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Beschluss

3 Nc 228/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0205.3NC228.12.0A
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Leitsätze
1. Die § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt, weil sie auf einen einmaligen Effekt zielen. Stellen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) (Hochschulpakt II) geschaffen und aus den daraus zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert sind, zählen nicht dazu. Sie sind gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen.(Rn.14) (Rn.15) 2. Studienplätze, die die aus Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffene Lehrkapazität ausnutzen und die von der Universität außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Kapazität besetzt werden, sind als kapazitätswirksam besetzt anzusehen.(Rn.14) (Rn.15) 3. Eine Minderung der Lehrverpflichtung (Deputatsverminderung) kann in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages durch eine Ziel- und Leistungsvereinbarung der Hochschule mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung entsprechende Kontingente vereinbart worden sind. Eine Substitution der Deputatsermäßigung durch das Gericht kommt nicht in Betracht (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris)(Rn.22) (Rn.24) 4. Werden bei der Ermittlung der durch Verordnung festgesetzten Curricularnormwerte die maximalen Gruppengrößen, die in den einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung oder in den Modulhandbüchern der Hochschule vorgesehen sind, nicht beachtet, ohne dass der Abweichung rational nachvollziehbare Erwägungen zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht bei der Kapazitätsberechnung nicht gemäß § 13 Abs. 2 KapVO die festgesetzten Curricularnormwerte gebunden, sondern hat sie selbstständig zu ermitteln.(Rn.26) (Rn.27) 5. Bei der Bildung von Curricularnormwerten für Wahlbereiche eines Studiums, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Studenten nur einige der angebotenen Veranstaltungen besuchen müssen und daher mehr Lehrveranstaltungsplätze als erforderlich zur Verfügung stehen, ist die Summe der Curricularanteile nur in dem Verhältnis von erforderlichen zu angebotenen Lehrveranstaltungsplätzen berücksichtigungsfähig.(Rn.30) (Rn.33) 6. Sind die frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit zur Erschöpfung der Kapazität durch Umrechnung für einen gleichzeitig überbeanspruchten anderen Studiengang derselben Lehreinheit mit semesterlicher Zulassung zu nutzen (horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris), sind sie für das aktuelle Eingangssemester zu nutzen und nicht auf die Jahreskapazität des überbeanspruchten Studienganges zu verteilen.(Rn.43)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 2012 geändert. Der Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt, weil sie auf einen einmaligen Effekt zielen. Stellen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) (Hochschulpakt II) geschaffen und aus den daraus zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert sind, zählen nicht dazu. Sie sind gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen.(Rn.14) (Rn.15) 2. Studienplätze, die die aus Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffene Lehrkapazität ausnutzen und die von der Universität außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Kapazität besetzt werden, sind als kapazitätswirksam besetzt anzusehen.(Rn.14) (Rn.15) 3. Eine Minderung der Lehrverpflichtung (Deputatsverminderung) kann in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages durch eine Ziel- und Leistungsvereinbarung der Hochschule mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung entsprechende Kontingente vereinbart worden sind. Eine Substitution der Deputatsermäßigung durch das Gericht kommt nicht in Betracht (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris)(Rn.22) (Rn.24) 4. Werden bei der Ermittlung der durch Verordnung festgesetzten Curricularnormwerte die maximalen Gruppengrößen, die in den einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung oder in den Modulhandbüchern der Hochschule vorgesehen sind, nicht beachtet, ohne dass der Abweichung rational nachvollziehbare Erwägungen zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht bei der Kapazitätsberechnung nicht gemäß § 13 Abs. 2 KapVO die festgesetzten Curricularnormwerte gebunden, sondern hat sie selbstständig zu ermitteln.(Rn.26) (Rn.27) 5. Bei der Bildung von Curricularnormwerten für Wahlbereiche eines Studiums, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Studenten nur einige der angebotenen Veranstaltungen besuchen müssen und daher mehr Lehrveranstaltungsplätze als erforderlich zur Verfügung stehen, ist die Summe der Curricularanteile nur in dem Verhältnis von erforderlichen zu angebotenen Lehrveranstaltungsplätzen berücksichtigungsfähig.(Rn.30) (Rn.33) 6. Sind die frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit zur Erschöpfung der Kapazität durch Umrechnung für einen gleichzeitig überbeanspruchten anderen Studiengang derselben Lehreinheit mit semesterlicher Zulassung zu nutzen (horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris), sind sie für das aktuelle Eingangssemester zu nutzen und nicht auf die Jahreskapazität des überbeanspruchten Studienganges zu verteilen.(Rn.43) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 2012 geändert. Der Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin, die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW), wendet sich gegen die durch einstweilige Anordnung erfolgte Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen. Der Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften an der HAW gehört zum Department (der Lehreinheit) Gesundheitswissenschaften. Diese Lehreinheit umfasst darüber hinaus zwei Masterstudiengänge: Health Sciences (M.Sc.) und Public Health (M.PH.), letzterer ist ein dreisemestriges kostenpflichtiges Angebot und wird von der Antragsgegnerin als kapazitätsneutral angesehen. Mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 72) (Kapazitätsverordnung – KapVO – Anlage 2) ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften mit 5,00 (Lfd. Nr. 1.11) und für den Masterstudiengang Health Sciences mit 2,80 (Lfd. Nr. 2.6) festgelegt worden. In den Anlagen der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2012/ 2013 und das Sommersemester 2013 vom 3. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 338) setzte die Behörde für Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften sowohl für das Wintersemester 2012/2013 als auch für das Sommersemester 2013 auf je 22, insgesamt auf 44, und für den nur im Wintersemester angebotenen Masterstudiengang Health Sciences auf 20 fest. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung legte den Festsetzungen in der o.a. Verordnung die Empfehlungen der Antragsgegnerin mit dem Berechnungsstichtag 1. März 2012 und zugrunde. Die Antragsgegnerin ließ im hier maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 zusätzlich zu den 22, die nach der Verordnung vorgesehenen waren, 15 weitere Studienbewerber zum Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften zu. Zum Masterstudiengang Health Sciences waren zu Semesterbeginn 17 Studenten, drei weniger als in der Verordnung festgesetzt, immatrikuliert. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der im Masterstudiengang Health Sciences nicht in Anspruch genommenen Studienplätze insgesamt 50 Studienplätze für den Bachelorstudiengang im Wintersemester 2012/2013 errechnet und dem Antrag der Antragstellerin (und weiterer 21 Antragstellerinnen und Antragsteller) auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes stattgegeben. Von den 50 Studienplätzen seien nur 22 kapazitätswirksam besetzt. Für die von der Antragsgegnerin zugelassenen weiteren 15 Bewerber seien Studienplätze aus Sondermitteln bereitgestellt worden, weshalb die Plätze bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. A. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen und deshalb zumindest in einem Fall ihre Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Antragsgegnerin macht u.a. geltend, es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht zwar einerseits, anders als dies bei den Kapazitätsberechnungen durch den Verordnungsgeber erfolgt sei, die aus Mitteln des Hochschulpaktes II eingerichteten Stellen bei der Ermittlung der Kapazität berücksichtige, dann aber andererseits die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser zusätzlichen Lehrkapazität erfolgten Zulassungen von 15 zusätzlichen Studienbewerbern als nicht kapazitätswirksam ansehe. Damit wird einerseits zutreffend geltend gemacht, dass aus Mitteln des Hochschulpaktes II nur einmal bereitgestellte Lehrkapazität nicht von der Antragsgegnerin doppelt verwertet werden kann, nämlich zum einen durch Ermittlung der Studienkapazität auf der Grundlage der KapVO und die darauf gegründeten Zulassungen, zum anderen durch (zusätzliche) „Überbuchung“ von Studienplätzen außerhalb der Kapazität. Andererseits ist dann, wenn von den 28 Studienplätzen, die das Verwaltungsgericht als zusätzlich frei ermittelt hat, 15 zusätzlich kapazitätswirksam vergeben sind, nur noch Raum für die (vorläufige) Zulassung weiterer 13 und nicht 22 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch das Verwaltungsgericht. B. Die damit veranlasste unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt zum Erfolg der vorliegenden Beschwerde (und der weiteren drei Beschwerden). Die Prüfung ergibt für den Studiengang Gesundheitswissenschaften zunächst eine Kapazität von höchstens 43 Studienplätzen für das Wintersemester 2012/2013 (1.) Die Annahme zusätzlicher Studienplatzkapazität für den vorliegenden Bachelorstudiengang im Umfang von 9 Studienplätzen folgt durch die Umrechnung (sog. horizontale Substituierung) freier Studienplätze im Masterstudiengang Health Sciences in solche für das Studium Gesundheitswissenschaften (Bachelor) (2.). Für das Wintersemester 2012/2013 sind von der Antragsgegnerin bereits 55 der danach zu besetzenden 52 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt, so dass sie sich mit Erfolg gegen die Verpflichtung zur Zuweisung eines weiteren Studienplatzes des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften wendet (3). 1. Die Feststellung einer Kapazität von (höchstens) 43 Studienplätzen im Wintersemester 2012/2013 beruht auf einem bereinigten Lehrangebot von höchstens 208,8 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester (a), einem Curriculareigenanteil für den Studiengang Gesundheitswissenschaften Bachelor von 4,282 und für Studiengang Health Sciences von 1,856 (b) sowie den vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Anteilsquoten von 0,69 bzw. 0,31 sowie Schwundquoten von 0,9545 (für den Bachelorstudiengang) und 0,9696 für den Masterstudiengang (c). Diese Werte führen zu einer Aufnahmekapazität für den Studiengang Gesundheitswissenschaften von (gerundet) 43 Studienplätzen (c). a) Zu Lasten der Antragsgegnerin geht das Beschwerdegericht von einem bereinigten Lehrangebot von 208,8 LVS (171 LVS Professoren + 33 LVS wissenschaftliche Mitarbeiter + 47,5 LVS Lehraufträge - 42,7 LVS Dienstleistungsexport) aus. aa) Bei der Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebotes hat das Beschwerdegericht mit dem Verwaltungsgericht alle im Stellenplan für die Lehreinheit aufgeführten Stellen berücksichtigt, soweit sie nicht dem kostenpflichtigen Masterstudiengang Public Health zugeordnet sind, auch wenn die Stellen auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) (Hochschulpakt II) geschaffen sind und aus den deshalb der Antragsgegnerin zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert werden. Denn bei diesen Stellen handelt es sich um solche, die gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleiben die wegen des Hochschulpaktes II geschaffenen Stellen nicht gemäß § 3 Abs. 2 KapVO bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt und sind gesondert auszuweisen. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO für kapazitätserweiternde Sondermaßnahmen zum Abbau des Bewerberüberhangs in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, wobei die sich aus diesen Sondermaßnahmen einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der KapVO zu berechnen sind. Dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist zu entnehmen, dass damit nur solche Maßnahmen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität eines Studienganges unberücksichtigt bleiben sollen, die auf einen einmaligen Effekt zielen. Denn von § 3 Abs. 2 Satz 1 KaVO werden nur Fälle zusätzlicher Belastungen erfasst, die sich aus der Zahl der Studenten im ersten oder höherer Fachsemester ergibt. Maßnahmen, die solche Belastungen ausgleichen sollen, sind ihrer Natur nach nur auf eine konkrete Situation zugeschnitten und nicht auf gegenwärtige oder zukünftige Kapazitätsausweitung, sondern auf einen Ausgleich fehlender Ressourcen gerichtet, die in der Vergangenheit infolge Zulassungen zum Studium über die nach der KapVO zu ermittelnde Kapazität entstanden sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO begrenzt seinen Anwendungsbereich, wie sich aus seinem zweiten Halbsatz ergibt, ebenfalls auf einmalige Effekte, nämlich auf die einmalig aus den Sondermaßnahmen ergebenden Studienplätze. Diese Betrachtung trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass es sich bei § 3 Abs. 2 KapVO um Regelungen handelt, die eigentlich kapazitätsrelevante Maßnahmen aus der Kapazitätsberechnung herausnehmen, was nur dann als von dem in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Gesetz v. 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36) i.V.m. § 2 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515 m. spät. Änd – HZG- ) geregelten Stellenprinzip gedeckt angesehen werden kann, wenn damit einmaligen Effekten begegnet werden soll oder, wie im Falle von § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO, wenn aus Studienbeiträgen finanzierte Verbesserungen oder Kompensationsmittel im Sinne des § 6 b Abs. 7 Satz 1 HmbHG (in der bis zum 30.9.2012 geltenden Fassung) auf gesetzlicher Grundlage (§ 2 Abs. 2 Satz 3 HZG) als nicht kapazitätserhöhend angesehen werden. Auf § 21 Abs. 2 KapVO, wonach einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die erst nach dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, unberücksichtigt bleiben, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind, hat sich die Antragsgegnerin mit Recht nicht berufen. Denn die Stellen sind, was gemäß § 21 Abs. 3 KapVO erforderlich wäre, überwiegend nicht entsprechend im Stellenplan gekennzeichnet und der Zeitpunkt ihres Wegfalls festgelegt. bb) Zu Lasten der Antragsgegnerin berücksichtigt das Beschwerdegericht die künftig wegfallende halbe Stelle „empirische Sozialforschung“ (Prof.8). Denn nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 KapVO durfte die Stelle nicht unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Bei der Stelle Prof.8 handelt es sich ausweislich des Stellenplans zwar um eine Stelle aus Hochschulpaktmitteln, die als künftig wegfallend 31.12.2014 gekennzeichnet ist. Fällt sie aber, wofür einiges spricht, erst mit Ablauf des Jahres 2014 weg, entfällt sie nicht mehr in dem Jahr, das dem Berechnungszeitraum, hier 1. September 2012 bis 31. August 2013, folgt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Stelle vor dem Berechnungsstichtag oder zwischen diesem und dem Beginn des Berechnungszeitraums, wie im Stellenplan vorgesehen, ausgegliedert und dem Department Medizintechnik angegliedert worden war. Eine nach dem Berechnungsstichtag und vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte Stellenverlagerung könnte wegen der vom Verwaltungsgericht dargestellten und von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommenen Unabsehbarkeit der Stellenbesetzung nicht zu einer Berücksichtigung der am Berechnungsstichtag noch zukünftigen Änderung (hier: Nichtberücksichtigung der Stelle) gem. § 5 Abs. 2 KapVO führen. Für die demnach zu berücksichtigenden 9,5 im Stellenplan ausgewiesenen Stellen Hochschullehrer sind gemäß § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346) – LVVO- 18 LVS je Stelle, insgesamt mithin 171 LVS (9,5*18) zu berücksichtigen. cc) Die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau A. bleibt dagegen unberücksichtigt, da sie nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin aus Studiengebühren finanziert wird und daher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleibt. Hinsichtlich der übrigen Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter legt das Beschwerdegericht insgesamt 33 LVS zugrunde und verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu. Gleiches gilt für die Lehrauftragsstunden (47,5 LVS). dd) Eine Minderung der Lehrverpflichtung kommt nicht in Betracht. Gemäß § 16 bzw. § 17 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (u. a.) in der Forschung bzw. zur Wahrnehmung von (u. a.) Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt werden; jeder Hochschule stehen insoweit zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (Forschungskontingent bzw. Kontingent für sonstige Aufgaben). Diese Kontingente sind gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG festzulegen; sie werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. An einer derartigen, am Bewertungsstichtag gültig gewesenen Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt es hier. Das vom Verwaltungsgericht als eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ersetzende Anordnung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG verstandene Schreiben der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 2011, das „im Vorwege der abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2012“ die Festlegung von Kontingenten für Forschung und sonstige Aufgaben „bestätigt“, ist nicht geeignet, die Ziel- und Leistungsvereinbarung für den Berechnungszeitraum zu ersetzen. Zum einen bezieht sich die „Bestätigung“ auf „das Studienjahr 2012 (WS 2011/12 und SoSe 2012)“, nicht aber auf den Berechnungszeitraum Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013. Zum anderen ist eine derartige einseitige „Bestätigung“ einer der Vertragsparteien nicht geeignet, eine vertragliche Regelung zu ersetzen. Für die Anerkennung der Deputatsermäßigungen wäre zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine Ziel- und Leistungsvereinbarung erforderlich gewesen. Erst am 30. November 2012 wurde eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2012 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin über die Kontingente zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung geschlossen. Fehlt es am Berechnungsstichtag aber – wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn 45 ff.). Die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung sind nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar. § 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich – anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.). Eine Substitution der Deputatsermäßigungen in Anlehnung an §§ 16, 17 LVVO kommt nicht in Betracht. Den Kontingenten für Deputatsermäßigungen liegt als Teil der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 3 HmbHG in erheblichem Umfang ein voluntatives Element zugrunde. Der Umfang der Deputatsermäßigungen hängt wesentlich von hochschulpolitischen Erwägungen und Verhandlungen zwischen den die Vereinbarungen abschließenden Parteien ab. Sie können daher ebenso wenig wie die Ziel- und Leistungsvereinbarung insgesamt oder deren einzelne Elemente wie der Umfang des Lehrangebotes oder der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Kapazitätsberechnung vom Gericht eigenmächtig „ersetzt“ werden. Insoweit unterscheidet sich der Fall einer fehlenden Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Situation, in der bei Bestehen einer solchen über die Zulässigkeit von (konkreten) Deputatsermäßigungen gestritten wird. Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 NC 44/11, juris Rn. 25). ee) Die von der Lehreinheit Gesundheitswissenschaften für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehrleistungen (Dienstleistungsexport) hat das Verwaltungsgericht zutreffend abweichend von den an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Berechnungen der Antragsgegnerin – abstrakt - nach § 11 KapVO nur für den Bachelorstudiengang Ökotrophologie mit 42,7 LVS errechnet, für die Studiengänge Medizintechnik und Wirtschaftsingenieurwesen dagegen wegen fehlender Angaben der Antragsgegnerin nicht ermitteln und damit nicht berücksichtigen können. Hierauf wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat auch mit der Beschwerde nichts zu Schwundfaktoren und Studienanfängerzahlen für die Studiengänge Medizintechnik und Wirtschaftsingenieurwesen vorgetragen, so dass auch das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin mit 2 bzw. 0,5 LVS berücksichtigten Dienstleistungsexporte für diese beiden Studiengänge nicht als Dienstleistungsexport berücksichtigt. Unabhängig davon hätte eine Erhöhung des Dienstleistungsexports und damit Verminderung des Lehrangebots um 2,5 Stunden keine Auswirkungen auf die Entscheidung, weil die Beschwerde auch bei Berücksichtigung eines erhöhten Lehrangebots Erfolg hat. b) Dass Beschwerdegericht geht abweichend von den in der KapVO (Anlage 2) festgesetzten Curricularnormwerten von einem Curricularnormwert für den Studiengang Gesundheitswissenschaften Bachelor von 4,6255 und einem Curriculareigenanteil von 4,282 sowie für den für Studiengang Health Sciences (Master) von einem Curricularnormwert von 1,936 und einem Curriculareigenanteil von 1,856 aus. aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegen den Festsetzungen der Curricularnormwerte für die Studiengänge Gesundheitswissenschaften (Bachelor) und Health Sciences (Master) durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung Ausfüllrechnungen zu Grunde, die hinsichtlich der darin angenommenen Gruppengrößen der Anforderung an eine nachvollziehbare Abwägung nicht genügen. Denn die maßgebliche Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Gesundheitswissenschaften (in der Fassung der von der Antragsgegnerin eingereichten Veröffentlichung der Änderung vom 22. Juli 2010) sieht für die Mehrzahl der Modulangebote von der Ausfüllrechnung abweichende Gruppengrößen vor. Die normativen Vorgaben durch die Prüfungs- und Studienordnung sind im Rahmen der Kapazitätsberechnungen zugrunde zu legen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2012, 3 NC 9/12, n.v.). Eine nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung davon hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung auch auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 nicht gegeben. Hinsichtlich der Ausfüllrechnung für die Festsetzung des Curricularnormwerts für den Masterstudiengang Health Sciences hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung ebenfalls keine Begründung dafür gegeben, weshalb sie nicht die Gruppengrößen zugrundgelegt hat, die als maximale Gruppengrößen dem eingereichten Modulhandbuch zu entnehmen sind. Die in dem Modulhandbuch zum Ausdruck kommenden didaktischen Wertungen zu den maximalen Gruppengrößen sind daher mangels anderer, rational nachvollziehbarer Erwägungen der Ermittlung der Curricularnormwerte zugrunde zu legen. bb) Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Module wie das Modul 35 im Bachelorstudiengang („beliebiges Modul“) und die Module 11, 18 und 24 des Masterstudienganges („Individual interests“ 1-3) keine Lehrnachfrage in der Lehreinheit in nachvollziehbarer Größenordnung zur Folge haben und daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. cc) Die Antragsgegnerin macht dagegen mit Recht geltend, dass nach § 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang das Praktikum „in der Regel“ durch ein Seminar vor- und nachbereitet wird und durch Praktikumsbericht in Form einer Hausarbeit abgeschlossen wird und deshalb für das Praktikum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts berücksichtigungsbedürftige Lehrnachfrage entsteht. Da erst mit erfolgreichem Abschluss des Praktikums und des begleitenden Seminars gem. § 4 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung 20 Credit Points zu erwerben sind, nehmen die Studenten zumindest für die Bewertung der Hausarbeit, aber auch („in der Regel“) für das begleitende Seminar Lehrkapazität in Anspruch. Dass darüber hinaus keine Lehrkapazität für die nicht innerhalb der Hochschule durchgeführten Praktika berücksichtigt werden kann, ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, aus §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 5 LVVO. Der in der Ausfüllrechnung von der Antragsgegnerin berücksichtigte Betreuungsaufwand für das Hauptpraktikum von 0,2 bezieht sich aber erkennbar nur auf das begleitende Seminar und die Betreuung der vorgeschriebenen Hausarbeit. dd) Bei der Bildung der der Curricularnormwerte für die Wahlbereiche ist durch eine Gewichtung zu berücksichtigen, dass insgesamt nur ein Teil des Lehrangebotes ausgenutzt wird. In dem Wahlbereich führen die nach den obigen (aa) Grundsätzen bei der Berechnung einzusetzenden Gruppengrößen dazu, dass die Zahl der angebotenen, sich aus dem Produkt aus Lehrveranstaltungen und Gruppengröße ergebenden Lehrveranstaltungsplätze wesentlich höher ist als die sich aus dem Produkt der nach der Studienordnung wahrzunehmenden Lehrveranstaltungen und der Zahl der Studenten ergebende Nachfrage nach Lehrveranstaltungsplätzen. Werden die Curricularnormwerte für die Wahlbereiche durch schlichte Addition der für die Lehrveranstaltungen gebildeten einzelnen Curricularanteile ermittelt, führt das zu einer mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht mehr vereinbaren fiktiven Erhöhung der Lehrnachfrage im Wahlbereich. Damit wird entgegen § 13 Abs. 1 KapVO bei der Ermittlung des Curtricularnormwertes ein höherer Lehraufwand berücksichtigt, als dies für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten erforderlich ist. Um dem zu begegnen, ist von der Behörde für Wissenschaft und Forschung in den Ausfüllrechnungen die Gruppengröße dadurch vereinheitlicht worden, dass die Zahl der im Wahlbereich in Anspruch zu nehmenden Plätze (Produkt aus angenommener Kohortengröße und Zahl der zu absolvierenden Module) durch die Zahl der Veranstaltungen geteilt wurde. Abgesehen davon, dass damit – zumindest hinsichtlich des Studienganges Gesundheitswissenschaften – die Rechnung unter Verstoß gegen die normativ festgelegten Gruppengrößen erfolgt, übersieht dieser Ansatz, das dadurch für einen Teil der Modulgruppen die nach der Studienordnung zulässige Teilnehmerzahl überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat das Phänomen dadurch berücksichtigt, dass es die Curricularanteile mit dem Quotienten der Zahl der zu absolvierenden Module und aus der Zahl der angebotenen Module (im Bachelorstudiengang 4/14) multipliziert hat. Dieses Verfahren birgt, wie eine Kontrollrechnung zeigt, bei einer Disparität der Zahl der Studenten und der maximalen Gruppengröße für die Module die Gefahr der Berücksichtigung einer nicht ausreichenden oder zu großen Zahl von Lehrveranstaltungsplätzen mit sich. Um dem zu begegnen, gewichtet das Beschwerdegericht die Summe der sich aus den zu berücksichtigenden (siehe oben bb) Lehrveranstaltungen ergebenden Curricularanteile durch Multiplikation mit dem Quotienten aus dem Produkt der Zahl der Studenten und der Zahl der zu absolvierenden Module einerseits und der Zahl der Lehrveranstaltungsplätze andererseits, die sich aus der Summe der Gruppengrößen der zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen ergibt. Die Zahl der zu absolvierenden Module wird dabei nicht deshalb um eine Veranstaltung gekürzt, weil eines der Wahlmodule nach den oben unter bb) dargestellten Grundsätzen wegen nicht nachvollziehbarer Lehrnachfrage nicht berücksichtigungsfähig ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Studenten einer Kohorte ein solches Wahlmodul wählen. Die hier einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen schreiben solches nicht vor. Als Zahl der Studenten legt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin als Zielzahl für Studienanfänger gewählte (40 pro Semester für den Bachelorstudiengang, 20 für den Masterstudiengang) zugrunde und verzichtet wegen des Modellcharakters der Berechnung der Curricularnormwerte sowohl auf Schwundgewichtung wegen der erst in höheren Semestern zu absolvierenden Wahlmodule als auch – zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - auf eine Iteration aufgrund der Unsicherheit der Studentenzahl als Ausgangsdatum, denn eine dadurch möglicherweise genauerer Berechnung des Curricularnormwertes ist nicht notwendigerweise besser als ihre einfache Approximation. Der Hinweis der Antragsgegnerin, sie müsse bis zu einer Mindestgruppengröße von 10 Teilnehmern alle Wahlmodule anbieten, was ein höheres Lehrangebot erfordere, übersieht, dass sie durch Mindestteilnehmerzahlen für die Modulveranstaltungen Lehrangebot und Lehrnachfrage unschwer zur Deckung bringen kann und es nicht in ihrem Belieben steht, durch Angebote unterfrequentierter Lehrveranstaltungen die Lehrkapazität nicht auszuschöpfen. ee) Bei Anwendung des vorstehend Ausgeführten ergeben sich folgende Berechnungen der Curricularnormwerte: c) Wie das Verwaltungsgericht legt auch das Beschwerdegericht seiner Berechnung die Anteilsquoten von 0,69 bzw. 0,31 sowie Schwundquoten von 0,9545 (für den Bachelorstudiengang) und 0,9696 (für den Masterstudiengang), wie sie der Verordnungsgeber berücksichtigt hat, zugrunde. d) Bei Einsatz der oben beschriebenen Basisdaten ergibt sich folgende Berechnung: aa) gewichteter Curriculareigenanteil = Summe der Produkte aus Curriculareigenanteil und Anteilquote: Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften 4,282 x 0,69 = 2,9546 Masterstudiengang Health Sciences 1,856 x 0,31 = 0,5754 Gesamt 3,53 bb) Jährliche Aufnahmekapazität der Studiengänge = jährliches Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit multipliziert mit der Anteilquote des Studiengangs und geteilt durch den Schwundfaktor des Studiengangs: Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften: 2*208,8/3,53*0,69/0,9545 = 85,5182 gerundet 86 Studienplätze pro Jahr aufgeteilt auf zwei Semester = 42,7591 gerundet 43 Studienplätze pro Semester. Masterstudiengang Health Sciences: 2*208,8/3,53*0,31/0,9696=37,8239, gerundet 38 Studienplätze. 2. Zusätzliche Studienplatzkapazität für den vorliegenden Bachelorstudiengang im Umfang von 9 Studienplätzen ergibt sich im Wege der Umrechnung (sog. horizontale Substituierung) freier Studienplätze im Masterstudiengang Health Sciences. aa) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris) setzt sich bei frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs derselben Lehreinheit das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Die Berücksichtigung der frei bleibenden Lehrkapazität innerhalb einer Lehreinheit (horizontale Substituierung) setzt allerdings voraus, dass die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten nicht eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Letzteres ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bei dem Studiengang Gesundheitswesen (Bachelor) ersichtlich nicht der Fall. bb) Die Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) erfolgt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012 a.a.O.) dergestalt, dass frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricular(eigen)anteil (CA 1) zu multiplizieren sind, dieses Zwischenergebnis durch den Curricular(eigen)anteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) teilen ist (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z). Von den oben (1 d) bb)) für den Masterstudiengang Health Sciences ermittelten 38 Studienplätzen sind nach den vorgelegten Listen der eingeschriebenen Erstsemester 17 kapazitätswirksam besetzt. Damit die infolgedessen freie Lehrkapazität nicht (zumindest teilweise) im Wintersemester 2012/2013 ungenutzt bleibt, ist sie in die Ermittlung der Studienanfängerzahlen im (einzigen) weiteren berücksichtigungsfähigen Studiengang der Lehreinheit für dieses Semester einzubeziehen und nicht auf die Jahreskapazität des Bachelorstudienganges zu verteilen. Damit ergeben sich aus der horizontalen Substituierung der 21 freigebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang nach der obigen Formel (21*0,9696*1,856/4,282/0,9545 = 9,3348) für den Bachelorstudiengang (gerundet) 9 zusätzliche Studienplätze. 3) Für das Wintersemester 2012/2013 sind von der Antragsgegnerin bereits 55 der danach zu besetzenden 52 (43 + 9) Studienplätze des Studienganges Gesundheitswissenschaften (Bachelors) kapazitätswirksam besetzt, so dass sie sich mit Erfolg gegen die Verpflichtung zur Zuweisung weiterer Studienplätze wendet. a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die 15 Studienplätze, die sie über die Zahl der festgesetzten 22 Studienplätze besetzt hat, aufgrund von Lehrkapazität besetzen konnte oder besetzen wollte, die im Rahmen der Kapazitätsberechnungen nach den Vorschriften der KapVO nicht zu berücksichtigen ist. Wie die Antragsgegnerin mehrfach betont hat, ist sie bei der Berechnung der Kapazität für die Lehreinheit Gesundheitswissenschaften (im Ergebnis zu Unrecht) davon ausgegangen, dass sie die mit den Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffenen Stellen als Sondermaßnahme zu Abbau des Bewerberüberhanges gem. § 3 Abs. 2 KapVO ansehen könne und daher die daraus ergebenden Studienplätze gesondert berechnen müsse. Die infolgedessen vorgenommene gesonderte Berechnung hat nach der Darstellung der Antragsgegnerin zu weiteren 15 Studienplätzen für das Wintersemester 2012/2013 geführt, die sie dann auch besetzt hat. Das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Beschwerdegericht sehen die aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen und finanzierten Stellen als solche an, die gemäß § 8 KapVO zu bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sind (s. oben 1. a) aa)). Infolgedessen sind Studienplätze, die die aus Mitteln des Hochschulpaktes II geschaffene Lehrkapazität ausnutzen, als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Weitere Mittel, aus denen die Antragsgegnerin zusätzliche Studienplätze hätte schaffen können, stehen der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Auch ist nicht erkennbar, dass sie weitere Studienplätze in der Lehreinheit Gesundheitswissenschaften durch Umschichtung von Lehrkapazität hätte schaffen wollen oder schaffen können. b) Über die demnach von der Antragsgegnerin kapazitätswirksam besetzten 37 (22 +15) Studienplätze hat die Antragsgegnerin gegen 18 von 22 einstweiligen Anordnungen, mit denen sie zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes verpflichtet worden ist, keine Beschwerde eingelegt. Damit sind insgesamt 55 (37 + 18) Studienplätze und damit mehr Studienplätze kapazitätswirksam besetzt, als der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen. c) Der Beschwerde kann auch nicht deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Antragsgegnerin aus Kostengründen Beschwerde lediglich gegen vier der gegen sie ergangenen einstweiligen Anordnungen eingelegt hat. Denn sie ist bei der Auswahl der von den Beschwerden Betroffenen nicht willkürlich vorgegangen, sondern hat in Anlehnung an § 6 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 8. Juli 2005 (Amtl.Anz. S. 1401, HAWAZO) diejenigen aus den beiden Hauptquoten ausgewählt, die die letzten Rangplätze haben und hat bei gleichen Rangplätzen gelost. Damit hat sie ihre Beschwerden auf diejenigen Verfahren beschränkt, bei denen die Zulassungschancen der jeweiligen Antragstellerinnen bei Anwendung der Auswahlkriterien der HAWAZO relativ am schlechtesten sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.