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Beschluss

1 B 1191/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0215.1B1191.12.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 2012 -1 L 987/11.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.088,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 2012 -1 L 987/11.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.088,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antragsgegner verpflichtet, die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens freizuhalten und sie nicht vor einer erneuten Auswahlentscheidung zu besetzen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Präsidentenstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist die Antragstellerin nicht in ihrem von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BVR 1576/88 - DVBl 1989, 1247, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl 2002, 1633 f. und Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 ff.; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - P.St. 1126 - NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats kann ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in diesem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreien Verfahren möglich erscheint; diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002, a. a. O., vom 29. Juli 2003 - 2 BVR 311/03 - ZBR 2004, 45, vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - ZBR 2008, 167 ; Senatsbeschlüsse vom 4. September 2007 - 1 TG 1208/07 - und vom 18. Februar 2010 - 1 B 41/10 -). Die Auswahl des Beigeladenen für die ausgeschriebene Richterstelle ist nicht rechtsfehlerhaft. Sie genügt den Bedingungen rationaler Abwägung. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenommenen Eignungs- und Leistungsvergleichs den Beigeladenen für besser geeignet hält, die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen zu erfüllen. Den entgegen hat das Verwaltungsgericht die erlassene einstweilige Anordnung im Wesentlichen damit begründet, dass der Auswahlentscheidung eine rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zugrunde liege, weil die Beurteilung sich ausschließlich auf das angestrebte Amt beziehe und eine Bewertung der Leistungen im ausgeübten Amt nicht enthalte. Diese Würdigung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin verkennt insbesondere, dass es bei einer Personalauswahlentscheidung maßgeblich auf die Beurteilung der Eignung für das angestrebte/ausgeschriebene Amt ankommt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Als Voraussetzung für wirksamen Rechtsschutz folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können von ihm in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst. Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte/ Richter sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Ein Auswahlfehler liegt auch dann vor, wenn dem ausgewählten Mitbewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht gerichtlich beanstandet werden. In den vom Hessischen Minister der Justiz am 31. Mai/1.Juli 2011 gebilligten Auswahlvermerken vom 27. Mai und 29. Juni 2011 wird die Auswahl des Beigeladenen nachvollziehbar und überzeugend begründet: Während die Antragstellerin in ihrer aktuellen Beurteilung im Hinblick auf das angestrebte Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ erhalten habe, sei der Beigeladene mit dem zwei Notenstufen besseren Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen herausragend“ beurteilt worden. Diese Gesamturteile würden von den Einzelfeststellungen zu den jeweiligen Anforderungsmerkmalen des Anforderungsprofils für die angestrebte Stelle getragen. Bei der Antragstellerin sei ihre Beurteilung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19. April 2011 der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt worden. Berücksichtigt würden auch ihre Gegenäußerung vom 16. März 2011, ihr Schreiben vom 28. Februar 2011 an den Präsidenten des Landgerichts Marburg sowie die Stellungnahme des Oberlandesgerichts vom 3. März 2011. Im Vergleich zu den übrigen Bewerbern sei bei der Antragstellerin insbesondere eine deutlich geringere Verwendungsbreite festzustellen. So sei sie zwar an unterschiedlichen Amts- und Landgerichten in verschiedenen Rechtsgebieten tätig gewesen und verfüge als Direktorin eines Amtsgerichts über langjährige Verwaltungserfahrungen. Erfahrungen bei einer Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde beispielsweise durch eine Abordnung an das Oberlandesgericht oder das Hessische Ministerium der Justiz habe sie jedoch als einzige aus dem Bewerberkreis nicht erworben. Das Berufsleben des Beigeladenen sei dagegen von außerordentlich großem Einsatz und großer Flexibilität geprägt. Insbesondere im Bereich der besonderen Grundanforderungen des Anforderungsprofils hebe er sich deutlich von den übrigen Mitbewerbern ab. So sei er in verschiedenen Rechtsgebieten und Arbeitsfeldern auf unterschiedlichen Behördenebenen erfolgreich tätig gewesen. Umfassende und fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Justizverwaltung habe er bei seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Justizministerium sowie als Vizepräsident erworben. Im Bereich der fachlichen Kompetenz verfüge er in besonders ausgeprägter Form über überragende Fachkenntnisse, die sich nicht nur in seiner herausragenden richterlichen Fachkompetenz, sondern auch in seinen breit angelegten, fundierten und besonders ausgeprägten Kenntnissen und Fähigkeiten in der Führung eines Präsidialgerichts und den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben ausdrückten. Demgegenüber verfüge die Antragstellerin nicht über die Fachkompetenz in der gleichen herausragenden Weise wie der Beigeladene. Im Bereich der Führungskompetenz werde dem Beigeladenen in seiner aktuellen Beurteilung eine besonders ausgeprägte Kompetenz bescheinigt, an welche die Antragstellerin nicht heranreiche. Als Direktorin eines Amtsgerichts verfüge sie zwar über die längsten Führungserfahrungen, aus welchen die im Besetzungsbericht besonders hervorgehobenen Fähigkeiten resultierten. Insgesamt reiche sie aber nach der Beurteilung der einzelnen Merkmale deutlich erkennbar nicht an die dem Beigeladenen bescheinigte Führungskompetenz heran. Bei zusammenfassender Betrachtung der Einzelfeststellungen zu den verschiedenen Anforderungsmerkmalen ergebe sich somit, dass der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin einen deutlichen Leistungs- und Eignungsvorsprung bei den Merkmalen Grundanforderungen, Fachkompetenz und Führungskompetenz habe. Auf Grund dieser Auswahlerwägungen, die die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 8. März 2011 und des Beigeladenen vom 31. März 2011 würdigen, hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen. Die Antragstellerin hat insoweit im Wesentlichen gerügt, ihre Beurteilung vom 8. März 2011 sei inzwischen vom Verwaltungsgericht Kassel für rechtswidrig erklärt worden. Sie sei nicht am Anforderungsprofil des ausgeübten Amtes ausgerichtet und enthalte insoweit kein Gesamturteil. Ihre erbrachten Leistungen würden nur am Anforderungsprofil des angestrebten Amtes gemessen, während bei der Beurteilung des Beigeladenen Maßstab das ausgeübte Amt sei. Ihre Eignungsbeurteilung sei fehlerhaft, weil sie nicht aus einer Leistungsbeurteilung entwickelt worden sei. Ihre gesamten beruflichen Leistungen hätten einbezogen werden müssen, auch die, die vor dem Beurteilungszeitraum lägen. Im Verhältnis zum Beigeladenen sei sie nach härteren Maßstäben beurteilt worden. Diese Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat vor der Auswahlentscheidung zu Recht Anlassbeurteilungen erstellen lassen, die eine Entscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) im Hinblick auf das zu besetzende Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen ermöglichen. Eine Gesamtwürdigung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen ergibt, dass sie sich trotz der abschließenden Formulierung nicht ausschließlich auf das angestrebte Amt beziehen. Dies geht eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang und den Feststellungen zu einzelnen Anforderungsmerkmalen hervor, die erkennbar nur das ausgeübte Amt betreffen. Mit der rückblickenden Leistungsbeurteilung werden Arbeitsergebnisse bewertet, die notwendigerweise in der Vergangenheit liegen und somit nur das ausgeübte Amt betreffen. Die konkreten Feststellungen in Abschnitt III Punkt 1 bis 4 der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 8. März 2011 betreffen erkennbar ihre bisherige Amtsführung als Direktorin des Amtsgerichts Schwalmstadt während des Beurteilungszeitraums (25. Juli 2008 bis 8. März 2011). Auch die prognostischen Befähigungsbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen für das ausgeschriebene Amt beruhen auf einer Bewertung ihrer Befähigung für das bisher von ihnen wahrgenommene Amt. Ebenso baut die zukunftsorientierte Einschätzung der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt notwendigerweise auf den Eignungsfeststellungen bezüglich des innegehabten Amtes auf, da Erfahrungswerte für das angestrebte Amt noch nicht vorhanden sein können. Entscheidend für die rechtmäßige Auswahl für ein höherwertiges Amt ist, dass sie auf der Grundlage aktueller, aussagekräftiger und detaillierter dienstlicher Beurteilungen erfolgt, die eine Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt ermöglichen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Soweit das Verwaltungsgericht außerdem beanstandet, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin den Zusatz „im oberen Bereich der Notenstufe“ enthält, hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Binnendifferenzierungen nach Abschnitt IV Punkt 3 der Beurteilungsrichtlinien für Richter und Staatsanwälte vom 1. Dezember 2004 (JMBl. 2005, 50 ff.) unzulässig sind. Allerdings führt dieser Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien nicht zur Unverwertbarkeit der Beurteilung insgesamt, denn dieser Zusatz ist lediglich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -). Die Nichtbeachtung des Notenzusatzes führt auch zu keiner Benachteiligung der Antragstellerin, weil in der Auswahlentscheidung nicht allein auf die Endnoten abgestellt, sondern eine ausführliche vergleichende Betrachtung der Einzelfeststellungen in den Beurteilungen vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2008 nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Mai 2012 - 1 K 100/09.KS - aufzuheben ist. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist diese dienstliche Beurteilung nicht der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt worden. Für den gebotenen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich kam es auf den Inhalt der Beurteilung vom 25. Juli 2008 nicht an, da Antragstellerin und Beigeladener in ihren aktuellen Beurteilungen keine gleichwertigen Eignungsurteile erhalten haben und ein Eignungsgleichstand sich auch nicht bei einem Vergleich der Feststellungen zu den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 B 203/10 -). Die Antragstellerin rügt außerdem, die Auswahl des Beigeladenen sei gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG - rechtswidrig, da kein gültiger Frauenförderplan für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe. Der Frauenförderplan enthalte keine verbindlichen Zielvorgaben und verstoße gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 4 und Abs. 6 HGlG. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HGlG dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden, solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist. Im vorliegenden Fall greift diese Sperrwirkung nicht ein, denn für den richterlichen Dienst bestand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein gültiger Frauenförderplan, der mit Zustimmung der Personalvertretung und der besonderen Frauenbeauftragten erlassen worden war. Sollte der Frauenförderplan im Detail ergänzungsbedürftig sein oder sollte in bestimmten Punkten Änderungsbedarf bestehen, wäre es insbesondere auch Aufgabe der Frauenbeauftragten, auf eine Ergänzung bzw. Änderung des Frauenförderplan hinzuwirken (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGlG). Im vorliegenden Besetzungsverfahren hat sich die Besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausdrücklich mit Schreiben vom 27. Mai 2011 dem Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Gunsten des Beigeladenen angeschlossen (Bl. 94 des Auswahlvorgangs). Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin begründet weder im Hinblick auf die zu Grunde gelegten Tatsachen, die Gewichtung von Anforderungsmerkmalen, die behauptete Vorfestlegung auf den Beigeladenen noch in Bezug auf die behauptete Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Eine rechtswidrige Vorfestlegung auf Seiten des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Schreiben des früheren Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz vom 28. Oktober 2008 (Bl. 173 der Personalakten des Beigeladenen) berufen. In diesem Schreiben teilt der frühere Staatssekretär dem Beigeladenen mit, dass er seinen Wunsch, künftig noch stärker Führungsverantwortung in der Justiz zu übernehmen, nach vierjähriger Erfahrung als Vizepräsident eines Amtsgerichts nachhaltig unterstützen werde. Dieses Schreiben enthält eine personalperspektivische Aussage ohne jede Bindungswirkung, die aus Anlass eines Personalgesprächs getroffen wurde. Keinesfalls ist sie eine rechtswidrige und damit nicht bindende Zusage, dem Beigeladenen unter Missachtung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ein höheres Richteramt zu übertragen. In den Auswahlerwägungen des vom Justizminister gebilligten Auswahlvermerks vom 27. Mai 2011 wird das Schreiben des früheren Staatssekretärs nicht erwähnt. Die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist in dem Auswahlvermerk ohne Beurteilungs- und Ermessensfehler mit der besseren Erfüllung der verschiedenen Einzelmerkmale des Anforderungsprofils für die Leitung eines Gerichts begründet worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich auch aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 23. März 2011 keine Vorfestlegung herleiten. Abgesehen davon, dass dieser nicht die Auswahlentscheidung getroffen hat, ist die beanstandete Formulierung „Bewerbung um die Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen“ nicht als Vorfestlegung gerade auf einen männlichen Bewerber zu verstehen. Das Weglassen der weiblichen Form („Stelle der Präsidentin“) beruht offensichtlich schlicht auf einem Versehen. In dem Bericht des Präsidenten des Landgerichts Marburg an das Hessische Ministerium der Justiz vom 22. März 2011, mit dem die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vorgelegt wurde, lautet der Betreff „Bewerbungsverfahren um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen“. Unerheblich für die Auswahlentscheidung ist es gewesen, dass die Personalakte des Beigeladenen damals eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildung in Betreuungsrecht enthielt, die für einen anderen Richter mit demselben Nachnamen ausgestellt war und die durch ein Versehen in die falsche Personalakte gelangt war. Bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist auf diese Fortbildungsbescheinigung nicht abgestellt worden. Weiterhin rügt die Antragstellerin, die der Auswahl zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen seien deshalb auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt worden, weil der Beigeladene im Unterschied zu ihr nicht in einer Gerichtssitzung durch die Hospitation eines Präsidenten „überhört“ worden sei. Die Beurteilung des Beigeladenen sei deshalb defizitär und nicht verwendbar. Ohne Sitzungshospitation hätten für den Beigeladenen keine tragfähigen Angaben zu den die Fachkompetenz und die Sozialkompetenz betreffenden Anforderungsmerkmalen Verhandlungs- und Beratungsgeschick, Fähigkeit zum Ausgleich, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Fähigkeit zur Konfliktlösung und angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten getroffen werden können. Dieses Vorbringen begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 31. März 2011 als Vizepräsident des Amtsgerichts Gießen ist von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Einbeziehung der Beurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen vom 2. Dezember 2010 erstellt worden. Die Beurteilung enthält substantiierte detaillierte Feststellungen des früheren Präsidenten des Amtsgerichts Gießen zu den von der Antragstellerin angeführten Einzelmerkmalen der Fach- und Sozialkompetenz. Auf Grund der ständigen engen persönlichen Zusammenarbeit zwischen Präsident und Vizepräsident war eine Hospitation bei einer vom Beigeladenen geleiteten Gerichtsverhandlung nicht geboten, um die betreffenden Fähigkeiten und Eignungsmerkmale beurteilen zu können. Angesichts der deutlichen Unterschiede der betreffenden Feststellungen in den beiden dienstlichen Beurteilungen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie in der Zeit zwischen der Beurteilung und der Auswahlentscheidung durch Fortbildungen ihre Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz verbessert habe und in dem Auswahlvermerk nicht darauf eingegangen werde, dass sie alle Führungskräftefortbildungen absolviert habe. Da die Begründung der Auswahlentscheidung der Selbstkontrolle des Dienstherrn, der Nachvollziehbarkeit und der Möglichkeit der Akzeptanz seitens der übergangenen Bewerber/innen und der gerichtlichen Überprüfung dient, ist es gem. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art 19 Abs. 4 GG geboten, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 1 TG 2183/97 - ZTR 1997, 526 ff). Nicht erforderlich ist allerdings, dass in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung auf alle Einzelmerkmale des Anforderungsprofils detailliert eingegangen wird (Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 2000 - 1 TG 2709/00 - juris). Die langjährige Erfahrung der Antragstellerin als Leiterin eines Amtsgerichts ist in ihrer Beurteilung vom 8. März 2011 jedenfalls positiv gewürdigt worden: Sie nehme ihre Führungsaufgabe erfolgreich und mit großer Kompetenz wahr. Seit mehr als 13 Jahren stehe sie an der Spitze des Amtsgerichts Schwalmstadt. Sie verfüge in besonderer Weise über die Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und zu fördern. Ihr Organisationstalent, insbesondere die Fähigkeit technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen, habe sie an der Spitze des Gerichts in besonderer Weise gezeigt. Auch in dem Auswahlvermerk vom 27. Mai 2011 wird ausdrücklich berücksichtigt, dass die Antragstellerin als Direktorin eines Amtsgerichts über die längsten Führungserfahrungen verfüge. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Auswahl des Beigeladenen auch nicht gegen § 83 SGB IX i. V. m. Nr. IX A der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung vom 30. November 2007. Nach diesen Vorschriften sind wesentliche Teile der Personalführungsaufgabe der Dienststellenleitung die Integration schwerbehinderter Beschäftigter in das Arbeitsumfeld, der Ausgleich und die Vermeidung von Störungen und Spannungen mit nichtbehinderten Beschäftigten sowie Vorgesetzten. Zur Personalführungsaufgabe gehört ferner eine den Belangen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Beschäftigten sowie den dienstlichen Bedürfnissen angepasste Arbeitsorganisation. Um die gesetzlichen Fürsorge- und Förderpflichten sachdienlich und wirkungsvoll zu erfüllen, haben die mit Personalführungsaufgaben betrauten unmittelbaren Vorgesetzten die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Fortbildungen zu erwerben, zu aktualisieren und zu erweitern. Aus dieser Fortbildungsverpflichtung kann nicht hergeleitet werden, dass Leiter eines Gerichts nur werden kann, wer bereits an derartigen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Da weder die Antragstellerin noch der Beigeladene schwerbehindert ist, musste der Antragsgegner nicht die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen. Die Auswahl des Beigeladenen ist auch nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, deshalb fehlerhaft, weil nur sie eine Fortbildung entsprechend § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nachweisen könne und sie auf dem Gebiet der Verwaltungs- bzw. Gerichtsmodernisierung, in den Bereichen Öffentliches Dienstrecht, Disziplinarrecht, des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsmanagements, der interkulturellen Kompetenz und der Gender-Kompetenz einen Vorsprung habe. In dem Auswahlvermerk vom 25. Mai 2011 und den zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen wird die Erfüllung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils in einem Eignungsvergleich gewürdigt. Die Auswahlerwägungen legen schlüssig dar, dass der Beigeladene das Anforderungsmerkmal 2.4.1 der Beurteilungsrichtlinien „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen“ am besten erfüllt. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin wird zu diesem Merkmal des Anforderungsprofils ausgeführt, die Antragstellerin habe sich in besonderer Weise auf mehreren Arbeitsstätten bewährt. In Schwalmstadt habe sie früher Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit besonders qualifiziert bearbeitet. Erfahrungen in verschiedenen landgerichtlichen Tätigkeiten seien vorhanden. Daneben führe sie qualifiziert seit mehr als 13 Jahren ein Amtsgericht und habe die dafür erforderlichen Verwaltungskenntnisse. Damit sind die von ihr aufgeführten Einzeltätigkeiten in ausreichendem Maße zusammengefasst und bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der abwägenden Würdigung nicht berücksichtigt worden ist, sind nicht erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wurden bei der Auswahlentscheidung auch ihre zweitinstanzliche Tätigkeit und Erfahrungen berücksichtigt. In dem ergänzendem Auswahlvermerk vom 29. Juni 2011 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin trotz ihrer zweitinstanzlichen Erfahrungen im Vergleich zu den übrigen Bewerbern eine deutlich geringere Verwendungsbreite habe. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 8. März 2011 weist auch im Übrigen keine entscheidungserheblichen Defizite auf. Die Belastbarkeit der Antragstellerin wird in ausreichendem Maße dadurch gewürdigt, dass ausgeführt wird, sie sei sehr leistungsfähig und belastbar. Ihre Fortbildungsbereitschaft wird durch die exemplarische Aufzählung von Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Merkmals Grundanforderungen ebenso gewürdigt wie ihr Engagement im Bereich des Gesundheitsmanagements und bei der Durchführung von Übungsstunden zur progressiven Muskelentspannung. Hinsichtlich des Merkmals „Erfahrungen mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung“ enthält die dienstliche Beurteilung die Aussage, dass die Antragstellerin qualifiziert seit mehr als 13 Jahren ein Amtsgericht führe und die dafür erforderlichen Verwaltungskenntnisse besitze. Sie erfülle in besonders hohen Maße die Grundanforderungen für den Verwaltungsteil ihrer Arbeit als Direktorin des Amtsgerichts. Eine ausdrückliche Erwähnung der Verdienste bei der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Modernisierung des Amtsgerichts Schwalmstadt war nicht geboten, zumal diese Tätigkeiten außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums liegen. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin rügt, ihre überobligatorischen höherwertigen Leistungen während ihrer Teilzeitbeschäftigung seien nicht in ihre Beurteilung und den Auswahlerwägungen gewürdigt, denn ihre Teilzeitbeschäftigung vom 1. September 2002 bis 15. Juli 2007 lag vor dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen weder die aktuelle dienstliche Beurteilung noch die Auswahlerwägungen eine geschlechtsbezogene Benachteiligung erkennen. Im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder waren Ausführungen zu im Beurteilungszeitraum geleisteter Familienarbeit und dadurch erworbenen Kompetenzen nicht geboten. In ihren früheren Beurteilungen von 17. April 1997 und vom 25. Juli 2008 ist ausdrücklich auf ihre familiäre Situation eingegangen worden. In der Beurteilung vom 17. April 1997 wird ausgeführt, das zugewandte, hilfsbereite und aufgeschlossene Verhalten der Richterin sei um so bemerkenswerter, als sie als alleinerziehende Mutter zweier Söhne im Alter von 5 und 6 Jahren in besonderer Weise belastet sei. Ihre verschiedenen Aufgaben bewältige sie durch besonders konzentriertes Arbeiten. Auch in der Beurteilung vom 25. Juli 2008 wird ihr für eine alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen außergewöhnlicher Einsatz wie auch ihr Pflichtbewusstsein besonders gewürdigt. Eine altersbedingte Benachteiligung ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin rügt weiterhin, ihre dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, da es keine gleichen Bewertungsmaßstäbe gebe und die Notenstufen nicht konkretisiert seien. Die Beurteilungsvorgaben zur Vergabe der Spitzenbewertungen seien fehlerhaft, insbesondere die Richtwertvorgabe durch den früheren Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Beurteilungsvereinbarung der Präsidenten der Land- und Amtsgerichte vom 24. Januar 2005 sei rechtswidrig. Bei ihr und dem Beigeladenen seien unterschiedliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt worden. Den Beurteilungen fehle die gesetzliche Grundlage, insbesondere liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vor. In den Beurteilungsrichtlinien würden die Merkmale des Anforderungsprofils Verwendungsbreite und Führungskompetenz nicht hinreichend definiert. Auch dieses Vorbringen begründet keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Bei den Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen wurden dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt. Alle Bewerber wurden am selben Anforderungsprofil gemessen. Die Notenskala in Abschnitt IV.3 der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Dezember 2004 ist hinreichend konkret. Maßstab ist das jeweilige in den Beurteilungsrichtlinien festgelegte Anforderungsprofil. Es ist ohne Weiteres einleuchtend, dass ein Richter, der den maßgeblichen Anforderungen vollständig gerecht wird, mit dem Gesamturteil „entspricht vollständig den Anforderungen“ zu bewerten ist. Die übrigen nach oben oder nach unten abweichenden Notenstufen erklären sich entsprechend. Eine Vorgabe von Quoten für einzelne Notenstufen ist im Richterbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht erfolgt. Die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte haben sich in der Konferenz mit dem Präsidenten des Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 24. Januar 2005 darauf verständigt, dass gemessen am Anforderungsprofil für das Eingangsamt ein mittlerer bis guter R1-Richter mit „übertrifft die Anforderungen“ zu beurteilen ist. Davon ausgehend werden die Auf- und Abstufungen in R1-Bereich vorgenommen und die Gesamturteile für die Beförderungsämter anhand der jeweiligen Anforderungsprofile nach einheitlichen Maßstäben vergeben. Sollten einzelne Beurteiler gleichwohl die den Notenstufen zugrunde liegenden Begriffe unterschiedlich auslegen, kann der Präsident des Oberlandesgerichts gemäß Abschnitt III.4 der Beurteilungsrichtlinien zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sogenannte Überbeurteilungen erstellen und das Gesamturteil ändern. Die von der Antragstellerin behauptete Richtwertvorgabe des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann sich nur auf den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehen und ist schon deshalb für das vorliegende Verfahren unerheblich. Da nach Abschnitt II.1 der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Dezember 2004 für Richter der Besoldungsgruppe R1 und R2 nur drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung eine Regelbeurteilung zu erstellen war, mussten vor der Besetzung höherer Richterämter für die Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt werden, andernfalls wäre die Besetzungsentscheidung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt, was hier zu bejahen ist. Außerdem sind in dem Auswahlvermerk vom 27. Mai 2011 die Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vor dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung berücksichtigt und vergleichend gewürdigt worden. Der Antragsgegner war auch zum Erlass der den Beurteilungen zugrunde liegenden Richtlinien befugt. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Dienstherr für die ihm obliegende dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Beurteilungsrichtlinien erlassen kann, ohne dass es einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 2 CB 2.85 - Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 10 mit weiteren Nachweisen). Die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist notwendige Voraussetzung für die verfassungsrechtlich gebotene Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Der Erlass von Beurteilungsrichtlinien dient der Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilungspraxis bei Zugrundelegung gleicher Beurteilungsgrundsätze. Die hessischen Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen/Richter und Staatsanwältinnen/Staatsanwälte verstoßen auch nicht gegen § 21 der Hessischen Laufbahnverordnung, denn diese Vorschrift des Beamtenlaufbahnrechts ist wegen der Eigenart der Richterämter und der besonderen Struktur des Richterdienstes, die keine regelmäßig zu durchlaufenden Ämter vorsieht, auf die Regelung des Richterdienstverhältnisses und der Richterbeurteilungen nicht anwendbar. Die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Beurteilungsfehler sind nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die behauptete Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landgerichts Marburg. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler dann vorliegt, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat. Entscheidend ist aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Richter sind also aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten/Richters oder diesem gegenüber ergeben. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten oder Richter sachlich und gerecht zu beurteilen. Er ist aber nicht schon deshalb voreingenommen, weil er die Arbeitsweise- und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - ZBR 2003 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 - NVwZ 1988, 66 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 - 1 TH 1421/92 - juris). Im Fall der Antragstellerin sind derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Inhalt ihrer dienstlichen Beurteilung vom 8. März 2011 enthält keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Die aktuelle Beurteilung ist inhaltlich besser als die frühere Beurteilung vom 25. Juli 2008, und zwar auch im Gesamturteil. Die Beurteilung vom 25. Juli 2008 bezog sich auf das seinerzeit angestrebte Amt der Vizepräsidentin des Landgerichts Marburg (R2 + Zulage), bei dem der Maßstab für die Anforderungen gegenüber demjenigen für das nunmehr angestrebte Amt der Präsidentin des Amtsgerichts Gießen (R3) deutlich niedriger liegt. Die Erteilung desselben Gesamturteils „übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ für das nunmehr angestrebte höherwertige Amt ist daher gegenüber demselben Gesamturteil für das seinerzeit angestrebte niedrigere statusrechtliche Amt höher einzustufen. Auch bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände ist das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Landgerichts Marburg bei objektiver Betrachtung nicht nachhaltig gestört. Ob der Vizepräsident des Landgerichts Marburg voreingenommen war, kann offen bleiben, denn er war, abgesehen von seiner Anwesenheit bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung, nicht einbezogen. Die weiteren Rügen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Beurteilung und der Beurteilung des Beigeladenen greifen ebenfalls nicht durch. Die dienstlichen Beurteilungen sind hinreichend differenziert und aussagekräftig und gehen nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind in ihren Beurteilungen die Ergebnisse ihrer Staatsexamina mit „gut“ bzw. „voll befriedigend“ und ihrer Promotion mit „sehr gut“ korrekt wiedergegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Noten ihrer Staatsexamina mit „2,49“ und „2,55“ angegeben werden und das bei dem Gesamtprädikat der Promotion der Klammerzusatz „magna cum laude“ aufgeführt wird. Die bisherigen Verwendungen der Antragstellerin im Richterdienst ergeben sich aus dem gesamten Inhalt der Personalakte und insbesondere aus den dienstlichen Beurteilungen über ihre Tätigkeit bei den einzelnen Gerichten. Ihre Verwendungsbreite und ihre Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen sind auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung fehlerfrei berücksichtigt und gewürdigt worden. Bei Beachtung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner aus den Gründen der Auswahlvermerke vom 27. Mai und 29. Juni 2011 den Beigeladenen der Antragstellerin bei der Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen vorgezogen hat. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass, da dieser keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).