Urteil
12 E 5988/00
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0206.12E5988.00.0A
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Leitsätze
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO lässt regelmäßig unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände wie z.B. die festgestellte Verletzung von Berufspflichten bedarf (im Anschluss an Hess VGH, U. v. 10.05.94, 11 UE 627/93, juris).
Es ist nicht erforderlich, dass der Architekt den Vermögensverfall verschuldet hat.
Regelungsgrund der Fünf-Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Hess. Architektengesetz ist, dass die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO begründete Vermutung des Vermögensverfalls nur fünf Jahre aufrecht erhalten werden kann; ein Vertrauensschutz ist für den Betroffenen damit nicht verbunden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO lässt regelmäßig unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände wie z.B. die festgestellte Verletzung von Berufspflichten bedarf (im Anschluss an Hess VGH, U. v. 10.05.94, 11 UE 627/93, juris). Es ist nicht erforderlich, dass der Architekt den Vermögensverfall verschuldet hat. Regelungsgrund der Fünf-Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Hess. Architektengesetz ist, dass die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO begründete Vermutung des Vermögensverfalls nur fünf Jahre aufrecht erhalten werden kann; ein Vertrauensschutz ist für den Betroffenen damit nicht verbunden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 7 Satz 4 Hess. Architektengesetz, nach der gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben kann, keines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit Bescheid vom 09.11.2000 verfügte Löschung des Klägers aus der Architektenliste kann nicht aufgehoben werden, weil sie rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 a Hess. Architektengesetz kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten. Eine solche Tatsache ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 a Hess. Architektengesetz dann gegeben, wenn der betroffene Architekt innerhalb der letzten 5 Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. Dies ist hier der Fall, da der Kläger vor dem XXX am 05.01.1999 nach der Mitteilung des XXX vom 02.06.1999 eine solche eidesstattliche Versicherung leistete. Die Entscheidung des Eintragungsausschusses ist auch frei von Ermessensfehlern. Der Eintragungsausschuss hat sich weder von sachfremden Erwägungen leiten lassen noch überschreitet seine Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens. Der Eintragungsausschuss hat sich bei seiner Ermessensentscheidung von der Überlegung leiten lassen, dass nur derjenige den Beruf des Architekten ausüben soll, der die Gewähr dafür bietet, die Interessen seiner Bauherren treuhänderisch wahrzunehmen. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Architekt die eidesstattliche Versicherung wegen Vermögensverfalls abgegeben habe. Ausnahmegründe, die eine andere Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, seien von dem Kläger nicht dargelegt worden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht bedenklich, dass der Eintragungsausschuss den Schutz der Bauwilligen zum Maßstab seiner Ermessensentscheidung gemacht hat und bei Fehlen besonderer Ausnahmegründe allein in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits einen hinreichenden Grund gesehen hat, unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen zu lassen (Hess. VGH, Urteil vom 15.05.1994, 11 UE 627/93, NJW-RR 1995, 507). Der Hess. VGH hat in der genannten Entscheidung, der die Kammer folgt, hierzu ausgeführt: "Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof vertritt insoweit für eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Baden-Württembergischen Architektengesetzes die Auffassung, die Ermöglichung einer Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten diene dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiere, nicht am aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Berufsaufgabe des Architekten sei gerade auch die wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle aber eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehle die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und er rechtfertige damit in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung die der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken könnten. Die einem Architekten obliegenden umfassenden Aufgaben in Bezug auf die Verwirklichung von Bauvorhaben erforderten neben fachlichem Können eine gewissenhafte Berufsausübung. Insbesondere der freie Architekt sei Sachwalter seines Bauherren, er habe seine Unabhängigkeit in der Berufsausübung zu wahren. Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber Bauherren und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und Verpflichtungen könne indes ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt nicht genügen. Die etwa durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lasse nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen (vgl. VGH Mannheim, NVWZ-RR 1990, 304 sowie NVWZ-RR 1993, 183). Dieser Auffassung, der auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 6. Mai 1992 (AZ: 1 K 102/88) gefolgt ist, ist zuzustimmen." Die Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger dargelegten Umstände ließen die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründeten Gefahren für die Bauherren des Klägers und für die Allgemeinheit nicht entfallen, ist nicht zu beanstanden. Die dargelegten Gründen für den Vermögensverfall hat die Beklagte zu Recht unbeachtet gelassen. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Kläger den Vermögensverfall in irgendeiner Weise verschuldet hat. Allein seine Verschuldung begründet typischerweise die von der Beklagten dargelegten Gefahren. Im übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden kurzfristigen Zustand handelt, sondern um eine langanhaltende Entwicklung, die wiederholt dazu geführt hat, dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben musste. Dem Kläger fehlen daher seit Jahren schon die wirtschaftlichen Grundlagen für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit als freischaffender Architekt, so dass schon seit Jahren Gefahren für seine Bauherrschaft und die Allgemeinheit von ihm ausgehen. Rechtlich ebenfalls unbedenklich ist, dass dem Eintragungsausschuss keine Beanstandungen der Tätigkeit des Klägers als Architekt während all dieser Jahre im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen. Denn wie bereits ausgeführt, darf der Eintragungsausschuss sich auf die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründete Gefahr berufen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Anhaltspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Architekten bedarf. Die vom Kläger dargelegte Beschäftigung bei der XXX lässt nicht hoffen, dass es ihm gelingt, seine Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, so dass die mangelnde berufliche Unabhängigkeit für einen nicht überschaubaren Zeitraum weiter besteht. Einen Tilgungsplan zur Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob ihm dies gelingen wird, da die Tätigkeit als Geschäftsführer der XXX nach seinen eigenen Angaben dazu dient, Honorare, die er als freier Architekt erzielen könnte, dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Eintragung des Klägers in die Architektenliste löscht, obwohl sie hierzu bereits 1992 durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger Gelegenheit hatte. Weder begründete die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1997 einen entsprechenden Vertrauensschutz, noch gebietet das Hess. Architektengesetz nach Ablauf der 5 Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 a einen solchen. Aufgrund der Ausführungen des Eintragungsausschusses in seiner Verhandlungsniederschrift vom 29.10.1997: "Sollte der Architekt erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben, wird das Verfahren wieder aufgegriffen." konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, der Eintragungsausschuss werde eine zukünftige eidesstattliche Versicherung nicht zum Anlass nehmen, ihn aus der Architektenliste zu löschen. Die Erklärung des Eintragungsausschusses beschränkt sich auch nicht auf eine eidesstattliche Versicherung, die wegen neuer Schulden abgegeben wird, sondern auf jede erneute eidesstattliche Versicherung. Die 5 Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Hess. Architektengesetz gebietet keinen entsprechenden Vertrauensschutz. Regelungsgrund der Frist ist, dass der Gesetzgeber nach 5 Jahren von einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse ausgeht und die Vermutung der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch die eidesstattliche Versicherung begründet worden ist, nicht weiter aufrecht erhalten werden kann. Wird durch eine neue eidesstattliche Versicherung dies entkräftet, zeigt dies, dass der betroffene Architekt weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und Grund für ein Einschreiten besteht. Die Entscheidung des Eintragungsausschusses überschreitet nicht die Grenzen des Ermessens. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der Bauherren, vor wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Architekten geschützt zu werden, gegenüber den Interessen des Klägers, als selbständiger Architekt bauvorlageberechtigt zu sein, den Vorrang eingeräumt hat. Weder ist ein milderes genauso geeignetes Mittel zum Schutz der Allgemeinheit und der Bauherren denkbar, noch ist die Entscheidung für den Kläger unzumutbar. Hierzu hat der Hess. VGH in der genannten Entscheidung ausgeführt: "Die Löschung in der Architektenliste stellt typischerweise die Existenzgrundlage des Betroffenen nicht völlig in Frage, sondern verwehrt ihm nur die Führung der Berufsbezeichnung (§ 1 Hess. Architektengesetz) und die Ausübung von in speziellen Vorschriften den Architekten vorbehaltenen Tätigkeiten etwa im Rahmen der Bauvorlagenberechtigung für größere Bauvorhaben. Dies relativiert von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, der deshalb nicht etwa mit einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichgesetzt werden kann ( vgl. VGH Mannheim, NVWZ-RR 1993, 183)." Dem ist zuzustimmen. Dem Kläger ist daher weiterhin ein Auskommen, z.B. als Angestellter in einem Architekturbüro, möglich, so dass auch der Unterhalt seiner beiden Töchter, auf den er verwiesen hat, sichergestellt werden kann. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Löschung in der Architektenliste der Architektenkammer des Landes Hessen. Der Kläger wurde 1980 als freischaffender Architekt in die Liste der Architekten, die bei der Architektenkammer des Landes Hessen geführt wird, eingetragen. 1992 gab er erstmals eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO ab. Das darauf hin von der Beklagten eingeleitete Verfahren zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste stellte der Eintragungsausschuss in seiner Sitzung vom 29.10.1997 wieder ein, weil seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 5 Jahre vergangen waren. Der Eintragsausschuss behielt sich aber vor, das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn der Kläger erneut die eidesstattliche Versicherung abgibt. Am 05.01.1999 leistete der Kläger die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO vor dem XXX (AZ: XXX ). Mit Schreiben vom 27.09.1999 teilte der Eintragungsausschuss dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn aus der Architektenliste zu löschen und gab ihm Gelegenheit, sich binnen 4 Wochen zu den Vorgängen zu äußern und dem Ausschuss gegebenenfalls darzulegen, warum er auf die Löschung verzichten sollte. Nachdem der Kläger sich mit Schreiben vom 28.10.1999 geäußert hatte, lud der Eintragungsausschuss ihn zu seiner Sitzung am 13.03.2000. Dort führte er im Wesentlichen aus, seine finanzielle Situation habe sich nach wie vor nicht geändert, es bestünden Schulden in XXX . Nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzverfahrens habe er bei dem Amtsgericht XXX einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt. Er arbeite im erheblichen Umfang für die XXX , deren Justitiar, XXX , ihn zum heutigen Termin begleite. Daneben nehme er auch andere Aufträge an, die einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitskraft beträfen; diese Aufträge würden über die Firma XXX in XXX und in XXX hereingenommen, deren Geschäftsführer er sei. Die Geschäftsanteile an der Firma gehörten anderen Personen. Als Geschäftsführer beziehe er ein Honorar von XXX im Monat, das unter der Pfändungsfreigrenze liege. Daneben rechne er auch noch als freier Architekt Honorare ab, die, soweit sie die Firma XXX beträfen, teilweise an Gläubiger abgeführt würden. In den vergangenen Jahren habe er nur kleinere Schulden abtragen können. Eine Zuwendung, die er über das Gehalt hinaus erhalte, sei das Firmenfahrzeug der XXX. Seine Büroräume habe er ebenfalls bei der Firma XXX. Projekte würden über die XXX abgerechnet, da in die Forderungen, die er persönlich aus solchen Aufträgen hätte, sofort hineingepfändet würde. Wenn er seine Bauvorlagenberechtigung verlöre, nehme man ihm die wirtschaftliche Grundlage, die er für seine Tätigkeit bei der Firma XXX brauche; alle Pläne würden von ihm vorgelegt. Der Eintragungsausschuss forderte den Kläger darauf hin auf, folgende Unterlagen vorzulegen: die beim Insolvenzgericht eingereichte Schuldenaufstellung, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst den Vorschlägen für die Schuldentilgung, alle im Zusammenhang mit der Firma XXX interessanten Verträge, nämlich den Geschäftsführervertrag, den Gesellschaftsvertrag nebst eventuellen Verkaufsverträgen, die Bilanzen der letzten 3 Jahre, eine Aufstellung über die zur Zeit bearbeiteten Projekte und eine Liste der Gesellschafter mit den aktuellen Anschriften. Zugleich trug der Ausschuss den Kläger mit Wirkung zum 13.03.2000 als "Architekt, privatrechtliches Arbeitsverhältnis und Architekt, freiberuflich in Nebentätigkeit" in der Architektenliste um. Am 26.05.2000 legte der Kläger folgende Unterlagen vor: Gesellschaftervertrag der XXX , Jahresabschlüsse 1996, 1997 und 1998 der XXX, Gläubigerliste, Stand: 10.05.2000, Aufstellung laufende Bauvorhaben der XXX , Aufstellung für weitere laufende Projekte. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. Nach der Gläubigerliste bestehen Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von XXX . Nach nochmaliger schriftlicher Anhörung entschied der Eintragungsausschuss in seiner Sitzung am 20.10.2000, die Eintragung des Klägers in der Liste der Architektenkammer Hessen zu löschen und teilte dem Kläger diese Entscheidung mit Bescheid vom 08.11.2000 mit. Zur Begründung führte der Eintragungsausschuss im Wesentlichen aus, gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 2 Nr. 2 a des Hess. Architektengesetzes könne der Eintragungsausschuss die Eintragung eines Architekten in die Liste der Architektenkammer löschen, wenn der Architekt die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben habe. Von dieser Möglichkeit werde aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht: Gebe ein Architekt die eidesstattliche Versicherung ab, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Interessen seiner Bauherrenschaft und die der Allgemeinheit zu garantieren. Ein überschuldeter Architekt verfüge nicht mehr über die wirtschaftliche Grundlage, diese Aufgabe mit der zu fordernden Unabhängigkeit wahrzunehmen. Es bestehe zum Beispiel ein starker Anreiz zur Annahme treuewidriger Provisionszahlungen von Firmen, die mit der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten einhergingen. Gründe ausnahmsweise von einer Löschung abzusehen, habe der Kläger nicht dargetan. Seine finanziellen Verhältnisse seien grundlegend zerrüttet. Es sei nicht gelungen, diese zu ordnen. Nach wie vor habe er Schulden in XXX. Angaben zum Volumen der laufenden Projekte fehlten. Aus den vorgelegten Gesellschaftsverträgen und Bilanzen ergebe sich ein undurchsichtiges Bild. Es bestehe keine Möglichkeit, die Schulden aus den früheren Jahren auf ein vertretbares Maß abzubauen. Die Konstruktion der Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH, deren Gesellschafter bekannte oder zumindestens geschäftlich verbundene Personen seien, biete Mißbrauchsmöglichkeiten, ohne den Gläubigern Vorteile zu gewähren. Bei dieser Sachlage müsse die Abwägung zwischen den Interessen des Architekten an der Berufsausübung und den Interessen des Bauherrn auf Schutz vor ungeeigneten Trägern der Berufsbezeichnung zugunsten der letzteren Belange ausgehen. Gegen den am 09.11.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 07.12.2000 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, während seiner Tätigkeit als Architekt habe er nie Anlass zu Beanstandungen gegeben oder gegen die Interessen seiner Bauherren gehandelt. Er habe zwei minderjährige Kinder zu versorgen und sei auf seine Architektentätigkeit angewiesen. Neue Schulden habe er nicht gemacht, sondern regelmäßig alte Verbindlichkeiten abgetragen, soweit die Zinslast dies zugelassen habe. Nachdem die Frist zur Löschung aus der Architektenliste wegen seiner eidesstattlichen Versicherung im Jahr 1992 abgelaufen sei, könne jetzt nicht wegen derselben Schulden nur aufgrund einer neuen eidesstattlichen Versicherung eine Löschung erfolgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 08.11.2000. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.