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Beschluss

1 B 879/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0710.1B879.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 - 9 L 295/12.F - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel der angegriffenen Entscheidung wie folgt geändert wird: Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Stelle einer Amtfrau bzw. eines Amtmanns beim Jugend- und Sozialamt, Sozialrathaus Höchst, Team Soziale Hilfen (Stellenausschreibung Nr. 4000 01-1647) mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.466,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 - 9 L 295/12.F - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel der angegriffenen Entscheidung wie folgt geändert wird: Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Stelle einer Amtfrau bzw. eines Amtmanns beim Jugend- und Sozialamt, Sozialrathaus Höchst, Team Soziale Hilfen (Stellenausschreibung Nr. 4000 01-1647) mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.466,58 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Besetzung der Stelle der stellvertretenden Leitung des Teams „Soziale Hilfen“ im Sozialrathaus Höchst, die nach A 11 BBO bewertet ist. Die Stelle wurde am 14. November 2011 amtsintern ausgeschrieben. Es gingen hierauf insgesamt sieben Bewerbungen ein. Die Antragsgegnerin führte unter dem 12. Dezember 2011 mit sechs der Bewerberinnen und Bewerber Vorstellungsgespräche und wählte mit Auswahlvermerk vom 13. Dezember 2011 die Beigeladene für die Besetzung der Stelle aus. Unter dem 14. Dezember 2011 teilte sie dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben sei. Hiergegen legte der Antragsteller am 20. Dezember 2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 begründete die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung. Mit am 20. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller zunächst beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, die im Streit befangene Stelle zu besetzen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 14. Februar 2012 im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenverfahren die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Der Antragsteller ergänzte daraufhin mit am 1. März 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr hilfsweise beantrage, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auswahlentscheidung anzuordnen. Mit Beschluss vom 16. März 2012 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2011 wieder her. Die Auswahlentscheidung sei seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011 (- 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 f., NJW 2011, 695) als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen. Insoweit sei nur der Hilfsantrag statthaft. Er habe auch in der Sache Erfolg, da sich die Auswahlentscheidung in formeller wie materieller Hinsicht als fehlerhaft erweise. Zwar habe die Antragsgegnerin während des gerichtlichen Verfahrens die sofortige Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise nachgeholt. Soweit die Auswahlentscheidung vom 13. Dezember 2011 zunächst in formeller Hinsicht fehlerhaft gewesen sei, weil sie keine Begründung enthalten habe, sei diese jedoch noch vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens durch ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2011 mit heilender Wirkung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG nachgeholt worden. Die Auswahlentscheidung sei aber in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil nicht nachvollziehbar sei, ob die Frauenbeauftragte über die Auswahlentscheidung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HGlG hinreichend unterrichtet worden sei. Zwar habe die Frauenbeauftragte auf einem Schreiben vom 13. Dezember 2011 einen kurzen Vermerk angebracht, wonach sie gegen die Personalentscheidung keine Einwände habe. Daraus ergäbe sich jedoch nicht, dass sie über den genauen Inhalt der Auswahlentscheidung, das Anforderungsprofil und die beigezogenen Beurteilungen sowie die Notizen der Auswahlgespräche tatsächlich vollständig unterrichtet worden sei. Weiterhin sei die Auswahlentscheidung auch nicht durch die zuständige Ernennungsbehörde ergangen. § 12 Abs. 2 HBG bestimme, dass die Beamten der Gemeinden von den nach dem Gesetz zuständigen Stellen zu ernennen seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO regele diesbezüglich, dass Beförderungen vom Gemeindevorstand vorzunehmen seien. Vorliegend habe also der Magistrat der Antragsgegnerin entscheiden müssen. Für eine Beschlussfassung des Magistrats über die Auswahlentscheidung sei den Akten aber kein Anhalt zu entnehmen. Da der Auswahlvermerk am 13. Dezember 2010 gefertigt worden sei und die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung bereits am darauf folgenden Tag erfolgt sei, könne eine solche Beschlussfassung nicht stattgefunden haben. Die Auswahlentscheidung sei darüber hinaus auch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verletzt. Zwar sei vor der Ausschreibung ein stellenspezifisches Anforderungsprofil erstellt worden. Auch lägen aktuelle dienstliche Beurteilungen für den Antragsteller und die Beigeladene vor. Es fehle jedoch für die Auswahlentscheidung an hinreichenden Feststellungen zur Qualifikation des Antragstellers und der Beigeladenen hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Maße die Merkmale des Anforderungsprofils tatsächlich erfüllt würden. So werde im Anforderungsprofil u. a. die Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt. In den dienstlichen Beurteilungen für den Antragstelle und die Beigeladene fehlten aber Aussagen zum Beurteilungspunkt Personalführung. Die Antragsgegnerin habe insoweit keine Beurteilung vorgenommen, weil beide bisher keine Personalverantwortung wahrgenommen hätten. Stattdessen habe die Antragsgegnerin die Beurteilungsbewertungen betreffend die Merkmale des schriftlichen und mündlichen Ausdrucks, des Verhandlungsgeschicks und der Zusammenarbeit herangezogen. Dies genüge jedoch nicht, um die Fähigkeiten des Antragstellers und der Beigeladenen vollständig zu erfassen, da durch die herangezogenen Beurteilungsaussagen bestenfalls Teilaspekte des in Frage stehenden Merkmals bewertet würden. Auch bei den Anforderungsmerkmalen der Prozesssteuerungsfähigkeit und der Entscheidungsfähigkeit könne der Bezug auf die Beurteilungsmerkmale Auffassungsvermögen und Denk- und Urteilsfähigkeit den Umfang der beiden Merkmale nicht vollständig abbilden. Ebenso werde das Merkmal der hohen Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit in den Beurteilungen nicht vollständig abgebildet. Die Antragsgegnerin sei danach verpflichtet gewesen, ergänzende Qualifikationsfeststellungen zu treffen. Auch fehle es an einer systematischen Auswertung der Auswahlgespräche, auf die im Auswahlvermerk lediglich Bezug genommen werde, ohne sie jedoch systematisch und unter Bezug auf ihre Aussagekraft hinsichtlich des Anforderungsprofils darzustellen und auszuwerten. Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin wie folgt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt sei vorläufiger Rechtsschutz im Konkurrentenverfahren auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- 2 C 16.09 - a. a. O.) nach wie vor im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gewähren. Auch sei die Frauenbeauftragte rechtzeitig, vollständig und umfassend im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 HGlG unterrichtet worden, denn sie sei von der Stellenausschreibung bis hin zur Auswahlentscheidung vollständig in das Verfahren eingebunden gewesen. Dies werde durch eine entsprechende dienstliche Erklärung der Frauenbeauftragten vom 17. April 2012 bestätigt. Ein Magistratsbeschluss sei nicht erforderlich. § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO normiere lediglich eine Zuständigkeit des Magistrats, verlange jedoch nicht eine Beschlussfassung des Magistrats als Organ im Sinne von § 67 HGO. Dies sei von der Antragsgegnerin auch kapazitätsmäßig nicht zu leisten. § 73 Ab. 1 HGO könne nur so verstanden werden, dass nicht der Magistrat als Organ zuständig sei, sondern dass er selbst darüber entscheiden könne, welche Personalangelegenheiten er in seiner Gesamtheit beschließe und welche nicht. Die einzelnen Anforderungskriterien der Ausschreibung spiegelten sich in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen wieder. Soweit Anforderungsmerkmale der Ausschreibung nicht direkt mit einem Beurteilungsmerkmal gleichgesetzt werden könnten, seien diese durch ähnliche oder sinnentsprechende Beurteilungsmerkmale ersetzt worden. Das Anforderungskriterium „Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeitern“ sei mit dem Anforderungskriterium „Kommunikationsfähigkeit, Konflikt- und Kritik- sowie Kooperationsfähigkeit“ zusammengefasst worden. In der Würdigung seien hierfür die Beurteilungsmerkmale Personalführung, schriftlicher und mündlicher Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Zusammenarbeit im Hinblick darauf zu Grunde gelegt worden, dass beide Bewerber nicht über Erfahrungen in der Personalführung verfügten. Die Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeitern sei im Wesentlichen von den kommunikativen Fähigkeiten eines Bewerbers geprägt, ebenso wie vom Verhandlungsgeschick und der Fähigkeit zur Zusammenarbeit. Auch das Kriterium „Prozessteuerungsfähigkeit“ sei mit den Kriterien „Entscheidungsfähigkeit“, „Fähigkeit zum systematischen und strukturierten Arbeiten“ und „Denken in komplexen Zusammenhängen“ im Zusammenhang betrachtet worden. Hierzu seien die Beurteilungsmerkmale „Planung und Organisation der Arbeit“, „Auffassungsvermögen“ und „Denk- und Urteilsfähigkeit“ zu Grunde gelegt worden. Um Prozesse zu steuern, bedürfe es einer guten Planung und Organisation der Arbeit, wofür ein ausgeprägtes Auffassungsvermögen ebenso wie die Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten nötig sei. Das Treffen sachgerechter Entscheidungen bedürfe einer ausgeprägten Denk- und Urteilsfähigkeit, die einem Entscheidungsprozess vorausgehen sollte. Auch das Anforderungskriterium „Hohe Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ werde durch das Beurteilungsmerkmal „Einsatzbereitschaft“ abgedeckt, da damit eine hohe Identifikation Aufgabenstellung der Bereitschaft für die Aufgabe einzutreten dokumentiert werde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Personalauswahlentscheidung der Antragsgegnerin gewährt, weil die Auswahlentscheidung sich als rechtlich fehlerhaft erweist. Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist jedoch nicht gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO, sondern gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, wie auch vom Antragsteller in seinem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag beantragt, zu gewähren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2010 (- 2 C 16.09 - a. a. O.) ausgeführt hatte, die Auswahlentscheidung sei als einheitliche und untrennbare Entscheidung zu bewerten, stellt dies nach Auffassung des Senats nicht in Frage, dass die Auswahlentscheidung als solche in rechtlich und tatsächlich drei verschiedene Abschnitte einzuteilen ist. Hat danach die eigentliche Auswahlentscheidung im engeren Sinne, bei der der Dienstherr nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern eine Auswahl des besten Bewerbers zu treffen hat, als solche noch keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG, so ist jedoch die schriftliche Mitteilung des Auswahlergebnisses an den unterlegenen Bewerber im zweiten Stadium ein belastender Verwaltungsakt, der in die Position des betreffenden Bewerbers eingreift (BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 f.). Ebenfalls stellt sich die im dritten Stadium erfolgte Umsetzung der Auswahlentscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde als Verwaltungsakt dar, der seinerseits Drittwirkung im Hinblick auf die unterlegenen Bewerber entfaltet. Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist danach nicht bloß auf die Aufhebung der zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidung gerichtet, sondern darüber hinaus auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens mit dem Ziel, selbst befördert zu werden. Dieses Ziel ist mit Blick auf den Verwaltungsakt in Gestalt der Negativmitteilung mit der Anfechtungsklage zu erreichen. Zugleich muss der unterlegene Bewerber, um seine eigene Ernennung zu erreichen, Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erheben. Vorläufiger Rechtsschutz ist bei einem Verpflichtungsbegehren in der Regel und auch hier im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Eilrechtsschutz gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO würde das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers nicht verwirklichen, da zum einen die Negativmitteilung selbst nicht vollziehbar ist und zum anderen eine Verpflichtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt dennoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie sie der Senat im Tenor des Beschlusses auf der Grundlage des vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrags ausgesprochen hat, liegen vor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2011 verletzt. Dies ergibt sich entscheidend daraus, dass die Auswahlentscheidung nicht durch das für die Personalentscheidung zuständige Organ, nämlich dem Gemeindevorstand getroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 12 Abs. 2 HBG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO regelt, dass Beförderungen vom Gemeindevorstand vorzunehmen sind, also im vorliegenden Fall also vom Magistrat der Antragsgegnerin. Der Wortlaut von § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO ist insoweit eindeutig und sieht keine Ausnahmen vor. Auch für eine Befugnis des Magistrats, bestimmte Personalentscheidungen bzw. weniger bedeutsame Personalentscheidungen delegieren zu dürfen und darüber nicht mehr als Organ entscheiden zu müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO kein Anhaltspunkt. Im Übrigen ist in vorliegendem Verfahren für eine solche Delegation auch nichts ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich vorgetragen, der Magistrat habe sich vorbehalten, nur bei der Besetzung von Referatsleiterstellen bzw. bei unmittelbar unterhalb der Magistratsebene angesiedelten Dienstposten selbst zu entscheiden. Hinweise auf eine irgendwie geartete formelle Beschlussfassung durch den Magistrat ergeben sich daraus schon nicht. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei ihr aufgrund des zahlenmäßigen Umfangs der von ihr zu treffenden Personalentscheidungen nicht möglich, jeweils eine den Anforderungen für eine Entscheidung des Gemeindevorstand entsprechendes Verfahren durchzuführen, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine rechtmäßige Auswahlentscheidung voraussetzt, dass das für die Personalentscheidung zuständige Organ auf der Grundlage einer Beschlussvorlage in die Lage versetzt wird, in materieller Hinsicht eine selbstständige Eignungsbeurteilung vorzunehmen. Dies bedeutet u. a., dass in der Beschlussvorlage zumindest sämtliche Bewerber aufgeführt werden müssen und dass grundsätzlich auch hinsichtlich aller Bewerber eine Übersicht über ihre Schul- und Berufsausbildung sowie ihren beruflichen Werdegang beizufügen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 TG 2991/93 - juris Rdnr. 2; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 HKO: Beschluss vom 11. April 1995 - 1 TG 2665/94 - juris Rdnr. 2). Diese Grundsätze gelten auch insoweit, als im vorliegenden Verfahren mit der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens noch nicht unmittelbar eine Beförderung verbunden ist. Davon ausgehend, dass eine Beförderung nach Ablauf einer Bewährungszeit und der Feststellung der Bewährung des Dienstposteninhabers erfolgen wird, wird das eigentliche Auswahlermessen schon bei der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens betätigt (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - juris Rdnr. 4). Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Senat jedoch keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HGlG erforderliche Unterrichtung der Frauenbeauftragten erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die notwendige Unterrichtung der Frauenbeauftragten jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht habe nachvollzogen werden können, so ist jedenfalls für den Senat aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der Frauenbeauftragten vom 17. April 2012 hinreichend nachvollziehbar, dass sie die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Auswahlentscheidung zur Kenntnis genommen hat und auch die Personalakten eingesehen hat. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen danach insoweit nicht mehr. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht ausreichend sind, um zu einer hinreichend fundierten Qualifikationsaussage hinsichtlich der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungskriterien zu gelangen. Zur Auffassung des Senats genügen die in den dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller und die Beigeladene enthaltenen Aussagen zu deren Qualifikation, um eine hinreichend begründete Auswahlentscheidung treffen zu können. Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung ist immer die vom Dienstherrn vorzunehmende Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Dienstpostens, welchen er besetzen will. Hierdurch werden objektiv die Kriterien beschrieben, die der Inhaber des Dienstpostens erfüllen muss und anhand deren die Bestenauswahl getroffen werden muss. Die diesbezüglichen Festlegungen des Dienstherrn stellen organisatorische Maßnahmen dar, die sich daran zu orientieren haben, wie der Dienstherr die ihm übertragenen Aufgaben realisieren will. Diese Festlegungen sind somit einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - juris Rdnr. 54). Allerdings bleibt der Dienstherr an die Bestimmung des Anforderungsprofils während des Auswahlverfahrens gebunden, da sonst das Ziel, die optimale Besetzung des Dienstpostens zu erreichen, nicht mehr erreicht werden könnte. Ob der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt anders als die vorgeschaltete Bestimmung der Auswahlkriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris Rdnr. 32). Die Auswahlentscheidung darüber, welcher der Bewerber gemessen an den Voraussetzungen des Anforderungsprofils für die Besetzung des Dienstpostens am Besten geeignet ist, setzt wiederum eine hinreichende Vergleichsgrundlage voraus. Grundsätzlich sind hierfür aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen, die inhaltlich aussagekräftig sein müssen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rdnr. 46). Einer dienstlichen Beurteilung fehlt dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie nur auf einer partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Erkenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 47). Letztlich maßgebend für den vom Dienstherrn anzustellenden Leistungsvergleich ist das abschließende Gesamturteil über den Bewerber, welches durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 46). Ausgehend hiervon erweisen sich die sowohl über den Antragsteller wie auch über die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen als hinreichend aussagekräftig. Dass die Beurteilungsmerkmale dabei teilweise nicht wortgleich mit den Kriterien der Stellenausschreibung sind, schließt es nicht aus, die für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für diese Entscheidung ist nämlich, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Beurteilungen im Stande war, zu einer hinreichenden Prognose im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungskriterien zu gelangen. Diese Prognoseentscheidung hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet: Soweit die Beurteilungen keine Aussagen zum Beurteilungsmerkmal Personalführung enthalten, wird insoweit in der Auswahlentscheidung ausgeführt, dass alle Bewerberinnen und Bewerber bislang noch keine Personalverantwortung wahrgenommen hatten und demgemäß auch nicht insoweit beurteilt worden sind. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die von ihr zu erstellende Prognose, welche der Bewerber am Besten geeignet ist, den Dienstposten wahrzunehmen, hierfür auf andere Beurteilungsmerkmale der Beurteilungen zurückgegriffen hat. Soweit die Antragsgegnerin hierzu die Aussagen zu den Beurteilungsmerkmalen schriftlicher und mündlicher Ausdruck sowie Verhandlungsgeschick und Zusammenarbeit herangezogen hat, so bilden diese Merkmale jedenfalls wesentliche Fähigkeiten ab, die bei der Führung und Motivation von Mitarbeiten unerlässlich sind. Auf dieser Grundlage erscheint die von der Antragsgegnerin erstellte Prognose auch nachvollziehbar. Ausgehend von der Feststellung, dass keiner der Bewerber in der Vergangenheit Personalverantwortung gehabt hat, würde auch eine ergänzende Qualifikationsfeststellung, wie sie vom Verwaltungsgericht gefordert wird, nichts anderes beinhalten können als die Erstellung einer Prognose auf der Grundlage von anderen beurteilten Fähigkeiten der Bewerber. Gleiches gilt auch für die übrigen, vom Verwaltungsgericht beanstandeten Aussagen in der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Anforderungskriterien der Prozesssteuerungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit. Hier hat die Antragsgegnerin die Aussagen in den Beurteilungen zum Auffassungsvermögen und zur Denk- und Urteilsfähigkeit herangezogen. Dass diese Aussagen in den Beurteilungen das Anforderungsmerkmal nicht vollständig abbilden, schließt ebenfalls nicht aus, anhand der in den Beurteilungen festgestellten Fähigkeiten zur Denk- und Urteilsfähigkeit zu einer Prognose hinsichtlich der genannten Auswahlkriterien zu gelangen. Denn die Anforderungskriterien bauen wesentlich auf den letztgenannten Fähigkeiten auf. Die Fähigkeit, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, setzt die Fähigkeit zur Erfassung von Sachverhalten einerseits und die Bewertung und Beurteilung dieser Sachverhalte voraus. Abhängig davon, wie ausgeprägt diese Merkmale von einem Mitarbeiter verwirklicht werden, wird eine Prognose dahingehend getroffen werden können, ob er auch über eine hinreichende Prozesssteuerungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit verfügt. Das Merkmal der hohen Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit im Anforderungsprofil entspricht im Wesentlichen dem Beurteilungsmerkmal der Einsatzbereitschaft. Auch beinhaltet der Begriff der Einsatzbereitschaft im Kontext mit der Beurteilung von Fähigkeiten eines Mitarbeiters neben einer subjektiven Komponente auch die Fähigkeit, entsprechende Leistungen zu erbringen, und damit auch eine bestimmte Aussage zur Belastbarkeit. Insgesamt erweisen sich die über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten Beurteilungen nicht als lückenhaft oder gar bruchstückhaft im Hinblick auf die anzustellende Eignungsprognose. Sie konnten daher zu dem von der Rechtsprechung geforderten Leistungsvergleich im Wege der Würdigung, Gewichtung und Abwägung herangezogen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen in der Auswahlentscheidung ein entscheidendes Gewicht auf die Erfüllung der geforderten sehr guten und umfassenden Kenntnisse der Sozialgesetzbücher sowie angrenzender Rechtsgebiete gelegt hat (vgl. Bl. 64, 66, 2. Abs.). Hinsichtlich dieses Kriteriums war die Beigeladene mit 13 Punkten besser beurteilt worden als der Antragsteller, der insoweit lediglich mit 12 Punkten beurteilt worden ist, sodass die Auswahlentscheidung auch insoweit schlüssig begründet ist. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen eine systematische Auswertung der Auswahlgespräche gefordert hat, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die handschriftlichen Protokolle, die kurze Bewertungen der einzelnen Bewerber enthalten, bei den Akten sind (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 1 B 1479/11 -). Darin sind der wesentliche Inhalt dieser Gespräche und der persönliche Eindruck, den die jeweiligen Bewerber hinterlassen haben, dokumentiert. Da diese Gespräche ausweislich des Auswahlvermerks lediglich den Zweck hatten, einen ergänzenden und erweiterten Gesamteindruck von den Bewerbern zu erhalten, bedurfte es einer zusätzlichen systematischen Auswertung nicht. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.