Beschluss
3 Nc 260/14
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache im 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I mit den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften, Englisch und Geographie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig zuzulassen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 17. März 2015 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt. Gründe A 1 Die Beteiligten streiten sich um die Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I mit den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften, Englisch und Geographie bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen für das Wintersemester 2014/2015. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung mit der Begründung verweigert, die in dem Studiengang zu vergebenden Studienplätze seien mit vorrangig zu berücksichtigenden Studienbewerbern besetzt. Die Zahl der zu vergebenden Studienplätze sei in der Satzung der Hochschule über die Zulassungshöchstzahlen für das Wintersemester 2014/2015 vom 9. Juli 2014 geregelt, die auf der Kapazitätsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung für das Jahr 2014 und dem Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz – AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) beruhe. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium abgelehnt. Es fehle an einer wirksamen Begrenzung der Aufnahmekapazität für den Studiengang durch oder aufgrund eines Gesetzes. Das Ausbildungskapazitätsgesetz sei hinsichtlich einzelner Fächer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben eines absoluten Numerus clausus zu messen und nach diesen Maßstäben verfassungswidrig, weil es nicht sicherstelle, dass die knappen Kapazitäten ausgeschöpft würden und der Gesetzgeber nicht die wesentlichen Vorgaben zur Kapazitätsbestimmung selbst geregelt habe. Es sei aber auch zweifelhaft, ob das Gesetz für andere Studiengänge Bestand haben könne. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht nur die Berufswahl, sondern auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Weil das Ausbildungskapazitätsgesetz nicht selbst sicherstelle, wie die Kapazität in den einzelnen Studiengängen zu ermitteln sei, fehle es an einer hinreichenden Legitimation des Grundrechtseingriffs. Soweit das Ausbildungskapazitätsgesetz jedenfalls für Fächer mit einem absoluten Numerus clausus den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, biete es auch keine hinreichende Grundlage für die Kapazitätsvereinbarung. Damit sei die Vereinbarung insgesamt unwirksam, weil sie nicht teilbar sei. Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken genügten weder die Kapazitätsvereinbarung noch die Satzung über die Zulassungshöchstzahlen den gesetzlichen Vorgaben. Da somit keine Kapazitätsbegrenzung durch oder aufgrund eines Gesetzes vorliege, sei die Kapazität nur dadurch begrenzt, dass eine weitere Zulassung von Studienanfängern zu einer Funktionsunfähigkeit der Antragsgegnerin führen würde. Diese Grenze sei erreicht, wenn durch die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger die Ausbildung unmöglich werde. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass eine Überbuchung um 15 % auf die in der Satzung festgesetzte und nach altem Kapazitätsrecht errechnete Anzahl von Studienanfängerplätzen für die Antragsgegnerin vertretbar sei. Da die Zahl der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die sich hieraus ergebene Zahl von Studienplätzen übersteige, sei eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung von Härtefällen, Leistung und Wartezeit zu treffen. Hiernach sei der vorliegende Eilantrag abzulehnen. 3 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller u.a. geltend, dass ein Zusammenbruch des Lehrbetriebs bzw. die Grenze der Funktionsfähigkeit nicht bereits, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bei einer fünfzehnprozentigen Überbuchung auf die in der Satzung festgesetzte Anzahl von Studienanfängerplätzen erreicht sei. Das Verwaltungsgericht führe auch nicht aus, wie es zu dem Schluss gelange, dass ob einer Überlast von 15 % eine Funktionsunfähigkeit im Lehrbetrieb gegeben sei. Allein durch die weitere Zulassung des Antragstellers trete hier nicht Funktionsunfähigkeit ein. B 4 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mehr Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht versagt worden ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.). 5 Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente des Antragstellers erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (I.). Sie hat in der Sache auch Erfolg (II.). I. 6 Mit den Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausbildung von Studierenden werde unmöglich, wenn die Antragsgegnerin mehr Studierende als in der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen vorgesehen zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % zulassen müsste, hat der Antragsteller die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. II. 7 Die damit uneingeschränkt zu prüfende Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur Zulassung des Antragstellers als weiteren Studienbewerber über die festgesetzte Zulassungshöchstzahl hinaus zu verpflichten (1.). Bei dem im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens von Studienplatzbewerbern anzulegenden Maßstab (2.) stellt sich sowohl die auf dem AKapG beruhende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen als auch die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Behörde für Wissenschaft und Forschung als nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar (3.). Fehlt es somit an einer auf gesetzlicher Regelung beruhenden Zulassungshöchstzahl, hat die Antragsgegnerin Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat nicht in dem erforderlichen Maße detailliert und nachvollziehbar begründet, dass und weshalb infolge der Zulassung der Studienplatzbewerber, die um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, die Funktionsfähigkeit ihres Lehr-, Lern- und Forschungsbetriebs in dem hier streitgegenständlichen Studiengang ausgeschlossen sein werde (4.). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Interessenabwägung überwiegt daher das Interesse der Studienbewerber an der Zulassung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer geringeren Zahl von Studenten (5.). 8 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die (vorläufige) Immatrikulation ist (§§ 36, 41 HmbHG), sondern sich die Beteiligten lediglich darüber streiten, ob die Zulassung zum Studium mit Recht abgelehnt worden ist und die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium zu verpflichten ist. Unstreitig hat die Immatrikulation ggfls. – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium jedoch zu Unrecht verneint. 9 2. Die Gerichte haben in Streitigkeiten, in denen es um die vorläufige Zulassung zum Studium geht, die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2004, 1 BvR 356/04, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.). Im Streit ist hier lediglich die Verpflichtung auf vorläufige Zulassung zum Studium. Art. 100 Abs. 1 GG hindert daher nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auch wenn das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382). Die endgültige Zulassung zum Studium ist der Entscheidung der Hauptsache vorbehalten, im Rahmen derer eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ggfls. zu erfolgen hat. 10 3. Sowohl die auf dem AKapG beruhende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen (d) als auch die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Behörde für Wissenschaft und Forschung (c) stellen sich als nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn der mit dem AKapG vorgesehene Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs entbehrt sowohl hinsichtlich der Einschränkung der Möglichkeit Hamburg als Studienort zu wählen (b) als auch hinsichtlich der mit dem AKapG vorgesehenen generellen Einführung eines Numerus clausus (a) hinreichend bestimmter Regelung der Einschränkung durch nachvollziehbare und überprüfbare gesetzliche Vorgaben zur Bestimmung der Zulassungshöchstzahlen für den Studiengang. Solche Regelungen sind auch nicht in dem Gesetz zur Unterstützung der Einführung eines neuen Kapazitätsrechts und zur Bereitstellung vergleichender Daten in der Übergangszeit vom 14. März 2014 (Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts, HmbGVBl. S. 100) für das Wintersemester 2014/2015 vorhanden (e). 11 a) Zugunsten der Antragsgegnerin geht der Beschwerdesenat davon aus, dass der hier streitige Studiengang, zu dem vorläufige Zulassung begehrt wird, an zumindest einer anderen öffentlichen (Präsenz-) Hochschule im Bundesgebiet zulassungsfrei studiert werden kann. Dennoch müssen die Vorschriften zur generellen Einführung des Numerus clausus in Hamburg durch § 1 Abs. 1 Satz 2 des AKapG an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gemessen werden. Das AKapG erfasst nicht nur Studiengänge, bei denen (nur) ein örtlicher Numerus clausus besteht, sondern auch solche, in denen die Aufnahme des Studiums ohne vorherige Zulassung im gesamten Bundesgebiet nicht möglich ist (aa). Zumindest bei letzteren ist als Maßstab für die Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. „harten“ NC-Fächern (Humanmedizin, Zahnmedizin) heranzuziehen (bb). Bei Anwendung dieses Maßstabes auf die Studiengänge in Hamburg, für die ein absoluter Numerus clausus besteht, ist der aufgrund der Vorschriften des AKapG vorgesehene Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren (cc). Die Unvereinbarkeit des AKapG in diesem Teilbereich seiner Anwendung erfasst die Anwendung des gesamten Gesetzes (dd). 12 aa) Auch wenn das AKapG, wie auch seine Begründung (Bü-Drs. 20/9095, S. 3/4), davon ausgeht, dass das Gesetz durch seine Begrenzung auf Studiengänge, die nicht dem zentralen Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009, S. 37) unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AKapG), nur lokale Zulassungsbeschränkungen betreffen soll, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hierauf nach dem Wortlaut nicht beschränkt und erfasst, wie das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 für den Bachelor-Studiengang Stadtplanung der Hafen City Universität (3 NC 55/14, juris) festgestellt hat, auch Studiengänge, für die das Studium andernorts nicht zulassungsfrei aufgenommen werden kann. 13 bb) Für die Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung hinsichtlich solcher Studiengänge in Hamburg mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum absoluten Numerus clausus (z.B. Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303; Beschl. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85 und 610/85, BVerfGE 85, 36) heranzuziehen. Danach gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Um allen Studienbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erforderlich. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Studienbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Normgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsbeschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzen. Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich. Sie setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Wertungen bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offen gelegt werden. 14 cc) Bei Anwendung dieses Maßstabes ist der aufgrund der Vorschriften des AKapG vorgesehene Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschränkung des Hochschulzugangs zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgt (1) und sich auf das unbedingt erforderliche Maß des Eingriffes beschränkt (2). Ein Gebot die Ausbildungskapazität der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Hochschulen erschöpfend zu nutzen, ist dem Gesetz weder zu entnehmen (3) noch ergeben sich daraus nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Studienanfänger des konkreten Studienganges (4). 15 (1) Das AKapG geht, wie auch seine Begründung (Bü-Drs. 20/9095, S. 3/4), davon aus, dass das Gesetz durch seine Begrenzung auf Studiengänge, die nicht dem zentralen Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009, S. 37) unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AKapG), nur lokale Zulassungsbeschränkungen betreffe. Damit sei ein Grundrechtseingriff in die Wahl der Ausbildungsstätte (Studienortwahl) gerechtfertigt, wenn er durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert sei. Die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Studienbedingungen, die gut ausgebildete Absolventen und eine hohe Studienerfolgsquote gewährleiste, sei eine solche Gemeinwohlerwägung. Dem entsprechend definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 AKapG diese Ziele und ergänzt sie um das Ziel, den Hochschulen Gestaltungsraum für autonome Schwerpunktsetzungen in der Lehre wie in der Profilierung der Studienangebote einzuräumen. Damit ist nicht das überragende Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium gekennzeichnet. An die Stelle der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Hochschule treten Profilierung von Studienangeboten, autonome Schwerpunktsetzung in der Lehre sowie hochwertige Studienbedingungen. 16 (2) Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich auf das unbedingt erforderliche Maß des Eingriffes in die Rechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs beschränkt. Die Nachfrage nach Studienplätzen bedarf nach den definierten Zielen des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AKapG) lediglich einer „angemessenen“ Befriedigung. Die Nachrangigkeit der Rechte der Studienbewerber kommt nicht nur dadurch zum Ausdruck, dass ihre Nachfrage nur in angemessenem Umfang befriedigt werden soll, sondern auch dadurch, dass sie lediglich als letztes der gesetzlichen Ziele benannt werden. Außerdem wird die Zahl der Studienplätze nach der Intention des Gesetzes nicht nur im Wesentlichen im Vereinbarungswege zwischen der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde und der Hochschule bzw. Fakultät festgesetzt, sondern die Begründung des Gesetzentwurfes sieht darin auch eine Planungsentscheidung, an der die Studienbewerber in keiner Weise beteiligt sind und die gerichtlich nur bei groben Verfahrens- oder Abwägungsfehlern beanstandet werden könne (Bü-Drs. 20/9095, S. 5). Das ohnehin nur auf „angemessene Befriedigung“ der Nachfrage nach Studienplätzen gerichtete gesetzliche Ziel ist bei der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 AKapG lediglich abzuwägen. Zwar sollen ausweislich der Begründung (Bü-Drs. 20/9095, S. 15) nach wie vor möglichst viele Studienbewerberinnen und -bewerber einen Studienplatz erhalten. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AKapG gestalteten Studienbedingungen und der von der Hochschule vorgenommenen Schwerpunktsetzung und Profilierung. Angesichts der vorrangig genannten Ziele des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AKapG ist daraus schwerlich zu erkennen, nach welchen konkreten Vorgaben der Eingriff in die Rechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beschränken ist, geschweige denn, dass und wie er auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden soll. 17 (3) Ein Gebot, die Ausbildungskapazität der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Hochschulen erschöpfend zu nutzen, ist in dem Gesetz nicht geregelt. Der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich entnehmen (Bü-Drs. 20/9095, S. 15), dass ein solches Gebot auch nicht intendiert ist. Im Rahmen der Abwägung der hochschulpolitischen Ziele gemäß § 2 Abs. 3 AKapG, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 AKapG vorgegeben sind, ist die Zahl der Studienplätze, wie vorstehend dargestellt, nur von tertiärer Bedeutung. 18 Auch hinsichtlich der mit Mitteln Dritter finanzierten Studienplätze ist das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht berücksichtigt. Der in § 1 Abs. 2 AKapG angeordnete Ausschluss von der Anwendung des Gesetzes auf Studienplätze, die aus Mitteln Dritter oder im Rahmen von besonderen Programmen gemeinsam mit Dritten finanziert werden, betrifft zumindest auch Studienplätze, die aus staatlichen Mitteln ganz oder teilweise finanziert werden. Sie werden nach § 2 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 i.d.F. des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) vom Präsidium der Hochschule lediglich entsprechend den jeweiligen Vorgaben oder Vereinbarungen gesondert festgelegt. Eine Ausschöpfung der damit geschaffenen Kapazität ist nicht vorgeschrieben. 19 (4) Nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Studienanfänger des konkreten Studienganges ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Das gilt nicht nur für die ohne jede konkrete gesetzliche Vorgabe erfolgende Festlegung von Studienplätzen, die aus Mitteln Dritter oder im Rahmen von besonderen Programmen gemeinsam mit Dritten finanziert werden (§ 2 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz). Das gilt ebenso für die Regelungen, die das AKapG selbst enthält. Bei der Vereinbarung der Aufnahmekapazität zwischen Behörde und Hochschule bzw. Fakultät sind „insbesondere“ die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AKapG genannten Ziele abzuwägen. Diese Ziele sind ihrerseits ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe ohne Anhalt für Art, Ziel oder Methode ihrer Ausfüllung, deren Gehalt auch nicht durch langjährige Rechtsprechung konkretisiert ist. Welche Kriterien Studienbedingungen erfüllen müssen, um als „qualitativ hochwertige“ bezeichnet werden zu können ist ebenso unklar wie die Frage, was unter einem hohen Ausbildungsniveau und gutem Studienerfolg zu verstehen ist. Auch ein „Gestaltungsraum für autonome Schwerpunktsetzungen in der Lehre wie in der Profilierung der Studienangebote“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG) lässt nach seinem Wortlaut und der erkennbaren Intention, der Hochschule keine Vorgaben zu machen, keinerlei konkrete gesetzgeberische Vorgaben für die Ausfüllung dieser Ziele erkennen. Schließlich gibt der Gesetzgeber mit der Vorgabe, die Nachfrage nach Studienplätzen „angemessen“ zu befriedigen, den Vertragsparteien des § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG keinerlei Kriterien an die Hand, was angemessen ist. Auch aus der Gesetzbegründung (Bü-Drs. 20/9095, S. 15) lässt sich wenig Konkretes und Nachvollziehbares herausarbeiten. Dort wird ausgeführt: 20 „Die Studienbedingungen an den hamburgischen Hochschulen sollen – wo erforderlich – verbessert werden. Dies drückt sich insbesondere in einer verbesserten Betreuungsrelation zwischen Lehrenden und Studierenden aus. Eine Kennzahl ist insoweit der – z.B. in Semesterwochenstunden quantifizierbare – Lehraufwand für einzelne Studierende, wobei für die Qualität insbesondere auch der Anteil der professoralen Lehre maßgeblich ist. Die Lehre soll didaktisch hochwertig sein und den fachlichen Anforderungen sowie den Bedürfnissen der Studierenden Rechnung tragen, so dass möglichst viele Studierende ihr Studium erfolgreich abschließen können und eine qualitätsvolle Grundlage für die berufliche Entwicklung erhalten. Neben der Betreuungsrelation sind hierfür auch der Anteil der professoralen Lehre an der Gesamtlehrleistung der verschiedenen Bereiche sowie die fachspezifischen Betreuungsbedarfe von Bedeutung.“ 21 Wann eine Verbesserung der Studienbedingungen erforderlich ist, wird daraus nicht deutlich. Erkennbar geht der Entwurf zwar davon aus, dass für die Verbesserung der Studienbedingungen die Betreuungsrelation und auch der Anteil der professoralen Lehre an der Gesamtlehrleistung der verschiedenen Bereiche sowie die fachspezifischen Betreuungsbedarfe von Bedeutung sind und die Lehre didaktisch hochwertig sein und den fachlichen Anforderungen sowie den Bedürfnissen der Studierenden Rechnung tragen soll. Anhand welcher Kriterien diese Zielvorgaben allerdings konkret bestimmt werden sollen, wie und wo zusätzlicher Lehraufwand zur Verbesserung der Studienbedingungen führt und wie didaktisch hochwertige und fachlichen Anforderungen Rechnung tragende Lehre zu ermitteln ist, bleibt damit ungeregelt und den Vereinbarungen von Behörde und Hochschule überlassen. Ob die Vereinbarungen damit den gesetzlichen Anforderungen genügen, lässt sich daher mangels hinreichender gesetzlicher Vorgaben weder nachvollziehen noch gerichtlich überprüfen. 22 dd) Die Unvereinbarkeit des AKapG mit höherrangigem Recht in diesem Teilbereich seiner Anwendung erfasst die Anwendung des gesamten Gesetzes. Denn eine geltungserhaltene Reduktion des Anwendungsbereiches des AKapG auf solche Studiengänge, für die keine bundesweiten Zulassungsbeschränkungen bestehen, entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes (1), noch ließe sich das Gesetz nach seiner Konzeption nur auf einen Teil der Studiengänge anwenden (2). 23 (1) Indem § 1 Abs. 1 Satz 2 AKapG die Festlegung von Zulassungshöchstzahlen für die Studiengänge generell vorschreibt, hiervon explizit nur die ausnimmt, die dem zentralen Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung unterliegen, wird aus dem Wortlaut deutlich, dass das Gesetz für die öffentlichen staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg, die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 HmbHG genannt werden, ansonsten insgesamt Geltung beansprucht (vgl. Bü-Drs. 20/9095, Einzelbegründung zu § 1 des Entwurfes, S. 13), soweit nicht durch die Absätze 2 und 3 des § 1 AKapG die Geltung des Gesetzes ausgeschlossen ist (Studienplätze, die aus Mitteln Dritter oder im Rahmen von besonderen Programmen gemeinsam mit Dritten finanziert werden sowie solche im Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Hochschule der Polizei Hamburg). 24 (2) Eine Beschränkung der Anwendung des AKapG auf solche Studiengänge, für die kein absoluter Numerus clausus besteht, entspricht auch nicht dem intendierten Geltungsbereich und Ziel des Gesetzes. Zum Entwurf des Gesetzes ist hierzu in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 27. August 2013 (Bü-Drs. 20/9095, S. 6) ausgeführt: „Während in den vier Studiengängen, in denen ein bundesweiter Nachfrageüberhang besteht, weiterhin die bisherigen Regelungen der Kapazitätsermittlung Anwendung finden, sollen künftig in allen anderen Studiengängen der staatlichen hamburgischen Hochschulen die Regelungen des hier im Entwurf vorgelegten Gesetzes gelten. Das Gesetz soll qualitativ hochwertige Studienbedingungen sichern, die Studiernachfrage angemessen befriedigen und den Hochschulen Raum für autonome Schwerpunktsetzungen in der Lehre sowie zur Profilierung der Studienangebote gewähren (§ 1)“. Eine derartige Beschränkung dürfte auch praktisch kaum umsetzbar sein. Denn, ob ein Studiengang bundesweit zulassungsbeschränkt ist, stellt sich häufig erst kurz vor Beginn der jeweiligen Bewerbungsfristen und damit zu einem Zeitpunkt heraus, in dem sowohl die Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 AKapG geschlossen als auch die Zulassungssatzungen gemäß § 3 AKapG beschlossen und veröffentlicht sind und bedarf in möglicherweise nicht nur einer geringen Zahl genauer Ermittlungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit den Studiengängen anderenorts. Unabhängig davon würde in Hamburg eine unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten schwer hinnehmbare Diskrepanz bei dem Zugang zu Studiengängen, für die ein ansonsten bundesweiter, absoluter Numerus clausus besteht einerseits und allen anderen Studiengängen andererseits entstehen. Während durch die Nichtanwendung des AKapG die Studienfächer mit bundesweit hartem Numerus clausus in Hamburg zulassungsfrei zugänglich wären, weil das Gesetz insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist, wäre der Zugang zu alle anderen Studienfächern zulassungsbeschränkt. 25 b) Unabhängig davon entbehrt der mit dem AKapG vorgesehene Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte hinsichtlich der Einschränkung der Möglichkeit, Hamburg als Studienort zu wählen der gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (BVerfG Urt. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 251 m.w.N.). 26 In Bezug auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG führt der Eingriff angesichts der zeitkritischen Komponente der Studienortswahl regelmäßig zu einer massiven Behinderung der Ausübung, teilweise sogar zu einer endgültigen Verhinderung der Möglichkeit das Grundrecht wahrzunehmen. Diese Intensität des Grundrechtseingriffes gebietet es, dass der Gesetzgeber das Grundrecht des Studienbewerbers auf freien Zugang zu dem Studiengang mit der in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und dem ebenfalls auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Recht der bereits Studierenden auf die Möglichkeit zur erfolgreichen Durchführung des Studiums selbst abwägt. Etwa erforderliche Konkretisierungen kann der Gesetzgeber zwar auf untergesetzliche Normgeber übertragen, die Maßstäbe und Kriterien hierfür muss er jedoch selbst vorgeben. Daran fehlt es vorliegend, wie oben gezeigt. 27 Das mit dem AKapG vorgesehene „Vereinbarungsmodell“, bei dem Umfang und Intensität des Eingriffes in das Grundrecht auf freie Ausbildungsstättenwahl der Studienbewerber von den jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Behörde und Hochschule/Fakultät abhängen, ohne dass der Gesetzgeber konkrete, nachprüfbare Kriterien vorgibt, ist mit den oben dargestellten Anforderungen an den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen zu einem solchen Grundrechtseingriff selbst zu treffen, nicht vereinbar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht angesichts der „Beteiligung“ der Bürgerschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AKapG. Danach sind die nach § 2 AKapG geschlossenen Vereinbarungen der Bürgerschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen, sie stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bürgerschaft den der Vereinbarung zugrundeliegenden Betrag der Globalzuweisung (§ 6 Abs. 1 HmbHG) mit dem Haushaltsbeschluss feststellt. Die Gesamtzahl der Studienanfängerplätze ist als Kennzahl in den Haushaltsplan aufzunehmen. Die Einfluss- und Kontrollmöglichkeit der Bürgerschaft geht damit kaum über das in Art. 66 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) statuierte Budgetrecht und die in § 6 Abs. 1 HmbHG ohnehin vorgeschriebene Globalzuweisung der den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellenden Mittel hinaus. Eine Kontrolle der Vereinbarungen durch die Bürgerschaft ist damit ebenso wenig statuiert wie auch nur möglich. Als Kennzahlen in den Haushaltsplan aufgenommen werden ohnehin nur die Gesamtzahlen der Studienanfängerplätze der jeweiligen Hochschulen, nicht aber die konkret die freie Studienortwahl beschneidende Zulassungshöchstzahlen für die einzelnen Studienfächer, die von dem Präsidium der jeweiligen Hochschule festgesetzt werden (§ 3 AKapG). 28 c) Stellt das AKapG nach alledem nicht wie geboten, die wesentlichen und konkreten Kriterien für einen Eingriff in die Freiheit der Berufs- und Ausbildungsstättenwahl der Studienbewerber auf, setzt sich dieser Mangel in der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Behörde für Wissenschaft und Forschung nach § 2 AKapG fort. Selbst wenn sie gesetzeskonform geschlossen und begründet worden sein sollte, fehlt es ihr an der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die damit verbundenen Zulassungsbeschränkungen. Daher kann es dahinstehen, ob den gesetzlichen Anforderungen mit der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG genügt ist. 29 d) Die Satzung über die Zulassungshöchstzahlen für den hier streitigen Studiengang beruht auf § 3 AKapG sowie der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 AKapG. Diese Grundlagen stellen ihrerseits weder eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs dar noch lassen sie sich von einer solchen ableiten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Satzung über die Zulassungshöchstzahlen daher als nichtig zu betrachten. Der Einholung einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts hierzu ist in Art. 64 Abs. 2 HV nicht vorgesehen. 30 e) Das Gesetz zur Unterstützung der Einführung eines neuen Kapazitätsrechts und zur Bereitstellung vergleichender Daten in der Übergangszeit (Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14.3.2014, HmbGVBl. S. 99) enthält keine nachvollziehbaren und überprüfbaren gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der Zulassungshöchstzahlen für eine Übergangszeit. Zwar müssen die Hochschulen nach Absatz 1 dieses Gesetzes bis zum Wintersemester 2015/2016 ergänzend zu den Vereinbarungen nach § 2 AKapG der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde in entsprechender Anwendung von § 4 KapVO Kapazitätsberichte vorlegen. Auch muss nach Abs. 2 des Gesetzes für die Übergangszeit in den Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 AKapG die Bandbreite des Curricularwertes angegeben werden, und ist mit den Beschlüssen der Präsidien über die Zulassungshöchstzahlen gemäß § 3 AKapG für jeden Studiengang die je Studierender beziehungsweise Studierendem einzusetzende Lehrleistung (Curricularwert) festzulegen. Ob und wie diese Daten in die Vereinbarungen und Entscheidungen über die Zulassungshöchstzahlen nach dem AKapG einzustellen sind und anhand welcher Kriterien der Curricularwert ermittelt wird, ist nicht geregelt. Die Anwendung der KapVO ist nur für die Erstellung der Kapazitätsberichte vorgesehen. Anderer als ein nachrichtlicher Charakter ist den Kapazitätsberichten damit nicht beigemessen. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die auf der Grundlage des AKapG erfolgten Zulassungsbeschränkungen sich als nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbarer Eingriff in das Recht der Studienbewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs erweisen. Denn selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren die Verfassungswidrigkeit des gesamten Ausbildungskapazitätsgesetzes erweisen sollte, ist damit nicht die Verfassungswidrigkeit der Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes und der Kapazitätsverordnung durch Art. 4 und Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts festgestellt. Eine Rückkehr zur Regelung der Zulassungshöchstzahlen auf der Grundlage des bisherigen Rechts ergibt sich daher nicht aus der Annahme der teilweisen oder gesamten Verfassungswidrigkeit des Ausbildungskapazitätsgesetzes, sondern bedarf angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, die im Kapazitätsrecht möglich sind, eines ausdrücklichen Tätigwerdens des Gesetzgebers. 32 4. Ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass die Zulassung zum Studium nicht wirksam beschränkt ist, kommt eine Versagung der Zulassung nur dann in Betracht, wenn durch die Aufnahme weiterer Studienbewerber die Funktionsunfähigkeit in diesem Studiengang eintritt. Hierzu zählt u.a. eine Unmöglichkeit der Ausbildung. Eine solche ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris). Auch wird die Grenze nicht durch das Maß zulässiger Überbuchung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Universitäts-Zulassungssatzung (v. 15. u. 17.7.2013, Amtl. Anz. S. 1181) bestimmt, da dieses Instrument nicht zur Ausschöpfung der Kapazitäten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit dient, sondern darauf abzielt, dass eine rechtswirksam festgesetzte Zulassungszahl erreicht wird (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 9). Maßgeblich für die Funktionsunfähigkeit sind allein die tatsächlichen Verhältnisse. 33 Die Antragsgegnerin hat nicht in dem erforderlichen Maße detailliert und nachvollziehbar begründet, dass ihr Lehr-, Lern- und Forschungsbetrieb in dem hier streitgegenständlichen Studiengang infolge der Stattgabe des vorliegenden Antrags und der weiteren auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Eilanträge funktionsunfähig würde. 34 a) Die Antragsgegnerin beruft sich insbesondere auf einen Engpass im Hinblick auf das in den Fachspezifischen Bestimmungen zu § 4 Abs. 10 der Prüfungsordnung für die Abschlüsse „Bachelor of Arts“ und „Bachelor of Science“ innerhalb der Lehramtsstudiengänge (Amtl. Anz. v. 16.4.2010, S. 670) vorgesehene „Integrierte Schulpraktikum“ (ISP). Gegenüber der in der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen festgesetzten Kapazität für die erziehungswissenschaftlichen Bachelor-Teilstudiengänge Lehramt Primar- und Sekundarstufe I, Lehramt Sonderschulen und Lehramt Gymnasium von insgesamt 657 und tatsächlich bereits 680 eingeschriebenen Studierenden könnten bei nur 600 zur Verfügung stehenden Praktikumsplätzen keine weiteren Studienbewerber mehr aufgenommen werden. Die Begrenzung auf 600 Plätze ergebe sich daraus, dass die Behörde für Schule und Berufsbildung für die Betreuung der Studierenden im Rahmen des Praktikums nur 6 Lehrkräfte zur Verfügung stelle. Unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit von 46,57 Stunden und dem Aufwand pro Studierendem von ca. 19 Stunden könnten 600 Studierende im ISP betreut werden. Die Antragsgegnerin habe keinen Einfluss auf die dafür insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen. 35 Hiermit vermag die Antragsgegnerin nicht die Grenze der Funktionsfähigkeit darzutun. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Studienbewerber gegen die Freie und Hansestadt Hamburg angesichts der vorliegenden Gestaltung des Studiums vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots einen Anspruch darauf hat, dass sie ihre eigenen Kapazitäten für eine Praktikumsbetreuung ausschöpft. Jedenfalls obliegt es der Antragsgegnerin, wenn sie das Studium derart gestaltet, dass die Freie und Hansestadt Hamburg – die die Trägerin der Antragsgegnerin ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HmbHG) – in die Ausbildung einbezogen wird, dafür zu sorgen, dass dies auf einer verlässlichen und nachvollziehbaren Grundlage geschieht, die zumindest sicherstellt, dass kein Engpass entsteht, der Ausbildungskapazitäten ungenutzt lässt und das Recht der Studienbewerber auf Teilhabe an den staatlicherseits zur Verfügung stehenden Ausbildungsressourcen leer laufen ließe. Da vorliegend weder durch Vorlage einer Kooperationsvereinbarung o.Ä. dargelegt wurde, dass die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Antragsgegnerin nur zur Betreuung von nicht mehr als jährlich 600 Studierenden verpflichtet ist, noch ersichtlich ist, dass die Freie und Hansestadt Hamburg nicht, etwa durch Zurverfügungstellung einer weiteren Lehrerkraft (ausweislich des erstinstanzlich eingereichten Vermerks des Zentrums für Lehrerbildung vom 21. Februar 2012 standen hierfür 2012 noch 7 Lehrkräfte zur Verfügung), auch mehr Studierende betreuen könnte, kann nicht angenommen werden, dass bei Zulassung der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber Funktionsunfähigkeit eintreten würde. Im Übrigen wird hinsichtlich der das Praktikum in Hamburg in Anspruch nehmenden Studierenden zu berücksichtigen sein, dass deren Anzahl schwundbedingt voraussichtlich niedriger als die der Studienanfänger sein wird, da das Praktikum gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen erst im 5. und 6. Semester stattfindet. Zudem gibt es keine zwingende rechtliche Vorgabe dahin, dass das Praktikum in Hamburg zu absolvieren ist. Auch wenn dies der Regelfall ist, so ergibt sich aus den Modulbeschreibungen hierzu in den Fachspezifischen Bestimmungen, wonach es sich bei der Praktikumsschule nur „i.d.R. […] um eine Hamburger Schule“ handelt, dass das Praktikum auch außerhalb Hamburgs absolviert werden kann. 36 b) Auch aufgrund des sog. Zeitfenstermodells der Antragsgegnerin besteht keine Befürchtung, dass bei Zulassung der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber Funktionsunfähigkeit eintritt. Nach dem Zeitfenstermodell müssen laut Angabe der Antragsgegnerin Lehrveranstaltungen in zuvor fest definierten Zeiträumen stattfinden, um die Studierbarkeit der Lehramtsstudiengänge zu gewährleisten. Das Zeitfenstermodell schöpft die tatsächlich zur Verfügung stehende Kapazität jedoch nicht aus. Nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Informationen (http://www.uni-hamburg.de/zpla/informationen/zeitfenstermodell/info.html, abgerufen am 16.2.2015) berücksichtigt das Zeitfenstermodell nur die Zeiten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Solange u.a. nicht dargelegt ist, dass zeitliche Überschneidungen durch etwaige erforderlich werdende zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht dadurch vermieden werden können, dass Veranstaltungen auch außerhalb der genannten Tageszeiten oder Blockveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit angeboten werden (vgl. entsprechend zu § 15 Abs. 2 KapVO OVG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2001, 3 Nc 149/00, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 8.8.2006, 7 CE 06.10020 u.a., juris Rn. 15 f.), kann nicht angenommen werden, dass aufgrund des besonderen Koordinationsbedarfs im Lehramtsstudium die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht ist. Aus den genannten Gründen vermag die Antragsgegnerin auch nicht mit pauschalen Hinweisen auf das limitierte Raumangebot, überlastete Hörsäle und Seminarräume bzw. auf begrenzte Laborplätze durchzudringen. 37 c) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Funktionsfähigkeit sei durch bestimmte Gruppengrößen der Veranstaltungen begrenzt, insbesondere weil viele Veranstaltungen Elemente von Praxis enthielten oder auf Konzepten und Prozessen gemeinsamen (kooperativen und kollaborativen) Lernens beruhten, legt sie ebenfalls nicht konkret dar, dass gerade durch die Zulassung der Studienbewerber, die um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, die Ausbildung unmöglich wird. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dass die Lese- und Arbeitsplätze in den Fachbereichsbibliotheken stark überlastet seien, größer angelegte Forschungsinitiativen und -aktivitäten nur sehr eingeschränkt möglich seien und in den Studienbüros und der Studienfachberatung die für die/den einzelnen Studierende(n) verfügbare Beratungszeit bereits jetzt in einigen Bereichen massiv habe eingeschränkt werden müssen. Die Antragsgegnerin stellt hiermit nachvollziehbare Einschränkungen gegenüber einer wünschenswerten Ausbildungs- und Forschungsqualität dar. Dass durch die Aufnahme der weiteren hier in Rede stehenden Studienbewerber der Lern-, Lehr- und Forschungsbetrieb funktionsunfähig wird, ist indes nicht dargetan. 38 d) Im Hinblick auf das Unterrichtsfach Geographie macht die Antragsgegnerin geltend, dass es bereits jetzt im Ausbildungsbetrieb durch vorhandene Überlasten zu Störungen komme, zu deren Beseitigung zusätzliche Lehraufträge erforderlich wären. Die Überlasten könnten nicht durch Erhöhung der Gruppengrößen kompensiert werden. Das Geographiestudium sei durch Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen und Exkursionen geprägt, in denen die Gruppengrößen typischerweise bei 12 bis 15 lägen. Die Gruppengröße bei Exkursionen könne nicht erhöht werden, weil dann nicht mehr gewährleistet sei, dass alle Teilnehmer alle Informationen mitbekämen. Die damit von der Antragsgegnerin dargelegten Beeinträchtigungen vermögen keinen Schluss darauf zu rechtfertigen, dass es bei Zulassung der um Eilrechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber zur Funktionsunfähigkeit des Lehr- und Lernbetriebs kommen würde. Weder sind zwingende rechtliche Vorgaben für die Gruppengrößen einzelner Veranstaltungen dargetan oder sonst ersichtlich noch ist plausibel, dass die Veranstaltungen, insbesondere auch Exkursionen, nicht so gestaltet werden können, dass auch mehr als 15 Teilnehmer daran erfolgreich teilnehmen können. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass nicht ggf. zur Entlastung einzelner Veranstaltungen weitere Veranstaltungen angeboten werden können, ohne dass die Grenze der Funktionsunfähigkeit, die wie dargelegt nicht identisch ist mit der nach der Kapazitätsverordnung errechneten Kapazität, erreicht würde. Soweit die Antragsgegnerin erstinstanzlich auf Engpässe bei den zur Verfügung stehenden Rechnern und Softwarelizenzen hingewiesen hat, hat sie dies trotz Nachfrage des Beschwerdesenats nicht näher substantiiert, so dass auch insoweit keine absolute Kapazitätsgrenze dargetan ist. 39 5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem das Gericht zum einen von der Unvereinbarkeit des AKapG mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgeht und zum anderen angesichts der Dauer eines Verfahrens auf endgültige Zulassung zum Studium die deshalb erforderliche vorläufige Zulassung regelmäßig zumindest einer Vorwegnahme in der Hauptsache nahe kommt, ist eine Abwägung der Interessen auch dann geboten, wenn sich, wie hier, die Versagung der Zulassung als voraussichtlich nicht rechtmäßig darstellt. Hier überwiegt das Interesse der Studienbewerber an der vorläufigen Zulassung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer geringeren Zahl von Studenten. Die Folgen der Versagung des Zugangs zum Studium für den einzelnen Studienbewerber sind wesentlich gravierender, als die Folgen der vorläufigen Zulassung zum Studium für die Antragsgegnerin. Während aufseiten der Antragsgegnerin in erster Linie das Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen (Arbeits-) Belastung und der Aufrechterhaltung des erreichten Niveaus von Lehre und Forschung sowie Studienbedingungen streiten, wird für jeden der abgelehnten Studienbewerber die Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufes massiv beeinträchtigt, möglicherweise mangels zeitlicher und sachlicher Alternativen auch endgültig vereitelt. Um dem entgegenzuwirken, ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zu verpflichten. C 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.