Beschluss
9 L 1446/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0205.9L1446.17.00
7mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium „Politik und Recht“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb, hilfsweise innerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität bezogen auf Restplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (zuvor: Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung) hat zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das WS 2017/2018 vom 29. November 2017 (GV. NRW. 2017, 893, 899) die Zahl der zu diesem Semester von der WWU Münster in diesem Studiengang aufzunehmenden Studienbewerber/innen auf 59 festgesetzt. In der ursprünglichen Zulassungszahlenverordnung vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, 654, 660) betrug die Zulassungszahl 60. Dem steht nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2017 bezogen auf den Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns (9. Oktober 2017) eine tatsächliche Einschreibungszahl von 65 Studierenden gegenüber. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Januar 2018 ist in der beigefügten Anlage eine tatsächliche Einschreibungszahl für das 1. Fachsemester zum endgültigen Stand der amtlichen Studierendenstatistik (30. November 2017) von 63 mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung vorgelegten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Erläuterungen verwiesen. II: Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang zum WS 2017/2018 über die letztlich tatsächlich durch entsprechende Einschreibungen vergebenen 63 Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der an ihn vergeben werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum Zeitpunkt 30. November 2017 entsprechend der in Bezug genommenen amtlichen Studierendenstatistik der Hochschule tatsächlich 63 Studienanfängerplätze vergeben sind. Auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen und dem Gericht nunmehr mitgeteilten endgültigen Einschreibungsstand, vgl. hierzu die auch auf die Schwundberechnungen bezogenen Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, und nicht etwa auf den hier höheren Besetzungsstand von 65 zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns, den das Gericht üblicherweise - jedenfalls vor Erreichbarkeit der Datenbasis nach der endgültigen amtlichen Statistik - zugrunde legt, ist hier nach Lage des Falles abzustellen, da dieser den Endstand der zu dem Wintersemester ausgebrachten Studienplätze - auch in Abgrenzung zu dann schwundrelevanten Veränderungen - markiert. Dass den letztlich ausgebrachten 63 Studienanfängerplätzen, die ihrer Zahl nach auf einer von der Antragsgegnerin erläuterten maßvollen Überbuchung im Zulassungsverfahren und einem von der dortigen Prognosebasis abweichenden Annahmeverhalten beruht, kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, ist nicht zweifelhaft. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich zum WS 2017/2018 vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze für den verfahrensbetroffenen Studiengang zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das WS 2017/2018 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des betroffenen Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2017 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 (hier: zum 15. September 2017) überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Bericht zum Berechnungsstichtag 15. September 2017, dem das Ministerium ausweislich des Inhalts der zum 29. November geänderten ZulassungszahlenVO gefolgt ist), ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Sozialwissenschaften“ der WWU Münster, der u.a. der Bachelor-Studiengang „Politik und Recht“ zugeordnet ist, für das Studienjahr 2017/2018 insgesamt 33,18 Personalstellen (einschließlich HP-Stellen und HPMA-Stellen) zur Verfügung stehen, die insgesamt ein hauptamtliches Deputat/Semester von 268,22 DS (vor Bereinigung wegen individueller Verminderungen -rj- ) erbringen. Im Einzelnen ist hier ausweislich des vorgelegten Tabellenwerkes entsprechend dem ministeriell vorgegebenen Muster wie folgt gerechnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitätsprofessor 9 6 54 W2 Universitätsprofessor 9 8 72 W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 2 8 A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 3 39 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 1 13 A14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 4 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 5,5 22 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 3,68 (= 2,65 HP- + 1,03 HPMA-Stellen) 44,16 Reduzierung des Lehrangebotes (Bildungswissenschaften) 28 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 22,06 (= 7,34 für reg. Stellen, 10,60 für HP-Stellen, 4,12 für HPMA-Stellen) Reduzierung des LA aufgrund dienstrechtl. Lehrverpflichtung 7 Summe in DS 268,22 Das Gericht geht auf der Grundlage der vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit dieser Zahl das der Lehreinheit kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und das hieraus resultierende Lehrdeputat von 268,22 DS (vor individueller Verminderung) beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der Stellen mit den vorgelegten Gesamtübersichten der wissenschaftlichen Stellen (Stellenplan 2017, Stand: 15. September 2017; Übersicht mit Erläuterung der Stellenveränderungen gegenüber dem 1. Berechnungsstichtag 1. März 2017; Stellenbesetzungsübersicht mit Namensnennungen) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien in Bezug auf den Berechnungszeitraum weitere - oder anders zuzuordnende - oder unzutreffend eingestellte kapazitätsrelevante Stellen des wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der vor dem 15. September 2017 eingetretene Wegfall einer Stelle W3 Professor bei gleichzeitiger Zuweisung einer Stelle W2 Professor ist kapazitätsneutral. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Beteiligten in Wegfall geraten sei. Hieran zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Berücksichtigung der 5,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter mit (5,5 x 4 =) 22,0 DS ist damit rechtmäßig. Das einbezogene zusätzliche Lehrangebot i.H.v. (7,34 DS + 10,60 DS + 4,12 DS =) insgesamt 22,06 DS beruht, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert hat, auf folgenden Umständen: - Die Lehrverpflichtung der Stelle des in der Informationsverarbeitungs- und Versorgungseinheit 7 (IVV7) tätigen Herrn H. (LE Pädagogik) sei anteilig auf die von ihm betreuten Lehreinheiten umgelegt worden, was zu einem zusätzlichen Ansatz von 1,34 DS für die Lehreinheit Sozialwissenschaften geführt habe. Dies ist kapazitätsrechtlich bedenkenfrei. - Für den unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter N1. , der auf einer befristeten Stelle geführt werde, seien zusätzlich 4 DS - wegen kapazitätsgünstiger stellenabweichender Besetzung - in Ansatz gebracht worden. - Für die von Herrn Studienrat im Hochschuldienst Dr. I1. in Anspruch genommene Stelle seien mit Blick auf die Bandbreitenobergrenze dieser Stellengruppe über die im Tabellenwerk zunächst angesetzten 13 DS hinaus 2 DS als zusätzliches Lehrangebot in Ansatz gebracht worden. Zugleich sei die Lehrleistungsverpflichtung für diese Stelle, orientiert an der Obergrenze der Bandbreite, um 2 DS reduziert worden. Der Dekan der Lehreinheit habe insoweit in einem entsprechenden Aktenvermerk gem. § 3 Abs. 3 LVV festgehalten, dass der Bedienstete Dr. I1. weitere Dienstaufgaben wahrnehme, die eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite rechtfertigten, nämlich seine Tätigkeiten bei der Studiengangskoordination, als Modulbeauftragter Bildungswissenschaften, bei der Weiterentwicklung des Lehrangebots und bei Forschungsprojekten. Das Gericht sieht diese angeführten weiteren Dienstaufgaben als hinreichenden Grund für eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite dieser Stellengruppe an, § 3 Abs. 1 Ziff. 16 LVV. - 10,60 DS seien zusätzlich in Ansatz gebracht worden für die 2,65 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes III sowie 4,12 DS für die 1,03 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Rahmen des Masterprogramms des Landes ((HPMA-Stellen). Auch dies ist wegen der damit bewirkten Auffüllung auf die Obergrenze der Bandbreite dieser Stellengruppe (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV) beanstandungsfrei. Die Antragsgegnerin hat ferner in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 unter Wiedergabe entsprechender Aktenvermerke des Dekans gem. § 3 Abs. 3 LVV - dass solche gefertigt worden sind, ist auch ohne deren schriftliche Vorlage im Eilverfahren durch die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht - ausgeführt, dass im Hinblick auf die von Frau Dr. T1. als Studienrätin im Hochschuldienst wahrgenommenen weiteren Dienstaufgaben, nämlich die eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation) und die Leitung des Lehrausschusses des Instituts für Soziologie (IfS), eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite bei der von ihr gehaltenen Stelle Studienrat im Hochschuldienst (- 4 DS) gerechtfertigt sei. Das Gericht hat im Ergebnis, auch unter Einschluss des Vortrags des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2018, keine durchgreifenden Bedenken an der Tragfähigkeit dieser durch den Dekan für geboten gehaltenen Abweichung, da bereits die Leitungsfunktion im Lehrausschuss des IfS dieses rechtfertigt. Die weitere Begründung, nämlich die eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation) der Bediensteten, stellt allerdings keine hier kapazitätsrechtlich im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beachtliche weitere Dienstaufgabe dar. Soweit für die mit Frau Prof. (apl.) Dr. G1. besetzte Stelle einer Studienrätin im Hochschuldienst die Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben angeführt worden ist, die nach der Beurteilung des Dekans gem. § 3 Abs. 3 Nr. 16 LVV eine Abweichung (Reduzierung um 4 DS) von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung dieser Stellengruppe rechtfertigt, nämlich die Tätigkeiten „Studiengangskoordination, Modulbeauftragte BiWi, Weiterentwicklung des Lehrangebotes, Forschungsprojekte“, erscheint auch dies als tragfähig. Die Antragsgegnerin hat über den Inhalt des Aktenvermerks des Dekans hinaus mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 ausgeführt, dass Frau Prof. Dr. G1. mit umfangreichen Aufgaben im Hochschulmanagement betraut sei, darunter auf der Ebene des Fachbereichs mit Aufgaben in der Strukturplanung und der Personalplanung. Darüber hinaus habe sie die Budgetverantwortung des Instituts für Politikwissenschaft inne. Dies bekräftigt die vom Dekan für gerechtfertigt gehaltene Abweichung von der Bandbreitenobergrenze. Keinen sich durchsetzenden Zweifeln unterliegt die kapazitäre Behandlung der an die WWU Münster abgeordnete Beamtin Frau Dr. N2. mit 6 DS entsprechend ihrer in diesem Umfang erfolgten Abordnung. Die Antragsgegnerin hat diesen Deputatansatz in der Weise generiert, dass die Beamtin zunächst - und zwar zutreffend - in dem ministeriell vorgegebenen Tabellenwerk als der Stellengruppe „Abgeordnete Beamte und Richter mit Lehraufgaben“ zugehörig eingestellt worden ist. Da das Tabellenwerk für diese Stellengruppe formularmäßig ein Regellehrdeputat von 13,0 DS vorsieht, hat sie in der Rubrik „Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ eine Verminderung von 7 DS ausgewiesen, was sodann zu einer Berücksichtigung der von dieser Beamtin innegehaltenen Stelle für abgeordnete Beamte führt. Diese kapazitäre Einstufung der abgeordneten Beamtin entsprechend dem Umfang ihrer mit der Abordnung dienstrechtlich bestimmten Lehraufgaben ist nicht zu beanstanden. Die auf der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 HG NRW beruhenden stellengruppenbezogenen durchschnittlichen Lehrleistungsverpflichtungen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LVV) enthalten keine Regelung mit kapazitätsrechtlicher Folgewirkung, die losgelöst von der individuell dienstrechtlich bestimmten Lehrverpflichtung für an die Hochschule abgeordnete Beamten ein bestimmtes Lehrdeputat, sei es als Festwert oder als Wert innerhalb einer Bandbreite, normieren würde. Dies entspricht auch dem hergebrachten kapazitären Regelungssystem, wie dies bereits in § 8 KapVO vom 25. August 1994 in der derzeit geltenden Fassung (nunmehr allein für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren, nachdem die Kapazitätsberechnung für im örtlichen Verfahren zu vergebende Studienplätze in den Grundzügen in der KapVO NRW geregelt ist) zum Ausdruck kommt. Dort ist durch § 8 Abs. 2 KapVO eigenständig gegenüber der stellenbezogenen Berechnung des Lehrangebots nach dessen Abs. 1 ausdrücklich bestimmt worden, dass Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einzubeziehen sind. Diese Einbeziehung kann sich nur nach dem mit der Abordnung bestimmten Umfang der Lehrverpflichtung bemessen. Hiervon kapazitätsrechtlich abzuweichen, lässt sich der KapVO NRW 2017 und der LVV nicht entnehmen. Dass hochschulrechtlich für die an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten durch § 42 Abs. 1 Satz 3 HG NRW bestimmt ist, diese seien „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“, bedeutet kapazitätsrechtlich nichts anderes. Auch das von dem Antragsteller angesprochene abstrakte Stellenprinzip mit dem Inhalt, dass auch qualitativ unterbesetzte oder sogar vakante Stellen kapazitätsrechtlich mit der dieser Stelle zukommenden Lehrleistungsverpflichtung nach der LVV einzustellen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die betreffende Beamtin nicht auf einer Stelle mit einem höheren Regellehrdeputat geführt wird. Die vorgenommene Reduzierung wegen des Lehrangebots für den „virtuellen“ in die Lehramtsstudiengänge eingebundenen Lehrbereich „Bildungswissenschaften“ im Umfang von 28,0 DS ist für das vorliegende Verfahren bedenkenfrei. Der Antragsteller greift dies auch nicht an. Das nach alledem aus den Personalstellen der Lehreinheit unbereinigt abgeleitete Deputat von 268,22 DS ist weiterhin beanstandungsfrei von der Antragsgegnerin und dem Ministerium im Umfang von 5,0 DS individuell vermindert worden. Die von der Antragsgegnerin erläuterten individuellen Verminderungen beruhen auf § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 4 LVV und finden die hinreichende Grundlage in der Tätigkeit des Prof. Q. als Sprecher des Exzellenzclusters „Religion und Politik“ (Reduzierung um 2 DS) sowie den Schwerbehinderungen von Prof. G2. und Prof. A. (2 und 1 DS). Ferner ist gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 33,30 DS aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Das Gericht geht nach den hierzu gemachten Einzelangaben der Antragsgegnerin davon aus, dass damit die im hierfür maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2016 und WS 2016/2017) im Durchschnitt in der Lehreinheit Sozialwissenschaften bezogen auf die Pflichtlehre angefallenen Lehrauftragsstunden zutreffend erfasst sind. In die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und des Ministeriums eingeflossen sind weiterhin gem. § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 insgesamt 46,99 DS an Dienstleistungen der Lehreinheit an ihr nicht zugeordnete Studiengänge. Auf Blatt 3 des Berichtes der Antragsgegnerin an das Ministerium zum Stand 15. September 2017 wird verwiesen. Das Gericht hat die jeweils angesetzten Dienstleistungsexporte für die dort bezeichneten 9 Studiengänge inhaltlich und rechnerisch geprüft, u.a. auch durch Abgleich der jeweiligen Curricularanteile ( Caq) mit der von der Antragsgegnerin überreichten sog. „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2017/2018 - Stand: 15.09.2017 - nach Lehreinheiten und Studiengängen“. Dabei ist festzustellen, dass die auf Blatt 3 im Umfang von 1,13 DS eingestellte Dienstleistung der Lehreinheit Sozialwissenschaften für den der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zugeordneten Masterstudiengang „Public Policy“ keine Entsprechung in der Dienstleistungsverflechtungsmatrix findet. Dass hier lediglich ein Darstellungsfehler in der Dienstleistungsverflechtungsmatrix vorläge, kann das Gericht bei dem hohen Detaillierungsgrad dieser Übersicht nicht feststellen, zumal die vom Gericht in den Blick genommene „Ordnung für die Prüfung im Studiengang Public Policy der WWU mit dem Abschluss Master of Science“ vom 28. Juli 2015 in der derzeit geltenden Fassung und die ebenfalls in das Internet eingestellten Kataloge der Pflicht- und Wahlmodule dieses Masterstudiengangs (https://www.wiwi.uni-muenster.de/fakultaet/de/studium/ master/public-policy/studium) keinen spezifisch sozialwissenschaftlichen Studienbestandteil haben hervortreten lassen. Die Antragsgegnerin ist hierauf vor Beschlussfassung hingewiesen worden. Klarstellungen sind nicht erfolgt. Damit stellt das Gericht einen Dienstleistungsexport der Lehreinheit Sozialwissenschaften nach § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 lediglich im Umfang von (46,99 DS - 1,13 DS =) 45,86 DS in die Berechnung ein. Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester - Sb - von (268,22 DS - 5,00 DS + 33,30 DS - 45,86 DS =) 250,66 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2017/2018 von (2 x 250,66 DS =) 501,32 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten - hier: 14 - Bachelor- und Masterstudiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang „Politik und Recht“ ist eine Anteilquote von 0,104 und ein Curriculareigenanteil von 1,18 angesetzt worden. Letzterer entspricht dem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten Curricularwert dieses Bachelorstudiengangs i.H.v. 2,17 abzüglich der Curricularfremdanteile. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Der für den verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang „Politik und Recht“ eingestellte Curricularwert von 2,17 lässt Gründe für eine Beanstandung nicht erkennen. Er hält sich innerhalb der in der Anlage 1 der KapVO NRW 2017 normativ bestimmten Bandbreite von 1,60 bis 2,40. Zudem hat die Antragsgegnerin eine eigene Ableitung des Curricularwertes für diesen Studiengang, erstellt durch ihr Dezernat 5.3 mit dem Stand 29. Juni 2017, vorgelegt, der ebenfalls mit diesem Wert (und einem Eigenanteil von 1,18) abschließt. Was die weiteren der Lehreinheit Sozialwissenschaften zugeordneten Studiengänge betrifft, weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der für den Masterstudiengang „European Studies“ angesetzte Curricularwert von 1,20 insoweit problematisch ist, als in dem dem Ministerium und auch dem Gericht vorgelegten Tabellenwerk (jeweils Bl. 5 der Berichte der Hochschule zu den Berechnungsstichtagen 1. März 2017 und 15. September 2017) dieser Masterstudiengang als auf einer Regelstudienzeit von 4 Semestern beruhend bezeichnet worden ist. Dies trifft nicht zu. Der Masterstudiengang beinhaltet nach seiner Prüfungsordnung vom 29. August 2002 - soweit sich die Studierenden für diese Prüfungsordnung als maßgebend entschieden haben, § 1 Abs. 4 PO - lediglich eine Regelstudienzeit einschließlich der Masterarbeit von 3 Semestern (1 ½ Jahre). Auch trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass die in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 bestimmte Curricular-Bandbreite für einen Masterstudiengang im Bereich der Sozialwissenschaften, um den es sich hier handelt, von 0,80 - 1,20 nach der dortigen Anmerkung 3 für ein viersemestriges Ein-Fach-Masterstudium gelte und bei abweichenden Regelstudienzeiten und Mehr-Fach-Studiengängen die Bandbreiten entsprechend anzupassen seien. Schließlich ist zutreffend ausgeführt worden, dass dieser Studiengang binational im Zusammenwirken der WWU Münster und der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente (Niederlande) angelegt ist, mit der Verleihung des Mastergrades „Master of Arts in European Studies“ durch den Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der WWU Münster und zeitgleich mit der Verleihung des entsprechenden Mastergrades der Faculteit Bestuurkunde der Universität Twente abschließt, er die Absolvierung von Lehrveranstaltungen beinhaltet, die von den beiden Universitäten örtlich je nach Übereinkunft in Münster oder Twente oder an beiden Standorten oder an einem dritten Standort angeboten werden (§ 2 PO) und schließlich für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums der Nachweis einer Zahl von Leistungspunkten/Credits erforderlich ist, der hinter der weithin üblich Zahl etwas zurückbleibt. Soweit der Antragsteller hierzu angegeben hat, es seien für diesen Studiengang lediglich 90 Credits erforderlich, trifft dies allerdings nicht zu. § 2 Abs. 3 PO bestimmt hierzu, dass für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums der Nachweis von 56 Studiepunten (Twente) bzw. 112 Leistungspunkten (Münster) erforderlich ist. Welcher Curricularwert bei diesem Masterstudiengang mit seinen besonderen binationalen Ausprägungen und Abschlüssen unter Geltung der KapVO NRW 2017 und damit auch unter Einbeziehung der dortigen Bandbreitenregelung letztlich rechtmäßig ist, kann - auch mangels einschlägiger Rechtsprechung - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend festgestellt werden, zumal die Antragsgegnerin hierzu keine im ministeriellen Kapazitätsbestimmungsverfahren etwa einbezogene individuelle Ableitung vorgelegt hat. Das Gericht hält es jedoch gleichwohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für gerechtfertigt, für diesen Studiengang den im Verwaltungsverfahren eingestellten CW von 1,20 zugrunde zu legen. Maßgeblich hierfür ist, dass weder der lediglich drei Semester umfassende Masterstudiengang - bei einem Umfang zu erbringender Leistungspunkte, der den „üblichen“ Umfang in Masterstudiengängen nahezu erreicht - noch ein Zusammenwirken zweier Hochschulen an dem Curriculum in gemeinsamer Verantwortung und mit gemeinsamem Lehrangebot (vgl. § 2 Abs. 2 Spiegelstrich 2 PO) - wenn überhaupt - ein mehr als bloß geringgradiges Absenken des Curricularwertes von 1,20 für diesen Studiengang zwingend gebietet oder auch nur deutlich nahelegt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derartige Masterprogramme aus dem Bereich der Europastudien, wie immer sie auch interdisziplinär und hochschulübergreifend angelegt seien mögen, in anderen Ländern, etwa im Land Brandenburg, sogar mit einem deutlich höheren Curricular(norm)wert eingestuft worden sind. Nach der Anlage 2 der KapV des Landes Brandenburg (GVBl. Brandenburg Teil II vom 20. Februar 2012) ist dem an der Europa-Universität Viadrina (Frankfurt/Oder) angebotenen viersemestrigen Masterstudiengang „European Studies“ auch mit Beteiligung außerhalb Deutschlands befindlicher Hochschulen ein Normwert von 1,50 zugewiesen worden. Eine Absenkung des Curricularwertes von 1,20 des hier zu prüfenden Masterstudiengangs an der WWU Münster erscheint damit jedenfalls bei summarischer Prüfung fernliegend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach einer vom Gericht durchgeführten Kontrollberechnung selbst ein CW von 1,0 - auch nach Schwund - zu keiner abschließenden Studienplatzzahl im verfahrensbetroffenen Studiengang führen würde, die die Zahl der letztlich tatsächlich zum WS 2017/2018 vergebenen 63 Studienanfängerplätze überschreiten würde. Der von dem Antragsteller angeführte CW von 0,6 erscheint dem Gericht nach dem Vorstehenden unangemessen niedrig. Bleibt es damit hier bei dem im Verwaltungsverfahren - rechnerisch richtig - ermittelten gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Sozialwissenschaften zugeordneten Studiengänge (CA) i.H.v. 0,99, so errechnet sich hieraus für das Studienjahr 2017/2018 nach der Formel 2xSb ./. CA eine Studienplatzzahl von insgesamt (501,32 ./. 0,99 =) 506,38. Bei einer Anteilquote für den Bachelorstudiengang „Politik und Recht“ von 0,104 folgt hieraus für diesen Studiengang eine jährliche Aufnahmekapazität von 52,66, gerundet 53 Studienplätzen. Der von der Antragsgegnerin unter Vorlage der zugrunde gelegten Datenbasis errechnete Schwundausgleichsfaktor von 0,88 (vgl. § 9 KapVO NRW 2017) führt zu einer Erhöhung der Studienplatzzahl für das 1. Fachsemester auf (53 ./. 0,88 =) 60,23, gerundet 60 Studienanfängerplätzen/Jahr. Diese sind wegen der nur zum Wintersemester möglichen Studienaufnahme sämtlich zum WS 2017/2018 auszubringen und mit der tatsächlichen Zulassungszahl von zuletzt 63 auch kapazitätsdeckend ausgebracht worden. Legte man, ohne dass es hierzu eines näheren Eingehens auf den Berechnungsweg nach dem sog. Hamburger Modell bedürfte, den von dem Antragssteller für zutreffend gehaltenen Schwundausgleichsfaktor von 0,85 zugrunde, so ergäbe dies eine Zahl an Studienanfängerplätzen für das WS 2017/2018 von 62,35, gerundet 62. Auch diese Zahl ist abgedeckt worden. Letztlich verhilft auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass für einzelne der Lehreinheit Sozialwissenschaften der WWU Münster zugeordnete Studiengänge ihre jeweils für das WS 2017/2018 normativ festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger nicht vollständig ausgeschöpft sei und dieser Umstand im Wege „horizontaler Substituierung“ einen Ausgleich dahin gebiete, dass das in jenen Studiengängen nicht abgeforderte Lehrangebot der Lehreinheit dem hier streitbetroffenen Bachelorstudiengang „Politik und Recht“ zuzuweisen sei, nicht weiter. Die Antragsgegnerin hat hierzu im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Übersicht vorgelegt mit Angaben dazu, in welchen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen die jeweilige Zulassungszahl mangels entsprechender Einschreibungen (Stand: zu Vorlesungsbeginn und zum endgültigen Stand nach der amtlichen Studierendenstatistik 30. November 2017) nicht erschöpft sei. Das Gericht lässt dahinstehen, ob und in welcher Art dem im Wesentlichen richterrechtlich ausgebildeten Ansatz einer solchen „horizontalen Substitution“ überhaupt unter Geltung des nordrhein-westfälischen Kapazitätsrechts, das solches nicht vorsieht, Bedeutung in den vorliegenden Verfahren zukommen kann. Auch das in Nordrhein-Westfalen geltende Vergaberecht enthält keine in diese Richtung gehenden Bestimmungen. Erst recht hat offen zu bleiben, welche Berechnungen hier im Einzelnen mit welchen Rechtsfolgen für Studiengänge mit Bewerberüberhang anzustellen wären und in welcher Form hier anzunehmende Studienplätze auszubringen wären. Denn auch wenn man der hierzu ergangenen Rechtsprechung außerhalb der des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdn. 247, 252, im Ausgangspunkt folgen und sie hier in den auf außerkapazitäre Studienplätze oder frei gebliebene innerkapazitäre Restplätze bezogenen Streitsachen in den Blick nehmen wollte, obwohl die dort betrachtete Aufwandsersparnis an Lehrkapazität der Lehreinheit wegen teilweiser Nichtausnutzung der angebotenen Studienplatzkapazitäten in den jeweiligen Studiengängen überhaupt erst nach Ablauf des in der KapVO NRW 2017 für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen letzten Berechnungsstichtages, nämlich erst nach Ende der Einschreibungsphase, greifbar wird und vorher nicht einmal abgeschätzt werden kann, ist auch dort, vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 19 ZE 460/16 u. a. -; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Nc 228/12 -, openjur, stets hervorgehoben worden, dass eine Berücksichtigung frei gebliebener Lehrkapazität innerhalb einer Lehreinheit voraussetzt, dass die dadurch in einem anderen dieser Lehreinheit zugeordneten Studiengang etwa zu schaffenden zusätzlichen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularwert dieses Studiengangs keine Lehrnachfrage auslösen dürfen, die von der den Fremdanteil beisteuernden Lehreinheit nicht befriedigt werden kann. So liegt es jedoch hier. Der Curricularwert von 2,17 des Bachelorstudiengangs „Politik und Recht“ wird mit einem Fremdanteil (0,79 + 0,20) von der Lehreinheit Rechtswissenschaft und dem Sprachenzentrum der Hochschule abgedeckt. Die Lehreinheit Rechtswissenschaften erscheint jedoch auch für das Studienjahr 2017/2018 als kapazitär ausgelastet. Vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2017 - 9 L 604/17 - (SS 2017), rk., nrwe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.