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Beschluss

4 S 33/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1222.4S33.22.00
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Leitsätze
Eine dienstliche Beurteilung ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn der Beurteiler einen Beurteilungsentwurf oder -beitrag eines (möglicherweise) voreingenommenen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zur Kenntnis genommen hat.(Rn.9) (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dienstliche Beurteilung ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn der Beurteiler einen Beurteilungsentwurf oder -beitrag eines (möglicherweise) voreingenommenen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zur Kenntnis genommen hat.(Rn.9) (Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller beanstandet zunächst, es fehle an einer hinreichenden normativen Rechtsgrundlage für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die im Land Brandenburg für dienstliche Beurteilungen von Richterinnen und Richtern maßgebliche Vorschrift des § 9 BbgRiG (a.F.) weise zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Defizite zumindest im Bereich der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung auf. Die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften könnten aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. Der Zeitraum für legislatives Tätigwerden sei im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der brandenburgischen Bewerberinnen und Bewerber noch nicht abgelaufen gewesen. Zwischen der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (juris) und dem Ende der verschiedenen Beurteilungszeiträume lägen dreieinhalb bis etwa sieben Monate. Der Antragsteller hält bereits den Ansatz des Verwaltungsgerichts, die bisherigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften könnten für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, für dogmatisch falsch. Anders als das Bundesverfassungsgericht, dem nach seiner Rechtsprechung Fortgeltungsanordnungen zuständen, um bei der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes oder gesetzgeberischem Unterlassen einen verfassungsferneren Zustand zu vermeiden, bestehe ein solches Verhältnis zwischen den Verwaltungsgerichten und der Legislative nicht. Hielten Verwaltungsgerichte ein formelles Gesetz für verfassungswidrig, müssten sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Diese hätten keine Befugnis, einen erkannten Verfassungsverstoß für eine Übergangszeit zu tolerieren. Mit dieser Argumentation dringt der Antragsteller nicht durch. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht (mehr) genügen, für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Die Notwendigkeit einer solchen Fortgeltung kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann in Betracht, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1988 – 2 BvL 1/84 – juris Rn. 18 und vom 8. November 2012 – 1 BvR 22/12 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 47 und vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 – juris Rn. 61 f.). Nach diesen Grundsätzen ist bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 33) die Einräumung eines Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 3). Nur durch die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften ist gewährleistet, dass die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege wichtigen Auswahlentscheidungen unter Aufrechterhaltung des von Art. 33 Abs. 2 GG gesicherten Standards getroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40). Der Antragsteller irrt bei seiner Äußerung, es könne „nicht ernsthaft angenommen werden“, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Rechtspflege gefährdet werden könnte, wenn vorübergehend – bis zu einem so erzwungenen Tätigwerden des Gesetzgebers – keine Ernennungen bzw. Beförderungen auf der Grundlage erstellter Beurteilungen vorgenommen werden könnten. Seine Behauptung, die gegenwärtige Personalausstattung der Justiz sei „jedenfalls insoweit auskömmlich“, dass dem verfassungsmäßigen Auftrag genügt werden könne, entbehrt der Grundlage. Außerdem ist die Nachbesetzung der Stellen von Vorsitzenden in gerichtlichen Spruchkörpern in der Regel von noch höherer Dringlichkeit als die Beförderung von Beamten. Denn eine längere Vakanzvertretung im Spruchkörper durch Beisitzer ist gerichtsverfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 4.85 – juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 – OVG 4 S 55/21 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller macht zudem geltend, eine Stellenbesetzung am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sei auf Bewerberinnen und Bewerber aus Berlin und Brandenburg beschränkt, die im Land Berlin tätigen Bewerberinnen und Bewerber würden jedoch – anders als jene in Brandenburg – auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen beurteilt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen genügten. Bereits dies sei mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar und könne auch nicht für einen Übergangszeitraum hingenommen werden. Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Teilte man diese Sichtweise, hätten Bewerberinnen und Bewerber aus Brandenburg – wie der Antragsteller – bis zur Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht beurteilt werden können und wären deshalb von vornherein von Auswahlverfahren ausgeschlossen gewesen. Inzwischen hat der brandenburgische Gesetzgeber § 9 BbgRiG neu gefasst (Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 16. Dezember 2022, GVBl. I Nr. 32, S. 1). Der Antragsteller sieht es als widersprüchlich an, wenn eine gegen einfaches Recht verstoßende Beurteilungsrichtlinie für rechtswidrig gehalten und jegliche angegriffene, auf ihr beruhende Beurteilung aufgehoben werde, demgegenüber aber bei einem Verfassungsverstoß der parlamentarischen Gesetzesgrundlage des Beurteilungssystems ein Übergangszeitraum eingeräumt werde. In beiden Fällen müssten die Legislative und Exekutive tätig werden, um ein rechtmäßiges Beurteilungssystem zu schaffen. Es sei nicht verständlich, weshalb in Sachen Gesetzesvorbehalt bei Ablehnung eines Übergangszeitraums ein von Art. 33 Abs. 2 GG noch entfernterer Zustand herbeigeführt werden würde. Bei diesen Überlegungen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der Rechtsnormen und der auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsprechung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40). Mit diesem Sachverhalt ist es nicht vergleichbar, wenn nur einzelne Beurteilungen aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des Beurteilungssystems rechtswidrig sind. Auch die Rechtswidrigkeit einer Beurteilungsrichtlinie führt zu keinem Stillstand in der Nachbesetzung freier Stellen. Zwar gelten Verwaltungsvorschriften ihrerseits nur insoweit weiter, als die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 – juris Rn. 10, 13). Die für den Erlass von Beurteilungsrichtlinien zuständige Stelle kann aber auch in der Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen parlamentsgesetzlichen Grundlage die Verwaltungsvorschriften austauschen. Eine Verwaltungsvorschrift lässt sich deutlich schneller ändern als ein Gesetz (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – juris Rn. 13). Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht gehe jedenfalls von einer unzutreffenden Dauer des Übergangszeitraums aus. Bei dem „gesetzgeberisch vergleichsweise leicht zu beherrschenden Feld des Beurteilungswesens“ sei lediglich ein einjähriger Übergangszeitraum einzuräumen. Dieser sei in Bezug auf den – unterstellt – maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs bzw. Endes des Beurteilungszeitraums seiner Beurteilung Ende Januar 2022 bereits abgelaufen. Der Übergangszeitraum habe nicht erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (juris) begonnen, sondern bereits mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – (juris). Die Ansicht des Antragstellers überzeugt nicht. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020 enthält keine Angaben zu den mindestens gebotenen gesetzlichen Regelungen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 4, 19). Diese Festlegung hat das Bundesverwaltungsgericht erst in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2021 getroffen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 5). Im streitigen Auswahlverfahren liegt das Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilungen der brandenburgischen Bewerberinnen und Bewerber zwischen dem 20. Oktober 2021 und dem 31. Januar 2022 und ist ebenso wie der zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2022 dem Übergangszeitraum zuzurechnen. Der Einwand des Antragstellers, der brandenburgische Gesetzgeber habe bisher lediglich einen Gesetzesentwurf zustande gebracht, der von einer Verabschiedung derzeit noch weit entfernt sei, ist durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung überholt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier Juni 2022) maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 32, 44, 52, vom 21. Dezember 2017 – 2 VR 3.17 – juris Rn. 22 und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 12). Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine dienstliche Beurteilung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Sein umfangreicher Vortrag zeigt jedoch keinen Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses auf. Der Antragsteller hält seinen Beurteiler, den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus, für voreingenommen. Zur Begründung führt er aus, dieser habe den Beurteilungsentwurf „des unstreitig befangenen Präsidenten“ dieses Gerichts ungeprüft seiner Beurteilung zugrunde gelegt und mit diesem abgestimmt. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, im Zeitpunkt der Erstellung des vom Beurteiler zur Kenntnis genommenen Beurteilungsentwurfs des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2021 habe noch keine Befangenheit des Präsidenten vorgelegen. Ebenso sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, der Beurteiler habe erklärt, es habe kein Gespräch mit dem ausgeschiedenen Vorbeurteiler gegeben. Vielmehr habe der Beurteiler dies ihm gegenüber im Beurteilungsgespräch ausdrücklich eingeräumt und lediglich behauptet, es habe keine Absprache mit dem Vorbeurteiler stattgefunden. Dies sei erwartungsgemäß geschehen, „da sich der Beurteiler in der Tat nicht seine eigene Befangenheit bescheinigen“ werde. Eine dienstliche Beurteilung kann zwar fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 WB 105.78 – juris Ls. 1 und Rn. 21; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 – juris Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 24. August 2020 – 2 A 10197/19.OVG – juris Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 CE 17.2188 – juris Rn. 9). Allerdings genügt insoweit nicht die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden; vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler – wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten oder Richter – nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten oder Richter sachlich und gerecht zu beurteilen. Dies kann aus der dienstlichen Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu Beurteilenden oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 f., jeweils m.w.N.). Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte oder konkrete Indizien (Handlungen, Äußerungen) glaubhaft gemacht, die aus der Perspektive eines objektiven Dritten den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers zuließen. Die bloße Kenntnisnahme des Beurteilungsentwurfs des ausgeschiedenen Beurteilers ist nicht geeignet, eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers zu belegen. Der Beurteiler nahm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu dem Vorwurf der Voreingenommenheit Stellung. Er erklärte, er habe die Beurteilung des Antragstellers aufgrund einer Vielzahl von Daten, Gesprächen und Eindrücken aus der Zusammenarbeit gefertigt, diese beinhalte ausschließlich seine eigene Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung. Dies zeige sich schon daran, dass er den Entwurf des ausgeschiedenen Beurteilers „nicht eins zu eins übernommen“, sondern jedes Beurteilungsmerkmal unter Berücksichtigung der bisherigen Beurteilungen und Erkenntnisse einer gesonderten Überprüfung und Bewertung unterzogen habe. Soweit der Antragsteller abermals äußert, die im Verhältnis zum Beurteilungsentwurf bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ sei nur ein Versuch, die Unvoreingenommenheit zu „etikettieren“, löst er die bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene mangelnde Nachvollziehbarkeit dieses Vortrags mit seiner Beschwerdebegründung nicht auf. Durch das – teilweise – Eingehen auf die Änderungswünsche zeigte der Beurteiler seine Offenheit gegenüber der vom Antragsteller geäußerten Kritik und setzte sich mit dieser im Einzelnen auseinander. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Beurteiler nicht sämtlichen Änderungswünschen nachkam und dem Antragsteller bei den Beurteilungsmerkmalen Nr. 9 und 10 nicht – wie von ihm gefordert – jeweils den höchsten Ausprägungsgrad, sondern nur das zweithöchste Ausprägungsmerkmal („gut ausgeprägt“) gab. Abgesehen davon lässt sich der textlichen Begründung zum Beurteilungsmerkmal Nr. 10 entnehmen, dass dem Antragsteller Leistungen im oberen Bereich des zweithöchsten Ausprägungsgrades bescheinigt werden. Dort heißt es im Gegensatz zur vorherigen Beurteilung, die Leistungen zeigten „eine deutliche Tendenz zum höchsten Ausbildungsgrad“. Der Vorwurf des Antragstellers, der Beurteiler habe die Beurteilung mit dem ausgeschiedenen Beurteiler, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus, abgestimmt, ist nicht glaubhaft. Er trägt lediglich erneut vor, eine Beurteilungsabsprache zeige sich daran, dass der Beurteiler im Beurteilungsgespräch geäußert habe, er, der Antragsteller, sei „möglicherweise“ zuvor „etwas zu gut“ und nunmehr „möglicherweise etwas zu schlecht beurteilt“ worden. Dies entspreche den Bemerkungen des ausgeschiedenen Beurteilers, der ihn für „überbeurteilt“ gehalten und beabsichtigt habe, dies bei künftigen Beurteilungen zu kompensieren. Der Antragsteller kann diese Behauptungen nicht belegen. Er mag die Äußerungen des Beurteilers eventuell aufgrund der Situation im Beurteilungsgespräch mit dem von ihm geschilderten Inhalt verstanden oder jedenfalls so in Erinnerung haben, auch wenn sich keine entsprechenden Angaben hierzu in seiner ansonsten sehr umfangreichen Stellungnahme zur Beurteilung sowie in seiner anschließenden Widerspruchsbegründung finden. Jedenfalls trat der Beurteiler den Schilderungen des Antragstellers entgegen. Er beschrieb in seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar und schlüssig einen anderen Gesprächsverlauf und stellte ausdrücklich in Abrede, die vom Antragsteller dargestellten Äußerungen getätigt zu haben. Aus der Beurteilung selbst sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ersichtlich. Sie schließt mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen sind die Leistungen siebenmal mit „besonders ausgeprägt“ und dreimal mit „gut ausgeprägt“ bewertet. Die Begründungen hierzu sind positiv formuliert. Soweit der Antragsteller meint, er hätte in den Beurteilungsmerkmalen „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ sowie „Führungskompetenz“ gegenüber früheren Beurteilungen eine Heraufsetzung vom zweithöchsten auf den höchsten Ausprägungsgrad „besonders geeignet“ erfahren müssen, setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers aufzuzeigen. Der Antragsteller rügt weiter die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Bewertung der Merkmale „Führungskompetenz“ und „Kooperationsfähigkeit“ in seiner Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht behauptet er, das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Stellungnahme des Beurteilers zum Aspekt der „emotionalen Kompetenz“ beschränkt. Vielmehr hat es festgestellt, der Beurteiler habe seine Bewertung zu diesen Merkmalen im Rahmen seiner Stellungnahme ausführlich erläutert und seine Ausführungen ließen keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Bewertung erkennen. Im Übrigen argumentiert der Antragsteller in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Er beanstandet zunächst, der Beurteiler habe „zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt, welche tatsächlichen Beobachtungen und Feststellungen er dieser Einschätzung zugrunde“ gelegt habe, und trägt anschließend vor, sämtliche im Beurteilungsgespräch gebrachten Beiträge hätten „weit außerhalb des Beurteilungszeitraums und auch außerhalb der vorangegangenen drei Beurteilungszeiträume“ gelegen. Jedenfalls steht die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beurteilten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 37 und Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 34). Eine durch konkrete Einwände herausgeforderte Plausibilisierung ist vor allem dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung selbst außer den pauschalen Werturteilen keine oder kaum weiterführende Angaben enthält, wie es insbesondere bei einer Ankreuzbeurteilung anzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 65). Demgegenüber wird die Schwelle zu der Notwendigkeit für den Dienstherrn, eine dienstliche Beurteilung substanziiert zu plausibilisieren, angehoben, je mehr die dienstliche Beurteilung selbst textliche Ausführungen enthält. Das ist bei Richterbeurteilungen gemäß der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung – BeurtAV – vom 20. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 4), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2011 (JMBl. S. 107), der Fall. Setzt ein Richter einzelnen Formulierungen in seiner dienstlichen Beurteilung konkrete Einwände entgegen, hat der Dienstherr entsprechend konkret darauf einzugehen. Verlangt hingegen ein Richter zu einzelnen, mehreren oder allen Untermerkmalen gemäß § 7 Abs. 2 BeurtAV, zu denen jeweils ausführliche Textpassagen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen sind, eine Plausibilisierung, ohne auf Besonderheiten einzugehen, ist der dem Dienstherrn abverlangte Aufwand geringer als bei einer Ankreuzbeurteilung (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 32). Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 25 und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20). Die Ausführlichkeit, mit der in den dienstlichen Beurteilungen über Richter die Untermerkmale mit Teilwerturteilen erläutert werden, spricht bei einer unkonkret bleibenden Beanstandung durch den Beurteilten regelmäßig für sich. Die Plausibilisierung der einzelnen Prädikate ist gleichsam in die dienstliche Beurteilung integriert. Der Dienstherr ist dann nicht verpflichtet, die ausführliche Begründung zu erklären oder die ohnehin schon feingliedrige Argumentation mit Teilwerturteilen noch mehr zu verfeinern (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 32). Nach diesen Maßstäben ist keine weitergehende Plausibilisierung der Bewertungen bei den Merkmalen „Führungskompetenz“ und „Kooperationsfähigkeit“ geboten. Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung auf die allgemeine Rüge, bei den vom Beurteiler verwendeten Begriffen „emotionale Kompetenz“ und „emotionale Intelligenz“ handele es sich lediglich um „Worthülsen“, bei denen sich ein außenstehender Betrachter „Alles und Nichts“ vorstellen könne, die aber in jedem Falle negativ „mitschwingen“ würden. Diese Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Merkmale „emotionale Intelligenz“ und „emotionale Kompetenz“ zählen zur Eignung als Führungskraft (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 3 CE 18.604 – juris Rn. 50) und haben keinen negativen Bedeutungsgehalt. Das auf Selbsteinschätzung beruhende bloße Verlangen des Antragstellers, er müsse besser bewertet werden, löst keine über die Erörterung bei Eröffnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BeurtAV) hinausgehende Plausibilisierungspflicht aus. Es fehlt der Beschwerdebegründung an Darlegungen des Antragstellers dazu, weshalb er die Einzelbewertungen für nicht nachvollziehbar und unzutreffend hält. Der Antragsteller bemängelt darüber hinaus die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Auswahlentscheidung habe der Beförderungsabschlag in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ausgeblendet und das Beurteilungsmerkmal der „Führungskompetenz“ entsprechend ihrer vorhergehenden (R 2-)Beurteilungen mit „besonders ausgeprägt“ berücksichtigt werden dürfen. Er teilt zwar die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei formal gleicher Bewertung der Beurteilung einer Richterin oder eines Richters im höheren Statusamt gegenüber der Beurteilung einer Richterin oder eines Richters in einem niedrigeren Statusamt grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei, hierbei aber die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beachten seien. Er meint jedoch, der vermeintliche Leistungsvorsprung der Beigeladenen sei weder konkret, einzelfallbezogen noch sachangemessen begründet. Die Beigeladene werde in unzulässiger Weise doppelt begünstigt, weil bei ihr vom Beförderungsabschlag abgesehen und das Merkmal „Führungskompetenz“ heraufgesetzt worden sei. Diese Sichtweise trifft nicht zu und scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Die Heraufsetzung der Bewertung des Merkmals „Führungskompetenz“ auf „besonders ausgeprägt“ ist unmittelbare Folge des Absehens vom Beförderungsabschlag und führt zu keiner Begünstigung der Beigeladenen, sondern vermeidet lediglich deren Benachteiligung wegen ihrer zwischenzeitlichen Beförderung und der damit verbundenen Beurteilung am (strengeren) Maßstab des R 2 Z-Amtes. Die vom Antragsteller vermisste konkrete, einzelfallbezogene und sachangemessene Begründung für diese Verfahrensweise findet sich im Besetzungsbericht vom 22. März 2022 (auf Seite 13) und wird auch im angefochtenen Beschluss nochmals dargelegt. Zutreffend wird dort auf den Inhalt der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen verwiesen. Dort heißt es (auf Seite 6), dass durch die Rückstufung des Ausprägungsgrads auf „gut ausgeprägt“ bei dem für das neue Amt der Vizepräsidentin eher relevanten Beurteilungsmerkmal der „Führungskompetenz“ den höheren Anforderungen des neuen Amtes Rechnung getragen worden sei. Bezogen auf das neue Amt entspreche das Gesamtleistungsbild demjenigen, das die Beigeladene zuletzt ausweislich der vorangegangenen Beurteilung gezeigt habe, in der die „Führungskompetenz“ mit „besonders ausgeprägt“ bewertet worden sei. Der Antragsteller wendet des Weiteren ein, Amtszulagen bildeten funktionell sog. Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigen Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Folglich könne auch nur der Inhalt des Zwischenamtes eine Anhebung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung rechtfertigen. Bei diesem Vorbringen lässt er außer Acht, dass der Beigeladenen nach dem Besetzungsbericht kein Statusamtsvorsprung zugebilligt wurde; vielmehr wurde nur mit Blick auf die gesteigerten Anforderungen bei dem Beurteilungsmerkmal „Führungskompetenz“ und dem insoweit strengeren Beurteilungsmaßstab – bezogen auf den „Inhalt des Zwischenamtes“ als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts – die Bewertung entsprechend dem Beurteilungsmaßstab für das R 2-Amt angehoben. Die Anmerkung des Antragstellers, der Beförderungsabschlag sei „kein Spezifikum des Zwischenamtes, sondern ein allgemeines Beurteilungskriterium, das für alle Statusämter“ gelte, erschließt sich nicht. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, seine Auswahl für die streitbefangene Stelle sei – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – möglich. Mit seiner Begründung hierfür, dass das Beurteilungs- und Bewerbungsverfahren bis zum Vorliegen hinreichender gesetzlicher Grundlagen auszusetzen gewesen wäre und zudem seine Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig sei, kann er aus den dargelegten Gründen nicht durchdringen. Soweit er darauf verweist, dass seine Beurteilung in den Merkmalen Nr. 9 und Nr. 10 fehlerhaft und eine Anhebung der Bewertung dieser Merkmale mit Blick auf die attestierte Verstetigung und Verfestigung des Leistungsbildes im Vergleich zu den vorangegangenen Beurteilungen auf jeweils „besonders ausgeprägt“ geboten gewesen sei, fehlt es an entsprechenden Darlegungen für diese Behauptung. Ebenso wenig führt sein Vorbringen weiter, die Bewertung der Beigeladenen in dem Merkmal „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“ sei ebenso sachlich ungerechtfertigt wie deren (faktische) Anhebung im Merkmal „Führungskompetenz“. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“ im Rahmen der Überbeurteilung vom 13. Januar 2022 in zulässiger Weise von „gut ausgeprägt“ auf „besonders ausgeprägt“ änderte. Hiermit setzt sich der Antragsteller in keiner Weise auseinander. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Anhebung der Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Führungskompetenz“ bei der Beigeladenen im Rahmen des Auswahlverfahrens ist – wie aufgezeigt – nicht zu beanstanden. Schließlich verhelfen die beiläufigen Bemerkungen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit sämtlichen seiner Argumente auseinandergesetzt, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sollte er hiermit Gehörsverstöße andeuten wollen, wäre dies unerheblich. Ein etwaiger erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt“ (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 – OVG 4 S 55/21 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Der Senat hat in diesem Beschluss sämtliche vom Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkte gewürdigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend erachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).