Beschluss
5 BN 1/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Frage zwar revisionsrechtlich relevant ist, nicht aber substantiiert darlegt, dass sie eine ungeklärte, grundsätzliche bundesrechtliche Frage aufwirft.
• Art. 14 Abs.1 GG schützt auch öffentlich geförderte Wohnungen, der Gesetzgeber kann jedoch Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen; eine Überschreitung der Eigentumsgarantie liegt vor, wenn dauerhafte Verluste oder Substanzgefährdung drohen.
• Bei Rügen gegen die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht muss die Beschwerde konkret darlegen, dass die Auslegung des Grundgesetzes selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht lediglich die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts in einem Einzelfall in Zweifel ziehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassung bei bloßer Zweifeläußerung zur Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite (Art.14 GG) • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Frage zwar revisionsrechtlich relevant ist, nicht aber substantiiert darlegt, dass sie eine ungeklärte, grundsätzliche bundesrechtliche Frage aufwirft. • Art. 14 Abs.1 GG schützt auch öffentlich geförderte Wohnungen, der Gesetzgeber kann jedoch Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen; eine Überschreitung der Eigentumsgarantie liegt vor, wenn dauerhafte Verluste oder Substanzgefährdung drohen. • Bei Rügen gegen die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht muss die Beschwerde konkret darlegen, dass die Auslegung des Grundgesetzes selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht lediglich die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts in einem Einzelfall in Zweifel ziehen. Die Antragstellerin begehrt Normenkontrolle der Satzung der Antragsgegnerin über zulässige Mieten für geförderte Wohnungen (Satzung i.d.F. 02.07.2009) gestützt auf §32 Abs.3 LWoFG. Streitpunkt ist die Umstellung von Kostenmiete auf Höchstmiete und insbesondere, ob die Eigenkapitalrendite bei der Mietfestsetzung unangetastet bleiben muss. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet ab, weil die ausgewiesenen Höchstmieten Art.14 GG nicht verletzen: sie würden nicht dauerhaft zu Verlusten oder Substanzgefährdung führen und die Eigenkapitalrendite übersteige die Verluste. Die Antragstellerin rügte, Art.14 GG verlange die Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite in der Mietbemessung; sie beantragte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsvoraussetzungen: §132 Abs.2 Nr.1, §133 Abs.3 VwGO verlangen die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und revisionsrelevanten bundesrechtlichen Frage und darzulegen, inwiefern die Entscheidung eine fallübergreifende Klärung bringt. • Die Beschwerde stellt die Frage, ob Art.14 Abs.1 GG die Unantastbarkeit der Eigenkapitalrendite bei geförderten Miethöhen gebietet; damit wird zwar eine revisible Rechtsfrage aufgeworfen, aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Auslegung des Grundgesetzes selbst ungeklärte, grundsätzliche Fragen aufwirft. • Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Art.14 Abs.1 GG schützt auch Sozialwohnungen; der Gesetzgeber kann den Inhalt des Eigentums regeln; Schranken sind weiter, je mehr das Gut dem Gemeinwohl dient; eine Überschreitung liegt vor, wenn dauerhafte Verluste oder Substanzgefährdung eintreten. • Anforderungsniveau der Beschwerdebegründung: Bei Beanstandung von Landesrecht gegenüber Bundesverfassungsrecht muss konkret aufgezeigt werden, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und dass die höchstrichterliche Auslegung des Grundgesetzes für die hier streitige Frage nicht hinreichend geklärt ist. • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerde macht nicht erkennbar, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Art.14 GG zur Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite unzureichend sind; es wird lediglich die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bestritten. • Folgerung: Mangels substanziierter Darlegung eines bundesrechtlich ungeklärten Problems ist die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht zu gewähren. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art.14 GG zur Berücksichtigung der Eigenkapitalrendite selbst ungeklärt sind. Die gerügten Zweifel betreffen primär die Anwendung bereits geklärter verfassungsrechtlicher Leitlinien auf den Einzelfall und nicht eine bundesrechtskonforme Auslegungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit bleibt die angegriffene Sachentscheidung der Vorinstanz in der Sache bestehen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den Regelvorschriften.