Beschluss
12 B 16/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0604.12B16.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.206,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt, trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.206,45 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – zu untersagen, die ausgeschriebene Professur (W 2) „Machine Learning in Edge Computing“ an der XX XXXX durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite; denn die Antragsgegnerin beabsichtigt dem Beigeladenen die streitgegenständliche Stelle zu erteilen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 –, juris Rn. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dass vorliegend noch keine Berufungsverhandlungen stattgefunden haben, ist unschädlich. Es entspricht sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung sowie der maßgeblichen Auswahlerwägungen in Anspruch genommen werden kann. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die sog. „Konkurrentenmitteilung“ (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 30), welche vorliegend bereits erfolgt ist. Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung sowie der maßgeblichen Erwägungen zu beantragen ist, entspricht der Interessenlage aller Beteiligten eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, und zwar auch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation des zeitaufwändigen Verfahrens zur Vergabe einer Professur an einer Fachhochschule. Sollte der Bewerbungsverfahrensanspruch eines auf der Liste nicht berücksichtigten oder dort nur nachrangig geführten Bewerbers tatsächlich verletzt worden sein, ist es nicht sinnvoll, dass die Fachhochschule die mitunter langwierigen Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Fachhochschule mit unter Umständen mehreren Bewerbern bis kurz vor die Ernennung fortführt und erst dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als eröffnet angesehen wird. Den rechtlichen Interessen der Beteiligten ist eher gedient, wenn einem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bereits dann möglich ist, wenn ihm die Namen der ausgewählten Bewerber und die Gründe der Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden sind. Dann erübrigen sich die Berufungsverhandlungen mit den gelisteten Bewerbern, weil die Ernennung eines der gelisteten Bewerber auf der Grundlage der fehlerhaften Auswahlentscheidung der Universität ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 33). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Fachhochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 –, juris Rn. 16 ff. und vom 01.08.2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 17 und vom 22.07.1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 25 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist. Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 21 zur Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber bzw. zur Bewertung dieser Probevorträge; vgl. zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 14.03.2024 – 2 MB 14/23 –, juris Rn. 3, vom 22.08.2018 – 2 MB 16/18 –, juris Rn. 8 und vom 08.12.2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 6). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die verfahrensrechtlichen Erfordernisse eingehalten. Gemäß § 62 Abs. 9 Satz 1 HSG „beruft“ die Präsidentin die Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats. Der Antragsteller rügt diesbezüglich, dass die Beteiligung der entsprechenden Gremien erst im gerichtlichen Verfahren vorgenommen wurde. Gegen diese Vorgehensweise gibt es jedoch nichts zu erinnern. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf die „Berufung", also die Ernennung des Hochschullehrers (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 26.06.2018 – 12 B 26/18 –, juris Rn. 26, und vom 01.01.2020 – 12 B 48/19, BeckRS 2020, 3 Rn. 24). Auf den „Ruf“ (vgl. dazu etwa § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1, Abs. 9 Satz 2 HSG) folgen zunächst die Berufungsverhandlungen, bei welchen unter anderem über die Ausstattung der Professur verhandelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 – 2 C 14.97 –, juris Rn. 25). Sollte sich der Hochschullehrer entscheiden, den Ruf anzunehmen, wird er in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit berufen, vgl. §§ 62 Abs. 9 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 HSG. Unstreitig haben vorliegend insbesondere noch keine Berufungsverhandlungen stattgefunden, so dass auch noch keine Berufung bzw. Ernennung zum Hochschullehrer im Sinne des § 62 Abs. 9 Satz 1 HSG erfolgen wird. Eine Beteiligung des Fachbereichskonvents und des Senats ist bzw. war daher noch nicht notwendig. Jedenfalls konnte diese somit auch noch im laufenden Gerichtsverfahren erfolgen. Die Antragsgegnerin ist auch ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 55.13 –, juris Rn. 27). Es ist schon nicht ersichtlich, welche Dokumentationen die Antragsgegnerin aus Sicht des Antragstellers unterlassen haben soll. Der Auswahlvermerk vom 18.03.2024 enthält sämtliche Auswahlerwägungen. In welcher Tiefe sich der Vermerk etwa mit den eingeholten Gutachten auseinandersetzt, spielt keine Rolle für die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Der Auswahlvermerk würdigt die Gutachten ausdrücklich und zieht sie darüber hinaus heran, um den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu begründen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers findet sich in dem Auswahlvermerk bei den Ergebnissen der Probevorlesungen bei beiden Bewerbern der Hinweis, dass nicht explizit auf eine Embedded Hardware eingegangen wurde. Den Eignungsvorsprung bei den Probevorlesungen begründet der Auswahlvermerk damit, dass der Beigeladene authentischer aufgetreten sei. Er sei proaktiv, offen und freundlich auf die Studierenden zugegangen. Die Studierenden haben dem Beigeladenen durchschnittlich sowohl bei der Probevorlesung als auch bei dem englischen Kurzvortrag die bessere Note gegeben und hielten den Beigeladenen insgesamt für wünschenswerter. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Fehlen der Embedded Hardware bei beiden Bewerbern negativ gewürdigt wurde, aber andere Gesichtspunkte letztendlich den Ausschlag gegeben haben. Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen materiell rechtlichen Bedenken. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG wurde nicht verletzt. Der Beigeladene erfüllt sowohl die gesetzlichen als auch die ausschreibungsspezifischen Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer. Er hat praktische Erfahrungen in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs vorzuweisen. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 c) HSG sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren neben den allgemein beamtenrechtlichen Voraussetzungen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Im Streit zwischen den Beteiligten steht diesbezüglich einzig die Frage, ob die über fünfjährige Tätigkeit des Beigeladenen bei der XXXXX GmbH als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs zu qualifizieren ist. Nach den Informationen auf der Website der XXXX GmbH (www.XXX.org) ist sie ein Landesforschungsinstitut des XXXXX für softwareintensive Systeme in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Die Gesellschafter sind zu zwei Drittel der XXXX und zu einem Drittel die XXXX-Gesellschaft (FhG). Das Institut ist auf der Grundlage des XXXX Hochschulgesetzes eine wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität D-Stadt und besitzt die Bezeichnung eines An-Instituts. Bei einer rein formalen, institutionellen Betrachtungsweise lässt sich keine Verbindung zwischen der XXXX GmbH und der Technischen Universität D-Stadt erkennen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bereits aus der Bezeichnung der XXXX GmbH als An-Institut. Denn gemäß Art. 125 Abs. 2 Satz 1 BayHIG kann die Hochschule einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule (Hervorhebung durch das Gericht), an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist […], ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule führen (sog. An-Institut). Das Argument des Antragstellers, dass die Begrifflichkeiten außerhalb der Hochschule (so im BayHIG) und außerhalb des Hochschulbereichs (so im HSG SH) scharf zu trennen seien, überzeugt nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Begriffe in diesem Zusammenhang Synonyme darstellen. Auch eine über den institutionellen Ansatz hinausgehende inhaltliche Betrachtungsweise der konkreten Tätigkeit des Beigeladenen bei der XXX GmbH führt zu keinem anderen Ergebnis. Seinen eigenen Angaben nach war der Beigeladene bei der XXXX GmbH zuständig für operative Projekttätigkeiten, Projektakquise und Projektleitung. Hierbei umfasste sein Aufgabenspektrum in der Projektakquise unter anderem: Prüfung von Passung, Machbarkeit und Chancen, Definition des Projekts, Erstellung einer Projektskizze und Antrag und Aufnahme eines Forschungsvorhabens, Vollkostenkalkulation in Zusammenarbeit mit Project Management Controlling, Erfassung der Eigenleistungen, erforderliche Investitionen, Infrastrukturkosten, Bereitstellungen von XXXX, Erstellung von Angeboten/Antragsunterlagen, Vertragsverhandlungen und Abschluss in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleistung, Risikoanalyse, Prüfung des Auftrags und Bestätigung des Auftrags und Dokumentation der Akquisitionstätigkeit. Seine Aufgaben in der Projektleitung umfassten unter anderem: Verantwortung für die effektive und effiziente Planung und Durchführung des Forschungsprojekts, Einhaltung der Grundsätze des Projektmanagements, der Vorschriften, geltenden Richtlinien und vertraglichen Verpflichtungen, sowie der internen Prozesse, insbesondere für Beschaffung, Reisekosten und Konfigurationsmanagement, Erstellung einer vollständigen und aktuellen Projektdokumentation, Weisungsbefugnis der Projektleitung gegenüber den eingesetzten Projektmitgliedern im Projektverlauf, Vorbereitung der Beauftragung und Abnahme von Fremdleistungen (einschließlich Qualitätssicherung), Erstellung von Projektstatusberichten zur Qualitätskontrolle, Erstellung und Versand von Zwischen- und Abschlussberichten, Koordination der termingerechten und qualitativen Lieferung von Deliverables sowie deren Abnahme durch den Auftraggeber, Durchführung der Buchhaltung in Zusammenarbeit mit PMC, Information an die Geschäftsführung, wenn erkennbar ist, dass vertragliche oder finanzielle Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Projekt nicht erfüllt werden können, Lessons Learned in Absprache mit dem Projektportfoliomanagement, Softwarekonfigurationsmanagement, mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Software zu entwickeln. Der Beigeladene setze seine Tätigkeit an der TU D-Stadt gerade nicht fort, sondern fokussiere sich bei der XXX GmbH auf praxisorientierte Projekte. Dies deckt sich mit der Beschreibung des Beigeladenen in seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf. Auch im Gutachten des Prof. Dr.-Ing. XXX wird bestätigt, dass der Beigeladene sein profundes Grundlagenwissen in seiner Zeit bei der XXX GmbH zunehmend bei der Lösung von anwendungsorientierten Aufgabenstellungen eingesetzt habe. Durch die stärker projekt- und anwendungsorientierte Arbeitsweise habe er sein Profil stärker in Richtung Anwendungen entwickeln können. PD Dr. habil. XXX von der XXX GmbH betont in seinem Gutachten, dass es dem Beigeladenen gelungen sei, Drittmittel erfolgreich einzuwerben. Er habe als Akquiseleiter eigenständig Projekte mit Industriepartnern akquiriert und umgesetzt. In diesem Zusammenhang kann die Kammer den Vortrag des Antragstellers, wonach der Beigeladene nur Forschungsvorhaben mit hochschultypischen Charakter durchgeführt habe, nicht nachvollziehen. Der Beigeladene hat bei der XXX GmbH – wie beschrieben –erhebliche praktische Erfahrungen in der Drittmittelakquise sammeln können. Daneben sind seine Aufgaben als Projektleiter klar abgrenzbar von rein wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten innerhalb des Hochschulbereichs. Kennzeichnend hierfür sind beispielsweise seine Erfahrungen in der Buchhaltung oder der Qualitätssicherung. Als Projektleiter übernimmt der Beigeladene die Verantwortung dafür, die Projektvorhaben fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Dass sich der Beigeladene selbst als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der XXXX GmbH bezeichnet, ist dabei unschädlich. Denn entscheidend für die Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 c) HSG ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der XXXX GmbH lag außerhalb des Hochschulbereichs (s.o.). Bei der XXX GmbH wird er im Übrigen als stellvertretender Kompetenzfeldleiter geführt. Davon abgesehen werden „wissenschaftliche Mitarbeiter“ generell nicht nur im Hochschulbereich eingesetzt (vgl. nur abgeordnete Richter als wissenschaftliche Mitarbeiter bei Bundesgerichten; siehe dazu etwa § 13 GOBVerfG). Auch dass die Projekte des Beigeladenen öffentlicher Förderung unterlagen, stellt dessen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs nicht in Frage. Schließlich werden nicht nur Hochschulprojekte öffentlich gefördert, sondern Projekte jedweder Art. Der Beigeladene erfüllt auch die Voraussetzung einer verantwortlichen Tätigkeit. In der Ausschreibung der Antragsgegnerin wird ausgeführt, dass Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in verantwortlicher Tätigkeit ist. Unabhängig davon, ob der Begriff der Verantwortlichkeit als Personalverantwortung oder als Verantwortung für bestimmte Arbeitsbereiche ausgelegt wird, erfüllt der Beigeladene die Anforderungen der Ausschreibung. Er trug als Projektleiter die Verantwortung, die Projektvorhaben fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Dass seine Tätigkeit als Projektleiter verantwortlich war, ergibt sich auch bereits aus der Bezeichnung „Leiter“ selbst. Davon abgesehen oblag dem Beigeladenen auch die Personaleinsatzplanung von mehreren Mitarbeitern. Soweit der Antragsteller die Wertung der Berufungskommission und der Präsidentin hinsichtlich seiner Qualifikationen rügt, kann er damit nicht durchdringen. Dass die Berufungskommission den Leistungen der Bewerber in den Promotionen höheres Gewicht beimisst, als den Abschlüssen aus dem Studium ist Teil ihres weiten Beurteilungsspielraums, welcher durch das Gericht nur einer sehr eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Im maßgeblichen Auswahlvermerk der Präsidentin vom 18.03.2024 werden die Noten des Antragstellers im Studium im Übrigen gewürdigt. Gleiches gilt bezüglich der Bewertung der Berufungskommission hinsichtlich der Erfahrungen in Edge Computing und in digitaler Signalverarbeitung. Soweit der Antragsteller seine Fähigkeiten in digitaler Signalverarbeitung besser als die des Beigeladenen einschätzt, greift er damit in den Beurteilungsspielraum der Kommission ein. Dass die Berufungskommission die Erfahrungen der Bewerber in Edge Computing bewertet, obwohl der Nachweis entsprechender Erfahrungen nicht bei den Auswahlkriterien genannt wurde, ist nicht zu beanstanden. Schon aus der Ausschreibung der Professur „Machine Learning in Edge Computing“ ergibt sich eindeutig, dass Kenntnisse in Edge Computing vorteilhaft sein können. Hier heißt es in der Stellenausschreibung, dass nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen in mehreren der Themenbereiche (Digitale Signalverarbeitung; Kommunikationssysteme und –protokolle; Maschine Learning; Edge Computing) Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Berufungskommission Kenntnisse und Erfahrungen in Edge Computing nicht hätte berücksichtigen dürfen. Wenn der Antragsteller bemängelt, dass die Berufungskommission die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG zum einen überhaupt angewendet und zum anderen falsch angewendet habe, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG nicht auf Professoren an einer Fachhochschule anwendbar ist, vgl. § 61 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 HSG. Im maßgeblichen Auswahlvermerk findet sich ein Verweis auf § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG nicht. Festgestellt wird dort in diesem Zusammenhang lediglich, dass beide Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen aus § 61 HSG erfüllen. Eine Benachteiligung des Antragstellers ist daher nicht ersichtlich. Auch der Umgang der Berufungskommission mit den eingeholten Gutachten ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 HSG erstellt der Berufungsausschuss unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HSG genügen bei Fachhochschulprofessuren auswärtige Gutachten. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die Bewerber gebeten, mindestens zwei Hochschullehrer als Ansprechpartner für die Erstellung von externen Gutachten zu benennen. Der Antragsteller hat zwei mögliche Gutachter benannt, während der Beigeladene drei mögliche Gutachter vorgeschlagen hat. Von allen Gutachtern wurden entsprechende Gutachten eingeholt. Der ursprüngliche Berufungsvorschlag vom 09.11.2023 enthielt noch nicht sämtliche externe Gutachten. Aus dem E-Mail-Verkehr der Berufungskommissionsmitglieder ergibt sich jedoch, dass die stimmberechtigten Mitglieder dem Berufungsvorschlag auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gutachten zugestimmt haben. Der Auswahlvermerk der Präsidentin vom 18.03.2024 wurde erst danach gefertigt. In diesem wird sich mit den Gutachten auch ausdrücklich auseinandergesetzt. Dass sich der Berufungsvorschlag der Berufungskommission nicht zu den einzelnen Gutachten verhält, ist unschädlich. § 62 Abs. 4 HSG sieht nicht vor, dass den Gutachten besonderes Gewicht zukommt, sondern einzig, dass Gutachten einzuholen sind, was zweifelsfrei geschehen ist. Die Würdigung der Gutachten ist wiederum Teil des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission und der Präsidentin. Da die professoralen Mitglieder der Berufungskommission fachkompetent über die Bewerbungen entscheiden können, sind sie in der Lage, eine eigene fachliche Bewertung der Bewerber vorzunehmen. Hinzu kommt, dass sie im Gegensatz zu den auswärtigen Gutachtern die Vorstellungen der Bewerber verfolgt haben und daher in der Lage sind, sich auch aus dem direkten Kontakt heraus ein vollständiges Bild zur Qualifikation der Bewerber zu machen. Von daher kann die Bedeutung der auswärtigen Gutachten im Berufungsverfahren gerade aufgrund des umfassenden Eindrucks, den die Berufungskommission von den Bewerbern gewinnt, eingeschränkt sein (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.11.2022 – 1 B 1620/22 –, juris Rn. 102). Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit der Gutachter Prof. Dr. XXXX und PD Dr. habil. XXXX bestehen – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – nicht. Gemäß § 81a LVwG besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein Grund im Sinne des § 81a LVwG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 M 14/10 –, juris Rn. 24 ff.). Ein gelegentliches berufliches Zusammenwirken, wie dies etwa bei der Zugehörigkeit zu ein und derselben Dienststelle stattfindet, ist allein nicht ausreichend, um die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Auch gelegentliche private Kontakte sind insoweit nicht ausreichend (OVG Greifswald, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 M 14/10 –, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und den beiden Gutachtern über diese Schwelle hinausgehen, bestehen nicht. Der Antragsteller trägt insofern lediglich zutreffend vor, dass der Gutachter PD Dr. habil. XXX als Vorgesetzter des Beigeladenen bei der XXX GmbH beschäftigt ist und dass der Gutachter Prof. Dr. XXXX als Geschäftsführer der XXX GmbH tätig ist, welche ein Projektpartner im Projekt EDaF gewesen ist, welches von dem Beigeladenen bearbeitet wurde. Beide Gutachter haben dementsprechend gelegentlich mit dem Beigeladenen zusammengearbeitet und PD Dr. habil. XXX war bei demselben Unternehmen tätig wie der Beigeladene. Darüber hinaus gehende Anhaltspunkte für ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ergeben sich weder aus den Gutachten selbst noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 63 Abs. 2 GKG und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (W 2) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 –, juris Rn. 90 m.w.N.).