Beschluss
1 TG 924/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0813.1TG924.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht in der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht verkennt den Begriff der aktuellen Leistungsbewertung. Bei dem Leistungs- und Entwicklungsvergleich der Antragsgegnerin vom 12. November 1991 handelt es sich um einen aktuellen Leistungsvergleich, wie ihn der Senat in ständiger Rechtsprechung vor der Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstposten fordert (vgl. u.a. Hess. VGH, NVwZ 1990, 284 = ZBR 1990, 185 ). In dem Leistungs- und Entwicklungsvergleich vom 12. November 1991 werden der berufliche Werdegang sowie die Leistungsentwicklung der Bewerber bis zur letzten dienstlichen Beurteilung dargestellt und wiedergegeben. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin sodann die Auswahlentscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, in die Auswahlerwägungen neben den letzten, aktuellen Beurteilungen auch vorangegangene Beurteilungen einzubeziehen. So ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Umstand, daß in der Beurteilung des Antragstellers vom 23. Januar 1986, betreffend die Zeit vom 1. August 1977 bis 31. August 1981, ausgeführt wird, beim Antragsteller sei im Hinblick auf die Umstellung auf EDV ein Stillstand in der Weiterentwicklung eingetreten, eine gewisse Bedeutung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens beimißt, zumal sich auch nicht aus später ergangenen Beurteilungen ergibt, daß der Antragsteller nunmehr den Umgang mit der EDV beherrscht. Ebensowenig war die Antragsgegnerin im Rahmen des aktuellen Leistungsvergleichs vom 12. November 1991 gehindert zu berücksichtigen, daß dem Antragsteller in einer früheren Beurteilung vorgehalten wurde, er vertrete gelegentlich Unveränderlichkeitstandpunkte. Mit anderen Worten: Durch das Erfordernis aktueller Beurteilungen im Rahmen eines Leistungsvergleichs wird nicht auch - wie das Verwaltungsgericht meint - die Berücksichtigung vorangegangener Beurteilungen und Umstände ausgeschlossen, obwohl der neueren Beurteilung regelmäßig ein größeres Gewicht beizumessen ist als einer früheren. Der Senat kann auch nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen, daß die Aussage der Antragsgegnerin, der Beigeladene sei besser beurteilt, nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der Beurteilung des Antragstellers vom 7. November 1991 und der des Beigeladenen vom 31. Oktober 1991, daß der Beigeladene jedenfalls im Gesamturteil besser beurteilt ist als der Antragsteller. Während dem Beigeladenen bescheinigt wird, er habe die gestellten Anforderungen voll erfüllt und sich für höherwertige Aufgaben empfohlen, fehlt es an einer solchen Aussage im Gesamturteil über den Antragsteller. Ihm wird lediglich bestätigt, er habe sich ein erhebliches Fachwissen in der Bauleitplanung angeeignet und bewältige die ihm gestellten Aufgaben schnell und selbständig. Letztlich bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats, ob die Auswahlentscheidung in der Sache rechtsfehlerfrei erfolgt ist, da der Beschwerde aus einem anderen Grund der Erfolg versagt bleiben muß. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den für Antragsteller und Beigeladenen höherwertigen Dienstposten eines Kassenverwalters bei der Stadtkasse B mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist deshalb rechtswidrig, weil sie durch den Bürgermeister ohne Beteiligung des Magistrats der Antragsgegnerin getroffen worden ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO stellt der Gemeindevorstand die Gemeindebediensteten an, er befördert und entläßt sie. Vorliegend ist zwar mit der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens noch nicht unmittelbar eine Beförderung verbunden; eine solche wird aber sozusagen "automatisch" folgen, wenn sich der Dienstposteninhaber auf dem Dienstposten bewährt hat. Daraus ergibt sich, daß das eigentliche Auswahlermessen schon bei der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens betätigt wird. Angesichts dessen, daß mit der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenbesetzung praktisch schon die Beförderungsentscheidung getroffen wird, ist der Gemeindevorstand gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO nicht erst beim tatsächlichen Beförderungsakt zu beteiligen, sondern bereits bei der für die spätere Beförderung maßgeblichen Dienstpostenbesetzung (vgl. auch Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, § 73 Anm. I, wonach nicht nur bei Beförderungsentscheidungen, sondern auch bei wichtigen Personalfällen die Entscheidung beim Gemeindevorstand liegt). Der Senat hat in einem Beschluß vom 15. Dezember 1987 - 1 TG 3667/87 -, dem ebenfalls ein Streit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung zugrunde lag, ausgeführt, daß eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens voraussetze, daß das für die Personalentscheidung zuständige Organ in die Lage versetzt werden müsse, in materieller Hinsicht eine selbständige Eignungsbeurteilung hinsichtlich der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens vornehmen zu können. Dies bedeute, so der Senat, daß in der Beschlußvorlage zumindest sämtliche Bewerber aufgeführt werden müßten. Grundsätzlich dürfte es auch geboten sein, hinsichtlich aller Bewerber eine Übersicht über ihre Schul- und Berufsausbildung sowie ihren beruflichen Werdegang beizufügen. Hinsichtlich der Bewerber, die in die nähere Wahl kommen, sei zusammenfassend der wesentliche Inhalt zeitnaher dienstlicher Beurteilungen wiederzugeben, um eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch die Mitglieder des zuständigen Organs zu ermöglichen (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 9. August 1990 - 1 TG 2270/90 - u. B. v. 23. Oktober 1987 - 1 TG 2626/87 - jeweils zu der Übertragung von Dienstposten mit gleichzeitiger Beförderungsentscheidung). Das trifft in vollem Umfang auch im vorliegenden Fall zu. Die Richtigkeit der Auffassung, daß die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO bereits für die einer Beförderung vorgeschaltete Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zu beachten ist mit der Folge, daß der Gemeindevorstand und nicht der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO) die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung zu treffen hat, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Personalvertretungsrecht. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1c HessPersVG (= § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bestimmt der Personalrat bei der Übertragung u.a. einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Beamten mit. Der Sinn dieser Regelung ist darin zu sehen, daß mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bereits eine typische Vorentscheidung für Beförderungen getroffen wird, die nach § 77 Abs. 1 Nr. 1b HessPersVG (= § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen sind (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 76 Rdnr. 37 unter Hinweis auf BVerwGE 13, 291 sowie BVerwG, PersV 1967, 275). Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß eine wirksame Ausübung der Rechte der Personalvertretung nur gewährleistet ist, wenn schon der maßgebliche erste Schritt zu einer Beförderung durch entsprechende Aufgabenübertragung in gleicher Weise der Beteiligung unterliegt, wie die spätere Maßnahme selbst (vgl. BVerwG, PersV 1967, 275 f.). Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, daß die alleinige Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstandes für Beförderungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO nur gewahrt bleibt, wenn der Gemeindevorstand auch schon bei der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens eingeschaltet wird, selbst wenn die Beförderung erst nach Ablauf einer Bewährungszeit ausgesprochen werden soll. Bei Zugrundelegung der zuvor dargelegten Grundsätze ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen den Dienstposten des Kassenleiters der Stadtkasse der Antragsgegnerin zu übertragen, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da sie allein vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getroffen wurde. Er allein hat in dem Leistungs- und Entwicklungsvergleich "festgelegt", den Beigeladenen in die Stadtkasse umzusetzen, um ihn zum Kassenverwalter zu bestellen. Der Gemeindevorstand ist mit der Angelegenheit überhaupt nicht befaßt worden. Daraus folgt, daß die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig ist, so daß die Beschwerde der Antragsgegnerin im Ergebnis keinen Erfolg haben kann.