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Beschluss

1 L 1724/17.NC, 1 L 1951/17.NC, 1 L 1725/17.NC, 1 L 1726/17.NC, 1 L 1727/17.NC ... mehr

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 3 Abs. 2 KapVO nimmt eigentlich kapazitätsrelevante Maßnahmen aus der Kapazitätsberechnung heraus, was nur dann als von der geregelten Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung gedeckt angesehen werden kann, wenn damit einmaligen Effekten begegnet werden soll.(Rn.26) Es muss zwischen der Ausbildungskapazität und der jährlichen Aufnahmekapazität unterschieden werden. Die zeitliche Verteilung der Lehrnachfrage hat nach dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Kapazitätsermittlungsmodell keine kapazitative Auswirkung.(Rn.29)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die jeweilige Antragstellerin/ den Antragsteller vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zum Studium der Psychologie-Bachelor im ersten Fachsemester unter der Bedingung zuzulassen, dass sie/ er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie/ er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag dieser gerichtlichen Entscheidung an einer anderen Hochschule im Studiengang Psychologie-Bachelor weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird jeweils auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die jeweilige Antragstellerin/ den Antragsteller vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zum Studium der Psychologie-Bachelor im ersten Fachsemester unter der Bedingung zuzulassen, dass sie/ er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie/ er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag dieser gerichtlichen Entscheidung an einer anderen Hochschule im Studiengang Psychologie-Bachelor weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird jeweils auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Antragstellerinnen/ der Antragsteller (im Folgenden: Antragstellerinnen) begehren unter Berufung auf über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende und ungenutzte Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Psychologie-Bachelor zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester vorläufig zugelassen (Nr. 3 der Antragstellerinnen) bzw. an einem Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze beteiligt zu werden. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO haben Erfolg, da bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Antragsgegnerin ihre Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester des streitigen Studiengangs nicht tatsächlich vollständig ausgeschöpft hat. In der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das Studienjahr 2017/2018 vom 04.07.2017, Amtsbl. 2017 S. 640, sind für das erste Fachsemester des streitigen Studiengangs 162 Studienplätze und für den der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Psychologie 93 Studienplätze festgesetzt. Für den Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens ist die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.11.2017 für das erste Fachsemester des streitigen Studiengangs unter dem 13.11.2017 glaubhaft gemachte Zahl der eingeschriebenen Studenten von 189 maßgeblich. Entsprechend verhält es sich mit der zugleich glaubhaft gemachten Zahl von 72 eingeschriebenen Erstsemestern des Studiengangs Psychologie-Master. Dass den Antragstellerinnen über diese Zahl von 189 hinaus ein Anspruch auf zusätzliche Studienplätze zukommt, ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 03.03.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2016, Amtsbl. 2016 S. 1080. In der von der Antragsgegnerin unter dem 07.10.2017 vorgelegten Kapazitätsberechnung des streitigen Semesters stellt sie - ausgehend von einer personellen Ausstattung der Lehreinheit Psychologie, unter Berücksichtigung individueller Lehrverpflichtungen und des Abzugs von Deputatsverminderungen sowie Dienstleistungsexports - ein semesterliches bereinigtes Lehrangebot von 205,42 SWS dar. Unter Anwendung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 1,9413, der - bei einer Anteilsquote von 0,636 bzw. 0,363 - auf den Curriculareigenanteilen (CAp) von 1,9391 für den Bachelorstudiengang Psychologie und von 1,9451 für den Masterstudiengang Psychologie beruht, und unter der Berücksichtigung des Schwundes im jeweiligen Studiengang (0,8297 bzw. 0,8293) leitet sie Zulassungszahlen, jeweils im ersten Fachsemester, für Psychologie-Bachelor von 162 und für Psychologie-Master von 93 her. Dabei lässt sie die Stellen dreier befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Sachmittel für Lehraufträge im Umfang von 4 SWS, die der Lehreinheit für die Zeit vom Wintersemester 2017/2018 bis einschließlich Sommersemester 2019 zur Verfügung gestellt werden, unberücksichtigt. Dies begründet sie, unter Berufung auf § 3 Abs. 2 KapVO, damit, im Wintersemester 2016/2017 sei es zu einer gravierenden Überbuchung gekommen. Dem kann bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht gefolgt werden. Für das Studienjahr 2016/2017 waren in der Verordnung vom 30.06.2016, Amtsbl. 2016 S. 521, über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar, die nicht in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogen sind, für das erste Fachsemester des streitigen Studiengangs 100 Studienplätze und für den der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Psychologie 90 Studienplätze festgesetzt. Für das Sommersemester waren die betreffenden Zulassungszahlen auf null gesetzt. Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die in der Kapazitätsberechnung Psychologie 2016/2017 vorgelegten Anlagen zur Schwundberechnung sich auf das vorgehende Wintersemester 2015/2016 bezogen, legte die Antragsgegnerin unter dem 13./12.12.2016 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester von 124 Studienplätzen und für den der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Psychologie von 90 Studienplätzen dar. Nach den eidesstattlichen Erklärungen vom 14.11.2016 und 09.12.2016 waren jeweils 155 bzw. 69 Studierende immatrikuliert. Unterschreitet die Zahl der eingeschriebenen Studienanfänger eines Studiengangs die kapazitätsrechtlich richtige Zahl der Studienplätze, so wird ein Teil des insoweit vorgesehenen Lehrangebots nicht in Anspruch genommen. Die Lehreinheit ist damit imstande, dieses Lehrangebot einem anderen Studiengang zur Verfügung zu stellen, bei dem die Nachfrage seine kapazitätsrechtlich richtige Zahl an Studienplätzen übersteigt. Die Lehreinheit Psychologie betreffend folgt die Kammer dem OVG des Saarlandes. Beschluss vom 07.07.2016 - 1 B 75/16.NC u.a. -, juris Nach der von diesem verwandten Formel zur Ermittlung weiterer Studienplätze im Bachelorstudiengang ((frei Plätze Master x Schwundfaktor Master x CAp Master) : CAp Bachelor) Schwundfaktor Bachelor und den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2016 führen die unbesetzt gebliebenen 21 Masterstudienplätze zu 21 Bachelorstudienplätzen. 21 x 0,7977 x 2,0486 = 34,1753 : 2,0867 = 16,3776 : 0,7854 = 20,8525 124 zzgl. 21 Studienplätze ergeben - nach den Zahlen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 - insgesamt 145 zu vergebende Studienplätze. Nach der eidesstattlichen Erklärung vom 14.11.2016 waren 155 Studierende und damit 10 mehr immatrikuliert. Mit der Änderung der Zulassungszahlenverordnung vom 29.12.2016, Amtsbl. 2017 S. 39, wurden zum Sommersemester 2017 für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie acht weitere Studienplätze festgesetzt. Dazu trägt die Antragsgegnerin vor, dabei handele „es sich nicht um zusätzliche Studienplätze, vielmehr sollten durch Zulassung zum Sommersemester 2017 im Wintersemester 2016/2017 frei gebliebene Studienplätze noch (teilweise) besetzt werden. Dass keine Auffüllung auf 90 Studienplätze vorgesehen wurde, geschah im Hinblick auf die Überlast im Bachelorstudiengang.“ Bereits das Ausweisen dieser zusätzlichen Masterplätze spricht danach dafür, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Überlast der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2016/2017 im Sinne des § 3 Abs. 2 KapVO verneint hat. Anderenfalls hätte er diese Plätze nicht ausgewiesen. Die Entwicklung der festgesetzten Zulassungszahlen spricht daher gegen die Annahme der Antragsgegnerin, es habe eine Überlast der Lehreinheit in diesem Semester vorgelegen. Klarstellend anzumerken ist, dass damit diese zusätzlichen festgesetzten Masterplätze des Sommersemesters 2017 auch nicht in die Berechnung einer Überlast des Wintersemesters 2016/2017 als Teil des Studienjahres einzubeziehen sind, so dass es bei in die Betrachtung zu nehmenden 10 zusätzlichen Bachelorstudienplätzen verbleibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2016/2017 außergerichtlich zugelassenen Bewerbers zum Wintersemester 2016/2017. Deren Berücksichtigung als Überbuchung zu Lasten anderer Studienbewerber setzt voraus, dass dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Lag jedoch - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - bereits eine Überlast wegen der 10 zusätzlich immatrikulierten Bachelorstudierenden vor, können weitere Zulassungen in die Lehreinheit auf Grund nachfolgender Maßnahmen Studienbewerbern nachfolgender Semester nicht entgegengehalten werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind vorläufig die zum streitigen Semester bereitgestellten Stellen dreier befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Sachmittel für Lehraufträge im Umfang von 4 SWS dem aktuellen bereinigten Lehrangebot von 205,42 SWS zuzuschlagen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 KapVO liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Nach dieser Norm bleiben bei der Festlegung der Aufnahmekapazität Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Mit ihr wird ein Interessenausgleich erstrebt. Die verfahrensgemäße vollständige Nutzung der vorhandenen Aufnahmekapazität erweist sich als verfassungsgemäß. Mit § 3 Abs. 2 KapVO wird der Zweck verfolgt, eine darüber hinausgehende Überlast der Hochschule zu verhindern. Die Regelung erstrebt den Ausgleich fehlender Ressourcen. In dem Spannungsverhältnis von normativ abgeleiteter und dem Prognoserisiko unterliegender jährlicher Aufnahmekapazität zu tatsächlich vorhandener Ausbildungskapazität dürfte bereits nicht jedwede Überbuchung, die wegen der aus früheren Semestern hergeleiteten Annahmequoten systemimmanent ist, einer zusätzlichen Belastung im Sinne des § 3 Abs. 2 KapVO entsprechen. Vielmehr dürften „übliche“ Überbuchungen um wenige Studienplätze dem Verfahren der Kapazitätsberechnung und der Studienplatzvergabe anhaftend sein und nicht dem Begriff der „zusätzlichen Belastungen“ im Sinne des § 3 Abs. 2 KapVO unterfallen. Dies bedarf im konkreten Fall jedoch keiner abschließenden Festlegung. § 3 Abs. 2 KapVO nimmt eigentlich kapazitätsrelevante Maßnahmen aus der Kapazitätsberechnung heraus, was nur dann als von der geregelten Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung gedeckt angesehen werden kann, wenn damit einmaligen Effekten begegnet werden soll. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 Nc 228/12 -, juris Der Annahme eines solchen einmaligen Effekts der Überlast im vorgehenden Wintersemester, der es rechtfertigte, Studienbewerber des jetzt nachfolgenden Wintersemesters mittels der Nichtberücksichtigung der Stellen dreier befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Sachmittel für Lehraufträge im Umfang von 4 SWS von der Aufnahme des Studiums fernzuhalten, steht bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entgegen, dass der Antragsgegnerin rechtzeitig für das Studienjahr 2016/2017 wegen der Überbuchung zusätzliche Mittel zur Aufstockung der personellen Kapazität in Höhe von maximal 150.000,-- € zugewiesen wurden, vgl. Beschluss des Präsidiums in der 657. Sitzung vom 06.10.2016 und Beschlussvorlage für das Präsidium 664. Sitzung vom 19.01.2017 (unter Bezugnahme auf das Schreibern von Prof. Friese vom 17.10.2016). Eine Überlast im Sinne des § 3 Abs. 2 KapVO im vorgehenden Wintersemester ist daher nicht dargelegt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin lassen die notwendige Anpassung der Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2016/2017 an die korrigierte Schwundberechnung und die gebotene Zurechnung unbesetzt gebliebener Masterstudienplätze zum Bachelorstudiengang unberücksichtigt. Es muss zwischen der Ausbildungskapazität und der jährlichen Aufnahmekapazität unterschieden werden. Die zeitliche Verteilung der Lehrnachfrage hat nach dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Kapazitätsermittlungsmodell keine kapazitative Auswirkung. vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Art. 7 StV Rn. 1 Weil die personelle Kapazität des vorgehenden Wintersemesters rechtzeitig aufgestockt und damit eine Überlast ausgeglichen wurde, verringert sich die jährliche Aufnahmekapazität des streitigen Wintersemesters nicht. Somit ergibt sich aus der Erhöhung des von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten bereinigten Lehrangebots um 16 SWS und der weiteren Vorgaben der Antragsgegnerin, die im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren keiner inhaltlichen Überprüfung mehr bedürfen, eine Aufnahmekapazität des streitigen Semesters von 175 Bachelorstudienplätzen und von 100 Masterstudienplätzen. 205,42 SWS + 16 SWS = 221,42 SWS x 2 = 442,84 SWS : 1,9413 = 228,1151 MA (228,1151 x 0,363) : 0,8293 = 99,8502 100 Studienplätze BA (228,1151 x 0,637) : 0,8297 = 175,13477 175 Studienplätze Danach sind nun 28 Masterplätze unbesetzt, die zu 28 Bachelorstudienplätzen führen: 28 x 0,8293 x 1,9451 = 45,1660 : 1,9391 = 23,2922 : 0,8297 = 28,0730 Insgesamt ergibt sich eine Aufnahmekapazität für Psychologie-Bachelor von 203 Studienplätzen (175 + 28). Da lediglich 189 Studierende immatrikuliert sind, können alle um einstweiligen Rechtschutz Nachsuchenden zugelassen werden. Ist danach noch Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie-Bachelor bei der Antragstellerin glaubhaft, haben die Anträge Erfolg. Ihnen ist auch durch unmittelbare Zulassung zu entsprechen, soweit schriftsätzlich lediglich ein gerichtlich angeordnetes Verteilungsverfahren aufgedeckter Studienplätze beantragt ist. Ein solcher Antrag genügt zur Wahrung der Rechte der um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber. Zeigt sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass die Zahl der zusätzlich zu vergebenden Studienplätze ausreichend ist für alle um solche Studienplätze konkurrierende Antragsteller, entspricht es regelmäßig deren Begehren und bedarf noch nicht einmal eines dahingehenden gerichtlichen Hinweises an die Beteiligten, dass dieses Begehren, gleichsam hilfsweise für diesen Fall, den Antrag auf unmittelbare Zuweisung eines Studienplatzes mit umfasst. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2013 - 2 D 445/13 -: „zwei gleichwertige prozessuale Wege“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in allen Verfahren auf 5.000,-- € festgesetzt, weil die gerichtliche Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zum Studium auszusprechen ist. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach dem Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens festzusetzen. Wenn dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung höher ist, wie hier durch die unmittelbare Zulassung, ist dieser Wert maßgeblich.