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Urteil

8 UE 1737/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0126.8UE1737.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger ist als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die in den Bescheiden des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 13. April 1982 und 6. August 1982 ausgesprochene bzw. bestätigte Gewerbeuntersagung als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger nach seinem von ihm selbst formulierten Antrag im Klageverfahren expressis verbis nur die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt und den Gewerbeuntersagungsbescheid als solchen nicht angefochten hat. Denn der erkennbare Zweck seines Rechtsschutzbegehrens geht über seinen ausdrücklichen Klageantrag deutlich hinaus dahin, die Gewerbeuntersagungsverfügung als solche nicht rechtskräftig werden zu lassen. Ein anderes Ziel kann die von ihm erstrebte Wiedereinräumung der Gelegenheit, seinen Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung zu begründen, nicht haben. Dabei stellt allerdings die Rüge der seiner Meinung nach fehlerhaften Verfahrensweise durch die Widerspruchsbehörde aus seiner Sicht offenbar das einzige Mittel zur Erreichung des von ihm angestrebten Zieles dar, denn er hat sich bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht noch gar im Berufungsverfahren zu den Gründen der Gewerbeuntersagung und damit zur Sache geäußert, obwohl er dazu nun wirklich ausreichend Gelegenheit gehabt hat. Umgekehrt läßt sich aus dem Umstand, daß der Kläger bisher von einer Begründung seiner gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittel in der Sache so konsequent abgesehen hat, jedenfalls aber nicht schließen, daß er den Streitgegenstand insoweit eingegrenzt hat, weil ein solcher Schluß im Widerspruch zu der von ihm ausdrücklich erklärten Absicht stünde, die Gewerbeuntersagung in der Sache mittels Vorlage einer Widerspruchsbegründung anzufechten. Abgesehen hiervon erscheint es auch mit Rücksicht auf die mit einer Gewerbeuntersagung für einen Betroffenen verbundenen weittragenden Folgen in einem Fall wie dem vorliegenden gerechtfertigt, die den Kläger belastende Untersagungsverfügung über seinen ausdrücklichen Klageantrag hinausgehend letztlich in seinem Interesse einer sachlichen Überprüfung zu unterziehen, zumal schutzwürdige Interessen des Beklagten dem nicht entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht ist sonach zu Recht über den vom Kläger in Verkennung seiner Rechtsposition auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides reduzierten Klageantrag entsprechend einer sinnvollen Auslegung seines Klagebegehrens hinausgegangen und hat daneben auch den Gewerbeuntersagungsbescheid zum Gegenstand seiner sachlichen Überprüfung gemacht, um ihm insoweit keine Nachteile wegen eines nicht sachdienlichen Klageantrages erwachsen zu lassen. Denn nach § 88 VwGO ist ein Gericht an die Fassung der Klageanträge nicht gebunden, wenn das durch Auslegung und Gesamtwürdigung des Klagevortrages zu ermittelnde Klagebegehren darüber hinaus geht (so BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979, in Buchholz 31o zu § 113 VwGO; Nr. 93). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) i n der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der in Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (so BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, in DVB 1982, 694 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat in der Vergangenheit seine steuerrechtlichen Pflichten nachhaltig und beharrlich in erheblichem Maße dadurch verletzt, daß er seine Steuererklärungen entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig abgab und sehr hohe Steuerrückstände anwachsen ließ. Das hat. dazu geführt, daß sich seine Abgabenrückstände bei dem für ihn zuständigen Finanzamt seit der Einleitung des vorliegenden Gewerbeuntersagungsverfahrens im Januar 1982 von 81.374,76 DM auf nunmehr 167.698,55 DM erhöht und damit mehr als verdoppelt haben. In dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (so BVerwG, a.a.O.), bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1982, schuldete der Kläger dem für ihn zuständigen Finanzamt an rückständigen Abgaben 86.2o9,76 DM. Außerdem beliefen sich seine Beitragsrückstände bei der AOK Frankfurt am Main seinerzeit auf 1.3o6,52 DM und seine Rückstände an Gewerbesteuern bei der Stadtkasse Frankfurt am Main betrugen 4.514,-- DM. Da der Kläger über nennenswerte pfändbare Güter nicht verfügte, waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Steuerbehörden gegen ihn in der Vergangenheit ohne Erfolg. Der Kläger war mithin wirtschaftlich leistungsunfähig und wegen Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Führung seines Betriebes nicht mehr in der Lage. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ergaben sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers mithin Tatsachen, welche seine Unzuverlässigkeit in bezug auf seine Gewerbeausübung dartaten. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraussetzt (BVerwGE 24, 38 .), ist es belanglos, welche Ursachen zu seiner Verschuldung und wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, daß er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Obwohl es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O.) für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Gewerbetreibenden nicht mehr entscheidend darauf ankommt, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Untersagungsverfahrens, insbesondere nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides, weiterentwickelt haben, bestätigt die Auskunft des Finanzamtes Frankfurt am Main-Hamburger Allee vom 8. Dezember 1986 über den derzeitigen Stand der Abgabenrückstände des Klägers, daß dieser weder zahlungswillig ist noch daß er sich bemüht, wenigstens seinen Erklärungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt pünktlich nachzukommen. Angesichts dieser Sachlage kann dem Kläger ein weiterer zeitlicher Aufschub bis zum Wirksamwerden der Gewerbeuntersagung nicht eingeräumt werden. Unter den gegebenen Umständen ist die vom Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung vielmehr zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Die Tatsache, daß sich die Steuerschuld des Klägers beim Finanzamt - ungeachtet seiner übrigen Abgaben- und Beitragsverpflichtungen - trotz des gegen ihn schwebenden Gewerbeuntersagungsverfahrens seit der Einleitung desselben mehr als verdoppelt hat, rechtfertigt die Befürchtung, daß seine Abgabenschulden gegenüber öffentlichen Gläubigern ohne die Gewerbeuntersagung in Zukunft noch weiter ansteigen würden, was weitere Abgabenausfälle zu Lasten der Allgemeinheit bedeuten würde. Für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers spricht, daß seine Steuerrückstände seit mehreren Jahren bestehen und es ihm selbst unter dem Druck des gegen ihn eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht möglich war, ihr weiteres Anwachsen zu verhindern. In Anbetracht all dieser Umstände handelt es sich offensichtlich nicht mehr nur um eine vorübergehende Notsituation des Klägers, die noch Hoffnung auf eine in absehbarer Zeit erfolgende Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zuließe. Nach alledem ist dem Kläger zu Recht jede selbständige gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 6. August 1982 auch verfahrensfehlerfrei, insbesondere ohne Verletzung des dem Kläger nach § 28 VwVfG zustehenden Anspruchs auf ausreichendes rechtliches Gehör, ergangen, denn ihm ist vor Erlaß des Widerspruchsbescheides ausreichende Gelegenheit gegeben worden, die von ihm angekündigte Begründung seines Widerspruchs der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Dabei ist von Bedeutung, daß der Kläger die insoweit von ihm selbst erbetene Frist nicht eingehalten hat, obwohl der Regierungspräsident ihm zuvor schriftlich mitgeteilt hatte, daß für den Fall, daß die angekündigte Widerspruchsbegründung bis zu dem vom Kläger erbetenen Termin nicht vorliege, eine Entscheidung nach Aktenlage erginge. Für die Gewährung einer weiteren Nachfrist oder Ausschlußfrist bestand in dieser Situation seitens der Widerspruchsbehörde keine Veranlassung. Das gilt um so mehr, als angesichts der enorm ansteigenden Abgabenrückstände des Klägers bei öffentlichen Gläubigern der Erlaß der Widerspruchsentscheidung dringlich war. Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO; i.V.m. den §§ 7o8 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben, Der am 12. September 193o geborene Kläger betrieb ausweislich der Anmeldungen zum Gewerberegister der Stadt Frankfurt am Main seit dem Jahre 1964 ein selbständiges Gewerbe, das die Vermittlung, Bearbeitung, Organisation kaufmännischer Interessen sowie Programmgestaltungen und Arrangements von Veranstaltungen aller Art zum Gegenstand hatte. Außerdem war er als Geschäftsführer der Maschinensatz GmbH Frankfurt im Produktionsbetrieb Gernsheim vom 1. April 1973 bis zu deren Betriebsaufgabe Anfang des Jahres 1974 tätig. Auf Antrag des Finanzamtes Frankfurt am Main-Taunustor vom 6. April 1976 untersagte der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger mit Rücksicht auf dessen hohe Abgabenrückstände bei öffentlichen Gläubigern durch Bescheid vom 7. Februar 1977 die Ausübung seines Gewerbes, soweit es Programmgestaltungen und Arrangements von Veranstaltungen aller Art zum Gegenstand hatte. Diese Gewerbeuntersagungsverfügung wurde Mitte des Jahres 1977 rechtskräftig. Gleichwohl kam der Kläger auch in der Folgezeit seinen Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Gläubigern nicht ordnungsgemäß nach. Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main untersagte der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger daraufhin wegen des weiteren Anstiegs seiner Abgabenrückstände bei dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Bescheid vom 13. April 1982 jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) fällt und führte zur Begründung aus: Der Kläger schulde dem Finanzamt Frankfurt am Main-Hamburger Allee an rückständigen Steuern (einschließlich Säumnis-, Verspätungs- und sonstigen Zuschlägen) 3o.155,62 DM, der Stadt Frankfurt am Main an rückständigen Gewerbesteuern 4.598,-- DM und der AOK Frankfurt am Main Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.3o6,52 DM. Darüber hinaus komme er seinen Erklärungspflichten gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt und der AOK Frankfurt am Main entweder gar nicht oder nur unvollständig nach. Der Kläger sei offensichtlich wirtschaftlich leistungsunfähig, zumal er bereits im Jahre 198o eine eidesstattliche Versicherung nach § 8o7 ZPO vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main abgegeben habe. Gegen diesen ihm am 15. April 1982 zugestellten Untersagungsbescheid legte der Kläger am 14. Mai 1982 Widerspruch ein und bat zugleich, ihm für die Begründung desselben eine Frist bis zum 3o. Juni 1982 zu gewähren. Der Regierungspräsident teilte dem Kläger daraufhin mit, er werde der Begründung des Widerspruchs bis spätestens 3o. Juni 1982 entgegensehen und für den Fall, daß die angekündigte Begründung bis dahin nicht vorliege, eine Entscheidung nach Aktenlage treffen. Inder Folgezeit legte der Kläger jedoch eine Begründung seines Widerspruchs nicht vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 1982 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Rücksicht auf dessen zwischenzeitlich weiter angestiegene Abgabenrückstände bei den für ihn zuständigen öffentlichen Gläubigern als unbegründet zurück. Gegen diesen ihm am 11. August 1982 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am Montag, dem 13. September 1982 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Er trug vor, mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides habe der Regierungspräsident in Darmstadt eine einseitige Entscheidung zu seinen Lasten getroffen, weil er es unterlassen habe, ihm für die Vorlage einer Begründung seines Widerspruchs zuvor eine Nachfrist oder Ausschlußfrist zu setzen. Der Kläger beantragte, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 6. August 1982 aufzuheben und ihm erneut und befristet die Möglichkeit zu geben, seinen Widerspruch zu begründen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend, der Bitte des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 12. Mai 1982 um Einräumung einer Frist zur Begründung seines Widerspruchs bis zum 3o. Juni 1982 sei behördlicherseits entsprochen worden. Dementsprechend sei der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 1982 um Vorlage der Widerspruchsbegründung bis zum 3o. Juni 1982 gebeten und ihm für den Fall der Nichtvorlage der Begründung eine Entscheidung nach Aktenlage in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Sachlage sei das weitere Setzen einer Nachfrist entbehrlich gewesen und hätte dem Gebot einer einfachen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung widersprochen. Auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Finanzamt Frankfurt am Main-Hamburger Allee mit Schreiben vom 27. Januar 1986 mit, daß die Abgabenrückstände des Klägers im Dezember 1985 insgesamt 16o.654,55 DM betragen hätten und von diesem seit dem Jahre 1977 keinerlei Steuererklärungen mehr vorgelegt worden seien. Durch Gerichtsbescheid vom 21. Mai 1986 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main daraufhin die Klage als unbegründet ab und führte im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei der angefochtene Widerspruchsbescheid verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere sei dem Kläger insoweit rechtliches Gehör gewährt worden, zumal ihm ausreichende Gelegenheit zur Begründung seines Widerspruchs gegeben worden sei, die er jedoch ungenutzt habe verstreichen lassen. - Im übrigen sei die Gewerbeuntersagung zu Recht erfolgt, denn der Kläger sei als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, da er nicht die Gewähr dafür biete, daß er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibe. In dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe der Kläger Abgabenrückstände bei dem für ihn zuständigen Finanzamt von mehr als 80.000,-- DM gehabt und bereits seit mehreren Jahren keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Aufgrund dieser Tatsachen sei der Regierungspräsident in Darmstadt bei pflichtgemäßer Ermessensausübung zutreffend zu der Entscheidung gelangt, daß die verfügte Gewerbeuntersagung zum Schutze der Allgemeinheit notwendig und aufrechtzuerhalten gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Entscheidung werde rückwirkend durch die Auskunft des Finanzamtes Frankfurt am Main-Hamburger Allee vom 27. Januar 1986 bestätigt. Gegen diesen ihm am 31. Mai 1986 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 3o. Juni 1986, Berufung eingelegt, die er jedoch bisher nicht begründet hat. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1986 die Gewerbeuntersagungsverfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 13. April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1982 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß inzwischen auch der Firma NSB-Neu- und Sanierungsbau GmbH, deren allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger seit dem 26. Februar 1985 laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Dieburg war, durch Bescheid vom 7. April 1986 jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, rechtskräftig untersagt worden sei. Nach einer Auskunft des Finanzamtes Frankfurt am Main-Hamburger Allee vom 8. Dezember 1986 betrugen die Abgabenrückstände des Klägers derzeit 167.698,55 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt (2 Aktenhefte), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.