Beschluss
4 LA 171/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen wurde und an der mündlichen Verhandlung teilnahm.
• Eine persönliche Anhörung des klagenden Asylbewerbers ist nicht erforderlich, soweit keine gewichtigen Gründe vorliegen, die seine Anwesenheit zur Sachaufklärung oder effektiven Rechtsverfolgung erforderlich machen.
• Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung stellt nur dann einen verfahrensfehlerhaften Gehörsverstoß dar, wenn auf den persönlichen Eindruck des Beteiligten für die Entscheidung abgestellt werden muss.
• Vor Erhebung einer Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sind alle zumutbaren Möglichkeiten zur Erlangung rechtlichen Gehörs, etwa durch Antrag auf Vertagung, auszuschöpfen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Persönliche Anhörung nicht erforderlich • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen wurde und an der mündlichen Verhandlung teilnahm. • Eine persönliche Anhörung des klagenden Asylbewerbers ist nicht erforderlich, soweit keine gewichtigen Gründe vorliegen, die seine Anwesenheit zur Sachaufklärung oder effektiven Rechtsverfolgung erforderlich machen. • Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung stellt nur dann einen verfahrensfehlerhaften Gehörsverstoß dar, wenn auf den persönlichen Eindruck des Beteiligten für die Entscheidung abgestellt werden muss. • Vor Erhebung einer Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sind alle zumutbaren Möglichkeiten zur Erlangung rechtlichen Gehörs, etwa durch Antrag auf Vertagung, auszuschöpfen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Er erschien nicht zum mündlichen Verhandlungstermin am 9. Juli 2021; sein Prozessbevollmächtigter war ordnungsgemäß geladen und nahm teil. Das Verwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung den Feststellungen eines angefochtenen Bescheids nach AsylG, wonach keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu erwarten sei. Der Kläger rügt, durch das Fehlen seiner persönlichen Anhörung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht erfüllt worden. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob dieser Vorwurf einen zulässigen Gehörsverstoß nach §§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. § 138 Nr.3 VwGO darstellt und ob erhebliche Gründe seine persönliche Anhörung erforderlich gemacht hätten. • Verfassungsrechtlicher Gehörsanspruch (Art.103 Abs.1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten genügt regelmäßig dessen Anwesenheit zur Gewährleistung des Gehörs. • Im Asylprozess besteht kein genereller Anspruch auf persönliche Anhörung des anwaltlich vertretenen Klägers; persönliche Anwesenheit ist nur erforderlich, wenn gewichtige Gründe die Aufklärung des Sachverhalts oder die effektive Rechtsverfolgung/Verteidigung erfordern. • Nach den Akten war der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen; eine persönliche Ladung des Klägers war nicht erforderlich (§67 Abs.6 Satz5 VwGO). Es oblag dem Bevollmächtigten, den Mandanten zu informieren. • Das Verwaltungsgericht durfte daraus schließen, dass das Fernbleiben des Klägers ohne Hinderungsgründe den Eindruck erweckt, ihm sei der Ausgang gleichgültig, weshalb auf eine persönliche Anhörung nicht abgestellt werden musste. • Die Entscheidung stützte sich verfahrensfehlerfrei auf den angefochtenen Bescheid (§77 Abs.2 AsylG), der darlegte, warum keine fluchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten sei; das Gericht hat nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit abgestellt. • Vor einer Verfahrensrüge wegen Gehörsversagung hätte der Prozessbevollmächtigte alle tauglichen Mittel, etwa einen Vertagungsantrag, nutzen müssen; dies unterblieb. • Ein behaupteter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) stellt allein noch keinen absoluten Revisionsgrund dar; nur wenn er Ausdruck einer Gehörsverletzung ist, wäre er relevant, was hier nicht gegeben ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht hat den rechtlichen Gehörsanspruch dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen war und an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Es lagen keine gewichtigen Gründe vor, die die persönliche Anwesenheit des Klägers zur Sachaufklärung oder effektiven Rechtsverfolgung erforderlich gemacht hätten. Die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und das Fernbleiben des Klägers rechtfertigten die Entscheidung ohne persönliche Anhörung; formelle Fehler oder eine unzureichende Aufklärung, die einen Gehörsverstoß begründen würden, sind nicht ersichtlich.