Beschluss
15 B 6309/25
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0721.15B6309.25.00
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Leitsätze
1. Das aktuelle Urteil des BVerwG (1 C 18.24) ist nicht geeignet, die Einschätzung zahlreicher NGOs und mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus den vergangenen Jahren in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. 2. 1.000 Betten in Obdachlosenunterkünften sind nicht ausreichend, um die Zehntausenden von Schutzberechtigten aufzunehmen, die in Griechenland jährlich anerkannt werden. 3. Das BVerwG beachtet den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend, wenn es die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen, dass griechische Obdachlosenunterkünfte überfüllt und für Schutzberechtigte kaum zugänglich sind, verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu deren Auslastung und Zugänglichkeit anzustellen. 4. Es ist rechtswidrig, wenn Gerichte, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden sind, geflüchtete Menschen zum Rechtsbruch animieren, indem sie sie darauf verweisen, ihren Lebensunterhalt mit "Schwarzarbeit" in der "Schattenwirtschaft" zu verdienen. 5. Geflüchtete auf "Schwarzarbeit" in Griechenland zu verweisen, ist auch deswegen unzulässig, weil ihnen in der "Schattenwirtschaft" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen und Ausbeutung drohen.
Entscheidungsgründe
1. Das aktuelle Urteil des BVerwG (1 C 18.24) ist nicht geeignet, die Einschätzung zahlreicher NGOs und mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus den vergangenen Jahren in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. 2. 1.000 Betten in Obdachlosenunterkünften sind nicht ausreichend, um die Zehntausenden von Schutzberechtigten aufzunehmen, die in Griechenland jährlich anerkannt werden. 3. Das BVerwG beachtet den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend, wenn es die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen, dass griechische Obdachlosenunterkünfte überfüllt und für Schutzberechtigte kaum zugänglich sind, verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu deren Auslastung und Zugänglichkeit anzustellen. 4. Es ist rechtswidrig, wenn Gerichte, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden sind, geflüchtete Menschen zum Rechtsbruch animieren, indem sie sie darauf verweisen, ihren Lebensunterhalt mit "Schwarzarbeit" in der "Schattenwirtschaft" zu verdienen. 5. Geflüchtete auf "Schwarzarbeit" in Griechenland zu verweisen, ist auch deswegen unzulässig, weil ihnen in der "Schattenwirtschaft" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen und Ausbeutung drohen.