Beschluss
22 K 597/10.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0908.22K597.10PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Der Antragsteller möchte geklärt wissen, welches das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ für die Dienststelle des Beteiligten ist, dem ein Antrag auf Letztentscheidung nach einem Mitwirkungsverfahren bei einer Stellenausschreibung vorzulegen ist, wenn eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 21. September 2009 legte die Beteiligte im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens dem Antragsteller eine externe Stellenausschreibung „Stationsleitung 21-1, 15-1 und GB-Ambulanz“ vor. Nach Durchführung eines Erörterungsgesprächs mit dem Beteiligten beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2009 die vorgelegte Stellenausschreibung abzulehnen. Dies teilte er dem Beteiligten unter dem 12. Oktober 2009 mit. Zur Begründung führte er aus: Er bezweifele die rechtliche Zulässigkeit, eine bereits zuvor eingebrachte und vom Personalrat abgelehnte Vorlage unverändert, im zeitlichen Zusammenhang aber lediglich unter einem anderen Datum erneut einzubringen. Inhaltlich werde die Vorlage aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Ausschreibung verstoße gegen die Regelung des Artikel 33 Abs. 2 GG. Durch die Einschränkung des Bewerberkreises auf solche Personen, die über ein Studium „Pflegemanagement“ oder ein vergleichbares Studium verfügten, bzw. die Bereitschaft ein solches Studium berufsbegleitend zu absolvieren, würde eine erhebliche Zahl von guten Pflegekräften von einer Bewerbung abgehalten. Die geforderte Qualifizierung gefährde die angestrebte Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie einer Qualifizierung. Des Weiteren fehle es an einer Stellenbeschreibung für Stationsleitungen. Vor diesem Hintergrund sei eine sachgerechte Mitwirkung des Personalrats nicht möglich. Außerdem sei es nicht sachdienlich, wenn psychiatrische Berufserfahrung nur als wünschenswert vorausgesetzt werde. Schließlich verstoße die Stellenausschreibung gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Eingruppierung nach TVöD. Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung sei so gestellt, dass der Zugang zur Stelle nicht allen offen stünde, die tariflich betrachtet die Anforderungen zur Eingruppierung als Stationsleitung erfüllten. Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 20. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass den Einwendungen bezüglich der Stellenausschreibung nicht entsprochen werden solle, teilte Letzterer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit, dass nunmehr das Stufenverfahren einzuleiten sei. Einen Antrag auf „Einleitung des Stufenverfahrens“ richtete der Antragsteller sowohl an den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) wie auch an den Landschaftsausschuss des LWL. Unter dem 18. Januar 2010 teilte der Direktor des LWL dem Antragsteller daraufhin Folgendes mit: Den Antrag auf Einleitung des Stufenverfahrens lege er als Antrag auf eine abschließende Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen Organs i.S.d. des § 69 Abs. 6 S. 1 LPVG NRW aus. Das in § 69 Abs. 3 LPVG NRW vorgesehene Stufenverfahren finde beim LWL keine Anwendung, da der Aufbau der Verwaltung einstufig sei. Eine Stufenvertretung existiere dementsprechend nicht. Er, der Direktor des LWL, sei das verfassungsmäßig zuständige Organ für eine Letztentscheidungsbefugnis über externe Stellenausschreibungen. Denn gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 der Landschaftsverbandsordnung sei er als Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten des LWL sachlich zuständig. Unter dem 26. Februar 2010 wies der Direktor des LWL die vom Antragsteller gegen die Stellenausschreibung gerichteten Einwände zurück und entschied wie folgt: Die Stellenausschreibung solle gemäß der von der Betriebsleitung mit Schreiben vom 21. September 2009 eingereichten Vorlage erfolgen. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 18. März 2010 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend: Der Direktor des LWL sei nicht oberstes verfassungsmäßiges zuständiges Organ im Sinne des § 69 LPVG NRW. Er sei daher nicht zur Entscheidung befugt gewesen. Vielmehr sei hierfür der Landschaftsausschuss gemäß § 11 der Landschaftsverbandsordnung zuständig. Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übe der Landschaftsausschuss dessen Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landschaftsversammlung aus. Der Landschaftsausschuss sei dann Dienstvorgesetzter des Direktors des LWL. Die Aufgaben des Direktors beschränkten sich dahin, dass er dem Landschaftsausschuss zuarbeite. Bei dem personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahren handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. § 69 Abs. 6 LPVG NRW lasse es auch zu, dass anstelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs der von ihm bestimmte Ausschuss angerufen werden könne. Da der Direktor des LWL aber keinen Ausschuss bestimmen könne, könne er schon aus diesem Grund nicht verfassungsmäßig zuständiges Organ i.S.d. genannten Vorschriften sein. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er, sofern der Beteiligte, den im Rahmen der Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erhobenen Einwendung nicht entspricht, berechtigt ist, eine Entscheidung des Landschaftsausschusses bzw. der Landschaftsversammlung beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe als dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ zu beantragen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus: Welches das für eine Stellenausschreibung verfassungsmäßig zuständige oberste Organ beim LWL sei, sei nach den Zuständigkeitsregeln des einschlägigen Gesetzes und Satzungsrechts zu beurteilen. Abzustellen sei insoweit auf die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach sei in der vorliegenden Angelegenheit der LWL-Direktor das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ, da er gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 der Landschaftsverbandsordnung Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten des LWL sei. Er habe somit die Letztentscheidungsbefugnis über Stellenausschreibungen inne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Für die vom Antragsteller zur Entscheidung gestellte Streitfrage ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eröffnet. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW entscheiden die Verwaltungsgerichte im (personalvertretungsrechtlichen) Beschlussverfahren u.a. über die Zuständigkeit der Personalvertretungen. Ein Zuständigkeitsfrage im Sinne der genannten Vorschrift liegt auch vor, wenn zu klären ist, bei welchem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ oder Ausschuss der bei einer Dienststelle des LWL gebildete Personalrat eine Entscheidung gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW beantragen kann. Diese Entscheidung ist noch Teil des Mitwirkungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1992 ‑ CL 69/89 ‑, juris Rdnrn. 15 bis 17; VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 20 K 2063/07.PVL -, juris Rdnr. 12. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht etwa deswegen entfallen, weil die im Mitwirkungsverfahren umstrittene Maßnahme der Stellenausschreibung bereits vor längerer Zeit durchgeführt worden ist. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Streitfrage, die in zulässiger Weise von dem konkreten Anlass gelöst und in abstrakter Form zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde, kann sich jederzeit wieder stellen. Eine Wiederholungsgefahr ist zu bejahen; zwischen den Beteiligten kann es in Zukunft erneut zum Streit darüber kommen, bei welchem Organ oder Ausschuss der Antragsteller die Entscheidung nach § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW bei einer seiner Mitwirkung unterliegenden Stellenausschreibung zu beantragen hat. Die Klärung dieser Frage kann die bestehenden Meinungsverschiedenheiten im Verhältnis von Personalvertretung und Dienststelle bereinigen. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Landschaftsausschusses bzw. der Landschaftsversammlung zu beantragen, sofern der Beteiligte den im Rahmen der Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erhobenen Einwendungen nicht entspricht. Das in einem solchen Fall zur Entscheidung berufene zuständige oberste Organ ist nicht der Landschaftsausschuss bzw. die Landschaftsversammlung, sondern der Direktor des LWL. Nach § 73 Nr. 2 LPVG NRW wirkt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u.a. bei Stellenausschreibungen mit. Wird etwaigen Einwendungen des Personalrats nicht entsprochen, ist diese Entscheidung dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LPVG NRW). In einem solchen Fall kann der Personalrat eines Kommunalverbandes als „einstufiger Verwaltung“ ‑ wie hier des LWL (vgl. § 1 LVerbO NRW) ‑ gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen. Bei der mitwirkungspflichten Maßnahme der Stellenausschreibung ist nicht der Landschaftsausschuss bzw. die Landschaftsversammlung des LWL, sondern dessen Direktor das zuständige oberste Organ mit Letztentscheidungsbefugnis. Nach eingehender Würdigung der vom Antragsteller und von der Beteiligten vorgebrachten Argumente schließt sich die Kammer der zur streitigen Rechtsfrage überzeugend dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 20 K 2063/97.PVL - (juris) an. Dort wird bezüglich der Letztentscheidungsbefugnis bei einstufigen Verwaltungen Folgendes zur Begründung ausgeführt: „Mit Bezug auf das für die endgültige Entscheidung bei einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung verfassungsmäßig zuständige oberste Organ hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. März 1987 ‑ 6 P 15.85 ‑ (PersV 1988, 131) in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass für diese Entscheidung nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW der Gemeindedirektor (heute Bürgermeister) zuständig sei, und zur Begründung Folgendes ausgeführt: „Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) - GO - ist der Rat der Gemeinde ,für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt’. Eine diese Allzuständigkeit einschränkende Bestimmung trifft § 54 Abs. 1 Satz 2 GO hinsichtlich der Personalmaßnahmen gegenüber Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, indem er festlegt, daß die Beamten der Gemeinden auf Grund eines Ratsbeschlusses ernannt, befördert und entlassen’ werden. Aus dieser Regelung ergibt sich nämlich im Gegenschluß, daß für alle sonstigen Personalmaßnahmen - also auch für die Umsetzung von Beamten - der Gemeindedirektor zuständig ist, der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GO die Geschäfte der Gemeinde leitet und verteilt und gemäß Abs. 2 2. Halbsatz der Vorschrift Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ist. Die darauf beruhende, nur hinsichtlich der den Status von Beamten begründenden, ändernden oder beendenden Maßnahmen zugunsten des Rates beschränkte Personalleitungsbefugnis des Gemeindedirektors ist ein Recht, daß ihm nicht entzogen werden darf (vgl. Rauball/Pappermann/ Roters, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 53 Rz 1; Körner, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Erl. 1 zu § 53; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Erl. 1 zu § 53) und das durch § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW auch erkennbar nicht angetastet werden sollte. Daraus folgt, daß der Beteiligte im vorliegenden Fall als das für diese Maßnahme i.S. v. § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW ,verfassungsmäßig zuständige oberste Organ’ zu Recht über die Umsetzung der Beamtin entschieden hat.“ Dem ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bezug auf mitwirkungspflichtige Angelegenheiten beigetreten und hat durch Beschluss vom 10. Juni 1992 ‑ CL 69/89 ‑ (juris) entschieden, dass sich das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ im Sinne des § 69 Abs. 6 LPVG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden organisationsrechtlichen Vorschriften bestimme; soweit in einer mitwirkungspflichtigen Angelegenheit Arbeitnehmer einer Gemeinde betroffen seien, sei das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ der Gemeindedirektor (jetzt Bürgermeister). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, daß jedenfalls dann, wenn sich das Mitwirkungsverfahren - hier gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NW - auf einen Arbeitnehmer einer Gemeinde bezieht, der Gemeindedirektor (Stadtdirektor, Oberstadtdirektor) und nicht der Rat oder ein von ihm bestimmter Ausschuß endgültig zu entscheiden hat. Der Antragsteller hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine mehrstufige, vertikal gegliederte Verwaltung fehlt und daher das Stufenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 LPVG NW nicht in Betracht kommt. Um eine dem Stufenverfahren bei vertikaler Verwaltungsgliederung entsprechende Regelung zu schaffen, ist die Vorschrift des § 69 Abs. 6 LPVG NW getroffen worden. Vgl. Havers, LPVG NW, 8. Aufl., § 69 Erl. 18. Hieraus ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, daß die endgültige Entscheidung in jedem Fall der Rat einer Gemeinde zu treffen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber für den Bereich des Personalvertretungsrechts eine von der Gemeindeordnung abweichende Zuständigkeitsregelung hätte treffen können, da er dies erkennbar nicht getan hat. Vgl. ebenso zu § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW: BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, aaO. Denn in § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NW heißt es ausdrücklich, daß, falls in einer mitwirkungspflichtigen Angelegenheit die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, dieser die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen kann. Damit verweist das LPVG NW, soweit es sich wie hier um eine Gemeinde handelt, auf die Zuständigkeitsregelungen der Gemeindeordnung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GO NW ist der Rat der Gemeinde ,für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt’. Eine diese Allzuständigkeit einschränkende Bestimmung trifft § 54 Abs. 1 Satz 2 GO NW hinsichtlich der Personalmaßnahmen gegenüber Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, indem er festlegt, daß ,die Beamten der Gemeinde ... auf Grund eines Ratsbeschlusses ernannt, befördert und entlassen’ werden. Aus dieser Regelung ergibt sich im Gegenschluß, daß für alle sonstigen Personalmaßnahmen - also auch für Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer - der Gemeindedirektor zuständig ist, der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GO NW die Geschäfte der Gemeindeverwaltung leitet und verteilt und gemäß Abs. 2 Halbs. 2 dieser Vorschrift Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter ist. Die darauf beruhende, nur hinsichtlich der den Status von Beamten begründenden, ändernden oder beendenden Maßnahmen zu Gunsten des Rates beschränkte Personalleitungsbefugnis des Gemeindedirektors ist ein Recht, das ihm nicht entzogen werden darf und das durch § 69 Abs. 6 LPVG NW erkennbar auch nicht angetastet werden sollte. Daraus folgt, daß der Beteiligte im vorliegenden Fall als das für die streitbefangene Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NW ,verfassungsmäßig zuständige oberste Organ’ zu Recht über die beabsichtigte Stellenausschreibung endgültig entschieden hat.“ Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht sodann mit weiterem Beschluss vom 2. Dezember 1993 ‑ 1 A 2714/92.PVL ‑ (PersV 1996, 376) auf die Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens für Gemeindebeamte erstreckt und dem Gemeindedirektor, nicht aber dem Rat, das „Letztentscheidungsrecht“ im personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren nach § 69 Abs. 6 LPVG NRW a.F. zugesprochen. Ergänzend wurde dort noch ausgeführt: „Demgemäß hat der Fachsenat bereits entschieden, daß, soweit es um die Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung für Arbeitnehmer geht, das Letztentscheidungsrecht gemäß § 73 Nr. 6 iVm § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NW dem Gemeindedirektor zusteht. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 10.6.1992 - CL 69/89 -. Dasselbe gilt, jedenfalls soweit wie hier die Hauptsatzung nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 GO NW eine andere Regelung getroffen hat, auch hinsichtlich der Stellenausschreibung eines Beförderungsdienstpostens für einen Beamten. § 54 Abs. 1 Satz 2 GO NW bestimmt zwar, daß die Beamten der Gemeinde auf Grund eines Ratsbeschlusses ernannt, befördert und entlassen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich jedoch im Gegenschluß, daß für alle sonstigen Personalmaßnahmen der Gemeindedirektor zuständig ist. Vgl. zur Umsetzung eines Beamten: BVerwG, Beschluß vom 17.3.1987 - 6 P 15.85 -, PersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249. Ob über den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 2 GO NW hinaus dann etwas anderes gilt, wenn eine Personalmaßnahme oder eine sie vorbereitende Handlung mit den in der erwähnten Vorschrift genannten den Status von Beamten begründenden, ändernden und beendenden Maßnahmen so eng zusammenhängen, daß sie als eine Vorentscheidung anzusehen sind - zu denken ist z. B. an die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens mit der Zusage einer Beförderung im Falle der Bewährung -, vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO: Hess. VGH, Beschluß vom 13.8.1992 - 1 TG 924/92 -, ZBR 1993, 338, kann dahingestellt bleiben. Wenn auch durch die Fassung einer Stellenausschreibung der Kreis der Bewerber zu beeinflussen sein mag, kann keine Rede davon sein, daß die Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens bereits eine Vorentscheidung für die spätere Beförderung darstellt. Auch die Ausschreibung von Beamtendienstposten ist daher Sache des Gemeindedirektors. Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Komm., Stand: August 1992, § 53 GO Erl. I 1; a. A. von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Komm., Stand: November 1992, § 53 Erl. 7. Ihm steht daher, wie sich aus dem Gesagten ergibt, im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei einer Stellenausschreibung auch das Letztentscheidungsrecht zu.“ Der Auffassung der Rechtsprechung, dass weder § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW das zur abschließenden Entscheidung berufene Organ einer Gemeinde selbst bestimmt, sondern lediglich auf die Regelungen in der Gemeindeordnung verweist, ist auch die Kommentarliteratur weitgehend gefolgt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: 43. Aktualisierung Oktober 2008, § 68 (a.F.) RdNrn. 7 f. und § 69 (n.F.) RdNr. 156, einschränkend und zweifelnd allerdings (noch) in RdNr. 145 zu § 69 (a.F.) der 37. Aktualisierung; Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, Kommentar, 9. Auflage, § 68 Erl. 3 und § 69 Erl. 18; Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz NRW, Kommentar, 4. Auflage, § 68 RdNr. 2 und § 69 RdNr. 8; a.A. nur Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, § 68 Erl. 2 (allerdings ohne Begründung). Die Fachkammer folgt aus den nachfolgenden Erwägungen der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Bereits der Wortlaut des § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW steht der Annahme entgegen, dass durch die Norm selbst das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ bestimmt würde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verweist § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW die Entscheidung nicht an das „verfassungsmäßig... oberste Organ“, sondern an das verfassungsmäßig „zuständige“ oberste Organ. Der Begriff des „zuständigen“ Organs darf nicht einfach aus dem Gesetzestext hinweggedacht werden, ihm kommt vielmehr in zweifacher Hinsicht zentrale Bedeutung zu: Einerseits benennt das Landespersonalvertretungsgesetz weder in § 69 Abs. 6 Satz 1 noch an anderer Stelle das zur (Letzt-)Entscheidung berufene Organ, so dass sich die Zuständigkeit aus dem jeweiligen Organisationsrecht des Entscheidungsträgers ergibt; andererseits kommt dem Begriff „zuständig“ vor allem dann Bedeutung zu, wenn bei dem Entscheidungsträger mehrere oberste Organe vorhanden sind, für die jeweils untereinander abgegrenzte Zuständigkeiten bestehen. Auch aus der Gesetzessystematik folgt, dass § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW die Frage der Zuständigkeit nicht selbst löst, sondern mit Bezug darauf bei Gemeinden und Gemeindeverbänden auf das jeweilige kommunale Organisationsrecht in der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung verweist. Gegenteiliges könnte nur dann gelten, wenn die Vorschrift selbst oder durch Verweis auf andere personalvertretungsrechtliche Normen das zur (Letzt-) Entscheidung berufene Organ bestimmte. Das ist indes nicht der Fall. Weder § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW noch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW enthält konkrete zuständigkeitsbegründende organisationsrechtliche Regelungen. Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers bei der Zuweisung personalvertretungsrechtlicher Kompetenzen ist Folge des regelmäßig in Gesetzen oder Satzungen anderweitig normierten Zuständigkeits- und Organisationsrechts, wie z.B. im Landesorganisationsgesetz, in der Gemeindeordnung oder Kreisordnung. Dem dort jeweils festgelegten (behördlichen) Organisationsgefüge folgt das Personalvertretungsrecht, ohne jedoch in dieses (ändernd) einzugreifen. Deutlich zeigt sich das etwa auch in den Regelungen über das Stufenverfahren (vgl. dazu § 66 Abs. 5 LPVG NRW) und die Beteiligung der Stufenvertretungen in § 78 Abs. 1 und 3 LPVG NRW. Die davon abweichende Gesetzesauslegung des Antragstellers widerspricht zudem den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Organisationsrechts im Allgemeinen und denen des Kommunalverfassungsrechts im Besonderen. Die Zusammengehörigkeit von Letztverantwortung und Entscheidungsbefugnissen ist nicht nur ein elementarer allgemeiner Organisationsgrundsatz, sondern auch wesentliches Merkmal speziell des Kommunalverfassungsrechts und einer rechtsstaatlichen demokratischen Kompetenzverteilung. Die Trennung von Entscheidungsbefugnissen und Verantwortlichkeit würde daher einen grundlegenden Wandel im Verständnis des demokratischen Staatsaufbaus bewirken und z.B. im Verhältnis zwischen Rat und Hauptgemeindeverwaltungsbeamten einen Umbruch herbeiführen, der die Kräftebalance zwischen Rat und Verwaltung aus dem Gleichgewicht brächte. Eine solche Verschiebung in den Gewichten widerspräche den grundlegenden Strukturprinzipien des geltenden Kommunalverfassungsrechts und verstieße gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, die in Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes niedergelegt ist. Vgl. dazu Stüer, Personalvertretungsrecht und Kommunalverfassung, PersV 1989, 381 (384). Hiernach ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung dem Rat bzw. Kreistag oder Kreisausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind, allein dieser das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ, dem zugleich die Letztentscheidung obliegt. Ist hingegen organisationsrechtlich die Zuständigkeit des Rates bzw. Kreistags oder Kreisausschusses für eine beteiligungspflichtige Angelegenheit nicht gegeben und diese dem Hauptverwaltungsbeamten ‑ Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat ‑ zugewiesen, so obliegt ihm zugleich die ausschließliche und unentziehbare Letztentscheidungsbefugnis; in einem solchen Fall ist allein der Hauptverwaltungsbeamte zuständig, es gibt dann kein anderes zuständiges Organ als ihn und insbesondere kein „höheres“ Organ. Vgl. ebenso ausdrücklich Stüer, a.a.O. Dem steht auch der Einwand des Antragstellers nicht entgegen, es sei nicht sinnvoll, dem Landrat von Gesetzes wegen eine Angelegenheit, die er bereits entschieden habe, ein weiteres Mal zur endgültigen Entscheidung zu übertragen. Diese Auffassung verkennt, dass z.B. in Angelegenheiten, in denen der Kreistag oder Kreisausschuss zur (Erst-)Entscheidung berufen ist, diesem in gleicher Weise ebenfalls die Letztentscheidung zufällt. Vgl. dazu und zu weiteren Anwendungsfällen Stüer, a.a.O. (385).“ Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die Ausführungen im Beschluss des OVG NRW vom 12. Juli 2010 – 16 A 109/09.PVL – (juris), mit dem die Beschwerde gegen den vorzitierten Beschluss des VG Arnsberg zurückgewiesen wurde, Bezug. Gemessen daran richtet sich die Bestimmung des für die Entscheidung nach § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW zuständigen Organs nach dem für den LWL geltenden Organisationsrecht. Aus diesem Organisationsrecht lässt sich keine spezielle Zuständigkeitszuweisung für den Landschaftsausschuss bzw. die Landschaftsversammlung bei Stellenausschreibungen für eine „Stationsleitung“ in einem LWL-Krankenhaus ableiten. Aus den entsprechenden Organisationsregelungen folgt für die Letztentscheidungsbefugnis bei einer Stellenausschreibung vielmehr die Zuständigkeit des Direktors des LWL. Gemäß § 20 Abs. 4 LVerbO NRW ist er der Dienstvorgesetzte aller Beschäftigten des LWL; er trifft namentlich alle arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Angestellten und Arbeiter. Auf der Grundlage des § 20 Abs. 4 LVerbO NRW bleibt der Direktor des LWL „ zuständiges oberstes Organ“ für bestimmte Entscheidungen im Personalbereich – wie etwa die einer Stellenausschreibung -, auch wenn insoweit einzelne Zuständigkeiten kraft Satzung auf die Betriebsleitungen der Krankenhäuser des LWL (als Teildienststellen) übertragen sind (vgl. §§ 8, 9 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des LWL – SGV.NRW. 2022 -). Dieses Ergebnis zur Letztentscheidungsbefugnis des Direktors des LWL wird nach Ansicht der Kammer ausdrücklich bestätigt durch die Regelungen in § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 6 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des LWL. Danach ist der Direktor des LWL (ausdrücklich auch) Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Krankenhäuser. Er übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aus und kann insoweit den Betriebsleitungen der Krankenhäuser Weisungen erteilen. Seine originäre Zuständigkeit erstreckt sich u.a. auch auf die Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen der Personalentwicklung in den Krankenhäusern. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.