteller hat in der eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt, über keinerlei Einkommen zu verfügen, sondern durch seine Ehefrau finanziell unterstützt zu werden. Im hier für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung waren auch nicht ansatzweise Sanierungskonzepte des Antragstellers erkennbar, die gegebenenfalls als Indiz für eine fortbestehende oder zurückerlangte Zuverlässigkeit gewertet werden könnten. Mit Blick auf Art. 12 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architekturwesens ist so gewichtig, dass die Belange des betroffenen Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09. 05 – 6 B 51/05 – a.a.O. Eine nach dem Gesetz erforderliche Löschung kann nicht allein deshalb unterbleiben, weil sie mit schweren wirtschaftlichen Folgen verbunden sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2006 – 4 B 1959/06 –, zumal die erneute Eintragung in die Liste auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen kann, sofern der Antragsteller dann die erforderliche Zuverlässigkeit (wieder) besitzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5.5.2004 erfolgt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer den Streitwert auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig bestimmten Streitwertes festgesetzt.