Beschluss
3 Bs 5/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0516.3BS5.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c PBZugV anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von in das Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt. (Rn.17)
2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxenbetriebes i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist nur dann gewährleistet, wenn unabhängig vom Wert der eingesetzten Fahrzeuge das Eigenkapital und die Reserven des Betriebes wenigstens 2.250 Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen. Der Wert der Fahrzeuge stellt kein i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV "verfügbares" finanzielles Mittel dar. (Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2011 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c PBZugV anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von in das Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt. (Rn.17) 2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxenbetriebes i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist nur dann gewährleistet, wenn unabhängig vom Wert der eingesetzten Fahrzeuge das Eigenkapital und die Reserven des Betriebes wenigstens 2.250 Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen. Der Wert der Fahrzeuge stellt kein i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV "verfügbares" finanzielles Mittel dar. (Rn.20) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2011 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen. a) Der Antragsteller hatte zuletzt eine solche Genehmigung bis zum 10. September 2011 innegehabt. Seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 ab; der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht beschieden. Zudem war er Inhaber einer bis zum 17. November 2011 gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, deren Verlängerung er beantragt hat, die jedoch bisher nicht erteilt worden ist. In der Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 beging der Antragsteller als Autofahrer mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen und eine Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, die mit insgesamt 11 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen wurden. Dazu kamen zwei im Oktober 2008 bzw. im Juli 2010 begangene Beleidigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr als Taxifahrer, die mit Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen bzw. 40 Tagessätzen geahndet und im Verkehrszentralregister mit jeweils 5 Punkten eingetragen wurden. Der Antragsteller nahm im Mai 2011 nach entsprechender Anordnung gemäß § 4 StVG an einem Aufbauseminar und im Juni 2011 an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 StVG teil. b) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses u. a ausgeführt, die von dem Antragsteller begangenen Straftaten dürften noch nicht den Tatbestand von schweren Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV erfüllen. Zwar handele es sich um Straftaten, die sich unmittelbar gegen andere Verkehrsteilnehmer gerichtet und damit einen besonderen Bezug zum Betrieb eines Taxiunternehmers aufgewiesen hätten. Gegen das Vorliegen eines schweren Verstoßes sprächen jedoch die Strafmaße. Auch gehe das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser sich jeweils provoziert gefühlt habe und zum damaligen Zeitpunkt innerlich auf derartige Situationen noch nicht im erforderlichen Maße vorbereitet gewesen sei. Allerdings handele es sich hierbei um Situationen, in die jeder Taxifahrer zu jeder Zeit geraten könne und in denen ohne Einschränkung von jedem Taxifahrer ein in besonderem Maße gelassenes, umsichtiges und friedliches Verhalten verlangt werden müsse. Entsprechend sei von einem Taxiunternehmer aufgrund seiner Vorbild- und Anleitungsfunktion gegenüber den bei ihm beschäftigten Fahrern zu verlangen, dass er in Bezug auf derartige Konfliktsituationen ein besonderes Problem- und Verantwortungsbewusstsein verinnerlicht habe. Dass dies bei dem Antragsteller in der Vergangenheit ganz offensichtlich nicht im zwingend erforderlichen Umfang der Fall gewesen sei, habe sich in seinen Straftaten gezeigt. Das Gericht gehe jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass sich derartige Vorfälle künftig nicht mehr wiederholen würden, weil der Antragsteller sich die strafrechtlichen Verurteilungen zur Warnung habe gereichen lassen und er sich nunmehr auch mit seiner besonderen Verantwortung als Taxenunternehmer und Taxifahrer auseinander gesetzt haben werde. Auch eine Gesamtschau des früheren Fehlverhaltens des Antragstellers führe gerade noch nicht zu dem Ergebnis, dass er als unzuverlässig im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV einzustufen sei. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit könnten auch dann vorliegen, wenn dem Taxenunternehmer bisher noch keine schweren Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten seien. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Unternehmer durch eine Vielzahl für sich genommen kleinerer Verstöße aufgefallen sei und die Umstände darauf schließen ließen, dass er nicht willens oder nicht in der Lage sei, dieses Fehlverhalten einzustellen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gehe das Gericht davon aus, dass diese Voraussetzungen gegenwärtig nicht vorlägen. Zwar bestünden durchaus Zweifel daran, ob er in der Vergangenheit willens und in der Lage gewesen sei, seine besondere Verantwortung als Taxiunternehmer ernst zu nehmen und rechtswidriges Verhalten zu vermeiden. Angesichts des Umstands, dass diese Verstöße teilweise bereits vor mehr als drei Jahren begangen worden seien, und der Tatsache, dass der Antragsteller, wenn auch unter Druck des drohenden Verlustes seiner Fahrerlaubnis, im Juni 2011 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen habe, gehe das Gericht jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass der Antragsteller heute zu einem selbstkritischeren Nachdenken über sein Verhalten im Straßenverkehr und als Taxifahrer in der Lage sein und daher in Zukunft rechtswidriges Fehlverhalten vermeiden werde. Sofern sich diese Annahme als Irrtum erweisen sollte, sei eine Abänderung seines Beschlusses in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO nicht ausgeschlossen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV sei ebenfalls gegeben. Zwar habe der Antragsteller bisher entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV keine bestätigte Vermögensübersicht vorgelegt. Die von ihm eingereichte Vermögensübersicht trage keine Bestätigung der Richtigkeit der dort gemachten Angaben durch den beauftragten Steuerberater; dessen Anmerkung: „Die o.a. Daten entsprechen den Angaben meines Mandanten“ vermöge eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben nicht zu ersetzen. Das Gericht gehe jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit eine korrekte und von seinem Steuerberater bestätigte Vermögensübersicht nachreichen werde. Sofern sich diese Annahme als Irrtum erweisen sollte, sei eine Abänderung seines Beschlusses in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO nicht ausgeschlossen. 2. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). a) Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde u. a. vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erforderliche Anordnungsanspruch vorliege. Es habe bereits einen unzutreffenden Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt, indem es habe genügen lassen, dass sich seines Erachtens „ … (gerade noch) nicht“ ergeben habe, dass der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV einzustufen sei. Auf dieser Grundlage sei die Annahme verfehlt, dass der Antragsteller, wie es für die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache durch Erteilung einer endgültigen Genehmigung erforderlich gewesen wäre, mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ die Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien auch im Hinblick auf die einzelnen Erteilungsvoraussetzungen fehlerhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers, die es zunächst zutreffend gewürdigt habe, nicht als „schwer“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV einordne wegen seiner (des Verwaltungsgerichts) Erwartung, dass sich künftig keine derartigen Vorfälle wiederholen würden, weil der Antragsteller sich die Verurteilungen habe zur Warnung dienen lassen und er sich mit seiner besonderen Verantwortung als Taxiunternehmer und Taxifahrer auseinandergesetzt haben werde. Woraus das Verwaltungsgericht diese Erkenntnis gewonnen habe, werde nicht erklärt. Desweiteren habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBZugV befasst. Dies sei jedoch ein zentraler Gesichtspunkt, da der Antragsteller nicht nur (als Taxifahrer) die beiden Beleidigungen, sondern darüber hinaus zahlreiche weitere verkehrsrechtliche Verstöße begangen habe, was insgesamt dazu geführt habe, dass seine am 17. November 2011 abgelaufene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wieder erteilt worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich bei diesen Rechtsverstößen um schwere Verstöße gegen der Verkehrssicherheit dienende Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBZugV handele. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers seien nicht überzeugend. Es genüge vom Ansatz her nicht, davon auszugehen, dass der Antragsteller im Laufe des Genehmigungsverfahrens eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV genügende Vermögensübersicht noch vorlegen werde. Die im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller erneut vorgelegte und nunmehr von seinem Steuerberater bestätigte Vermögensübersicht erweise wiederum, dass der Betrieb des Antragstellers die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 PBZugV nicht erfülle. Sein verfügbares Eigenkapital habe am Stichtag (11.8.2011) weniger betragen als 2.250,-- Euro, da seinem Geldvermögen in Höhe von 2.913,- Euro ein davon abzuziehender Betrag in Höhe von 1.916,-- Euro als in Anspruch genommenem Dispositionskredit gegenüber stehe. Das erforderliche Eigenkapital könne nicht dadurch gebildet werden, dass der Unternehmer ein Guthaben aufbaue, indem er sich auf einem anderen Konto durch Inanspruchnahme eines Dispositionskredits verschulde. Der Antragsteller könne sich insoweit auch nicht auf den Wert des einzigen Taxenfahrzeugs berufen, da dieses Fahrzeug zur Erfüllung der Betriebspflicht benötigt werde und daher nicht veräußert werden könne, um verfügbares Eigenkapital zu schaffen. Ein Taxenbetrieb, dessen Vermögen beinahe ausschließlich aus dem Wert des einziges Betriebsfahrzeugs bestehe, sei nicht finanziell leistungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 PBZugV. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass aus dem laufenden Betrieb Einnahmen zu erwarten seien, da damit nicht auf unvorhergesehene Vorkommnisse, die den Betrieb kurzfristig gefährdeten, reagiert werden könne. Schließlich irre das Verwaltungsgericht, wenn es meine, seine offenbar doch gegebenen Zweifel an der Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit mit dem Argument zurückstellen zu können, dass im Falle einer irrtümlichen Einschätzung seinerseits eine Abänderung seines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht ausgeschlossen sei. Es verkenne dabei offenbar, dass eine einmal erteilte (endgültige) personenbeförderungsrechtliche Genehmigung prinzipiell Endgültigkeitswert habe und auch nach einem verwaltungsgerichtlichen Abänderungsbeschluss nicht so einfach wieder beseitigt werden könne. Dies sei nur im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme möglich, gegen den jedoch der Rechtsbehelf des Widerspruchs offenstehe, der wiederum aufschiebende Wirkung habe; für eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung der Genehmigung sei eine besondere Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderlich, die die Behörde wahrscheinlich nicht geben könne. b) Die o. g. Argumente der Antragsgegnerin erschüttern die Richtigkeit des von ihr angefochtenen Beschlusses. Sie begründen erhebliche Zweifel daran, dass der erforderliche Anordnungsanspruch vorliegt und der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe hat. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Voraussetzung der Zuverlässigkeit als auch hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Auf die nachstehenden Ausführungen (unter „3.“), die die diesbezüglichen Argumente der Antragsgegnerin mit aufnehmen, wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsgegnerin weist auch zu Recht darauf hin, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Entscheidungsmaßstab ernstlichen Zweifeln begegnet. Wie das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann es in Betracht kommen, die Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer endgültigen, allerdings im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren beantragten Dauer deutlich kürzer befristeten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einem Taxenbetrieb zu verpflichten. Dies gilt insbesondere in Fällen der Beantragung der Erneuerung einer bereits erteilten Genehmigung zur Fortführung eines bereits bestehenden Taxenbetriebs. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits in solchen Fällen die für den vorläufigen Rechtsschutz an sich wesenstypische vorläufige Genehmigung oder eine Genehmigung unter Widerrufsvorbehalt nicht erteilt werden darf (§ 15 Abs. 4 PBefG), es andererseits im Hinblick auf das Grundrecht effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG aber auch nicht sein soll, dass ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Erteilungsanspruch über längere Zeiträume nicht realisiert werden kann, indem der Antragsteller insoweit auf ein möglicherweise lang andauerndes gerichtliches Hauptsacheverfahren verwiesen wird; dies gilt insbesondere, wenn dadurch die Fortsetzung eines bestehenden Taxenbetriebs gefährdet würde. Allerdings muss die Verpflichtung zur Erteilung solcher endgültiger Genehmigungen durch einstweilige Anordnung auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Erteilungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. zu alldem zuletzt: OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 6). Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, trotz (begründeter) gerichtlicher Zweifel an der Zuverlässigkeit des betreffenden Antragstellers bzw. trotz aktuell fehlenden ordnungsgemäßen Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit des (beabsichtigten) Betriebs die Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung „vorläufig“ zur Erteilung einer endgültigen Genehmigung zu verpflichten, und für den Fall der irrtümlichen gerichtlichen Einschätzung eine (wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt, tatsächlich nicht unbedingt wirkungsvolle) Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO in Aussicht zu stellen. 3. Die nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzte Prüfung des vorliegenden Eilantrags durch das Beschwerdegericht führt zu dem Ergebnis, dass dieser Antrag wegen fehlenden Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist. a) Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i V. m. § 1 PBZugV einzustufen ist. Dabei kann es dahinstehen, ob die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers wegen der Beleidigungen, die er als Taxifahrer gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begangen hat, bereits als „schwere“ Verstöße gegen strafrechtliche Verurteilungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV einzustufen sind. Jedenfalls kommt es angesichts der Gesamtheit seiner straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ernstlich in Betracht, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV anzunehmen, dass der Antragsteller wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden, als unzuverlässig anzusehen ist. Für die „Schwere“ der diesbezüglichen Rechtsverstöße spricht neben ihrer Häufigkeit nicht zuletzt die damit verbundene Anzahl von Punkten im Verkehrszentralregister, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung nicht erneuert werden konnte. In diesem Zusammenhang sind die beiden o. g. Beleidigungen ebenfalls zu berücksichtigen. Auch wenn der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) als solcher kein spezifischer Straftatbestand des Verkehrsrechts ist, kann eine im Straßenverkehr begangene und strafrechtlich geahndete Beleidigung gleichwohl einen (schweren) Verstoß gegen eine im Interesse der Verkehrssicherheit erlassene Vorschrift darstellen. Denn aggressive beleidigende Ausbrüche von Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Autofahrern, die wegen der von ihrem Fahrzeug ausgehenden (bei Fußgängern oder Radfahrern nicht bzw. nicht vergleichbar gegebenen) Betriebsgefahr einer entsprechend erhöhten Verantwortung gerecht werden müssen, können zur Eskalation bereits angespannter Situationen im Straßenverkehr führen und zusätzliche Gefahren für die Verkehrssicherheit schaffen. Dem entspricht es, dass auch die vom Antragsteller als Taxifahrer begangenen Beleidigungen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister mit jeweils hohen Punktzahlen geführt haben. Alldem steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller, jedenfalls solange er selbst seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wieder erlangt, nicht selbst Taxi fahren, sondern „nur“ ein Taxenunternehmen mit einem angestellten Fahrer betreiben möchte. Andernfalls wäre in solchen oder ähnlichen Fällen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV weitgehend wirkungslos, da sich der Unternehmer stets auf die Ankündigung zurückziehen könnte, nicht selbst Taxi fahren zu wollen, bzw. der Unternehmer durch einen Verlust seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sogar noch privilegiert würde, weil damit gleichsam „gewährleistet“ wäre, dass er nicht selbst fährt. Die genannte Bestimmung hat im Übrigen insofern ihren Sinn, als von einem Unternehmer, der selbst schwere Verstöße gegen Vorschriften der Sicherheit des Straßenverkehrs begangen hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (zur Führungspflicht des Taxenunternehmers gegenüber angestellten Fahrern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BOKraft und deren Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs.1 PBZugV siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, juris, Rn. 21 ff.). Die von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 30.4.2008, VRS 115, 218, juris) führt zu keiner anderen Bewertung. Die dort streitgegenständlichen Vorfälle (Beschimpfung und Bedrohung von Fahrgästen durch den selbst fahrenden Taxenunternehmer, offenbar ohne Auswirkungen gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern außerhalb des Taxenfahrzeugs) waren den dortigen Entscheidungsgründen nach allein dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 1 BOKraft (Pflicht des Betriebspersonals zum rücksichtsvollen und besonnenen Verhalten gegenüber Fahrgästen) zuzuordnen und nicht als Verstöße gegen Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) PBVZugV einzustufen; jedenfalls wird diese Bestimmung in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht erwähnt (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 32 ff.). b) Desweiteren ist es nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass für den (beabsichtigten) Betrieb des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. v. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 PBZugV die finanzielle Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn diejenigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist dies beim Verkehr mit Taxen zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250,-- Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen. So liegt es im vorliegenden Fall. Ausweislich der am 30. März 2012 von seinem Steuerberater bestätigten Vermögensübersicht des Antragstellers verfügte dieser am Stichtag 11. August 2011 über ein Bankguthaben von 2.274,-- Euro und einen Kassenbestand von 639,- Euro; dem standen in Anspruch genommene Dispositionskredite bei Banken und Sparkassen in Höhe von 1.916,-- Euro gegenüber. Diese Positionen sind gegeneinander zu verrechnen, was zu einem Guthaben von lediglich 997,-- Euro führt (2.274 plus 639 minus 1.916). Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das erforderliche „verfügbare“ Eigenkapital nicht in der Weise gebildet werden kann, auf anderen Bankkonten einen Dispositionskredit in Anspruch zu nehmen und in dieser Weise das „Eigenkapital“ durch die Aufnahme von Schulden zu finanzieren. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Zeitwert des Taxenfahrzeugs nicht dazu geeignet ist, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen (vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2008, 5 K 3010/07, juris, Rn. 4). Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV, wonach das Eigenkapital von 2.250,-- Euro „je eingesetztem Fahrzeug“ (am Stichtag) vorhanden sein muss, was darauf hindeutet, dass dieses Kapital zu dem Fahrzeug hinzukommen muss und nicht mit ihm identisch sein kann. Zum gleichen Ergebnis führt die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser Bestimmung. Denn der Wert des Fahrzeugs an sich stellt kein im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV „verfügbares“ finanzielles Mittel dar, weil er nur durch die Verwertung des Fahrzeugs selbst realisierbar wäre. Damit stünde aber entweder das Fahrzeug wegen Besitzverlustes für den Betrieb nicht mehr zur Verfügung, oder es würde, falls es trotz Verwertung im Besitz des Betriebs bliebe, im Gegenzug zu einem Kredit sicherungsübereignet, wodurch jedoch dem dadurch erlangten Geldbetrag eine entsprechende Kreditschuld gegenüberstünde, die wiederum von dem positiven Eigenkapital abzuziehen wäre, so dass sich die Kapitalbilanz dadurch nicht verbessern könnte. Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist allerdings der anders gelagerte Fall, dass einerseits das Unternehmen über ein ausreichendes Geldguthaben verfügt sowie andererseits das einzige Betriebsfahrzeug durch einen Kredit finanziert und sicherungsübereignet ist: Dann wird die Darlehnsverbindlichkeit in ihrer jeweiligen Höhe gleichsam neutralisiert durch den jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs, und das verfügbare Geldguthaben bleibt maßgeblich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, GewArch 2009, 363). Das Beschwerdegericht hält es nicht für angebracht, von dem Antragsteller, wie er dies zuletzt angeboten hat, nunmehr eine neue, auf einen aktuellen Zeitpunkt bezogene Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV anzufordern. Dadurch würde die Prüfung insgesamt auf einen neuen Zeitpunkt mit der Folge verlagert, dass auch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV angeführten – im vorliegenden Fall im August 2011 ausgestellten - Unbedenklichkeitsbescheinigungen neu vorgelegt werden müssten, da deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen und der Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Sinne der Zeitpunkt ist, zu dem sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PBZugV). Es ist aber nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen dort anhängiger Eilverfahren das Genehmigungsverfahren neu aufzurollen und gleichsam an Stelle der Genehmigungsbehörde ein neues Verfahren durchzuführen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.