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Beschluss

10 B 1813/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:1216.10B1813.24.00
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Leitsätze
1. Über Jahre wiederholt auftretende Mängel in einem Alten- und Pflegeheim können den Schluss auf eine nicht ausreichende Anzahl an Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung zulassen. 2. Die ausreichende Beschäftigungszahl richtet sich nach den konkreten Einzelfallumständen der jeweiligen Einrichtung und nicht nach den abstrakt leistungsrechtlich bestimmten Personalschlüsseln.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. September 2024 - 5 L 997/24.KS - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. Oktober 2024 – auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über Jahre wiederholt auftretende Mängel in einem Alten- und Pflegeheim können den Schluss auf eine nicht ausreichende Anzahl an Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung zulassen. 2. Die ausreichende Beschäftigungszahl richtet sich nach den konkreten Einzelfallumständen der jeweiligen Einrichtung und nicht nach den abstrakt leistungsrechtlich bestimmten Personalschlüsseln. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. September 2024 - 5 L 997/24.KS - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. Oktober 2024 – auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine durch den Antragsgegner angeordnete heimrechtliche (Teil-)Betriebsuntersagung. Die Antragstellerin ist Trägerin der vollstationären Einrichtung M., X.-straße, C. (nachfolgend: Einrichtung). Es handelt sich dabei um ein Alten- und Pflegeheim mit insgesamt 114 Pflegeplätzen. Die Bewohner der Einrichtung verteilen sich auf die Wohnbereiche I. (Wohnbereich 1) mit 31 Plätzen, N. (Wohnbereich 2) mit 42 Plätzen und B. (Wohnbereich 3) mit 41 Plätzen. Der streitgegenständliche Wohnbereich 1 ist derzeit auf die Versorgung von Pflegebedürftigen mit demenzieller Veränderung spezialisiert. Der Antragsgegner ordnete im Jahr 2019 aufgrund von festgestellten Mängeln bei einer Vor-Ort-Prüfung einen Belegungsstopp an, den er im September 2021 widerrief. Zwar stellte der Antragsgegner weiter Mängel bei Vor-Ort-Prüfungen fest, prognostizierte in Anbetracht der zwischenzeitlich nur noch 56 Bewohner indes, dass eine Versorgung durch das Personal auch bei einer moderat höheren Anzahl von Bewohnern möglich sei. Nach Aufhebung des Belegungsstopps blieb der Wohnbereich 1 zunächst geschlossen. Die Antragstellerin erhöhte die Anzahl der zu versorgenden Bewohner in der Einrichtung bis zum 31. Dezember 2022 von 56 auf 76 Bewohner. Am 1. Februar 2023 begann die Antragstellerin Bewohner im Wohnbereich 1 zu versorgen. Nach weiteren Vor-Ort-Prüfungen in der Einrichtung durch den Antragsgegner in den Jahren 2022 und 2023 traf dieser mit Bescheid vom 27. April 2023 gegenüber der Antragstellerin eine Personalanordnung gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) und drohte – für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen nicht nachkomme – die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Die Personalanordnung wurde nach Zurückweisung eines erhobenen Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 bestandskräftig. Gegen die Antragstellerin wurden wegen Verstößen gegen die Personalanordnung mehrfach Zwangsgelder festgesetzt, welche in der Folgezeit – teils nach gerichtlichen Verfahren (Az. 5 L 2089/23.KS, 5 L 129/24.KS sowie 5 L 159/24.KS) – wieder aufgehoben wurden. Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 6. Februar 2024 die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 27. April 2023 auf. Nachdem der Antragsgegner im Rahmen einer am 17. Oktober 2023 durchgeführten Vor-Ort-Prüfung in der Einrichtung Mängel in den Bereichen Schmerzmanagement, fachgerechte Durchführung ärztlicher Verordnungen, Umgang mit Stürzen, Ernährungsmanagement, Dekubitusprophylaxe / Bewegungsplan sowie Dokumentation festgestellt hatte, ordnete er mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 gegenüber der Antragstellerin eine bewohnerbezogene Betreuungs- und Pflegedokumentation an und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2024 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 5 K 411/24.KS bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig. Am 11. Januar 2024 führte der Antragsgegner aufgrund einer Beschwerde erneut eine Vor-Ort-Prüfung in der Einrichtung durch. Über die dabei festgestellten Mängel, insbesondere hinsichtlich der Wundversorgung, der gesundheitlichen Betreuung sowie der Rufmöglichkeiten, informierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Februar 2024. Das Mängelschreiben vom 5. Februar 2024 sowie der dazu ergangene Kostenbescheid vom gleichen Tag sind Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens bei dem Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 5 K 490/24.KS. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin, dass beabsichtigt sei, den Wohnbereich 1 (I.) mit 23 Bewohnern (Stand: 31. Januar 2024) wegen Personalmangels zu schließen und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich drohte der Antragsgegner Zwangsgeldfestsetzungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Personalanordnung vom 27. April 2023 bezogen auf die Monate März und April 2024 an. Am 29. April 2024 führte der Antragsgegner – auf eine Beschwerde eines Bewohners – abermals eine Vor-Ort-Kontrolle der Einrichtung durch. Ausweislich des Prüfberichts vom 29. Mai 2024 stellte der Antragsgegner dabei fest, dass die Personalanordnung vom 27. April 2023 nicht an allen Tagen eingehalten worden sei. Es hätten zudem Hygiene- sowie Dokumentationsmängel vorgelegen. Außerdem seien defekte Möbel festgestellt worden, die eine Verletzungsgefahr für die Bewohner darstellten. Hinsichtlich der umfangreichen Feststellungen im Einzelnen wird auf den Prüfbericht vom 29. Mai 2024 (Bl. 12.488 ff. des Verwaltungsvorgangs - VV -) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 hob der Antragsgegner die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 27. April 2023 (Personalanordnung) auf, weil diese nicht mehr tauglich und zweckmäßig seien, die Antragstellerin anzuhalten, eine gefahrlose Versorgungssituation bei den Bewohnern herzustellen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Mai 2024 traf der Antragsgegner bezüglich der Einrichtung gegenüber der Antragstellerin folgende Anordnung: „1. Es ist Ihnen untersagt, in der Einrichtung P., Y.-straße, C., ab dem 01.01.2025 im Wohnbereich I. (Wohnbereich 1) Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der Kurzzeit-, Verhinderungs- und vollstationären Dauerpflege zu versorgen. Insoweit wird Ihnen der Betrieb der Einrichtung P., Y.-straße, C., im Wohnbereich I. (Wohnbereich 1) ab dem 01.01.2025 untersagt und insoweit die Einrichtung P., D.-straße, C., ab dem 01.01.2025 geschlossen. 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung zu Ziffer 1 nicht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an.“ Die Anordnung zu Ziffer 1 beruhe auf § 19 Abs. 1 HGBP. Die Antragstellerin erfülle dauerhaft nicht die Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 HGBP. In der Einrichtung lägen seit Jahren wiederholt und fortgesetzt Mängel nach § 9 HGBP vor. Entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP stelle die Antragstellerin nicht sicher, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreiche. Insofern sei weniger entscheidend, dass die Personalvorgaben aus dem Bescheid vom 27. April 2023 in keinem einzigen Monat eingehalten worden seien. Die im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen in den Jahren 2019 bis 2023 festgestellten pflegerischen Mängel belegten hinreichend sicher, dass die Antragstellerin in Relation zur Anzahl der jeweils zu versorgenden Bewohner zu wenige Pflegekräfte – insbesondere Pflegefachkräfte – einsetze. Die jeweils festgestellten Mängel beruhten dabei vor allem auf Hygiene-Defiziten, Unterlassungen ärztlicher Anordnungen, falschen bzw. unterlassenen Insulinabgaben, unterlassenen Lagerungswechseln, mangelhaftem Wundmanagement, Unterlassungen in den Bereichen der Strukturierten Informationssammlung (SIS) und Maßnahmenplanung, Defiziten im Bereich der Sturzprophylaxe sowie dem unterlassenen Erfassen von Schmerzen, Unterlassungen im Bereich des Ernährungsmanagements bzw. der Gewichtsbeobachtung, dem Medikamentenmanagement sowie dem Umgang mit Betäubungsmitteln. Die Auswertung der Klingelprotokolle für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 29. April 2024 belege zudem eine Vielzahl von unangemessen langen Wartezeiten und unterlassenem unverzüglichen Nachschauen, was vor dem Hintergrund eines potenziellen Notfalls inakzeptabel sei. Soweit die Antragstellerin eine Überpersonalisierung und die Einhaltung der Fachkraftquote vortrage, stehe dies der Annahme eines Mangels nicht entgegen, da entscheidend sei, inwiefern das Personal auch tatsächlich eingesetzt werde. Vorliegend werde der Personalmangel nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP nicht allein auf das Unterschreiten der Vorgaben aus der unverbindlichen Begründung zur Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV), sondern vielmehr auf das Unterschreiten der dort benannten Personalstärken und den jeweils vorgefundenen konkreten Pflegeergebnismängeln gestützt. Die Untersagung sei schließlich verhältnismäßig. Sowohl die aufgehobenen Personalanordnungen vom 27. April 2023 als auch die Anordnung zur ordnungsgemäßen und aktuellen Führung der Betreuungs- und Pflegedokumentation bei den Bewohnern vom 5. Dezember 2023 hätten sich mittlerweile als untaugliche Instrumente zur Behebung der immer wieder auftretenden gravierenden Pflegeergebnis- und Dokumentationsmängel und damit der Sicherstellung einer gefahrlosen Versorgungssituation für die Bewohner der Einrichtung erwiesen. Zudem habe sich die Personalsituation aufgrund der Eröffnung des Wohnbereichs „I.“ (Wohnbereich 1) im Frühjahr 2023 und der bewussten Erhöhung der Bewohnerzahl im Herbst 2023 verfestigt. Eine Befristung oder Umsetzungsfrist sei in § 15 HGBP nicht vorgesehen, zudem sei die Antragstellerin mit mehreren Mängelschreiben in der Vergangenheit aufgefordert worden, das geforderte Personal einzusetzen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 29. Mai 2024 (Bl. 12.524 ff. VV) Bezug genommen. Den hiergegen von der Antragstellerin am 31. Mai 2024 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2024 zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2024 Bezug genommen (Bl. 12.712 ff. VV). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 2024 hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Kassel um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. 5 K 1085/24.KS) und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2024 aufzuheben. Zur Begründung ihres Eilantrages hat sie ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Unterpersonalisierung bestanden habe. Die erforderliche Personalstärke habe sich am Leistungsrecht zu orientieren. § 7 Abs. 2 Satz 1 HGBPAV ordne ausdrücklich an, dass die Fachkraftquote als erfüllt gelte, wenn die Anforderungen der leistungsrechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Die Vorgaben des Antragsgegners in den vergangenen Jahren hätten einen zielgerichteten Einsatz des Personals gemäß pflegefachlicher und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse wesentlich erschwert. Ein überschüssiger Einsatz von Personal störe eher die Qualitätsentwicklung. Dies hätten nicht zuletzt auch die Prüfberichte der letzten Jahre verdeutlicht, in denen Mängel trotz der vom Antragsgegner angeordneten Überpersonalisierung festgestellt worden seien. Zwar sei die Einrichtung nicht mängelfrei. In der Vergangenheit sei es der Antragstellerin aber gelungen, durch gezielte Maßnahmen mehrere Mängel zu beseitigen. Die vorhandenen Mängel könnten eine Betriebsuntersagung nicht rechtfertigen. Die vorliegenden Mängel beruhten nicht auf zu wenig Personal, sondern unter anderem auf der „Unruhe“ in der Einrichtung, die von den Anordnungen ausgehe. So hätten Mitarbeiter bereits unter explizitem Hinweis auf die Bescheid- und Prüfungslage gekündigt. Im Übrigen habe die Einrichtung bei den letzten drei Prüfungen des Medizinischen Dienstes Noten von 3,4 bis 3,6 (bestmöglich: 4,0) erreicht. Soweit sich der Antragsgegner auf Prüfungen in den Jahren 2022 und 2023 berufe, lägen die Feststellungen zu weit zurück, sodass sie für die Beurteilung der aktuellen Gefahrenlage nicht geeignet seien. Die zuletzt festgestellten Defizite beträfen einzelne der insgesamt 106 in der Einrichtung lebenden Bewohner und wiesen nicht darauf hin, dass die Pflege in der Einrichtung insgesamt und strukturell defizitär sei. Die Bewohner hätten angegeben, selbst glücklich mit der Pflege und Betreuung in der Einrichtung zu sein. Die Teiluntersagung stelle einen besonders schwerwiegenden, existenzbedrohenden Eingriff dar. Die Einrichtung erwirtschafte durch den Betrieb des streitgegenständlichen Wohnbereiches fast ein Drittel ihres Gesamtumsatzes. Ferner greife die Teiluntersagung stark in die grundgesetzlich garantierte Versorgungssicherheit der pflegebedürftigen Menschen ein und erhöhe die Kosten der verbleibenden Bewohner. Die Untersagung sei zudem ungeeignet, da sie die Versorgung der Bewohner nicht verbessere. Zudem stünden mildere Mittel zur Verfügung und eine Dringlichkeit der Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Mai 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 (Geschäftszeichen 22 51 - 000000100072) anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 14. August 2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin vom 28. Juni 2024 mit Beschluss vom 10. September 2024 – der Antragstellerin am selben Tag zugestellt – abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die teilweise Betriebsuntersagung lasse sich auf § 19 Abs. 1 HGBP stützen. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens spreche Vieles dafür, dass die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 HGBP nicht erfüllt seien und die von dem Antragsgegner angenommenen Mängel jedenfalls im Hinblick auf eine unzureichende Ausstattung mit Personal tatsächlich vorgelegen hätten. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat hiergegen am 18. September 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 30. September 2024, vom 17. Oktober 2024 und vom 24. Oktober 2024 begründet. Sie führt aus, es bestehe schon keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Teilschließung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025, da das HGBP mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft trete. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die Belange der Bewohner des betroffenen Wohnbereichs, der Einrichtung sowie der Pflegebedürftigen in Hessen nicht hinreichend beachtet. Die Voraussetzungen für die getroffene Maßnahme lägen zudem nicht vor, da keine hinreichende Mangellage bestehe. Das Verwaltungsgericht folgere aus vorhandenen qualitativen Mängeln zu Unrecht auf eine zu geringe personelle Ausstattung und setze sich nicht mit dem Vorbringen der Beteiligten zu den jeweiligen Prüfergebnissen auseinander. Da keine Pflegeeinrichtung vollständig mängelfrei betrieben werden könne und Fehler in gewissem Maße hinzunehmen seien, könnten weder die vorhandenen Mängel noch der Umstand, dass sie diese eingeräumt habe, die getroffene Anordnung rechtfertigen. Maßgeblich für die Bestimmung der personellen Ausstattung seien ferner alleine die leistungsrechtlichen Personalvorgaben, die im Falle der Einrichtung erfüllt seien. Überdies sei die Anordnung unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. September 2024, Az. 5 L 997/24.KS abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Mai 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde teilweise zu verwerfen und teilweise zurückzuweisen. Die Beschwerde sei zu verwerfen, soweit die Beschwerdebegründung vom 30. September 2024 keine Darstellungen dazu enthalte, warum die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Juli 2024 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die Beschwerde zurückzuweisen. Die Geltungsdauer des HGBP sei bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden. Unabhängig hiervon komme es zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei zur Bestimmung eines Personalmangels nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP nicht auf das Leistungsrecht abzustellen. Das Verwaltungsgericht habe insofern zu Recht angenommen, dass für die gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung, ob die Zahl der Beschäftigten einer Einrichtung ausreichend sei, eine Einzelfallbetrachtung maßgeblich sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse ein pauschal behaupteter gesamtgesellschaftlicher Pflegenotstand sowie leistungsrechtliche Refinanzierungsaspekte nicht zu berücksichtigen. Auch soweit die Antragstellerin rüge, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausreichend mit dem Vortrag der Beteiligten zu den einzelnen Prüfberichten auseinandergesetzt habe, sei dies unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bereits unzulässig (a). Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet (b). a) Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 enthaltene Zwangsgeldandrohung bereits gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil sie bezüglich dieses teilbaren Streitgegenstandes nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangene Schriftsatz vom 30. September 2024 enthält keinerlei Vortrag im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin trug erstmals mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vor, dass sich die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung aus der Rechtswidrigkeit des Grund-Verwaltungsaktes ergebe. b) Hingegen zulässig, aber unbegründet ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 enthaltene (Teil-)Schließungsanordnung ab dem 1. Januar 2025. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin nicht. Ausgehend von den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten – Schriftsatz vom 30. September 2024 sowie dem vertiefenden Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Oktober 2024 und vom 24. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht Kassel zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Eilrechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Mai 2024 angeordnete teilweise Betriebsuntersagung zu gewähren. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Betriebsuntersagung erweise sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. aa) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, es bestünde ab dem 1. Januar 2025 keine Rechtsgrundlage mehr für die teilweise Betriebsuntersagung, da das HGBP mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft trete. Die Geltungsdauer des HGBP ist – worauf der Antragsgegner richtigerweise hinweist – bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden durch das Achtzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 17. September 2024 (GVBl. 2024, Nr. 52; siehe auch: § 24 Satz 2 HGBP). bb) Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass der Tatbestand von § 19 Abs. 1 HGBP i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP bereits im Hinblick auf eine hinreichende Mängellage in der Einrichtung nicht erfüllt sei. Bezüglich der festgestellten Mängel habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beteiligten zu den Prüfungsergebnissen auseinandergesetzt. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung geht auch der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht – vom Bestehen einer hinreichenden Mängellage aus. In der Einrichtung wurden von der Antragstellerin über Jahre hinweg zahlreiche und teilweise gravierende Mängel dokumentiert, die von der Antragstellerin selbst überwiegend auch eingeräumt werden. Wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Mai 2024, im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2024 sowie in den zahlreichen Prüfberichten der von dem Antragsgegner durchgeführten pflegefachlichen Vor-Ort-Prüfungen dokumentiert bestanden in der Einrichtung gravierende pflegefachliche Mängel. Konkret bestanden Hygiene-Defizite, Unterlassungen ärztlicher Anordnungen, falsche bzw. unterlassene Insulinabgaben, unterlassene Lagerungswechsel, mangelhaftes Wundmanagement, Unterlassungen in den Bereichen der Strukturierten Informationssammlung (SIS) und Maßnahmenplanung, Dokumentationsmängel, Defizite im Bereich der Sturzprophylaxe sowie unterlassenes Erfassen von Schmerzen, Unterlassungen im Bereich des Ernährungsmanagements bzw. der Gewichtsbeobachtung, dem Medikamentenmanagement sowie dem Umgang mit Betäubungsmitteln. Zudem belegt die Auswertung der Klingelprotokolle für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 29. April 2024 eine Vielzahl von unangemessen langen Wartezeiten und unterlassenem unverzüglichen Nachschauen. Im Einzelnen wird auf die detaillierte Auflistung auf den Seiten 3 bis 31 des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2024 sowie die Protokolle der Prüfungen und Vor-Ort-Termine (Bl. 11.115 ff. VV; Bl. 11.628 ff. VV; Bl. 12.488 ff. VV) Bezug genommen. Die Antragstellerin ist den dokumentierten Mängeln im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Sie wendet sich insofern lediglich gegen einzelne, nicht ins Gewicht fallende Mängel. So habe sie keinen Einfluss auf die Reaktionszeit von Ärzten, die durch die Einrichtung informiert werden. Außerdem sei die Amputation eines Zehs eines Bewohners nicht auf einen Pflegefehler zurückführbar. Fehlende Medikamente würden oft auch auf Lieferengpässen oder -verzögerungen beruhen und seien nicht der Einrichtung anzulasten. Es gäbe keine Vorgaben hinsichtlich der Angemessenheit von Wartezeiten bei Klingelrufen. Weiterhin meint die Antragstellerin, die dokumentierten Mängel würden auch Sachverhalte betreffen, die außerhalb ihres Einflussbereichs stünden. So würden die unterlassenen grundpflegerischen Maßnahmen auf eine Weigerungshaltung einer Bewohnerin zurückzuführen sein. Selbst wenn ihr Vorbringen insofern zuträfe und man die einzelnen, von ihr benannten Mängel nicht berücksichtigen würde, würde dies vor dem Hintergrund der dokumentierten zahlreichen weiteren Mängel nicht entsprechend ins Gewicht fallen. Die in den Jahren 2022 und 2023 festgestellten Mängel liegen auch nicht zu weit zurück, um für die Beurteilung einer aktuellen Gefahrenlage geeignet zu sein. Sie zeigen vielmehr auf, dass sich die Mängellage bereits seit Jahren in der Einrichtung abzeichnet und es sich nicht lediglich um punktuelles Fehlverhalten handelt. Bei den festgestellten pflegefachlichen Mängeln handelt es sich auch nicht lediglich um vernachlässigbare oder solche Mängel, wie sie mehr oder weniger in jeder Pflegeeinrichtung vorkommen mögen. Die festgestellten Mängel berühren überwiegend unmittelbar und in gravierender Weise die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Bewohner. So kann etwa ein mangelhaftes Wundmanagement zu Entzündungen führen. Defizite im Bereich der Sturzprophylaxe erhöhen das Sturz- bzw. Unfallrisiko der Bewohner. Ein defizitäres Medikamentenmanagement, hier v. a. unterlassene Insulinabgaben sowie ein mangelhafter Umgang mit Betäubungsmitteln können sogar lebensgefährlich sein. Im Hinblick auf die festgestellten Dokumentationsfehler führte bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 21 f. des angefochtenen Beschlusses zutreffend aus, dass es sich bei solchen Fehlern nicht um lediglich leichte Verstöße handele (siehe auch: Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 12 ZB 13.2094 -, juris Rn. 45 f.). Soweit die Antragstellerin meint, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses bei der Antragstellerin nie die Gefahr bestanden habe, dass Bewohner nicht mit dem Allernotwendigsten versorgt werden können, ist das Verwaltungsgericht hiervon auch nicht ausgegangen. cc) Die aufgezeigte Mängellage lässt auch den Schluss auf eine nicht ausreichende Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP zu. Die Antragstellerin meint, dass das Verwaltungsgericht aus den bestehenden qualitativen Mängeln die unrichtige Folgerung auf eine Unterpersonalisierung gezogen habe. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass die Zahl der Beschäftigten sich nach dem Einzelfall richte. Entscheidendes Kriterium sei der (gesundheitliche) Zustand der Bewohner. Quantität und Qualität des Personals seien hierbei voneinander zu trennen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 7 Abs. 2 HGBPAV. Die festgestellten Mängel in der Vergangenheit seien im Wesentlichen auf den Einsatz von Leasingkräften zurückzuführen und hätten insofern im unmittelbaren Zusammenhang zu der nunmehr aufgehobenen Personalanordnung gestanden. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits der Antragsgegner – aus diesen über Jahre wiederholt auftretenden Mängeln auf eine nicht ausreichende Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP geschlossen hat. Eine solche ausreichende Zahl der Beschäftigten ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Einrichtungsart, des Gesundheitszustands der Bewohner, des Grades der Pflegebedürftigkeit und damit der Arbeitsintensität sowie Schwierigkeit der personellen Leistungen eine angemessene und den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner gerecht werdende Betreuung und Pflege gewährleistet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2022 - OVG 6 S 45/22 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 32; Felber, in: Crößmann, HGBP und HGBPAV, 2. Aufl. 2019, § 9 HGBP Rn. 3). Hinzu treten auch die Faktoren der baulichen Beschaffenheit oder der sachlichen Ausstattung des Heims (VGH BW, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 3705/97 -, BeckRS 1999, 158188, Rn. 13). Diese an den Einzelfallumständen orientierte Definition einer ausreichenden Beschäftigungszahl entspricht auch dem in § 1 HGBP benannten Ziel des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGBP). Die bei der Antragstellerin festgestellten Mängel betreffen insbesondere den Gesundheitszustand der Bewohner, aber auch die Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen und stehen daher in unmittelbarem Zusammenhang zur Bestimmung einer ausreichenden Beschäftigungszahl. Es handelt sich zudem – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (S. 17 ff. des angefochtenen Beschlusses) – um Mängel, die typischerweise auch vor dem Hintergrund ihres langfristigen Auftretens bei der Antragstellerin auf eine nicht ausreichende Personaldeckung hindeuten. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren und ausführlichen Gründen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere greift das Verwaltungsgericht nicht allein auf allgemeine Lebenserfahrung zurück, sondern auf die Dauer und Art der festgestellten Mängel. Hiervon abgesehen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreift und davon ausgeht, dass eine Aufgabenpriorisierung allein in Anbetracht des zuvor konkret aufgezeigten Verhältnisses älterer Bewohner mit hohem Pflegegrad in verschiedenen Wohnbereichen der Einrichtung zu dem eingesetzten Personal erforderlich werde und dadurch Arbeiten wie etwa Dokumentationspflichten in Mitleidenschaft gezogen werden (S. 21 des angefochtenen Beschlusses). Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Definition einer ausreichenden Zahl der Beschäftigten und ihrer persönlichen und fachlichen Eignung kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass hierbei bereits der gesamtgesellschaftliche Pflegenotstand zu berücksichtigen sei. Die notwendige Personalausstattung orientiert sich gerade nicht an dem gesellschaftlich vorhandenen Personal, sondern an den Verhältnissen in der jeweiligen Einrichtung. Soweit die Antragstellerin die festgestellten Mängel im Wesentlichen auf den Einsatz von Leasingarbeitskräften zurückführt, ergibt sich auch hieraus nichts Anderes. Gerade der Einsatz von – nicht hinreichend eingearbeiteten – Leasingarbeitskräften kann für sich gesehen auch zu einem Mangel in der Einrichtung führen. Das Verwaltungsgericht verweist in seinem Beschluss zutreffend auf die Regelung in § 6 Abs. 3 HGBPAV, wonach die Anzahl der Leasingarbeitskräfte im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden solle und diese zu Beginn ihrer Tätigkeit erforderliche Informationen für eine angemessene Betreuungs- und Pflegequalität erhalten sollen (S. 17 des angefochtenen Beschlusses). Der mutmaßliche Wegfall von Leasingarbeitskräften durch die aufgehobene Personalanordnung führt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht zu einer anderen Prognose. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Einsatz von weniger Personal die aufgezeigten Mängel beheben sollte. dd) Die Antragstellerin wendet auch ohne Erfolg ein, dass der Tatbestand von § 19 Abs. 1 HGBP i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGBP nicht erfüllt sein könne, weil sie sich an die leistungsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus § 7 Abs. 2 HGBPAV gehalten habe und deshalb eine ausreichende Zahl an Beschäftigten vorhanden sei. Hinsichtlich der an eine Pflegeeinrichtung zu stellenden Personalanforderungen bestehe Leistungsrechtsakzessorietät. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die gesetzlichen Personalvorgaben nach § 7 Abs. 5 HGBP modifiziert werden könnten. Diese Norm ermögliche lediglich die Anordnung einer Überpersonalisierung. Zunächst regelt § 7 Abs. 2 HGBPAV lediglich – wie bereits im Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 aufgezeigt – eine Fachkraftquote und gerade keine Beschäftigungsanzahl in Abhängigkeit der Bewohner. Zudem ist – wie bereits dargelegt – die Bestimmung einer ausreichenden Zahl der Beschäftigten abhängig von den Einzelfallumständen in der jeweiligen Einrichtung und richtet sich gerade nicht nach den abstrakt leistungsrechtlich bestimmten Personalschlüsseln (so bereits: VGH BW, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 10 S 2605/88 -, juris LS 1). Zwar kann ein Unterschreiten der leistungsrechtlich vereinbarten Personalausstattung einen Mangel darstellen (VGH BW, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 30, 33). Indes kann die Heimaufsichtsbehörde dann, wenn (andere) Mängel festgestellt wurden, die (auch) auf eine zu geringe Personalausstattung zurückzuführen sind, entsprechend tätig werden und beispielsweise den notwendigen Personalbedarf unabhängig von einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung festlegen (VGH BW, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 33). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 HGBPAV, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HGBP zu treffen, was der Antragsgegner zunächst getan hatte. Hinsichtlich der heimaufsichtsrechtlich jeweils relevanten Personalausstattung einer Pflegeeinrichtung besteht eine – von der Antragstellerin so behauptete – Leistungsrechtsakzessorietät nicht. Das Heimordnungsrecht bezweckt insbesondere den Schutz der Heimbewohner und ist deshalb unabhängig von leistungsrechtlichen Regelungen (VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 K 473/05 -, juris Rn. 25 f.; siehe auch: Felber, in: Crößmann, HGBP und HGBPAV, 2. Aufl. 2019, § 9 HGBP Rn. 3; zur Einstufung der Wohnform: VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - W 3 S 21.1370 -, juris Rn. 102, 105; Dickmann, in: Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, C II Rn. 6). ee) Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verhältnismäßigkeit der Teilbetriebsuntersagung ausgegangen. Das Verwaltungsgericht führt zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus, dass die Teilbetriebsuntersagung geeignet sei, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Dieser liege durch die Reduktion der Anzahl der Bewohner in einer Entlastung der Antragstellerin, wodurch die vorhandenen Pflegemängel behoben werden sollen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da keine mildere aber gleichwirksame Maßnahme ersichtlich sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die in der Vergangenheit getroffenen milderen Maßnahmen (Mindestpersonalanordnung, Belegungsstopp, Schulungen) erkennbar nicht ausreichend gewesen seien, um die Pflegemängel dauerhaft abzustellen. Die Teilbetriebsuntersagung sei auch aufgrund der Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2024 schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. (1) Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, dass der mit der angefochtenen Maßnahme verfolgte Zweck durch diese denklogisch nicht gefördert werden könne, ist dies unzutreffend. Der mit der Teilbetriebsuntersagung verfolgte Zweck besteht darin, die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, anfallende Arbeiten besser zu erledigen. Mit der zum 1. Januar 2025 erfolgten Schließung des Wohnbereichs 1 geht eine Reduzierung der Bewohnerzahl der Einrichtung einher. Hierdurch wird sich der Personalschlüssel der Antragstellerin deutlich verbessern, wodurch die Antragstellerin in die Lage versetzt wird, ihre personellen Ressourcen auf die noch vorhandenen Bewohner zu konzentrieren, wodurch wiederum zu erwarten steht, dass die beanstandeten Pflegemängel merklich reduziert werden. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, dass es mit der Schließung des Wohnbereichs 1 auch zur Reduktion des von der Antragstellerin finanzierbaren Personals kommen wird, wodurch insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle schlechter aufgefangen werden könne und dies deshalb zu einer Mehrbelastung des vorhandenen Personals führen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin ihr Personal mit Blick auf die vorhandenen Mängel gerade nicht derart reduzieren darf, dass die Mängel weiterhin – bei lediglich weniger Bewohnern und proportional weniger Personal – bestehen bleiben. Mit einer solchen proportional zur Schließung des Wohnbereichs einhergehenden Reduzierung des Personals würde die Antragstellerin die heimordnungsrechtliche Maßnahme konterkarieren. Die Antragstellerin würde insofern selbst – durch entsprechende Verringerung des Personalbestands – ggf. eine neue Mängelsituation herbeiführen. Hierdurch wird die vorliegend angegriffene Schließungsverfügung indes nicht unverhältnismäßig. (2) Soweit die Antragstellerin weiterhin darauf verweist, dass der betroffene Wohnbereich 1 ausschließlich demenzveränderte Bewohner beherberge, was vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei und dazu vorträgt, dass jede Ortsveränderung von demenziell Veränderten zu starker Verwirrung, Anpassungsschwierigkeiten, Aggressivität und insgesamt einem gesteigerten Leiden führe und daher Kontinuität bei der Versorgung demenziell Veränderter besonders wichtig für deren Wohlbefinden sei, sodass die hier gegenständliche Schließung ein äußerst schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und individuelle Selbstbestimmung der betroffenen Bewohner darstelle, führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zunächst ist die Schließung einer Pflegeeinrichtung, die auf demenziell veränderte Personen spezialisiert ist, aufgrund der mit einer Schließung einhergehenden Ortsveränderung für die betroffenen Bewohner nicht bereits per se unverhältnismäßig. Zwar mag die Schließung einer solchen Einrichtung, vor dem Hintergrund, dass Kontinuität bei der Versorgung demenziell Veränderter eine wesentliche Rolle spielt, durchaus einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einzelner Bewohner mit sich bringen. Dieser ist dann aber mit dem mit der Schließung verfolgten Zweck, der ebenfalls im Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner zu sehen ist, abzuwägen und jedenfalls bei entsprechend gravierender Mängellage regelmäßig gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend konkret dargelegt, in welchem Ausmaß die Schließung des Wohnbereichs 1 zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der einzelnen Bewohner führen würde. Da eine demenzielle Veränderung in unterschiedlichen Graden bestehen kann, dürfte auch die mit einer Ortsveränderung einhergehende Beeinträchtigung unterschiedlich schwer ausfallen. Ob und ggf. inwiefern damit überhaupt die von der Antragstellerin behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Bewohner bestehen, ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man indes von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung sämtlicher derzeitiger Bewohner des Wohnbereichs 1 aufgrund der Schließung ausgehen würde, stünde dies der Verhältnismäßigkeit der Teilbetriebsuntersagung nicht entgegen. Die mit der Schließung des Wohnbereichs verbundene Ortsveränderung mag für die betroffenen Bewohner zwar eine Belastung darstellen. Diese ist indes einmalig und kurzfristig. Mag diese im Einzelfall auch tatsächlich zu starker Verwirrung, Anpassungsschwierigkeiten, Aggressivität und insgesamt einem gesteigerten Leiden führen, so geht mit einem Umzug auch für demenziell veränderte Bewohner keine lebensgefährliche Beeinträchtigung einher. Demgegenüber stehen die teils gravierenden und über einen mehrjährigen Zeitraum immer wieder festgestellten Pflegemängel, die durch die Schließung des Wohnbereichs behoben werden sollen. Dabei handelt es sich insbesondere auch um solche Mängel, welche Leben und Gesundheit der Bewohner wesentlich und zudem langfristig bzw. dauerhaft gefährdet haben (s. o.). Dies betrifft vornehmlich die nicht ordnungsgemäß erfolgte Verabreichung von Medikamenten und hier insbesondere Insulin. Der mit der Schließung bezweckte Schutz der Bewohner vor derartigen Pflegemängeln überwiegt deshalb etwaige mit einer Ortsveränderung einhergehende Beeinträchtigungen der Bewohner. (3) Soweit die Antragstellerin eine fehlende Auseinandersetzung mit der drohenden Schließung der gesamten Einrichtung rügt, hat sie eine solche schon nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Schließung alleine des Wohnbereichs 1 gezwungen sein wird, die gesamte Einrichtung zu schließen. Eine mit der Schließung einhergehende wirtschaftlich erdrückende Wirkung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist Trägerin von 44 stationären Einrichtungen mit etwa 4.600 Mitarbeitern und über 5.600 Pflege- bzw. Klinik- oder Eingliederungsplätzen (…, zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2024). Von der streitgegenständlichen Teilbetriebsschließung sind hiervon lediglich 31 Plätze betroffen. Es ist damit jedenfalls nicht naheliegend, dass mit der Schließung des Wohnbereichs 1 auch die gesamte Einrichtung von der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben ist. Selbst wenn es der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre, die Einrichtung wirtschaftlich zu betreiben, würde dies – vor dem Hintergrund der verfestigten gravierenden Mängel – nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Teilbetriebsschließung führen. (4) Auch die von der Antragstellerin schließlich noch geltend gemachte Reduktion der Kapazität der Versorgungsstruktur kann der Teilbetriebsuntersagung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden. Unabhängig davon, ob die Sicherung von Pflegeplatzkapazitäten überhaupt ein im Rahmen einer heimaufsichtsrechtlichen Ordnungsverfügung zu berücksichtigender Umstand sein kann, stünde dieser Aspekt zumindest der vorliegenden Ordnungsverfügung nicht entgegen. Zwar mag es, insbesondere vor dem Hintergrund eines allgemein bestehenden Pflegeplatzmangels, ein – auch rechtlich bedeutsames – öffentliches Interesse an der Schaffung und Aufrechterhaltung von Pflegeplätzen geben. Ein solches öffentliches Interesse würde sich indes von vornherein nur auf mangelfreie Pflegeplätze beziehen. Das Interesse an einem Pflegeplatz resultiert aus dem durch diesen zu erfüllenden Pflegebedarf der pflegebedürftigen Personen. Dieser Bedarf wiederum kann nur durch einen im wesentlichen mangelfreien Pflegeplatz erfüllt werden. An Pflegeplätzen, bei denen lediglich eine mangelhafte Pflege gewährleistet ist, besteht kein öffentliches Interesse, weshalb auch dem Wegfall solcher Plätze nicht ein allgemein bestehender Pflegeplatzbedarf entgegengehalten werden kann. Auch der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin erfolgte Verweis auf die Interessen „der aktuell zuhause verwahrlosende[n] Pflegebedürftige[n], die keinen Pflegeplatz erhalten“, geht damit ins Leere. Soweit die Antragstellerin im Übrigen lediglich ihren erstinstanzlichen Sachvortrag in der Beschwerdebegründung wiederholt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anwendung von Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei der Festsetzung des Streitwertes von dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns auszugehen. Die Antragstellerin selbst gab mit Schriftsatz vom 15. August 2024 an, die Schließung bedeute für sie einen Verlust in achtstelliger Höhe. Vor diesem Hintergrund schätzt der Senat einen jährlichen Gewinn des betroffenen Wohnbereichs auf wenigstens 100.000 Euro. Soweit die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 angibt, die Gewinnerwartung für den Wohnbereich liege lediglich bei 28.556,16 Euro, beruhen diese Angaben ersichtlich nicht auf einem tatsächlich erzielten Jahresgewinn, sondern auf einem fiktiv zu Grunde gelegten Gewinn von 2 % der Einnahmen aus den Pflegesätzen bei Annahme einer kalkulatorischen Auslastung von 98 %. Zu tatsächlichen Einnahmen und Kosten des betroffenen Wohnbereichs äußerte sich die Antragstellerin hingegen nicht. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung im Eilverfahren wird der geschätzte Betrag auf die Hälfte reduziert (Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Berechnung des Streitwerts nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).